LVwG 41.25-1279/2024
RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum14.05.2024 GeschäftszahlLVwG 41.25-1279/2024 TextA) IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Michael Hackstock über die Beschwerde des Herrn Rechtsanwalt Mag. A B, G, Kgasse, gegen den Bescheid des Ausschusses der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer vom 27.02.2024, GZ: 2020/0503/-36, z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 88/2023 (im Folgenden VwGVG), iVm § 17 leg. cit. wird der Beschwerde vom 02.04.2024 keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass dessen Rechtsgrundlagen „§§ 51 und 53 Rechtsanwaltsordnung (RAO), BGBl. Nr. 96/1886 idF BGBl. I Nr. 39/2023, iVm 1.) b) I Teil A: Grundpension der Beitragsordnung zur Versorgungseinrichtung (Umlagenordnung) der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer“, lauten.römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2023, (im Folgenden VwGVG), in Verbindung mit Paragraph 17, leg. cit. wird der Beschwerde vom 02.04.2024 keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass dessen Rechtsgrundlagen „§§ 51 und 53 Rechtsanwaltsordnung (RAO), Bundesgesetzblatt Nr. 96 aus 1886, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2023,, in Verbindung mit 1.) b) römisch eins Teil A: Grundpension der Beitragsordnung zur Versorgungseinrichtung (Umlagenordnung) der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer“, lauten.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 88/2023 (im Folgenden VwGG), eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2023, (im Folgenden VwGG), eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.
B) Weiters hat das Landesverwaltungsgericht Steiermark durch den Richter Mag. Michael Hackstock über den Beschwerdeantrag vom 02.04.2024 des Herrn Rechtsanwalt Mag. A B, G, Kgasse, gegen den Bescheid des Ausschusses der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer vom 27.02.2024, GZ: 2020/0503/-36, soweit in diesem auch über den Zeitraum 07.07.2024 bis 04.09.2025 die Ermäßigung des Beitrages zur Versorgungseinrichtung Teil A der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer beantragt wurde, den B E S C H L U S S gefasst:
I. Gemäß § 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 88/2023 (im Folgenden VwGVG), iVm § 17 leg. cit. sowie § 6 Abs 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 88/2023 (im Folgenden AVG), wird dieser Antrag an den Ausschuss der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer weitergeleitet.römisch eins. Gemäß Paragraph 31, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2023, (im Folgenden VwGVG), in Verbindung mit Paragraph 17, leg. cit. sowie Paragraph 6, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2023, (im Folgenden AVG), wird dieser Antrag an den Ausschuss der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer weitergeleitet.
II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 88/2023 (im Folgenden VwGG), eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2023, (im Folgenden VwGG), eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Auf Grundlage der von Seiten des Ausschusses der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer mit Eingabe vom 04.04.2024 vorgelegten Beschwerde des Herrn Rechtsanwalt Mag. A B vom 02.04.2024 sowie der angeschlossenen Verwaltungsverfahrensakten ergibt sich, dass Herr Rechtsanwalt Mag. A B mit Schreiben vom 04.10.2023 bei der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer beantragte, den gemäß Punkt 1.a) der Beitragsordnung zur Versorgungseinrichtung (Umlagenordnung) jeweils in der geltenden Fassung zu leistenden monatlichen Beitrag zur Aufbringung der Mittel für die Versorgungseinrichtung in der Höhe von damals € 1.488,00 (Verordnung idF der o. Plenarversammlung vom 04.10.2022) gemäß Punkt 1.b) der Beitragsordnung zur Versorgungseinrichtung (Umlagenordnung) in der jeweils geltenden Fassung bis 06.07.2024 um ein Drittel zu ermäßigen.Auf Grundlage der von Seiten des Ausschusses der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer mit Eingabe vom 04.04.2024 vorgelegten Beschwerde des Herrn Rechtsanwalt Mag.
A B vom 02.04.2024 sowie der angeschlossenen Verwaltungsverfahrensakten ergibt sich, dass Herr Rechtsanwalt Mag. A B mit Schreiben vom 04.10.2023 bei der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer beantragte, den gemäß Punkt 1.a) der Beitragsordnung zur Versorgungseinrichtung (Umlagenordnung) jeweils in der geltenden Fassung zu leistenden monatlichen Beitrag zur Aufbringung der Mittel für die Versorgungseinrichtung in der Höhe von damals € 1.488,00 (Verordnung in der Fassung der o. Plenarversammlung vom 04.10.2022) gemäß Punkt 1.b) der Beitragsordnung zur Versorgungseinrichtung (Umlagenordnung) in der jeweils geltenden Fassung bis 06.07.2024 um ein Drittel zu ermäßigen.
Dieser Antrag wurde mit Bescheid der Abteilung 3 des Ausschusses der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer vom 24.10.2023 aufgrund der verspäteten Antragstellung mangels Antragsvoraussetzungen abgewiesen, wogegen Herr Rechtsanwalt Mag. A B mit Schriftsatz vom 30.11.2023 Vorstellung erhob, welche mit dem nunmehr bekämpften, im Spruch des gegenständlichen Erkenntnisses näher bezeichneten Bescheid des Ausschusses der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer (Plenum) vom 27.02.2024 abgewiesen wurde; - dies im Wesentlichen ebenfalls mit der Begründung der nicht fristgerechten Antragstellung bzw. der mangelnden Voraussetzungen für den Antrag. Mit der zum Tragen kommenden Regelung sei daran gedacht, Rechtsanwälten den Berufseinstieg und Geschäftsaufbau als Selbstständiger zu erleichtern und könne die Formulierung „Ersteintragung“ und „Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte“ nur derart verstanden werden, dass es sich um die erstmalige Eintragung in eine Liste der (neun) österreichischen Rechtsanwaltskammern handeln müsse, andernfalls dies im Widerspruch mit dem Telos der Norm stünde.
Eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung liege - ungeachtet des Umstandes, dass der Vorstellungswerber aufgrund der von ihm frei gewählten Situation einen „rechtzeitigen“ Antrag nicht stellen habe können - nicht vor, zumal der Vorstellungswerber seinen ersten Kanzleisitz und damit einhergehend seine Ersteintragung in eine Liste der (neun) österreichischen Rechtsanwaltskammern frei gewählt habe und damit auch einhergehende auf den jeweiligen Satzungen der Länderkammern beruhende Pflichten und Privilegien frei gewählt habe. Hätte der Vorstellungswerber sich für eine Ersteintragung in die Liste der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer entschieden, hätte auch er die Privilegien der Steiermärkischen Umlagenordnung in Anspruch nehmen können.
Gegen diesen Bescheid erhob Herr Rechtsanwalt Mag. A B mit Schriftsatz vom 02.04.2024 Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark und beantragte, neben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dem Antrag auf Ermäßigung des Beitrags gemäß I Teil A 1.) b) der Beitragsordnung zur Versorgungseinrichtung (Umlagenordnung) der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer (Verordnung idF der o. Plenarversammlung vom 04.10.2022) gültig ab 01.01.2023, bis 04.09.2025, in eventu bis 06.07.2024, stattzugeben; in eventu den angefochtenen Bescheid mittels Beschluss aufzuheben und der Behörde die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufzutragen, wobei der Beschwerdeführer überdies auch anregte, an den Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 139 Abs 1 B-VG heranzutreten, zum Zwecke Punkt I Teil A: Grundpension 1.) b) der Beitragsordnung 2023 als gesetzwidrig aufzuheben.
Gegen diesen Bescheid erhob Herr Rechtsanwalt Mag. A B mit Schriftsatz vom 02.04.2024 Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark und beantragte, neben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dem Antrag auf Ermäßigung des Beitrags gemäß römisch eins Teil A 1.) b) der Beitragsordnung zur Versorgungseinrichtung (Umlagenordnung) der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer (Verordnung in der Fassung der o. Plenarversammlung vom 04.10.2022) gültig ab 01.01.2023, bis 04.09.2025, in eventu bis 06.07.2024, stattzugeben; in eventu den angefochtenen Bescheid mittels Beschluss aufzuheben und der Behörde die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufzutragen, wobei der Beschwerdeführer überdies auch anregte, an den Verfassungsgerichtshof gemäß Artikel 139, Absatz eins, B-VG heranzutreten, zum Zwecke Punkt römisch eins Teil A: Grundpension 1.) b) der Beitragsordnung 2023 als gesetzwidrig aufzuheben.
In seiner Beschwerde, mit welcher der behördliche Bescheid zur Gänze angefochten wurde, stützt sich der Beschwerdeführer im Ergebnis auch auf den Beschwerdegrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung durch die belangte Behörde und führte in Bezug auf die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides im Detail Nachstehendes aus: „ “ Mit Eingabe vom 03.05.2024 wurden seitens der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer über verwaltungsgerichtliches Ersuchen auch die Protokolle über die bezughabenden Plenarversammlungen am 04.10.2022 und 28.11.2023 zur Einsichtnahme vorgelegt und ist auch zu ersehen, dass die beschlossenen Verordnungen unter https://www.oerak.at/kammer/**** bzw. https://www.rakstmk.at/infocorner/**** kundgemacht wurden.
Im Verfahrensgegenstand wurde am 13.05.2024 eine öffentliche mündliche Gerichtsverhandlung durchgeführt, anlässlich welcher der Beschwerdeführer auf die Beschwerde verwies und Befragen ausführte, dass es richtig sei, dass die Ersteintragung bei der Rechtsanwaltskammer Wien mit 06.07.2022 erfolgt sei und er bis einschließlich 03.09.2023 auch Mitglied der Rechtsanwaltskammer in Wien gewesen sei. Mit 10.08.2023 sei von ihm auch die Sitzverlegung und der Kammerwechsel von W nach G angezeigt worden und seine Übersiedelung von W nach G laut Mitteilung der Rechtsanwaltskammer mit 04.09.2023 zur Kenntnis genommen worden sowie die Richtigstellung der Rechtsanwaltsliste auch amtswegig vorgenommen worden. Festhalten wolle er, dass in W eine Bewilligung für die Beitragsermäßigung in Bezug auf Teil B der Versorgungseinrichtung kammerseitig mittels Bescheides bewilligt worden sei. Anlass, den verfahrenseinleitenden Antrag zu stellen, sei für ihn die 4. Quartalsvorschreibung 2023 gewesen.
Von Seiten der belangten Behörde wurde auf die bekämpfte Erledigung verwiesen und im gegenständlichen Zusammenhang noch darauf hingewiesen, dass selbst bei Reduktion der Beitragsleistungen es auch aliquot in der Folge zu einer Leistungsreduktion bei in Anspruchnahme derselben komme.
Weiteres Vorbringen wurde im Zuge dieser Amtshandlung nicht erstattet und wurden auch weitere Beweisanträge nicht gestellt.
Auf Grundlage des von Seiten des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere auch der Beweisergebnisse der durchgeführten Verhandlung, welcher auch die Verwaltungsverfahrensakten der belangten Behörde zugrundegelegt wurden, ergibt sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt wie folgt:
Der Beschwerdeführer wurde am 06.07.2022 erstmals in die Liste der Rechtsanwälte, damals bei der Rechtsanwaltskammer Wien, eingetragen. Die Eintragung in die Liste der Rechtsanwaltskammer Wien erfolgte bis 03.09.2023. Mit Schreiben vom 10.08.2023 zeigte der Beschwerdeführer der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer seine geplante Sitzverlegung und den Kammerwechsel von W nach G an und wurde dem Beschwerdeführer von Seiten der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer mitgeteilt, dass die Übersiedelung von W nach G mit 04.09.2023 zur Kenntnis genommen worden sei und die Richtigstellung der Rechtsanwaltsliste amtswegig vorgenommen worden sei. Von Seiten der Rechtsanwaltskammer Wien wurde ein Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers auf Beitragsermäßigung gemäß § 7 der Satzung Teil B 2018 iVm § 17 der Umlagenordnung 2023 mit Bescheid der Wiener Rechtsanwaltskammer vom 18.08.2022 bewilligt, wobei die Beitragsordnung der Rechtsanwaltskammer Wien eine Beitragsermäßigung der Beiträge zur Versorgungseinrichtung Teil A, anders als die Beitragsordnung zur Versorgungseinrichtung (Umlagenordnung) der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer, nicht vorsieht.
Der Beschwerdeführer wurde am 06.07.2022 erstmals in die Liste der Rechtsanwälte, damals bei der Rechtsanwaltskammer Wien, eingetragen. Die Eintragung in die Liste der Rechtsanwaltskammer Wien erfolgte bis 03.09.2023. Mit Schreiben vom 10.08.2023 zeigte der Beschwerdeführer der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer seine geplante Sitzverlegung und den Kammerwechsel von W nach G an und wurde dem Beschwerdeführer von Seiten der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer mitgeteilt, dass die Übersiedelung von W nach G mit 04.09.2023 zur Kenntnis genommen worden sei und die Richtigstellung der Rechtsanwaltsliste amtswegig vorgenommen worden sei. Von Seiten der Rechtsanwaltskammer Wien wurde ein Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers auf Beitragsermäßigung gemäß Paragraph 7, der Satzung Teil B 2018 in Verbindung mit Paragraph 17, der Umlagenordnung 2023 mit Bescheid der Wiener Rechtsanwaltskammer vom 18.08.2022 bewilligt, wobei die Beitragsordnung der Rechtsanwaltskammer Wien eine Beitragsermäßigung der Beiträge zur Versorgungseinrichtung Teil A, anders als die Beitragsordnung zur Versorgungseinrichtung (Umlagenordnung) der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer, nicht vorsieht.
Als Anlass der Beitragsvorschreibung der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer für das 4. Quartal 2023 betreffend den Beitrag zur Versorgungseinrichtung Teil A beantragte der nunmehrige Beschwerdeführer, nach Korrespondenz mit der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer, mit Schreiben vom 04.10.2023, beim Ausschuss der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer, eingelangt am selben Tag, den gemäß Punkt 1.a) der Beitragsordnung zur Versorgungseinrichtung (Umlagenordnung) jeweils in der geltenden Fassung zu leistenden monatlichen Beitrag zur Aufbringung der Mittel für die Versorgungseinrichtung in der Höhe von damals € 1.488,00 (Verordnung idF der o. Plenarversammlung vom 04.10.2022) gemäß Punkt 1.b) der Beitragsordnung zur Versorgungseinrichtung (Umlagenordnung) in der jeweils geltenden Fassung, bis 06.07.2024 um ein Drittel zu ermäßigen.Als Anlass der Beitragsvorschreibung der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer für das 4.
Quartal 2023 betreffend den Beitrag zur Versorgungseinrichtung Teil A beantragte der nunmehrige Beschwerdeführer, nach Korrespondenz mit der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer, mit Schreiben vom 04.10.2023, beim Ausschuss der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer, eingelangt am selben Tag, den gemäß Punkt 1.a) der Beitragsordnung zur Versorgungseinrichtung (Umlagenordnung) jeweils in der geltenden Fassung zu leistenden monatlichen Beitrag zur Aufbringung der Mittel für die Versorgungseinrichtung in der Höhe von damals € 1.488,00 (Verordnung in der Fassung der o. Plenarversammlung vom 04.10.2022) gemäß Punkt 1.b) der Beitragsordnung zur Versorgungseinrichtung (Umlagenordnung) in der jeweils geltenden Fassung, bis 06.07.2024 um ein Drittel zu ermäßigen.
Dieser Antrag wurde mit Bescheid der Abteilung 3 des Ausschusses der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer vom 24.10.2023 aufgrund der verspäteten Antragstellung abgewiesen und nach Vorstellung des nunmehrigen Beschwerdeführers mit Schriftsatz vom 30.11.2023 wies der Ausschuss der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer (Plenum) mit Bescheid vom 27.02.2024, GZ: 2020/05/03-36, die erhobene Vorstellung ab, wogegen der nunmehrige Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 02.04.2024 rechtzeitig und formal zulässig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark erhob, welche dem Verwaltungsgericht von Seiten der Behörde am 04.04.2024 vorgelegt wurde.
Beweiswürdigend ist festzuhalten, dass sich diese Feststellungen bereits aus der beschwerdeführerseitig erhobenen Beschwerde sowie den von Seiten der belangten Behörde übermittelten Verwaltungsverfahrensakten und den darin erliegenden unbedenklichen Urkunden ergeben, wobei diese Beweisergebnisse auch im Zuge der durchgeführten verwaltungsgerichtlichen Verhandlung Bestätigung erfuhren, insbesondere sind die Fakten der erstmaligen Eintragung des Beschwerdeführers in die Liste der Rechtsanwälte bei der Wiener Rechtsanwaltskammer sowie der Zeitpunkt der Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte bei der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer, fallbezogen nicht strittig und folgt das erkennende Gericht im Übrigen auch den sachverhaltsbezogenen überzeugenden Darlegung des Beschwerdeführers im Zuge der öffentlichen mündlichen Gerichtsverhandlung und wurde dieser Sachverhalt auch von Seiten der belangten Behörde im Beschwerdefall nicht in Frage gestellt.
In Subsumtion des festgestellten Sachverhaltes unter die nachstehenden Rechtsgrundlagen hat das Landesverwaltungsgericht Steiermark im Verfahrensgegenstand erwogen wie folgt:
Art. 131 Abs 1 B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nicht anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden.Artikel 131, Absatz eins, B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Absatz 2 und 3 dieser Bestimmung nicht anderes ergibt, über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden.
Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Entsprechend der Bestimmung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. § 17 VwGVG bestimmt Folgendes:Paragraph 17, VwGVG bestimmt Folgendes: „Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“„Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“ § 24 VwGVG lautet wie folgt: Paragraph 24, VwGVG lautet wie folgt: „(1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
[…]“ § 49 RAO: Paragraph 49, RAO: „(1) Die Rechtsanwaltskammern haben Einrichtungen zur Versorgung der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter für den Fall des Alters und der Berufsunfähigkeit sowie zur Versorgung der Hinterbliebenen für den Fall des Todes des Rechtsanwalts oder des Rechtsanwaltsanwärters entsprechend der vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag zu beschließenden Satzung (§ 36 Abs. 1 Z 6) zu schaffen und aufrechtzuerhalten. Die Satzung der auf dem Umlagesystem beruhenden Versorgungseinrichtungen hat – unter Wahrung bereits erworbener Rechtspositionen – vorzusehen, dass alle Leistungen aus der Versorgungseinrichtung in Abhängigkeit von der Anzahl der erworbenen Beitragsmonate festgesetzt werden, dass bei Erreichen einer bestimmten Anzahl von Beitragsmonaten (Normbeitragsmonate) der Anspruch auf eine in der Leistungsordnung betraglich festgesetzte Altersrente (Basisaltersrente) erworben wird und dass sich bei Über- oder Unterschreiten der Normbeitragsmonate die zuzuerkennende Altersrente gegenüber der Basisaltersrente erhöht oder reduziert.
Die versicherungsmathematischen Grundlagen der dabei erfolgenden Festlegungen sind in regelmäßigen, einen Zeitraum von fünf Jahren nicht übersteigenden Abständen durch einen versicherungsmathematischen Sachverständigen zu überprüfen. Bei ihrer erstmaligen Festsetzung darf die Basisaltersrente die nach 35-jähriger Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte nach der bis dahin gültigen Leistungsordnung vorgesehene Altersrente nicht unterschreiten. Bei der Erlassung der Satzung und bei der Vornahme von Änderungen daran sind wohlerworbene Rechte zu berücksichtigen und der Vertrauensschutz zu wahren.„(1) Die Rechtsanwaltskammern haben Einrichtungen zur Versorgung der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter für den Fall des Alters und der Berufsunfähigkeit sowie zur Versorgung der Hinterbliebenen für den Fall des Todes des Rechtsanwalts oder des Rechtsanwaltsanwärters entsprechend der vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag zu beschließenden Satzung (Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 6,) zu schaffen und aufrechtzuerhalten.
Die Satzung der auf dem Umlagesystem beruhenden Versorgungseinrichtungen hat – unter Wahrung bereits erworbener Rechtspositionen – vorzusehen, dass alle Leistungen aus der Versorgungseinrichtung in Abhängigkeit von der Anzahl der erworbenen Beitragsmonate festgesetzt werden, dass bei Erreichen einer bestimmten Anzahl von Beitragsmonaten (Normbeitragsmonate) der Anspruch auf eine in der Leistungsordnung betraglich festgesetzte Altersrente (Basisaltersrente) erworben wird und dass sich bei Über- oder Unterschreiten der Normbeitragsmonate die zuzuerkennende Altersrente gegenüber der Basisaltersrente erhöht oder reduziert. Die versicherungsmathematischen Grundlagen der dabei erfolgenden Festlegungen sind in regelmäßigen, einen Zeitraum von fünf Jahren nicht übersteigenden Abständen durch einen versicherungsmathematischen Sachverständigen zu überprüfen.
Bei ihrer erstmaligen Festsetzung darf die Basisaltersrente die nach 35-jähriger Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte nach der bis dahin gültigen Leistungsordnung vorgesehene Altersrente nicht unterschreiten. Bei der Erlassung der Satzung und bei der Vornahme von Änderungen daran sind wohlerworbene Rechte zu berücksichtigen und der Vertrauensschutz zu wahren.
1.
Anspruch auf Altersversorgung haben beitragspflichtige und ehemals beitragspflichtige Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung die Witwe beziehungsweise der Witwer (der geschiedene Ehegatte) und die Kinder eines beitragspflichtigen oder ehemals beitragspflichtigen Rechtsanwalts oder Rechtsanwaltsanwärters.
1a.
Anspruch auf Berufsunfähigkeitsversorgung haben nur beitragspflichtige und ehemals beitragspflichtige Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, die zur Zeit des Eintritts des Versorgungsfalls in die Listen der Rechtsanwälte oder der Rechtsanwaltsanwärter einer österreichischen Rechtsanwaltskammer oder in die Liste der niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte einer österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragen gewesen sind, sowie ehemals beitragspflichtige Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, die im Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalls den Beruf als Rechtsanwalt unter einer der in der Anlage zum EIRAG, Art. I BGBl. I Nr. 27/2000 in der jeweils geltenden Fassung, angeführten Bezeichnungen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft berechtigt ausüben.
Die Antragstellung auf Zuerkennung einer Berufsunfähigkeitsversorgungsleistung hat innerhalb eines Jahres ab dem Erlöschen der Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft (§ 34 Abs. 1) zu erfolgen; § 1494 ABGB ist sinngemäß anzuwenden.Anspruch auf Berufsunfähigkeitsversorgung haben nur beitragspflichtige und ehemals beitragspflichtige Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, die zur Zeit des Eintritts des Versorgungsfalls in die Listen der Rechtsanwälte oder der Rechtsanwaltsanwärter einer österreichischen Rechtsanwaltskammer oder in die Liste der niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte einer österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragen gewesen sind, sowie ehemals beitragspflichtige Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, die im Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalls den Beruf als Rechtsanwalt unter einer der in der Anlage zum EIRAG, Artikel römisch eins, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 27 aus 2000, in der jeweils geltenden Fassung, angeführten Bezeichnungen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft berechtigt ausüben.
Die Antragstellung auf Zuerkennung einer Berufsunfähigkeitsversorgungsleistung hat innerhalb eines Jahres ab dem Erlöschen der Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft (Paragraph 34, Absatz eins,) zu erfolgen; Paragraph 1494, ABGB ist sinngemäß anzuwenden.
Lebensjahrs; in der Satzung kann ferner angeordnet werden, dass ungeachtet einer Befreiung von der Leistung der Umlage aufgrund einer gemäß Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 4, Litera b, oder c getroffenen Regelung Beitragszeiten für die Dauer eines Beschäftigungsverbots nach Paragraph 3, Absatz eins bis 3 und Paragraph 5, Absatz eins und 2 Mutterschutzgesetz 1979 oder des einem solchen Beschäftigungsverbot entsprechenden Zeitraums ungekürzt erworben werden; eine vorzeitige Alterspension kann bis zu vier Jahre vor Erreichen des für den Betreffenden maßgeblichen Pensionsalters bei Abschlägen, die nach versicherungsmathematischen Grundsätzen zu berechnen sind, vorgesehen werden; b) im Fall der Berufsunfähigkeitsversorgung das Nichterreichen der für Leistungen nach lit. a maßgeblichen Altersgrenzen;im Fall der Berufsunfähigkeitsversorgung das Nichterreichen der für Leistungen nach Litera a, maßgeblichen Altersgrenzen; ferner muss der Rechtsanwalt oder Rechtsanwaltsanwärter mindestens fünf Jahre beitragspflichtig gewesen sein oder den Beruf als Rechtsanwalt unter einer der in der Anlage zum EIRAG, Art. I BGBl. I Nr. 27/2000 in der jeweils geltenden Fassung, angeführten Bezeichnungen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft mindestens fünf Jahre berechtigt ausgeübt haben (Wartezeit); die Wartezeit erhöht sich auf zehn Jahre, wenn sie erst nach Vollendung des 50. Lebensjahrs des Rechtsanwalts oder Rechtsanwaltsanwärters zu laufen begonnen hat;ferner muss der Rechtsanwalt oder Rechtsanwaltsanwärter mindestens fünf Jahre beitragspflichtig gewesen sein oder den Beruf als Rechtsanwalt unter einer der in der Anlage zum EIRAG, Artikel römisch eins, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 27 aus 2000, in der jeweils geltenden Fassung, angeführten Bezeichnungen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft mindestens fünf Jahre berechtigt ausgeübt haben (Wartezeit); die Wartezeit erhöht sich auf zehn Jahre, wenn sie erst nach Vollendung des 50. Lebensjahrs des Rechtsanwalts oder Rechtsanwaltsanwärters zu laufen begonnen hat;
Die unter lit. bb und cc genannten Voraussetzungen entfallen, wenn der Ehegatte seit dem Zeitpunkt der Auflösung der Ehe erwerbsunfähig ist oder nach dem Tod des Rechtsanwalts oder Rechtsanwaltsanwärters eine Waisenrente im Sinne der Z 1 anfällt, sofern dieses Kind aus der aufgelösten Ehe stammt oder von den Ehegatten gemeinsam an Kindes statt angenommen worden ist und das Kind in allen diesen Fällen im Zeitpunkt des Todes des Rechtsanwalts oder Rechtsanwaltsanwärters ständig in Hausgemeinschaft mit dem anspruchsberechtigten Ehegatten lebt. Das Erfordernis der ständigen Hausgemeinschaft entfällt bei nachgeborenen Kindern.Die unter lit. bb und cc genannten Voraussetzungen entfallen, wenn der Ehegatte seit dem Zeitpunkt der Auflösung der Ehe erwerbsunfähig ist oder nach dem Tod des Rechtsanwalts oder Rechtsanwaltsanwärters eine Waisenrente im Sinne der Ziffer eins, anfällt, sofern dieses Kind aus der aufgelösten Ehe stammt oder von den Ehegatten gemeinsam an Kindes statt angenommen worden ist und das Kind in allen diesen Fällen im Zeitpunkt des Todes des Rechtsanwalts oder Rechtsanwaltsanwärters ständig in Hausgemeinschaft mit dem anspruchsberechtigten Ehegatten lebt. Das Erfordernis der ständigen Hausgemeinschaft entfällt bei nachgeborenen Kindern.
3.
Jeder Versorgungsanspruch wird mit Ablauf des Monats wirksam, in dem alle Voraussetzungen des betreffenden Anspruchs erfüllt sind.
4.
Der Versorgungsanspruch der Witwe beziehungsweise des Witwers (des geschiedenen Ehegatten) endet mit Wiederverehelichung; wäre die Unterhaltsverpflichtung des Verstorbenen aus anderen Gründen weggefallen, so ruht der Versorgungsanspruch.
5.
Der Versorgungsanspruch des Kindes endet mit dem letzten Tag des Monats, in dem die Unterhaltspflicht des Verstorbenen geendet hätte. Der Anspruch auf Waisenrente ruht für die Dauer einer vorübergehenden Selbsterhaltungsfähigkeit, insbesondere für die Dauer der Ablegung des Präsenz- oder Zivildienstes; er endet jedenfalls mit dem letzten Tag des Jahres, in dem das Kind das 26. Lebensjahr vollendet hat.
6.
In der Satzung kann vorgesehen werden, dass allfällige Umlagenrückstände mit den Leistungen aus der Versorgungseinrichtung aufgerechnet werden können.
Besteht eine solche nach dem Kapitaldeckungsverfahren gestaltete Versorgungseinrichtung, so sind die Kapital- und die Unverfallbarkeitsbeträge, die insbesondere aus einer Pensionskasse, einer Gruppenrentenversicherung, einer Versorgungs- und Unterstützungseinrichtung einer Kammer der selbständig Erwerbstätigen oder von einem früheren Arbeitgeber oder Dienstgeber übertragen werden, den eingezahlten Beträgen gleichgestellt. Die Vermögen der auf dem Umlage- und dem Kapitaldeckungssystem beruhenden Versorgungseinrichtungen bilden jeweils zweckgebundene, getrennt zu verwahrende und zu verwaltende Sondervermögen.(3) In der Satzung der Versorgungseinrichtungen können auch über die im Absatz 2, festgelegten Grundsätze hinausgehende, für die Versorgungsberechtigten günstigere Regelungen festgesetzt werden, insbesondere günstigere Wartezeiten; bei der Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung kann auf das Erfordernis der Wartezeit ganz verzichtet werden.
Die Satzung kann auch vorsehen, daß ehemalige Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter sowie deren Hinterbliebene bei Weiterentrichtung von Beiträgen in die Versorgungseinrichtung, bei deren Höhe der Entfall der Erbringung von Verfahrenshilfeleistungen zu berücksichtigen ist, anspruchsberechtigt bleiben. Zusätzlich zu den auf dem Umlagesystem beruhenden Versorgungseinrichtungen können in der Satzung auch nach dem Kapitaldeckungsverfahren gestaltete Versorgungseinrichtungen geschaffen werden, bei denen die Versorgungsansprüche ausschließlich nach den eingezahlten Beträgen, den Prämien und den Veranlagungsergebnissen berechnet werden, auf das Erfordernis der Wartezeit ganz verzichtet werden kann und der Verzicht auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft keine Anspruchsvoraussetzung ist.
Besteht eine solche nach dem Kapitaldeckungsverfahren gestaltete Versorgungseinrichtung, so sind die Kapital- und die Unverfallbarkeitsbeträge, die insbesondere aus einer Pensionskasse, einer Gruppenrentenversicherung, einer Versorgungs- und Unterstützungseinrichtung einer Kammer der selbständig Erwerbstätigen oder von einem früheren Arbeitgeber oder Dienstgeber übertragen werden, den eingezahlten Beträgen gleichgestellt. Die Vermögen der auf dem Umlage- und dem Kapitaldeckungssystem beruhenden Versorgungseinrichtungen bilden jeweils zweckgebundene, getrennt zu verwahrende und zu verwaltende Sondervermögen.
Die näheren Bestimmungen für die Übertragung sind in der Satzung zu regeln.(3a) Für den Fall des Erlöschens der Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft oder – soweit deren Einbeziehung in die nach dem Kapitaldeckungsverfahren gestaltete Versorgungseinrichtung in der Satzung vorgesehen ist – der Löschung aus der Liste der Rechtsanwaltsanwärter kann das ehemalige Kammermitglied die Übertragung seines Guthabens aus der nach dem Kapitaldeckungsverfahren gestalteten Versorgungseinrichtung in eine andere, ihm nunmehr offenstehende Versorgungseinrichtung, insbesondere in eine Pensionskasse oder eine Einrichtung im Sinne des Paragraph 5, Ziffer 4, PKG, in eine betriebliche Kollektivversicherung oder Gruppenrentenversicherung eines neuen Arbeitgebers oder in eine Versorgungs- und Unterstützungseinrichtung der selbständig Erwerbstätigen, beantragen.
Die näheren Bestimmungen für die Übertragung sind in der Satzung zu regeln.
Rechtsanwälte oder Rechtsanwaltsanwärter, die bereits die Voraussetzungen zur Inanspruchnahme der Versorgungseinrichtung erfüllen, Leistungen aus dieser jedoch nicht in Anspruch nehmen, von der Leistung der Umlage ganz oder teilweise befreit werden;
„1.) a) Jeder gemäß § 1 Abs. 1 RAO in die Liste der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer eingetragene Rechtsanwalt hat zur Aufbringung der Mittel für die Versorgungseinrichtung gemäß §§ 51, 53 RAO einen monatlichen Beitrag in Höhe von € 1.488,-- zu leisten (jährlicher Betrag € 17.856,--)Jeder gemäß Paragraph eins, Absatz eins, RAO in die Liste der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer eingetragene Rechtsanwalt hat zur Aufbringung der Mittel für die Versorgungseinrichtung gemäß Paragraphen 51, 53, RAO einen monatlichen Beitrag in Höhe von € 1.488,-- zu leisten (jährlicher Betrag € 17.856,--) b) Für die ersten 24 Beitragsmonate ab Ersteintragung ist dieser Beitrag über Antrag um 1/3 zu ermäßigen. Der Antrag für die ersten 12 Beitragsmonate der Ermäßigung ist bei sonstigem Verlust des Antragsrechtes spätestens mit dem Antrag auf Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte, der Antrag für die weiteren 12 Monate spätestens am letzten Tag des 8. Beitragsmonats zu stellen.
Rechtsanwälte, die nach dem 1.1.2019 erstmals in die Liste der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer eingetragen wurden, sind berechtigt, für den Zeitraum von 24 Kalendermonaten abzüglich der bereits zurückgelegten Beitragsmonate den Antrag auf Ermäßigung bis längstens 7.1.2021 bei der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer einzubringen. c) Auf diesen sich nach a) oder b) ergebenden Beitrag wird aus der Pauschalvergütung für Verfahrenshilfe ein monatlicher Betrag von € 384,-- angerechnet (jährlicher Betrag € 4.608,--).“ Gemäß III Punkt 2.) trat diese Umlagenordnung mit 01.01.2023 in Kraft und galt solange als ein abweichender Beschluss der Plenarversammlung der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer nicht gefasst wurde.Gemäß römisch drei Punkt 2.) trat diese Umlagenordnung mit 01.01.2023 in Kraft und galt solange als ein abweichender Beschluss der Plenarversammlung der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer nicht gefasst wurde.
In der seit 01.01.2024 geltenden Beitragsordnung zur Versorgungseinrichtung (Umlagenordnung) der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer (Verordnung idF der o. Plenarversammlung vom 28.11.2023) lautet 1.) I Teil A: Grundpension, bis auf die darin ersichtlichen geänderten Beträge, in verfahrensrelevanter Hinsicht unverändert wie folgt:In der seit 01.01.2024 geltenden Beitragsordnung zur Versorgungseinrichtung (Umlagenordnung) der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer (Verordnung in der Fassung der o. Plenarversammlung vom 28.11.2023) lautet 1.) römisch eins Teil A: Grundpension, bis auf die darin ersichtlichen geänderten Beträge, in verfahrensrelevanter Hinsicht unverändert wie folgt: „1.) a) Jeder gemäß § 1 Abs. 1 RAO in die Liste der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer eingetragene Rechtsanwalt hat zur Aufbringung der Mittel für die Versorgungseinrichtung gemäß §§ 51, 53 RAO einen monatlichen Beitrag in Höhe von € 1.596,-- zu leisten (jährlicher Betrag € 19.152,--)Jeder gemäß Paragraph eins, Absatz eins, RAO in die Liste der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer eingetragene Rechtsanwalt hat zur Aufbringung der Mittel für die Versorgungseinrichtung gemäß Paragraphen 51, 53, RAO einen monatlichen Beitrag in Höhe von € 1.596,-- zu leisten (jährlicher Betrag € 19.152,--) b) Für die ersten 24 Beitragsmonate ab Ersteintragung ist dieser Beitrag über Antrag um 1/3 zu ermäßigen. Der Antrag für die ersten 12 Beitragsmonate der Ermäßigung ist bei sonstigem Verlust des Antragsrechtes spätestens mit dem Antrag auf Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte, der Antrag für die weiteren 12 Monate spätestens am letzten Tag des 8. Beitragsmonats zu stellen.
Rechtsanwälte, die nach dem 1.1.2019 erstmals in die Liste der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer eingetragen wurden, sind berechtigt, für den Zeitraum von 24 Kalendermonaten abzüglich der bereits zurückgelegten Beitragsmonate den Antrag auf Ermäßigung bis längstens 7.1.2021 bei der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer einzubringen. c) Auf diesen sich nach a) oder b) ergebenden Beitrag wird aus der Pauschalvergütung für Verfahrenshilfe ein monatlicher Betrag von € 445,-- angerechnet (jährlicher Betrag € 5.340,--).“ Gemäß § 6 der Verordnung der Vertreterversammlung des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages über die Versorgungseinrichtungen Teil A der Österreichischen Rechtsanwaltskammern (Satzung Teil A 2018) idF des Beschlusses vom 21.09.2023, kundgemacht am 28.09.2023, wird die Höhe der Beiträge gemäß § 51 RAO in der von jeder Rechtsanwaltskammer erlassenen Umlagenordnung festgesetzt. Gemäß Paragraph 6, der Verordnung der Vertreterversammlung des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages über die Versorgungseinrichtungen Teil A der Österreichischen Rechtsanwaltskammern (Satzung Teil A 2018) in der Fassung des Beschlusses vom 21.09.2023, kundgemacht am 28.09.2023, wird die Höhe der Beiträge gemäß Paragraph 51, RAO in der von jeder Rechtsanwaltskammer erlassenen Umlagenordnung festgesetzt.
Nach § 32 Abs 2 der Geschäftsordnung für die Steiermärkische Rechtsanwaltskammer und deren Ausschuss haben auswärtige, in den Sprengel der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer übersiedelnde Rechtsanwälte ihre Übersiedelung einen Monat früher dem Ausschuss der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer anzuzeigen, sowie darzutun, dass die Kundmachung des von ihrer früheren Kammer erlassenen Ediktes ordnungsgemäß erfolgt ist und das gegen sie eine Disziplinarverhandlung nicht anhängig ist. Nach Paragraph 32, Absatz 2, der Geschäftsordnung für die Steiermärkische Rechtsanwaltskammer und deren Ausschuss haben auswärtige, in den Sprengel der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer übersiedelnde Rechtsanwälte ihre Übersiedelung einen Monat früher dem Ausschuss der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer anzuzeigen, sowie darzutun, dass die Kundmachung des von ihrer früheren Kammer erlassenen Ediktes ordnungsgemäß erfolgt ist und das gegen sie eine Disziplinarverhandlung nicht anhängig ist.
Die Sache des Rechtsmittelverfahrens wird primär vom Gegenstand des bekämpften Bescheides bestimmt, der durch das Rechtsmittel des Beschwerdeführers zwar weiter eingeschränkt, nicht jedoch erweitert werden kann und was Gegenstand des Bescheides ist, ergibt sich aus dessen Spruch und Begründung (vgl. z.B. VwGH am 29.03.2006, 2003/08/0032). Fallbezogen bildet somit die bescheidmäßige Abweisung der Vorstellung des nunmehrigen Beschwerdeführers gegen den seinen Antrag vom 04.10.2023 abweisenden Bescheid der Abteilung 3 des Ausschusses der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer die Sache des gegenständlichen Rechtsmittelverfahrens vor dem Verwaltungsgericht. Die Sache des Rechtsmittelverfahrens wird primär vom Gegenstand des bekämpften Bescheides bestimmt, der durch das Rechtsmittel des Beschwerdeführers zwar weiter eingeschränkt, nicht jedoch erweitert werden kann und was Gegenstand des Bescheides ist, ergibt sich aus dessen Spruch und Begründung vergleiche z.B. VwGH am 29.03.2006, 2003/08/0032). Fallbezogen bildet somit die bescheidmäßige Abweisung der Vorstellung des nunmehrigen Beschwerdeführers gegen den seinen Antrag vom 04.10.2023 abweisenden Bescheid der Abteilung 3 des Ausschusses der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer die Sache des gegenständlichen Rechtsmittelverfahrens vor dem Verwaltungsgericht.
Mit Antrag vom 04.10.2023, worüber behördlicherseits entschieden wurde, beantragte der nunmehrige Beschwerdeführer den monatlich zu leistenden Beitrag zur Versorgungseinrichtung Teil A gemäß Punkt 1.b) der Beitragsordnung zur Versorgungseinrichtung (Umlagenordnung) bis 06.07.2024 um ein Drittel zu ermäßigen. Soweit beschwerdeführerseitig in seiner Beschwerde nunmehr eine derartige Beitragsermäßigung primär bis 04.09.2025, in eventu bis 06.07.2024 beantragt wurde, so gilt es vor dem Hintergrund der Sache des in Rede stehenden Rechtsmittelverfahrens festzuhalten, dass von Behördenseite fallbezogen lediglich über den Antrag auf Zuerkennung einer Ermäßigung bis 06.07.2024 entschieden wurde, sodass ein Abspruch über die beschwerdeführerseitig nunmehr erfolgte Antragsausdehnung bis 04.09.2025 schon deshalb nicht in Betracht kommt und der über den behördlichen Abspruch und den Antrag vom 04.10.2023 hinausgehende Antrag – wie aus dem Beschluss B) ersichtlich – an die dafür zuständige Behörde weiterzuleiten war.
Gegenständlich hält der Beschwerdeführer fest, dass nicht klar ersichtlich sei, ob mit „Ersteintragung“ und „Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte“ die (erstmalige) Eintragung in einer österreichischen Rechtsanwaltsliste (also gleichgültig in welchem Bundesland) oder die (erstmalige) Eintragung in die von der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer geführte Liste gemeint sei, wobei der Beschwerdeführer, vor dem Hintergrund des Zwecks der gegenständlichen Regelung, Rechtsanwälten den Berufseinstieg und Geschäftsaufbau als Selbstständiger zu erleichtern, indem ein Teil der anfallenden Fixkosten für eine Periode von 24 Monaten ab Ersteintragung bzw. Beginn der selbstständigen Geschäftstätigkeit ermäßigt werde, in der Folge auch selbst davon ausgeht, dass die 24-monatige Periode im Punkt I Teil A: Grundpension 1.) b) Beitragsordnung 2023 mit erstmaliger Eintragung in eine Rechtsanwaltsliste einer österreichischen Rechtsanwaltskammer zu laufen beginnt, weshalb er den Ermäßigungsantrag auch bis 06.07.2024 gestellt habe.Gegenständlich hält der Beschwerdeführer fest, dass nicht klar ersichtlich sei, ob mit „Ersteintragung“ und „Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte“ die (erstmalige) Eintragung in einer österreichischen Rechtsanwaltsliste (also gleichgültig in welchem Bundesland) oder die (erstmalige) Eintragung in die von der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer geführte Liste gemeint sei, wobei der Beschwerdeführer, vor dem Hintergrund des Zwecks der gegenständlichen Regelung, Rechtsanwälten den Berufseinstieg und Geschäftsaufbau als Selbstständiger zu erleichtern, indem ein Teil der anfallenden Fixkosten für eine Periode von 24 Monaten ab Ersteintragung bzw.
Beginn der selbstständigen Geschäftstätigkeit ermäßigt werde, in der Folge auch selbst davon ausgeht, dass die 24-monatige Periode im Punkt römisch eins Teil A: Grundpension 1.) b) Beitragsordnung 2023 mit erstmaliger Eintragung in eine Rechtsanwaltsliste einer österreichischen Rechtsanwaltskammer zu laufen beginnt, weshalb er den Ermäßigungsantrag auch bis 06.07.2024 gestellt habe.
Diesbezüglich ist auszuführen, dass die maßgebende Regelung des Punktes 1.) b) des I. Teils A: Grundpension der Beitragsordnung zur Versorgungseinrichtung (Umlagenordnung) der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer festschreibt, dass für die ersten 24 Beitragsmonate „ab Ersteintragung“ der Beitrag über Antrag um 1/3 zu ermäßigen ist und der Antrag für die ersten 12 Beitragsmonate der Ermäßigung bei sonstigem Verlust des Antragsrechtes spätestens mit dem „Antrag auf Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte“, der Antrag für die weiteren 12 Monate spätestens am letzten Tag des 8. Beitragsmonats zu stellen ist.Diesbezüglich ist auszuführen, dass die maßgebende Regelung des Punktes 1.) b) des römisch eins. Teils A: Grundpension der Beitragsordnung zur Versorgungseinrichtung (Umlagenordnung) der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer festschreibt, dass für die ersten 24 Beitragsmonate „ab Ersteintragung“ der Beitrag über Antrag um 1/3 zu ermäßigen ist und der Antrag für die ersten 12 Beitragsmonate der Ermäßigung bei sonstigem Verlust des Antragsrechtes spätestens mit dem „Antrag auf Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte“, der Antrag für die weiteren 12 Monate spätestens am letzten Tag des 8. Beitragsmonats zu stellen ist.
Gegenständlich ist von einem Vorrang der Wortinterpretation in Verbindung mit der grammatikalischen unter systematischer Auslegung grundsätzlich auszugehen (vgl. z.B. VwGH am 23.02.2001, 98/06/0240). Gegenständlich ist von einem Vorrang der Wortinterpretation in Verbindung mit der grammatikalischen unter systematischer Auslegung grundsätzlich auszugehen vergleiche z.B. VwGH am 23.02.2001, 98/06/0240).
Der Begriff der „Liste der Rechtsanwälte“ wird in der Rechtsanwaltsordnung auch in § 1 Abs 1 leg. cit. ausdrücklich genannt, wonach es zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft in der Republik Österreich keiner behördlichen Ernennung, sondern lediglich der Nachweisung der Erfüllung der näher bestimmten Erfordernisse und der Eintragung „in die Liste der Rechtsanwälte“ (§§ 5, 5a leg. cit.) bedarf. § 5 Abs 1 RAO normiert auch, dass wer die Rechtsanwaltschaft erlangen will, unter Nachweis aller gesetzlichen Erfordernisse bei dem Ausschuss der Rechtsanwaltskammer, in deren Sprengel er seinen Kanzleisitz nimmt, unter Angabe des letzteren seine „Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte“ zu erwirken hat.
Die Erlangung der Rechtsanwaltschaft erfolgt sohin durch die Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte. Der Begriff der „Liste der Rechtsanwälte“ wird in der Rechtsanwaltsordnung auch in Paragraph eins, Absatz eins, leg. cit. ausdrücklich genannt, wonach es zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft in der Republik Österreich keiner behördlichen Ernennung, sondern lediglich der Nachweisung der Erfüllung der näher bestimmten Erfordernisse und der Eintragung „in die Liste der Rechtsanwälte“ (Paragraphen 5, 5 a, leg. cit.) bedarf. Paragraph 5, Absatz eins, RAO normiert auch, dass wer die Rechtsanwaltschaft erlangen will, unter Nachweis aller gesetzlichen Erfordernisse bei dem Ausschuss der Rechtsanwaltskammer, in deren Sprengel er seinen Kanzleisitz nimmt, unter Angabe des letzteren seine „Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte“ zu erwirken hat.
Die Erlangung der Rechtsanwaltschaft erfolgt sohin durch die Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte.
Nach § 53 Abs 2 Z 4 RAO ist in dort demonstrativ angeführten berücksichtigungswürdigen Fällen nicht nur eine Stundung, sondern auch eine gänzliche oder teilweise Befreiung von Leistungen der Umlagen möglich; ebenso besteht die Möglichkeit der Abstufung der Höhe der Umlagen nach der Dauer der Standeszugehörigkeit, insbesondere der Rechtsanwälte (vgl. § 53 Abs 2 Z 2 RAO), wobei die Umlagenordnung dies jeweils bestimmen kann.Nach Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 4, RAO ist in dort demonstrativ angeführten berücksichtigungswürdigen Fällen nicht nur eine Stundung, sondern auch eine gänzliche oder teilweise Befreiung von Leistungen der Umlagen möglich; ebenso besteht die Möglichkeit der Abstufung der Höhe der Umlagen nach der Dauer der Standeszugehörigkeit, insbesondere der Rechtsanwälte vergleiche Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 2, RAO), wobei die Umlagenordnung dies jeweils bestimmen kann.
Nachvollziehbar wurde von Beschwerdeführerseite und auch von der belangten Behörde ausgeführt, dass diese Regelung 1.) b) I Teil A: Grundpension der Umlagenordnung dazu angetan ist, Rechtsanwälten den Berufseinstieg und den Geschäftsaufbau als Selbstständige innerhalb der ersten 24 Monate zu erleichtern, sodass sich für das Verwaltungsgericht nicht nur aufgrund der verwendeten Diktion „Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte“, sondern auch aufgrund einer gesetzeskonformen Interpretation, gemessen an den gesetzlichen Regelungen, insbesondere § 53 Abs 2 Z 2 bzw. Z 4 RAO, im Lichte des näher beschriebenen Zwecks dieser Bestimmung, ergibt, dass mit der „Ersteintragung“ sowie „dem Antrag auf Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte“ die erstmalige Eintragung in eine Rechtsanwaltsliste einer österreichischen Rechtsanwaltskammer gemeint ist.
Nachvollziehbar wurde von Beschwerdeführerseite und auch von der belangten Behörde ausgeführt, dass diese Regelung 1.) b) römisch eins Teil A: Grundpension der Umlagenordnung dazu angetan ist, Rechtsanwälten den Berufseinstieg und den Geschäftsaufbau als Selbstständige innerhalb der ersten 24 Monate zu erleichtern, sodass sich für das Verwaltungsgericht nicht nur aufgrund der verwendeten Diktion „Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte“, sondern auch aufgrund einer gesetzeskonformen Interpretation, gemessen an den gesetzlichen Regelungen, insbesondere Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 2, bzw. Ziffer 4, RAO, im Lichte des näher beschriebenen Zwecks dieser Bestimmung, ergibt, dass mit der „Ersteintragung“ sowie „dem Antrag auf Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte“ die erstmalige Eintragung in eine Rechtsanwaltsliste einer österreichischen Rechtsanwaltskammer gemeint ist.
Fallbezogen moniert der Beschwerdeführer im Ergebnis, dass es ihm aufgrund seiner Rechtsanwaltstätigkeit in W aufgrund des Umstandes, da er erst 14 Monate nach seiner erstmaligen Eintragung in eine Rechtsanwaltsliste bei der Wiener Rechtsanwaltskammer den Kanzleiwechsel durchgeführt habe bzw. jedenfalls nach Ablauf des 08. Beitragsmonats den Entschluss zum Kanzleiwechsel gefasst habe, nicht möglich gewesen sei, einen diesbezüglichen Antrag rechtzeitig zu stellen, erachtet die Gesetzesbestimmung als gesetzwidrig und ortet aufgrund der nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung auch einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz nach Art. 7 B-VG bzw.
Art. 2 StGG, da es sachlich nicht gerechtfertigt sein könne, auswärtigen Rechtsanwälten, die ihren Sitz von außerhalb der Steiermark in die Steiermark verlegen, die Möglichkeit einer Beitragsermäßigung innerhalb der 24 Monate ab Ersteintragung generell zu versagen. Auch wenn man davon ausgehe, dass die Regelung zur Beantragung der Ermäßigung darauf abstelle, wann erstmalig der Antrag bei der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer auf Eintragung in die Rechtsanwaltsliste gestellt worden sei, so hätte der Beschwerdeführer ebenfalls keine Möglichkeit gehabt die Beitragsermäßigung für die ersten 12 Monate ab Eintragung in der Steiermärkischen Rechtsanwaltsliste rechtzeitig zu beantragen, da gemäß der Geschäftsordnung der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer im Falle eines Kammerwechsels (Übersiedelung) kein Antrag auf Eintragung in die Rechtsanwaltsliste in der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer vorgesehen sei, was ebenfalls eine sachlich nicht gerechtfertigte Benachteiligung von auswärtigen Rechtsanwälten, die ihren Sitz von außerhalb der Steiermark in die Steiermark verlegen und einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz darstellen würde.
Fallbezogen moniert der Beschwerdeführer im Ergebnis, dass es ihm aufgrund seiner Rechtsanwaltstätigkeit in W aufgrund des Umstandes, da er erst 14 Monate nach seiner erstmaligen Eintragung in eine Rechtsanwaltsliste bei der Wiener Rechtsanwaltskammer den Kanzleiwechsel durchgeführt habe bzw. jedenfalls nach Ablauf des 08. Beitragsmonats den Entschluss zum Kanzleiwechsel gefasst habe, nicht möglich gewesen sei, einen diesbezüglichen Antrag rechtzeitig zu stellen, erachtet die Gesetzesbestimmung als gesetzwidrig und ortet aufgrund der nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung auch einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz nach Artikel 7, B-VG bzw.
Artikel 2, StGG, da es sachlich nicht gerechtfertigt sein könne, auswärtigen Rechtsanwälten, die ihren Sitz von außerhalb der Steiermark in die Steiermark verlegen, die Möglichkeit einer Beitragsermäßigung innerhalb der 24 Monate ab Ersteintragung generell zu versagen. Auch wenn man davon ausgehe, dass die Regelung zur Beantragung der Ermäßigung darauf abstelle, wann erstmalig der Antrag bei der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer auf Eintragung in die Rechtsanwaltsliste gestellt worden sei, so hätte der Beschwerdeführer ebenfalls keine Möglichkeit gehabt die Beitragsermäßigung für die ersten 12 Monate ab Eintragung in der Steiermärkischen Rechtsanwaltsliste rechtzeitig zu beantragen, da gemäß der Geschäftsordnung der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer im Falle eines Kammerwechsels (Übersiedelung) kein Antrag auf Eintragung in die Rechtsanwaltsliste in der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer vorgesehen sei, was ebenfalls eine sachlich nicht gerechtfertigte Benachteiligung von auswärtigen Rechtsanwälten, die ihren Sitz von außerhalb der Steiermark in die Steiermark verlegen und einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz darstellen würde.
Soweit der Beschwerdeführer den relevanten Punkt 1.) b) der Beitragsordnung dahingehend interpretiert haben möchte, wonach auswärtige Rechtsanwälte, die ihren Sitz von außerhalb der Steiermark in die Steiermark verlegen, mangels rechtzeitiger Antragsmöglichkeit zeitlich unbefristet berechtigt sind, einen Antrag auf Beitragsermäßigung zu stellen und der Ermäßigungsantrag des Beschwerdeführers im Wege einer verfassungskonformen Interpretation bewilligt werden hätte müssen und sich der bekämpfte Bescheid als rechtswidrig erweise, zumal die belangte Behörde durch ihre Interpretation der Beitragsordnung einen gesetzwidrigen (verfassungswidrigen), weil gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt habe, gilt es unter Verweis auf obige Ausführungen zur Interpretation dieser Regelung festzuhalten, dass die beschwerdeführerseitig angestrebte Auslegung dieser Verordnungsbestimmung aufgrund des Wortlautes dieses Regelung nicht in Betracht kommt und findet das Legalitätsprinzip auch auf Verwaltung durch Organe der Selbstverwaltungskörper Anwendung (vgl. z.B.
VfSlg. 3993/1961, 4886/1964, 13.464/1993, 16.206/2001, 17.476/2005). Wenn der Beschwerdeführer im Beschwerdefall auch davon ausgeht, dass die belangte Behörde ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet, weil sie eine gesetzwidrige (verfassungswidrige) Norm anwendete, so gilt es diesem Vorbringen entgegenzuhalten, dass selbst eine gesetzwidrige Verordnung während ihres Bestandes angewendet werden muss, sodass bis zu ihrer allfälligen Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof zwischen ihr und einer gesetzmäßigen erlassenen Verordnung ein rechtlicher Unterschied nicht besteht (vgl. dazu bereits VfGH am 11.10.1955, V. 15/55 u.a.). Die belangte Behörde war daher gehalten, die besagte Verordnungsbestimmung ihrem Bescheid zugrundezulegen, zumal diese generelle Norm nachweislich nicht nur wirksam beschlossen, sondern auch gehörig kundgemacht wurde.
Soweit der Beschwerdeführer den relevanten Punkt 1.) b) der Beitragsordnung dahingehend interpretiert haben möchte, wonach auswärtige Rechtsanwälte, die ihren Sitz von außerhalb der Steiermark in die Steiermark verlegen, mangels rechtzeitiger Antragsmöglichkeit zeitlich unbefristet berechtigt sind, einen Antrag auf Beitragsermäßigung zu stellen und der Ermäßigungsantrag des Beschwerdeführers im Wege einer verfassungskonformen Interpretation bewilligt werden hätte müssen und sich der bekämpfte Bescheid als rechtswidrig erweise, zumal die belangte Behörde durch ihre Interpretation der Beitragsordnung einen gesetzwidrigen (verfassungswidrigen), weil gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt habe, gilt es unter Verweis auf obige Ausführungen zur Interpretation dieser Regelung festzuhalten, dass die beschwerdeführerseitig angestrebte Auslegung dieser Verordnungsbestimmung aufgrund des Wortlautes dieses Regelung nicht in Betracht kommt und findet das Legalitätsprinzip auch auf Verwaltung durch Organe der Selbstverwaltungskörper Anwendung vergleiche z.B.
VfSlg. 3993 aus 1961,, 4886 aus 1964,, 13.464 aus 1993,, 16.206 aus 2001,, 17.476 aus 2005,). Wenn der Beschwerdeführer im Beschwerdefall auch davon ausgeht, dass die belangte Behörde ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet, weil sie eine gesetzwidrige (verfassungswidrige) Norm anwendete, so gilt es diesem Vorbringen entgegenzuhalten, dass selbst eine gesetzwidrige Verordnung während ihres Bestandes angewendet werden muss, sodass bis zu ihrer allfälligen Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof zwischen ihr und einer gesetzmäßigen erlassenen Verordnung ein rechtlicher Unterschied nicht besteht vergleiche dazu bereits VfGH am 11.10.1955, römisch fünf. 15/55 u.a.). Die belangte Behörde war daher gehalten, die besagte Verordnungsbestimmung ihrem Bescheid zugrundezulegen, zumal diese generelle Norm nachweislich nicht nur wirksam beschlossen, sondern auch gehörig kundgemacht wurde.
Soweit der Beschwerdeführer in seiner Fallunterscheidung, unter Zugrundelegung des Abstellens auf die erstmalige Antragstellung bei der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer auf Eintragung in die Rechtsanwaltsliste, davon ausgeht, diesfalls ebenfalls keine Möglichkeit gehabt zu haben, die Beitragsermäßigung für die ersten 12 Monate ab Eintragung in der Steiermärkischen Rechtsanwaltsliste rechtzeitig zu beantragen, zumal im Falle eines Kammerwechsels ein Antrag auf Eintragung in die Rechtsanwaltsliste der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer laut Geschäftsordnung nicht vorgesehen sei, so ist in diesem Zusammenhang ebenfalls auf obige Ausführungen zu verweisen, wonach diese Regelung Punkt I Teil A: Grundpension 1.) b) der Beitragsordnung aufgrund des gewonnenen Auslegungsergebnisses auf die erstmalige Eintragung in eine Rechtsanwaltsliste bei jeglicher österreichischer Rechtsanwaltskammer abstellt und hat die erstmalige Eintragung in diese Liste auch bundesweite Wirkung, die auch bei einem Wohnsitzwechsel in ein anderes Bundesland bestehen bleibt (vgl.
OGH am 23.10.1989, Bkd 77/89).Soweit der Beschwerdeführer in seiner Fallunterscheidung, unter Zugrundelegung des Abstellens auf die erstmalige Antragstellung bei der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer auf Eintragung in die Rechtsanwaltsliste, davon ausgeht, diesfalls ebenfalls keine Möglichkeit gehabt zu haben, die Beitragsermäßigung für die ersten 12 Monate ab Eintragung in der Steiermärkischen Rechtsanwaltsliste rechtzeitig zu beantragen, zumal im Falle eines Kammerwechsels ein Antrag auf Eintragung in die Rechtsanwaltsliste der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer laut Geschäftsordnung nicht vorgesehen sei, so ist in diesem Zusammenhang ebenfalls auf obige Ausführungen zu verweisen, wonach diese Regelung Punkt römisch eins Teil A: Grundpension 1.) b) der Beitragsordnung aufgrund des gewonnenen Auslegungsergebnisses auf die erstmalige Eintragung in eine Rechtsanwaltsliste bei jeglicher österreichischer Rechtsanwaltskammer abstellt und hat die erstmalige Eintragung in diese Liste auch bundesweite Wirkung, die auch bei einem Wohnsitzwechsel in ein anderes Bundesland bestehen bleibt vergleiche OGH am 23.10.1989, Bkd 77/89).
Im gegenständlichen Fall geht der Beschwerdeführer von einer gesetzwidrigen (weil gleichheitswidrigen und somit verfassungswidrigen) Verordnungsbestimmung aus, welche behördenseitig zur Anwendung gelangte und führt aus, dass er in seiner Situation, in welcher er 14 Monate nach der erstmaligen Eintragung in die Rechtsanwaltsliste den Kanzleiwechsel durchgeführt habe bzw. nach Ablauf des 8. Beitragsmonats den Entschluss zum Kanzleiwechsel gefasst habe, niemals zeitgerecht einen entsprechenden Antrag auf Ermäßigung des in Rede stehenden Beitrags stellen hätte können und eine sachlich nicht gerechtfertigte Benachteiligung von auswärtigen Rechtsanwälten, die ihren Sitz von außerhalb der Steiermark in die Steiermark verlegen, bedeuten würde und diese sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung einen Verstoß, gegen den Gleichheitssatz darstellen würde. Ein Verstoß gegen weitere insbesondere einfachgesetzliche Bestimmungen wurde beschwerdeführerseitig nicht konkret ins Treffen geführt.
Fallbezogen war der Beschwerdeführer von 06.07.2023 bis 03.09.2023 in die Liste der Rechtsanwaltskammer Wien als Rechtsanwalt eingetragen und als Mitglied dieser Rechtsanwaltskammer auch dort zur Beitragsleistung verpflichtet. Unbeschadet der Tatsache, dass die maßgebende Beitragsordnung der Rechtsanwaltskammer Wien eine Ermäßigung der Beiträge zur Versorgungseinrichtung Teil A, anders als in der Umlagenordnung der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer, nicht vorsah, ist für das Verwaltungsgericht nicht erkennbar, inwieweit es für die beschwerdeführerseitig aus freien Stücken gewählte Dauer seiner erstmaligen Rechtsanwaltstätigkeit in Wien, in welcher von ihm als Mitglied der Rechtsanwaltskammer Wien auch Beitragsleistungen zur dortigen Versorgungseinrichtung Teil A zu entrichten waren und entrichtet wurden, am Boden der maßgebenden Rechtslage dazu führen müsste, dass der Beschwerdeführer für diesen Zeitraum nach Verlegung des Sitz seines Kanzleisitzes in den Zuständigkeitsbereich der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer, rückwirkend diesbezüglich auch eine Beitragsermäßigung, welche ihm über Antrag zugutegekommen wäre, hätte er die Ersteintragung in die Liste der Rechtsanwälte in der Steiermark vorgenommen, erhalten müsste, da der Beschwerdeführer während dieses Zeitraumes nicht Mitglied der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer war und demnach auch Beiträge zur Versorgungseinrichtung Teil A der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer nicht leistete, die begehrte Beitragsermäßigung daher auch schon deshalb nicht Platz greifen hat können. § 53 Abs 2 RAO normiert fallbezogen auch, was die jeweiligen Umlagenordnungen der Österreichischen Rechtsanwaltskammern bestimmen können. § 53 Abs 2 Z 2 und Z 4 RAO sehen in diesem Konnex die Möglichkeit vor, in der jeweiligen Umlagenordnung die Höhe der Umlagen nach der Dauer der Standeszugehörigkeit abzustufen oder in berücksichtigungswürden Fällen eine Stundung oder eine Befreiung von der Leistung der Umlage vorzusehen und wird der Beitrag für die ersten 24 Beitragsmonate ab Ersteintragung auch nicht ex lege automatisch um ein Drittel ermäßigt, sondern über den jeweiligen Antrag des bei der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer Beitragspflichtigen.
Überdies gilt es zu berücksichtigen, dass die Umlagenordnung als Verordnung im eigenen Wirkungsbereich im Sinne der Regelung des Art. 120b B-VG auf Regelungen der Umlagen im eigenen Wirkungsbereich der jeweiligen Rechtsanwaltskammer als Selbstverwaltungskörper beschränkt ist, weshalb Regelungen für den Wechsel zwischen verschiedenen Rechtsanwaltskammern in Österreich auch nicht verordnungsgegenständlich sind. Dass der Beschwerdeführer, der erst am 04.09.2023 in die Liste der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer als Rechtsanwalt eingetragen wurde, von diesem Zeitpunkt an bis 06.07.2024 innerhalb der vorgenannten 24-monatigen Periode eine Beitragsermäßigung nicht in Anspruch nehmen konnte, zumal der Antrag für die weiteren 12 Monate spätestens am letzten Tag des 8.
Beitragsmonats zu stellen war, benachteiligt den Beschwerdeführer zwar gegenüber einem Rechtsanwalt, dem es aufgrund seiner Berufs- und Lebensplanung möglich war, zeitgerecht spätestens am letzten Tag des 8. Beitragsmonats einen entsprechenden Antrag zu stellen und eine Beitragsermäßigung von einem Drittel zu erlangen, ist jedoch – wie der Beschwerdeführer selbst ausführt – seiner individuellen, von ihm frei gewählten Situation geschuldet. Der Beschwerdeführer hat durch seine erstmalige Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte in Wien ein Recht auf Beitragsermäßigung bezogen auf die in Rede stehenden Beiträge bei der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer fallbezogen nicht erworben und hätte bei entsprechender persönlicher- und beruflicher Disposition grundsätzlich auch die Möglichkeit gehabt, die von ihm angestrebte Beitragsermäßigung zu erlangen, wobei die zugrundeliegenden Regelungen – wie dargelegt – auf den eigenen Wirkungsbereich der jeweiligen Rechtsanwaltskammer beschränkt bleiben.
Die Umlagenordnung hat gemäß § 53 Abs 1 RAO die Beiträge für die Versorgungseinrichtungen auch derart zu bemessen, dass die Auszahlung der Leistungen langfristig gesichert ist und ist diese dem Verordnungsgeber vorgegebene rechtspolitische Zielsetzung auch bei der Beurteilung der Gesetzmäßigkeit und Verfassungsmäßigkeit zu berücksichtigen, zumal sich der Verordnungsgeber auch in diesem Rahmen zu bewegen hat unter Beachtung der rechtspolitischen Zielsetzung des § 53 Abs 1 RAO und dem Ausnahmecharakter des § 53 Abs 2 Z 2 und Z 4 RAO zu wieder Beschränkung auf den eigenen Wirkungsbereich sowie der näher beschriebenen Beschränkung auf den eigenen Wirkungsbereich sind Tatsachen, welche fallbezogen für eine Gesetzwidrigkeit bzw.
Verfassungswidrigkeit oder einen Verstoß gegen das Legalitätsprinzip nach Art. 18 B-VG sprechen würden für das Verwaltungsgericht nicht zu ersehen. Der Gleichheitssatz bindet auch den Verordnungsgeber (vgl. zu Prüfung von Verordnungsbestimmungen am Maßstab des Verfassungsrechtes VfSlg 17.960/2006, 19.033/2010) und setzt ihm insofern inhaltliche Schranken, als er verbittet, sachlich nicht begründbare Regelungen zu treffen (vgl. zum Sachlichkeitsgebot bei Gesetzen z.B. VfSlg 14.039/1995, 16.407/2001). Innerhalb dieser Schranken ist es dem Verordnungsgeber von Verfassungswegen durch den Gleichheitssatz jedenfalls auch nicht verwehrt seine politischen Zielvorstellungen auf die ihm geeignet erscheinende Art zu verfolgen (vgl. z.B.
VfSlg 20.229/2017, VwGH am 01.12.2003, V. 211/2022, G 260/2022). Die Verfassungsmäßigkeit einer Norm hängt nach der höchstgerichtlichen Judikatur (vgl. z.B. VfSlg. 10.291/1994) nicht davon ab, wie sie sich auf einzelne Anlassfälle auswirkt und ist bei der Beurteilung einer Norm unter dem Blickwinkel des Gleichheitssatzes auch von einer Durchschnittsbetrachtung auszugehen. Dass sich vereinzelt – wie gegenständlich – auch ein gewisser „Härtefall“ ergeben kann, hat in diesem Konnex außer Acht zu bleiben (vgl. z.B. VfGH am 16.03.1988, G184/87 u.a.). Dies macht das Gesetz verfassungswidrig noch die darauf fußende Verordnung gesetzwidrig (vgl. z.B. VfSlg 19.031/2010 in Bezug auf Härtefälle bei der Berechnung der Höhe der Witwen- bzw.
Witwerpension). Nach verwaltungsgerichtlichem Dafürhalten ist somit auch aus dem Fehlen einer Regelung, welche in diesem Konnex auch dem Wechsel des Kanzleisitzes in die Steiermark gleichartig Rechnung trägt, auch mit Blick auf den Regelungszweck, kein Sachverhalt zu ersehen, welcher geeignet ist, hinreichende Bedenken in Bezug auf einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz der genannten Regelung zu wecken. Die näher beschriebenen Anregungen des Beschwerdeführers, wonach das Landesverwaltungsgericht Steiermark den Verfassungsgerichtshof anrufen möge, werden daher seitens des Verwaltungsgerichtes nicht aufgegriffen und haben sich beim Verwaltungsgericht im Beschwerdefall somit in Bezug auf die in Rede stehende in Beschwerde gezogene Verordnungsbestimmung auf Grund der Beschwerdegründe weder Bedenken hinsichtlich Gesetzwidrigkeit noch in Bezug auf zugrundliegende Regelungen der RAO Bedenken wegen Verfassungswidrigkeit ergeben und gilt es diesbezüglich auch festzuhalten, dass dem Gesetz- bzw.
Verordnungsgeber bei derartigen die Selbstverwaltung betreffenden Regelungen auch ein großer rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zukommt (vgl. z.B. VfSlg 12.691/1991, 14.050/1995, VwGH am 23.09.2016, G 146/2016, VwGH am 16.03.2022, E 3514/2021) und bewegt sich insbesondere die in der Beschwerde relevierte Rechtsvorschrift nach verwaltungsgerichtlichem Dafürhalten auch innerhalb desselben. Es ist auch nicht möglich, dass sämtliche Lebenssachverhalte rechtlich umfassend geregelt werden können und sind Härtefälle insofern auch gleichheitsrechtlich in Kauf zu nehmen, wobei fallbezogen Bedenken aus dem Blickwinkel des Legalitätsprinzips auch nicht bestehen und auch überdies nicht ersichtlich ist, inwieweit bezogen auf den Beschwerdeführer das verfassungsrechtlich geschützte Recht der Erwerbsfreiheit bzw. seines Eigentums aufgrund des verfahrensgegenständlichen Sachverhaltes beeinträchtigt werden könnte.Fallbezogen war der Beschwerdeführer von 06.07.2023 bis 03.09.2023 in die Liste der Rechtsanwaltskammer Wien als Rechtsanwalt eingetragen und als Mitglied dieser Rechtsanwaltskammer auch dort zur Beitragsleistung verpflichtet.
Unbeschadet der Tatsache, dass die maßgebende Beitragsordnung der Rechtsanwaltskammer Wien eine Ermäßigung der Beiträge zur Versorgungseinrichtung Teil A, anders als in der Umlagenordnung der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer, nicht vorsah, ist für das Verwaltungsgericht nicht erkennbar, inwieweit es für die beschwerdeführerseitig aus freien Stücken gewählte Dauer seiner erstmaligen Rechtsanwaltstätigkeit in Wien, in welcher von ihm als Mitglied der Rechtsanwaltskammer Wien auch Beitragsleistungen zur dortigen Versorgungseinrichtung Teil A zu entrichten waren und entrichtet wurden, am Boden der maßgebenden Rechtslage dazu führen müsste, dass der Beschwerdeführer für diesen Zeitraum nach Verlegung des Sitz seines Kanzleisitzes in den Zuständigkeitsbereich der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer, rückwirkend diesbezüglich auch eine Beitragsermäßigung, welche ihm über Antrag zugutegekommen wäre, hätte er die Ersteintragung in die Liste der Rechtsanwälte in der Steiermark vorgenommen, erhalten müsste, da der Beschwerdeführer während dieses Zeitraumes nicht Mitglied der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer war und demnach auch Beiträge zur Versorgungseinrichtung Teil A der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer nicht leistete, die begehrte Beitragsermäßigung daher auch schon deshalb nicht Platz greifen hat können.
Paragraph 53, Absatz 2, RAO normiert fallbezogen auch, was die jeweiligen Umlagenordnungen der Österreichischen Rechtsanwaltskammern bestimmen können. Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 2 und Ziffer 4, RAO sehen in diesem Konnex die Möglichkeit vor, in der jeweiligen Umlagenordnung die Höhe der Umlagen nach der Dauer der Standeszugehörigkeit abzustufen oder in berücksichtigungswürden Fällen eine Stundung oder eine Befreiung von der Leistung der Umlage vorzusehen und wird der Beitrag für die ersten 24 Beitragsmonate ab Ersteintragung auch nicht ex lege automatisch um ein Drittel ermäßigt, sondern über den jeweiligen Antrag des bei der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer Beitragspflichtigen. Überdies gilt es zu berücksichtigen, dass die Umlagenordnung als Verordnung im eigenen Wirkungsbereich im Sinne der Regelung des Artikel 120 b, B-VG auf Regelungen der Umlagen im eigenen Wirkungsbereich der jeweiligen Rechtsanwaltskammer als Selbstverwaltungskörper beschränkt ist, weshalb Regelungen für den Wechsel zwischen verschiedenen Rechtsanwaltskammern in Österreich auch nicht verordnungsgegenständlich sind.
Dass der Beschwerdeführer, der erst am 04.09.2023 in die Liste der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer als Rechtsanwalt eingetragen wurde, von diesem Zeitpunkt an bis 06.07.2024 innerhalb der vorgenannten 24-monatigen Periode eine Beitragsermäßigung nicht in Anspruch nehmen konnte, zumal der Antrag für die weiteren 12 Monate spätestens am letzten Tag des 8. Beitragsmonats zu stellen war, benachteiligt den Beschwerdeführer zwar gegenüber einem Rechtsanwalt, dem es aufgrund seiner Berufs- und Lebensplanung möglich war, zeitgerecht spätestens am letzten Tag des 8. Beitragsmonats einen entsprechenden Antrag zu stellen und eine Beitragsermäßigung von einem Drittel zu erlangen, ist jedoch – wie der Beschwerdeführer selbst ausführt – seiner individuellen, von ihm frei gewählten Situation geschuldet.
Der Beschwerdeführer hat durch seine erstmalige Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte in Wien ein Recht auf Beitragsermäßigung bezogen auf die in Rede stehenden Beiträge bei der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer fallbezogen nicht erworben und hätte bei entsprechender persönlicher- und beruflicher Disposition grundsätzlich auch die Möglichkeit gehabt, die von ihm angestrebte Beitragsermäßigung zu erlangen, wobei die zugrundeliegenden Regelungen – wie dargelegt – auf den eigenen Wirkungsbereich der jeweiligen Rechtsanwaltskammer beschränkt bleiben. Die Umlagenordnung hat gemäß Paragraph 53, Absatz eins, RAO die Beiträge für die Versorgungseinrichtungen auch derart zu bemessen, dass die Auszahlung der Leistungen langfristig gesichert ist und ist diese dem Verordnungsgeber vorgegebene rechtspolitische Zielsetzung auch bei der Beurteilung der Gesetzmäßigkeit und Verfassungsmäßigkeit zu berücksichtigen, zumal sich der Verordnungsgeber auch in diesem Rahmen zu bewegen hat unter Beachtung der rechtspolitischen Zielsetzung des Paragraph 53, Absatz eins, RAO und dem Ausnahmecharakter des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 2 und Ziffer 4, RAO zu wieder Beschränkung auf den eigenen Wirkungsbereich sowie der näher beschriebenen Beschränkung auf den eigenen Wirkungsbereich sind Tatsachen, welche fallbezogen für eine Gesetzwidrigkeit bzw.
Verfassungswidrigkeit oder einen Verstoß gegen das Legalitätsprinzip nach Artikel 18, B-VG sprechen würden für das Verwaltungsgericht nicht zu ersehen. Der Gleichheitssatz bindet auch den Verordnungsgeber vergleiche zu Prüfung von Verordnungsbestimmungen am Maßstab des Verfassungsrechtes VfSlg 17.960 aus 2006,, 19.033 aus 2010,) und setzt ihm insofern inhaltliche Schranken, als er verbittet, sachlich nicht begründbare Regelungen zu treffen vergleiche zum Sachlichkeitsgebot bei Gesetzen z.B. VfSlg 14.039 aus 1995,, 16.407 aus 2001,). Innerhalb dieser Schranken ist es dem Verordnungsgeber von Verfassungswegen durch den Gleichheitssatz jedenfalls auch nicht verwehrt seine politischen Zielvorstellungen auf die ihm geeignet erscheinende Art zu verfolgen vergleiche z.B.
VfSlg 20.229 aus 2017,, VwGH am 01.12.2003, römisch fünf. 211 aus 2022,, G 260 aus 2022,). Die Verfassungsmäßigkeit einer Norm hängt nach der höchstgerichtlichen Judikatur vergleiche z.B. VfSlg. 10.291 aus 1994,) nicht davon ab, wie sie sich auf einzelne Anlassfälle auswirkt und ist bei der Beurteilung einer Norm unter dem Blickwinkel des Gleichheitssatzes auch von einer Durchschnittsbetrachtung auszugehen. Dass sich vereinzelt – wie gegenständlich – auch ein gewisser „Härtefall“ ergeben kann, hat in diesem Konnex außer Acht zu bleiben vergleiche z.B. VfGH am 16.03.1988, G184/87 u.a.). Dies macht das Gesetz verfassungswidrig noch die darauf fußende Verordnung gesetzwidrig vergleiche z.B. VfSlg 19.031 aus 2010, in Bezug auf Härtefälle bei der Berechnung der Höhe der Witwen- bzw.
Witwerpension). Nach verwaltungsgerichtlichem Dafürhalten ist somit auch aus dem Fehlen einer Regelung, welche in diesem Konnex auch dem Wechsel des Kanzleisitzes in die Steiermark gleichartig Rechnung trägt, auch mit Blick auf den Regelungszweck, kein Sachverhalt zu ersehen, welcher geeignet ist, hinreichende Bedenken in Bezug auf einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz der genannten Regelung zu wecken. Die näher beschriebenen Anregungen des Beschwerdeführers, wonach das Landesverwaltungsgericht Steiermark den Verfassungsgerichtshof anrufen möge, werden daher seitens des Verwaltungsgerichtes nicht aufgegriffen und haben sich beim Verwaltungsgericht im Beschwerdefall somit in Bezug auf die in Rede stehende in Beschwerde gezogene Verordnungsbestimmung auf Grund der Beschwerdegründe weder Bedenken hinsichtlich Gesetzwidrigkeit noch in Bezug auf zugrundliegende Regelungen der RAO Bedenken wegen Verfassungswidrigkeit ergeben und gilt es diesbezüglich auch festzuhalten, dass dem Gesetz- bzw.
Verordnungsgeber bei derartigen die Selbstverwaltung betreffenden Regelungen auch ein großer rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zukommt vergleiche z.B. VfSlg 12.691 aus 1991,, 14.050 aus 1995,, VwGH am 23.09.2016, G 146 aus 2016,, VwGH am 16.03.2022, E 3514 aus 2021,) und bewegt sich insbesondere die in der Beschwerde relevierte Rechtsvorschrift nach verwaltungsgerichtlichem Dafürhalten auch innerhalb desselben. Es ist auch nicht möglich, dass sämtliche Lebenssachverhalte rechtlich umfassend geregelt werden können und sind Härtefälle insofern auch gleichheitsrechtlich in Kauf zu nehmen, wobei fallbezogen Bedenken aus dem Blickwinkel des Legalitätsprinzips auch nicht bestehen und auch überdies nicht ersichtlich ist, inwieweit bezogen auf den Beschwerdeführer das verfassungsrechtlich geschützte Recht der Erwerbsfreiheit bzw. seines Eigentums aufgrund des verfahrensgegenständlichen Sachverhaltes beeinträchtigt werden könnte.
Im Ergebnis bedeutet dies, dass die Beschwerde die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufzuzeigen vermochte und der bekämpfte Bescheid – wie aus dem Spruch dieses Erkenntnisses ersichtlich – zu bestätigen war.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2024:LVwG.41.25.1279.2024