LVwG 70.31-2597/2025
RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum13.10.2025 GeschäftszahlLVwG 70.31-2597/2025 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Bellina-Freimuth über die Beschwerde der Frau B, geb. am ****, C-Straße, A-Ort, gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt Graz vom 02.06.2025, GZ: 058288/2024,Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Bellina-Freimuth über die Beschwerde der Frau B, geb. am ****, C-Straße, A-Ort, gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt Graz vom 02.06.2025, GZ: 058288 aus 2024,, z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) iVm § 9, § 34 und § 35 Stmk. Behindertengesetz, LGBl Nr. 26/2004 idF LGBl Nr. 68/2025 (im Folgenden StBHG), wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) in Verbindung mit Paragraph 9,, Paragraph 34 und Paragraph 35, Stmk. Behindertengesetz, Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2004, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2025, (im Folgenden StBHG), wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Bescheid vom 02.06.2025, GZ: 058288/2024, hat die Bürgermeisterin der Stadt Graz (im Folgenden belangte Behörde) Frau B (im Folgenden Beschwerdeführerin) zur Rückzahlung der zwischen 01.08.2024 und 31.05.2025 bezogenen anteiligen Hilfe zum Lebensunterhalt in der Höhe von € 1.699,50 verpflichtet. Mit Bescheid vom 02.06.2025, GZ: 058288 aus 2024,, hat die Bürgermeisterin der Stadt Graz (im Folgenden belangte Behörde) Frau B (im Folgenden Beschwerdeführerin) zur Rückzahlung der zwischen 01.08.2024 und 31.05.2025 bezogenen anteiligen Hilfe zum Lebensunterhalt in der Höhe von € 1.699,50 verpflichtet.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass aufgrund der bei der Behörde eingelangten Unterlagen zur Wohnunterstützung eine Rückzahlung der zu Unrecht empfangenen Hilfe zum Lebensunterhalt gemäß § 35 StBHG zu leisten sei.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass aufgrund der bei der Behörde eingelangten Unterlagen zur Wohnunterstützung eine Rückzahlung der zu Unrecht empfangenen Hilfe zum Lebensunterhalt gemäß Paragraph 35, StBHG zu leisten sei.
In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde wird vorgebracht, die Mehrleistung der Hilfe zum Lebensunterhalt sei von der Beschwerdeführerin im guten Glauben bezogen und verbraucht worden, da sie angenommen habe, ihr stünden die entsprechenden Beträge zu. Der ungebührliche Bezug sei daher nicht durch ein Verschulden der Beschwerdeführerin verursacht worden. Weiters bewirke die Rückzahlungsverpflichtung in der Höhe von € 1.699,50 für die Beschwerdeführerin eine ihren Lebensunterhalt gefährdende Härte. Die betreffende Summe sei aufgrund der derzeitigen Lebenssituation der Beschwerdeführerin uneinbringlich, da diese über kein Einkommen und keine Ersparnisse verfüge und auf die Leistungen nach dem StBHG angewiesen sei.
Derzeit sei sie seit März bei „D“ im E-Bereich arbeitssuchend, um sich auf diesem Weg für eine Arbeit vorzubereiten. Die Beschwerdeführerin ersuche daher um Härtefallprüfung gemäß § 35 StBHG und darum, die Rückzahlungsforderung zurückzuziehen.In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde wird vorgebracht, die Mehrleistung der Hilfe zum Lebensunterhalt sei von der Beschwerdeführerin im guten Glauben bezogen und verbraucht worden, da sie angenommen habe, ihr stünden die entsprechenden Beträge zu. Der ungebührliche Bezug sei daher nicht durch ein Verschulden der Beschwerdeführerin verursacht worden. Weiters bewirke die Rückzahlungsverpflichtung in der Höhe von € 1.699,50 für die Beschwerdeführerin eine ihren Lebensunterhalt gefährdende Härte.
Die betreffende Summe sei aufgrund der derzeitigen Lebenssituation der Beschwerdeführerin uneinbringlich, da diese über kein Einkommen und keine Ersparnisse verfüge und auf die Leistungen nach dem StBHG angewiesen sei. Derzeit sei sie seit März bei „D“ im E-Bereich arbeitssuchend, um sich auf diesem Weg für eine Arbeit vorzubereiten. Die Beschwerdeführerin ersuche daher um Härtefallprüfung gemäß Paragraph 35, StBHG und darum, die Rückzahlungsforderung zurückzuziehen.
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:
Folgender Sachverhalt wird festgestellt:
Aufgrund eines mit 22.03.2024 datierten Antrags wurde der nunmehrigen Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 06.05.2024 Hilfe zum Lebensunterhalt in der Höhe von monatlich € 1.094,00 für den Zeitraum vom 01.05.2024 bis 31.05.2025 gewährt.
Die Beschwerdeführerin lebte bis Ende April 2024 im „F“ der D. Seit 30.04.2024 hat sie ihren Hauptwohnsitz in der C-Straße, A-Ort, wo sie zur Miete wohnt.
Am 19.03.2025 wurde bei der belangten Behörde ein Antrag auf Weitergewährung der Hilfe zum Lebensunterhalt eingebracht. Aus den Beilagen zu diesem Antrag geht unter anderem hervor, dass die Beschwerdeführerin zwischen 01.07.2024 und 30.06.2025 Anspruch auf Wohnunterstützung in Höhe von € 188,25 monatlich hat, was der belangten Behörde zuvor nicht bekanntgegeben wurde.
Im Mai 2025 berechnete die belangte Behörde den durch die bezogene Wohnunterstützung verminderten Lebensunterhaltsanspruch sowie den folglich entstandenen Übergenuss im Zeitraum 01.08.2024 bis 31.05.2025 und erließ daraufhin den nunmehr angefochtenen Rückzahlungsbescheid vom 02.06.2025.
Der dagegen erhobenen Beschwerde waren Kontoauszüge für den Zeitraum Ende 2023 bis Ende 2024 beigelegt, aus welchen unter anderem Folgendes hervorgeht:
Im Mai 2024 erhielt die Beschwerdeführerin noch eine Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von € 381,00. Entsprechend dem Bescheid vom 06.05.2024 wurden sodann € 713,00 für den Monat Mai 2024 nachgezahlt und erhielt die Beschwerdeführerin ab Juni 2024 monatlich € 1.094,00 an Hilfe zum Lebensunterhalt.
Im Jahr 2024 wurden ihr zudem von „G“ gemäß § 8 StBHG monatlich ein „Taschengeld“ und eine „E-Prämie“ ausbezahlt, wobei sich die von Mai bis Dezember 2024 monatlich überwiesenen Beträge zwischen € 223,36 und € 636,09 bewegen. Im Jahr 2024 wurden ihr zudem von „G“ gemäß Paragraph 8, StBHG monatlich ein „Taschengeld“ und eine „E-Prämie“ ausbezahlt, wobei sich die von Mai bis Dezember 2024 monatlich überwiesenen Beträge zwischen € 223,36 und € 636,09 bewegen.
Im Zeitraum Mai bis Dezember 2024 zahlte die Beschwerdeführerin eine monatliche Miete von € 390,00, wobei ihr für den Zeitraum Juli bis Dezember 2024 Wohnunterstützung in Höhe von € 188,25 monatlich ausbezahlt wurde.
Der monatliche Gesamtmietzins in Höhe von € 390,00 setzt sich laut dem der belangten Behörde vorgelegten Mietvertrag aus einem Hauptmietzins in Höhe von € 230,00, einer Pauschale für Betriebskosten und öffentliche Abgaben in Höhe von € 70,00 sowie einer Heizkostenpauschale in Höhe von € 90,00 zusammen.
Mit Schreiben vom 18.06.2025 wurde dem Landesverwaltungsgericht Steiermark die gegenständliche Beschwerde unter Bereitstellung des elektronischen Aktes zur Entscheidung vorgelegt.
Die Beschwerdeführerin wurde mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 26.08.2025 aufgefordert, vollständige Kontoauszüge für das (bisherige) Jahr 2025 vorzulegen. Die Beschwerdeführerin übermittelte daraufhin am 09.09.2025 die Kontoauszüge vom 01.01.2025 bis 29.08.2025.
Daraus geht hervor, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Hilfe zum Lebensunterhalt gemäß StBHG in Höhe von € 1.094,00 und Wohnbeihilfe in Höhe von € 188,25 bezieht. Weiters scheinen am Kontoauszug am 28.03.2025 ein Zahlungseingang von „G“ in Höhe von € 145,09 und am 14.08.2025 zwei Zahlungseingänge von „D“ in Höhe von € 275,00 und 123,60 auf. Die monatliche Miete beträgt weiterhin € 390,00. Am 29.08.2025 wies der Kontostand ein Guthaben von € 747,73 auf.
Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt gründet sich auf die unbedenklichen Aktenunterlagen der belangten Behörde sowie die vom Landesverwaltungsgericht Steiermark ergänzend durchgeführten Erhebungen.
Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegensteht. Der maßgebliche Sachverhalt steht eindeutig fest und war einer rechtlichen Beurteilung zu unterziehen. Eine Verhandlung wurde zudem von keiner der beiden Parteien beantragt.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegensteht. Der maßgebliche Sachverhalt steht eindeutig fest und war einer rechtlichen Beurteilung zu unterziehen. Eine Verhandlung wurde zudem von keiner der beiden Parteien beantragt.
Rechtliche Beurteilung:
Die maßgeblichen Bestimmungen des StBHG, LGBl Nr. 26/2004 idF LGBl Nr. 68/2025, lauten auszugweise wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen des StBHG, Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2004, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2025,, lauten auszugweise wie folgt: § 3Paragraph 3 Arten der Hilfeleistungen Als Hilfeleistung für Menschen mit Behinderung kommen in Betracht: … 5. Lebensunterhalt (§ 9);5. Lebensunterhalt (Paragraph 9,); … § 9Paragraph 9 Lebensunterhalt
Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung über die Höhe der Richtsätze für die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Steiermärkischen Behindertengesetz (StBHG-RSVO), LGBl Nr. 119/2012 idF LGBl Nr. 115/2023 lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung über die Höhe der Richtsätze für die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Steiermärkischen Behindertengesetz (StBHG-RSVO), Landesgesetzblatt Nr. 119 aus 2012, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 115 aus 2023, lauten wie folgt: § 1Paragraph eins Lebensunterhalt
Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung über die Höhe der Richtsätze für die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Steiermärkischen Behindertengesetz (StBHG-RSVO), LGBl Nr. 119/2012 idF LGBl Nr. 136/2024 lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung über die Höhe der Richtsätze für die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Steiermärkischen Behindertengesetz (StBHG-RSVO), Landesgesetzblatt Nr. 119 aus 2012, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 136 aus 2024, lauten wie folgt: § 1Paragraph eins Lebensunterhalt
Zur Kognitionsbefugnis des Landesverwaltungsgerichts:
Das Verwaltungsgericht hat zwar grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden und damit nicht nur die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war (vgl. insbesondere § 28 Abs 2 und 3 VwGVG). Diese Prüfbefugnis ist jedoch keine unbegrenzte, vielmehr ist ihr äußerster Rahmen die „Sache“ des bekämpften Bescheids; dieser Rahmen wird in den Fällen einer Trennbarkeit der behördlichen Entscheidung weiter eingeschränkt, wenn in der Beschwerde von mehreren trennbaren Absprüchen nur ein Teil bekämpft wird. (VwGH 28.01.2020, Ra 2019/03/0076)Das Verwaltungsgericht hat zwar grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden und damit nicht nur die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war vergleiche insbesondere Paragraph 28, Absatz 2 und 3 VwGVG). Diese Prüfbefugnis ist jedoch keine unbegrenzte, vielmehr ist ihr äußerster Rahmen die „Sache“ des bekämpften Bescheids; dieser Rahmen wird in den Fällen einer Trennbarkeit der behördlichen Entscheidung weiter eingeschränkt, wenn in der Beschwerde von mehreren trennbaren Absprüchen nur ein Teil bekämpft wird. (VwGH 28.01.2020, Ra 2019/03/0076) Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid wurde die Beschwerdeführerin zur teilweisen Rückzahlung der zwischen 01.08.2024 und 31.05.2025 bezogenen Hilfe zum Lebensunterhalt verpflichtet. Im gegenständlichen verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist sohin (nur) die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung, d.h. das Bestehen und ggf. das Ausmaß einer solchen Rückzahlungspflicht zu prüfen.
Zur Sache des Beschwerdeverfahrens:
Der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 06.05.2024 Hilfe zum Lebensunterhalt gemäß § 9 StBHG in Höhe von € 1.094,00 monatlich für den Zeitraum 01.05.2024 bis 31.05.2025 gewährt. Der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 06.05.2024 Hilfe zum Lebensunterhalt gemäß Paragraph 9, StBHG in Höhe von € 1.094,00 monatlich für den Zeitraum 01.05.2024 bis 31.05.2025 gewährt.
Nach § 35 Abs 1 Z 1 StBHG hat der Mensch mit Behinderung eine zu Unrecht empfangene Hilfe zum Lebensunterhalt zurückzuzahlen. Nach Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer eins, StBHG hat der Mensch mit Behinderung eine zu Unrecht empfangene Hilfe zum Lebensunterhalt zurückzuzahlen.
Gemäß § 34 StBHG ist der Mensch mit Behinderung verpflichtet, jede Änderung in den für die Gewährung der Hilfe zum Lebensunterhalt maßgebenden Verhältnissen binnen zwei Wochen der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Gemäß Paragraph 34, StBHG ist der Mensch mit Behinderung verpflichtet, jede Änderung in den für die Gewährung der Hilfe zum Lebensunterhalt maßgebenden Verhältnissen binnen zwei Wochen der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.
Im gegenständlichen Fall wurde der Beschwerdeführerin ab Juli 2024 Wohnunterstützung in Höhe von € 188,25 monatlich zuerkannt, wobei sie am 05.08.2024 erstmals eine entsprechende Zahlung aus diesem Titel erhielt und darüber verfügen konnte. Spätestens mit diesem Zeitpunkt ist eine Änderung der maßgeblichen Verhältnisse im Sinne des § 34 StBHG eingetreten, die der belangten Behörde binnen zwei Wochen angezeigt hätte werden müssen. Dies wurde von der Beschwerdeführerin jedoch - bis zur Einbringung des Weitergewährungsantrags am 19.03.2025 - unterlassen. Folglich war bis zu diesem Zeitpunkt auch keine Neubemessung (Herabsetzung) der laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt durch die belangte Behörde möglich und hat die Beschwerdeführerin ab August 2024 einen Teil der an Sie ausbezahlten Hilfe zum Lebensunterhalt im Sinne des § 35 Abs 1 Z 1 StBHG zu Unrecht empfangen, wobei sich dieser Übergenuss konkret dadurch ergibt, dass die von der Beschwerdeführerin bezogene Wohnunterstützung zwar nicht als Einkommen zu berücksichtigen ist (§ 11 Abs 2 Z 2 StBHG), allerdings ihre tatsächlichen Wohnkosten gemäß § 11 Abs 3 Z 4 StBHG mindert, welche (bis zur Höhe des vertretbaren Wohnungsaufwandes) in den Lebensunterhaltsanspruch nach § 9 StBHG einfließen.
Im gegenständlichen Fall wurde der Beschwerdeführerin ab Juli 2024 Wohnunterstützung in Höhe von € 188,25 monatlich zuerkannt, wobei sie am 05.08.2024 erstmals eine entsprechende Zahlung aus diesem Titel erhielt und darüber verfügen konnte. Spätestens mit diesem Zeitpunkt ist eine Änderung der maßgeblichen Verhältnisse im Sinne des Paragraph 34, StBHG eingetreten, die der belangten Behörde binnen zwei Wochen angezeigt hätte werden müssen. Dies wurde von der Beschwerdeführerin jedoch - bis zur Einbringung des Weitergewährungsantrags am 19.03.2025 - unterlassen. Folglich war bis zu diesem Zeitpunkt auch keine Neubemessung (Herabsetzung) der laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt durch die belangte Behörde möglich und hat die Beschwerdeführerin ab August 2024 einen Teil der an Sie ausbezahlten Hilfe zum Lebensunterhalt im Sinne des Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer eins, StBHG zu Unrecht empfangen, wobei sich dieser Übergenuss konkret dadurch ergibt, dass die von der Beschwerdeführerin bezogene Wohnunterstützung zwar nicht als Einkommen zu berücksichtigen ist (Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, StBHG), allerdings ihre tatsächlichen Wohnkosten gemäß Paragraph 11, Absatz 3, Ziffer 4, StBHG mindert, welche (bis zur Höhe des vertretbaren Wohnungsaufwandes) in den Lebensunterhaltsanspruch nach Paragraph 9, StBHG einfließen.
Vor diesem Hintergrund ist das Bestehen einer Rückzahlungspflicht gemäß § 35 Abs 1 Z 1 StBHG grundsätzlich zu bejahen. Dass die Beschwerdeführerin der belangten Behörde den Wohnunterstützungsbezug nicht zeitgerecht bekanntgegeben hat, wird in der Beschwerde im Übrigen ebenso wenig bestritten, wie die Höhe des dadurch entstandenen Übergenusses, aus welchem sich der bescheidmäßig festgesetzte Rückzahlungsbetrag ergibt. Vielmehr beruft sich die Beschwerdeführerin auf das Vorliegen eines Ausnahmetatbestands gemäß § 35 Abs 2 Z 1 bzw. Z 2 StBHG. Vor diesem Hintergrund ist das Bestehen einer Rückzahlungspflicht gemäß Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer eins, StBHG grundsätzlich zu bejahen. Dass die Beschwerdeführerin der belangten Behörde den Wohnunterstützungsbezug nicht zeitgerecht bekanntgegeben hat, wird in der Beschwerde im Übrigen ebenso wenig bestritten, wie die Höhe des dadurch entstandenen Übergenusses, aus welchem sich der bescheidmäßig festgesetzte Rückzahlungsbetrag ergibt. Vielmehr beruft sich die Beschwerdeführerin auf das Vorliegen eines Ausnahmetatbestands gemäß Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer eins, bzw. Ziffer 2, StBHG.
Nach § 35 Abs 2 Z 1 StBHG hat die Rückzahlungspflicht gemäß Abs 1 Z 1 leg cit zu unterbleiben, wenn der Mensch mit Behinderung den ungebührlichen Bezug nicht durch sein Verschulden verursacht und die Leistung gutgläubig bezogen hat. Nach Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer eins, StBHG hat die Rückzahlungspflicht gemäß Absatz eins, Ziffer eins, leg cit zu unterbleiben, wenn der Mensch mit Behinderung den ungebührlichen Bezug nicht durch sein Verschulden verursacht und die Leistung gutgläubig bezogen hat.
Diesbezüglich ist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Meldeverpflichtungen in anderen Gesetzen zu verweisen, wonach jede schuldhafte Verletzung der gesetzlichen Meldepflicht zur Folge hat, dass sich der Leistungsempfänger nicht mehr darauf berufen kann, den auf die Verletzung der Meldepflicht ursächlich zurückzuführenden Übergenuss in gutem Glauben empfangen zu haben. Diese Rechtsprechung ist auch auf Meldepflichtverletzungen nach § 34 StBHG zu übertragen. Danach ist der gute Glaube beim Empfang einer Leistung schon dann nicht anzunehmen, wenn der Leistungsempfänger - nicht nach seinem subjektiven Wissen, sondern objektiv beurteilt - bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt an der Rechtmäßigkeit der ihm ausgezahlten Leistung auch nur Zweifel hätte haben müssen.
Daher ist die Gutgläubigkeit beim Empfang eines Übergenusses jedenfalls dann zu verneinen, wenn der Meldepflichtige jene Tatsachen, deren Bedeutung für den Verlust oder die Minderung seines Anspruches er zumindest - wiederum objektiv beurteilt - erkennen musste, nicht bzw. nicht rechtzeitig meldet und der Übergenuss darauf zurückzuführen ist (vgl. dazu VwGH 14.11.1988, 88/12/0015; 22.05.1989, 88/12/0067; 21.10.1991, 90/12/0324; 14.12.1994, 93/12/0329; vgl. auch VwGH 16.11.2015, Ra 2015/12/0011). Diesbezüglich ist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Meldeverpflichtungen in anderen Gesetzen zu verweisen, wonach jede schuldhafte Verletzung der gesetzlichen Meldepflicht zur Folge hat, dass sich der Leistungsempfänger nicht mehr darauf berufen kann, den auf die Verletzung der Meldepflicht ursächlich zurückzuführenden Übergenuss in gutem Glauben empfangen zu haben.
Diese Rechtsprechung ist auch auf Meldepflichtverletzungen nach Paragraph 34, StBHG zu übertragen. Danach ist der gute Glaube beim Empfang einer Leistung schon dann nicht anzunehmen, wenn der Leistungsempfänger - nicht nach seinem subjektiven Wissen, sondern objektiv beurteilt - bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt an der Rechtmäßigkeit der ihm ausgezahlten Leistung auch nur Zweifel hätte haben müssen. Daher ist die Gutgläubigkeit beim Empfang eines Übergenusses jedenfalls dann zu verneinen, wenn der Meldepflichtige jene Tatsachen, deren Bedeutung für den Verlust oder die Minderung seines Anspruches er zumindest - wiederum objektiv beurteilt - erkennen musste, nicht bzw. nicht rechtzeitig meldet und der Übergenuss darauf zurückzuführen ist vergleiche dazu VwGH 14.11.1988, 88/12/0015; 22.05.1989, 88/12/0067; 21.10.1991, 90/12/0324; 14.12.1994, 93/12/0329; vergleiche auch VwGH 16.11.2015, Ra 2015/12/0011).
Vor dem Hintergrund obiger Ausführungen ist im gegenständlichen Fall ein Verschulden der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Meldepflichtverletzung und des daraus resultierenden Übergenusses zu bejahen bzw. ein gutgläubiger Bezug der Mehrleistung zu verneinen:
Wie der Beilage zum Weitergewährungsantrag vom 19.03.2025 eindeutig zu entnehmen ist, wurde der Beschwerdeführerin auf deren Ansuchen Wohnunterstützung für den Zeitraum 01.07.2024 bis 30.06.2025 zuerkannt, wobei das betreffende, dem Weitergewährungsantrag beigelegte Schriftstück vom 25.07.2024 an die Beschwerdeführerin persönlich adressiert ist. Spätestens bei der erstmaligen Auszahlung der gewährten Wohnunterstützung am 05.08.2024 hätte die Beschwerdeführerin erkennen können und müssen, dass die ihr (bei gleichbleibender Hilfe zum Lebensunterhalt) monatlich zusätzlich zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel eine Minderung des laufenden Lebensunterhaltsanspruchs bewirken könn(t)en und daher zeitnah der belangten Behörde bekanntzugeben sind.
Dies auch angesichts des Umstandes, dass im Gewährungsbescheid der belangten Behörde vom 06.05.2024 deutlich auf die Anzeige- und Rückzahlungspflicht nach § 34 bzw. § 35 StBHG hingewiesen wird und die Beschwerdeführerin auch schon vor Mai 2024 Lebensunterhalt nach dem StBHG bezog. Wie der Beilage zum Weitergewährungsantrag vom 19.03.2025 eindeutig zu entnehmen ist, wurde der Beschwerdeführerin auf deren Ansuchen Wohnunterstützung für den Zeitraum 01.07.2024 bis 30.06.2025 zuerkannt, wobei das betreffende, dem Weitergewährungsantrag beigelegte Schriftstück vom 25.07.2024 an die Beschwerdeführerin persönlich adressiert ist. Spätestens bei der erstmaligen Auszahlung der gewährten Wohnunterstützung am 05.08.2024 hätte die Beschwerdeführerin erkennen können und müssen, dass die ihr (bei gleichbleibender Hilfe zum Lebensunterhalt) monatlich zusätzlich zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel eine Minderung des laufenden Lebensunterhaltsanspruchs bewirken könn(t)en und daher zeitnah der belangten Behörde bekanntzugeben sind.
Dies auch angesichts des Umstandes, dass im Gewährungsbescheid der belangten Behörde vom 06.05.2024 deutlich auf die Anzeige- und Rückzahlungspflicht nach Paragraph 34, bzw. Paragraph 35, StBHG hingewiesen wird und die Beschwerdeführerin auch schon vor Mai 2024 Lebensunterhalt nach dem StBHG bezog.
Da die Beschwerdeführerin den ungebührlichen Bezug in diesem Sinne schuldhaft verursacht hat und nicht von einem gutgläubigen Leistungsbezug ausgegangen werden kann, ist der Ausnahmetatbestand des § 35 Abs 2 Z 1 StBHG hier nicht einschlägig.Da die Beschwerdeführerin den ungebührlichen Bezug in diesem Sinne schuldhaft verursacht hat und nicht von einem gutgläubigen Leistungsbezug ausgegangen werden kann, ist der Ausnahmetatbestand des Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer eins, StBHG hier nicht einschlägig.
Nach § 35 Abs 2 Z 2 StBHG hat die Rückzahlungspflicht ferner dann zu unterbleiben, wenn dies zu Härten für den Menschen mit Behinderung führen, insbesondere den Lebensunterhalt des Menschen mit Behinderung und seiner Familie gefährden würde.Nach Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, StBHG hat die Rückzahlungspflicht ferner dann zu unterbleiben, wenn dies zu Härten für den Menschen mit Behinderung führen, insbesondere den Lebensunterhalt des Menschen mit Behinderung und seiner Familie gefährden würde.
Gemäß § 9 Abs 3 StBHG umfasst der Lebensunterhalt den Aufwand für die regelmäßig gegebenen Bedürfnisse zur Führung eines menschenwürdigen Lebens, insbesondere für Nahrung, Unterkunft, Hausrat, Beheizung, Bekleidung und andere persönliche Bedürfnisse, zu denen auch eine angemessene Pflege der Beziehungen zur Umwelt und Teilnahme am kulturellen Leben gehören. Gemäß Paragraph 9, Absatz 3, StBHG umfasst der Lebensunterhalt den Aufwand für die regelmäßig gegebenen Bedürfnisse zur Führung eines menschenwürdigen Lebens, insbesondere für Nahrung, Unterkunft, Hausrat, Beheizung, Bekleidung und andere persönliche Bedürfnisse, zu denen auch eine angemessene Pflege der Beziehungen zur Umwelt und Teilnahme am kulturellen Leben gehören.
Im konkreten Fall sieht das Landesverwaltungsgericht Steiermark einen Härtefall im Sinne des § 35 Abs 2 Z 2 StBHG als gegeben an, da die Beschwerdeführerin ausgehend von den ihrerseits vorgelegten aktuellen Kontoauszügen lediglich ein Guthaben von € 747,73 aufweist und somit nicht über hinreichende Ersparnisse bzw. ein ausreichend hohes Einkommen verfügt, um den bescheidmäßig vorgeschriebenen Betrag zurückzahlen zu können und somit eine Gefährdung des Lebensunterhalts gegeben wäre.Im konkreten Fall sieht das Landesverwaltungsgericht Steiermark einen Härtefall im Sinne des Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, StBHG als gegeben an, da die Beschwerdeführerin ausgehend von den ihrerseits vorgelegten aktuellen Kontoauszügen lediglich ein Guthaben von € 747,73 aufweist und somit nicht über hinreichende Ersparnisse bzw. ein ausreichend hohes Einkommen verfügt, um den bescheidmäßig vorgeschriebenen Betrag zurückzahlen zu können und somit eine Gefährdung des Lebensunterhalts gegeben wäre.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2025:LVwG.70.31.2597.2025