LVwG 47.5-3282/2023
RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum20.12.2023 GeschäftszahlLVwG 47.5-3282/2023 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Dr. Miliker über die Beschwerde des Herrn A B, geb. am *****, vertreten durch C D, Wgasse, G, gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt Graz vom 10.10.2023, GZ: A5-88073/2023-1, Ref. 1 B, z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde insoweit römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde insoweit stattgegeben, als die Eigenleistung aus dem Einkommen des A B zur teilweisen Deckung der Kosten der Unterbringung und Pflege in der E F-Klinik, E F-Gasse, G, im Mai 2023 € 1.969,92 und die Leistung des Sozialhilfeträgers in diesem Monat somit € 6.163,50 betragen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid hat die Bürgermeisterin der Stadt Graz (im Folgenden belangte Behörde) Herrn A B (im Folgenden Beschwerdeführer) gemäß §§ 4, 7, 9 und 13 des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes in Form der Übernahme der durch Ersatz- oder Beitragsleistungen nicht gedeckten Kosten für die Unterbringung in der E F KLINIK, E F-Gasse, G, ab 02.05.2023 für die Dauer eines nicht medizinisch indizierten Aufenthalts gewährt.Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid hat die Bürgermeisterin der Stadt Graz (im Folgenden belangte Behörde) Herrn A B (im Folgenden Beschwerdeführer) gemäß Paragraphen 4, 7, 9 und 13 des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes in Form der Übernahme der durch Ersatz- oder Beitragsleistungen nicht gedeckten Kosten für die Unterbringung in der E F KLINIK, E F-Gasse, G, ab 02.05.2023 für die Dauer eines nicht medizinisch indizierten Aufenthalts gewährt.
In der Begründung ist neben der Anführung der bezugshabenden Bestimmungen ausgeführt, dass der Gattin des Beschwerdeführers, Frau G H nach dem Unterhaltsrecht ein Unterhalt von 33% des Einkommens des Beschwerdeführers zugestehen würden. Der Beschwerdeführer beziehe von der PVA ein monatliches Einkommen in Höhe von € 2.195,35, wodurch der 33%ige Unterhalt für die Ehegattin € 701,37 betrage. Dieser Unterhalt in Höhe von € 701,37 sei vom Einkommen des Beschwerdeführers in Abzug gebracht worden. Ab Juni 2023 erfolge die Teilung durch die PVA. Weiters wurde in der Bescheidbegründung hinsichtlich der Höhe der gewährten monatlichen Sozialhilfe für die stationäre Betreuung auf das beigeschlossene Berechnungsblatt verwiesen.
Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer durch seinen als Erwachsenenvertreter bestellten Sohn, A B, geboren *****, fristgerecht und in formal zulässiger Weise Beschwerde eingebracht und diese damit begründet, dass bei der Berechnung für Mai 2023 lediglich von einem zivilrechtlichen Unterhalt ausgegangen worden sei. In § 394 Abs. 3 des Allgemeines Sozialversicherungsgesetzes sei normiert, dass dem unterhaltsberechtigten Angehörigen zumindest der in § 293 Abs. 1 lit a sublit bb ASVG genannte Richtsatz zu verbleiben habe. Das sei auch von der Pensionsversicherungsanstalt ab Juni 2023 so berechnet worden. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer durch seinen als Erwachsenenvertreter bestellten Sohn, A B, geboren *****, fristgerecht und in formal zulässiger Weise Beschwerde eingebracht und diese damit begründet, dass bei der Berechnung für Mai 2023 lediglich von einem zivilrechtlichen Unterhalt ausgegangen worden sei. In Paragraph 394, Absatz 3, des Allgemeines Sozialversicherungsgesetzes sei normiert, dass dem unterhaltsberechtigten Angehörigen zumindest der in Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG genannte Richtsatz zu verbleiben habe. Das sei auch von der Pensionsversicherungsanstalt ab Juni 2023 so berechnet worden.
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG abgesehen werden. Die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und der dem Landesverwaltungsgericht vorliegende Akt des Verwaltungsverfahrens lassen erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt; Artikel 6 EMRK steht dem nicht entgegen. In der Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden. Die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und der dem Landesverwaltungsgericht vorliegende Akt des Verwaltungsverfahrens lassen erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt; Artikel 6 EMRK steht dem nicht entgegen. In der Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte.
Folgender Sachverhalt wird festgestellt:
Der Beschwerdeführer befindet sich seit 02.05.2023 in der E F-Klinik **, wobei die täglichen Verpflegskosten derzeit € 267,40 betragen, wodurch sich ein durchschnittlicher Monatsaufwand in Höhe von € 8.133,42 errechnet. Ebenfalls am 02.05.2023 wurde vom Sohn des Beschwerdeführers als dessen Erwachsenenvertreter, ein Antrag an die belangte Behörde auf Kostenübernahme für die Unterbringung gemäß § 13 Steiermärkisches Sozialhilfegesetzes gestellt. Der Beschwerdeführer befindet sich seit 02.05.2023 in der E F-Klinik **, wobei die täglichen Verpflegskosten derzeit € 267,40 betragen, wodurch sich ein durchschnittlicher Monatsaufwand in Höhe von € 8.133,42 errechnet. Ebenfalls am 02.05.2023 wurde vom Sohn des Beschwerdeführers als dessen Erwachsenenvertreter, ein Antrag an die belangte Behörde auf Kostenübernahme für die Unterbringung gemäß Paragraph 13, Steiermärkisches Sozialhilfegesetzes gestellt.
Der Beschwerdeführer erhält von der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Steiermark (im Folgenden PVA) eine Alterspension in Höhe von € 2.383,89. Zuzüglich einer Höherversicherung iHv € 118,80 und abzüglich des Krankenversicherungsbeitrages iHv € 127,64 und der Lohnsteuer iHv € 249,70 beträgt die Nettopension des Beschwerdeführers somit € 2.125,35. Der Beschwerdeführer bezieht von der PVA auch ein Pflegegeld der Stufe 6 in Höhe von € 1.430,20.
Die Ehegattin des Beschwerdeführers, G H, ist ohne Einkommen und mit dem Beschwerdeführer mitversichert.
Am 10.10.2023 erließ die belangte Behörde den nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid und schloss diesem ein Berechnungsblatt bei, wonach die Eigenleistung des Beschwerdeführers für den Monat Mai mit € 2.519,08 festgesetzt wurde. Dieser Betrag wurde insofern berechnet, als von der Nettopension des Beschwerdeführers € 701,37 an Unterhaltsleistung für dessen Ehegattin abgezogen und vom verbleibenden Betrag 80% als Einkommensanteil herangezogen wurde. Der Pflegegeldanteil der Stufe 6 wurde mit € 1379,90 (Pflegegeld abzüglich Taschengeld in Höhe von € 50,30) berechnet.
Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt gründet sich auf die unbedenklichen Aktenunterlagen der belangten Behörde und ist unstrittig.
Rechtliche Beurteilung:
Art. 131 Abs 1 B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nicht anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden.Artikel 131, Absatz eins, B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Absatz 2 und 3 dieser Bestimmung nicht anderes ergibt, über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden.
Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Entsprechend der Bestimmung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Zu Spruchpunkt I.Zu Spruchpunkt römisch eins.
Die maßgebenden Bestimmungen des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes, LGBl. Nr. 29/1998 idF LGBl. Nr. 1/2022 (im Folgenden SHG), der Durchführungsverordnung zum SHG, LGBl Nr. 18/2012 idF LGBl Nr. 81/2014 (im Folgenden ist StSHG-DVO) und des Allgemeines Sozialversicherungsgesetzes, BGBl Nr. 189/1955 idF BGBl I Nr. 133/2023 (im Folgenden ASVG) lauten wie folgt:Die maßgebenden Bestimmungen des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 29 aus 1998, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2022, (im Folgenden SHG), der Durchführungsverordnung zum SHG, Landesgesetzblatt Nr. 18 aus 2012, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 81 aus 2014, (im Folgenden ist StSHG-DVO) und des Allgemeines Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2023, (im Folgenden ASVG) lauten wie folgt: § 5 SHG:Paragraph 5, SHG: „Einsatz der eigenen Mittel
1.Ziffer eins Folgende Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 1988/400, in der Fassung BGBl. I Nr. 2010/111 (im Folgenden: Einkommensteuergesetz):Folgende Einkünfte im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 1988/400, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 2010/111 (im Folgenden: Einkommensteuergesetz): a)Litera a Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft; b)Litera b Einkünfte aus selbständiger Arbeit; c)Litera c Einkünfte aus Gewerbebetrieb; d)Litera d Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit; e)Litera e Einkünfte aus Kapitalvermögen; f)Litera f Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung; g)Litera g Sonstige Einkünfte gemäß § 29 Einkommensteuergesetz;Sonstige Einkünfte gemäß Paragraph 29, Einkommensteuergesetz;
2.Ziffer 2 Wochengeld;
3.Ziffer 3 Kinderbetreuungsgeld;
4.Ziffer 4 Arbeitslosengeld;
5.Ziffer 5 Notstandshilfe;
6.Ziffer 6 Pensionsvorschuss;
7.Ziffer 7 erhaltene Unterhaltszahlungen;
8.Ziffer 8 Sonderzahlungen;
9.Ziffer 9 Wohnbeihilfe.2 § 2 StSHG-DVO:Paragraph 2, StSHG-DVO: „Einkommensermittlung
Das gleiche gilt, wenn Angehörige des Berechtigten unterstützt werden, für solche Ansprüche, die dem Berechtigten mit Rücksicht auf diese Angehörigen zustehen.(1) Unterstützt ein Träger der Sozialhilfe auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung bzw. eine Dienststelle des Bundes oder eines Landes auf Grund der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über die Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde einen Hilfsbedürftigen für eine Zeit, für die er einen Anspruch auf eine Versicherungsleistung nach diesem Bundesgesetz hat, so hat der Versicherungsträger dem Träger der Sozialhilfe bzw. dem Bund oder Land die von diesem geleisteten Unterstützungen gemäß den Bestimmungen der Paragraphen 325 bis 328 zu ersetzen, jedoch bei Geldleistungen nur bis zur Höhe der Versicherungsleistung, auf die der Unterstützte während dieser Zeit Anspruch hat; für Sachleistungen sind, soweit nicht eine Abgeltung nach Paragraph 328, Platz greift, dem Träger der Sozialhilfe bzw. dem Bund oder Land die erwachsenen Kosten soweit zu ersetzen, als dem Versicherungsträger selbst Kosten für derartige Sachleistungen erwachsen wären.
Das gleiche gilt, wenn Angehörige des Berechtigten unterstützt werden, für solche Ansprüche, die dem Berechtigten mit Rücksicht auf diese Angehörigen zustehen.
Der vom Anspruchsübergang erfaßte Betrag vermindert sich für jeden weiteren unterhaltsberechtigten Angehörigen um je 10 v. H. dieses Anspruches. Der vom Anspruchsübergang erfaßte Betrag vermindert sich in dem Maß, als der dem unterhaltsberechtigten Angehörigen verbleibende Teil der Pension (Rente) zuzüglich seines sonstigen Nettoeinkommens (§ 292 Abs. 3) den jeweils geltenden Richtsatz gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb nicht erreicht. Die dem Renten(Pensions)berechtigten für seine Angehörigen zu belassenden Beträge können vom Versicherungsträger unmittelbar an die Angehörigen ausgezahlt werden.(3) Wird ein Renten(Pensions)berechtigter auf Kosten eines Trägers der Sozialhilfe oder auf Kosten eines Trägers der Jugendwohlfahrt in einem Alters(Siechen)heim oder Fürsorgeerziehungsheim, einer Heil- und Pflegeanstalt für Nerven- und Geisteskranke, einer Trinkerheilstätte oder einer ähnlichen Einrichtung bzw. außerhalb einer dieser Einrichtungen im Rahmen eines Familienverbandes oder auf einer von einem Träger der öffentlichen Wohlfahrtspflege oder von einer kirchlichen oder anderen karitativen Vereinigung geführten Pflegestelle verpflegt, so geht für die Zeit dieser Pflege der Anspruch auf Rente bzw.
Pension (einschließlich allfälliger Zulagen und Zuschläge) bis zur Höhe der Verpflegskosten, höchstens jedoch bis zu 80 vH, wenn der Renten(Pensions)berechtigte aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung für den Unterhalt eines Angehörigen zu sorgen hat, bis zu 50 vH dieses Anspruches auf den Träger der Sozialhilfe oder auf den Träger der Jugendwohlfahrt über; das gleiche gilt in Fällen, in denen ein Renten(Pensions)berechtigter auf Kosten eines Landes im Rahmen der Behindertenhilfe in einer der genannten Einrichtungen oder auf einer der genannten Pflegestellen untergebracht wird, mit der Maßgabe, daß der vom Anspruchsübergang erfaßte Teil der Rente (Pension) auf das jeweilige Land übergeht.
Der vom Anspruchsübergang erfaßte Betrag vermindert sich für jeden weiteren unterhaltsberechtigten Angehörigen um je 10 v. H. dieses Anspruches. Der vom Anspruchsübergang erfaßte Betrag vermindert sich in dem Maß, als der dem unterhaltsberechtigten Angehörigen verbleibende Teil der Pension (Rente) zuzüglich seines sonstigen Nettoeinkommens (Paragraph 292, Absatz 3,) den jeweils geltenden Richtsatz gemäß Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, nicht erreicht. Die dem Renten(Pensions)berechtigten für seine Angehörigen zu belassenden Beträge können vom Versicherungsträger unmittelbar an die Angehörigen ausgezahlt werden.
Im gegenständlichen Verfahren war die Frage zu klären, in welcher Höhe die Unterhaltsleistung für die Ehegattin des Beschwerdeführers zu berechnen und auf welche Weise von dessen Einkommen in Abzug zu bringen ist. Dabei ist festzuhalten, dass sich die gegenständliche Beschwerde ausschließlich auf den Monat Mai 2023 bezieht.
Gemäß § 13 Abs. 1 SHG haben pflegebedürftige Personen, die ihren Lebensbedarf aufgrund ihrer Pflege- und Betreuungsbedürftigkeit sonst nicht in zumutbarer Weise ausreichend decken können, Anspruch auf Übernahme der Kosten oder Restkosten der Unterbringung in einer stationären Einrichtung. Gemäß Abs. 4 haben einem Hilfeempfänger, der über eigenes Einkommen verfügt, 20% des eigenen Einkommens sowie die Sonderzahlungen, die mit einem Pensionsbezug in Zusammenhang stehen, als Taschengeld zu verbleiben. Gemäß Paragraph 13, Absatz eins, SHG haben pflegebedürftige Personen, die ihren Lebensbedarf aufgrund ihrer Pflege- und Betreuungsbedürftigkeit sonst nicht in zumutbarer Weise ausreichend decken können, Anspruch auf Übernahme der Kosten oder Restkosten der Unterbringung in einer stationären Einrichtung. Gemäß Absatz 4, haben einem Hilfeempfänger, der über eigenes Einkommen verfügt, 20% des eigenen Einkommens sowie die Sonderzahlungen, die mit einem Pensionsbezug in Zusammenhang stehen, als Taschengeld zu verbleiben.
In der StSHG-DVO sind zwar erhaltene Unterhaltszahlungen als Einkommen genannt, jedoch lässt sich weder aus den rechtlichen Grundlagen (SHG und StSHG-DVO) noch aus den Materialien ableiten, ob und in welcher Höhe eine Unterhaltsverpflichtung einer stationär untergebrachten hilfebedürftigen Person zu berücksichtigen ist.
Zur Beurteilung dieser Frage sind somit zum einen die Bestimmungen des § 94 ABGB zum Unterhaltsanspruch des Ehegatten, zum anderen § 324 Abs 3 ASVG iVm § 293 lit. a sublit bb (Ersatzanspruch des Trägers der Sozialhilfe) heranzuziehen.Zur Beurteilung dieser Frage sind somit zum einen die Bestimmungen des Paragraph 94, ABGB zum Unterhaltsanspruch des Ehegatten, zum anderen Paragraph 324, Absatz 3, ASVG in Verbindung mit Paragraph 293, Litera a, Sub-Litera, b, b, (Ersatzanspruch des Trägers der Sozialhilfe) heranzuziehen.
Gemäß § 94 Abs. 1 ABGB haben die Ehegatten nach ihren Kräften und gemäß der Gestaltung ihrer ehelichen Lebensgemeinschaft zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse gemeinsam beizutragen. Gemäß Abs. 2 leistet der Ehegatte, der den gemeinsamen Haushalt führt, dadurch seinen Beitrag im Sinne des Abs. 1; er hat an den anderen einen Anspruch auf Unterhalt, wobei eigene Einkünfte angemessen zu berücksichtigen sind. Dies gilt nach der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts zugunsten des bisher Unterhaltsberechtigten weiter, sofern nicht die Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs, besonders wegen der Gründe, die zur Aufhebung des gemeinsamen Haushalts geführt haben, ein Missbrauch des Rechts wäre.
Ein Unterhaltsanspruch steht einem Ehegatten auch zu, soweit er seinen Beitrag nach Abs. 1 nicht zu leisten vermag.Gemäß Paragraph 94, Absatz eins, ABGB haben die Ehegatten nach ihren Kräften und gemäß der Gestaltung ihrer ehelichen Lebensgemeinschaft zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse gemeinsam beizutragen. Gemäß Absatz 2, leistet der Ehegatte, der den gemeinsamen Haushalt führt, dadurch seinen Beitrag im Sinne des Absatz eins,; er hat an den anderen einen Anspruch auf Unterhalt, wobei eigene Einkünfte angemessen zu berücksichtigen sind. Dies gilt nach der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts zugunsten des bisher Unterhaltsberechtigten weiter, sofern nicht die Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs, besonders wegen der Gründe, die zur Aufhebung des gemeinsamen Haushalts geführt haben, ein Missbrauch des Rechts wäre.
Ein Unterhaltsanspruch steht einem Ehegatten auch zu, soweit er seinen Beitrag nach Absatz eins, nicht zu leisten vermag.
Ein konkreter Prozentsatz des Einkommens des Ehegatten ist dem ABGB nicht zu entnehmen, jedoch hat die Judikatur in Übereinstimmung mit der Lehre für die praktische Anwendung in Regelfällen Quoten dazu errechnet, welche einem Unterhaltsberechtigten vom Nettoeinkommen eines Verpflichteten zuzugestehen sind. Als Orientierung wurde dabei, im Falle eines Alleinverdieners, ein Wert von 33% des Nettoeinkommens des Alleinverdieners zugunsten des Unterhaltsberechtigten ermittelt.
Gemäß § 324 Abs 3 ASVG geht für die Zeit der Pflege der Anspruch auf Rente bzw. Pension bis zur Höhe der Verpflegskosten, höchstens jedoch bis zu 80%, wenn der Renten(Pensions)berechtigte aufgrund seiner gesetzlichen Verpflichtung für den Unterhalt eines Angehörigen zu sorgen hat, bis zu 50% dieses Anspruchs auf den Träger der Sozialhilfe über. Der vom Anspruchsübergang erfasste Betrag vermindert sich in dem Maß, als der dem unterhaltsberechtigten Angehörigen verbleibende Teil der Pension zuzüglich des sonstigen Nettoeinkommens (§ 192 Abs. 3) den jeweils geltenden Richtsatz gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit bb ASVG nicht erreicht.Gemäß Paragraph 324, Absatz 3, ASVG geht für die Zeit der Pflege der Anspruch auf Rente bzw. Pension bis zur Höhe der Verpflegskosten, höchstens jedoch bis zu 80%, wenn der Renten(Pensions)berechtigte aufgrund seiner gesetzlichen Verpflichtung für den Unterhalt eines Angehörigen zu sorgen hat, bis zu 50% dieses Anspruchs auf den Träger der Sozialhilfe über. Der vom Anspruchsübergang erfasste Betrag vermindert sich in dem Maß, als der dem unterhaltsberechtigten Angehörigen verbleibende Teil der Pension zuzüglich des sonstigen Nettoeinkommens (Paragraph 192, Absatz 3,) den jeweils geltenden Richtsatz gemäß Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG nicht erreicht.
Gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit bb ASVG beträgt der Ausgleichszulagenrichtsatz für nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Ehegatten € 1.110,26.Gemäß Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG beträgt der Ausgleichszulagenrichtsatz für nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Ehegatten € 1.110,26.
Der Bundesgesetzgeber hat somit die grundsätzliche Unterhaltsberechtigung eines Ehegatten festgestellt (§ 94 ABGB) und hat diese Unterhaltsberechtigung im Falle einer stationären Unterbringung auf Kosten eines Trägers der Sozialhilfe und des damit verbundenen Anspruchsübergangs der Pension auch der Höhe nach mit dem Ausgleichszulagenrichtsatz gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit bb ASVG als Mindestbetrag festgesetzt.Der Bundesgesetzgeber hat somit die grundsätzliche Unterhaltsberechtigung eines Ehegatten festgestellt (Paragraph 94, ABGB) und hat diese Unterhaltsberechtigung im Falle einer stationären Unterbringung auf Kosten eines Trägers der Sozialhilfe und des damit verbundenen Anspruchsübergangs der Pension auch der Höhe nach mit dem Ausgleichszulagenrichtsatz gemäß Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG als Mindestbetrag festgesetzt.
Auch von der PVA wurde die Pensionsteilung ab Juni 2023 dahingehend berechnet, als für die Ehegattin des Beschwerdeführers der Richtsatz gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit bb ASVG in Höhe von € 1.110,26 vom Einkommen des Ehegatten in Abzug gebracht wurde. Ebenfalls in Abzug gebracht wurde das dem Beschwerdeführer zustehende Taschengeld Ausmaß von 20 % der Nettopension in Höhe von € 425,07 wodurch der Anweisungsbetrag an den Beschwerdeführer (Pensions-Taschengeld, Ehegattenunterhalt und Pflegegeld-Taschengeld) im Juni 2023 € 1.585,63 betrug.Auch von der PVA wurde die Pensionsteilung ab Juni 2023 dahingehend berechnet, als für die Ehegattin des Beschwerdeführers der Richtsatz gemäß Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG in Höhe von € 1.110,26 vom Einkommen des Ehegatten in Abzug gebracht wurde. Ebenfalls in Abzug gebracht wurde das dem Beschwerdeführer zustehende Taschengeld Ausmaß von 20 % der Nettopension in Höhe von € 425,07 wodurch der Anweisungsbetrag an den Beschwerdeführer (Pensions-Taschengeld, Ehegattenunterhalt und Pflegegeld-Taschengeld) im Juni 2023 € 1.585,63 betrug.
Die belangte Behörde hat ihre Berechnungen für die Eigenleistung für den Zeitraum vor der Pensionsteilung – also für den Monat Mai 2023 – basierend auf den nach den zivilrechtlichen Vorgaben bestehenden Unterhaltsanspruch und den aufgrund der Judikatur ermittelten Orientierungswert von 33% des Nettoeinkommens des Alleinverdieners durchgeführt. Den Eigenleistungsanteil aus der Pension hat die belangte Behörde wie folgt berechnet:
Nettopension des BF € 2.125,35 abzlg. Unterhalt der Ehegattin (33%) -€ 701,37 ergibt einen Betrag iHv € 1.423,98 davon 80 % ergibt die berechnete Eigenleistung iHv € 1.139,18 Weiters wurde der Pflegegeldanteil iHv € 1.379,90 der Eigenleistung des Beschwerdeführers hinzugerechnet, wobei dieser Anteil insofern ermittelt wurde, als vom zustehenden Pflegegeld der Stufe 6 in Höhe von € 1.430,20 das gemäß § 13 Abs. 1 Z 5 Bundespflegegeldgesetz (BPGG) zustehende Taschengeld im Ausmaß von 10% des Pflegegeldes der Stufe 3 (derzeit € 502,80) – also € 50,28 – abgezogen wurde.Weiters wurde der Pflegegeldanteil iHv € 1.379,90 der Eigenleistung des Beschwerdeführers hinzugerechnet, wobei dieser Anteil insofern ermittelt wurde, als vom zustehenden Pflegegeld der Stufe 6 in Höhe von € 1.430,20 das gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 5, Bundespflegegeldgesetz (BPGG) zustehende Taschengeld im Ausmaß von 10% des Pflegegeldes der Stufe 3 (derzeit € 502,80) – also € 50,28 – abgezogen wurde.
Das Landesverwaltungsgericht geht unter Anlehnung an die bundesgesetzlichen Vorschriften des ABGB und des ASVG zur Pensionsteilung nun davon aus, dass einem Ehegatten eines stationär untergebrachten Hilfeempfängers/einer stationär untergebrachten Hilfeempfängerin grundsätzlich der zivilrechtliche Unterhaltsanspruch gebührt, mindestens jedoch ein Unterhalt in Höhe des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit a sublit bb ASVG. Das Landesverwaltungsgericht geht unter Anlehnung an die bundesgesetzlichen Vorschriften des ABGB und des ASVG zur Pensionsteilung nun davon aus, dass einem Ehegatten eines stationär untergebrachten Hilfeempfängers/einer stationär untergebrachten Hilfeempfängerin grundsätzlich der zivilrechtliche Unterhaltsanspruch gebührt, mindestens jedoch ein Unterhalt in Höhe des Richtsatzes gemäß Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG.
Die Eigenleistung des Beschwerdeführers für den Monat Mai 2023 errechnet sich demnach wie folgt:
80% der Nettopension des BF € 1.700,28
Somit war der 80%ige Anteil des Nettoeinkommens des Beschwerdeführers bei der oben angeführten Berechnung der Eigenleistung ohne Berücksichtigung des Unterhaltsanspruchs der Ehegattin zu berechnen, wodurch sich eine Eigenleistung aus dem Pensionsbezug in Höhe von € 590,02 ergibt.
Bei den von der Behörde festgestellten monatlichen Heimkosten in Höhe von € 8.133,42 beträgt die Leistung des Sozialhilfeträgers für den Monat Mai 2023 somit € 6.163,50.
Aus den genannten Gründen war der Beschwerde stattzugeben und es war spruchgemäß zu entscheiden.
Spruchpunkt II.Spruchpunkt römisch zwei.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2023:LVwG.47.5.3282.2023