LVwG 47.31-1432/2025
RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum13.08.2025 GeschäftszahlLVwG 47.31-1432/2025 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Bellina-Freimuth über die Beschwerde des A, geb. am ****, vertreten durch B OG, D-Straße , A-Ort, gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt Graz vom 17.03.2025, GZ: A5-009900/2025, z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) iVm § 2 Abs 3, § 14, § 15 Abs 1 Z 2 und § 16 Stmk. Pflege- und Betreuungsgesetz, LGBl Nr. 90/2024 (im Folgenden StPBG) wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene zurückweisende Bescheid ersatzlos behoben.römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 3,, Paragraph 14,, Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 2 und Paragraph 16, Stmk. Pflege- und Betreuungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 90 aus 2024, (im Folgenden StPBG) wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene zurückweisende Bescheid ersatzlos behoben.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Bescheid vom 17.03.2025, GZ: A5-009900/2025, hat die Bürgermeisterin der Stadt Graz (im Folgenden belangte Behörde) den Antrag des A (im Folgenden Beschwerdeführer) vom 04.02.2025 auf Zuzahlung zu den Kosten einer stationären Langzeitpflege gemäß § 14 StPBG iVm § 15 und § 16 StPBG zurückgewiesen.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 17.03.2025, GZ: A5-009900/2025, hat die Bürgermeisterin der Stadt Graz (im Folgenden belangte Behörde) den Antrag des A (im Folgenden Beschwerdeführer) vom 04.02.2025 auf Zuzahlung zu den Kosten einer stationären Langzeitpflege gemäß Paragraph 14, StPBG in Verbindung mit Paragraph 15 und Paragraph 16, StPBG zurückgewiesen.
Im zurückweisenden Bescheid wird von der belangten Behörde begründend ausgeführt, dass sich die örtliche Zuständigkeit gemäß § 16 Abs StPBG nach dem Hauptwohnsitz des Leistungsberechtigten vor Aufnahme in das Pflegeheim richte. In Ermangelung eines solchen Hauptwohnsitzes sei der tatsächliche Aufenthalt in der Steiermark vor Aufnahme in das Pflegeheim maßgeblich. Im gegenständlichen Fall werde der Antrag mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen – örtliche Zuständigkeit - zurückgewiesen.Im zurückweisenden Bescheid wird von der belangten Behörde begründend ausgeführt, dass sich die örtliche Zuständigkeit gemäß Paragraph 16, Abs StPBG nach dem Hauptwohnsitz des Leistungsberechtigten vor Aufnahme in das Pflegeheim richte. In Ermangelung eines solchen Hauptwohnsitzes sei der tatsächliche Aufenthalt in der Steiermark vor Aufnahme in das Pflegeheim maßgeblich. Im gegenständlichen Fall werde der Antrag mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen – örtliche Zuständigkeit - zurückgewiesen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht und in rechtlich zulässiger Weise durch seinen Rechtsanwalt Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht. In der Beschwerde wird begründend im Wesentlichen ausgeführt, dass der Bescheid mangelhaft begründet sei und wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht. Der Beschwerdeführer habe seinen Wohnsitz in A-Ort und seien die Voraussetzungen für eine Zuzahlung zu den Pflegeheimkosten erfüllt. Es wird auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes zur vergleichbaren Bestimmung des NÖ Sozialhilfegesetzes G 238/2023 verwiesen.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht und in rechtlich zulässiger Weise durch seinen Rechtsanwalt Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht. In der Beschwerde wird begründend im Wesentlichen ausgeführt, dass der Bescheid mangelhaft begründet sei und wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht. Der Beschwerdeführer habe seinen Wohnsitz in A-Ort und seien die Voraussetzungen für eine Zuzahlung zu den Pflegeheimkosten erfüllt. Es wird auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes zur vergleichbaren Bestimmung des NÖ Sozialhilfegesetzes G 238 aus 2023, verwiesen.
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:
Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer ist am **** geboren und lebte bis kurz vor Weihnachten 2024 weitestgehend selbstständig in seinem Reihenhaus in B-Ort. Er war in Pflegestufe 2 eingestuft. Am 21.12.2024 stürzte er und erlitt einen Oberschenkelhalsbruch, der im C operativ behandelt wurde. Infolge der körperlichen Beeinträchtigung war ein weiterer Verbleib in seinem bisherigen Wohnumfeld nicht mehr möglich. Ab 01.01.2025 erfolgte eine Pflegegeldeinstufung in die Stufe 6.
Bereits Ende Dezember 2024 zeichnete es sich ab, dass der Beschwerdeführer eine Heimunterbringung und familiäre Unterstützung brauchen wird. Da er keine Familienangehörigen in B-Ort hat, wurde er nach A-Ort übersiedelt. Hier stehen ihm sein Sohn, seine Schwiegertochter, seine erwachsene Enkelin und deren Mutter zur Verfügung. Die Übersiedlung nach A-Ort war nötig, um das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers aufrecht zu erhalten.
Die Notwendigkeit der Unterbringung im Pflegeheim ergibt sich aus einer im Akt einliegenden Stellungnahme von „F“, das ist die entsprechende Magistratsstelle in B-Ort. Demnach wird der hohe Pflegebedarf und die Voraussetzungen für eine Aufnahme in ein Pflegeheim bestätigt. Durch die Pflegegeldeinstufung in der Stufe 6 sind die Voraussetzungen gemäß § 14 Abs 2 StPBG gegeben.Die Notwendigkeit der Unterbringung im Pflegeheim ergibt sich aus einer im Akt einliegenden Stellungnahme von „F“, das ist die entsprechende Magistratsstelle in B-Ort. Demnach wird der hohe Pflegebedarf und die Voraussetzungen für eine Aufnahme in ein Pflegeheim bestätigt. Durch die Pflegegeldeinstufung in der Stufe 6 sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 14, Absatz 2, StPBG gegeben.
Der Beschwerdeführer übersiedelte zunächst von der Akutversorgung in B-Ort ins Rehabilitationskrankenhaus nach C-Ort und von dort direkt ins Pflegeheim „E“. Laut ZMR ist er seit 31.01.2025 mit Hauptwohnsitz im Pflegeheim „E“, G-Straße , A-Ort gemeldet. Davor hatte er bereits seit 16.06.2021 einen Nebenwohnsitz bei seinem Sohn an der Adresse H-Straße , A-Ort, gemeldet. Eine Übersiedlung und übergangsweise Unterbringung im Haus des Sohnes, um noch im Jänner 2025 einen Hauptwohnsitz begründen zu können, war aufgrund des hohen Pflegebedarfes und der mangelnden Ausstattung nicht möglich gewesen.
Der Antrag auf Restkostenübernahme wurde beginnend mit 01.02.2025 gestellt und ist am 04.02.2025 bei der Behörde eingelangt. Dies mit der Begründung, dass Pension und Pflegegeld nicht ausreichen, um die Heimkosten abzudecken.
Der Beschwerdeführer bezieht eine Nettopension in Höhe von € 3.060,82 und das Pflegegeld der Stufe 6 in Höhe von € 1.641,10. Die monatlichen Heimkosten belaufen sich auf € 6.416,57. Dazu kommen Kosten für Medikamente, Therapien, Hygieneartikel, usw. in Höhe von monatlich € 600,00 bis € 700,00. Die Gesamtkosten belaufen sich daher derzeit auf rund € 7.100,00 monatlich. Die Differenz zwischen Heimkosten und Einkommen in Höhe von € 2.400,00 monatlich werden derzeit von der Familie getragen.
Aus dem dem Landesverwaltungsgericht vorliegenden Akt ergibt sich, dass zwischenzeitig am 01.04.2025 ein neuer Antrag auf Restkostenübernahme gestellt wurde. Laut Auskunft der belangten Behörde vom 11.07.2025 wurde über diesen Antrag nicht bescheidmäßig abgesprochen und wird dieses Verfahren auch nicht aktiv betrieben, sondern das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes im hg. anhängigen Beschwerdeverfahren abgewartet.
Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf den vorliegenden Akteninhalt und das Vorbringen in der Beschwerde. Der Sachverhalt ist unbestritten und es handelt sich ausschließlich um die Beurteilung einer Rechtsfrage.
Die gegenständliche Entscheidung konnte gemäß § 24 VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden, da der Akt erkennen lässt, dass eine mündliche Erörterung zur weiteren Klärung der Rechtssache nicht notwendig war. Gegenständlich war eine rechtliche Beurteilung zu treffen und standen einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wurde auf die für den 06.06.2025 anberaumte mündliche Verhandlung ausdrücklich verzichtet.Die gegenständliche Entscheidung konnte gemäß Paragraph 24, VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden, da der Akt erkennen lässt, dass eine mündliche Erörterung zur weiteren Klärung der Rechtssache nicht notwendig war. Gegenständlich war eine rechtliche Beurteilung zu treffen und standen einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wurde auf die für den 06.06.2025 anberaumte mündliche Verhandlung ausdrücklich verzichtet.
Rechtliche Beurteilung:
Art. 131 Abs 1 B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nichts anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungs-gerichte der Länder entscheiden.Artikel 131, Absatz eins, B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Absatz 2 und 3 dieser Bestimmung nichts anderes ergibt, über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Verwaltungs-gerichte der Länder entscheiden.
Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Entsprechend der Bestimmung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Die maßgeblichen Bestimmungen des StPBG, LGBl Nr. 90/2024 lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen des StPBG, Landesgesetzblatt Nr. 90 aus 2024, lauten wie folgt: § 14Paragraph 14Langzeitpflege und -betreuung in Pflegewohnheimen(1)Absatz eins,Die Leistung Langzeitpflege und -betreuung in einem anerkannten Pflegewohnheim (§ 27) umfasst die Übernahme von Kosten der Pflege und Betreuung. Bei Vorliegen der Pflege- und Betreuungsbedürftigkeit besteht ein Rechtsanspruch auf Kostenübernahme, wennDie Leistung Langzeitpflege und -betreuung in einem anerkannten Pflegewohnheim (Paragraph 27,) umfasst die Übernahme von Kosten der Pflege und Betreuung. Bei Vorliegen der Pflege- und Betreuungsbedürftigkeit besteht ein Rechtsanspruch auf Kostenübernahme, wenn 1.Ziffer eins keine Leistung gemäß dem 2. Abschnitt geeignet ist oder keine dieser Leistungen zur Verfügung steht oder keine Leistung nach einem anderen Gesetz geeignet ist und 2.Ziffer 2 die Kosten der Pflege und Betreuung nicht oder nicht zur Gänze selbst oder durch Dritte (Abs. 4 und 5) getragen werden können.die Kosten der Pflege und Betreuung nicht oder nicht zur Gänze selbst oder durch Dritte (Absatz 4 und 5) getragen werden können.
1.Ziffer eins 80 % des Einkommens, im Fall von bestehenden Unterhaltsansprüchen von Unterhaltsberechtigten, die über kein eigenes Einkommen verfügen, 50 % des Einkommens und 2.Ziffer 2 ihr Pflegegeld, wovon 10 % der Pflegegeldstufe 3 verbleiben.
2.Ziffer 2 ausreisepflichtige Fremde;
3.Ziffer 3 Personen, die im Rahmen einer Maßnahme nach den Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes stationär untergebracht werden (Unterbrechung der Unterbringung);
4.Ziffer 4 Personen, die im Rahmen einer bedingten Entlassung aus dem Maßnahmenvollzug und/oder einer Weisung eines Gerichts nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuches in einer vollstationären Einrichtung Wohnsitz nehmen. § 16Paragraph 16Verfahren(1)Absatz eins,Leistungen nach § 14 sind auf Antrag der Leistungsberechtigten/des Leistungsberechtigten oder ihrer/seiner gesetzlichen Vertretung mit Bescheid zu gewähren. Bei begründetem Verdacht mangelnder Geschäftsfähigkeit kann die Leistung auch von Amts wegen zuerkannt werden. Der Antrag ist bei der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Hauptwohnsitz der/des Leistungsberechtigten oder in Ermangelung eines Hauptwohnsitzes nach deren/dessen tatsächlichen Aufenthalt in der Steiermark vor Aufnahme in das Pflegewohnheim. …Leistungen nach Paragraph 14, sind auf Antrag der Leistungsberechtigten/des Leistungsberechtigten oder ihrer/seiner gesetzlichen Vertretung mit Bescheid zu gewähren. Bei begründetem Verdacht mangelnder Geschäftsfähigkeit kann die Leistung auch von Amts wegen zuerkannt werden. Der Antrag ist bei der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Hauptwohnsitz der/des Leistungsberechtigten oder in Ermangelung eines Hauptwohnsitzes nach deren/dessen tatsächlichen Aufenthalt in der Steiermark vor Aufnahme in das Pflegewohnheim. … Zur Kognitionsbefugnis des Landesverwaltungsgerichts:
Das Verwaltungsgericht hat zwar grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden und damit nicht nur die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungs-behörde zu entscheiden war (vgl. insbesondere § 28 Abs. 2 und 3 VwGVG). Das Verwaltungsgericht hat zwar grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden und damit nicht nur die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungs-behörde zu entscheiden war vergleiche insbesondere Paragraph 28, Absatz 2 und 3 VwGVG).
Diese Prüfbefugnis ist jedoch keine unbegrenzte, vielmehr ist ihr äußerster Rahmen die "Sache" des bekämpften Bescheides. In jenen Fällen, in denen die Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, ist „Sache“ eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Dem Verwaltungsgericht ist es daher verwehrt, über diesen Rahmen hinaus in einer Entscheidung über die „Hauptsache“ (hier inhaltliche meritorische Entscheidung über die Kostenübernahme für eine Langzeitpflege- und betreuung im Pflegewohnheim) vorzugehen, weil dadurch der sachlichen Prüfung des gestellten Antrages vorgegriffen und damit den Parteien eine Instanz genommen würde und die Grenzen des Beschwerdeverfahrens überschritten würden (vgl. zB VwGH 17.12.2019, Ra 2017/04/0141; 18.12.2014, Ra 2014/07/0002), da ja „Sache“ des Beschwerdeverfahrens nur eine verfahrensrechtliche Entscheidung war.Diese Prüfbefugnis ist jedoch keine unbegrenzte, vielmehr ist ihr äußerster Rahmen die "Sache" des bekämpften Bescheides.
In jenen Fällen, in denen die Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, ist „Sache“ eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Dem Verwaltungsgericht ist es daher verwehrt, über diesen Rahmen hinaus in einer Entscheidung über die „Hauptsache“ (hier inhaltliche meritorische Entscheidung über die Kostenübernahme für eine Langzeitpflege- und betreuung im Pflegewohnheim) vorzugehen, weil dadurch der sachlichen Prüfung des gestellten Antrages vorgegriffen und damit den Parteien eine Instanz genommen würde und die Grenzen des Beschwerdeverfahrens überschritten würden vergleiche zB VwGH 17.12.2019, Ra 2017/04/0141; 18.12.2014, Ra 2014/07/0002), da ja „Sache“ des Beschwerdeverfahrens nur eine verfahrensrechtliche Entscheidung war.
Die belangte Behörde hat den verfahrenseinleitenden Antrag unter Berufung auf §§ 14, 15 und 16 StPBG mangels eines Hauptwohnsitzes bzw. Aufenthalts vor Aufnahme in das Pflegeheim als unzulässig zurückgewiesen.Die belangte Behörde hat den verfahrenseinleitenden Antrag unter Berufung auf Paragraphen 14, 15 und 16 StPBG mangels eines Hauptwohnsitzes bzw. Aufenthalts vor Aufnahme in das Pflegeheim als unzulässig zurückgewiesen.
Sache dieses verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist daher ausschließlich die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des Antrages gemäß § 15 Abs 1 Z 1 StPBG und nicht die inhaltliche Prüfung, ob und in welchem Ausmaß Restkosten übernommen werden (vgl. VwGH 29.04.2010, 2008/21/0302). VwGH 16.12.1996, 93/10/0165).Sache dieses verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist daher ausschließlich die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des Antrages gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, StPBG und nicht die inhaltliche Prüfung, ob und in welchem Ausmaß Restkosten übernommen werden vergleiche VwGH 29.04.2010, 2008/21/0302). VwGH 16.12.1996, 93/10/0165).
Zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung:
Die persönlichen Voraussetzungen für eine Kostenübernahme der Langzeitpflege und -betreuung in einem anerkannten Pflegewohnheim sind in § 15 StPBG geregelt. Gemäß § 15 Abs 1 Z 1 leg.cit. zählt dazu das Vorliegen eines Hauptwohnsitzes in der Steiermark bzw. des tatsächlichen Aufenthaltes in der Steiermark (in Ermangelung eines Hauptwohnsitzes). Dass der Hauptwohnsitz bzw. der Aufenthalt – wie von der belangten Behörde angenommen – vor der Aufnahme in das Pflegeheim gegeben sein muss, ergibt sich aus dieser Bestimmung nicht. Die persönlichen Voraussetzungen für eine Kostenübernahme der Langzeitpflege und -betreuung in einem anerkannten Pflegewohnheim sind in Paragraph 15, StPBG geregelt. Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, leg.cit. zählt dazu das Vorliegen eines Hauptwohnsitzes in der Steiermark bzw. des tatsächlichen Aufenthaltes in der Steiermark (in Ermangelung eines Hauptwohnsitzes). Dass der Hauptwohnsitz bzw. der Aufenthalt – wie von der belangten Behörde angenommen – vor der Aufnahme in das Pflegeheim gegeben sein muss, ergibt sich aus dieser Bestimmung nicht.
Die von der belangten Behörde vorgenommene Interpretation ergibt sich weder aus dem Wortlaut des StPBG noch ist sie verfassungskonform:
Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 03.10.2023, G 238/2023, zum NÖ Sozialhilfegesetz judiziert, dass das Erfordernis einer Hauptwohnsitznahme in NÖ vor Aufnahme in das Pflegeheim verfassungswidrig ist. Da das NÖ Sozialhilfegesetz nicht nur einen aktuellen Hauptwohnsitz im Bundesland verlangte, sondern dieser vor Aufnahme in die Pflegeeinrichtung gefordert wurde, lag ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz vor. Der Gleichheitssatz verwehrt es dem Gesetzgeber - laut VfGH - zwar nicht, beim Zugang zur Hilfe bei stationärer Pflege nach sachlichen Kriterien zu differenzieren, etwa um zu gewährleisten, dass Personen im Fall ihrer Pflegebedürftigkeit ortsnah bzw. in der Nähe ihrer Angehörigen untergebracht werden können.
Die vom allgemeinen Wohnsitzerfordernis abweichende Regelung im NÖ SHG bewirkte jedoch einen kategorischen Ausschluss von pflegebedürftigen Menschen beim Zugang zur stationären Pflege, bloß weil diese ihren Hauptwohnsitz in NÖ erst mit Aufnahme in eine Pflegeeinrichtung begründet haben. Eine derart pauschale Regelung ermöglicht weder eine Berücksichtigung der Umstände im Einzelfall (etwa im Hinblick auf das Privat- und Familienleben), noch erscheint sie geeignet und erforderlich, um die ortsnahe Pflegeversorgung für die im Bundesland bereits wohnhafte Bevölkerung sicherzustellen und war somit verfassungswidrig, konkret liegt ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz vor.Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 03.10.2023, G 238 aus 2023,, zum NÖ Sozialhilfegesetz judiziert, dass das Erfordernis einer Hauptwohnsitznahme in NÖ vor Aufnahme in das Pflegeheim verfassungswidrig ist.
Da das NÖ Sozialhilfegesetz nicht nur einen aktuellen Hauptwohnsitz im Bundesland verlangte, sondern dieser vor Aufnahme in die Pflegeeinrichtung gefordert wurde, lag ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz vor. Der Gleichheitssatz verwehrt es dem Gesetzgeber - laut VfGH - zwar nicht, beim Zugang zur Hilfe bei stationärer Pflege nach sachlichen Kriterien zu differenzieren, etwa um zu gewährleisten, dass Personen im Fall ihrer Pflegebedürftigkeit ortsnah bzw. in der Nähe ihrer Angehörigen untergebracht werden können. Die vom allgemeinen Wohnsitzerfordernis abweichende Regelung im NÖ SHG bewirkte jedoch einen kategorischen Ausschluss von pflegebedürftigen Menschen beim Zugang zur stationären Pflege, bloß weil diese ihren Hauptwohnsitz in NÖ erst mit Aufnahme in eine Pflegeeinrichtung begründet haben.
Eine derart pauschale Regelung ermöglicht weder eine Berücksichtigung der Umstände im Einzelfall (etwa im Hinblick auf das Privat- und Familienleben), noch erscheint sie geeignet und erforderlich, um die ortsnahe Pflegeversorgung für die im Bundesland bereits wohnhafte Bevölkerung sicherzustellen und war somit verfassungswidrig, konkret liegt ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz vor.
Nachdem § 15 Abs 1 Z 1 StPBG als persönliche Voraussetzung allein schon vom Wortlaut her nur an den aktuellen Hauptwohnsitz in der Steiermark anknüpft und nicht an den Hauptwohnsitz vor Unterbringung im Pflegewohnheim, sieht das Landesverwaltungsgericht keinen Anlass, diese Bestimmung anders zu interpretieren, zumal eine solche Auslegung zu einer Verfassungswidrigkeit im Hinblick auf das oben zitierte Erkenntnis des VfGH führen würde. Auch kann eine Normanfechtung beim VfGH unterbleiben, da ja der Wortlaut der Bestimmung nicht auf die Wohnsitznahme vor Aufnahme in das Pflegeheim abstellt.Nachdem Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, StPBG als persönliche Voraussetzung allein schon vom Wortlaut her nur an den aktuellen Hauptwohnsitz in der Steiermark anknüpft und nicht an den Hauptwohnsitz vor Unterbringung im Pflegewohnheim, sieht das Landesverwaltungsgericht keinen Anlass, diese Bestimmung anders zu interpretieren, zumal eine solche Auslegung zu einer Verfassungswidrigkeit im Hinblick auf das oben zitierte Erkenntnis des VfGH führen würde. Auch kann eine Normanfechtung beim VfGH unterbleiben, da ja der Wortlaut der Bestimmung nicht auf die Wohnsitznahme vor Aufnahme in das Pflegeheim abstellt.
Ein anderes Ergebnis kann auch aus der von der belangten Behörde herangezogenen Bestimmung betreffend die örtliche Zuständigkeit gemäß § 16 Abs 1 StPBG nicht abgeleitet werden. Diese Regelung betrifft nicht die materiell-rechtlichen persönlichen Voraussetzungen für die Leistungsgewährung, sondern ist lediglich eine verfahrensrechtliche Bestimmung, die normiert, welche von mehreren sachlich zuständigen Behörden örtlich für die Durchführung des konkreten Verfahrens zuständig ist. Auch hier stellt der Gesetzgeber im Wortlaut primär auf den aktuellen Hauptwohnsitz ab, der beim Beschwerdeführer im konkreten Verfahren laut ZMR ab 31.01.2025 in A-Ort gelegen ist. Nur bei Fehlen eines aktuellen Hauptwohnsitzes wäre der tatsächliche Aufenthalt vor Aufnahme in das Pflegeheim maßgeblich.
Daraus zu schließen, dass grundsätzlich immer als persönliche Voraussetzung für einen Leistungsanspruch die Hauptwohnsitznahme vor Aufnahme ins Pflegeheim erforderlich ist und daraus eine örtliche Unzuständigkeit abzuleiten, obwohl der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Antragstellung über einen aktuellen Hauptwohnsitz in A-Ort verfügt, ist eine verfehlte rechtliche Beurteilung und ist daher der zurückweisende Bescheid ersatzlos zu beheben. Der ursprüngliche Antrag vom 04.02.2025 ist somit wieder offen und hat die belangte Behörde eine inhaltliche Prüfung der Restkostenübernahme vorzunehmen.Ein anderes Ergebnis kann auch aus der von der belangten Behörde herangezogenen Bestimmung betreffend die örtliche Zuständigkeit gemäß Paragraph 16, Absatz eins, StPBG nicht abgeleitet werden.
Diese Regelung betrifft nicht die materiell-rechtlichen persönlichen Voraussetzungen für die Leistungsgewährung, sondern ist lediglich eine verfahrensrechtliche Bestimmung, die normiert, welche von mehreren sachlich zuständigen Behörden örtlich für die Durchführung des konkreten Verfahrens zuständig ist. Auch hier stellt der Gesetzgeber im Wortlaut primär auf den aktuellen Hauptwohnsitz ab, der beim Beschwerdeführer im konkreten Verfahren laut ZMR ab 31.01.2025 in A-Ort gelegen ist. Nur bei Fehlen eines aktuellen Hauptwohnsitzes wäre der tatsächliche Aufenthalt vor Aufnahme in das Pflegeheim maßgeblich. Daraus zu schließen, dass grundsätzlich immer als persönliche Voraussetzung für einen Leistungsanspruch die Hauptwohnsitznahme vor Aufnahme ins Pflegeheim erforderlich ist und daraus eine örtliche Unzuständigkeit abzuleiten, obwohl der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Antragstellung über einen aktuellen Hauptwohnsitz in A-Ort verfügt, ist eine verfehlte rechtliche Beurteilung und ist daher der zurückweisende Bescheid ersatzlos zu beheben.
Der ursprüngliche Antrag vom 04.02.2025 ist somit wieder offen und hat die belangte Behörde eine inhaltliche Prüfung der Restkostenübernahme vorzunehmen.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2025:LVwG.47.31.1432.2025