LVwG 47.14-2463/2025
RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum10.12.2025 GeschäftszahlLVwG 47.14-2463/2025 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Rösslhuber über die Beschwerde des A, vertreten durch B, C-Platz [...], A-Ort, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld vom 08.04.2025, GZ: BHHF-25873/2025-5, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der angefochtene Bescheid infolge der Beschwerde mit der Maßgabe abgeändert, dass ausgesprochen wird, dass Herr D, geboren am ****, verstorben am ****, Anspruch auf Restkostenübernahme für die Langzeitpflege und -betreuung in der stationären Einrichtung des A „E“ für den Zeitraum 15.01.2025 bis 29.01.2025 gemäß § 14 Abs. 1 und 2 Stmk. Pflege- und Betreuungsgesetzes (im Folgenden StPBG) hatte. Damit liegt die in § 2 Abs. 1 StPBG–AVVO geregelte Voraussetzung (rechtskräftiger Zuerkennungsbescheid iSd § 14 StPBG) für die Verrechnung der stationären Einrichtung mit dem Sozialhilfeträger vor.römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der angefochtene Bescheid infolge der Beschwerde mit der Maßgabe abgeändert, dass ausgesprochen wird, dass Herr D, geboren am ****, verstorben am ****, Anspruch auf Restkostenübernahme für die Langzeitpflege und -betreuung in der stationären Einrichtung des A „E“ für den Zeitraum 15.01.2025 bis 29.01.2025 gemäß Paragraph 14, Absatz eins und 2 Stmk. Pflege- und Betreuungsgesetzes (im Folgenden StPBG) hatte. Damit liegt die in Paragraph 2, Absatz eins, StPBG–AVVO geregelte Voraussetzung (rechtskräftiger Zuerkennungsbescheid iSd Paragraph 14, StPBG) für die Verrechnung der stationären Einrichtung mit dem Sozialhilfeträger vor.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins.
Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen:
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass D vor Abschluss des behördlichen Verfahrens verstorben sei und vom Beschwerdeführer rechtszeitig ein Antrag zur Fortsetzung des Verfahrens auf Gewährung von Leistungen gemäß § 14 StPBG gestellt worden sei. Laut Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark, LVwG 47.35-3490/2014-9 vom 18.12.2014 (zur gleichlautenden Rechtslage SHG), sei ein Anspruch auf Übernahme der 80 %igen bzw. 50 %igen Kosten anzunehmen und sei somit ein Anspruch auf Erhalt der gesamten Pflegeheimkosten - unabhängig von der Frage der Hilfsbedürftigkeit des Pflegebedürftigen - nach der Bestimmung des § 16 Abs 7 des Stmk. Pflege- und Betreuungsgesetzes nicht vorgesehen.Begründend führte die belangte Behörde aus, dass D vor Abschluss des behördlichen Verfahrens verstorben sei und vom Beschwerdeführer rechtszeitig ein Antrag zur Fortsetzung des Verfahrens auf Gewährung von Leistungen gemäß Paragraph 14, StPBG gestellt worden sei. Laut Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark, LVwG 47.35-3490/2014-9 vom 18.12.2014 (zur gleichlautenden Rechtslage SHG), sei ein Anspruch auf Übernahme der 80 %igen bzw. 50 %igen Kosten anzunehmen und sei somit ein Anspruch auf Erhalt der gesamten Pflegeheimkosten - unabhängig von der Frage der Hilfsbedürftigkeit des Pflegebedürftigen - nach der Bestimmung des Paragraph 16, Absatz 7, des Stmk. Pflege- und Betreuungsgesetzes nicht vorgesehen.
So habe die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid nicht ausreichend begründet, weil zwar die Hilfs- und Pflegebedürftigkeit des D festgestellt worden sei, jedoch in weiterer Folge ohne nähere Begründung oder Sachverhaltsangaben die Kosten lediglich für die Unterbringung der G für an den angegebenen Zeitraum abzüglich 80% des Einkommens zuerkannt worden seien. Darüber hinaus sei die Berechnung der Eigenleistungen nicht nachvollziehbar und sei diese auch nicht offengelegt worden.
Nach Auffassung der belangten Behörde seien dem Beschwerdeführer die noch offenen Kosten für die Unterbringung von D für den näher ausgeführten Zeitraum abzüglich 80% des Einkommens (Pension und Pflegegeld) zu ersetzen. Daraus folge, dass der Beschwerdeführer den Eigenkostenanteil des Bewohners im Zuge des Verlassenschaftsverfahrens einbringlich zu machen habe und dieser nicht ersetzt werde. Offenbar stütze sich die belangte Behörde dabei auf die Bestimmung des § 31 Stmk-SHG über Rückersatzansprüche Dritter für Hilfeleistungen. § 31 Stmk-SHG sei aber nicht einschlägig, da D am 15.01.2025 einen Antrag auf Übernahme der Kosten für die Unterbringung nach dem Stmk-SHG gestellt habe. Er ist zwar vor Abschluss des Verfahrens am **** verstorben, jedoch kann der Umstand, dass die belangte Behörde die Ermittlungen noch nicht abgeschlossen habe, den Beschwerdeführer nicht benachteiligen.
Der Beschwerdeführer hat binnen offener Frist einen Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens nach § 13 Abs.6 Stmk-SHG gestellt und sei darüber zu entscheiden.Nach Auffassung der belangten Behörde seien dem Beschwerdeführer die noch offenen Kosten für die Unterbringung von D für den näher ausgeführten Zeitraum abzüglich 80% des Einkommens (Pension und Pflegegeld) zu ersetzen. Daraus folge, dass der Beschwerdeführer den Eigenkostenanteil des Bewohners im Zuge des Verlassenschaftsverfahrens einbringlich zu machen habe und dieser nicht ersetzt werde. Offenbar stütze sich die belangte Behörde dabei auf die Bestimmung des Paragraph 31, Stmk-SHG über Rückersatzansprüche Dritter für Hilfeleistungen. Paragraph 31, Stmk-SHG sei aber nicht einschlägig, da D am 15.01.2025 einen Antrag auf Übernahme der Kosten für die Unterbringung nach dem Stmk-SHG gestellt habe.
Er ist zwar vor Abschluss des Verfahrens am **** verstorben, jedoch kann der Umstand, dass die belangte Behörde die Ermittlungen noch nicht abgeschlossen habe, den Beschwerdeführer nicht benachteiligen. Der Beschwerdeführer hat binnen offener Frist einen Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens nach Paragraph 13, Absatz 6, Stmk-SHG gestellt und sei darüber zu entscheiden.
Die belangte Behörde habe festgestellt, dass D pflege- und unterstützungsbedürftig nach § 13 Stmk-SHG sei, sodass die Voraussetzungen des § 13 Stmk-SHG erfüllt seien. Die Abrechnung erfolge nach §§ 13 und 13a Stmk-SHG in Verbindung mit Leistung- und Entgeltsverordnung, LGBl. 22/2017, insbesondere nach dem in der Anlage 2 enthaltenen Entgeltskatalog.Die belangte Behörde habe festgestellt, dass D pflege- und unterstützungsbedürftig nach Paragraph 13, Stmk-SHG sei, sodass die Voraussetzungen des Paragraph 13, Stmk-SHG erfüllt seien. Die Abrechnung erfolge nach Paragraphen 13 und 13 a Stmk-SHG in Verbindung mit Leistung- und Entgeltsverordnung, Landesgesetzblatt 22 aus 2017,, insbesondere nach dem in der Anlage 2 enthaltenen Entgeltskatalog.
Dem Beschwerdeführer sind die gesamten Kosten der Unterbringung des D für den angegebenen Zeitraum gemäß der Anlage 2 der Leistungs- und Entgeltsverordnung zu ersetzen. Der Anteil von 80% des Einkommens sei nicht abzuziehen, da das Gesetz einen solchen Abzug nicht vorsehe und ansonsten der Beschwerdeführer ohne sachliche Rechtfertigung mit dem Risiko eines möglichen Ausfalles des Entgeltes belastet wäre. Wäre D nach Abschluss des Verfahrens verstorben, wäre ebenfalls die Kosten zur Gänze ersetzt worden.
II.römisch zwei.
Feststellungen:
1.
Zur stationären Einrichtung:
2.
Zur Hilfeempfängerin bzw. zu den entstandenen Kosten:
Weiters bezog er folgendes Einkommen:
Alterspension € 2.812,07 Höherversicherung € 83,92 abzügl. KV-Beitrag € 147,70 abzügl. Lohnsteuer € 418,52 Ergebnis € 2.329,77 2. Herr D ist am **** verstorben.
15.01. bis 29.01.2025: € 1.167,45 (Hotelkomponente TZ) € 1.949,19 (Tagsatz Pflegestufe 7) € 3.116,55 5. Zwischen dem Beschwerdeführer als Heimbetreiber und dem verstorbenen Herrn D wurde konkludent ein Heimvertrag vom 15.01.2025 geschlossen. Darin finden sich u.a. Vereinbarungen zu Unterkunft, Verpflegung, Grundbetreuung, Pflegeleistungen und auch das Entgelt (Punkt 8.1).
3.
Zur vorherrschenden Verrechnungspraxis zwischen den Sozialhilfeträgern und den stationären Einrichtungen:
III.römisch drei.
Beweiswürdigung:
Die Feststellungen stützen sich auf den unbedenklichen Akteninhalt, sowie insbesondere die Ergebnisse der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 04.11.2025.
Im Rahmen der Verhandlung schilderten sowohl die Vertreter des Beschwerdeführers als auch die Auskunftsperson der zuständigen Oberbehörde nachvollziehbar den Ablauf der Verrechnung in der Praxis.
Dass die Vertreterin des E/des A, die den gegenständlichen Antrag eingebracht hat, über eine entsprechende Bevollmächtigung verfügte, wurde von den Vertretern des Beschwerdeführers im Rahmen der Verhandlung glaubwürdig vorgebracht.
IV.römisch vier.
Rechtsgrundlagen:
Die maßgeblichen Bestimmungen des StPBG, LGBl. Nr. 90/2024, idF LGBl. Nr. 68/2025, lauten (auszugsweise):Die maßgeblichen Bestimmungen des StPBG, Landesgesetzblatt Nr. 90 aus 2024,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2025,, lauten (auszugsweise):
Langzeitpflege und -betreuung in Pflegewohnheimen § 13Paragraph 13 Allgemeines Zu den Leistungen dieses Abschnitts zählen Langzeitpflege und -betreuung von Personen mit oder ohne psychiatrische Erkrankung in vollstationären Einrichtungen. § 14Paragraph 14 Langzeitpflege und -betreuung in Pflegewohnheimen
1.Ziffer eins 80 % des Einkommens, im Fall von bestehenden Unterhaltsansprüchen von Unterhaltsberechtigten, die über kein eigenes Einkommen verfügen, 50 % des Einkommens und 2.Ziffer 2 ihr Pflegegeld, wovon 10 % der Pflegegeldstufe 3 verbleiben.
2.Ziffer 2 ausreisepflichtige Fremde;
3.Ziffer 3 Personen, die im Rahmen einer Maßnahme nach den Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes stationär untergebracht werden (Unterbrechung der Unterbringung);
4.Ziffer 4 Personen, die im Rahmen einer bedingten Entlassung aus dem Maßnahmenvollzug und/oder einer Weisung eines Gerichts nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuches in einer vollstationären Einrichtung Wohnsitz nehmen. § 16Paragraph 16 Verfahren
1.Ziffer eins die die Person betreffende Angaben nachgewiesen durch a)Litera a einen amtlichen Lichtbildausweis, die Geburtsurkunde, die Sozialversicherungsnummer; b)Litera b den Staatsbürgerschaftsnachweis oder Aufenthaltstitel oder die Aufenthaltsbescheinigung; c)Litera c die Heiratsurkunde oder das Scheidungsurteil oder die Scheidungsvergleichsausfertigung oder den Nachweis über die Begründung bzw. Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft; d)Litera d gegebenenfalls den Vertretungsnachweis;
2.Ziffer 2 die Einkommensverhältnisse durch Nachweise über Pensions-/Rentenleistungen, Einkommensteuerbescheide, Nachweise über die Höhe von Unterhaltsleistungen, Kontoauszüge über Einnahmebuchungen auf Bankkonten, Übergabeverträge betreffend Liegenschafts- und/oder Unternehmensübertragungen oder andere Nachweise, die geeignet sind, Art und Höhe des bezogenen Einkommens nachzuweisen;
3.Ziffer 3 den Bezug von Pflegegeld, nachgewiesen durch eine aktuelle inländische oder ausländische Pflegegeldentscheidung oder bestätigung;
4.Ziffer 4 die Verfügbarkeit eines verrechenbaren Pflegebettes in einer anerkannten Einrichtung (§ 27) nachgewiesen durch eine Bestätigung der Einrichtung;Verfügbarkeit eines verrechenbaren Pflegebettes in einer anerkannten Einrichtung (Paragraph 27,) nachgewiesen durch eine Bestätigung der Einrichtung;
5.Ziffer 5 erforderlichenfalls die pflegefachliche Stellungnahme einer Einrichtung gemäß § 3.die pflegefachliche Stellungnahme einer Einrichtung gemäß Paragraph 3,
Bereits erteilte Anerkennungen sind zu berücksichtigen. Pflegebetten mit Psychiatriezuschlag sind Bewohnerinnen/Bewohnern vorzubehalten, denen im Kostenübernahmebescheid ein Psychiatriezuschlag (Abs. 8 Z 1) zuerkannt wurde.Der Bedarf an Pflegebetten ist durch Verordnung der Landesregierung für die politischen Bezirke Graz und Graz-Umgebung gemeinsam, sonst für jeden politischen Bezirk (im Folgenden alle als „Bezirke“ bezeichnet) gesondert festzulegen, wobei der Pflegebettenbedarf für Bewohnerinnen/Bewohner mit und ohne Psychiatriezuschlag gesondert auszuweisen ist. Bei der Festlegung des Bedarfs ist auf demografische, sozioökonomische und gesundheits- und pflegebezogene (z. B. Pflegebedürftigkeit) Daten sowie auf die Struktur und Inanspruchnahme aller Pflege- und Betreuungsleistungen Bedacht zu nehmen und der Bedarfs- und Entwicklungsplan zu berücksichtigen.
Die Landesregierung darf Pflegewohnheime nur anerkennen, soweit der festgelegte Bedarf nicht überschritten wird. Bereits erteilte Anerkennungen sind zu berücksichtigen. Pflegebetten mit Psychiatriezuschlag sind Bewohnerinnen/Bewohnern vorzubehalten, denen im Kostenübernahmebescheid ein Psychiatriezuschlag (Absatz 8, Ziffer eins,) zuerkannt wurde.
1.Ziffer eins die Tagsatz-Kategorien und die Höhe des verrechenbaren Tagsatzes von Pflegebetten für Bewohnerinnen/Bewohner mit und ohne Psychiatriezuschlag und für die Kurzzeit- und Übergangspflege; die Tagsatz-Kategorie wird auf Basis der Nettoraumfläche pro Pflegebett und der bewilligten Pflegebettenanzahl (§ 23) bestimmt (Normkostenmodell);die Tagsatz-Kategorien und die Höhe des verrechenbaren Tagsatzes von Pflegebetten für Bewohnerinnen/Bewohner mit und ohne Psychiatriezuschlag und für die Kurzzeit- und Übergangspflege; die Tagsatz-Kategorie wird auf Basis der Nettoraumfläche pro Pflegebett und der bewilligten Pflegebettenanzahl (Paragraph 23,) bestimmt (Normkostenmodell);
2.Ziffer 2 die Ab- und Verrechnungsmodalitäten zwischen dem Land bzw. der Stadt Graz und der Einrichtung, die Weiterverrechnung von Tagsätzen im Falle der Abwesenheit von Leistungsberechtigten, die Verrechnung von Zusatzleistungen an Leistungsberechtigte und die Zurückbehaltungsregelungen;
3.Ziffer 3 sonstige Rahmenbedingungen, insbesondere betreffend Aufnahmemodalitäten für Leistungsberechtigte, Meldepflichten wie Änderungen der Unternehmensstruktur oder der Geschäftsführung, Freihalteregelungen für Leistungsberechtigte, den Abschluss einer Betriebshaftpflichtversicherung und von nach den Bestimmungen des Arbeitsverfassungsgesetzes gültigen Kollektivverträgen, Zessionsverbote, Vorlage von Jahresabschlüssen;
4.Ziffer 4 betriebswirtschaftliche Daten, welche zum Zweck der Evaluierung des Normkostenmodells hinsichtlich seiner Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit und zur Gewährleistung des Pflegestandards notwendig sind sowie in welchen Zeitabständen diese Daten jeweils von den Betreiberinnen/Betreibern in eine vom Land zur Verfügung zu stellende Datenbank einzutragen sind.
Die maßgeblichen Bestimmungen der StPBG-Ab- und Verrechnungsverordnung (StPBG– AVVO), LGBl. Nr. 156/2024 idF LGBl. Nr. 39/2025, lauten (auszugsweise):Die maßgeblichen Bestimmungen der StPBG-Ab- und Verrechnungsverordnung (StPBG– AVVO), Landesgesetzblatt Nr. 156 aus 2024, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 39 aus 2025,, lauten (auszugsweise): § 1Paragraph einsZusatzleistungen(1)Absatz eins,Zusatzleistungen, welche vom Tagsatz und den Pflegezuschlägen (§ 27 Abs. 8 Z 1 Steiermärkisches Pflege- und Betreuungsgesetz – StPBG, LGBl. Nr. 90/2024), nicht erfasst sind, wie Einbettzimmerzuschlag, ärztliche Leistungen, therapeutische Leistungen, Apotheken- und Drogerieartikel, Friseurinnen/Friseure, Fußpflege, Massagen, Telefon und die Zurverfügungstellung von Fernseh- und Radiogeräten sind mit den Leistungsberechtigten im Pflegewohnheimvertrag gesondert zu vereinbaren und abzurechnen.Zusatzleistungen, welche vom Tagsatz und den Pflegezuschlägen (Paragraph 27, Absatz 8, Ziffer eins, Steiermärkisches Pflege- und Betreuungsgesetz – StPBG, Landesgesetzblatt Nr. 90 aus 2024,), nicht erfasst sind, wie Einbettzimmerzuschlag, ärztliche Leistungen, therapeutische Leistungen, Apotheken- und Drogerieartikel, Friseurinnen/Friseure, Fußpflege, Massagen, Telefon und die Zurverfügungstellung von Fernseh- und Radiogeräten sind mit den Leistungsberechtigten im Pflegewohnheimvertrag gesondert zu vereinbaren und abzurechnen.
1.Ziffer eins Sie kann frühestens nach Ablauf jedes Monats und nach erbrachter Leistung erfolgen, das Rechnungsdatum kann daher frühestens der 1. Tag des Folgemonats sein. Das Zahlungsziel beträgt bei sachlich und rechnerisch richtigen Rechnungen maximal 28 Tage ab deren Einlangen.
2.Ziffer 2 Verrechnung bei offenen Pflegegeldverfahren: a)Litera a Für Leistungsberechtigte, die zum Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung kein Pflegegeld nach dem österreichischen Bundespflegegeldgesetz beziehen und einen Antrag auf Pflegegeld gestellt haben, wird bis zum Abschluss des Pflegegeldverfahrens der Pflegezuschlag der Pflegegeldstufe 4 verrechnet. b)Litera b Für Leistungsberechtigte, die zum Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung Pflegegeld nach dem österreichischen Bundespflegegeldgesetz beziehen und einen Antrag auf Erhöhung des Pflegegeldes gestellt haben, wird bis zum Abschluss des Pflegegeldverfahrens zunächst der Pflegezuschlag verrechnet, welcher der bereits rechtskräftig anerkannten Pflegegeldstufe des Leistungsberechtigten entspricht. c)Litera c Voraussetzung für die in lit. a und b genannte Verrechnung ist das Vorliegen eines rechtskräftigen Zuerkennungsbescheides gemäß § 14 StPBG (Kostenübernahme). Ändert sich die Pflegegeldeinstufung, ist ab Anerkennung der neuen Pflegegeldeinstufung der dieser entsprechende Tagsatz zu verrechnen.Voraussetzung für die in Litera a und b genannte Verrechnung ist das Vorliegen eines rechtskräftigen Zuerkennungsbescheides gemäß Paragraph 14, StPBG (Kostenübernahme). Ändert sich die Pflegegeldeinstufung, ist ab Anerkennung der neuen Pflegegeldeinstufung der dieser entsprechende Tagsatz zu verrechnen. […] Die maßgeblichen Bestimmungen der StPBG-Rahmenbedingungs-Verordnung (StPBG-RbVO), LGBl. Nr. 157/2024, lauten (auszugsweise):Die maßgeblichen Bestimmungen der StPBG-Rahmenbedingungs-Verordnung (StPBG-RbVO), Landesgesetzblatt Nr. 157 aus 2024,, lauten (auszugsweise): § 1Paragraph eins Pflichten der Einrichtung
Tagsatz-Kategorie 1 unter 46m² NRF/Bett Tagsatz-Kategorie 2 46 bis unter 47m² NRF/Bett Tagsatz-Kategorie 3 47 bis unter 48m² NRF/Bett Tagsatz-Kategorie 4 48 bis unter 49m² NRF/Bett Tagsatz-Kategorie 5 ab 49m² NRF/Bett Bei der Bemessung der Fläche ist die Nettoraumfläche (NRF) nach dem Stand der Technik heranzuziehen, welche die Summe aller bis zur Innenfläche jeden Raumes gemessenen Grundflächen umfasst. Die NRF ist die aus Netto-Grundfläche (NGF) abzüglich Trennwand-Grundfläche (TGF) berechnete Fläche. Die dabei bemessene NRF ist nur soweit anzurechnen, als diese Fläche gemäß dem StPBG bewilligt ist. Ein von einer/einem hierzu befugten Unternehmerin/Unternehmer unterfertigter Nachweis über die NRF, insbesondere ein Raumbuch, ist von der Antragstellerin/vom Antragsteller beizubringen.
Rechtliche Beurteilung:
1.
Zur falschen Bezeichnung des Bescheidadressaten: „Der A ist als Gemeindeverband gemäß § 1 Abs. 1 STPVbG eingerichtet. Der A ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit.„Der A ist als Gemeindeverband gemäß Paragraph eins, Absatz eins, STPVbG eingerichtet. Der A ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit.
Das E wird vom A betrieben. Der Anerkennungsbescheid gemäß § 13a StSHG lautet auf E, Q. Die Heimverträge werden zwischen dem Bewohner und dem A als Betreiber des E abgeschlossen.Das E wird vom A betrieben. Der Anerkennungsbescheid gemäß Paragraph 13 a, StSHG lautet auf E, Q. Die Heimverträge werden zwischen dem Bewohner und dem A als Betreiber des E abgeschlossen.
Wird nun ein Bescheid an ein „Gebilde“ wie das E / ausgestellt, dass selbst nicht Träger von Rechten und Pflichten sein kann, würde der Bescheid grundsätzlich ins Leere gehen und könnte der Bescheid in weiterer Folge nicht die Rechte der Körperschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit (hier: A) verletzen, womit es dem A fallbezogen an der Beschwerdelegitimation gemäß § 7 VwGVG fehlen würde.Wird nun ein Bescheid an ein „Gebilde“ wie das E / ausgestellt, dass selbst nicht Träger von Rechten und Pflichten sein kann, würde der Bescheid grundsätzlich ins Leere gehen und könnte der Bescheid in weiterer Folge nicht die Rechte der Körperschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit (hier: A) verletzen, womit es dem A fallbezogen an der Beschwerdelegitimation gemäß Paragraph 7, VwGVG fehlen würde.
Der VwGH hat jedoch in der Entscheidung eines verstärkten die Rechtsansicht vertreten, „dass die unrichtige Anführung eines (prozessual) nicht rechtsfähigen Organs eines Rechtsträgers anstelle des Organträger selbst als Adressat eines abgabenrechtlichen Bescheides jedenfalls dann dem „richtigen Bescheidverständnis“ nicht im Wege steht, wenn in einem konkreten Fall unter Berücksichtigung der objektiven Rechtslage und der Begründung des Bescheides bei der Betrachtung anders als bei Außerachtlassung dieser Elemente schon für die Betroffenen nicht mehr zweifelhaft sein kann, dass die Verwaltungsbehörde eine bescheidmäßige Erledigung gegenüber dem Rechtsträger selbst treffen wollte und getroffen hat. In einem solchen Fall kann nicht von einem (unzulässigen) „Umdeuten“, sondern nur von einem (zulässigen und gebotenen) „Deuten“ des bloß fehlerhaft bezeichneten Bescheidadressaten gesprochen werden, als dessen Ergebnis der vom Organ repräsentierte Rechtsträger als Bescheidadressat anzusehen ist“ (VwGH 25.05.1992, 91/15/0085).
Zudem hat der VwGH ausgesprochen, dass wenn sich die Behörde bloß in der Bezeichnung des Adressaten vergreift, aber aus der Erledigung insgesamt offenkundig ist, wer gemeint war, die fehlerhafte Bezeichnung nicht schadet, weil in diesem Fall ein berichtigungsfähiger Fehler vor liegt, bei dem, solange eine Berichtigung nicht erfolgt ist, durch Auslegung des Bescheids zu klären ist, an wen er gerichtet ist (vgl. VwGH 10.11.2011, 2009/07/0204). Zudem hat der VwGH ausgesprochen, dass wenn sich die Behörde bloß in der Bezeichnung des Adressaten vergreift, aber aus der Erledigung insgesamt offenkundig ist, wer gemeint war, die fehlerhafte Bezeichnung nicht schadet, weil in diesem Fall ein berichtigungsfähiger Fehler vor liegt, bei dem, solange eine Berichtigung nicht erfolgt ist, durch Auslegung des Bescheids zu klären ist, an wen er gerichtet ist vergleiche VwGH 10.11.2011, 2009/07/0204).
Im vorliegenden Fall spricht die Auslegung des gesamten angefochtenen Bescheides, insbesondere der Begründung, unter Berücksichtigung der objektiven Rechtslage dafür, dass sich die belangte Behörde an den A selbst wenden wollte, da nur dieser Rechtsträger der Einrichtungen ist. Die Begründung des angefochtenen Bescheides setzt sich mit der Frage der Fortsetzung des Verfahren gemäß § 16 Abs 7 StPBG auseinander. Dem Wortlaut nach bestimmt § 16 Abs 7 StPBG, dass die Leistungserbringerin/der Leistungserbringer (Rechtsträger der Einrichtung) zur Fortsetzung des Verfahrens nach § 16 Abs 1 StPBG berechtigt ist. Die Pflegeheime, als nichtrechtsfähige Einrichtungen, werden vom Rechtsträger der stationären Einrichtung (A) betrieben.
Die belangte Behörde bezieht sich im angefochtenen Bescheid auf den Antrag des A, E, vom 30.01.2025. Dieser Antrag ist vom E als Bevollmächtigter des A, eingebracht worden (hier brauchen wir aber noch die Bestätigung, dass diese Bevollmächtigung auch wirklich vorgelegen ist – siehe VHS). Indem sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid mit den inhaltlichen Anspruchsvoraussetzungen des Fortsetzungsantrages des Rechtsträgers der stationären Einrichtung gemäß § 13 Abs 6 StSHG / § 16 Abs 7 StPBG auseinandergesetzt hat, gab sie zu erkennen, dass sie vom A als dem berechtigten Antragsteller zur Fortsetzung des Verfahrens ausgeht und sich offenbar nur in der Bezeichnung des Bescheidadressaten vergriffen hat.
Im vorliegenden Fall spricht die Auslegung des gesamten angefochtenen Bescheides, insbesondere der Begründung, unter Berücksichtigung der objektiven Rechtslage dafür, dass sich die belangte Behörde an den A selbst wenden wollte, da nur dieser Rechtsträger der Einrichtungen ist. Die Begründung des angefochtenen Bescheides setzt sich mit der Frage der Fortsetzung des Verfahren gemäß Paragraph 16, Absatz 7, StPBG auseinander. Dem Wortlaut nach bestimmt Paragraph 16, Absatz 7, StPBG, dass die Leistungserbringerin/der Leistungserbringer (Rechtsträger der Einrichtung) zur Fortsetzung des Verfahrens nach Paragraph 16, Absatz eins, StPBG berechtigt ist. Die Pflegeheime, als nichtrechtsfähige Einrichtungen, werden vom Rechtsträger der stationären Einrichtung (A) betrieben.
Die belangte Behörde bezieht sich im angefochtenen Bescheid auf den Antrag des A, E, vom 30.01.2025. Dieser Antrag ist vom E als Bevollmächtigter des A, eingebracht worden (hier brauchen wir aber noch die Bestätigung, dass diese Bevollmächtigung auch wirklich vorgelegen ist – siehe VHS). Indem sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid mit den inhaltlichen Anspruchsvoraussetzungen des Fortsetzungsantrages des Rechtsträgers der stationären Einrichtung gemäß Paragraph 13, Absatz 6, StSHG / Paragraph 16, Absatz 7, StPBG auseinandergesetzt hat, gab sie zu erkennen, dass sie vom A als dem berechtigten Antragsteller zur Fortsetzung des Verfahrens ausgeht und sich offenbar nur in der Bezeichnung des Bescheidadressaten vergriffen hat.
Offenkundig zweifelt auch der Beschwerdeführer nicht daran, dass die Bescheide an ihn gerichtet waren. In der Beschwerde wird auf die in Rede stehende Antragsberechtigung durch den Rechtsträger der Einrichtung sowie die rechtliche Beziehung zwischen dem jeweiligen Pflegeheim und dem A Bezug genommen und damit zum Ausdruck gebracht, dass der A Antragsberechtigter gemäß § 16 Abs 7 StPBG ist.Offenkundig zweifelt auch der Beschwerdeführer nicht daran, dass die Bescheide an ihn gerichtet waren. In der Beschwerde wird auf die in Rede stehende Antragsberechtigung durch den Rechtsträger der Einrichtung sowie die rechtliche Beziehung zwischen dem jeweiligen Pflegeheim und dem A Bezug genommen und damit zum Ausdruck gebracht, dass der A Antragsberechtigter gemäß Paragraph 16, Absatz 7, StPBG ist.
Fallbezogen schadet somit die fehlerhafte Bezeichnung des Bescheidadressaten nicht, weil es sich aus dem angefochtenen Bescheid insgesamt ergibt, dass der Bescheid an den A als Rechtsträger des Pflegeheims gerichtet war.“ 2.
Zur Sache des Beschwerdeverfahrens:
Grundsätzlich ist auszuführen, dass es sich beim Recht auf Gewährung von Sozialhilfeleistungen um ein höchstpersönliches Recht eines Antragstellers handelt, weshalb im Falle, dass ein Antragsteller verstirbt, eine Rechtsnachfolge grundsätzlich nicht in Betracht kommt und das entsprechende Verfahren beschlussmäßig einzustellen ist (vgl. u. a. VwGH 26.09.2011, 2011/10/0020; oder VwGH 12.05.2021, 2021/10/0047). Grundsätzlich ist auszuführen, dass es sich beim Recht auf Gewährung von Sozialhilfeleistungen um ein höchstpersönliches Recht eines Antragstellers handelt, weshalb im Falle, dass ein Antragsteller verstirbt, eine Rechtsnachfolge grundsätzlich nicht in Betracht kommt und das entsprechende Verfahren beschlussmäßig einzustellen ist vergleiche u. a. VwGH 26.09.2011, 2011/10/0020; oder VwGH 12.05.2021, 2021/10/0047).
Für die hier gegenständliche Hilfeleistung der Übernahme der Kosten/Restkosten im Falle der Unterbringung in einer stationären Einrichtung gemäß § 14 StPBG hat jedoch der Landesgesetzgeber in der Bestimmung des § 16 mit Abs. 7 StPBG eine Sonderregelung getroffen.Für die hier gegenständliche Hilfeleistung der Übernahme der Kosten/Restkosten im Falle der Unterbringung in einer stationären Einrichtung gemäß Paragraph 14, StPBG hat jedoch der Landesgesetzgeber in der Bestimmung des Paragraph 16, mit Absatz 7, StPBG eine Sonderregelung getroffen.
In diesen Fällen, also ausschließlich im Verfahren betreffend Übernahme der Kosten/ Restkosten der Unterbringung in einer stationären Einrichtung gemäß § 14 StPBG, ist daher ausnahmsweise eine Weiterführung des Verfahrens nach dem Tod einer Antragstellerin möglich, wenn nämlich zum Zeitpunkt des Todes ein Verfahren auf Leistungsgewährung noch nicht abgeschlossen ist. Der Rechtsträger der Einrichtung, in der der Hilfeempfänger untergebracht war, ist dann auf seinen eigenen Antrag hin zur Fortsetzung des Verfahrens berechtigt. In diesen Fällen, also ausschließlich im Verfahren betreffend Übernahme der Kosten/ Restkosten der Unterbringung in einer stationären Einrichtung gemäß Paragraph 14, StPBG, ist daher ausnahmsweise eine Weiterführung des Verfahrens nach dem Tod einer Antragstellerin möglich, wenn nämlich zum Zeitpunkt des Todes ein Verfahren auf Leistungsgewährung noch nicht abgeschlossen ist. Der Rechtsträger der Einrichtung, in der der Hilfeempfänger untergebracht war, ist dann auf seinen eigenen Antrag hin zur Fortsetzung des Verfahrens berechtigt.
Unzweifelhaft ist somit, dass auf Antrag gemäß § 16 Abs. 7 StPBG, das mit Antrag der Hilfeempfängerin eingeleitete Verfahren auf Übernahme von (Rest)kosten für die Unterbringung in einer stationären Einrichtung gemäß § 14 StPBG fortgeführt und darüber entschieden wird, ob die Hilfeempfängerin einen Anspruch auf (Rest)kostenübernahme auf dieser Grundlage hatte.Unzweifelhaft ist somit, dass auf Antrag gemäß Paragraph 16, Absatz 7, StPBG, das mit Antrag der Hilfeempfängerin eingeleitete Verfahren auf Übernahme von (Rest)kosten für die Unterbringung in einer stationären Einrichtung gemäß Paragraph 14, StPBG fortgeführt und darüber entschieden wird, ob die Hilfeempfängerin einen Anspruch auf (Rest)kostenübernahme auf dieser Grundlage hatte.
Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob eine stationäre Einrichtung die Kosten für die Unterbringung der (verstorbenen) Hilfeempfängerin mit dem Sozialhilfeträger verrechnen kann und wenn ja, in welcher Höhe.
Nach § 14 Abs. 1 StPBG umfasst die Leistung Langzeitpflege und -betreuung in einem anerkannten Pflegewohnheim (§ 27) die Übernahme von Kosten der Pflege und Betreuung. Nach Paragraph 14, Absatz eins, StPBG umfasst die Leistung Langzeitpflege und -betreuung in einem anerkannten Pflegewohnheim (Paragraph 27,) die Übernahme von Kosten der Pflege und Betreuung.
Entsprechend § 14 Abs. 8 StPBG sind die der/dem Leistungsberechtigten zuerkannten Kosten von der Einrichtung mit der Stadt Graz und in den übrigen politischen Bezirken mit dem Land direkt zu verrechnen.Entsprechend Paragraph 14, Absatz 8, StPBG sind die der/dem Leistungsberechtigten zuerkannten Kosten von der Einrichtung mit der Stadt Graz und in den übrigen politischen Bezirken mit dem Land direkt zu verrechnen.
Die Verfügbarkeit eines verrechenbaren Pflegebettes in einer anerkannten Einrichtung (§ 27) muss laut § 16 Abs. 2 Z 4 StPBG im Rahmen der Antragstellung durch eine Bestätigung der Einrichtung nachgewiesen werden.Die Verfügbarkeit eines verrechenbaren Pflegebettes in einer anerkannten Einrichtung (Paragraph 27,) muss laut Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 4, StPBG im Rahmen der Antragstellung durch eine Bestätigung der Einrichtung nachgewiesen werden.
Gemäß § 27 Abs. 1 StPBG wird die Anerkennung von der Landesregierung vorrangig für Pflegewohnheime gemeinnütziger und öffentlicher Einrichtungen erteilt, die über eine Errichtungsbewilligung (§ 22) oder über eine Betriebsbewilligung nach dem Steiermärkischen Krankenanstaltengesetz 2012 verfügen, soweit ein Bedarf an Pflegebetten nach Abs. 3 besteht und dies nicht gemäß § 28 Abs. 3 oder § 29 Abs. 2 ausgeschlossen ist. Anerkannte Pflegewohnheime können mit dem Land/der Stadt Graz für die als Bedarf festgelegten Pflegebetten die festgelegte Tagsatz-Kategorie (Abs. 9) verrechnen.Gemäß Paragraph 27, Absatz eins, StPBG wird die Anerkennung von der Landesregierung vorrangig für Pflegewohnheime gemeinnütziger und öffentlicher Einrichtungen erteilt, die über eine Errichtungsbewilligung (Paragraph 22,) oder über eine Betriebsbewilligung nach dem Steiermärkischen Krankenanstaltengesetz 2012 verfügen, soweit ein Bedarf an Pflegebetten nach Absatz 3, besteht und dies nicht gemäß Paragraph 28, Absatz 3, oder Paragraph 29, Absatz 2, ausgeschlossen ist. Anerkannte Pflegewohnheime können mit dem Land/der Stadt Graz für die als Bedarf festgelegten Pflegebetten die festgelegte Tagsatz-Kategorie (Absatz 9,) verrechnen. § 27 Abs. 8 StPBG regelt, dass die Landesregierung durch Verordnung zu bestimmen hat:Paragraph 27, Absatz 8, StPBG regelt, dass die Landesregierung durch Verordnung zu bestimmen hat:
Dies erfolgte durch die StPBG – AVVO, die StPBG-TSVO und die StPBG-RbVO.
Laut § 2 Abs. 1 StPBG – AVVO setzt die Verrechnung von Tagsätzen und Pflegezuschlägen (§ 27 Abs. 8 Z 1 StPBG) durch anerkannte Pflegewohnheime einen rechtskräftigen Zuerkennungsbescheid gemäß § 14 StPBG voraus.Laut Paragraph 2, Absatz eins, StPBG – AVVO setzt die Verrechnung von Tagsätzen und Pflegezuschlägen (Paragraph 27, Absatz 8, Ziffer eins, StPBG) durch anerkannte Pflegewohnheime einen rechtskräftigen Zuerkennungsbescheid gemäß Paragraph 14, StPBG voraus.
Die Tagsätze, die die Einrichtung verrechnen kann, richten sich nach der StPBG-TSVO. In § 1 Abs. 1 StPBG-TSVO werden für nach dem Steiermärkischen Pflege- und Betreuungsgesetz (StPBG) anerkannte Pflegewohnheime gestaffelt nach Nettoraumflächen (NRF) pro Bett und pro bewilligtem Bett bestimmte Tagsatz-Kategorien festgelegt. Entsprechend § 1 Abs. 3 StPBG-TSVO umfasst der Pflegezuschlag für die Pflege und Betreuung von Bewohnerinnen/Bewohnern insbesondere Kosten des Pflegepersonals, des Wundmanagements, des Pflegematerials sowie der Rufbereitschaft. Die konkrete Höhe ist in einer Tabelle festgelegt.Die Tagsätze, die die Einrichtung verrechnen kann, richten sich nach der StPBG-TSVO. In Paragraph eins, Absatz eins, StPBG-TSVO werden für nach dem Steiermärkischen Pflege- und Betreuungsgesetz (StPBG) anerkannte Pflegewohnheime gestaffelt nach Nettoraumflächen (NRF) pro Bett und pro bewilligtem Bett bestimmte Tagsatz-Kategorien festgelegt. Entsprechend Paragraph eins, Absatz 3, StPBG-TSVO umfasst der Pflegezuschlag für die Pflege und Betreuung von Bewohnerinnen/Bewohnern insbesondere Kosten des Pflegepersonals, des Wundmanagements, des Pflegematerials sowie der Rufbereitschaft. Die konkrete Höhe ist in einer Tabelle festgelegt.
Für die Rechnungslegungsbestimmungen gilt nach § 2 Abs. 2 StPBG – AVVO:Für die Rechnungslegungsbestimmungen gilt nach Paragraph 2, Absatz 2, StPBG – AVVO:
1.
Sie kann frühestens nach Ablauf jedes Monats und nach erbrachter Leistung erfolgen, das Rechnungsdatum kann daher frühestens der 1. Tag des Folgemonats sein. Das Zahlungsziel beträgt bei sachlich und rechnerisch richtigen Rechnungen maximal 28 Tage ab deren Einlangen.
Gemäß § 1 Z 2 StPBG-RbVO ist die Einrichtung nicht berechtigt, über Leistungen, die in der Steiermärkischen Pflegewohnheimverordnung, LGBl. Nr. 154/2024, festgelegt und durch den Tagsatz und die Pflegezuschläge (§ 27 Abs. 8 Z 1 StPBG, LGBl. Nr. 90/2024) abgegolten sind, eine zusätzliche Vereinbarung über Zuschläge im Sinne der StPBG - Ab- und Verrechnungsverordnung, LGBl. Nr. 156/2024, mit Leistungsberechtigten oder deren Angehörigen oder Erwachsenenvertreterinnen/Erwachsenenvertretern abzuschließen.Gemäß Paragraph eins, Ziffer 2, StPBG-RbVO ist die Einrichtung nicht berechtigt, über Leistungen, die in der Steiermärkischen Pflegewohnheimverordnung, Landesgesetzblatt Nr. 154 aus 2024,, festgelegt und durch den Tagsatz und die Pflegezuschläge (Paragraph 27, Absatz 8, Ziffer eins, StPBG, Landesgesetzblatt Nr. 90 aus 2024,) abgegolten sind, eine zusätzliche Vereinbarung über Zuschläge im Sinne der StPBG - Ab- und Verrechnungsverordnung, Landesgesetzblatt Nr. 156 aus 2024,, mit Leistungsberechtigten oder deren Angehörigen oder Erwachsenenvertreterinnen/Erwachsenenvertretern abzuschließen.
Gemäß § 1 Abs. 1 StPBG – AVVO sind Zusatzleistungen, welche vom Tagsatz und den Pflegezuschlägen (§ 27 Abs. 8 Z 1 Steiermärkisches Pflege- und Betreuungsgesetz – StPBG, LGBl. Nr. 90/2024), nicht erfasst sind, wie Einbettzimmerzuschlag, ärztliche Leistungen, therapeutische Leistungen, Apotheken- und Drogerieartikel, Friseurinnen/Friseure, Fußpflege, Massagen, Telefon und die Zurverfügungstellung von Fernseh- und Radiogeräten mit den Leistungsberechtigten im Pflegewohnheimvertrag gesondert zu vereinbaren und abzurechnen.Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, StPBG – AVVO sind Zusatzleistungen, welche vom Tagsatz und den Pflegezuschlägen (Paragraph 27, Absatz 8, Ziffer eins, Steiermärkisches Pflege- und Betreuungsgesetz – StPBG, Landesgesetzblatt Nr. 90 aus 2024,), nicht erfasst sind, wie Einbettzimmerzuschlag, ärztliche Leistungen, therapeutische Leistungen, Apotheken- und Drogerieartikel, Friseurinnen/Friseure, Fußpflege, Massagen, Telefon und die Zurverfügungstellung von Fernseh- und Radiogeräten mit den Leistungsberechtigten im Pflegewohnheimvertrag gesondert zu vereinbaren und abzurechnen.
Für die Zurverfügungstellung eines Einbettzimmers mit eigener Nasszelle dürfen entsprechend § 1 Abs. 2 StPBG – AVVO höchstens 8 Euro/Tag verrechnet werden. Sofern die/der Leistungsberechtigte höchstens eine Mindestpension bezieht, dürfen höchstens 5,50 Euro/Tag verrechnet werden. Leistungsberechtigten ohne Pensionsbezug darf kein Zuschlag verrechnet werden, sofern ein Einbettzimmer auf Grund eines begründeten Bedarfes zur Verfügung zu stellen ist. Dieser Bedarf ist durch eine (amts-)ärztliche oder fachärztliche schriftliche Stellungnahme (Befund, Entlassungsbrief etc.) nachzuweisen.Für die Zurverfügungstellung eines Einbettzimmers mit eigener Nasszelle dürfen entsprechend Paragraph eins, Absatz 2, StPBG – AVVO höchstens 8 Euro/Tag verrechnet werden. Sofern die/der Leistungsberechtigte höchstens eine Mindestpension bezieht, dürfen höchstens 5,50 Euro/Tag verrechnet werden. Leistungsberechtigten ohne Pensionsbezug darf kein Zuschlag verrechnet werden, sofern ein Einbettzimmer auf Grund eines begründeten Bedarfes zur Verfügung zu stellen ist. Dieser Bedarf ist durch eine (amts-)ärztliche oder fachärztliche schriftliche Stellungnahme (Befund, Entlassungsbrief etc.) nachzuweisen.
Aus den §§ 14, 16 und 27 StPBG in Zusammenschau mit den angeführten Bestimmungen der verschiedenen Verordnungen zum StPBG ergibt sich, dass diese Regelungen Grundlage für die Verrechnung der stationären Einrichtungen mit dem Sozialhilfeträger sind. Voraussetzungen für die Ab- und Verrechnung von Tagsätzen gemäß der StPBG-TSVO sind eine Errichtungsbewilligung, eine Betriebsbewilligung und eine Anerkennung nach dem Steiermärkischen Pflegeheimgesetz, sowie ein rechtskräftiger Zuerkennungsbescheid gemäß § 14 StPBG über die Kostenübernahme. (vgl. § 27 Abs. 1 StPBG, § 2 Abs. 1 StPBG – AVVO, § 2 Abs. 2 lit. c StPBG – AVVO)Aus den Paragraphen 14, 16 und 27 StPBG in Zusammenschau mit den angeführten Bestimmungen der verschiedenen Verordnungen zum StPBG ergibt sich, dass diese Regelungen Grundlage für die Verrechnung der stationären Einrichtungen mit dem Sozialhilfeträger sind. Voraussetzungen für die Ab- und Verrechnung von Tagsätzen gemäß der StPBG-TSVO sind eine Errichtungsbewilligung, eine Betriebsbewilligung und eine Anerkennung nach dem Steiermärkischen Pflegeheimgesetz, sowie ein rechtskräftiger Zuerkennungsbescheid gemäß Paragraph 14, StPBG über die Kostenübernahme. vergleiche Paragraph 27, Absatz eins, StPBG, Paragraph 2, Absatz eins, StPBG – AVVO, Paragraph 2, Absatz 2, Litera c, StPBG – AVVO) Diesen Bestimmungen folgend kann die durch § 16 Abs. 7 StPBG eingeräumte Möglichkeit des Rechtsträgers der stationären Einrichtung das Verfahren gemäß § 14 StPBG fortzuführen nur den Zweck haben, einen Zuerkennungsbescheid gemäß § 14 StPBG in Bezug auf den Pflegeheimbewohner/ die Pflegeheimbewohnerin zu erlangen und somit die Voraussetzung für eine Verrechnung zu schaffen. Nicht jedoch kann dieser Bescheid Grundlage für die Höhe des zu verrechnenden Betrages sein. Die Höhe der zu verrechnenden Kosten ergibt sich vielmehr aus den Bestimmungen der angeführten Verordnungen.Diesen Bestimmungen folgend kann die durch Paragraph 16, Absatz 7, StPBG eingeräumte Möglichkeit des Rechtsträgers der stationären Einrichtung das Verfahren gemäß Paragraph 14, StPBG fortzuführen nur den Zweck haben, einen Zuerkennungsbescheid gemäß Paragraph 14, StPBG in Bezug auf den Pflegeheimbewohner/ die Pflegeheimbewohnerin zu erlangen und somit die Voraussetzung für eine Verrechnung zu schaffen. Nicht jedoch kann dieser Bescheid Grundlage für die Höhe des zu verrechnenden Betrages sein. Die Höhe der zu verrechnenden Kosten ergibt sich vielmehr aus den Bestimmungen der angeführten Verordnungen.
In diesem Sinne erfolgt auch die Ab- und Verrechnung in der Praxis. Im sogenannten „Bruttosystem“ erfolgt keine direkte Verrechnung zwischen der stationären Einrichtung und dem Hilfeempfänger, sondern nur zwischen der Einrichtung und dem Sozialhilfeträger.
Anders gestaltete sich der Sachverhalt, der der Entscheidung vom 18.12.2014, LVwG 47.35-3490/2014-9, zugrunde lag. Hier wurden seitens der Stadt A-Ort nur die durch Eigenmittel der Hilfeempfänger nicht gedeckten Restkosten an die Pflegeheime angewiesen und die Pflegeheimbewohner hatten die Eigenleistung (80 % der Pension sowie den Pflegegeldanteil) direkt an das Pflegeheim zu bezahlen. Die Vorschreibung gegenüber dem Pflegeheimbewohner lag in der Verantwortung des Pflegeheimes. (Anmerkung: zwischenzeitlich ist auch die Stadt A-Ort auf die sogenannten „Bruttoverrechnung“ umgestiegen) Nunmehr finden sich klare Regelungen, dass eine direkte Verrechnung von Leistungen der Einrichtung mit dem Hilfeempfänger nur in wenigen ausdrücklich bestimmten Fällen zulässig ist. (vgl. § 1 StPBG-AVVO, § 1 Z 2 StPBG-RbVO). Auch ist die Vereinbarung zur Verrechnung in Heimverträgen beschränkt (vgl. § 1 Abs. 2 StPBG-RbVO).Nunmehr finden sich klare Regelungen, dass eine direkte Verrechnung von Leistungen der Einrichtung mit dem Hilfeempfänger nur in wenigen ausdrücklich bestimmten Fällen zulässig ist. vergleiche Paragraph eins, StPBG-AVVO, Paragraph eins, Ziffer 2, StPBG-RbVO). Auch ist die Vereinbarung zur Verrechnung in Heimverträgen beschränkt vergleiche Paragraph eins, Absatz 2, StPBG-RbVO).
Zusammenfassend ist auszuführen, dass das gemäß § 16 Abs. 7 StPBG fortgeführte Verfahren nur dem Zwecke dient festzustellen, ob der Hilfeempfänger zu Lebzeiten einen Anspruch auf (Rest)kostenübernahme gehabt hätte. Diese Entscheidung bildet eine Voraussetzung für die Verrechnung der stationären Einrichtung mit dem Sozialhilfeträger (vgl. § 2 Abs. 1 StPBG – AVVO, § 2 Abs. 2 lit. c StPBG – AVVO). Die Höhe der verrechenbaren Leistung richtet sich jedoch nach den in den genannten Verordnungen enthaltenen Grundsätzen, insbesondere nach der StPBG-TSVO. Somit ist der Spruch der angefochtenen Entscheidung entsprechend abzuändern.Zusammenfassend ist auszuführen, dass das gemäß Paragraph 16, Absatz 7, StPBG fortgeführte Verfahren nur dem Zwecke dient festzustellen, ob der Hilfeempfänger zu Lebzeiten einen Anspruch auf (Rest)kostenübernahme gehabt hätte. Diese Entscheidung bildet eine Voraussetzung für die Verrechnung der stationären Einrichtung mit dem Sozialhilfeträger vergleiche Paragraph 2, Absatz eins, StPBG – AVVO, Paragraph 2, Absatz 2, Litera c, StPBG – AVVO). Die Höhe der verrechenbaren Leistung richtet sich jedoch nach den in den genannten Verordnungen enthaltenen Grundsätzen, insbesondere nach der StPBG-TSVO. Somit ist der Spruch der angefochtenen Entscheidung entsprechend abzuändern.
Gegenständlich ist unstrittig, dass Herr D zu Lebzeiten einen Anspruch auf (Rest)kostenübernahme auf Grundlage des § 14 StPBG hatte. Er bezog bei Eintritt in die Einrichtung Pflegegeld der Stufe 7, weshalb ab diesem Zeitpunkt gemäß § 14 Abs. 2 StPBG von einer Pflege- und Betreuungsbedürftigkeit auszugehen war.Gegenständlich ist unstrittig, dass Herr D zu Lebzeiten einen Anspruch auf (Rest)kostenübernahme auf Grundlage des Paragraph 14, StPBG hatte. Er bezog bei Eintritt in die Einrichtung Pflegegeld der Stufe 7, weshalb ab diesem Zeitpunkt gemäß Paragraph 14, Absatz 2, StPBG von einer Pflege- und Betreuungsbedürftigkeit auszugehen war.
Laut Auskunft der belangten Behörde sind im Zeitraum der Unterbringung von 15.01.2025 bis 29.01.2025 Kosten iHv € 3.116,55 entstanden. Diese setzen sich wie folgt zusammen:
15.01. bis 29.01.2025: € 1.167,45 (Hotelkomponente TZ) € 1.949,19 (Tagsatz Pflegestufe 7) € 3.116,55 Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
VI.römisch sechs.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2025:LVwG.47.14.2463.2025