LVwG 47.35-2128/2024
RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum14.10.2024 GeschäftszahlLVwG 47.35-2128/2024 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Schönegger über die Beschwerde der A B, geb. am ****, vertreten durch Frau C D, geb. am *****, J-S-B-Gasse, G, gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt Graz vom 06.05.2024, GZ: A5-140789/2022-59, z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG wird der Beschwerde römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und werden Frau A B, geboren am *****, unter der Bedingung, dass sie ihren Anspruch auf Unterhalt gegenüber ihrer Tochter E F bis spätestens 31.01.2025 verfolgt und dies der belangten Behörde binnen derselben Frist unaufgefordert nachweist und belegt, folgende Leistungen der Sozialunterstützung bis 31.05.2025 gemäß §§ 3, 4, 5, 6 und 8 StSUG gewährt:und werden Frau A B, geboren am *****, unter der Bedingung, dass sie ihren Anspruch auf Unterhalt gegenüber ihrer Tochter E F bis spätestens 31.01.2025 verfolgt und dies der belangten Behörde binnen derselben Frist unaufgefordert nachweist und belegt, folgende Leistungen der Sozialunterstützung bis 31.05.2025 gemäß Paragraphen 3, 4, 5, 6 und 8 StSUG gewährt:
Juni 2024, Juli 2024 und August 2024: jeweils € 859,38 mtl.
September 2024; € 763,54 Ab Oktober 2024 bis 31.05.2025: jeweils € 859,38 mtl.
Im Falle des fruchtlosen Verstreichens dieser Frist, wenn also der belangten Behörde kein Nachweis betreffend Verfolgung der Unterhaltsansprüche bis 31.01.2025 vorgelegt wird, werden die Leistungen der Sozialunterstützung ab 01.02.2025 eingestellt. Die hier vorgenommene Leistungszuerkennung erfolgt unbeschadet dieser getroffenen Anordnungen grundsätzlich so lange, bis sich die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse ändern.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Mit Bescheid vom 06.05.2024 hat die Bürgermeisterin der Stadt Graz den Antrag der Frau A B (im Folgenden: Beschwerdeführerin) auf Gewährung der Sozialunterstützung vom 19.04.2024 abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Antragstellerin EWR-Bürgerin sei und in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nachgehe, keine Erwerbstätigeneigenschaft vorliege und kein Recht auf Daueraufenthalt erworben worden sei. Sie sei kroatische Staatsbürgerin und habe eine EWR-Anmeldebescheinigung als Verwandte vorgelegt, die aus dem Jahr 2014 aus Sch stamme. Unter Bezugnahme auf § 3 Abs. 3 Z 1 Stmk. Sozialunterstützungsgesetz (StSUG) sei festgestellt worden, dass die Antragstellerin keinen Anspruch auf Leistungen der Sozialunterstützung habe. römisch eins.
Mit Bescheid vom 06.05.2024 hat die Bürgermeisterin der Stadt Graz den Antrag der Frau A B (im Folgenden: Beschwerdeführerin) auf Gewährung der Sozialunterstützung vom 19.04.2024 abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Antragstellerin EWR-Bürgerin sei und in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nachgehe, keine Erwerbstätigeneigenschaft vorliege und kein Recht auf Daueraufenthalt erworben worden sei. Sie sei kroatische Staatsbürgerin und habe eine EWR-Anmeldebescheinigung als Verwandte vorgelegt, die aus dem Jahr 2014 aus Sch stamme. Unter Bezugnahme auf Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins, Stmk. Sozialunterstützungsgesetz (StSUG) sei festgestellt worden, dass die Antragstellerin keinen Anspruch auf Leistungen der Sozialunterstützung habe.
II. Dagegen wurde fristgerecht und in formal zulässiger Weise Beschwerde erhoben, in welcher ausgeführt wurde, dass die Beschwerdeführerin seit 2014 über eine Anmeldebescheinigung für Angehörige als Verwandte in gerader aufsteigender Linie nach § 52 Abs. 1 Z 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) verfüge. römisch zwei. Dagegen wurde fristgerecht und in formal zulässiger Weise Beschwerde erhoben, in welcher ausgeführt wurde, dass die Beschwerdeführerin seit 2014 über eine Anmeldebescheinigung für Angehörige als Verwandte in gerader aufsteigender Linie nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 3, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) verfüge.
Sie erhalte eine eigene kleine Pension aus Kroatien und sei jahrelang zusätzlich finanziell durch ihre Familie in Österreich unterstützt worden. Sie habe sich über fünf Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten und dadurch auch die Möglichkeit, eine Bescheinigung des Daueraufenthalts zu beantragen, wobei ein solcher Antrag weder verpflichtend noch an weitere Bedingungen geknüpft sei - ein Recht auf Daueraufenthalt bestehe auch ohne eine solche Bescheinigung. Da ihre Tochter sie derzeit finanziell nicht unterstütze und sie mit der geringen Pension ihren Lebensunterhalt nicht bestreiten könne, ersuche sie erneut um Unterstützung im Rahmen der Sozialunterstützung, wobei sie über eine Pension in Höhe von derzeit € 507,00 zwölfmal pro Jahr verfüge, keine Wohnunterstützung beantragt habe und derzeit auch kein Pflegegeld beziehe.
III. Die belangte Behörde hat die gegenständliche Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht mit Vorlageschreiben vom 04.06.2024 unter Anschluss ihres elektronischen Akteninhaltes zur Entscheidung vorgelegt.römisch drei. Die belangte Behörde hat die gegenständliche Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht mit Vorlageschreiben vom 04.06.2024 unter Anschluss ihres elektronischen Akteninhaltes zur Entscheidung vorgelegt.
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:
Am 08.08.2024 wurde am Landesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung abgehalten, an welcher zum einen C D, die Tochter und bevollmächtigte Vertreterin der Beschwerdeführerin in Begleitung einer Betreuerin von G H, und zum anderen ein Vertreter der belangten Behörde teilgenommen haben. Im Anschluss an diese Verhandlung wurden von der Beschwerdeführerin diverse Urkunden vorgelegt, wobei diese der belangten Behörde im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht wurden.
Es wird folgender Sachverhalt festgestellt:
A B, geboren am *****, ist kroatische Staatsbürgerin. Sie ist nach zwei früheren Ehen verwitwet (seit 1991) und geschieden (seit 2014).
Sie hat drei Kinder: Dies sind E F (früher: I J), geboren am ***** in Bosnien und Herzegowina, verheiratet mit K L und österreichische Staatsbürgerin; weiters C D, geboren am *****, kroatische Staatsbürgerin und bevollmächtigte Vertreterin ihrer Mutter, sowie Sohn M N, geboren am *****.Sie hat drei Kinder: Dies sind E F (früher: römisch eins J), geboren am ***** in Bosnien und Herzegowina, verheiratet mit K L und österreichische Staatsbürgerin; weiters C D, geboren am *****, kroatische Staatsbürgerin und bevollmächtigte Vertreterin ihrer Mutter, sowie Sohn M N, geboren am *****.
Die Beschwerdeführerin hat in der Vergangenheit in Bosnien sowie Kroatien gelebt, ehe sie erstmals im Jahr 2012 nach Österreich gekommen ist und von da an durchgehend in Österreich gelebt hat. Sie hat von November 2012 bis Jänner 2022 in M, T, gelebt, wobei dort damals auch ihre drei Kinder wohnhaft waren. Konkret waren ihre Unterkunftgeber, die auch im ZMR ausgewiesen sind, in diesen Jahren ihre Tochter E F bzw. deren Ehegatte K L - diese haben eine Ferienwohnung in M besessen und haben diese der Beschwerdeführerin als Wohnort zur Verfügung gestellt.
Für A B wurde am 28.01.2014 von der Bezirkshauptmannschaft Sch eine Anmeldebescheinigung für EWR-BürgerInnen, konkret als Angehörige/Verwandte in gerader aufsteigender Linie gemäß § 51 Abs. 1 Z 3 NAG ausgestellt. A B bezog sich damals laut Auskunft der BH Sch an das Landesverwaltungsgericht Steiermark auf ihre Tochter E F, wobei damals ein Unterhaltsvertrag vorgelegt wurde. In diesem mit 06.03.2024 datierten und notariell beglaubigten Vertrag erklärte I J ausdrücklich, für den Unterhalt ihrer Mutter A B, geboren am *****, wohnhaft in M, Schstraße, aufzukommen. Sie erklärte ausdrücklich, die Kosten für Wohnung, Bekleidung, Nahrung und das tägliche Leben ihrer Mutter zu übernehmen. A B erklärte sich damit ausdrücklich einverstanden.
Für A B wurde am 28.01.2014 von der Bezirkshauptmannschaft Sch eine Anmeldebescheinigung für EWR-BürgerInnen, konkret als Angehörige/Verwandte in gerader aufsteigender Linie gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 3, NAG ausgestellt. A B bezog sich damals laut Auskunft der BH Sch an das Landesverwaltungsgericht Steiermark auf ihre Tochter E F, wobei damals ein Unterhaltsvertrag vorgelegt wurde. In diesem mit 06.03.2024 datierten und notariell beglaubigten Vertrag erklärte römisch eins J ausdrücklich, für den Unterhalt ihrer Mutter A B, geboren am *****, wohnhaft in M, Schstraße, aufzukommen. Sie erklärte ausdrücklich, die Kosten für Wohnung, Bekleidung, Nahrung und das tägliche Leben ihrer Mutter zu übernehmen.
A B erklärte sich damit ausdrücklich einverstanden.
In diesen Jahren bis Jänner 2022 hat die Beschwerdeführerin eine Rente nach dem verstorbenen Ehemann aus Kroatien in Höhe von rund € 300,00 monatlich bezogen und haben sie auch ihre beiden Töchter – zusätzlich zu der von E F zur Verfügung gestellten Wohnung – regelmäßig finanziell unterstützt. Die Beschwerdeführerin hat in diesen knapp zehn Jahren ihres Aufenthalts in T niemals gearbeitet und keinerlei Sozialleistungen bezogen.
Im Jahr 2022 ist die Tochter C D ebenso wie die Beschwerdeführerin selbst nach G gezogen, die Wohnung in T, in der die Beschwerdeführerin zuvor gelebt hatte, wurde von ihrer Tochter E F und deren Ehegatten verkauft.
Sie wohnte in G seit Jänner 2022 zuerst mit ihrer Tochter C D und deren Sohn in einer gemeinsamen Wohnung, seit 09.06.2022 hat sie ihren Hauptwohnsitz in G, J-S-B-Gasse. Diese Wohnung bewohnt sie alleine, wobei hierfür eine monatliche Miete von € 656,00 anfällt.
Für Heizkosten hatte bzw. hat sie laut ihrer Kontoumsatzliste seit Juni 2024 folgende Aufwendungen zu tragen: ● Juni 2024: € 106,00 ● August 2024: € 106,00 ● Ab September € 105,00 Am 05.09.2024 erhielt sie aufgrund einer Jahresabrechnung der Heizkosten eine Gutschrift von € 127,59 von der O P.
Für Stromkosten hatte sie seit Juni 2024 folgende Aufwendungen zu tragen: ● Juni 2024: € 42,00 ● Juli 2024: € 42,00 ● August 2024: € 42,00 ● Ab September 2024: € 42,00 Ihre Tochter C D wohnt in einer Wohnung in Graz, J-S-B-Gasse, wobei dies in der Nähe der Wohnung der Mutter ist.
Die Beschwerdeführerin bezieht seit Jahren eine Rente aus Kroatien, die von Mai 2024 bis August 2024 in einer Höhe von € 527,72 monatlich angewiesen wurde, die letzte Rentenanweisung im September 2024 (am 10.09.2024) erfolgte in einer Höhe von € 605,37.
Die Tochter E F steht seit 01.06.2024 in einem Arbeitsverhältnis zu Q R und verdient laut ihren eigenen Angaben € 1.800,00 netto.
Aufgrund eines Antrages auf Gewährung von Leistungen der Sozialunterstützung vom 12.07.2022 wurde der Beschwerdeführerin von der belangten Behörde mit Bescheid vom 30.09.2022 eine Leistung der Sozialunterstützung (Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhaltes und Befriedigung des Wohnbedarfes) für den Zeitraum von 12.07.2022 bis 31.05.2023 in Höhe von € 778,02 monatlich zuerkannt.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 01.06.2023 wurden der Beschwerdeführerin Sozialunterstützungs-Leistungen für einen Zeitraum von 01.06.2023 bis 31.05.2024 in Höhe von € 868,86 monatlich zuerkannt.
Einen am 19.04.2024 gestellten Weitergewährungsantrag hat die belangte Behörde mit dem nunmehr bekämpften Bescheid abgewiesen und dies mit dem Nicht-Vorliegen eines entsprechenden Aufenthaltstitels begründet.
Beweiswürdigung:
Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt und aus den Ergebnissen des umfangreichen Ermittlungsverfahrens. Diverse persönliche Umstände wurden im Rahmen der am 08.08.2024 abgehaltenen mündlichen Verhandlung ausführlich erörtert, so wurde insbesondere die von der BH Sch, T, vorgelegte Aufenthaltsbescheinigung aus dem Jahr 2014 einschließlich eines angeschlossenen Unterhaltsvertrages erörtert. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin in den ersten knapp zehn Jahren ihres Aufenthalts in Österreich, das war von November 2012 bis Jänner 2022 in M, T, keinerlei Sozialleistungen bezogen hat, wurde von ihrer bevollmächtigten Vertreterin nachvollziehbar ausgeführt, zudem hat dies auch die für diesen Wohnort zuständige Bezirkshauptmannschaft Sch ausdrücklich schriftlich bestätigt.
Die finanzielle Situation der Beschwerdeführerin sowie ihrer Tochter E F ergibt sich aus vorgelegten Kontoauszügen, aus denen unter anderem die bis einschließlich September 2024 erfolgten Anweisungen der kroatischen Pension in den jeweils genannten Höhen hervorgehen.
Rechtliche Beurteilung:
Art. 131 Abs 1 B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nicht anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden. Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Artikel 131, Absatz eins, B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Absatz 2 und 3 dieser Bestimmung nicht anderes ergibt, über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden. Entsprechend der Bestimmung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Die maßgeblichen Bestimmungen des StSUG lauten (auszugsweise): § 3 StSUG:Paragraph 3, StSUG: „(1) Bezugsberechtigt sind Personen, die 1. ihren Hauptwohnsitz und ihren tatsächlichen Aufenthalt in der Steiermark haben und 2. zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind und sich seit mindestens fünf Jahren im Bundesgebiet aufhalten, sofern nicht abweichende unionsrechtliche oder völkerrechtliche Bestimmungen anderes festlegen.
1.EWR-Bürgerinnen/-Bürger und Schweizer Bürgerinnen/Bürger sowie deren Familienangehörige im Sinne der Richtlinie 2004/38/EG in der Zeit ihres Aufenthaltes im Inland bevor sie das Recht auf Daueraufenthalt erworben haben und
Für den Erwerb des Rechts nach den Z 1 und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten gemäß § 51 Abs. 2 sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Z 1 und 2.Für den Erwerb des Rechts nach den Ziffer eins und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten gemäß Paragraph 51, Absatz 2, sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Ziffer eins und 2,
Artikel 7 - Recht auf Aufenthalt für mehr als drei Monate „(1) Jeder Unionsbürger hat das Recht auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats für einen Zeitraum von über drei Monaten, wenn er
Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde mit dem bekämpften Bescheid einen Weitergewährungsantrag betreffend Leistungen der Sozialunterstützung abgewiesen und dies mit dem Nicht-Vorliegen eines entsprechenden Aufenthaltstitels begründet.
A) Zum Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen gemäß StSUG:
Aus § 3 Abs 1 StSUG geht eindeutig hervor, dass bezugsberechtigt jene Personen sind, die ihren Hauptwohnsitz und ihren tatsächlichen Aufenthalt in der Steiermark haben, zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind und sich seit mindestens fünf Jahren im Bundesgebiet aufhalten, sofern nicht abweichende unionsrechtliche oder völkerrechtliche Bestimmungen anderes festlegen. Aus Paragraph 3, Absatz eins, StSUG geht eindeutig hervor, dass bezugsberechtigt jene Personen sind, die ihren Hauptwohnsitz und ihren tatsächlichen Aufenthalt in der Steiermark haben, zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind und sich seit mindestens fünf Jahren im Bundesgebiet aufhalten, sofern nicht abweichende unionsrechtliche oder völkerrechtliche Bestimmungen anderes festlegen.
Gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 StSUG zählen zum bezugsberechtigten Personenkreis jedenfalls EWR-Bürgerinnen und /-Bürger sowie deren Familienangehörige im Sinne der Richtlinie 2004/38/EG. Gemäß § 3 Abs 3 Z 1 StSUG sind EWR-BürgerInnen im Sinne der Richtlinie 2004/38/EG in der Zeit ihres Aufenthalts im Inland nicht bezugsberechtigt, bevor sie das Recht auf Daueraufenthalt erworben haben und ihnen keine Arbeitnehmerinnen-/Arbeitnehmer- oder Selbständigeneigenschaft zukommt oder die Erwerbstätigeneigenschaft nicht aufrecht ist. In den Erläuterungen zu § 3 StSUG idF LGBl. Nr. 51/2021 (XVIII. GPStLT RV EZ 1113/1 AB EZ 1113/6) sind umfangreiche Ausführungen zur persönlichen Voraussetzung des Aufenthaltsrechts enthalten und ist unter anderem zu Abs 3 Z 1 ausdrücklich normiert: „Nach dieser Bestimmung haben im Umkehrschluss zu Abs. 2 Z 2 EWR-Bürgerinnen/-Bürger und Schweizer Bürgerinnen/Bürger, die nicht erwerbstätig sind bzw. bei welchen die Erwerbstätigeneigenschaft nicht vorliegt und die kein Recht auf Daueraufenthalt erworben haben, keinen Anspruch auf Leistungen der Sozialunterstützung.“ Gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, StSUG zählen zum bezugsberechtigten Personenkreis jedenfalls EWR-Bürgerinnen und /-Bürger sowie deren Familienangehörige im Sinne der Richtlinie 2004/38/EG.
Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins, StSUG sind EWR-BürgerInnen im Sinne der Richtlinie 2004/38/EG in der Zeit ihres Aufenthalts im Inland nicht bezugsberechtigt, bevor sie das Recht auf Daueraufenthalt erworben haben und ihnen keine Arbeitnehmerinnen-/Arbeitnehmer- oder Selbständigeneigenschaft zukommt oder die Erwerbstätigeneigenschaft nicht aufrecht ist. In den Erläuterungen zu Paragraph 3, StSUG in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 51 aus 2021, (römisch achtzehn. GPStLT Regierungsvorlage EZ 1113/1 Ausschussbericht EZ 1113/6) sind umfangreiche Ausführungen zur persönlichen Voraussetzung des Aufenthaltsrechts enthalten und ist unter anderem zu Absatz 3, Ziffer eins, ausdrücklich normiert: „Nach dieser Bestimmung haben im Umkehrschluss zu Absatz 2, Ziffer 2, EWR-Bürgerinnen/-Bürger und Schweizer Bürgerinnen/Bürger, die nicht erwerbstätig sind bzw. bei welchen die Erwerbstätigeneigenschaft nicht vorliegt und die kein Recht auf Daueraufenthalt erworben haben, keinen Anspruch auf Leistungen der Sozialunterstützung.“ Die Beschwerdeführerin ist kroatische Staatsangehörige und damit seit 01.07.2013 Unionsbürgerin, wobei ihr am 28.01.2014 von der BH Sch eine EWR-Anmeldebescheinigung (gemäß § 51 Abs. 1 Z 3 NAG) ausgestellt wurde.Die Beschwerdeführerin ist kroatische Staatsangehörige und damit seit 01.07.2013 Unionsbürgerin, wobei ihr am 28.01.2014 von der BH Sch eine EWR-Anmeldebescheinigung (gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 3, NAG) ausgestellt wurde.
Das StSUG stellt bei Unionsbürgern eindeutig auf das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51 bis 54a und 57 NAG ab und nicht auf das bloße Vorliegen einer EWR-Anmeldebescheinigung. Zu dieser ist auszuführen, dass einer solchen Anmeldebescheinigung bloß deklaratorische Wirkung zukommt. Eine Anmeldebescheinigung stellt somit kein rechtsbegründendes, sondern lediglich ein deklaratorisch wirkendes Dokument zum Nachweis der innerstaatlich in den §§ 51 ff NAG geregelten Aufenthaltsrechte von EWR- oder Unionsbürgern dar. Das StSUG stellt bei Unionsbürgern eindeutig auf das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen 51 bis 54 a und 57 NAG ab und nicht auf das bloße Vorliegen einer EWR-Anmeldebescheinigung. Zu dieser ist auszuführen, dass einer solchen Anmeldebescheinigung bloß deklaratorische Wirkung zukommt. Eine Anmeldebescheinigung stellt somit kein rechtsbegründendes, sondern lediglich ein deklaratorisch wirkendes Dokument zum Nachweis der innerstaatlich in den Paragraphen 51, ff NAG geregelten Aufenthaltsrechte von EWR- oder Unionsbürgern dar.
Der aufenthaltsrechtliche Status eines EWR- bzw. Unionsbürgers ergibt sich daher unabhängig von der Anmeldebescheinigung unmittelbar aus den einschlägigen unionsrechtlichen Bestimmungen und wird innerstaatlich nicht verliehen, sondern nur dokumentiert (vgl VwGH 09.08.2016 Ro 2015/10/0050; 26.04.2016, Ra 2015/09/0137; 31.01.2013, 2011/23/0499; 16.02.2012, 2009/01/0062; 02.07.2010, 2006/09/0160; 04.06.2009, 2008/18/0763; 30.01.2007, 2006/21/0330). Der aufenthaltsrechtliche Status eines EWR- bzw. Unionsbürgers ergibt sich daher unabhängig von der Anmeldebescheinigung unmittelbar aus den einschlägigen unionsrechtlichen Bestimmungen und wird innerstaatlich nicht verliehen, sondern nur dokumentiert vergleiche VwGH 09.08.2016 Ro 2015/10/0050; 26.04.2016, Ra 2015/09/0137; 31.01.2013, 2011/23/0499; 16.02.2012, 2009/01/0062; 02.07.2010, 2006/09/0160; 04.06.2009, 2008/18/0763; 30.01.2007, 2006/21/0330).
Hinsichtlich des Anspruchs auf Sozialunterstützungsleistungen ist daher die Rechtmäßigkeit eines Aufenthaltes einer Antragstellerin durch die Behörde bzw. das erkennende Gericht als Vorfrage selbstständig zu beurteilen (vgl. auch VwGH 26.04.2016, Ra 2015/09/0137). Hinsichtlich des Anspruchs auf Sozialunterstützungsleistungen ist daher die Rechtmäßigkeit eines Aufenthaltes einer Antragstellerin durch die Behörde bzw. das erkennende Gericht als Vorfrage selbstständig zu beurteilen vergleiche auch VwGH 26.04.2016, Ra 2015/09/0137).
Gemäß § 52 Abs. 1 Z 3 NAG sind aufgrund der Freizügigkeitsrichtlinie EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate dann berechtigt, wenn sie Verwandte des EWR-Bürgers in gerader aufsteigender Linie sind, sofern ihnen von diesem Unterhalt tatsächlich gewährt wird. Gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 3, NAG sind aufgrund der Freizügigkeitsrichtlinie EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate dann berechtigt, wenn sie Verwandte des EWR-Bürgers in gerader aufsteigender Linie sind, sofern ihnen von diesem Unterhalt tatsächlich gewährt wird.
Gemäß § 53a Abs 1 NAG erwerben EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet, das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen. Gemäß Paragraph 53 a, Absatz eins, NAG erwerben EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraphen 51, oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet, das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.
Ob der Beschwerdeführerin somit ein Daueraufenthaltsrecht gemäß § 53a NAG zukommt, ist davon abhängig zu machen, ob sie in den nunmehr mehr als 11 Jahren ihres Aufenthaltes in Österreich einen fünfjährigen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet vorweisen kann. Im Zusammenhang mit dem Bestehen eines Daueraufenthaltsrechts iSd § 53a NAG ist es nicht erforderlich, dass die Voraussetzungen der Z 1 und der Z 2 des § 51 Abs. 1 NAG 2005 kumulativ erfüllt sind (vgl. VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0130, VwGH 30.08.2018, Ra 2018/21/0049).Ob der Beschwerdeführerin somit ein Daueraufenthaltsrecht gemäß Paragraph 53 a, NAG zukommt, ist davon abhängig zu machen, ob sie in den nunmehr mehr als 11 Jahren ihres Aufenthaltes in Österreich einen fünfjährigen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet vorweisen kann. Im Zusammenhang mit dem Bestehen eines Daueraufenthaltsrechts iSd Paragraph 53 a, NAG ist es nicht erforderlich, dass die Voraussetzungen der Ziffer eins und der Ziffer 2, des Paragraph 51, Absatz eins, NAG 2005 kumulativ erfüllt sind vergleiche VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0130, VwGH 30.08.2018, Ra 2018/21/0049).
Die Beschwerdeführerin ist seit November 2012 durchgehend in Österreich aufhältig und laut ZMR seit 22.07.2013 durchgehend mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet, wobei der Hauptwohnsitz und tatsächliche Aufenthalt seit 31.01.2022 bis laufend in der Steiermark liegt. Am 28.01.2014 hat ihr die BH Sch, T, eine Anmeldebescheinigung für EWR-Bürgerinnen als Angehörige gemäß § 51 Abs. 1 Z 3 NAG ausgestellt, wobei sich diese auf ihre Eigenschaft als Angehörige gegenüber ihrer Tochter E F bezogen hat.Die Beschwerdeführerin ist seit November 2012 durchgehend in Österreich aufhältig und laut ZMR seit 22.07.2013 durchgehend mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet, wobei der Hauptwohnsitz und tatsächliche Aufenthalt seit 31.01.2022 bis laufend in der Steiermark liegt. Am 28.01.2014 hat ihr die BH Sch, T, eine Anmeldebescheinigung für EWR-Bürgerinnen als Angehörige gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 3, NAG ausgestellt, wobei sich diese auf ihre Eigenschaft als Angehörige gegenüber ihrer Tochter E F bezogen hat.
Tatsächlich hat ihr ihre Tochter E F zumindest in den Jahren 2014 bis einschließlich Jänner 2022 Unterhalt geleistet, hat sie ihr doch eine Wohnung zur Verfügung gestellt und ist ihr auch mit finanziellen Unterstützungen zur Seite gestanden. Nicht zuletzt aus diesem Grund hat die Beschwerdeführerin auch bis ins Jahr 2022 in Österreich keinerlei Sozialleistungen bezogen, sondern konnte sie unter Berücksichtigung einer kroatischen Pensionsleistung ihren Lebensunterhalt ausschließlich mithilfe familiärer Unterstützung bestreiten.
Damit hat sie sich in den Jahren 2014 bis 2019 gemäß der von der BH Sch ausgestellten Anmeldebescheinigung und jedenfalls rechtmäßig als Angehörige im Sinne von § 52 Abs 1 Z 3 NAG in Österreich aufgehalten. Nach Ablauf dieser fünf Jahre, also jedenfalls im Verlauf des Jahres 2019 hatte sie somit - unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen - das Recht auf Daueraufenthalt gemäß § 53 Abs. 1 NAG erworben.Damit hat sie sich in den Jahren 2014 bis 2019 gemäß der von der BH Sch ausgestellten Anmeldebescheinigung und jedenfalls rechtmäßig als Angehörige im Sinne von Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 3, NAG in Österreich aufgehalten. Nach Ablauf dieser fünf Jahre, also jedenfalls im Verlauf des Jahres 2019 hatte sie somit - unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen - das Recht auf Daueraufenthalt gemäß Paragraph 53, Absatz eins, NAG erworben.
Dass sie nunmehr seit Juli 2022 im Bezug von Leistungen der Sozialunterstützung stand, vermag daran nichts zu ihren Lasten zu ändern, da sie das maßgebliche Recht auf Daueraufenthalt eben schon zuvor erworben hatte und das weitere Vorliegen der geforderten Voraussetzungen nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet nach der ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung des § 53a Abs 1 NAG und der Judikatur nicht mehr besteht.Dass sie nunmehr seit Juli 2022 im Bezug von Leistungen der Sozialunterstützung stand, vermag daran nichts zu ihren Lasten zu ändern, da sie das maßgebliche Recht auf Daueraufenthalt eben schon zuvor erworben hatte und das weitere Vorliegen der geforderten Voraussetzungen nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet nach der ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung des Paragraph 53 a, Absatz eins, NAG und der Judikatur nicht mehr besteht.
Die Beschwerdeführerin ist somit aktuell zu einem Daueraufenthalt gemäß § 53a Abs 1 erster Satz NAG in Österreich berechtigt und folglich als grundsätzlich bezugsberechtigt im Sinne von § 3 Abs. 1 StSUG anzuerkennen.Die Beschwerdeführerin ist somit aktuell zu einem Daueraufenthalt gemäß Paragraph 53 a, Absatz eins, erster Satz NAG in Österreich berechtigt und folglich als grundsätzlich bezugsberechtigt im Sinne von Paragraph 3, Absatz eins, StSUG anzuerkennen.
B) Zur konkreten Höhe der gebührenden Leistung der Sozialunterstützung:
In Berücksichtigung des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin alleinstehend ist, gebührt ihr grundsätzlich gemäß § 8 Abs 3 StSUG der Höchstsatz i.H.v 100% oder € 1.155,84 monatlich. In Berücksichtigung des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin alleinstehend ist, gebührt ihr grundsätzlich gemäß Paragraph 8, Absatz 3, StSUG der Höchstsatz i.H.v 100% oder € 1.155,84 monatlich.
Da mit dem darin enthaltenen Wohnbedarfsanteil von 40 % bzw. € 462,34 die Wohnkosten nicht zur Gänze abgedeckt sind, gebührt in allen Monaten eine zusätzliche Wohnkostenpauschale gemäß § 8 Abs. 6 StSUG. Diese Wohnkostenpauschale beträgt in allen Monaten außer im September 2024 Da mit dem darin enthaltenen Wohnbedarfsanteil von 40 % bzw. € 462,34 die Wohnkosten nicht zur Gänze abgedeckt sind, gebührt in allen Monaten eine zusätzliche Wohnkostenpauschale gemäß Paragraph 8, Absatz 6, StSUG. Diese Wohnkostenpauschale beträgt in allen Monaten außer im September 2024 20 % (Höchstsatz) bzw. € 231,17; im September beträgt diese aufgrund der geringfügig niedrigeren Wohnkosten € 213,07.
Somit ergeben sich grundsätzliche mögliche Gesamtansprüche der Sozialunterstützung ab Juni 2024 in Höhe von € 1.387,10 mtl. bzw. im September 2024 von € 1.368,91.
Die hier vorzunehmende Leistungsbemessung bezieht sich zum einen rückwirkend auf Zeiträume in der Vergangenheit, zum anderen auf laufende Zeiträume.
Im Lichte des umfassenden Einkommensbegriffs, der in § 5 StSUG und ergänzend in der zum StSUG ergangenen Durchführungsverordnung normiert ist, ist die von der Beschwerdeführerin bezogene kroatische Pension jedenfalls - wie auch bereits in der Vergangenheit von der Behörde so durchgeführt - als Einkommen zu berücksichtigen. Vor dem Hintergrund des Zuflussprinzips gemäß § 5 Abs 2 StSUG zählen zum Einkommen nämlich alle Einkünfte in Geld bzw. Geldeswert, die in einem Kalendermonat tatsächlich zufließen. Im Sinne dieser Bestimmungen stellt das Verwaltungsgericht bei der gegenständlichen Leistungsbemessung und der Berücksichtigung des Einkommens eine monatliche Betrachtungsweise an, wobei aufgrund der laut den Kontoauszügen schon in der Vergangenheit und auch zuletzt aufgetretenen Schwankungen der tatsächlichen Pensionshöhe jedes vergangene Monat gesondert betrachtet und ab Oktober der bisherige regelmäßige Wert von € 527,72 zugrundegelegt wird.
Im Lichte des umfassenden Einkommensbegriffs, der in Paragraph 5, StSUG und ergänzend in der zum StSUG ergangenen Durchführungsverordnung normiert ist, ist die von der Beschwerdeführerin bezogene kroatische Pension jedenfalls - wie auch bereits in der Vergangenheit von der Behörde so durchgeführt - als Einkommen zu berücksichtigen. Vor dem Hintergrund des Zuflussprinzips gemäß Paragraph 5, Absatz 2, StSUG zählen zum Einkommen nämlich alle Einkünfte in Geld bzw. Geldeswert, die in einem Kalendermonat tatsächlich zufließen. Im Sinne dieser Bestimmungen stellt das Verwaltungsgericht bei der gegenständlichen Leistungsbemessung und der Berücksichtigung des Einkommens eine monatliche Betrachtungsweise an, wobei aufgrund der laut den Kontoauszügen schon in der Vergangenheit und auch zuletzt aufgetretenen Schwankungen der tatsächlichen Pensionshöhe jedes vergangene Monat gesondert betrachtet und ab Oktober der bisherige regelmäßige Wert von € 527,72 zugrundegelegt wird.
In Berücksichtigung der monatlichen kroatischen Pension in Höhe von € 527,72 bzw. von € 605,37 im September 2024 und mangels weiterer tatsächlich zufließender Einkünfte ergeben sich ausgehend von den obengenannten möglichen Gesamtansprüchen folgende Leistungsansprüche der Beschwerdeführerin:
Im Juni 2024, Juli 2024 und August 2024: jeweils € 859,38 mtl.
Im September 2024: € 763,54 Ab Oktober 2024: € 859,38 mtl.
Diese Zuerkennung der Sozialunterstützungsleistung erfolgt im vorliegenden Fall jedoch nicht bedingungslos, sondern hat diese Zuerkennung unter einer auflösenden Bedingung zu erfolgen, wonach nämlich von Seiten der Beschwerdeführerin ihr Unterhaltsanspruch gegen die Tochter E F bis 31.01.2025 zu verfolgen ist, wobei im Falle der nicht fristgerechten Verfolgung eine gänzliche Einstellung der Leistung erfolgt.
Grundprinzip der Sozialunterstützung ist nämlich die Subsidiarität, Leistungen sollen, wie schon in der Vergangenheit im Falle der Sozialhilfe bzw. der Bedarfsorientierten Mindestsicherung, im Sinne eines sozialen Auffangnetzes nur dann und nur insoweit gebühren, als dies zur Sicherung des Lebensbedarfs notwendig ist. Unterstützungsbedürftig sind folglich also lediglich Personen, die ohne Hilfe der Gemeinschaft nicht in der Lage sind, ihren Lebensunterhalt und Wohnbedarf zu decken (vgl. ua Materialien zu dieser Novelle, XVIII. GPStLT RV EZ 1113/1).Grundprinzip der Sozialunterstützung ist nämlich die Subsidiarität, Leistungen sollen, wie schon in der Vergangenheit im Falle der Sozialhilfe bzw. der Bedarfsorientierten Mindestsicherung, im Sinne eines sozialen Auffangnetzes nur dann und nur insoweit gebühren, als dies zur Sicherung des Lebensbedarfs notwendig ist. Unterstützungsbedürftig sind folglich also lediglich Personen, die ohne Hilfe der Gemeinschaft nicht in der Lage sind, ihren Lebensunterhalt und Wohnbedarf zu decken vergleiche ua Materialien zu dieser Novelle, römisch achtzehn. GPStLT Regierungsvorlage EZ 1113/1).
Es ist stets die gesamte persönliche, wirtschaftliche und finanzielle Situation einer Antragstellerin zu berücksichtigen und die Leistung nur insoweit zu gewähren, als der Bedarf nicht durch eigene Mittel abgedeckt werden kann. Dabei sind gemäß § 5 Abs. 2 leg.cit. zum einen (nicht nur) alle Einkünfte, also alle im Sinne des Zuflussprinzips tatsächlich zufließenden Bezüge, zu berücksichtigen, sondern normiert § 6 zusätzlich, dass Bezugsberechtigte Ansprüche gegen Dritte, bei deren Erfüllung Leistungen gemäß § 8 und § 9 nicht oder nur in geringerem Ausmaß erforderlich wären, zu verfolgen haben, soweit dies nicht offenbar aussichtslos oder unzumutbar ist. Für die Dauer der Rechtsverfolgung sind Leistungen gemäß § 8 und § 9 ohne Berücksichtigung der verfolgten Ansprüche zu gewähren.
Die auf Grund der Rechtsverfolgung zufließenden Leistungen Dritter sind als Einkommen anzurechnen. Es ist stets die gesamte persönliche, wirtschaftliche und finanzielle Situation einer Antragstellerin zu berücksichtigen und die Leistung nur insoweit zu gewähren, als der Bedarf nicht durch eigene Mittel abgedeckt werden kann. Dabei sind gemäß Paragraph 5, Absatz 2, leg.cit. zum einen (nicht nur) alle Einkünfte, also alle im Sinne des Zuflussprinzips tatsächlich zufließenden Bezüge, zu berücksichtigen, sondern normiert Paragraph 6, zusätzlich, dass Bezugsberechtigte Ansprüche gegen Dritte, bei deren Erfüllung Leistungen gemäß Paragraph 8 und Paragraph 9, nicht oder nur in geringerem Ausmaß erforderlich wären, zu verfolgen haben, soweit dies nicht offenbar aussichtslos oder unzumutbar ist.
Für die Dauer der Rechtsverfolgung sind Leistungen gemäß Paragraph 8 und Paragraph 9, ohne Berücksichtigung der verfolgten Ansprüche zu gewähren. Die auf Grund der Rechtsverfolgung zufließenden Leistungen Dritter sind als Einkommen anzurechnen.
Eine vergleichbare Rechtsverfolgungspflicht war auch in früheren Sozialhilfe-Gesetzen der Länder regelmäßig enthalten und entspricht diese dem Subsidiaritätsprinzip, wonach Leistungen der Sozialhilfe (nunmehr auch der Sozialunterstützung) nur als letztes soziales Netz im Falle der tatsächlichen Bedürftigkeit gebühren. Nach der ständigen Judikatur des VwGH war Hilfsbedürftigkeit bei Bestehen eines Unterhaltsanspruchs grundsätzlich immer dann zu verneinen, wenn dem Hilfesuchenden die erforderliche rechtzeitige Durchsetzung seines Unterhaltsanspruchs gegenüber einem Dritten möglich und zumutbar ist; Hilfsbedürftigkeit war demnach erst dann anzunehmen, wenn der Unterhaltspflichtige bereits zur Leistung des Lebensunterhalts aufgefordert wurde, dieser aber die ihm obliegende Leistung nicht erbringt (vgl. ua VwGH 14.06.1988; 87/11/0244;
VwGH 21.05.2008; 2005/10/0121 uam). Eine vergleichbare Rechtsverfolgungspflicht war auch in früheren Sozialhilfe-Gesetzen der Länder regelmäßig enthalten und entspricht diese dem Subsidiaritätsprinzip, wonach Leistungen der Sozialhilfe (nunmehr auch der Sozialunterstützung) nur als letztes soziales Netz im Falle der tatsächlichen Bedürftigkeit gebühren. Nach der ständigen Judikatur des VwGH war Hilfsbedürftigkeit bei Bestehen eines Unterhaltsanspruchs grundsätzlich immer dann zu verneinen, wenn dem Hilfesuchenden die erforderliche rechtzeitige Durchsetzung seines Unterhaltsanspruchs gegenüber einem Dritten möglich und zumutbar ist; Hilfsbedürftigkeit war demnach erst dann anzunehmen, wenn der Unterhaltspflichtige bereits zur Leistung des Lebensunterhalts aufgefordert wurde, dieser aber die ihm obliegende Leistung nicht erbringt vergleiche ua VwGH 14.06.1988; 87/11/0244;
VwGH 21.05.2008; 2005/10/0121 uam).
Grundgedanke ist dabei eben, dass zuerst sämtliche potenziell realisierbaren Ansprüche gegenüber Dritten abzuschöpfen bzw. zu verfolgen sind und die Sozialhilfe, also die Unterstützung und Sicherstellung des Lebensunterhalts durch die öffentliche Hand, nur dann eingreifen soll, insoweit dies nach deren Verfolgung (immer noch) unabdingbar notwendig ist.
Ein Elternteil kann gegenüber seinem Kind nach dem bürgerlichen Recht grundsätzlich einen gesetzlichen Anspruch auf Unterhalt haben, § 234 ABGB ordnet hierzu an:Ein Elternteil kann gegenüber seinem Kind nach dem bürgerlichen Recht grundsätzlich einen gesetzlichen Anspruch auf Unterhalt haben, Paragraph 234, ABGB ordnet hierzu an: „§ 234 ABGB
Im vorliegenden Fall ist dazu zusätzlich zu beachten, dass E F (damals: I J), die Tochter der Beschwerdeführerin, im Jahr 2014 in einem schriftlichen Unterhaltsvertrag, den sie mit ihrer Mutter abgeschlossen hat, erklärt hat, für den Unterhalt ihrer Mutter aufzukommen und sie sich ausdrücklich verpflichtet hat, die Kosten für Wohnung, Bekleidung, Nahrung und das tägliche Leben ihrer Mutter zu übernehmen, wobei diese sich damit einverstanden erklärt hat.Im vorliegenden Fall ist dazu zusätzlich zu beachten, dass E F (damals: römisch eins J), die Tochter der Beschwerdeführerin, im Jahr 2014 in einem schriftlichen Unterhaltsvertrag, den sie mit ihrer Mutter abgeschlossen hat, erklärt hat, für den Unterhalt ihrer Mutter aufzukommen und sie sich ausdrücklich verpflichtet hat, die Kosten für Wohnung, Bekleidung, Nahrung und das tägliche Leben ihrer Mutter zu übernehmen, wobei diese sich damit einverstanden erklärt hat.
Gegenständlich handelt es sich bei den von der Beschwerdeführerin beantragten und nunmehr hg. auch zuerkannten Leistungen um Leistungen des allgemeinen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes gemäß § 8 StSUG. Aufgrund des hier vorliegenden speziellen Umstandes einer ausdrücklich und vollumfänglich erklärten Unterhaltsverpflichtung kann die im StSUG ausdrücklich normierte Rechtsverfolgungspflicht nur die Konsequenz haben, dass diese Ansprüche gegenüber der Tochter E F, bei deren Erfüllung Leistungen der Sozialunterstützung jedenfalls nicht oder nur in geringerem Ausmaß erforderlich wären, auch tatsächlich zu verfolgen sind. Aufgrund des schriftlichen Unterhaltsvertrages ist auch in Berücksichtigung des fortgeschrittenen Alters der Beschwerdeführerin nicht per se von einer offenbaren Aussichtslosigkeit oder Unzumutbarkeit der Rechtsverfolgung auszugehen.
Gegenständlich handelt es sich bei den von der Beschwerdeführerin beantragten und nunmehr hg. auch zuerkannten Leistungen um Leistungen des allgemeinen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes gemäß Paragraph 8, StSUG. Aufgrund des hier vorliegenden speziellen Umstandes einer ausdrücklich und vollumfänglich erklärten Unterhaltsverpflichtung kann die im StSUG ausdrücklich normierte Rechtsverfolgungspflicht nur die Konsequenz haben, dass diese Ansprüche gegenüber der Tochter E F, bei deren Erfüllung Leistungen der Sozialunterstützung jedenfalls nicht oder nur in geringerem Ausmaß erforderlich wären, auch tatsächlich zu verfolgen sind. Aufgrund des schriftlichen Unterhaltsvertrages ist auch in Berücksichtigung des fortgeschrittenen Alters der Beschwerdeführerin nicht per se von einer offenbaren Aussichtslosigkeit oder Unzumutbarkeit der Rechtsverfolgung auszugehen.
Die vorgenommene Leistungszuerkennung erfolgt aus diesen Gründen unter der genannten auflösenden Bedingung der Rechtsverfolgung. Diese Konstruktion des Ausspruchs einer auflösenden Bedingung ist in der österreichischen Rechtsordnung eine durchaus übliche Praxis, sofern dies durch die in der Sache zu beachtenden Materiengesetze gedeckt ist. Die auflösende Bedingung bestimmt einen Zustand, bei dessen Eintritt grundsätzlich ein Rechtsverhältnis o. Ä. eine Änderung erfahren soll. Das Wesen dieser Bedingung ist also, dass ein Ausspruch, beispielsweise eine Genehmigung oder Ähnliches, zwar grundsätzlich erfolgt bzw. ein Recht oder ein Vertrag aufrecht besteht, dies allerdings nur unter Vorbehalt gilt.
Tritt die Bedingung der eingeleiteten Rechtsverfolgung bzw. deren Nachweis binnen der festgesetzten Frist ein, ist der hier erfolgte Leistungszuspruch weiterhin gültig; tritt dies nicht ein, erfüllt also im gegenständlichen Fall die Leistungsbezieherin die ihr auferlegte Verpflichtung nicht, erfolgt eine Einstellung der Leistung. In § 16 Abs. 6 StSUG findet sich für diese Vorgangsweise die ausdrückliche gesetzliche Deckung, kann doch gemäß dieser Norm die Behörde (und auch das Verwaltungsgericht) bei Gewährung von Leistungen der Sozialunterstützung durch Auflagen oder Bedingungen sicherstellen, dass den Voraussetzungen gemäß § 4 - das sind die sachlichen Voraussetzungen für die Leistungsgewährung - Rechnung getragen wird.Tritt die Bedingung der eingeleiteten Rechtsverfolgung bzw. deren Nachweis binnen der festgesetzten Frist ein, ist der hier erfolgte Leistungszuspruch weiterhin gültig; tritt dies nicht ein, erfüllt also im gegenständlichen Fall die Leistungsbezieherin die ihr auferlegte Verpflichtung nicht, erfolgt eine Einstellung der Leistung. In Paragraph 16, Absatz 6, StSUG findet sich für diese Vorgangsweise die ausdrückliche gesetzliche Deckung, kann doch gemäß dieser Norm die Behörde (und auch das Verwaltungsgericht) bei Gewährung von Leistungen der Sozialunterstützung durch Auflagen oder Bedingungen sicherstellen, dass den Voraussetzungen gemäß Paragraph 4, - das sind die sachlichen Voraussetzungen für die Leistungsgewährung - Rechnung getragen wird.
Der grundsätzliche Anspruch auf Unterhalt gegenüber der Tochter besteht daher in Anbetracht des schriftlichen Unterhaltsvertrages wohl jedenfalls auch heute noch, seine tatsächliche Höhe ist im unterhaltsrechtlichen Verfahren zu ermitteln und liegt kein Argument vor, das schon im Vorhinein eine Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung verwirklichen würde. Wie hoch dieser Unterhaltsanspruch in Anbetracht der heutigen finanziellen Verhältnisse der Verpflichteten tatsächlich ist, ist nicht Gegenstand des behördlichen oder verwaltungsgerichtlichen Verfahrens betreffend Sozialunterstützung, sondern Sache eben dieses unterhaltsrechtlichen Verfahrens, das die Beschwerdeführerin einzuleiten hat. Die tatsächliche Durchführung der Rechtsverfolgung wird dabei wohl auf unterschiedlichem Wege möglich sein und sei hierbei neben einer anwaltlichen Beratung und Vertretung auch ausdrücklich auf die Möglichkeit einer Erst-Beratung im Rahmen des gerichtlichen Amtstages (siehe unter anderem www.oesterreich.gv.at) hingewiesen.
Aus diesen Gründen hat von Seiten der Beschwerdeführerin die Erfüllung der Bedingung der eingeleiteten Rechtsverfolgung zu erfolgen, wobei eine Frist von rund drei Monaten ab Zustellung dieses Erkenntnisses als ausreichend und angemessen angesehen wird. Bis zum 31.01.2025 hat daher Frau A B bzw. ihre Vertretung nachvollziehbar geeignete Schritte zur Verfolgung ihres Unterhaltsanspruchs zu setzen und hat sie diese bis zu diesem Tage der Behörde unaufgefordert zu belegen.
Dabei ist vor dem Hintergrund der ausdrücklichen gesetzlichen Normierung zu beachten, dass einerseits im Falle der Rechtsverfolgung die Leistungen für die Dauer der Rechtsverfolgung gemäß § 6 Abs 3 StSUG ohne Berücksichtigung der Unterhaltsansprüche zu gewähren sind – die Beschwerdeführerin erhält in diesem Fall für die Dauer unveränderter sonstiger Verhältnisse die Leistung also bis einschließlich 31.05.2025 in der zugesprochenen Höhe. Zum anderen sei darauf hingewiesen, dass im Falle des fruchtlosen Verstreichens dieser Frist die Leistungen der Sozialunterstützung ab 01.02.2025 gänzlich eingestellt werden, ohne dass es einer weiteren diesbezüglichen Entscheidung der Behörde bedarf.Dabei ist vor dem Hintergrund der ausdrücklichen gesetzlichen Normierung zu beachten, dass einerseits im Falle der Rechtsverfolgung die Leistungen für die Dauer der Rechtsverfolgung gemäß Paragraph 6, Absatz 3, StSUG ohne Berücksichtigung der Unterhaltsansprüche zu gewähren sind – die Beschwerdeführerin erhält in diesem Fall für die Dauer unveränderter sonstiger Verhältnisse die Leistung also bis einschließlich 31.05.2025 in der zugesprochenen Höhe. Zum anderen sei darauf hingewiesen, dass im Falle des fruchtlosen Verstreichens dieser Frist die Leistungen der Sozialunterstützung ab 01.02.2025 gänzlich eingestellt werden, ohne dass es einer weiteren diesbezüglichen Entscheidung der Behörde bedarf.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des , Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2024:LVwG.47.35.2128.2024