LVwG 41.4-3028/2025
RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum06.10.2025 GeschäftszahlLVwG 41.4-3028/2025 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Dr. Philipp Lindermuth über die Beschwerde der A, vertreten durch den Geschäftsführer B, C-Straße [...], A-Ort, gegen den Bescheid des Stadtsenates der Stadt Graz vom 11.06.2025, GZ: A10/6-168290/2024/0006, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins.
Verfahrensgang:
Zum Mandatsbescheid und der dagegen erhobenen Vorstellung:
Zum angefochtenen Bescheid:
3.1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 11.06.2025, GZ: A10/6-168290/2024/0006, werden der beschwerdeführenden Gesellschaft für eine Erhebung am 10.07.2024 Kommissionsgebühren in der Gesamthöhe von € 50,00 gemäß §§ 76, 77 AVG, § 1 Abs 1 Z 1 Stmk GKGebV und § 57 AVG vorgeschrieben. 3.1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 11.06.2025, GZ: A10/6-168290/2024/0006, werden der beschwerdeführenden Gesellschaft für eine Erhebung am 10.07.2024 Kommissionsgebühren in der Gesamthöhe von € 50,00 gemäß Paragraphen 76, 77, AVG, Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, Stmk GKGebV und Paragraph 57, AVG vorgeschrieben.
3.2. In der Begründung dieses Bescheids wird neben einer Wiedergabe der relevanten Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, dass im Zuge der am 10.07.2024 erfolgten Behördenerhebung durch das Stadtvermessungsamt festgestellt worden sei, dass auf der Liegenschaft A-Ort, D-Straße [...], Grundstück Nr. ****, EZ ****, KG **** B-Ort, die gemäß § 7 Stmk BauG erforderliche Orientierungsnummer nicht angebracht sei. 3.2. In der Begründung dieses Bescheids wird neben einer Wiedergabe der relevanten Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, dass im Zuge der am 10.07.2024 erfolgten Behördenerhebung durch das Stadtvermessungsamt festgestellt worden sei, dass auf der Liegenschaft A-Ort, D-Straße [...], Grundstück Nr. ****, EZ ****, KG **** B-Ort, die gemäß Paragraph 7, Stmk BauG erforderliche Orientierungsnummer nicht angebracht sei.
3.3. Mit Behördenmitteilung vom 13.01.2025 sei der beschwerdeführenden Gesellschaft als grundbücherlicher Eigentümerin des verfahrensgegenständlichen Gebäudes mitgeteilt worden, dass eine behördliche Kontrolle ergeben habe, dass die nach § 7 Stmk BauG anzubringende Orientierungsnummer nicht angebracht sei, da die angebrachte Hausnummertafel nicht dem Erscheinungsbild der Verordnung des Stadtsenates vom 19.10.2001 über die einheitliche Ausführung von Hausnummertafeln entspreche. 3.3. Mit Behördenmitteilung vom 13.01.2025 sei der beschwerdeführenden Gesellschaft als grundbücherlicher Eigentümerin des verfahrensgegenständlichen Gebäudes mitgeteilt worden, dass eine behördliche Kontrolle ergeben habe, dass die nach Paragraph 7, Stmk BauG anzubringende Orientierungsnummer nicht angebracht sei, da die angebrachte Hausnummertafel nicht dem Erscheinungsbild der Verordnung des Stadtsenates vom 19.10.2001 über die einheitliche Ausführung von Hausnummertafeln entspreche.
3.4. Mit Mandatsbescheid vom 13.01.2025 seien der beschwerdeführenden Gesellschaft für die Erhebung am 10.07.2024 Kommissionsgebühren in Höhe von € 50,00 vorgeschrieben worden. Dagegen habe die beschwerdeführende Gesellschaft am 30.01.2025 Vorstellung erhoben, in der vorgebracht werde, dass die Hausnummer angebracht sei. Durch Erhebung der Vorstellung sei der Mandatsbescheid vom 13.01.2025 außer Kraft getreten. Die Behörde könne daher ein neues Verfahren durchführen.
3.5. Nach § 76 Abs 2 zweiter Satz AVG sei der am Verfahren Beteiligte zum Kostenersatz heranzuziehen, durch dessen Verschulden die Amtshandlung „verursacht“ bzw. „herbeigeführt“ worden sei, sodass das Verschulden für die Vornahme der Amtshandlung kausal gewesen sei. Ferner habe die Verfahrenshandlung, welche die Kosten verursacht habe, zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts erforderlich sein müssen. 3.5. Nach Paragraph 76, Absatz 2, zweiter Satz AVG sei der am Verfahren Beteiligte zum Kostenersatz heranzuziehen, durch dessen Verschulden die Amtshandlung „verursacht“ bzw. „herbeigeführt“ worden sei, sodass das Verschulden für die Vornahme der Amtshandlung kausal gewesen sei. Ferner habe die Verfahrenshandlung, welche die Kosten verursacht habe, zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts erforderlich sein müssen.
3.6. Das erforderliche Verschulden könne darin erblickt werden, dass der Beteiligte einen dem § 7 Stmk BauG wiedersprechenden Zustand hergestellt habe. Nach § 7 Abs 3 Stmk BauG sei der Eigentümer eines Gebäudes verpflichtet, auf eigene Kosten eine von der Gemeinde bestimmte Orientierungsnummer an der von ihr bezeichneten Stelle anzubringen und zu erhalten. Auf der beanstandenden Hausnummerntafel sei die grüne Grundfarbe nicht erkennbar. Daher habe die Hausnummertafel nicht der Verordnung des Stadtsenates vom 19.10.2001 entsprochen. Die Vornahme der Amtshandlungen außerhalb der Amtsräume am 10.07.2024 sei durch den Verpflichteten verschuldet. Er sei als Grundeigentümer dafür verantwortlich, dass die baurechtlichen Bestimmungen eingehalten würden.
Das Einschreiten des Kontrollorgans vor Ort sei erforderlich gewesen, um den maßgeblichen Sachverhalt festzustellen.3.6. Das erforderliche Verschulden könne darin erblickt werden, dass der Beteiligte einen dem Paragraph 7, Stmk BauG wiedersprechenden Zustand hergestellt habe. Nach Paragraph 7, Absatz 3, Stmk BauG sei der Eigentümer eines Gebäudes verpflichtet, auf eigene Kosten eine von der Gemeinde bestimmte Orientierungsnummer an der von ihr bezeichneten Stelle anzubringen und zu erhalten. Auf der beanstandenden Hausnummerntafel sei die grüne Grundfarbe nicht erkennbar. Daher habe die Hausnummertafel nicht der Verordnung des Stadtsenates vom 19.10.2001 entsprochen. Die Vornahme der Amtshandlungen außerhalb der Amtsräume am 10.07.2024 sei durch den Verpflichteten verschuldet.
Er sei als Grundeigentümer dafür verantwortlich, dass die baurechtlichen Bestimmungen eingehalten würden. Das Einschreiten des Kontrollorgans vor Ort sei erforderlich gewesen, um den maßgeblichen Sachverhalt festzustellen.
3.7. Unter Berücksichtigung der Anzahl der einschreitenden Amtspersonen (eine Person) und der Kommissionsdauer von ½ Stunde sei dem Verpflichteten für die am 10.07.2024 erfolgte Amtshandlung außerhalb der Amtsräume gemäß §§ 76, 77 AVG iVm § 1 Abs 1 Z 1 Stmk GKGebV die Entrichtung von 50,00 Euro vorzuschreiben.3.7. Unter Berücksichtigung der Anzahl der einschreitenden Amtspersonen (eine Person) und der Kommissionsdauer von ½ Stunde sei dem Verpflichteten für die am 10.07.2024 erfolgte Amtshandlung außerhalb der Amtsräume gemäß Paragraphen 76, 77, AVG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, Stmk GKGebV die Entrichtung von 50,00 Euro vorzuschreiben.
Zur Beschwerde:
Auf dem Haus D-Straße [...], A-Ort, sei seit Jahren an derselben Stelle eine ordnungsgemäße, den Vorschriften entsprechende Orientierungsnummer mit grüner Grundfarbe sehr gut sichtbar angebracht. Die Farbe entspreche exakt jener, wie sie auch an den Nachbarhäusern an der westlichen Seite der D-Straße zu erkennen sei. In der Beschwerde wird sodann eine Begehung vor Ort mit entsprechenden, extern zugezogenen Experten in Anwesenheit des Geschäftsführers der beschwerdeführenden Gesellschaft gefordert und ausgeführt, dass die Klarstellung der falschen Behauptungen für die beschwerdeführende Gesellschaft mit zeitlichem, frustriertem Aufwand verbunden sei, der der belangten Behörde in den angeschlossenen Zahlungsaufforderungen zzgl. der Barauslagen in Rechnung gestellt werde.
Bei Nichtzahlung werde ein Amtshaftungsverfahren eingeleitet.
Zum verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren:
II.römisch zwei.
Sachverhalt:
III.römisch drei.
Beweiswürdigung:
IV.römisch vier.
Rechtsgrundlagen 1. Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen der Gemeinde-Kommissionsgebührenverordnung 2017 – Stmk. GKGebV, LGBl. Nr. 85/2017, lauten auszugsweise:1. Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen der Gemeinde-Kommissionsgebührenverordnung 2017 – Stmk. GKGebV, Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2017,, lauten auszugsweise: „§ 1Ausmaß(1) Die gemäß § 77 AVG von den Beteiligten für die von Gemeinden außerhalb ihrer Amtsräume zu entrichtenden Kommissionsgebühren werden für jedes teilnehmende Amtsorgan je angefangene halbe Stunde wie folgt festgesetzt:(1) Die gemäß Paragraph 77, AVG von den Beteiligten für die von Gemeinden außerhalb ihrer Amtsräume zu entrichtenden Kommissionsgebühren werden für jedes teilnehmende Amtsorgan je angefangene halbe Stunde wie folgt festgesetzt:
1.Ziffer eins für Amtshandlungen des Magistrates Graz, ausgenommen Abs. 2, 50,00 Euro;für Amtshandlungen des Magistrates Graz, ausgenommen Absatz 2, 50,,00 Euro; […] § 3Paragraph 3Vorschreibung, Entrichtung(1) Die Kommissionsgebühren sind den Beteiligten in der Regel im Spruch des in der Sache ergehenden Bescheides aufzuerlegen; andernfalls sind die Kommissionsgebühren durch einen besonderen Bescheid aufgrund der Bestimmung des § 57 AVG vorzuschreiben.(1) Die Kommissionsgebühren sind den Beteiligten in der Regel im Spruch des in der Sache ergehenden Bescheides aufzuerlegen; andernfalls sind die Kommissionsgebühren durch einen besonderen Bescheid aufgrund der Bestimmung des Paragraph 57, AVG vorzuschreiben.
Rechtliche Beurteilung:
Bei der Prüfung der Frage, ob ein für die Kostenersatzpflicht nach § 76 Abs 2 AVG erforderliches Verschulden gegeben ist, ist vom Verschuldensbegriff des § 1294 ABGB auszugehen. Ein solches Verschulden fällt jemandem zur Last, wenn ihn zumindest der Vorwurf trifft, er habe es an der gehörigen Aufmerksamkeit oder dem gehörigen Fleiß fehlen lassen. Die in § 76 Abs 2 zweiter Satz AVG vorgesehene Heranziehung des Beteiligten zur Kostentragung setzt voraus, dass ein kausaler Zusammenhang zwischen dem schuldhaften Verhalten des Beteiligten und der mit Kosten verbundenen Amtshandlung bestand und die einzelnen Verfahrenshandlungen, welche die Kosten verursachten, zur Feststellung des maßgebenden Sachverhalts erforderlich waren (vgl. etwa VwGH 28.3.2018, Ra 2017/07/0123, Rn. 24 bis 26; 17.10.2007, 2006/07/0163, jeweils mwN). 1.
Gemäß Paragraph 77, Absatz eins, AVG können für Amtshandlungen der Behörde außerhalb des Amtes Kommissionsgebühren eingehoben werden. Hinsichtlich der Verpflichtung zur Entrichtung dieser Gebühren ist Paragraph 76, AVG sinngemäß anzuwenden. Gemäß Paragraph 76, Absatz eins, AVG hat für Barauslagen, die der Behörde bei einer Amtshandlung erwachsen, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Wurde jedoch die Amtshandlung – wie hier – von Amts wegen angeordnet, belasten die Auslagen die Partei gemäß Paragraph 76, Absatz 2, letzter Satz AVG dann, wenn sie durch ihr Verschulden verursacht worden sind (VwGH 17.10.2007, 2006/07/0163; 27.06.2006, 2004/05/0099).
Bei der Prüfung der Frage, ob ein für die Kostenersatzpflicht nach Paragraph 76, Absatz 2, AVG erforderliches Verschulden gegeben ist, ist vom Verschuldensbegriff des Paragraph 1294, ABGB auszugehen. Ein solches Verschulden fällt jemandem zur Last, wenn ihn zumindest der Vorwurf trifft, er habe es an der gehörigen Aufmerksamkeit oder dem gehörigen Fleiß fehlen lassen. Die in Paragraph 76, Absatz 2, zweiter Satz AVG vorgesehene Heranziehung des Beteiligten zur Kostentragung setzt voraus, dass ein kausaler Zusammenhang zwischen dem schuldhaften Verhalten des Beteiligten und der mit Kosten verbundenen Amtshandlung bestand und die einzelnen Verfahrenshandlungen, welche die Kosten verursachten, zur Feststellung des maßgebenden Sachverhalts erforderlich waren vergleiche etwa VwGH 28.3.2018, Ra 2017/07/0123, Rn. 24 bis 26; 17.10.2007, 2006/07/0163, jeweils mwN).
Dass jemandem die Stellung als Beteiligter zukommt, setzt aber ein behördliches Verfahren voraus (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 8 [Stand 1.1.2014, rdb.at] Rz. 29). Somit kann die Vorschreibung von Kommissionsgebühren nicht losgelöst von einem konkreten Verwaltungsverfahren, im Zuge dessen die Amtshandlung stattfindet, erfolgen (vgl. zur Akzessorietät der Zuständigkeit zum Kostenabspruch zur Behördenzuständigkeit in der Hauptsache VwSlg. 12.632 A/1988; 30.01.2006, 2004/09/0136).2. Dabei ergibt sich schon aus der Textierung des Paragraph 76, Absatz 2, AVG, wonach die Kostenersatzpflicht nur einen „Beteiligten“ treffen kann, dass die Auslagen zur Feststellung des in einem behördlichen Verfahren maßgeblichen Sachverhalts erforderlich sein mussten (VwGH 08.03.1971, 323/70; 26.03.1985, 84/05/0253 sowie ausdrücklich zu Kommissionsgebühren VwGH 28.11.1966, 807/64; vergleiche auch Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 76, [Stand 1.4.2009, rdb.at] Rz. 8).
In Ermangelung gegenteiliger Anhaltspunkte ist nämlich anzunehmen, dass der Begriff des „Beteiligten“ iSd Legaldefinition des Paragraph 8, AVG auszulegen ist. vergleiche VwGH 31.03.2005, 2004/07/0058; 30.03.2004, 2001/21/0024; 19.11.2002, 2002/21/0160; vergleiche auch Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 76, [Stand 1.4.2009, rdb.at] Rz. 45 mwN). Dass jemandem die Stellung als Beteiligter zukommt, setzt aber ein behördliches Verfahren voraus vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 8, [Stand 1.1.2014, rdb.at] Rz. 29). Somit kann die Vorschreibung von Kommissionsgebühren nicht losgelöst von einem konkreten Verwaltungsverfahren, im Zuge dessen die Amtshandlung stattfindet, erfolgen vergleiche zur Akzessorietät der Zuständigkeit zum Kostenabspruch zur Behördenzuständigkeit in der Hauptsache VwSlg. 12.632 A/1988; 30.01.2006, 2004/09/0136).
6.1. Gemäß § 7 Abs 3 Stmk BauG trifft den Eigentümer eines Gebäudes die – durch Bescheid aufzuerlegende (vgl. Schwarzbeck/Freiberger/Scharfe, Steiermärkisches Baurecht, 6. Aufl. [2023] § 14 Anm. 4; vgl. auch VwGH 14.11.1958, 1284/57 und 524/58, VwSlg. 4810 A/1958) – Verpflichtung, auf eigene Kosten eine von der Gemeinde bestimmte Orientierungsnummer an der von der Gemeinde bezeichneten Stelle anzubringen und zu erhalten. Wie sich schon dem Wortlaut entnehmen lässt, ist damit nur die Verpflichtung zur erstmaligen Anbringung und Erhaltung der Hausnummerntafel normiert, wobei die Erhaltungspflicht sich auf die Funktion der Hausnummerntafel, die Adresse zur Orientierung und Auffindung des betreffenden Gebäudes (vgl. dazu auch § 2 Abs 3 der Verordnung des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 19.10.2001 über die einheitliche Ausführungsart der Nummerntafeln für die Gebäudenummerierung) vom Straßenraum aus sichtbar zu machen, bezieht.
Somit enthält die gesetzliche Verpflichtung zur Erhaltung der Tafel nach ihrem Telos die Verpflichtung, die Hausnummerntafel in einem lesbaren Zustand zu erhalten. 6.1. Gemäß Paragraph 7, Absatz 3, Stmk BauG trifft den Eigentümer eines Gebäudes die – durch Bescheid aufzuerlegende vergleiche Schwarzbeck/Freiberger/Scharfe, Steiermärkisches Baurecht, 6. Aufl. [2023] Paragraph 14, Anmerkung 4; vergleiche auch VwGH 14.11.1958, 1284/57 und 524/58, VwSlg. 4810 A/1958) – Verpflichtung, auf eigene Kosten eine von der Gemeinde bestimmte Orientierungsnummer an der von der Gemeinde bezeichneten Stelle anzubringen und zu erhalten. Wie sich schon dem Wortlaut entnehmen lässt, ist damit nur die Verpflichtung zur erstmaligen Anbringung und Erhaltung der Hausnummerntafel normiert, wobei die Erhaltungspflicht sich auf die Funktion der Hausnummerntafel, die Adresse zur Orientierung und Auffindung des betreffenden Gebäudes vergleiche dazu auch Paragraph 2, Absatz 3, der Verordnung des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 19.10.2001 über die einheitliche Ausführungsart der Nummerntafeln für die Gebäudenummerierung) vom Straßenraum aus sichtbar zu machen, bezieht.
Somit enthält die gesetzliche Verpflichtung zur Erhaltung der Tafel nach ihrem Telos die Verpflichtung, die Hausnummerntafel in einem lesbaren Zustand zu erhalten.
6.2. Diese Rechtsansicht, dass die Hausnummerntafel in einem lesbaren Zustand zu erhalten ist, liegt auch der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 19.06.1980, 1881/79, zu § 14 Abs 1 Stmk BauO 1968, der inhaltsgleichen Vorgängerbestimmung zu § 7 Abs 3 Stmk BauG, zugrunde, da anderenfalls die durch den Verwaltungsgerichtshof in dieser Entscheidung beanstandete Unterlassung des Parteiengehörs zur Frage der Lesbarkeit der Hausnummerntafel keine Relevanz für den Verfahrensausgang gehabt hätte (vgl. auch VwGH 14.11.1958, 1284/57 und 524/58, VwSlg. 4810 A/1958, zu § 49 Abs 1 Wr BauO, wonach eine Tafel mit der Orientierungsnummer an der von der Behörde bestimmten Stelle anzubringen und stets lesbar zu erhalten ist).6.2. Diese Rechtsansicht, dass die Hausnummerntafel in einem lesbaren Zustand zu erhalten ist, liegt auch der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 19.06.1980, 1881/79, zu Paragraph 14, Absatz eins, Stmk BauO 1968, der inhaltsgleichen Vorgängerbestimmung zu Paragraph 7, Absatz 3, Stmk BauG, zugrunde, da anderenfalls die durch den Verwaltungsgerichtshof in dieser Entscheidung beanstandete Unterlassung des Parteiengehörs zur Frage der Lesbarkeit der Hausnummerntafel keine Relevanz für den Verfahrensausgang gehabt hätte vergleiche auch VwGH 14.11.1958, 1284/57 und 524/58, VwSlg. 4810 A/1958, zu Paragraph 49, Absatz eins, Wr BauO, wonach eine Tafel mit der Orientierungsnummer an der von der Behörde bestimmten Stelle anzubringen und stets lesbar zu erhalten ist).
6.3. Hingegen umfasst die gesetzliche Verpflichtung des § 7 Abs 3 Stmk BauG, die Hausnummerntafel anzubringen und lesbar zu erhalten, nicht, dass ein Eigentümer eines Gebäudes im Fall, dass eine noch lesbare Tafel mit der Orientierungsnummer durch Zeitablauf ihre Farbe verliert bzw. die Tafel mit der Zeit verblasst, diese zu erneuern oder die Farbe aufzufrischen hat.6.3. Hingegen umfasst die gesetzliche Verpflichtung des Paragraph 7, Absatz 3, Stmk BauG, die Hausnummerntafel anzubringen und lesbar zu erhalten, nicht, dass ein Eigentümer eines Gebäudes im Fall, dass eine noch lesbare Tafel mit der Orientierungsnummer durch Zeitablauf ihre Farbe verliert bzw. die Tafel mit der Zeit verblasst, diese zu erneuern oder die Farbe aufzufrischen hat.
7.1. Eine solche Verpflichtung ergibt sich auch nicht aus der, auf der Verordnungsermächtigung des § 7 Abs 4 Stmk BauG beruhenden Verordnung des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 19.10.2001 über die einheitliche Ausführungsart der Nummerntafeln für die Gebäudenummerierung: 7.1. Eine solche Verpflichtung ergibt sich auch nicht aus der, auf der Verordnungsermächtigung des Paragraph 7, Absatz 4, Stmk BauG beruhenden Verordnung des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 19.10.2001 über die einheitliche Ausführungsart der Nummerntafeln für die Gebäudenummerierung:
7.2. Diese enthält nur Vorgaben über die einheitliche Ausführungsart der Nummerntafeln und deren Aussehen zum Zeitpunkt der Anbringung (vgl. § 2 der Verordnung), jedoch keine Verpflichtung, die Nummerntafel in einem gewissen Zustand zu erhalten. 7.2. Diese enthält nur Vorgaben über die einheitliche Ausführungsart der Nummerntafeln und deren Aussehen zum Zeitpunkt der Anbringung vergleiche Paragraph 2, der Verordnung), jedoch keine Verpflichtung, die Nummerntafel in einem gewissen Zustand zu erhalten.
7.3. Die sich aus der Verordnung ergebende Ausführungsart hinsichtlich Material, Größe, Farbe und Beschriftung kann sich auch nur auf seit Inkrafttreten dieser Verordnung am 08.11.2001 neu angebrachte Nummerntafeln beziehen, nicht jedoch auf zuvor angebrachte Nummerntafeln wie die verfahrensgegenständliche, für die die Vorgaben der – gemäß § 4 der nunmehrigen Verordnung außer Kraft getretenen – Verordnung des Stadtsenates vom 24. Jänner 1969 über die einheitliche Ausführungsart der Nummerntafeln für die Gebäudenummerierungen galten. Nach der stRsp des Verfassungsgerichtshofs ist eine Rückwirkung von Verordnungen vor dem Hintergrund des Art 18 Abs 2 B-VG nämlich nur zulässig, wenn das Gesetz ausdrücklich dazu ermächtigt (vgl zB VfSlg 12.943/1991, 13.370/1993, 15.675/1999, 17.773/2006, 18.037/2006, 20.127/2016, 20.211/2017), was bei der Verordnungsermächtigung des § 7 Abs 4 Stmk BauG nicht der Fall ist.7.3.
Die sich aus der Verordnung ergebende Ausführungsart hinsichtlich Material, Größe, Farbe und Beschriftung kann sich auch nur auf seit Inkrafttreten dieser Verordnung am 08.11.2001 neu angebrachte Nummerntafeln beziehen, nicht jedoch auf zuvor angebrachte Nummerntafeln wie die verfahrensgegenständliche, für die die Vorgaben der – gemäß Paragraph 4, der nunmehrigen Verordnung außer Kraft getretenen – Verordnung des Stadtsenates vom 24. Jänner 1969 über die einheitliche Ausführungsart der Nummerntafeln für die Gebäudenummerierungen galten. Nach der stRsp des Verfassungsgerichtshofs ist eine Rückwirkung von Verordnungen vor dem Hintergrund des Artikel 18, Absatz 2, B-VG nämlich nur zulässig, wenn das Gesetz ausdrücklich dazu ermächtigt vergleiche zB VfSlg 12.943 aus 1991,, 13.370 aus 1993,, 15.675 aus 1999,, 17.773 aus 2006,, 18.037 aus 2006,, 20.127 aus 2016,, 20.211 aus 2017,), was bei der Verordnungsermächtigung des Paragraph 7, Absatz 4, Stmk BauG nicht der Fall ist.
VI.römisch sechs.
Ergebnis:
Die in Rede stehende Hausnummerntafel wurde in den 1990er Jahren angebracht. Die grüne Grundfarbe ist zwar im mittleren Bereich der Hausnummerntafel leicht verblasst, sowohl die Hausnummer als auch die Straßenbezeichnung sind aber nach wie vor gut lesbar.
Für die im Rahmen einer Gebietskontrolle erfolgten Erhebung des Zustands der Hausnummerntafel war kein, der beschwerdeführenden Gesellschaft zurechenbares schuldhaftes Verhalten kausal, sondern handelte es sich dabei um eine periodische Kontrolle der Hausnummerntafel in einem gewissen Gebiet, die unabhängig vom Zustand einer einzelnen Hausnummerntafel stattfand.
Die angefochtene Vorschreibung der Kommissionsgebühren war daher schon wegen des mangelnden Kausalzusammenhangs zwischen einem der beschwerdeführenden Gesellschaft zurechenbaren Verhalten und der Amtshandlung, deren Gegenstand die generelle Kontrolle der Hausnummerntafeln in einem gewissen Gebiet war, rechtswidrig (vgl. VwGH 19.10.2022, Ra 2023/06/0184). Schon aus diesem Grund ist der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid über die Vorschreibung der Kommissionsgebühren ersatzlos zu beheben.Die angefochtene Vorschreibung der Kommissionsgebühren war daher schon wegen des mangelnden Kausalzusammenhangs zwischen einem der beschwerdeführenden Gesellschaft zurechenbaren Verhalten und der Amtshandlung, deren Gegenstand die generelle Kontrolle der Hausnummerntafeln in einem gewissen Gebiet war, rechtswidrig vergleiche VwGH 19.10.2022, Ra 2023/06/0184). Schon aus diesem Grund ist der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid über die Vorschreibung der Kommissionsgebühren ersatzlos zu beheben.
Darüber hinaus war die Vorschreibung der Kommissionsgebühren aber auch deswegen rechtswidrig, weil die Erhebung des Zustands der den Verfahrensgegenstand bildenden Tafel nicht zur Feststellung des in einem behördlichen Verfahren maßgeblichen Sachverhalts erforderlich war: Die gesetzliche Verpflichtung des § 7 Abs 3 Stmk BauG betrifft nur die Anbringung und Erhaltung von Hausnummerntafeln in einem leserlichen Zustand (vgl. VwGH 19.06.1980, 1881/79, zur Vorgängerbestimmung des § 14 Abs 1 Stmk BauO 1968), die Verordnung des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 19.10.2001 über die einheitliche Ausführungsart der Nummerntafeln für die Gebäudenummerierung wiederum enthält nur Vorgaben über die einheitliche Ausführungsart der Nummerntafeln und deren Aussehen zum Zeitpunkt der Anbringung, jedoch keine Verpflichtung, die Nummerntafel in einem gewissen Zustand zu erhalten.
Darüber hinaus war die Vorschreibung der Kommissionsgebühren aber auch deswegen rechtswidrig, weil die Erhebung des Zustands der den Verfahrensgegenstand bildenden Tafel nicht zur Feststellung des in einem behördlichen Verfahren maßgeblichen Sachverhalts erforderlich war: Die gesetzliche Verpflichtung des Paragraph 7, Absatz 3, Stmk BauG betrifft nur die Anbringung und Erhaltung von Hausnummerntafeln in einem leserlichen Zustand vergleiche VwGH 19.06.1980, 1881/79, zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 14, Absatz eins, Stmk BauO 1968), die Verordnung des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 19.10.2001 über die einheitliche Ausführungsart der Nummerntafeln für die Gebäudenummerierung wiederum enthält nur Vorgaben über die einheitliche Ausführungsart der Nummerntafeln und deren Aussehen zum Zeitpunkt der Anbringung, jedoch keine Verpflichtung, die Nummerntafel in einem gewissen Zustand zu erhalten.
Im Übrigen kann sich diese Verordnung schon deswegen nicht auf die in Rede stehende Hausnummerntafel, die in den 1990er Jahren angebracht wurde, beziehen, weil diese erst am 09.11.2001 in Kraft getreten ist und gemäß § 4 dieser Verordnung die vorangegangene Verordnung außer Kraft getreten ist.Im Übrigen kann sich diese Verordnung schon deswegen nicht auf die in Rede stehende Hausnummerntafel, die in den 1990er Jahren angebracht wurde, beziehen, weil diese erst am 09.11.2001 in Kraft getreten ist und gemäß Paragraph 4, dieser Verordnung die vorangegangene Verordnung außer Kraft getreten ist.
Aufgrund der fehlenden Verpflichtung zur Instandhaltung bzw. Erneuerung einer noch lesbaren Hausnummerntafel wie der vorliegenden für den Fall, dass diese über die Jahre verblasst, besteht somit kein behördliches Verfahren, für das die gegenständliche Kontrolle der Hausnummerntafel erforderlich war. Die Vorschreibung der Kommissionsgebühren ist daher auch aus diesem Grund rechtswidrig.
VII.römisch sieben.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2025:LVwG.41.4.3028.2025