LVwG 47.14-2507/2025
RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum10.10.2025 GeschäftszahlLVwG 47.14-2507/2025 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Rösslhuber über die Beschwerde der A, Seniorenzentrum A-Ort, F-Straße [...], B-Ort, gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt Graz vom 16.05.2025, GZ: A5-011297/2025, z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (im Folgenden B-VG) unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (im Folgenden B-VG) unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins.
Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen:
1.1 Mit angefochtenem Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt Graz (belangte Behörde) vom 16.06.2025 wurde der Fortsetzungsantrag der Beschwerdeführerin auf Übernahme der Kosten für die Pflege und Betreuung gemäß § 14 Steiermärkisches Pflege- und Betreuungsgesetz (im Folgenden StPBG) für den Zeitraum von 06.02.2025 bis 16.02.2025 für B, geboren am ****, zurückgewiesen.1.1 Mit angefochtenem Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt Graz (belangte Behörde) vom 16.06.2025 wurde der Fortsetzungsantrag der Beschwerdeführerin auf Übernahme der Kosten für die Pflege und Betreuung gemäß Paragraph 14, Steiermärkisches Pflege- und Betreuungsgesetz (im Folgenden StPBG) für den Zeitraum von 06.02.2025 bis 16.02.2025 für B, geboren am ****, zurückgewiesen.
1.2 Begründend führte die belangte Behörde aus, dass B am 06.02.2025 in das Pflegeheim der Beschwerdeführer in A-Ort gezogen sei. Darüber sei die belangte Behörde auch verständigt worden. Am 17.02.2025 sei die belangte Behörde informiert worden, dass B am **** verstorben ist. Gleichzeitig habe die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens nach § 16 Abs. 7 StPBG gestellt. Da zu diesem Zeitpunkt jedoch noch kein Antrag gemäß § 14 StPBG eingelangt sei, sei eine Fortsetzung des Verfahrens nicht möglich, weil bei der belangten Behörde nie ein verbesserungsfähiges Anbringen gemäß § 13 AVG einlangte.1.2 Begründend führte die belangte Behörde aus, dass B am 06.02.2025 in das Pflegeheim der Beschwerdeführer in A-Ort gezogen sei. Darüber sei die belangte Behörde auch verständigt worden. Am 17.02.2025 sei die belangte Behörde informiert worden, dass B am **** verstorben ist. Gleichzeitig habe die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens nach Paragraph 16, Absatz 7, StPBG gestellt. Da zu diesem Zeitpunkt jedoch noch kein Antrag gemäß Paragraph 14, StPBG eingelangt sei, sei eine Fortsetzung des Verfahrens nicht möglich, weil bei der belangten Behörde nie ein verbesserungsfähiges Anbringen gemäß Paragraph 13, AVG einlangte.
2.1 Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig eine Beschwerde.
2.2 Die Beschwerdeführerin bringt darin auf das Wesentliche zusammengefasst vor, dass B zum Zeitpunkt des Einzuges in das Pflegeheim am 06.02.2025 in einem palliativen Zustand gewesen sei. Dadurch habe B nicht die erforderlichen Unterlagen wie die Einzugsmeldung sowie den „SHG-Antrag“ unterschreiben können, weil es ihr Gesundheitszustand nicht mehr zugelassen habe. Außerdem habe I (Sohn) die Beschwerdeführerin ausdrücklich gebeten, dass ausschließlich er versucht, eine Unterschrift auf den Unterlagen einzuholen, sollte es der Zustand der B nicht mehr zulassen. Der Sohn sei jedoch zwischenzeitig auf Urlaub gewesen und habe er die Beschwerdeführerin gebeten, seine Mutter nicht mit bürokratischem Aufwand zu belasten.
Dieser Wunsch sei von der Beschwerdeführerin berücksichtigt worden. Während des Urlaubes des Sohnes sei B verstorben. Der Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens sei anschließend an die belangte Behörde gestellt worden.2.2 Die Beschwerdeführerin bringt darin auf das Wesentliche zusammengefasst vor, dass B zum Zeitpunkt des Einzuges in das Pflegeheim am 06.02.2025 in einem palliativen Zustand gewesen sei. Dadurch habe B nicht die erforderlichen Unterlagen wie die Einzugsmeldung sowie den „SHG-Antrag“ unterschreiben können, weil es ihr Gesundheitszustand nicht mehr zugelassen habe. Außerdem habe römisch eins (Sohn) die Beschwerdeführerin ausdrücklich gebeten, dass ausschließlich er versucht, eine Unterschrift auf den Unterlagen einzuholen, sollte es der Zustand der B nicht mehr zulassen.
Der Sohn sei jedoch zwischenzeitig auf Urlaub gewesen und habe er die Beschwerdeführerin gebeten, seine Mutter nicht mit bürokratischem Aufwand zu belasten. Dieser Wunsch sei von der Beschwerdeführerin berücksichtigt worden. Während des Urlaubes des Sohnes sei B verstorben. Der Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens sei anschließend an die belangte Behörde gestellt worden.
II.römisch zwei.
Feststellungen:
1.1 Am 07.02.2025 teilte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde mit, dass B am 06.02.2025 in das Pflegeheim der Beschwerdeführerin in A-Ort, F-Straße [...], B-Ort, gezogen ist und ein genehmigtes Pflegeheimbett zur Verfügung steht. Ein Antrag auf Übernahme der Kosten für die Unterbringung im Pflegeheim wurde nicht gestellt.
1.2 Zum Zeitpunkt des Einzuges war B zwar in einem bettlägrigen, aber in allen Belangen orientierten und ansprechbaren Zustand. Ein Sprechen war mit B möglich, wenn laut und deutlich gesprochen worden ist. B hatte weder Einschränkungen beim Hören, Sprechen und Sehen noch war sie in einem verwirrten Zustand.
III.römisch drei.
Beweiswürdigung:
Die Feststellungen stützen sich auf den unbedenklichen Inhalt des verwaltungsbehördlichen Aktes sowie auf den Verwaltungsgerichtsakt. Der wesentliche Inhalt ist anhand des Akteninhaltes feststellbar.
Die Feststellungen unter Punkt II.1.1 und 1.2 ergeben sich aus der E-Mail der Beschwerdeführerin vom 07.02.2025 (OZ 1 des Behördenaktes) und aus dem Beschwerdevorbringen und deren Beilagen, insbesondere aus dem Pflegebericht vom 06.02.2025 und dem Anamnesebogen vom 06.02.2025. Sowohl aus dem Pflegebericht als auch dem Anamnesebogen geht hervor, dass B zwar in einem körperlich eingeschränkten, aber psychisch guten Zustand war.Die Feststellungen unter Punkt römisch zwei.1.1 und 1.2 ergeben sich aus der E-Mail der Beschwerdeführerin vom 07.02.2025 (OZ 1 des Behördenaktes) und aus dem Beschwerdevorbringen und deren Beilagen, insbesondere aus dem Pflegebericht vom 06.02.2025 und dem Anamnesebogen vom 06.02.2025. Sowohl aus dem Pflegebericht als auch dem Anamnesebogen geht hervor, dass B zwar in einem körperlich eingeschränkten, aber psychisch guten Zustand war.
Die Feststellungen unter Punkt II.2 ergeben sich aus der E-Mail der Beschwerdeführerin vom 17.02.2025 (OZ 2 des Behördenaktes).Die Feststellungen unter Punkt römisch zwei.2 ergeben sich aus der E-Mail der Beschwerdeführerin vom 17.02.2025 (OZ 2 des Behördenaktes).
Die Feststellungen unter Punkt II.3 ergeben sich aus der E-Mail der Beschwerdeführerin vom 10.04.2025 und deren Beilagen (OZ 3 des Behördenaktes).Die Feststellungen unter Punkt römisch zwei.3 ergeben sich aus der E-Mail der Beschwerdeführerin vom 10.04.2025 und deren Beilagen (OZ 3 des Behördenaktes).
Die Feststellungen unter Punkt II.4, 5 und 6 ergeben sich aus dem verwaltungsbehördlichen Akt (OZ 4, 5 und 6 des Behördenaktes).Die Feststellungen unter Punkt römisch zwei.4, 5 und 6 ergeben sich aus dem verwaltungsbehördlichen Akt (OZ 4, 5 und 6 des Behördenaktes).
Bei der Beurteilung der gegenständlichen strittigen Frage handelt es sich um eine (nicht übermäßig komplexe) rechtliche Beurteilung.
IV.römisch vier.
Rechtsgrundlagen Die maßgeblichen Bestimmungen des StPBG, LGBl. Nr. 90/2024 idF LGBl. Nr. 68/2025, lauten (auszugsweise):Die maßgeblichen Bestimmungen des StPBG, Landesgesetzblatt Nr. 90 aus 2024, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2025,, lauten (auszugsweise): § 14 StPBG: Paragraph 14, StPBG: „Langzeitpflege und -betreuung in Pflegewohnheimen
Rechtliche Beurteilung:
Hat die Behörde einen Antrag zurückgewiesen, ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (vgl. VwGH 05.11.2019, Ra 2017/06/0222; 18.12.2014, Ra 2014/07/0002 bis 0003; 12.10.2015, Ra 2015/22/0115; 23.06.2015, Ra 2015/22/0040; 19.10.2016, Ro 2016/12/0009; 31.01.2018, Ra 2016/10/0121; 19.12.2018, Ra 2016/06/0063, m.w.N.). Vom Landesverwaltungsgericht ist sohin allein die Frage, ob die belangte Behörde zu Recht eine Sachentscheidung über das Anbringen verweigert hat, zu beantworten (vgl. VwGH 16.09.2009, 2008/05/0206).Hat die Behörde einen Antrag zurückgewiesen, ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung vergleiche VwGH 05.11.2019, Ra 2017/06/0222; 18.12.2014, Ra 2014/07/0002 bis 0003; 12.10.2015, Ra 2015/22/0115; 23.06.2015, Ra 2015/22/0040; 19.10.2016, Ro 2016/12/0009; 31.01.2018, Ra 2016/10/0121; 19.12.2018, Ra 2016/06/0063, m.w.N.). Vom Landesverwaltungsgericht ist sohin allein die Frage, ob die belangte Behörde zu Recht eine Sachentscheidung über das Anbringen verweigert hat, zu beantworten vergleiche , VwGH 16.09.2009, 2008/05/0206).
Grundsätzlich ist auszuführen, dass es sich beim Recht auf Gewährung von Sozialhilfeleistungen um ein höchstpersönliches Recht eines Antragstellers handelt, weshalb im Falle, dass ein Antragsteller verstirbt, eine Rechtsnachfolge grundsätzlich nicht in Betracht kommt und das entsprechende Verfahren beschlussmäßig einzustellen ist (vgl. u. a. VwGH 26.09.2011, 2011/10/0020; oder VwGH 12.05.2021, 2021/10/0047). Grundsätzlich ist auszuführen, dass es sich beim Recht auf Gewährung von Sozialhilfeleistungen um ein höchstpersönliches Recht eines Antragstellers handelt, weshalb im Falle, dass ein Antragsteller verstirbt, eine Rechtsnachfolge grundsätzlich nicht in Betracht kommt und das entsprechende Verfahren beschlussmäßig einzustellen ist vergleiche u. a. VwGH 26.09.2011, 2011/10/0020; oder VwGH 12.05.2021, 2021/10/0047).
Für die hier gegenständliche Hilfeleistung der Übernahme der Kosten/Restkosten im Falle der Unterbringung in Pflegewohnheimen gemäß § 14 StPBG hat jedoch der Landesgesetzgeber in der Bestimmung des § 16 mit Abs. 7 StPBG eine Sonderregelung getroffen. Für die hier gegenständliche Hilfeleistung der Übernahme der Kosten/Restkosten im Falle der Unterbringung in Pflegewohnheimen gemäß Paragraph 14, StPBG hat jedoch der Landesgesetzgeber in der Bestimmung des Paragraph 16, mit Absatz 7, StPBG eine Sonderregelung getroffen.
In diesen Fällen, also ausschließlich im Verfahren betreffend Übernahme der Kosten/ Restkosten der Langzeitpflege und- betreuung in einem anerkannten Pflegeheim gemäß § 14 Abs. 1 StPBH, ist daher ausnahmsweise eine Weiterführung des Verfahrens nach dem Tod eines Antragstellers möglich, wenn nämlich zum Zeitpunkt des Todes ein Verfahren auf Gewährung dieser Leistungen noch nicht abgeschlossen ist. Der Rechtsträger der Einrichtung, in der der Hilfeempfänger untergebracht war, sowie die Verlassenschaft sind dann auf ihren eigenen Antrag hin zur Fortsetzung des Verfahrens berechtigt. In diesen Fällen, also ausschließlich im Verfahren betreffend Übernahme der Kosten/ Restkosten der Langzeitpflege und- betreuung in einem anerkannten Pflegeheim gemäß Paragraph 14, Absatz eins, StPBH, ist daher ausnahmsweise eine Weiterführung des Verfahrens nach dem Tod eines Antragstellers möglich, wenn nämlich zum Zeitpunkt des Todes ein Verfahren auf Gewährung dieser Leistungen noch nicht abgeschlossen ist. Der Rechtsträger der Einrichtung, in der der Hilfeempfänger untergebracht war, sowie die Verlassenschaft sind dann auf ihren eigenen Antrag hin zur Fortsetzung des Verfahrens berechtigt.
Aus § 16 Abs. 7 StPBG geht eindeutig hervor, dass das Verfahren nach § 14 Abs 1 StPBG „noch nicht abgeschlossen“ sein darf und es infolge eines rechtsgültigen Antrages fortgesetzt werden soll. Diese Formulierungen lassen nur den Schluss zu, dass es sich dabei naturgemäß ausschließlich um ein solches Verfahren handeln kann, das bereits zuvor eingeleitet worden ist. In den Fällen, in denen eine Verfahrenseinleitung vor dem Tod noch nicht stattgefunden hat, soll im Umkehrschluss nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes eine Verfahrenseinleitung durch den Rechtsträger der Einrichtung nicht möglich sein.Aus Paragraph 16, Absatz 7, StPBG geht eindeutig hervor, dass das Verfahren nach Paragraph 14, Absatz eins, StPBG „noch nicht abgeschlossen“ sein darf und es infolge eines rechtsgültigen Antrages fortgesetzt werden soll. Diese Formulierungen lassen nur den Schluss zu, dass es sich dabei naturgemäß ausschließlich um ein solches Verfahren handeln kann, das bereits zuvor eingeleitet worden ist. In den Fällen, in denen eine Verfahrenseinleitung vor dem Tod noch nicht stattgefunden hat, soll im Umkehrschluss nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes eine Verfahrenseinleitung durch den Rechtsträger der Einrichtung nicht möglich sein.
Nach der Bestimmung des § 16 Abs. 1 2. Satz StPBG kann die Leistung der Übernahme der Kosten für die Langzeitpflege und -betreuung gemäß § 14 StPBG bei begründetem Verdacht mangelnder Geschäftsfähigkeit des Hilfeempfänger von Amts wegen zuerkennt werden. Nach der Bestimmung des Paragraph 16, Absatz eins, 2. Satz StPBG kann die Leistung der Übernahme der Kosten für die Langzeitpflege und -betreuung gemäß Paragraph 14, StPBG bei begründetem Verdacht mangelnder Geschäftsfähigkeit des Hilfeempfänger von Amts wegen zuerkennt werden.
Fallbezogen lag zum Zeitpunkt des Ablebens der B kein aufrechter Antrag gemäß § 14 iVm § 16 StPBG vor, womit die Stellung eines Fortsetzungsantrag nach § 16 Abs. 7 StPBG ausgeschlossen war. Darüber hinaus war im Behördenakt kein Anhaltspunkt hinsichtlich eines begründeten Verdachtes einer etwaigen mangelnden Geschäftsfähigkeit der B ersichtlich, die zu einer amtswegigen Zuerkennung der Leistung nach § 14 StPBG geführt hätte. Wie festgestellt, war B beim Einzug in das Pflegeheim der Beschwerdeführerin voll orientiert und bestand kein Verdacht bzw. Risiko der Verwirrtheit. Das Landesverwaltungsgericht daher davon aus, dass er der B möglich war, eine Unterschrift auf den „SHG-Antrag“ vom 06.02.2025 zu leisten.Fallbezogen lag zum Zeitpunkt des Ablebens der B kein aufrechter Antrag gemäß Paragraph 14, in Verbindung mit Paragraph 16, StPBG vor, womit die Stellung eines Fortsetzungsantrag nach Paragraph 16, Absatz 7, StPBG ausgeschlossen war. Darüber hinaus war im Behördenakt kein Anhaltspunkt hinsichtlich eines begründeten Verdachtes einer etwaigen mangelnden Geschäftsfähigkeit der B ersichtlich, die zu einer amtswegigen Zuerkennung der Leistung nach Paragraph 14, StPBG geführt hätte. Wie festgestellt, war B beim Einzug in das Pflegeheim der Beschwerdeführerin voll orientiert und bestand kein Verdacht bzw. Risiko der Verwirrtheit. Das Landesverwaltungsgericht daher davon aus, dass er der B möglich war, eine Unterschrift auf den „SHG-Antrag“ vom 06.02.2025 zu leisten.
Dass die Beschwerdeführerin auf den Wunsch der B, den bürokratischen Aufwand hinsichtlich des Einzuges in das Pflegeheim nur mit ihrem Sohn besprechen zu wollen, Rücksicht genommen hat, ist zwar löblich, konnte bei der gegenständlichen Beurteilung, ob die Zurückweisung des Fortsetzungsantrags durch die belangte Behörde rechtmäßig erfolgt ist, jedoch nicht berücksichtigt werden. Denn eine solche Beurteilung hat nach den formellen Kriterien des § 16 Abs. 7 StPBG zu erfolgen, welche im gegenständlichen Fall nicht vorliegen.Dass die Beschwerdeführerin auf den Wunsch der B, den bürokratischen Aufwand hinsichtlich des Einzuges in das Pflegeheim nur mit ihrem Sohn besprechen zu wollen, Rücksicht genommen hat, ist zwar löblich, konnte bei der gegenständlichen Beurteilung, ob die Zurückweisung des Fortsetzungsantrags durch die belangte Behörde rechtmäßig erfolgt ist, jedoch nicht berücksichtigt werden. Denn eine solche Beurteilung hat nach den formellen Kriterien des Paragraph 16, Absatz 7, StPBG zu erfolgen, welche im gegenständlichen Fall nicht vorliegen.
Im Ergebnis ergibt sich aus den bisherigen Ausführungen, dass bis zum Tod der B ein Verfahren auf Gewährung einer Leistung gemäß § 14 Abs. 1 StPBG nicht rechtskonform – auch nicht amtswegig - eingeleitet worden ist, weswegen es nach ihrem Tode auch nicht gemäß § 16 Abs. 7 StBPG fortgesetzt werden kann. Folgerichtig hat die belangte Behörde somit zu Recht den Fortsetzungsantrag der Beschwerdeführerin vom 17.02.2025 als unzulässig zurückgewiesen.Im Ergebnis ergibt sich aus den bisherigen Ausführungen, dass bis zum Tod der B ein Verfahren auf Gewährung einer Leistung gemäß Paragraph 14, Absatz eins, StPBG nicht rechtskonform – auch nicht amtswegig - eingeleitet worden ist, weswegen es nach ihrem Tode auch nicht gemäß Paragraph 16, Absatz 7, StBPG fortgesetzt werden kann. Folgerichtig hat die belangte Behörde somit zu Recht den Fortsetzungsantrag der Beschwerdeführerin vom 17.02.2025 als unzulässig zurückgewiesen.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
Zur unterlassenen mündlichen Verhandlung:
Eine mündliche Erörterung lässt eine weitere Klärung der Rechtssache bzw. des Sachverhalts somit nicht erwarten, weshalb eine Verhandlung gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG nicht erforderlich ist. Die Verhandlung wurde auch von keiner der Parteien beantragt. Es wurde weder eine Tatsachen-, noch eine Rechtsfrage aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte (VwGH 22.02.2018, Ra 2017/09/0006; VwGH 03.06.2025, Ra 2025/09/0009) Dem Entfall der Verhandlung steht daher weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Die Verwaltungsgerichte können bei der Entscheidung über die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch auf Aspekte der Effizienz und Verfahrensökonomie Rücksicht nehmen und auf das Gebot der angemessenen Verfahrensdauer Bedacht nehmen (vgl.
VwGH 16.11.2015, Ra 2015/11/0091; 29.01.2014, 2013/03/0004 mwN; vgl. auch VwGH 16.10.2013, 2012/04/0086).Eine mündliche Erörterung lässt eine weitere Klärung der Rechtssache bzw. des Sachverhalts somit nicht erwarten, weshalb eine Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG nicht erforderlich ist. Die Verhandlung wurde auch von keiner der Parteien beantragt. Es wurde weder eine Tatsachen-, noch eine Rechtsfrage aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte (VwGH 22.02.2018, Ra 2017/09/0006; VwGH 03.06.2025, Ra 2025/09/0009) Dem Entfall der Verhandlung steht daher weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.
Die Verwaltungsgerichte können bei der Entscheidung über die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch auf Aspekte der Effizienz und Verfahrensökonomie Rücksicht nehmen und auf das Gebot der angemessenen Verfahrensdauer Bedacht nehmen vergleiche VwGH 16.11.2015, Ra 2015/11/0091; 29.01.2014, 2013/03/0004 mwN; vergleiche auch VwGH 16.10.2013, 2012/04/0086).
VI.römisch sechs.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2025:LVwG.47.14.2507.2025