LVwG 41.30-2895/2023
RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum09.02.2024 GeschäftszahlLVwG 41.30-2895/2023 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Schmalzbauer über die Beschwerde der A B, geb. am ****, vertreten durch die C D & Partner Rechtsanwälte GmbH, Kgasse, G, gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt Graz vom 11.08.2023, GZ: 118512/2023,Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Schmalzbauer über die Beschwerde der A B, geb. am ****, vertreten durch die C D & Partner Rechtsanwälte GmbH, Kgasse, G, gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt Graz vom 11.08.2023, GZ: 118512 aus 2023,, z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz , (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt Graz vom 11.08.2023, GZ: 118512/2023, wurde der von A B, geb. am ****, S, F, vertreten durch C D & Partner Rechtsanwälte GmbH, Kgasse, G, am 14.06.2023 erhobene Einspruch gegen die Gebührenrechnung der U Gesellschaft m.b.H. vom 05.06.2023, GZ: **** (Fallnummer: ****) gemäß § 85 Abs 3 Steiermärkisches Krankenanstaltengesetz 2012 (StKAG), LGBl. Nr. 111/2021, idF. LGBl. Nr. 20/2022, als unbegründet abgewiesen. Mit Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt Graz vom 11.08.2023, GZ: 118512 aus 2023,, wurde der von A B, geb. am ****, S, F, vertreten durch C D & Partner Rechtsanwälte GmbH, Kgasse, G, am 14.06.2023 erhobene Einspruch gegen die Gebührenrechnung der U Gesellschaft m.b.H. vom 05.06.2023, GZ: **** (Fallnummer: ****) gemäß Paragraph 85, Absatz 3, Steiermärkisches Krankenanstaltengesetz 2012 (StKAG), Landesgesetzblatt Nr. 111 aus 2021,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 20 aus 2022,, als unbegründet abgewiesen.
Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die nunmehrige Beschwerdeführerin bei ihrer Aufnahme am 27.05.2023 in die Sonderklasse eine Sonderklasse Verpflichtungserklärung unterschrieben habe. Eine Aufklärung laut Punkt 5 sowie Punkt 7 sei durchgeführt worden. Es sei nicht nachvollziehbar, warum die Beschwerdeführerin im Unterschriftszeitpunkt nicht entscheidungsfähig gewesen sein soll.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitige und in formaler Hinsicht zulässige Beschwerde mit den Anträgen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, als die Gebührenrechnung von der Beschwerdeführerin nicht zu bezahlen sei.
Inhaltlich wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin sich im Zeitpunkt der Unterschrift in einer Ausnahmesituation befunden habe und nicht geschäftsfähig gewesen sei.
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark führte am 16.11.2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der die Beschwerdeführerin gehört und in der als Zeugen der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin E H und die die Aufklärung durchführende DGKP I J einvernommen wurden. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark führte am 16.11.2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der die Beschwerdeführerin gehört und in der als Zeugen der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin E H und die die Aufklärung durchführende DGKP römisch eins J einvernommen wurden.
Mit Beschluss vom 24.11.2023, GZ: LVwG 41.30-2895/2023-19 wurde Herr Dr. med. K L für das gegenständliche Verfahren zum medizinischen Amtssachverständigen für Allgemeinmedizin und Frauenheilkunde und Geburtshilfe bestellt.
Am 22.01.2024 wurde die öffentliche mündliche Verhandlung zur Einvernahme der behandelten Ärztin Dr. M N per Videoeinvernahme vertagt. In dieser Verhandlung erstattete Dr. med. K L eine gutachterliche Stellungnahme.
Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin suchte am 25.05.2023 die Geburtshilfliche Ambulanz der U Gesellschaft m.b.H., G, wegen Unterbauchschmerzen auf. Dem Befundbericht ist u. a. zu entnehmen, dass eine Eileiterschwangerschaft (Extrauteringravidität – EUG) nicht ausgeschlossen werden konnte. Sie wurde diesbezüglich beraten und für den nächsten Tag zur Kontrolle einbestellt.
Am 26.05.2023 bei dieser Kontrolle bestätigte sich die Diagnose („hochgradiger V. a. EUG li, DD Abortus completus…“). Zum Procedere wurde im Arztbrief festgehalten: „Aufklärung durch Ass. O, RS mit OA P. Abwartendes Vorgehen besprochen und Kontrolle in 2 Tagen inkl. bHCG. Die Patientin wurde über Symptomatik einer EUG sensibilisiert und weiß, dass sie frühzeitig kommt bei starken Schmerzen, Blutungen, Kreislaufproblemen.“Am 26.05.2023 bei dieser Kontrolle bestätigte sich die Diagnose („hochgradiger römisch fünf. a. EUG li, DD Abortus completus…“). Zum Procedere wurde im Arztbrief festgehalten: „Aufklärung durch Ass. O, RS mit OA P. Abwartendes Vorgehen besprochen und Kontrolle in 2 Tagen inkl. bHCG. Die Patientin wurde über Symptomatik einer EUG sensibilisiert und weiß, dass sie frühzeitig kommt bei starken Schmerzen, Blutungen, Kreislaufproblemen.“ Am 27.05.2023 abends suchte die Beschwerdeführerin wegen starker Schmerzen neuerlich die Geburtshilfliche Ambulanz auf. Die betreuende Ärztin war Dr. M N, die nach Untersuchung und Diagnose auch die ärztliche Aufklärung durchführte. Dazu ist im Arztbrief festgehalten: „Nach RS mit Prof. Q Indikation zur operativen Laparoskopie gestellt. OP-Aufklärung erfolgt. Pat. ist auch mit Entfernung des Eileiters einverstanden. Pat. kommt direkt in den OP.“ Vor Durchführung der Operation, am 27.05.2023 unterfertigte die Beschwerdeführerin in der Ambulanz nach einer ca. fünfminütigen Aufklärung über die Kostenfolgen durch Frau DGKP I J die unten angeführte Sonderklasseverpflichtungserklärung. Bei der Aufnahme einer Patientin kommen serienmäßig zwei gleiche Sonderklasseverpflichtungserklärungen aus dem Drucker. Eines für das LKH und eines für die Patientin. Die Patientin wurde so aufgeklärt, dass darauf hingewiesen wird, dass, wenn die Zusatzversicherung nicht leistet, die Kosten selbst zu tragen sind und dies neben den Kosten für die Unterbringung auch jene für die medizinischen Leistungen betrifft. Die Sonderklasseverpflichtungserklärung wurde auf einem Klemmbrett an die Beschwerdeführerin übergeben und von ihr unterschrieben.
Die Verpflichtungserklärung wurde ihrem Partner ausgehändigt, da die Patientin direkt von der Ambulanz in den Operationssaal gebracht wurde. Vor Durchführung der Operation, am 27.05.2023 unterfertigte die Beschwerdeführerin in der Ambulanz nach einer ca. fünfminütigen Aufklärung über die Kostenfolgen durch Frau DGKP römisch eins J die unten angeführte Sonderklasseverpflichtungserklärung. Bei der Aufnahme einer Patientin kommen serienmäßig zwei gleiche Sonderklasseverpflichtungserklärungen aus dem Drucker. Eines für das LKH und eines für die Patientin. Die Patientin wurde so aufgeklärt, dass darauf hingewiesen wird, dass, wenn die Zusatzversicherung nicht leistet, die Kosten selbst zu tragen sind und dies neben den Kosten für die Unterbringung auch jene für die medizinischen Leistungen betrifft.
Die Sonderklasseverpflichtungserklärung wurde auf einem Klemmbrett an die Beschwerdeführerin übergeben und von ihr unterschrieben. Die Verpflichtungserklärung wurde ihrem Partner ausgehändigt, da die Patientin direkt von der Ambulanz in den Operationssaal gebracht wurde.
Die Beschwerdeführerin gab als private Krankenversicherung die R AG an.
Neben der ärztlichen Aufklärung wurde auch eine Aufklärung von dem sodann hinzugezogenen Anästhesisten und von der DGKP I J zu den Folgen einer Unterschrift unter die Sonderklasseverpflichtungserklärung durchgeführt. Während der Untersuchung und den Aufklärungen waren neben der Patientin und der Ärztin auch der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin, E H, sowie eine DGKP und eine Pflegeassistenz anwesend. Neben der ärztlichen Aufklärung wurde auch eine Aufklärung von dem sodann hinzugezogenen Anästhesisten und von der DGKP römisch eins J zu den Folgen einer Unterschrift unter die Sonderklasseverpflichtungserklärung durchgeführt. Während der Untersuchung und den Aufklärungen waren neben der Patientin und der Ärztin auch der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin, E H, sowie eine DGKP und eine Pflegeassistenz anwesend.
Die Beschwerdeführerin war zu dieser Zeit kreislaufstabil, orientiert und gab an, zu verstehen, was die jeweils aufklärenden Personen ihr erklärten. Dazu unterfertigte sie mehrere Unterlagen, u. a. die unten angeführte Sonderklasseverpflichtungserklärung. Sie teilte Dr. M N und Fr. I J mit, zu den Aufklärungen keine Fragen zu haben. Einen Hinweis auf eine fehlende Geschäftsfähigkeit ergaben die Gespräche mit der Beschwerdeführerin für die behandelnde Ärztin Dr. M N und die aufklärende DGKP Fr. I J zu diesem Zeitpunkt für diese nicht.Die Beschwerdeführerin war zu dieser Zeit kreislaufstabil, orientiert und gab an, zu verstehen, was die jeweils aufklärenden Personen ihr erklärten. Dazu unterfertigte sie mehrere Unterlagen, u. a. die unten angeführte Sonderklasseverpflichtungserklärung. Sie teilte Dr. M N und Fr. römisch eins J mit, zu den Aufklärungen keine Fragen zu haben. Einen Hinweis auf eine fehlende Geschäftsfähigkeit ergaben die Gespräche mit der Beschwerdeführerin für die behandelnde Ärztin Dr. M N und die aufklärende DGKP Fr. römisch eins J zu diesem Zeitpunkt für diese nicht.
Die Beschwerdeführerin befand sich von 27.05.2023 bis 29.05.2023 in stationärer Behandlung im U Gesellschaft m.b.H., Fallnummer: ****. Bereits am 25.05.2023 fand sich die Beschwerdeführerin abends in der Ambulanz in der U Gesellschaft m.b.H. ein.
Es gab zu diesem Zeitpunkt genug Zeit, alle Aufklärungen nacheinander durchzuführen. Die anschließende OP wurde von Frau Dr. M N durchgeführt.
Das Ermittlungsverfahren ergab zusammengefasst keinen Hinweis auf eine fehlende Geschäftsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Unterfertigung der Sonderklasseverpflichtungserklärung. [Bilder durch Evidenzbüro auf Grund von personenbezogenen Daten entfernt] Dem Aufklärungsbogen lag das Tarifblatt bei.
Mit Gebührenrechnung der U Gesellschaft m.b.H. vom 05.06.2023, Rechnungsnummer: ****, wurden der nunmehrigen Beschwerdeführerin Kosten iHv € 2.995,57 für den Krankenhausaufenthalt von 27.05.2023 bis 29.05.2023 wie folgt in Rechnung gestellt: [Bild durch Evidenzbüro auf Grund von personenbezogenen Daten entfernt] Die Beschwerdeführerin bevollmächtigte die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Steiermark mit der Intervention gegen die ihr übermittelte Gebührenrechnung.
Mit Schreiben des U Gesellschaft m.b.H. vom 21.06.2023 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass aufgrund der Kostenablehnung durch die von der Beschwerdeführerin bekanntgegebene Versicherung, R AG, die Kostenverrechnung an die Beschwerdeführerin direkt erfolge. Die Verrechnung der Gebühren sei gemäß § 75 und 76 StKAG erfolgt. Die gültigen Tarife dazu würden im Landesgesetzblatt verlautbart und entsprechend verrechnet. Mit Schreiben des U Gesellschaft m.b.H. vom 21.06.2023 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass aufgrund der Kostenablehnung durch die von der Beschwerdeführerin bekanntgegebene Versicherung, R AG, die Kostenverrechnung an die Beschwerdeführerin direkt erfolge. Die Verrechnung der Gebühren sei gemäß Paragraph 75 und 76 StKAG erfolgt. Die gültigen Tarife dazu würden im Landesgesetzblatt verlautbart und entsprechend verrechnet.
Mit Schreiben vom 17.07.2023 übermittelte die U Gesellschaft m.b.H., den Akt mit der Bitte um bescheidmäßige Erledigung an die belangte Behörde.
In der Folge erging der nunmehr in Beschwerde gezogene Bescheid.
Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt gründet sich auf den Akt der belangten Behörde und den Gegenstandsakt sowie auf das Ergebnis der am 16.11.2023 und am 22.01.2024 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlungen, in denen die Beschwerdeführerin gehört und in der als Zeugen DGKP I J, der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin E H, sowie über Videokonferenz die behandelte Ärztin Dr. M N, einvernommen wurden und in der der beigezogene medizinische Amtssachverständige Dr. K L eine gutachterliche Stellungnahme erstattete.Der festgestellte Sachverhalt gründet sich auf den Akt der belangten Behörde und den Gegenstandsakt sowie auf das Ergebnis der am 16.11.2023 und am 22.01.2024 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlungen, in denen die Beschwerdeführerin gehört und in der als Zeugen DGKP römisch eins J, der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin E H, sowie über Videokonferenz die behandelte Ärztin Dr. M N, einvernommen wurden und in der der beigezogene medizinische Amtssachverständige Dr. K L eine gutachterliche Stellungnahme erstattete.
Die Feststellungen zum Spitalsaufenthalt, den Kosten der fehlenden Deckung der Spitalskosten durch die Zusatzversicherung konnten aufgrund des Vorbringens der Beschwerdeführerin, welche sich mit den im Akt aufliegenden Daten gut in Einklang bringen lassen, getroffen werden.
Die Zeugin I J gab in der Verhandlung gut nachvollziehbar an, wie sie üblicherweise die Aufklärungen durchführt. Sie konnte dabei glaubwürdig angeben, dass sie, bevor die Beschwerdeführerin die Sonderklasseverpflichtungserklärung unterschrieben hat, sie in einem etwa fünfminütigen Aufklärungsgespräch über die Folgen der Unterschriftsleistung belehrt hat. Weiters gab sie glaubwürdig an, dass sie immer dazu sage: „Sollten Kosten anfallen und die Zusatzversicherung deckt diese nicht, so sind die Kosten selbst zu bezahlen.“ Auf Nachfrage habe die Beschwerdeführerin angegeben, keine weiteren Fragen zu haben. Auch gab die Zeugin glaubwürdig an, dass die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt kreislaufstabil, orientiert und situativ zur Person war und sie den Eindruck hatte, dass die Beschwerdeführerin alles verstand, was ihr gesagt wurde.
Die seit Jahren als DGKP auch in der Ambulanz tätige Zeugin gab nachvollziehbar an, beurteilen zu können, ob die Patientin sie verstehe, auch inhaltlich.Die Zeugin römisch eins J gab in der Verhandlung gut nachvollziehbar an, wie sie üblicherweise die Aufklärungen durchführt. Sie konnte dabei glaubwürdig angeben, dass sie, bevor die Beschwerdeführerin die Sonderklasseverpflichtungserklärung unterschrieben hat, sie in einem etwa fünfminütigen Aufklärungsgespräch über die Folgen der Unterschriftsleistung belehrt hat. Weiters gab sie glaubwürdig an, dass sie immer dazu sage: „Sollten Kosten anfallen und die Zusatzversicherung deckt diese nicht, so sind die Kosten selbst zu bezahlen.“ Auf Nachfrage habe die Beschwerdeführerin angegeben, keine weiteren Fragen zu haben.
Auch gab die Zeugin glaubwürdig an, dass die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt kreislaufstabil, orientiert und situativ zur Person war und sie den Eindruck hatte, dass die Beschwerdeführerin alles verstand, was ihr gesagt wurde. Die seit Jahren als DGKP auch in der Ambulanz tätige Zeugin gab nachvollziehbar an, beurteilen zu können, ob die Patientin sie verstehe, auch inhaltlich.
Auch die Einvernahme der Zeugin Dr. M N ergab keinen Hinweis auf eine fehlende Geschäftsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Aufklärungen. Die Zeugin gab gut nachvollziehbar an, dass sich die Beschwerdeführerin in einer für die Situation normalen Gemütsverfassung befunden habe, jedoch sei keine Akutsituation, sondern eine normale Eileiterschwangerschaft vorgelegen. Es habe genug Zeit für die Beantwortung aller auftauchenden Fragen gegeben. Die Beschwerdeführerin habe auf Nachfrage angegeben, keine Fragen zu haben. Die Zeugin schildert glaubwürdig, dass die Beschwerdeführerin ihrer Ansicht nach, eine Frage, wie „Wenn Ihre Zusatzversicherung die Kosten nicht übernimmt, dann müssen Sie das bezahlen? Ist Ihnen das klar?“ in der Lage war, zu verstehen.
Insoweit vermag auch die von der Beschwerdeführerin vorgelegte Bestätigung ihrer Gynäkologin Dr. T, wonach die Beschwerdeführerin „an diesem Tag sicher nicht geschäftsfähig“ war, nicht zu überzeugen.
Auch aus der gutachterlichen Stellungnahme des beigezogenen Amtssachverständigen ergibt sich schlüssig und gut nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Aufklärung und der Unterschrift unter die Sonderklasseverpflichtungserklärung in der Lage war, eine wirtschaftlich rationale Entscheidung, wie die durch die geleistete Unterschrift dokumentiert, zu treffen.
Die erbrachten Leistungen und die sich daraus ergebende Höhe der Kosten wurden von der Beschwerdeführerin nicht bestritten, weshalb diese als unbedenklich der Entscheidung zugrunde gelegt werden konnten.
Rechtliche Beurteilung:
Nach Art. 131 Abs 1 B-VG entscheiden, soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nichts anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder. Nach Artikel 131, Absatz eins, B-VG entscheiden, soweit sich aus Absatz 2 und 3 dieser Bestimmung nichts anderes ergibt, über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder.
Entsprechend dieser Bestimmung erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. § 31 Abs 1 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, in der Fassung BGBl. I Nr. 109/2021, lautet wie folgt: Paragraph 31, Absatz eins, des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2021,, lautet wie folgt: „Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.“ § 17 VwGVG bestimmt Folgendes:Paragraph 17, VwGVG bestimmt Folgendes: „Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“„Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“ § 66 des Gesetzes vom 16. Oktober 2012 über Krankenanstalten in der Steiermark (Steiermärkisches Krankenanstaltengesetz - StKAG), LGBl Nr. 111/2012, in der Fassung LGBl Nr. 20/2022: Paragraph 66, des Gesetzes vom 16. Oktober 2012 über Krankenanstalten in der Steiermark (Steiermärkisches Krankenanstaltengesetz - StKAG), Landesgesetzblatt Nr. 111 aus 2012,, in der Fassung LGBl Nr. 20/2022:
„Gebührenklassen
In der ärztlichen Behandlung und in der Pflege darf jedoch kein Unterschied gemacht werden. Die Sonderklasse hat durch die besondere Ausstattung höheren Ansprüchen hinsichtlich Verpflegung und Unterbringung zu entsprechen, insbesondere auch durch eine geringere Bettenanzahl in den Krankenzimmern gegenüber der allgemeinen Gebührenklasse.
Zusatzleistungen, die auf ausdrückliches Verlangen der Patientin/des Patienten erbracht werden und für die kein Anspruch auf Sachleistung gegenüber einem Sozialversicherungsträger besteht, weil sie mit den medizinischen Grundleistungen nicht im Zusammenhang stehen oder als tagesklinische Leistungen ohne medizinische Grundleistung erbracht werden.
Das Nähere hat die Landesregierung durch Verordnung zu regeln; darin ist insbesondere festzustellen, welche Gegenstände unter Bedachtnahme auf die Erkenntnisse der Wissenschaft und die Erfahrungen der Praxis unter orthopädische Hilfsmittel (Körperersatzstücke) und unter therapeutische Behelfe fallen. Vor Erlassung einer solchen Verordnung ist dem Dachverband der Sozialversicherungsträger und den Rechtsträgern der Krankenanstalten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Die Gebührenrechnung für die Blutabnahme nach straßenpolizeilichen Vorschriften nach den Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes 1975 (§ 34 Abs. 2) ist der Bezirksverwaltungsbehörde bzw. Landespolizeidirektion, soweit diese für das Gebiet einer Gemeinde zugleich Sicherheitsbehörde ist, zu übermitteln, deren Organ der Straßenaufsicht die Blutuntersuchung veranlasst hat, sofern die Blutabnahme nicht auf Verlangen der/des Untersuchten erfolgt ist.(1) Soweit LKF-Gebühren, Pflegegebühren, Kostenbeiträge, Sondergebühren und Sonderaufwendungen nicht im Vorhinein entrichtet wurden, sind sie mit dem letzten Tag eines jeden Pflegemonats beziehungsweise mit dem Tag der Entlassung aus der Anstaltspflege abzurechnen und ohne Verzug zur Zahlung vorzuschreiben.
Sie sind mit dem Tage der Vorschreibung fällig und innerhalb von zwei Wochen zu bezahlen. Nach Ablauf von sechs Wochen ab dem Fälligkeitstag sind die gesetzlichen Verzugszinsen zu verrechnen. Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann über Antrag der Verpflichteten/des Verpflichteten die Abstattung vorgeschriebener LKF-Gebühren, Pflegegebühren, Kostenbeiträge, Sondergebühren und Sonderaufwendungen in Teilbeträgen gestattet bzw. gestundet werden. Die Gebührenrechnung für die Blutabnahme nach straßenpolizeilichen Vorschriften nach den Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes 1975 (Paragraph 34, Absatz 2,) ist der Bezirksverwaltungsbehörde bzw. Landespolizeidirektion, soweit diese für das Gebiet einer Gemeinde zugleich Sicherheitsbehörde ist, zu übermitteln, deren Organ der Straßenaufsicht die Blutuntersuchung veranlasst hat, sofern die Blutabnahme nicht auf Verlangen der/des Untersuchten erfolgt ist.
Werden innerhalb eines Eingriffs von einer Organisationseinheit zwei Operationsleistungen verrechnet, ist die höhere Operationsgruppe zu 100 % und die zweite zu 85 % zu verrechnen.
Dazu hat die Beschwerdeführerin am 27.05.2023 nach Aufklärung über die Kostenfolgen eine Sonderklasseverpflichtungserklärung unterfertigt.
Aufgrund der Ablehnung der von der Beschwerdeführerin in der Sonderklasseverpflichtungserklärung angegebenen privaten Krankenversicherung wurde der Beschwerdeführerin mit Rechnung vom 05.06.2023 ein Rechnungsbetrag in Höhe von € 2.995,57 für den Aufenthalt und die Behandlung von 27.05.2023 bis 29.05.2023 in Rechnung gestellt.
Gegen diese Rechnung hat die Beschwerdeführerin, wie oben wiedergegeben, fristgerecht Einspruch erhoben.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 11.08.2023 wurde der Einspruch der nunmehrigen Beschwerdeführerin gegen die Gebührenrechnung der U Gesellschaft m.b.H. gemäß § 85 Abs 3 StKAG als unbegründet abgewiesen.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 11.08.2023 wurde der Einspruch der nunmehrigen Beschwerdeführerin gegen die Gebührenrechnung der U Gesellschaft m.b.H. gemäß Paragraph 85, Absatz 3, StKAG als unbegründet abgewiesen.
Dagegen richtet sich die oben wiedergegebene Beschwerde. Zusammengefasst bringt die Beschwerdeführerin vor, sie habe die Sonderklasseverpflichtungserklärung am 27.05.2023 zwar unterfertigt, sei aber nicht geschäftsfähig gewesen. Die Beschwerde wendet sich gegen die Vorschreibung jener Kosten, die von der Sozialversicherung getragen würden. Diese seien ihr nicht vorzuschreiben gewesen.
Gemäß § 66 Abs 3 StKAG ist eine anstaltsbedürftige Person in die Sonderklasse u. a. über eigenes Verlangen aufzunehmen. Diese Aufnahme kann von der Beibringung einer schriftlichen Verpflichtungserklärung über die Tragung der Pflege- und Sondergebühren sowie vom Erlag einer entsprechenden Vorauszahlung oder von der Beibringung einer verbindlichen Kostenübernahmserklärung seitens eines mit der öffentlichen Krankenanstalt direkt verrechnenden Kostenträgers (Privatversicherung, Zuschusskasse u. a.) abhängig gemacht werden. Wer die Aufnahme in die Sonderklasse verlangt, ist gemäß § 66 Abs 4 StKAG vorher über die sich daraus ergebenden Verpflichtungen in geeigneter Weise aufzuklären.Gemäß Paragraph 66, Absatz 3, StKAG ist eine anstaltsbedürftige Person in die Sonderklasse u. a. über eigenes Verlangen aufzunehmen. Diese Aufnahme kann von der Beibringung einer schriftlichen Verpflichtungserklärung über die Tragung der Pflege- und Sondergebühren sowie vom Erlag einer entsprechenden Vorauszahlung oder von der Beibringung einer verbindlichen Kostenübernahmserklärung seitens eines mit der öffentlichen Krankenanstalt direkt verrechnenden Kostenträgers (Privatversicherung, Zuschusskasse u. a.) abhängig gemacht werden. Wer die Aufnahme in die Sonderklasse verlangt, ist gemäß Paragraph 66, Absatz 4, StKAG vorher über die sich daraus ergebenden Verpflichtungen in geeigneter Weise aufzuklären.
Gemäß § 865 iVm § 24 ABGB wird bei Volljährigen die Geschäfts- bzw. Handlungs- und Entscheidungsfähigkeit vermutet. Gemäß Paragraph 865, in Verbindung mit Paragraph 24, ABGB wird bei Volljährigen die Geschäfts- bzw. Handlungs- und Entscheidungsfähigkeit vermutet.
Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass die Beschwerdeführerin vor Aufnahme in die Sonderklasse aufgeklärt wurde und die von ihr ins Treffen geführte Behauptung, sie sei nicht geschäftsfähig gewesen, nicht erwiesen werden konnte.
Dass eine solche Aufklärung entgegen dem Beschwerdevorbringen erfolgte, ergibt sich einerseits aus der glaubwürdigen Aussage der Zeugin I J und andererseits vor allem aus Punkt 7. der im Akt aufliegenden und von der Beschwerdeführerin unterschriebenen Verpflichtungserklärung. Die eigenhändige Unterschriftsleistung durch die Beschwerdeführerin ist unstrittig. Damit hat die Beschwerdeführerin ausdrücklich erklärt, dass sie freiwillig die Aufnahme in die Sonderklasse wünscht und dass die Kosten für die Unterbringung bzw. Verpflegung und die medizinischen Leistungen von Beginn an zur Gänze zu bezahlen sind.Dass eine solche Aufklärung entgegen dem Beschwerdevorbringen erfolgte, ergibt sich einerseits aus der glaubwürdigen Aussage der Zeugin römisch eins J und andererseits vor allem aus Punkt 7. der im Akt aufliegenden und von der Beschwerdeführerin unterschriebenen Verpflichtungserklärung. Die eigenhändige Unterschriftsleistung durch die Beschwerdeführerin ist unstrittig. Damit hat die Beschwerdeführerin ausdrücklich erklärt, dass sie freiwillig die Aufnahme in die Sonderklasse wünscht und dass die Kosten für die Unterbringung bzw. Verpflegung und die medizinischen Leistungen von Beginn an zur Gänze zu bezahlen sind.
Nach erfolgter Aufklärung hat die Beschwerdeführerin die Sonderklasseverpflichtungserklärung eigenhändig unterfertigt. Sie hat damit ausdrücklich erklärt, die Aufnahme in die Sonderklasse zu verlangen. Sie hat unter Punkt 7. der unterfertigten Sonderklasseverpflichtungserklärung ausdrücklich erklärt, über die Verrechnung der Kosten ausdrücklich aufgeklärt worden zu sein und ein Informationsblatt über die möglichen Kosten für die Unterbringung/Verpflegung und die medizinischen Leistungen erhalten zu haben.
Dazu hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die grundsätzliche Rechtsfrage, ob die in einer Verpflichtungserklärung enthaltene Wortfolge „die Kosten … sind – von Beginn an – von mir zur Gänze zu bezahlen …“ die „Verpflichtung auslöst, Gebühren für die Tage vor der Unterfertigung der Verpflichtungserklärung, an denen Sonderklasseleistungen konsumiert wurden, zu entrichten ist“, unter Beachtung der Bestimmungen des Krankenanstaltenrechtes, insbesondere des § 66 Abs 4 StKAG, zu beantworten ist. Diese Bestimmung verlangt, dass die anstaltsbedürftige Person bzw. ein gesetzlicher Vertreter über die sich aus der Aufnahme in die Sonderklasse ergebenden Verpflichtungen „vorher“ in geeigneter Weise aufgeklärt wurde.
Unter Berücksichtigung des Schutzzweckes des § 66 Abs 4 StKAG ergibt sich, dass eine Verpflichtungserklärung – wie die gegenständliche – bereits über die sich aus der Aufnahme in die Sonderklasse ergebenden Verpflichtungen „in geeigneter Weise aufgeklärt“ war (VwGH 30.06.2016, Ra 2016/11/0064).Dazu hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die grundsätzliche Rechtsfrage, ob die in einer Verpflichtungserklärung enthaltene Wortfolge „die Kosten … sind – von Beginn an – von mir zur Gänze zu bezahlen …“ die „Verpflichtung auslöst, Gebühren für die Tage vor der Unterfertigung der Verpflichtungserklärung, an denen Sonderklasseleistungen konsumiert wurden, zu entrichten ist“, unter Beachtung der Bestimmungen des Krankenanstaltenrechtes, insbesondere des Paragraph 66, Absatz 4, StKAG, zu beantworten ist.
Diese Bestimmung verlangt, dass die anstaltsbedürftige Person bzw. ein gesetzlicher Vertreter über die sich aus der Aufnahme in die Sonderklasse ergebenden Verpflichtungen „vorher“ in geeigneter Weise aufgeklärt wurde. Unter Berücksichtigung des Schutzzweckes des Paragraph 66, Absatz 4, StKAG ergibt sich, dass eine Verpflichtungserklärung – wie die gegenständliche – bereits über die sich aus der Aufnahme in die Sonderklasse ergebenden Verpflichtungen „in geeigneter Weise aufgeklärt“ war (VwGH 30.06.2016, Ra 2016/11/0064).
Nach der Judikatur macht derjenige, der eine Urkunde unterfertigt, den durch seine Unterschrift gedeckten Teil zum Inhalt seiner Erklärung, auch wenn er ihm unbekannt ist oder er ihn nicht verstanden hat. Dies schließt nach der Judikatur zwar eine Anfechtung wegen Irrtums keineswegs aus, jedoch ist auch bei ungelesenem Unterfertigen einer Urkunde für die Geltung als Willenserklärung notwendig, dass der die Erklärung Abgebende die Rechtsfolgen herbeiführen will (VwGH 20.09.2017, Ra 2016/11/0172).
Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu auch ausgeführt, dass es sich bei § 66 Abs 4 StKAG um eine Schutznorm handelt, deren Zweck offenbar darin besteht, dem Patienten die Entscheidung über die Aufnahme in die Sonderklasse zu erleichtern, indem ihm schon vor der Aufnahme die notwendigen Informationen über die ihm dadurch erwachsenden Verpflichtungen gegeben werden. Zu diesen notwendigen Informationen zählt vor allem, dass der Patient der Sonderklasse gegenüber dem Patienten der Allgemeinen Gebührenklasse mit zusätzlichen Kosten zu rechnen hat und der Hinweis, nach welchen konkreten Vorschriften sich diese Kosten bestimmen werden, weil der Patient sonst über das Ausmaß seiner finanziellen Verpflichtungen gänzlich im Ungewissen bliebe (VwGH 30.06.2016, Ra 2016/11/0064).Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu auch ausgeführt, dass es sich bei Paragraph 66, Absatz 4, StKAG um eine Schutznorm handelt, deren Zweck offenbar darin besteht, dem Patienten die Entscheidung über die Aufnahme in die Sonderklasse zu erleichtern, indem ihm schon vor der Aufnahme die notwendigen Informationen über die ihm dadurch erwachsenden Verpflichtungen gegeben werden.
Zu diesen notwendigen Informationen zählt vor allem, dass der Patient der Sonderklasse gegenüber dem Patienten der Allgemeinen Gebührenklasse mit zusätzlichen Kosten zu rechnen hat und der Hinweis, nach welchen konkreten Vorschriften sich diese Kosten bestimmen werden, weil der Patient sonst über das Ausmaß seiner finanziellen Verpflichtungen gänzlich im Ungewissen bliebe (VwGH 30.06.2016, Ra 2016/11/0064).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in dieser Entscheidung auch ausgeführt, dass es einem durchschnittlichen Patienten bei einer bloß mündlichen Darlegung der verschiedenen Gebühren und Zuschläge nicht zumutbar ist, die für ihn allenfalls wirtschaftlich erhebliche Entscheidung über die Inanspruchnahme der Sonderklasse zu treffen, besonders im Rahmen der Abwicklung seiner stationären Aufnahme in eine Krankenanstalt (VwGH 30.06.2016, Ra 2016/11/0064).
Gerade, weil in einer Reihe von medizinischen Fällen die voraussichtlich erforderlichen medizinischen Leistungen schwer abzuschätzen sind, sind einer Kosteneinschätzung im Voraus Grenzen gesetzt. Anders als andere Landesgesetze sieht das StKAG daher auch nicht vor, dass vor Aufklärung eine Kostenabschätzung des Krankenhausträgers dem Patienten vor Aufnahme in die Sonderklasse zuzumitteln ist. Zwar ist gerade die Höhe der zu erwartenden Kosten auch für Patienten mit Zusatzversicherung, noch mehr aber für Patienten ohne Zusatzversicherung von besonderem Interesse, jedoch sieht das StKAG keine diesbezügliche Verpflichtung der Krankenanstalt vor.
Die von der Beschwerdeführerin unterfertigte Sonderklasseverpflichtungserklärung enthält in Punkt 7. den Passus „Ein Informationsblatt über die möglichen Kosten für die Unterbringung/Verpflegung und die medizinischen Leistungen habe ich erhalten“. Daraus folgt in ausreichend deutlicher Weise vor Unterfertigung und Unterbringung darauf hingewiesen wurde, dass Kosten für die Unterbringung und die medizinischen Leistungen anfallen können, da vor Unterfertigung die Möglichkeit der Kenntnisnahme bestand (vgl. dazu die Judikatur zu AGB in Koziol/Bydlinski/Bollenberger, ABGB, RZ 2 zu § 864a, mwN). Nach der Judikatur müssen auch nicht alle an das Rechtsgeschäft geknüpften Folgen vom Willen umfasst sein (Koziol/Bydlinski/Bollenberger, ABGB, RZ 4 zu § 869, mwN).Die von der Beschwerdeführerin unterfertigte Sonderklasseverpflichtungserklärung enthält in Punkt 7. den Passus „Ein Informationsblatt über die möglichen Kosten für die Unterbringung/Verpflegung und die medizinischen Leistungen habe ich erhalten“.
Daraus folgt in ausreichend deutlicher Weise vor Unterfertigung und Unterbringung darauf hingewiesen wurde, dass Kosten für die Unterbringung und die medizinischen Leistungen anfallen können, da vor Unterfertigung die Möglichkeit der Kenntnisnahme bestand vergleiche dazu die Judikatur zu AGB in Koziol/Bydlinski/Bollenberger, ABGB, RZ 2 zu Paragraph 864 a,, mwN). Nach der Judikatur müssen auch nicht alle an das Rechtsgeschäft geknüpften Folgen vom Willen umfasst sein (Koziol/Bydlinski/Bollenberger, ABGB, , RZ 4 zu Paragraph 869,, mwN).
Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, dass sie im Zeitpunkt der Unterfertigung der Sonderklasseverpflichtungserklärung nicht geschäftsfähig gewesen und ihr nicht bekannt gewesen sei, dass weder die Sozialversicherung noch ihre Zusatzversicherung die Spitalskosten übernehme, ist ihr entgegenzuhalten, dass – wie oben ausgeführt – von Geschäftsfähigkeit im Zeitpunkt der Unterfertigung auszugehen ist und die Frage der Einbringlichkeit von der Frage, ob sie verpflichtet ist, die Kosten für die Krankenhausbehandlung zu bezahlen, zu trennen ist.
Soweit in der Beschwerde vorgebracht wird, dass ihr nicht klar gewesen sei, was sie unterschreibe, ist einerseits auf das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu verweisen, wonach die Beschwerdeführerin über den Inhalt der Sonderklasseverpflichtungserklärung aufgeklärt wurde, dieser Aufklärung ein Tarifblatt über mögliche Kosten beilag und andererseits auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach derjenige, der eine Urkunde unterfertigt, den durch seine Unterschrift gedeckten Teil zum Inhalt seiner Erklärung macht, auch wenn ihn nicht gelesen hat, er ihm unbekannt ist oder er ihn nicht verstanden hat. Dies schließt nach der Judikatur zwar eine Anfechtung wegen Irrtums keineswegs aus, jedoch ist auch bei ungelesenem Unterfertigen einer Urkunde für die Geltung als Willenserklärung notwendig, dass der die Erklärung Abgebende die Rechtsfolgen herbeiführen will (VwGH 20.09.2017, Ra 2016/11/0172). Das Ermittlungsverfahren hat – wie oben ausgeführt - ergeben, dass die Beschwerdeführerin bei der Aufnahme vor Unterfertigung der Verpflichtungserklärung entsprechend aufgeklärt wurde. Ein Irrtum über den Inhalt der von ihr abgegebenen Erklärung liegt nicht vor. Der Einwand geht daher ins Leere.
Die der Beschwerdeführerin vorgeschriebenen Kosten sind mit den auf dem ihr übergebenen Tarifinfoblatt verzeichneten Kosten in Einklang zu bringen, es wurden im Zuge des Krankenhausaufenthalts eben auch medizinische Leistungen erbracht. Auf diese möglicherweise zusätzlich anfallenden Kosten wird in der von ihr unterfertigten Erklärung ebenso hingewiesen, wie auf die Verpflichtung, die Kosten für die Unterbringung/Verpflegung und die medizinischen Leistungen (Pflege- und Sondergebühren) von Beginn an zur Gänze zu leisten sind, wenn kein Leistungsanspruch aus der angegebenen privaten Krankenversicherung besteht (Punkt 2. der Sonderklasseverpflichtungserklärung). Durch Unterfertigung einer Urkunde mit fremdbestimmtem Inhalt bleibt, wenn der fremdbestimmte Inhalt - wie hier - bewusst in Kauf genommen wird, die Irrtumsanfechtung verwehrt, sofern die Urkunde nicht ungewöhnliche Klauseln enthält (Koziol/Bydlinski/Bollenberger, ABGB, RZ 6 zu § 871, mwN).Die der Beschwerdeführerin vorgeschriebenen Kosten sind mit den auf dem ihr übergebenen Tarifinfoblatt verzeichneten Kosten in Einklang zu bringen, es wurden im Zuge des Krankenhausaufenthalts eben auch medizinische Leistungen erbracht.
Auf diese möglicherweise zusätzlich anfallenden Kosten wird in der von ihr unterfertigten Erklärung ebenso hingewiesen, wie auf die Verpflichtung, die Kosten für die Unterbringung/Verpflegung und die medizinischen Leistungen (Pflege- und Sondergebühren) von Beginn an zur Gänze zu leisten sind, wenn kein Leistungsanspruch aus der angegebenen privaten Krankenversicherung besteht (Punkt 2. der Sonderklasseverpflichtungserklärung). Durch Unterfertigung einer Urkunde mit fremdbestimmtem Inhalt bleibt, wenn der fremdbestimmte Inhalt - wie hier - bewusst in Kauf genommen wird, die Irrtumsanfechtung verwehrt, sofern die Urkunde nicht ungewöhnliche Klauseln enthält (Koziol/Bydlinski/Bollenberger, ABGB, RZ 6 zu Paragraph 871,, mwN).
Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, dass ihr nur jene Leistungen vorzuschreiben gewesen wären, die nicht von ihrer gesetzlichen Sozialversicherung übernommen würden, ist ihr die von ihr unterfertigte Verpflichtungserklärung (siehe Punkt 2.) entgegen zu halten, wonach die verzeichneten Kosten von ihr zur Gänze zu tragen sind. Ob ihre Sozialversicherung einen Teil der Kosten übernimmt, ist in diesem Verfahren nicht zu klären.
Es begegnet daher die Vorgehensweise der Krankenanstalt, der Sonderklasseverpflichtungserklärung in einem Tarifinformationsblatt mit einer beispielshaften Aufzählung der Tarife (je Pflegetag, Strukturpauschale, operative Eingriffe, sonstige Leistungen) über die zu erwartenden Zahlungsverpflichtungen zu informieren, keinen Bedenken. Die Vorschreibung der Gebühren mittels Gebührenrechnung erfolgte zu Recht, weshalb der dagegen erhobene Einspruch von der belangten Behörde zu Recht als unbegründet abgewiesen wurde.
Der Beschwerde war daher der Erfolg zu versagen und diese als unbegründet abzuweisen.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2024:LVwG.41.30.2895.2023