LVwG 41.25-2404/2025
RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum18.06.2025 GeschäftszahlLVwG 41.25-2404/2025; LVwG 40.25-2490/2025 TextDas Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Michael Hackstock über die Beschwerde des Herrn B, geboren am ****, A-Ort, C-Straße, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 13.05.2025, GZ: BHGU-117351/2023-39, sowie die Anträge des Herrn B auf amtswegige Abänderung und Behebung dieses Bescheides, auf Feststellung der Nichtigkeit des Bescheides, auf Wiederaufnahme des Verfahrens, den B E S C H L U S S gefasst:
I.1.) Gemäß § 31 iVm § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 147/2024 (im Folgenden VwGVG), iVm Art. 132 Abs 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 89/2024, und § 8 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 157/2024 (im Folgenden AVG), wird diese Beschwerde vom 29.05.2025, der Behörde übermittelt mit E-Mail vom 23.05.2025, zurückgewiesen.römisch eins.1.) Gemäß Paragraph 31, in Verbindung mit Paragraph 17, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2024, (im Folgenden VwGVG), in Verbindung mit Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2024,, und Paragraph 8, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 157 aus 2024, (im Folgenden AVG), wird diese Beschwerde vom 29.05.2025, der Behörde übermittelt mit E-Mail vom 23.05.2025, zurückgewiesen.
I.2.) Gemäß § 31 iVm § 17 VwGVG iVm Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG und § 68 AVG werden die Anträge auf amtswegige Abänderung und Behebung des Bescheides und auf Feststellung der Nichtigkeit des Bescheides vom 29.05.2025, der Behörde übermittelt mit E-Mail vom 23.05.2025, zurückgewiesen.römisch eins.2.) Gemäß Paragraph 31, in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG und Paragraph 68, AVG werden die Anträge auf amtswegige Abänderung und Behebung des Bescheides und auf Feststellung der Nichtigkeit des Bescheides vom 29.05.2025, der Behörde übermittelt mit E-Mail vom 23.05.2025, zurückgewiesen.
I.3.) Gemäß § 31 iVm §§ 17, 32 VwGVG iVm Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG und § 69 AVG wird der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens vom 29.05.2025, der Behörde übermittelt mit E-Mail vom 23.05.2025, zurückgewiesen.römisch eins.3.) Gemäß Paragraph 31, in Verbindung mit Paragraphen 17, 32, VwGVG in Verbindung mit Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG und Paragraph 69, AVG wird der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens vom 29.05.2025, der Behörde übermittelt mit E-Mail vom 23.05.2025, zurückgewiesen.
II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 88/2023 (im Folgenden VwGG), eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2023, (im Folgenden VwGG), eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Aufgrund der dem Landesverwaltungsgericht Steiermark mit Eingabe vom 03.06.2025 übermittelten Beschwerde des Herrn B samt Anträgen auf amtswegige Abänderung und Behebung des Bescheides, Feststellung der Nichtigkeit des Bescheides sowie Wiederaufnahme des Verfahrens und des angeschlossenen Verwaltungsverfahrensaktes der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung lässt sich feststellen, dass die Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung als Gewerbebehörde mit dem im gegenständlichen Beschluss näher bezeichneten Bescheid vom 13.05.2025 das Ansuchen A um Genehmigung der Bestellung des gewerberechtlichen Geschäftsführers Herrn B für die Ausübung des Gewerbes „Baumeister“ auf dem Standort B-Ort, D-Straße, auf Rechtsgrundlagen § 9 Abs 1 und 3, § 39 Abs 1 und 2, § 95 Abs 2 und § 341 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl.
Nr. 194/1994 idF BGBl. I Nr. 150/2024, abwies. Bescheidbegründend wurde behördlicherseits ausgeführt, dass der vom Anbringen erfasste, namhaft gemachte gewerberechtliche Geschäftsführer B weder dem zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organ der juristische Person A angehöre noch dieser ein mindestens zur Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit im Betrieb beschäftigter, nach den Bestimmungen des Sozialversicherungsrechtes vollversicherungspflichtiger Arbeitnehmer sei.Aufgrund der dem Landesverwaltungsgericht Steiermark mit Eingabe vom 03.06.2025 übermittelten Beschwerde des Herrn B samt Anträgen auf amtswegige Abänderung und Behebung des Bescheides, Feststellung der Nichtigkeit des Bescheides sowie Wiederaufnahme des Verfahrens und des angeschlossenen Verwaltungsverfahrensaktes der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung lässt sich feststellen, dass die Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung als Gewerbebehörde mit dem im gegenständlichen Beschluss näher bezeichneten Bescheid vom 13.05.2025 das Ansuchen A um Genehmigung der Bestellung des gewerberechtlichen Geschäftsführers Herrn B für die Ausübung des Gewerbes „Baumeister“ auf dem Standort B-Ort, D-Straße, auf Rechtsgrundlagen Paragraph 9, Absatz eins und 3, Paragraph 39, Absatz eins und 2, Paragraph 95, Absatz 2 und Paragraph 341, Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2024,, abwies.
Bescheidbegründend wurde behördlicherseits ausgeführt, dass der vom Anbringen erfasste, namhaft gemachte gewerberechtliche Geschäftsführer B weder dem zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organ der juristische Person A angehöre noch dieser ein mindestens zur Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit im Betrieb beschäftigter, nach den Bestimmungen des Sozialversicherungsrechtes vollversicherungspflichtiger Arbeitnehmer sei.
Dieser Bescheid wurde der A gegenüber am 20.05.2025 erlassen und erging nachrichtlich auch an Herrn B.
Gegen diesen Bescheid, dem das Ansuchen der A, situiert in B-Ort, D-Straße, vom 21.08.2025 auf Bestellung des gewerberechtlichen Geschäftsführers, Herrn B, zugrunde lag, erhob dieser mit E-Mail vom 23.05.2025 die mit 29.05.2025 datierte Beschwerde, in welcher sich Herr B gegen den näher bezeichneten Bescheid der belangten Behörde, im Ergebnis gestützt auf den Beschwerdegrund der materiellen Rechtswidrigkeit, wendet und überdies Anträge nach § 68 AVG, gerichtet auf die Abänderung und Behebung des Bescheides von Amts wegen und die Feststellung der Nichtigkeit sowie die Wiederaufnahme des Verfahrens, stellte und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung „beim Verwaltungsgerichtshof“ (gemeint Verwaltungsgericht) begehrte. Gegen diesen Bescheid, dem das Ansuchen der A, situiert in B-Ort, D-Straße, vom 21.08.2025 auf Bestellung des gewerberechtlichen Geschäftsführers, Herrn B, zugrunde lag, erhob dieser mit E-Mail vom 23.05.2025 die mit 29.05.2025 datierte Beschwerde, in welcher sich Herr B gegen den näher bezeichneten Bescheid der belangten Behörde, im Ergebnis gestützt auf den Beschwerdegrund der materiellen Rechtswidrigkeit, wendet und überdies Anträge nach Paragraph 68, AVG, gerichtet auf die Abänderung und Behebung des Bescheides von Amts wegen und die Feststellung der Nichtigkeit sowie die Wiederaufnahme des Verfahrens, stellte und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung „beim Verwaltungsgerichtshof“ (gemeint Verwaltungsgericht) begehrte.
Die Beschwerde und Anträge wurden in diesem Schriftsatz im Detail wie folgt begründet: „… [Bild durch Evidenzbüro auf Grund personenbezogenen Daten entfernt.] “ Diese Beschwerde, welcher auch der Behörde im Verfahren übermittelte Eingaben und Dokumente angeschlossen waren, wurde dem Landesverwaltungsgericht Steiermark mit Eingabe vom 03.06.2025 samt den in diesem Schriftsatz gestellten Anträgen vorgelegt.
Aufgrund des Akteninhaltes lässt sich feststellen, dass die A in B-Ort, D-Straße, situiert ist und als handelsrechtlicher Geschäftsführer Herr E diese Gesellschaft seit 25.06.2022 selbstständig vertritt. Dieser ist auch Alleingesellschafter dieser juristischen Person. Die A übt auf dem Standort B-Ort, D-Straße, seit 12.06.2023 das reglementierte und sensible Gewerbe „Baumeister“ aus. Der Behörde wurde nach Ausscheiden des letzten gewerberechtlichen Geschäftsführers von Seiten der Gewerbeinhaberin das Ansuchen um Genehmigung der Bestellung des Herrn B als gewerberechtlichen Geschäftsführer, gefertigt durch die Gewerbeinhaberin am 21.08.2024, unter Anschluss eines Identitätsnachweises der Erklärung über das Nichtvorliegen von Gewerbeausschließungsgründen, der Erklärung betreffend die Bestellung zum gewerberechtlichen Geschäftsführer sowie von Dokumenten betreffend den Befähigungsnachweise übermittelt, wobei im behördlichen Verfahren auch ein Vertrag über die Bestellung eines außenvertretungsbefugten Organs der A vom 14.01.2024, abgeschlossen zwischen der Gewerbeinhaberin und dem „Verein F“ vorgelegt wurde.
Diesem Vertrag ist Nachstehendes zu entnehmen: „ “ Der im verfahrenseinleitenden Anbringen namhaft gemachte gewerberechtliche Geschäftsführer, Herr B, soll dem Anbringen nach nicht als mindestens zur Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit im Betrieb beschäftigter, nach den Bestimmungen des Sozialversicherungsrechtes voll versicherungspflichtiger Arbeitnehmer fungieren, sondern die Funktion als gewerberechtlicher Geschäftsführer als zur gesetzlichen Vertretung berufenes Organ der Gewerbeinhaberin bekleiden. Herr B fungiert nicht als handelsrechtlicher Geschäftsführer der das Gewerbe innehabenden A.
Ein Gesellschafterbeschluss über die Bestellung des Herrn B zum handelsrechtlichen Geschäftsführer der Gewerbeinhaberin wurde nicht vorgelegt.
Dieser Sachverhalt ist unstrittig und ergibt sich bereits aus dem Verwaltungsverfahrensakt der belangten Behörde und den darin erliegenden unbedenklichen Urkunden; - dem vorgenannten Vertrag sowie dem bezughabenden Firmenbuchauszug.
Im Verfahrensgegenstand hat das Landesverwaltungsgericht Steiermark erwogen wie folgt:
Art. 131 Abs 1 B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nicht anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden.Artikel 131, Absatz eins, B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Absatz 2 und 3 dieser Bestimmung nicht anderes ergibt, über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden.
Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Entsprechend der Bestimmung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. § 17 VwGVG bestimmt Folgendes:Paragraph 17, VwGVG bestimmt Folgendes: „Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“„Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“ § 24 VwGVG lautet wie folgt:Paragraph 24, VwGVG lautet wie folgt: „(1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Diese Bestimmung gilt nicht für die im § 7 Abs. 5 angeführten Gewerbe, die in der Form eines Industriebetriebes ausgeübt werden. Innerhalb eines Konzerns kann eine Bestellung zum Geschäftsführer auch für mehrere Konzernunternehmen erfolgen, wenn der Geschäftsführer Arbeitnehmer im Sinne des dritten Satzes zumindest bei einem der Konzernunternehmen ist. Der gemäß Abs. 1 für die Ausübung eines Gewerbes, für das die Erbringung eines Befähigungsnachweises vorgeschrieben ist, zu bestellende Geschäftsführer muß ein mindestens zur Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit im Betrieb beschäftigter, nach den Bestimmungen des Sozialversicherungsrechtes voll versicherungspflichtiger Arbeitnehmer sein.
Die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 29/1993 geltenden Bestimmungen des § 39 Abs. 2 gelten für Personen, die am 1. Juli 1993 als Geschäftsführer bestellt waren, bis zum Ablauf des 31. Dezember 1998 weiter.Diese Bestimmung gilt nicht für die im Paragraph 7, Absatz 5, angeführten Gewerbe, die in der Form eines Industriebetriebes ausgeübt werden. Innerhalb eines Konzerns kann eine Bestellung zum Geschäftsführer auch für mehrere Konzernunternehmen erfolgen, wenn der Geschäftsführer Arbeitnehmer im Sinne des dritten Satzes zumindest bei einem der Konzernunternehmen ist. Der gemäß Absatz eins, für die Ausübung eines Gewerbes, für das die Erbringung eines Befähigungsnachweises vorgeschrieben ist, zu bestellende Geschäftsführer muß ein mindestens zur Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit im Betrieb beschäftigter, nach den Bestimmungen des Sozialversicherungsrechtes voll versicherungspflichtiger Arbeitnehmer sein.
Die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1993, geltenden Bestimmungen des Paragraph 39, Absatz 2, gelten für Personen, die am 1. Juli 1993 als Geschäftsführer bestellt waren, bis zum Ablauf des 31. Dezember 1998 weiter. […]“ § 94 Z 5 GewO 1994:Paragraph 94, Ziffer 5, GewO 1994: „1. Reglementierte Gewerbe Folgende Gewerbe sind reglementierte Gewerbe: […] 5. Baumeister, Brunnenmeister […]“ § 95 GewO 1994:Paragraph 95, GewO 1994: „Überprüfung der Zuverlässigkeit
Im Beschwerdefall wies die belangte Behörde das Ansuchen der Gewerbeinhaberin A, gerichtet auf die Bestellung des gewerberechtlichen Geschäftsführers Herrn B für die Ausübung des Gewerbes „Baumeister“, auf dem näher beschriebenen Standort, ab und vertrat in diesem am 20.05.2025 erlassenen Bescheid die Ansicht, dass die diesbezüglichen Voraussetzungen nach Paragraph 39, Absatz 2, GewO 1994 insofern nicht erfüllt wurden, als der im Ansuchen namhaft gemachte Geschäftsführer weder ein mindestens zur Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit im Betrieb beschäftigter, nach den Bestimmungen des Sozialversicherungsrechtes vollversicherungspflichtiger Arbeitnehmer sei, noch dem zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organ der juristischen Person angehöre.
Hingegen vertritt Herr B in seiner Beschwerde, wie auch die Gewerbeinhaberin im behördlichen Verfahren, die Rechtsansicht, dass eine Bestellung aufgrund des vorgelegten „Vertrages über die Bestellung eines außenvertretungsbefugten Organ der A“ vom 14.01.2024 zu erfolgen habe, zumal er auf dessen Basis zur gesetzlichen Vertretung der A befugt sei und ging dieser im Ergebnis von materieller Rechtswidrigkeit des behördlichen Bescheides aus. Überdies stellte Herr B auch Anträge auf Abänderung und Behebung des Bescheides von Amts wegen auf Feststellung der Nichtigkeit des Bescheides sowie nicht nur als Eventualantrag auch den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens.
Sache des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens ist die Abweisung des Ansuchens der Gewerbeinhaberin A um Genehmigung der Bestellung des näher bezeichneten gewerberechtlichen Geschäftsführer für die Ausübung des „Baumeistergewerbes“ auf dem angeführten Standort.
Bei dem Gewerbe „Baumeister nach § 94 Z 5 GewO 1994“ ist die Bestellung eines Geschäftsführers oder eines Filialgeschäftsführers für die Ausübung des Gewerbes genehmigungspflichtig und ist die Genehmigung auf Ansuchen des Gewerbeinhabers zu erteilen, wenn die in § 39 Abs 2 bzw. § 47 Abs 2 GewO 1994 angeführten Voraussetzungen erfüllt sind. Bei dem Gewerbe „Baumeister nach Paragraph 94, Ziffer 5, GewO 1994“ ist die Bestellung eines Geschäftsführers oder eines Filialgeschäftsführers für die Ausübung des Gewerbes genehmigungspflichtig und ist die Genehmigung auf Ansuchen des Gewerbeinhabers zu erteilen, wenn die in Paragraph 39, Absatz 2, bzw. Paragraph 47, Absatz 2, GewO 1994 angeführten Voraussetzungen erfüllt sind.
Aus dieser gesetzlichen Formulierung ist abzuleiten, dass Partei eines derartigen Genehmigungsverfahrens nach § 95 Abs 2 GewO 1994 nur der Gewerbeinhaber ist und der zu bestellende Geschäftsführer in diesem Genehmigungsverfahren keine Parteistellung hat (vgl. dazu auch Stolzlechner/Müller/Seider/Vogelsang/Höllbacher GewO, Gewerbeordnung, 4. Aufl., RZ 16 zu § 95 GewO 1994), weshalb die sich gegen den in Rede stehenden Bescheid richtende Beschwerde des Herrn B mangels Parteistellung bereits deshalb zurückweisen war. Aus dieser gesetzlichen Formulierung ist abzuleiten, dass Partei eines derartigen Genehmigungsverfahrens nach Paragraph 95, Absatz 2, GewO 1994 nur der Gewerbeinhaber ist und der zu bestellende Geschäftsführer in diesem Genehmigungsverfahren keine Parteistellung hat vergleiche dazu auch Stolzlechner/Müller/Seider/Vogelsang/Höllbacher GewO, Gewerbeordnung, 4. Aufl., RZ 16 zu Paragraph 95, GewO 1994), weshalb die sich gegen den in Rede stehenden Bescheid richtende Beschwerde des Herrn B mangels Parteistellung bereits deshalb zurückweisen war.
Ungeachtet dieses Umstandes sei jedoch angemerkt, dass nach § 18 Abs 1 GmbHG die Gesellschaft durch die von den Gesellschaftern bestellten (§ 15 leg. cit.) Geschäftsführer gerichtlich und außergerichtlich vertreten wird und ergibt sich die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis der Geschäftsführer unmittelbar aus dem Gesetz und beruht diese nicht auf einer Willenserklärung der GmbH, sodass das zur gesetzlichen Vertretung berufene Organ der GmbH der handelsrechtliche Geschäftsführer ist (vgl. dazu auch VwSlg 14.189 A/1994). Ungeachtet dieses Umstandes sei jedoch angemerkt, dass nach Paragraph 18, Absatz eins, GmbHG die Gesellschaft durch die von den Gesellschaftern bestellten (Paragraph 15, leg. cit.) Geschäftsführer gerichtlich und außergerichtlich vertreten wird und ergibt sich die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis der Geschäftsführer unmittelbar aus dem Gesetz und beruht diese nicht auf einer Willenserklärung der GmbH, sodass das zur gesetzlichen Vertretung berufene Organ der GmbH der handelsrechtliche Geschäftsführer ist vergleiche dazu auch VwSlg 14.189 A/1994).
Der der Behörde übermittelte „Vertrag über die Bestellung eines außenvertretungsbefugten Organs der A“ vom 14.01.2024 betrifft zum einen eine Vereinbarung, dass ein Vertrag geschlossen werde und stellt zum anderen demnach der „Verein F“ eine mit der erforderlichen Befähigung versehene Person, fallbezogen Herrn B, als gewerberechtlichen Geschäftsführer der Gewerbeinhaberin zur Verfügung, wobei die Gewerbeinhaberin im Gegenzug den gewerberechtlichen Geschäftsführer B als außen und innen vertretungsbefugtes Organ der A, nämlich als verantwortlichen Beauftragten für gewerberechtliche Belange, mit vollem Anweisungsrecht und Anordnungsbefugnis ausgestattet, in gewerberechtlichen Angelegenheiten, besonders als außenwirksames Organ der A, bestellt. Dem Vertragszweck nach soll Herrn B die Handlungsvollmacht für die Ausübung der Tätigkeiten eines gewerberechtlichen Geschäftsführers eingeräumt werden und ist die Teilnahme am operativen Geschäftsbetrieb der Gewerbeinhaberin nach diesem Vertrag nicht vorgesehen.
Bei einer derartigen Kapitalgesellschaft können auch natürliche Personen, die nicht Gesellschafter sind, zu Geschäftsführern grundsätzlich bestellt werden, wobei die Bestellung zum handelsrechtlichen Geschäftsführer durch Gesellschafterbeschluss erfolgt und lediglich dann im Gesellschaftsvertrag festgelegt werden kann, wenn dieser Gesellschafter ist und sind Geschäftsführer auch ohne Verzug zum Firmenbuch anzumelden. Die Bestellung ist mit der (auch konkludenten) Zustimmung des Bestellten unabhängig von der Eintragung im Firmenbuch wirksam. Diese Anmeldung eines Geschäftsführers im Firmenbuch ist auch notwendig um die Rechtsverhältnisse einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung korrekt zu dokumentieren und erfolgt beim zuständigen Firmenbuchgericht (vgl. § 17 Abs 1 GmbHG).
Die diesbezügliche Eintragung als Geschäftsführer im Firmenbuch wirkt lediglich deklarativ. Bei einer derartigen Kapitalgesellschaft können auch natürliche Personen, die nicht Gesellschafter sind, zu Geschäftsführern grundsätzlich bestellt werden, wobei die Bestellung zum handelsrechtlichen Geschäftsführer durch Gesellschafterbeschluss erfolgt und lediglich dann im Gesellschaftsvertrag festgelegt werden kann, wenn dieser Gesellschafter ist und sind Geschäftsführer auch ohne Verzug zum Firmenbuch anzumelden. Die Bestellung ist mit der (auch konkludenten) Zustimmung des Bestellten unabhängig von der Eintragung im Firmenbuch wirksam. Diese Anmeldung eines Geschäftsführers im Firmenbuch ist auch notwendig um die Rechtsverhältnisse einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung korrekt zu dokumentieren und erfolgt beim zuständigen Firmenbuchgericht vergleiche Paragraph 17, Absatz eins, GmbHG).
Die diesbezügliche Eintragung als Geschäftsführer im Firmenbuch wirkt lediglich deklarativ.
Demnach kommt es auf eine gesetzliche Vertretungsbefugnis an und setzt § 39 Abs 2 Z 1 GewO 1994 die Funktion als „handelsrechtlicher Geschäftsführer“ als Bestellungserfordernis für einen gewerberechtlichen Geschäftsführer voraus. Gewillkürten Vertreter, wie zum Beispiel Bevollmächtigte, kommt eine erforderliche gesetzliche Vertretungsbefugnis nicht zu (vgl. dazu auch Köhler in Ennöckl/Raschauer/Wessely, GewO, RZ 46 zu § 39 GewO 1994). Nach § 28 GmbHG kann eine Geschäftsführerbestellung (§ 15 leg. cit.) nicht erfolgen. Gegenständlich ist nicht ersichtlich, dass Herr B Gesellschafter der Gewerbeinhaberin ist und ist von Seiten der Gewerbeinhaberin im in Rede stehenden Verfahren eine Bezugnahme auf einen erforderlichen Gesellschafterbeschluss nicht erfolgt, sondern der Behörde lediglich die vorgenannte vertragliche Vereinbarung zwischen der Gewerbeinhaberin und dem genannten Verein vorgelegt worden, welche für sich genommen keine ausreichende Grundlage für die Bestellung zu einem gegenständlich erforderlichen gewerberechtlichen Geschäftsführer bildet.
Demnach kommt es auf eine gesetzliche Vertretungsbefugnis an und setzt Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins, GewO 1994 die Funktion als „handelsrechtlicher Geschäftsführer“ als Bestellungserfordernis für einen gewerberechtlichen Geschäftsführer voraus. Gewillkürten Vertreter, wie zum Beispiel Bevollmächtigte, kommt eine erforderliche gesetzliche Vertretungsbefugnis nicht zu vergleiche dazu auch Köhler in Ennöckl/Raschauer/Wessely, GewO, RZ 46 zu Paragraph 39, GewO 1994). Nach Paragraph 28, GmbHG kann eine Geschäftsführerbestellung (Paragraph 15, leg. cit.) nicht erfolgen. Gegenständlich ist nicht ersichtlich, dass Herr B Gesellschafter der Gewerbeinhaberin ist und ist von Seiten der Gewerbeinhaberin im in Rede stehenden Verfahren eine Bezugnahme auf einen erforderlichen Gesellschafterbeschluss nicht erfolgt, sondern der Behörde lediglich die vorgenannte vertragliche Vereinbarung zwischen der Gewerbeinhaberin und dem genannten Verein vorgelegt worden, welche für sich genommen keine ausreichende Grundlage für die Bestellung zu einem gegenständlich erforderlichen gewerberechtlichen Geschäftsführer bildet.
Was die Anträge des Beschwerdeführers nach § 68 AVG, bezogen auf die Abänderung und Behebung des Bescheides von Amts wegen, sowie auf Feststellung der Nichtigkeit anlangt, so normiert § 17 VwGVG, dass die Bestimmungen des AVG, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des V. Teils (vgl. § 63 bis § 73 AVG), auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 B-VG anzuwenden sind. Das Verwaltungsgericht hat im gegenständlichen Zusammenhang über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit zu entscheiden (vgl.
Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG) und ist das Landesverwaltungsgericht Steiermark nicht befugt, Kompetenzen der Behörde bzw. der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde in Anspruch zu nehmen. Eine amtswegige Abänderung bzw. Behebung bzw. Feststellung der Nichtigkeit (Nichtigerklärung) des Bescheides durch das Verwaltungsgericht scheidet fallbezogen aus; - ungeachtet des Umstandes, dass auch die bezughabende Regelung des AVG eine Antragslegitimation diesbezüglich nicht vorsieht. Für die Anträge auf amtswegige Abänderung und Behebung des Bescheides und auf Feststellung der Nichtigkeit erwies sich das Verwaltungsgericht als nicht zuständig und waren diese daher mittels Beschluss zurückzuweisen; - unbeschadete der Tatsache, dass auch der Eintritt der Rechtskraft dem Zustellnachweis im Verwaltungsverfahrensakt folgend mit Ablauf des 17.06.2025 eintritt.
Was die Anträge des Beschwerdeführers nach Paragraph 68, AVG, bezogen auf die Abänderung und Behebung des Bescheides von Amts wegen, sowie auf Feststellung der Nichtigkeit anlangt, so normiert Paragraph 17, VwGVG, dass die Bestimmungen des AVG, mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch fünf. Teils vergleiche Paragraph 63 bis Paragraph 73, AVG), auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG anzuwenden sind. Das Verwaltungsgericht hat im gegenständlichen Zusammenhang über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit zu entscheiden vergleiche Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG) und ist das Landesverwaltungsgericht Steiermark nicht befugt, Kompetenzen der Behörde bzw. der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde in Anspruch zu nehmen.
Eine amtswegige Abänderung bzw. Behebung bzw. Feststellung der Nichtigkeit (Nichtigerklärung) des Bescheides durch das Verwaltungsgericht scheidet fallbezogen aus; - ungeachtet des Umstandes, dass auch die bezughabende Regelung des AVG eine Antragslegitimation diesbezüglich nicht vorsieht. Für die Anträge auf amtswegige Abänderung und Behebung des Bescheides und auf Feststellung der Nichtigkeit erwies sich das Verwaltungsgericht als nicht zuständig und waren diese daher mittels Beschluss zurückzuweisen; - unbeschadete der Tatsache, dass auch der Eintritt der Rechtskraft dem Zustellnachweis im Verwaltungsverfahrensakt folgend mit Ablauf des 17.06.2025 eintritt.
Der Wiederaufnahmeantrag des Herrn B wurde fallbezogen nicht ausschließlich als Eventualantrag gestellt und kommt dem Verwaltungsgericht eine Kompetenz zur Wiederaufnahme eines Verfahrens im Rahmen des § 32 VwGVG zu, wobei es dabei um die Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis oder Beschluss durch das Verwaltungsgericht abgeschlossenen Verfahrens geht und auch diesbezüglich Parteistellung im diesbezüglichen Antragsverfahren gesetzlich vorausgesetzt wird (vgl. § 32 Abs 1 VwGVG). Eine Kompetenz, das behördliche Verfahren nach § 69 AVG im Rahmen eines Verfahrens wiederaufzunehmen, welches bei der Behörde lediglich aufgrund eines Parteienantrages eingeleitet werden kann, nachdem ein Verfahren mittels Bescheid abgeschlossen wurde, kommt dem Landesverwaltungsgericht Steiermark im gegenständlichen Fall ebenfalls nicht zu, sodass es diesen Antrag mittels Beschluss ebenfalls mangels Zuständigkeit zurückzuweisen galt.
Der Wiederaufnahmeantrag des Herrn B wurde fallbezogen nicht ausschließlich als Eventualantrag gestellt und kommt dem Verwaltungsgericht eine Kompetenz zur Wiederaufnahme eines Verfahrens im Rahmen des Paragraph 32, VwGVG zu, wobei es dabei um die Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis oder Beschluss durch das Verwaltungsgericht abgeschlossenen Verfahrens geht und auch diesbezüglich Parteistellung im diesbezüglichen Antragsverfahren gesetzlich vorausgesetzt wird vergleiche Paragraph 32, Absatz eins, VwGVG). Eine Kompetenz, das behördliche Verfahren nach Paragraph 69, AVG im Rahmen eines Verfahrens wiederaufzunehmen, welches bei der Behörde lediglich aufgrund eines Parteienantrages eingeleitet werden kann, nachdem ein Verfahren mittels Bescheid abgeschlossen wurde, kommt dem Landesverwaltungsgericht Steiermark im gegenständlichen Fall ebenfalls nicht zu, sodass es diesen Antrag mittels Beschluss ebenfalls mangels Zuständigkeit zurückzuweisen galt.
Die Durchführung einer Verhandlung konnte gegenständlich nach § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen.Die Durchführung einer Verhandlung konnte gegenständlich nach Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2025:LVwG.41.25.2404.2025