LVwG 41.25-4565/2024
RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum16.01.2025 GeschäftszahlLVwG 41.25-4565/2024; LVwG 41.25-4566/2024 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Michael Hackstock über die Beschwerden des Herrn A, geb. am ****, B, Cweg, gegen die Bescheide der Bürgermeisterin der Landeshauptstadt Graz jeweils vom 29.10.2024, GZ: A 2 - 122152/2024 und GZ: A 2 – 122155/2024,Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Michael Hackstock über die Beschwerden des Herrn A, geb. am ****, B, Cweg, gegen die Bescheide der Bürgermeisterin der Landeshauptstadt Graz jeweils vom 29.10.2024, GZ: A 2 - 122152 aus 2024, und GZ: A 2 – 122155 aus 2024,, z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 147/2024 (im Folgenden VwGVG), wird den Beschwerden vom 02.12.2024 römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2024, (im Folgenden VwGVG), wird den Beschwerden vom 02.12.2024 Folge gegeben und werden die bekämpften Bescheide aufgehoben.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 88/2024 (im Folgenden VwGG), eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2024, (im Folgenden VwGG), eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Aufgrund der dem Landesverwaltungsgericht Steiermark mit Eingabe vom 04.12.2024 vorgelegten Beschwerden des Herrn A vom 02.12.2024 und der diesen angeschlossenen Verwaltungsverfahrensakten ergibt sich nachstehender Sachverhalt:
Mit Bescheid der Bürgermeisterin der Landeshauptstadt Graz vom 29.10.2024, GZ: A 2 - 122152/2024, wurde, auf Rechtsgrundlagen §§ 339, 340 Abs 1 und 3 iVm § 13 Abs 1 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194/1994 idF BGBl. I Nr. 130/2024, zur GISA-Zahl: **** festgestellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes „Durchführung einfacher Gartenarbeiten (Rasen mähen, Bewässern der Grünflächen, Jäten, Mulchen, Einsammeln von Obst)“ durch Herrn A, geboren am **** in Graz, auf dem Standort B, Cweg, Tür ****, nicht vorliegen und wurde die Gewerbeausübung untersagt. Mit Bescheid der Bürgermeisterin der Landeshauptstadt Graz vom 29.10.2024, GZ: A 2 - 122152 aus 2024,, wurde, auf Rechtsgrundlagen Paragraphen 339, 340, Absatz eins und 3 in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz eins, Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2024,, zur GISA-Zahl: **** festgestellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes „Durchführung einfacher Gartenarbeiten (Rasen mähen, Bewässern der Grünflächen, Jäten, Mulchen, Einsammeln von Obst)“ durch Herrn A, geboren am **** in Graz, auf dem Standort B, Cweg, Tür ****, nicht vorliegen und wurde die Gewerbeausübung untersagt.
Weiters wurde mit Bescheid der Bürgermeisterin der Landeshauptstadt Graz vom 29.10.2024, GZ: A 2 – 122155/2024, zur GISA-Zahl: ****, ebenfalls auf Rechtsgrundlagen §§ 339, 340 Abs 1 und 3 iVm § 13 Abs 1 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194/1994 idF BGBl. I Nr. 130/2024, festgestellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes „Namhaftmachung von Personen, die an der Vermittlung von Versicherungsverträgen interessiert sind, an einen Versicherungsvermittler oder ein Versicherungsunternehmen, ohne ständig vom selben Auftraggeber betraut zu sein, unter Ausschluss jeder einem zur Versicherungsvermittlung berechtigten Gewerbetreibenden vorbehaltenen Tätigkeit“ durch Herrn A, geboren am **** in Graz, auf dem Standort B, Cweg, Tür ****, nicht vorliegen und wurde die Ausübung dieses Gewerbes ebenfalls untersagt.
Weiters wurde mit Bescheid der Bürgermeisterin der Landeshauptstadt Graz vom 29.10.2024, GZ: A 2 – 122155 aus 2024,, zur GISA-Zahl: ****, ebenfalls auf Rechtsgrundlagen Paragraphen 339, 340, Absatz eins und 3 in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz eins, Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2024,, festgestellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes „Namhaftmachung von Personen, die an der Vermittlung von Versicherungsverträgen interessiert sind, an einen Versicherungsvermittler oder ein Versicherungsunternehmen, ohne ständig vom selben Auftraggeber betraut zu sein, unter Ausschluss jeder einem zur Versicherungsvermittlung berechtigten Gewerbetreibenden vorbehaltenen Tätigkeit“ durch Herrn A, geboren am **** in Graz, auf dem Standort B, Cweg, Tür ****, nicht vorliegen und wurde die Ausübung dieses Gewerbes ebenfalls untersagt.
Bescheidbegründend bezog sich die Gewerbebehörde auf das Urteil des LG für Strafsachen Graz zu 026 HV 70/2021x vom 16.09.2021, rechtskräftig am 21.09.2021, welchem eine Verurteilung zu einer Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gemäß § 21 Abs 1 StGB zu entnehmen sei. Bescheidbegründend bezog sich die Gewerbebehörde auf das Urteil des LG für Strafsachen Graz zu 026 HV 70/2021x vom 16.09.2021, rechtskräftig am 21.09.2021, welchem eine Verurteilung zu einer Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gemäß Paragraph 21, Absatz eins, StGB zu entnehmen sei.
Die Gewerbebehörde ging vom Vorliegen eines Ausschlussgrundes nach § 13 Abs 1 GewO 1994 in Bezug auf diese Gewerbe aus und hielt in der Bescheidbegründung unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des LVwG Tirol vom 05.04.2022, GZ: LVwG-2021/32/3288-8, fest, dass laut dem Zentralem Melderegister und dem Strafregisterauszug der Republik Österreich sich Herr A vom **** bis ****, somit insgesamt 2 Jahre und 4,5 Monate in Justizanstalten bzw. Anstalten für geistig abnorme Rechtsbrecher befunden habe und übersehe die Behörde nicht, dass er zu keiner Freiheitsstrafe verurteilt worden sei, jedoch habe er eine Handlung begangen, die sofern er zum Zeitpunkt der Tat zurechnungsfähig gewesen wäre, als „Brandstiftung“ (gemeint wohl: gefährliche Drohung!) zu verurteilen gewesen wäre.
Die in Rede stehende Bestimmung betreffend Gewerbeausschlussgründe sei als Schutznorm zu verstehen. Andere am Geschäftsverkehr teilnehmende Personen sollten vor Personen geschützt werden, die bestimmte (lit. a legt. cit.) oder schwerwiegende strafbare Handlungen (lit. b leg. cit.) begangen hätten und sei es für eine am Geschäftsleben teilnehmende Person dabei nicht weiter von Belang, ob diese Tat im Zustand der Unzurechnungsfähigkeit oder als strafgerichtlich mit Freiheitsstrafe zu verurteilende Handlung begangen worden sei. Dem Verbrechen der gefährlichen Drohung liege gemäß § 107 Abs 2 StGB ein Strafrahmen bis zu 3 Jahre zugrunde und wurde behördlicherseits unter Zugrundelegung § 1 Abs 6 und § 3 Abs 1 Z 4 Tilgungsgesetz 1972 von einer nicht getilgten Verurteilung und im Ergebnis von einem Ausschlussgrund des § 13 Abs 1 lit. b GewO 1994 ausgegangen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.
Die Gewerbebehörde ging vom Vorliegen eines Ausschlussgrundes nach Paragraph 13, Absatz eins, GewO 1994 in Bezug auf diese Gewerbe aus und hielt in der Bescheidbegründung unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des LVwG Tirol vom 05.04.2022, GZ: LVwG-2021/32/3288-8, fest, dass laut dem Zentralem Melderegister und dem Strafregisterauszug der Republik Österreich sich Herr A vom **** bis ****, somit insgesamt 2 Jahre und 4,5 Monate in Justizanstalten bzw. Anstalten für geistig abnorme Rechtsbrecher befunden habe und übersehe die Behörde nicht, dass er zu keiner Freiheitsstrafe verurteilt worden sei, jedoch habe er eine Handlung begangen, die sofern er zum Zeitpunkt der Tat zurechnungsfähig gewesen wäre, als „Brandstiftung“ (gemeint wohl: gefährliche Drohung!) zu verurteilen gewesen wäre.
Die in Rede stehende Bestimmung betreffend Gewerbeausschlussgründe sei als Schutznorm zu verstehen. Andere am Geschäftsverkehr teilnehmende Personen sollten vor Personen geschützt werden, die bestimmte (Litera a, legt. cit.) oder schwerwiegende strafbare Handlungen (Litera b, leg. cit.) begangen hätten und sei es für eine am Geschäftsleben teilnehmende Person dabei nicht weiter von Belang, ob diese Tat im Zustand der Unzurechnungsfähigkeit oder als strafgerichtlich mit Freiheitsstrafe zu verurteilende Handlung begangen worden sei. Dem Verbrechen der gefährlichen Drohung liege gemäß Paragraph 107, Absatz 2, StGB ein Strafrahmen bis zu 3 Jahre zugrunde und wurde behördlicherseits unter Zugrundelegung Paragraph eins, Absatz 6 und Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, Tilgungsgesetz 1972 von einer nicht getilgten Verurteilung und im Ergebnis von einem Ausschlussgrund des Paragraph 13, Absatz eins, Litera b, GewO 1994 ausgegangen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.
Gegen diese dem Beschwerdeführer am 04.11.2024 zugestellten Bescheide erhob dieser am 02.12.2024 Beschwerde, in welcher er ersuchte, seine Unterlagen und Angaben zu überprüfen und seiner Hoffnung auf eine positive Rückmeldung und Antwort Ausdruck verlieh, sodass er sein Unternehmen weiterhin aufbauen und fortsetzen könne.
Den Beschwerden ist im Detail Nachstehendes zu entnehmen: „ …“ Im Verfahrensgegenstand lässt sich feststellen, dass der Beschwerdeführer am 01.08.2024 bei der Gewerbebehörde der Landeshauptstadt Graz Gewerbeanmeldungen in Bezug auf die die freien Gewerbe „Durchführung einfacher Gartenarbeiten (Rasen mähen, Bewässern der Grünflächen, Jäten, Mulchen, Einsammeln von Obst)“ sowie „Namhaftmachung von Personen, die an der Vermittlung von Versicherungsverträgen interessiert sind, an einen Versicherungsvermittler oder ein Versicherungsunternehmen, ohne ständig vom selben Auftraggeber betraut zu sein, unter Ausschluss jeder einem zur Versicherungsvermittlung berechtigten Gewerbetreibenden vorbehaltenen Tätigkeit“ erstattete, wobei diesen Anbringen auch eine unterfertigte „§ 13 – Erklärung“ und eine Kopie des Führerscheins angeschlossen waren.
Behördlicherseits wurde nach Vornahme einer Abfrage im Zentralen Melderegister auch eine Abfrage im Strafregister der Republik Österreich vorgenommen und ist daraus ersichtlich, dass in Bezug auf Herrn A folgende Verurteilung aufscheint: „ “ Dem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 16.09.2021 zu 026 Hv 70/2021x ist nachstehender Sachverhalt zu entnehmen: „… “ Er habe somit Taten begangen, die ihm außer diesem Zustand als die Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und 2 StGB iVm § 1 Z 12 MedienG zuzurechnen wären und mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht seien. Er habe somit Taten begangen, die ihm außer diesem Zustand als die Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und 2 StGB in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 12, MedienG zuzurechnen wären und mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht seien.
Da nach seiner Person, seinem Zustand und der Art der Tat zu befürchten sei, dass A sonst unter dem Einfluss seiner geistigen oder seelischen Abartigkeit eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen, nämlich insbesondere weitere öffentliche Drohungen mit dem Tod bzw. der Gefährdung durch Sprengmittel, begehen werde, wurde strafgerichtlicherseits im Urteil verfügt, dass er gemäß § 21 Abs 1 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen werde. Da nach seiner Person, seinem Zustand und der Art der Tat zu befürchten sei, dass A sonst unter dem Einfluss seiner geistigen oder seelischen Abartigkeit eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen, nämlich insbesondere weitere öffentliche Drohungen mit dem Tod bzw. der Gefährdung durch Sprengmittel, begehen werde, wurde strafgerichtlicherseits im Urteil verfügt, dass er gemäß Paragraph 21, Absatz eins, StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen werde.
Herr A wurde mit Vollzugsdatum **** endgültig aus der (Anstalts-)Unterbringung entlassen und ist diese Verurteilung derzeit noch nicht getilgt, jedoch liegt ein Gewerbeausschlussgrund nach § 13 Abs 1 lit. b und Z 2 GewO 1994 aufgrund dieser Verurteilung nicht vor. Herr A wurde mit Vollzugsdatum **** endgültig aus der (Anstalts-)Unterbringung entlassen und ist diese Verurteilung derzeit noch nicht getilgt, jedoch liegt ein Gewerbeausschlussgrund nach Paragraph 13, Absatz eins, Litera b und Ziffer 2, GewO 1994 aufgrund dieser Verurteilung nicht vor.
Diese Feststellungen ergeben sich in verfahrensrelevanter Hinsicht bereits aufgrund der in den Verwaltungsverfahrensakten der belangten Behörde erliegenden unbedenklichen Urkunden.
Art. 131 Abs 1 B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nicht anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden.Artikel 131, Absatz eins, B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Absatz 2 und 3 dieser Bestimmung nicht anderes ergibt, über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden.
Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Entsprechend der Bestimmung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. § 17 VwGVG normiert Folgendes:Paragraph 17, VwGVG normiert Folgendes: „Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“„Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“ § 24 VwGVG lautet wie folgt:Paragraph 24, VwGVG lautet wie folgt: „Verhandlung
Von der Ausübung eines Gastgewerbes sind natürliche Personen ausgeschlossen, wenn gegen sie eine nicht getilgte gerichtliche Verurteilung wegen Übertretung der §§ 28 bis 31a des Suchtmittelgesetzes, BGBl. I Nr. 112/1997, in der jeweils geltenden Fassung, vorliegt. Bei Geldstrafen, die nicht in Tagessätzen bemessen sind, ist die Ersatzfreiheitsstrafe maßgebend. Bei Verhängung einer Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe sind Freiheitsstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe zusammenzuzählen. Dabei ist ein Monat dreißig Tagen gleichzuhalten. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten auch, wenn mit den angeführten Ausschlussgründen vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden.Von der Ausübung eines Gastgewerbes sind natürliche Personen ausgeschlossen, wenn gegen sie eine nicht getilgte gerichtliche Verurteilung wegen Übertretung der Paragraphen 28 bis 31 a des Suchtmittelgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 1997,, in der jeweils geltenden Fassung, vorliegt. Bei Geldstrafen, die nicht in Tagessätzen bemessen sind, ist die Ersatzfreiheitsstrafe maßgebend. Bei Verhängung einer Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe sind Freiheitsstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe zusammenzuzählen. Dabei ist ein Monat dreißig Tagen gleichzuhalten. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten auch, wenn mit den angeführten Ausschlussgründen vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden.
Dies gilt auch, wenn mit den angeführten Ausschlußgründen vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden.(2) Wer wegen der Finanzvergehen des Schmuggels, der Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben, der Abgabenhehlerei nach Paragraph 37, Absatz eins, Litera a, des Finanzstrafgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,, in der jeweils geltenden Fassung, der Hinterziehung von Monopoleinnahmen, des vorsätzlichen Eingriffes in ein staatliches Monopolrecht oder der Monopolhehlerei nach Paragraph 46, Absatz eins, Litera a, des Finanzstrafgesetzes von einer Finanzstrafbehörde bestraft worden ist, ist von der Ausübung des Gewerbes ausgeschlossen, wenn über ihn wegen eines solchen Finanzvergehens eine Geldstrafe von mehr als 726 € oder neben einer Geldstrafe eine Freiheitsstrafe verhängt wurde und wenn seit der Bestrafung noch nicht fünf Jahre vergangen sind.
Dies gilt auch, wenn mit den angeführten Ausschlußgründen vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden.
Dies gilt auch, wenn ein mit dem angeführten Ausschlussgrund vergleichbarer Tatbestand im Ausland verwirklicht wurde.
Dies gilt auch bei Verwirklichung eines vergleichbaren Tatbestandes im Ausland. Der Ausschlussgrund liegt nicht vor, wenn im Rahmen des Insolvenzverfahrens der Sanierungsplan vom Gericht bestätigt wurde und dieser erfüllt worden ist oder wenn im Rahmen des Insolvenzverfahrens das Gericht den Zahlungsplan des Schuldners bestätigt hat und der Zahlungsplan erfüllt worden ist oder nach Durchführung eines Abschöpfungsverfahrens die Restschuldbefreiung erteilt wurde und unwiderrufen geblieben ist.
Von diesem Ausschluss kann eine Nachsicht gemäß § 26 nicht erteilt werden.“(8) Natürliche Personen und andere Rechtsträger als natürliche Personen, denen die Gewerbeberechtigung gemäß Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3 a, entzogen oder betreffend die ein Feststellungsbescheid gemäß Paragraph 344 a, Absatz eins, oder 3 erlassen worden ist, sind von der Ausübung eines Gewerbes für die Dauer von fünf Jahren ab Rechtskraft der Entziehung der Gewerbeberechtigung gemäß Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3 a, oder des Feststellungsbescheides gemäß Paragraph 344 a, Absatz eins, oder 3 ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt auch für Personen, denen ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte eines gemäß dem ersten Satz ausgeschlossenen anderen Rechtsträgers als einer natürlichen Person zum Zeitpunkt des Eintritts der Wirksamkeit des Ausschlusses zugestanden ist.
Von diesem Ausschluss kann eine Nachsicht gemäß Paragraph 26, nicht erteilt werden.“ § 339 GewO 1994:Paragraph 339, GewO 1994: „Besondere Verfahrensbestimmungen
1.
Urkunden, die dem Nachweis über Vor- und Familiennamen der Person, ihre Wohnung, ihr Alter und ihre Staatsangehörigkeit dienen und 2. falls ein Befähigungsnachweis für das betreffende Gewerbe vorgeschrieben ist, die entsprechenden Belege, im Fall des § 16 Abs. 1 zweiter Satz die Anzeige der erfolgten Bestellung eines Geschäftsführers.falls ein Befähigungsnachweis für das betreffende Gewerbe vorgeschrieben ist, die entsprechenden Belege, im Fall des Paragraph 16, Absatz eins, zweiter Satz die Anzeige der erfolgten Bestellung eines Geschäftsführers. (Anm.: Z 3 aufgehoben durch Art. 2 Z 1, BGBl. I Nr. 56/2024)Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer eins,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2024,)
Als Tag der Gewerbeanmeldung gilt jener Tag, an welchem alle erforderlichen Nachweise (§ 339 Abs. 3) bei der Behörde eingelangt sind und die allenfalls erforderliche Feststellung der individuellen Befähigung gemäß § 19, eine erforderliche Nachsicht, eine Anerkennung gemäß § 373c oder eine Gleichhaltung gemäß § 373d oder § 373e rechtswirksam erfolgt ist. Als Mangel der gesetzlichen Voraussetzungen gilt auch, wenn der Firmenwortlaut im Hinblick auf den Inhalt des Gewerbes eine erhebliche Irreführung bedeuten würde.„(1) Auf Grund der Anmeldung des Gewerbes (Paragraph 339, Absatz eins,) hat die Behörde zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes durch den Anmelder in dem betreffenden Standort vorliegen.
Liegen die Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes vor und hat die Anmeldung nicht ein in Absatz 2, genanntes Gewerbe zum Gegenstand, so hat die Behörde den Anmelder längstens binnen drei Monaten in das GISA einzutragen und durch Übermittlung eines Auszugs aus dem GISA von der Eintragung zu verständigen. Ist im Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung ein Verfahren über eine erforderliche Nachsicht, eine Anerkennung gemäß Paragraph 373 c, oder eine Gleichhaltung gemäß Paragraph 373 d, oder Paragraph 373 e, anhängig, so hat die Behörde die innerhalb der im zweiten Satz festgelegten dreimonatigen Frist rechtskräftig erteilte Nachsicht, Anerkennung oder Gleichhaltung zu berücksichtigen. Als Tag der Gewerbeanmeldung gilt jener Tag, an welchem alle erforderlichen Nachweise (Paragraph 339, Absatz 3,) bei der Behörde eingelangt sind und die allenfalls erforderliche Feststellung der individuellen Befähigung gemäß Paragraph 19,, eine erforderliche Nachsicht, eine Anerkennung gemäß Paragraph 373 c, oder eine Gleichhaltung gemäß Paragraph 373 d, oder Paragraph 373 e, rechtswirksam erfolgt ist.
Als Mangel der gesetzlichen Voraussetzungen gilt auch, wenn der Firmenwortlaut im Hinblick auf den Inhalt des Gewerbes eine erhebliche Irreführung bedeuten würde.
Erwächst der Bescheid, mit dem festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen gemäß Paragraph 120, Absatz eins, zweiter Satz und Paragraph 121, Absatz eins a, vorliegen, in Rechtskraft, so hat die Behörde die Berechtigung, dass dem Gewerbetreibenden die Ausübung der sicherheitsrelevanten Tätigkeiten gemäß Paragraph 120, Absatz eins, zweiter Satz zusteht, und das für diese Berechtigung geltende Kehrgebiet unverzüglich im GISA einzutragen; Paragraph 365 e, Absatz eins, erster Satz und Absatz 2 bis 4 sind auf diese Daten sinngemäß anzuwenden.
Die Sache des Rechtsmittelverfahrens wird in erster Linie vom Gegenstand des erstinstanzlichen Bescheides bestimmt und was Gegenstand des erstinstanzlichen Bescheides ist, ergibt sich aus dessen Spruch und Begründung (vgl. z.B. VwGH am 19.03.2003, 2000/08/0172). Die Sache des Rechtsmittelverfahrens wird in erster Linie vom Gegenstand des erstinstanzlichen Bescheides bestimmt und was Gegenstand des erstinstanzlichen Bescheides ist, ergibt sich aus dessen Spruch und Begründung vergleiche z.B. VwGH am 19.03.2003, 2000/08/0172).
Den behördlichen Bescheiden liegt die Auffassung zugrunde, dass in Bezug auf den die Gewerbe anmeldenden nunmehrigen Beschwerdeführer ein Ausschlussgrund nach § 13 Abs 1 lit. b GewO 1994 vorliegt, zumal er zwar zu keiner Freiheitsstrafe verurteilt worden sei, aber im Falle der Zurechnungsfähigkeit dazu zu verurteilen gewesen wäre, wobei der Strafrahmen bis zu 3 Jahren reiche und aufgrund des Schutzzwecks der Bestimmung der Gewerbeausschlussgründe auch die strafgerichtlicherseits vorgenommene Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB einen Gewerbeausschlussgrund darstellen würde, zumal auch eine Tilgung der Verurteilung nicht vorliegend sei. Den behördlichen Bescheiden liegt die Auffassung zugrunde, dass in Bezug auf den die Gewerbe anmeldenden nunmehrigen Beschwerdeführer ein Ausschlussgrund nach Paragraph 13, Absatz eins, Litera b, GewO 1994 vorliegt, zumal er zwar zu keiner Freiheitsstrafe verurteilt worden sei, aber im Falle der Zurechnungsfähigkeit dazu zu verurteilen gewesen wäre, wobei der Strafrahmen bis zu 3 Jahren reiche und aufgrund des Schutzzwecks der Bestimmung der Gewerbeausschlussgründe auch die strafgerichtlicherseits vorgenommene Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB einen Gewerbeausschlussgrund darstellen würde, zumal auch eine Tilgung der Verurteilung nicht vorliegend sei.
Hingegen begehrte der Beschwerdeführer in seiner als „Einspruch“ bezeichneten Beschwerde näher begründet die Überprüfung der behördlichen Entscheidung durch das Verwaltungsgericht und der Beschwerdebegründung folgend im Ergebnis implizit auch die Behebung des Bescheides.
Fallbezogen ist dem Strafurteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 16.09.2021 zu 026 HV 70/2021x ausdrücklich zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am **** Taten beging, die ihm außer diesem Zustand als die Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und 2 StGB iVm § 1 Z 12 MedienG zuzurechnen wären und mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht gewesen sind, und wurde im Urteil festgehalten, da nach seiner Person, seinem Zustand und der Art der Tat zu befürchten sei, dass er sonst unter dem Einfluss seiner geistigen oder seelischen Abartigkeit eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen, nämlich insbesondere weitere öffentliche Drohungen mit dem Tod bzw. der Gefährdung durch Sprengmittel, begehen werde, er gemäß § 21 Abs 1 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen wurde.
Fallbezogen ist dem Strafurteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 16.09.2021 zu 026 HV 70/2021x ausdrücklich zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am **** Taten beging, die ihm außer diesem Zustand als die Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und 2 StGB in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 12, MedienG zuzurechnen wären und mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht gewesen sind, und wurde im Urteil festgehalten, da nach seiner Person, seinem Zustand und der Art der Tat zu befürchten sei, dass er sonst unter dem Einfluss seiner geistigen oder seelischen Abartigkeit eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen, nämlich insbesondere weitere öffentliche Drohungen mit dem Tod bzw. der Gefährdung durch Sprengmittel, begehen werde, er gemäß Paragraph 21, Absatz eins, StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen wurde.
In Bindung an dieses Strafurteil ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer fallbezogen nicht von einem Gericht wegen der Begehung von Straftaten nach § 13 Abs 1 lit. a GewO 1994 verurteilt wurde und auch nicht wegen einer sonstigen strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt wurde (vgl. § 13 Abs 1 lit. b GewO 1994). In Bindung an dieses Strafurteil ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer fallbezogen nicht von einem Gericht wegen der Begehung von Straftaten nach Paragraph 13, Absatz eins, Litera a, GewO 1994 verurteilt wurde und auch nicht wegen einer sonstigen strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt wurde vergleiche Paragraph 13, Absatz eins, Litera b, GewO 1994).
Die gegenüber dem Beschwerdeführer strafgerichtlicherseits angeordnete Maßnahme nach § 21 Abs 1 StGB stellt keine Strafe und daher auch keine Freiheitsstrafe im Sinne der gewerberechtlichen Vorschrift nach § 13 Abs 1 lit. b GewO 1994 dar. Gegenständlich war der Beschwerdeführer bei der Anlasstat zurechnungsunfähig, weshalb er nicht bestraft werden konnte (vgl. dazu auch Haslwanter in Höpfel/Ratz, WK² StGB § 21 (Rdb.at)). Unter Bedachtnahme auf die Zweispurigkeit von Strafen und vorbeugenden Maßnahmen, welche keine Strafen darstellen, vermag seitens des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark, vor dem Hintergrund des eindeutigen Wortlautes der Regelung des § 13 Abs 1 lit. b GewO 1994, die Maßnahme der Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher auch nach dem damaligen § 21 Abs 1 StGB nicht unter den Begriff der Strafe und „Freiheitsstrafe“ nach § 13 Abs 1 lit. b GewO 1994 subsumiert zu werden, zumal die Verhängung einer Strafe lediglich bei Schuldfähigkeit in Betracht kommt.
Nach den Feststellungen im Urteil, welches seitens der Gewerbebehörde fallbezogen angezogen wurde, beging der Beschwerdeführer die Taten unter dem Einfluss einer die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden (§ 11 StGB) schweren psychischen Erkrankung, die auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruhte, nämlich einer bipolaren-affektiven Störung in einer manischen Phase, wobei der Beschwerdeführer aus der (Anstalts-)Unterbringung mit Vollzugsdatum **** endgültig entlassen wurde und ergibt sich auch aus der Dauer dieser Unterbringung, welche seitens der Behörde errechnet wurde, sowie der mangelnden Tilgung der Verurteilung fallbezogen in rechtlicher Hinsicht auf Grundlage des Materiengesetzes nicht, dass in Bezug auf die Person des Beschwerdeführers deshalb von einem Ausschlussgrund nach § 13 Abs 1 lit. b GewO 1994 im Beschwerdefall auszugehen wäre, woran auch der in der behördlicherseits zitierten Entscheidung seitens des Landesverwaltungsgerichtes Tirol im Erkenntnis vom 05.04.2022, GZ: LVwG-2021/32/3288-8, in rechtlicher Hinsicht geortete Charakter der Gewerbeausschlussgründe als Schutznorm fallbezogen für sich genommen nichts zu ändern vermag.
Hätte der Gesetzgeber auch vor Augen gehabt, Personen, welche nach § 21 Abs 1 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen wurden, von der Gewerbeausübung auszuschließen, so hätte er diesbezüglich schon im Lichte des verfassungsrechtlich verankerten Legalitätsprinzips nach Art. 18 B-VG eine entsprechende Regelung positiv-rechtlich verankern müssen, zumal die gesamte staatliche Verwaltung nur aufgrund der Gesetze ausgeübt werden darf (vgl.
Art. 18 Abs 1 B-VG). Die gegenüber dem Beschwerdeführer strafgerichtlicherseits angeordnete Maßnahme nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB stellt keine Strafe und daher auch keine Freiheitsstrafe im Sinne der gewerberechtlichen Vorschrift nach Paragraph 13, Absatz eins, Litera b, GewO 1994 dar. Gegenständlich war der Beschwerdeführer bei der Anlasstat zurechnungsunfähig, weshalb er nicht bestraft werden konnte vergleiche dazu auch Haslwanter in Höpfel/Ratz, WK² StGB Paragraph 21, (Rdb.at)). Unter Bedachtnahme auf die Zweispurigkeit von Strafen und vorbeugenden Maßnahmen, welche keine Strafen darstellen, vermag seitens des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark, vor dem Hintergrund des eindeutigen Wortlautes der Regelung des Paragraph 13, Absatz eins, Litera b, GewO 1994, die Maßnahme der Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher auch nach dem damaligen Paragraph 21, Absatz eins, StGB nicht unter den Begriff der Strafe und „Freiheitsstrafe“ nach Paragraph 13, Absatz eins, Litera b, GewO 1994 subsumiert zu werden, zumal die Verhängung einer Strafe lediglich bei Schuldfähigkeit in Betracht kommt.
Nach den Feststellungen im Urteil, welches seitens der Gewerbebehörde fallbezogen angezogen wurde, beging der Beschwerdeführer die Taten unter dem Einfluss einer die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden (Paragraph 11, StGB) schweren psychischen Erkrankung, die auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruhte, nämlich einer bipolaren-affektiven Störung in einer manischen Phase, wobei der Beschwerdeführer aus der (Anstalts-)Unterbringung mit Vollzugsdatum **** endgültig entlassen wurde und ergibt sich auch aus der Dauer dieser Unterbringung, welche seitens der Behörde errechnet wurde, sowie der mangelnden Tilgung der Verurteilung fallbezogen in rechtlicher Hinsicht auf Grundlage des Materiengesetzes nicht, dass in Bezug auf die Person des Beschwerdeführers deshalb von einem Ausschlussgrund nach Paragraph 13, Absatz eins, Litera b, GewO 1994 im Beschwerdefall auszugehen wäre, woran auch der in der behördlicherseits zitierten Entscheidung seitens des Landesverwaltungsgerichtes Tirol im Erkenntnis vom 05.04.2022, GZ: LVwG-2021/32/3288-8, in rechtlicher Hinsicht geortete Charakter der Gewerbeausschlussgründe als Schutznorm fallbezogen für sich genommen nichts zu ändern vermag.
Hätte der Gesetzgeber auch vor Augen gehabt, Personen, welche nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen wurden, von der Gewerbeausübung auszuschließen, so hätte er diesbezüglich schon im Lichte des verfassungsrechtlich verankerten Legalitätsprinzips nach Artikel 18, B-VG eine entsprechende Regelung positiv-rechtlich verankern müssen, zumal die gesamte staatliche Verwaltung nur aufgrund der Gesetze ausgeübt werden darf vergleiche Artikel 18, Absatz eins, B-VG).
Nach verwaltungsgerichtlichem Dafürhalten vermag die nichtschuldhafte Begehung der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und 2 StGB iVm § 1 Z 12 MedienG unter Einfluss einer die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden (§ 11 StGB) schweren psychischen Erkrankung, der Begehung einer solchen Tat im Zustand der Zurechnungsfähigkeit keinesfalls gleichgehalten werden, sodass fallbezogen auch unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes nicht vom Vorliegen einer durch Analogie zu schließenden (d.h. vom Bestehen einer echten planwidrigen) Rechtslücke auszugehen ist. Auch wenn der Verwaltungsgerichtshof die grundsätzliche Zulässigkeit der Analogie im öffentlichen Recht wiederholt anerkannt hat, ist das Bestehen einer solchen durch Analogie zu schließenden Lücke nur dort anzunehmen, wo das Gesetz, gemessen an seiner eigenen Absicht und immanenten Teleologie, unvollständig, also ergänzungsbedürftig ist und wo seine Ergänzung nicht etwa einer vom Gesetz gewollten Beschränkung widerspricht.
Da das öffentliche Recht, im Besonderen das Verwaltungsrecht, schon von der Zielsetzung her nur einzelne Rechtsbeziehungen unter dem Gesichtspunkt des öffentlichen Interesses zu regeln bestimmt ist, muss eine auftretende Rechtslücke in diesem Rechtsbereich im Zweifel als beabsichtigt angesehen werden (vgl. VwGH am 17.10.2012, 2012/08/0050 unter Verweis auf VwGH am 08.09.1998, 96/08/0207, mwN). Eine die Vollziehung der Gewerbeordnung hindernde „technische Lücke“ ist fallbezogen insbesondere auch vor dem Zweck der Unterbringung (vgl. § 164 Abs 1 StVG) nicht ersichtlich und begegnet die mangelnde gesetzliche Gleichsetzung der Verhängung einer Maßnahme nach § 21 Abs 1 StGB mit der Verhängung von Geld- und Freiheitsstrafen im Zusammenhang mit den allgemeinen Voraussetzungen zur Ausübung eines Gewerbes nach verwaltungsgerichtlichem Dafürhalten letztlich auch aufgrund des Schuldprinzips nach § 4 StGB auch nicht zwangsläufig weiteren verfassungsrechtlichen Bedenken; - dies ungeachtet des Umstandes der in diesem Zusammenhang bestehenden Kompetenz des Verfassungsgerichtshofes - und liegt es vielmehr im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Materiengesetzgebers den in Rede stehenden Gewerbeausschlussgrund auf Strafen (Freiheits- und Geldstrafen) zu beschränken.
Ersichtlich ist in diesem Konnex nämlich auch, dass der Gewerberechtsgesetzgeber im Zusammenhang mit diesem Gewerbeausschlussgrund bis zur GewO-Novelle durch BGBl. Nr. 29/1993 bis zum 30.06.1993 auf die Verurteilung einer vorsätzlichen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohte Handlung abstellte (vgl. § 13 Abs 1 Z 1 GewO) und erst danach ausdrücklich auf die Verurteilung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen, wenn die Verurteilung weder getilgt war, noch der Erteilung der Auskunft aus dem Strafregister unterlag (vgl. § 13 Abs 1 leg. cit.). An dieser grundsätzlichen Entscheidung des Gesetzgebers, insbesondere auch auf die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe näher bezeichneter Höhe abzustellen, haben auch weitere Novellierungen der GewO 1994 nach ihrer Wiederverlautbarung nichts mehr geändert (vgl. insbesondere BGBl.
I Nr. 111/2002). Nach verwaltungsgerichtlichem Dafürhalten vermag die nichtschuldhafte Begehung der Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und 2 StGB in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 12, MedienG unter Einfluss einer die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden (Paragraph 11, StGB) schweren psychischen Erkrankung, der Begehung einer solchen Tat im Zustand der Zurechnungsfähigkeit keinesfalls gleichgehalten werden, sodass fallbezogen auch unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes nicht vom Vorliegen einer durch Analogie zu schließenden (d.h. vom Bestehen einer echten planwidrigen) Rechtslücke auszugehen ist. Auch wenn der Verwaltungsgerichtshof die grundsätzliche Zulässigkeit der Analogie im öffentlichen Recht wiederholt anerkannt hat, ist das Bestehen einer solchen durch Analogie zu schließenden Lücke nur dort anzunehmen, wo das Gesetz, gemessen an seiner eigenen Absicht und immanenten Teleologie, unvollständig, also ergänzungsbedürftig ist und wo seine Ergänzung nicht etwa einer vom Gesetz gewollten Beschränkung widerspricht.
Da das öffentliche Recht, im Besonderen das Verwaltungsrecht, schon von der Zielsetzung her nur einzelne Rechtsbeziehungen unter dem Gesichtspunkt des öffentlichen Interesses zu regeln bestimmt ist, muss eine auftretende Rechtslücke in diesem Rechtsbereich im Zweifel als beabsichtigt angesehen werden vergleiche VwGH am 17.10.2012, 2012/08/0050 unter Verweis auf VwGH am 08.09.1998, 96/08/0207, mwN). Eine die Vollziehung der Gewerbeordnung hindernde „technische Lücke“ ist fallbezogen insbesondere auch vor dem Zweck der Unterbringung vergleiche Paragraph 164, Absatz eins, StVG) nicht ersichtlich und begegnet die mangelnde gesetzliche Gleichsetzung der Verhängung einer Maßnahme nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB mit der Verhängung von Geld- und Freiheitsstrafen im Zusammenhang mit den allgemeinen Voraussetzungen zur Ausübung eines Gewerbes nach verwaltungsgerichtlichem Dafürhalten letztlich auch aufgrund des Schuldprinzips nach Paragraph 4, StGB auch nicht zwangsläufig weiteren verfassungsrechtlichen Bedenken; - dies ungeachtet des Umstandes der in diesem Zusammenhang bestehenden Kompetenz des Verfassungsgerichtshofes - und liegt es vielmehr im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Materiengesetzgebers den in Rede stehenden Gewerbeausschlussgrund auf Strafen (Freiheits- und Geldstrafen) zu beschränken.
Ersichtlich ist in diesem Konnex nämlich auch, dass der Gewerberechtsgesetzgeber im Zusammenhang mit diesem Gewerbeausschlussgrund bis zur GewO-Novelle durch Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1993, bis zum 30.06.1993 auf die Verurteilung einer vorsätzlichen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohte Handlung abstellte vergleiche Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, GewO) und erst danach ausdrücklich auf die Verurteilung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen, wenn die Verurteilung weder getilgt war, noch der Erteilung der Auskunft aus dem Strafregister unterlag vergleiche Paragraph 13, Absatz eins, leg. cit.). An dieser grundsätzlichen Entscheidung des Gesetzgebers, insbesondere auch auf die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe näher bezeichneter Höhe abzustellen, haben auch weitere Novellierungen der GewO 1994 nach ihrer Wiederverlautbarung nichts mehr geändert vergleiche insbesondere Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2002,).
Die belangte Behörde ging im Rahmen ihrer rechtlichen Beurteilung daher nach geltender Rechtslage fallbezogen im Ergebnis zu Unrecht vom Vorliegen eines Gewerbeausschlussgrundes nach § 13 Abs 1 GewO 1994 in Bezug auf die Person des Beschwerdeführers aus, weshalb die verfahrensgegenständlichen Beschwerden die Rechtswidrigkeit der damit bekämpften Bescheide aufzuzeigen vermochten.Die belangte Behörde ging im Rahmen ihrer rechtlichen Beurteilung daher nach geltender Rechtslage fallbezogen im Ergebnis zu Unrecht vom Vorliegen eines Gewerbeausschlussgrundes nach Paragraph 13, Absatz eins, GewO 1994 in Bezug auf die Person des Beschwerdeführers aus, weshalb die verfahrensgegenständlichen Beschwerden die Rechtswidrigkeit der damit bekämpften Bescheide aufzuzeigen vermochten.
Der Beschwerdeführer wurde auch aus der (Anstalts-)Unterbringung endgültig entlassen. Durch die Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher geht nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes auch die Eigenberechtigung nach § 8 Abs 1 GewO 1994 als Voraussetzung für die Gewerbeausübung durch eine natürliche Person grundsätzlich nicht zwangsläufig verloren. Der Beschwerdeführer wurde auch aus der (Anstalts-)Unterbringung endgültig entlassen. Durch die Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher geht nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes auch die Eigenberechtigung nach Paragraph 8, Absatz eins, GewO 1994 als Voraussetzung für die Gewerbeausübung durch eine natürliche Person grundsätzlich nicht zwangsläufig verloren.
Die bekämpfen Bescheide waren daher zu beheben und wird die Gewerbebehörde daher bei Vorliegen der weiteren gesetzlichen Voraussetzungen die Eintragungen im Gewerberegister nach § 340 Abs 1 GewO 1994 vorzunehmen haben. Die bekämpfen Bescheide waren daher zu beheben und wird die Gewerbebehörde daher bei Vorliegen der weiteren gesetzlichen Voraussetzungen die Eintragungen im Gewerberegister nach Paragraph 340, Absatz eins, GewO 1994 vorzunehmen haben.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2025:LVwG.41.25.4565.2024