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LVwG 90.14-1523/2026

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum17.04.2026 GeschäftszahlLVwG 90.14-1523/2026 TextAntragsteller: Landesverwaltungsgericht Steiermark Salzamtsgasse 3, 8010 Graz Zur Vertretung des angefochtenen Gesetzes berufene Regierung gemäß § 63 Abs 1 VfGG: Steiermärkische Landesregierunggemäß Paragraph 63, Absatz eins, VfGG: Steiermärkische Landesregierung Parteien im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht:

Beschwerdeführer: A, geb. **** I-Straße, J-Ort Belangte Behörde: Bezirkshauptmannschaft Hartberg-FürstenfeldBezirkshauptmannschaft , Hartberg-Fürstenfeld B-Platz, C-Ort Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Rösslhuber im zur GZ: LVwG 47.14-3088/2025 protokollierten Verfahren über die Beschwerde des A, geb. ****, vertreten durch B, D-Straße, C-Ort, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld vom 09.05.2025, zu GZ: BHHF-101380/2023-38, betreffend den Kostenersatz für die Zuzahlung des Landes für die Leistung „24-Stunden-Betreuung“ nach dem Steiermärkischen Pflege- und Betreuungsgesetz, den Beschluss gefasst:

Gemäß Art. 140 Abs 1 Z 1 lit. a iVm Art. 135 Abs 4 iVm Art. 89 Abs 2 B-VG iVm § 62 VfGG sowie gemäß Art. 139 Abs 1 Z 1 iVm Art. 135 Abs 4 iVm Art. 89 Abs 2 B-VG iVm § 57 VfGG wird an den Verfassungsgerichtshof derGemäß Artikel 140, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, in Verbindung mit Artikel 135, Absatz 4, in Verbindung mit , Artikel 89, Absatz 2, B-VG in Verbindung mit Paragraph 62, VfGG sowie gemäß Artikel 139, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit , Artikel 135, Absatz 4, in Verbindung mit Artikel 89, Absatz 2, B-VG in Verbindung mit Paragraph 57, VfGG wird an den Verfassungsgerichtshof der A N T R A G gestellt, der Verfassungsgerichtshof möge:

1.die Wortfolge „3. Erbinnen/Erben der Leistungsberechtigten sowie der ruhende Nachlass bis zur Höhe des Wertes des Nachlasse;” des § 5 Abs 12 des Gesetzes über Leistungen und Einrichtungen für vorrangig altersbedingte Pflege und Betreuung (Steiermärkisches Pflege- und Betreuungsgesetz – StPBG) in der Stammfassung LGBl. Nr. 90/2024 1. die Wortfolge „3. Erbinnen/Erben der Leistungsberechtigten sowie der ruhende Nachlass bis zur Höhe des Wertes des Nachlasse;” des Paragraph 5, Absatz 12, des Gesetzes über Leistungen und Einrichtungen für vorrangig altersbedingte Pflege und Betreuung (Steiermärkisches Pflege- und Betreuungsgesetz – StPBG) in der Stammfassung Landesgesetzblatt Nr. 90 aus 2024, in eventu;
2.§ 5 Abs 12 des Gesetzes über Leistungen und Einrichtungen für vorrangig altersbedingte Pflege und Betreuung (Steiermärkisches Pflege- und Betreuungsgesetz - StPBG) in der Stammfassung LGBl. Nr. 90/2024,2. Paragraph 5, Absatz 12, des Gesetzes über Leistungen und Einrichtungen für , vorrangig altersbedingte Pflege und Betreuung (Steiermärkisches Pflege- und Betreuungsgesetz - StPBG) in der Stammfassung Landesgesetzblatt Nr. 90 aus 2024,, in eventu;
3.§ 5 Abs 12 und 13 des Gesetzes über Leistungen und Einrichtungen für vorrangig altersbedingte Pflege und Betreuung (Steiermärkisches Pflege- und Betreuungsgesetz - StPBG) in der Stammfassung LGBl. Nr. 90/2024,3. Paragraph 5, Absatz 12 und 13 des Gesetzes über Leistungen und Einrichtungen für , vorrangig altersbedingte Pflege und Betreuung (Steiermärkisches Pflege- und Betreuungsgesetz - StPBG) in der Stammfassung Landesgesetzblatt Nr. 90 aus 2024,, als verfassungswidrig aufheben.

B e g r ü n d u n g I. Verfahrensgang und maßgeblicher Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und maßgeblicher Sachverhalt:

1.Mit Antrag vom 27.04.2023, suchte E, geb. am ****, die Mutter des Beschwerdeführers, vertreten durch ihren gesetzlichen Erwachsenenvertreter, F, Bruder des Beschwerdeführers, um einen Kostenzuschuss zur mobilen Pflege nach § 9 des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes (im Folgenden StSHG) an. 1. Mit Antrag vom 27.04.2023, suchte E, geb. am ****, die Mutter des Beschwerdeführers, vertreten durch ihren gesetzlichen Erwachsenenvertreter, F, Bruder des Beschwerdeführers, um einen Kostenzuschuss zur mobilen Pflege nach Paragraph 9, des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes (im Folgenden StSHG) an.
2.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld (im Folgenden belangte Behörde) vom 11.08.2023, zu GZ: BHHF-101380/2023-11, wurde E ein Kostenzuschuss zur mobilen Pflege vom 11.05.2023 bis 31.05.2023 in der Höhe von monatlich EUR 1.261,05 sowie ab 01.06.2023 bis 31.05.2024 in der Höhe von monatlich EUR 1.861,55 gewährt.
3.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 30.11.2023, zu GZ: BHHF-101380/2023-15, wurde der Bescheid vom 11.08.2023 aufgrund der geänderten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abgeändert. Die Höhe des Kostenzuschusses betrug ab 01.09.2023 bis 30.09.2023 EUR 1.701,55, ab 01.10.2023 bis 31.05.2024 monatlich EUR 1.745,01.3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 30.11.2023, zu , GZ: BHHF-101380/2023-15, wurde der Bescheid vom 11.08.2023 aufgrund , der geänderten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abgeändert. , Die Höhe des Kostenzuschusses betrug ab 01.09.2023 bis 30.09.2023 , EUR 1.701,55, ab 01.10.2023 bis 31.05.2024 monatlich EUR 1.745,01.
4.Am 22.12.2023 ist E verstorben. Der Verlassenschaft der E war unter anderem ein Hälfte-Anteil an der Liegenschaft mit der Nr. ****, KG **** D-Ort, zugehörig. Sowohl F als auch A haben eine unbedingte Erbantrittserklärung abgegeben, wodurch es zur Einverleibung des Eigentumsrechtes an der zuvor genannten Liegenschaft je zur Hälfte, sohin in Ansehung der gesamten Liegenschaft zu je einem Viertel, gekommen ist.

5.1 Mit Bescheid der belangten Behörde vom 01.10.2024, zu GZ: BHHF-101380/2023-25, wurde gegenüber den Erben der E ein Kostenrückersatz gemäß § 28 StSHG für den Zuschuss zur 24-Stunden-Betreuung für den Zeitraum vom 01.09.2023 bis 29.02.2024 in Höhe von EUR 13.786, 34 angeordnet.5.1 Mit Bescheid der belangten Behörde vom 01.10.2024, zu , GZ: BHHF-101380/2023-25, wurde gegenüber den Erben der E ein Kostenrückersatz gemäß Paragraph 28, StSHG für den Zuschuss zur 24-Stunden-Betreuung für den Zeitraum vom 01.09.2023 bis 29.02.2024 in Höhe von EUR 13.786, 34 angeordnet.

5.2 Dagegen erhob der Bruder des Beschwerdeführers, F, eine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark. Dieser Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgericht Steiermark vom 10.02.2025, zu GZ: 47.31-4294/2024-8, stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgrund dessen inhaltlicher Unbestimmtheit - im Spruch des Bescheides wurden nur pauschal die „Erben“ zum Kostenrückersatz verpflichtet - ersatzlos behoben. Bei der Verhandlung am 03.02.2025 vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark hat sich unter anderem auch herausgestellt, dass der Bescheid nur an F gerichtet und auch zugestellt worden war, jedoch auch A Erbe des Hälfte-Anteils an der Liegenschaft mit der Nr. ****, KG **** D-Ort, war.5.2 Dagegen erhob der Bruder des Beschwerdeführers, F, eine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark. Dieser Beschwerde , wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgericht Steiermark vom 10.02.2025, , zu GZ: 47.31-4294/2024-8, stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgrund dessen inhaltlicher Unbestimmtheit - im Spruch des Bescheides wurden nur , pauschal die „Erben“ zum Kostenrückersatz verpflichtet - ersatzlos behoben. , Bei der Verhandlung am 03.02.2025 vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark hat sich unter anderem auch herausgestellt, dass der Bescheid nur an F gerichtet und auch zugestellt worden war, jedoch auch A Erbe des Hälfte-Anteils an der Liegenschaft mit der Nr. ****, KG **** D-Ort, war.

6.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 09.05.2025, GZ: BHHF-101380/2023-38, wurde nun der Beschwerdeführer gemäß § 5 Abs 12 Z 3 StPBG dazu verpflichtet, aus seinem Erbe EUR 8.112,50 an das Land Steiermark als Träger der Sozialhilfe zurückzuerstatten. Die gesamte Liegenschaft, auf der sich nur ein Wald befindet, sei von einer forsttechnischen Amtssachverständigen auf einen Wert von EUR 16.225,00 bis 19.912,50 geschätzt worden. Die Bewertung des Grundstückes sei unter Angabe eines Minimal- und eines Maximalerlöses erfolgt und habe die Behörde den niedrigsten erzielbaren Erlös der Entscheidung zugrunde gelegt. Die belangte Behörde hat weiters in der Begründung ausgeführt, dass die Höhe des Rückersatzes mit dem Wert des Nachlasses begrenzt sei.

Dieser sei daher nur für das halbe Grundstück und mit dem niedrigsten angegebenen Verkaufswert angenommen worden.6. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 09.05.2025, GZ: BHHF-101380/2023-38, wurde nun der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 5, Absatz 12, Ziffer 3, StPBG dazu verpflichtet, aus seinem Erbe EUR 8.112,50 an das Land Steiermark als Träger der Sozialhilfe zurückzuerstatten. Die gesamte Liegenschaft, auf der sich nur ein Wald befindet, sei von einer forsttechnischen Amtssachverständigen auf einen Wert von EUR 16.225,00 bis 19.912,50 geschätzt worden. Die Bewertung des Grundstückes sei unter Angabe eines Minimal- und eines Maximalerlöses erfolgt und habe die Behörde den niedrigsten erzielbaren Erlös der Entscheidung zugrunde gelegt.

Die belangte Behörde hat weiters in der Begründung ausgeführt, dass die Höhe des Rückersatzes mit dem Wert des Nachlasses begrenzt sei. Dieser sei daher nur für das halbe Grundstück und mit dem niedrigsten angegebenen Verkaufswert angenommen worden.

7.Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführers, der darin im Wesentlichen vorbringt, dass nur der Hälfte-Anteil des Grundstückes für einen Kostenrückersatz herangezogen hätte werden dürfen. Weiters bezweifelt er, dass ein Hälfte-Anteil eines Waldes die im Gutachten angegebenen Verkaufserlöse erbringe, weil ein Wald naturgemäß weniger wert sei. Weiters macht er verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Kostenrückersatzbestimmung infolge der Ungleichbehandlung der mobilen Pflege geltend, weil in der stationären Pflege ein Vermögensregress per Verfassungsbestimmung (§ 330a ASVG) ausgeschlossen sei. Der Beschwerdeführer moniert auch, dass ein unverhältnismäßiges Vorgehen der belangten Behörde sowie ein Verstoß gegen den Vertrauensgrundsatz vorliege.7.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführers, der darin im Wesentlichen vorbringt, dass nur der Hälfte-Anteil des Grundstückes für einen Kostenrückersatz herangezogen hätte werden dürfen. Weiters bezweifelt er, dass ein Hälfte-Anteil eines Waldes die im Gutachten angegebenen Verkaufserlöse erbringe, weil ein Wald naturgemäß weniger wert sei. Weiters macht er verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Kostenrückersatzbestimmung infolge der Ungleichbehandlung der mobilen Pflege geltend, weil in der stationären Pflege ein Vermögensregress per Verfassungsbestimmung (Paragraph 330 a, ASVG) ausgeschlossen sei. Der Beschwerdeführer moniert auch, dass ein unverhältnismäßiges Vorgehen der belangten Behörde sowie ein Verstoß gegen den Vertrauensgrundsatz vorliege.

II.römisch zwei.

Rechtslage Die maßgeblichen Bestimmungen des Gesetzes über Leistungen und Einrichtungen für vorrangig altersbedingte Pflege und Betreuung (Steiermärkisches Pflege- und Betreuungsgesetz – StPBG), LGBl. Nr. 90/2024, in der geltenden, mangels einschlägiger Übergangsbestimmung auf den verwaltungsgerichtlichen Beschwerdefall anwendbaren Fassung LGBl. Nr. 13/2026, lauten auszugsweise wie folgt (die mit dem Eventualantrag 2. angefochtene Bestimmung des § 5 Abs 12 ist unterstrichen und seit der Stammfassung LGBl. Nr. 90/2024 unverändert):Die maßgeblichen Bestimmungen des Gesetzes über Leistungen und Einrichtungen für vorrangig altersbedingte Pflege und Betreuung (Steiermärkisches Pflege- und Betreuungsgesetz – StPBG), Landesgesetzblatt Nr. 90 aus 2024,, in der geltenden, mangels einschlägiger Übergangsbestimmung auf den verwaltungsgerichtlichen Beschwerdefall anwendbaren Fassung Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 2026,, lauten auszugsweise wie folgt (die mit dem Eventualantrag 2. angefochtene Bestimmung des Paragraph 5, Absatz 12, ist unterstrichen und seit der Stammfassung Landesgesetzblatt Nr. 90 aus 2024, unverändert): § 1 StPBGParagraph eins, StPBG „Allgemeine Bestimmungen(1) Ziel der Bestimmungen dieses Teiles ist 1. die Gewährleistung von fachgerechter vorrangig altersbedingter Pflege und Betreuung unter besonderer Berücksichtigung der individuellen und konkreten Bedarfe im Einzelfall;

2.die Gewährung von Leistungen an Personen, die ihren Pflege- und Betreuungsbedarf nicht selbst decken können (im Folgenden „Leistungsberechtigte“), um eine möglichst selbstbestimmte Lebensführung mit sozialen Kontakten zu ermöglichen;
3.der Schutz vor Beeinträchtigung der physischen, psychischen und sozialen Interessen und Bedarfe von Leistungsberechtigten.
(2)Leistungen der Pflege und Betreuung (im Folgenden als „Leistungen“ bezeichnet) umfassen alle notwendigen Verrichtungen durch Dritte, die vornehmlich den persönlichen Lebensbereich der Leistungsberechtigten betreffen und diese in ihrer Lebensführung unterstützen, um einen möglichst langen Verbleib im privaten Haushalt oder, wenn dies nicht in Betracht kommt, Pflege und Betreuung in einer stationären Einrichtung zu ermöglichen. Notwendige Verrichtungen sind insbesondere Hilfe beim An- und Auskleiden, bei der Körperpflege, Planung, Zubereitung und Einnahme von ausgewogenen Mahlzeiten, Organisation und Einnahme von Medikamenten, Erhalt und Förderung der geistigen und körperlichen Mobilität sowie der Selbständigkeit.
(3)Altersbedingte Pflege und Betreuung ist die Pflege und Betreuung von Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben.
(4)Leistungen sollen unter Beachtung des Grundsatzes des Vorranges der mobilen und (teil-)stationären Leistungen vor vollstationären Langzeitpflege- und -betreuungsleistungen gewährt und in Anspruch genommen werden. Hiefür werden Beratungs- und Unterstützungsleistungen angeboten. […]“ § 2 StPBGParagraph 2, StPBG „Allgemeines
(1)Zu den Leistungen dieses Abschnitts zählen:
1.Beratung und Unterstützung durch die Pflegedrehscheibe;
2.Mehrstündige Alltagsbegleitung und Entlastungsdienste;
3.24-Stunden-Betreuung;
4.Mobile Pflege- und Betreuungsdienste;
5.Tagesbetreuung;
6.Betreutes Wohnen;
7.Kurzzeitpflege;
8.Übergangspflege;
9.Pilotprojekte.
(2)Leistungen gemäß Abs. 1, ausgenommen Z 3, werden im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung gewährt.(2) Leistungen gemäß Absatz eins,, ausgenommen Ziffer 3,, werden im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung gewährt.
(3)Die Gewährung der Leistungen gemäß Abs. 1 setzt den Hauptwohnsitz der/des Leistungsberechtigten in der Steiermark oder in Ermangelung eines Hauptwohnsitzes, deren tatsächlichen Aufenthalt in der Steiermark voraus.“(3) Die Gewährung der Leistungen gemäß Absatz eins, setzt den Hauptwohnsitz der/des Leistungsberechtigten in der Steiermark oder in Ermangelung eines Hauptwohnsitzes, deren tatsächlichen Aufenthalt in der Steiermark voraus.“ § 5 StPBGParagraph 5, StPBG „24-Stunden-Betreuung(1) Die Leistung „24-Stunden-Betreuung“ ist als Zuzahlung des Landes zu einer Förderung des Bundes nach § 21b Bundespflegegeldgesetz zu gewähren. Die Leistung kann befristet gewährt werden.(1) Die Leistung „24-Stunden-Betreuung“ ist als Zuzahlung des Landes zu einer Förderung des Bundes nach Paragraph 21 b, Bundespflegegeldgesetz zu gewähren. Die Leistung kann befristet gewährt werden.
(2)Die Zuzahlung ist bei der Bezirksverwaltungsbehörde zu beantragen. Der Antrag hat über die Leistungsberechtigte/den Leistungsberechtigten folgende Angaben zu enthalten und folgende Nachweise zu umfassen:
1.die die Person betreffenden Angaben, nachgewiesen durch
a)einen amtlichen Lichtbildausweis, die Geburtsurkunde, die Sozialversicherungsnummer;
b)den Staatsbürgerschaftsnachweis oder Aufenthaltstitel oder die Aufenthaltsbescheinigung;
c)die Heiratsurkunde oder das Scheidungsurteil oder die Scheidungsvergleichsausfertigung oder den Nachweis über die Begründung bzw. Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft;
d)gegebenenfalls den Vertretungsnachweis;
2.die Einkommensverhältnisse durch Nachweise über Pensions-/Rentenleistungen, Einkommensteuerbescheide, Nachweise über die Höhe von Unterhaltsleistungen, Übergabeverträge betreffend Liegenschafts- und/oder Unternehmensübertragungen, andere Nachweise, die geeignet sind, Art und Höhe des bezogenen Einkommens nachzuweisen;
3.den Bezug von Pflegegeld, nachgewiesen durch eine aktuelle inländische oder ausländische Pflegegeldentscheidung oder -bestätigung;
4.die Förderungszusage des Bundes (Sozialministeriumservice);
5.Nachweise über Vermögen samt Nachweis der Einlagesalden sowie Kontoauszüge von Bankkonten der vergangenen 12 Monate;
6.die Vermittlungsverträge, den Betreuungsvertrag sowie einen Nachweis der Kosten der 24-Stunden-Betreuung.
(3)Die Vorlage von Nachweisen gemäß Abs. 2 kann unterbleiben, wenn die nachzuweisenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse durch Einsicht in die der Behörde zur Verfügung stehenden Register und Datenschnittstellen, insbesondere Zentrales Melderegister (ZMR), Zentrales Fremdenregister (IZR), Pflegegeldinformation-PFIF, Datenbank des Dachverbands der Sozialversicherungsträger (AJ-WEB) sowie durch Abfrage des Grundbuchs und des Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnisses (ÖZVV) festgestellt werden können.(3) Die Vorlage von Nachweisen gemäß Absatz 2, kann unterbleiben, wenn die nachzuweisenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse durch Einsicht in die der Behörde zur Verfügung stehenden Register und Datenschnittstellen, insbesondere Zentrales Melderegister (ZMR), Zentrales Fremdenregister (IZR), Pflegegeldinformation-PFIF, Datenbank des Dachverbands der Sozialversicherungsträger (AJ-WEB) sowie durch Abfrage des Grundbuchs und des Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnisses (ÖZVV) festgestellt werden können.
(4)Die Leistung ist nur so weit zu gewähren, als das Einkommen, die Gesamteinnahmen aus allen Bezugsquellen und das verwertbare Vermögen der/des Leistungsberechtigten nicht ausreichen, um die 24-Stunden-Betreuung zu sichern. Die Leistung ist höchstens bis zu jenem Betrag zu gewähren, der vergleichsweise für Leistungen in einer stationären Einrichtung anfällt. Dabei sind alle Leistungen nach diesem Gesetz zu berücksichtigen. Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen zum Einkommensbegriff und den Vermögensgrenzen sowie zum Nachweis des Einkommens und Vermögens zu erlassen. Das Pflegegeld sowie verpflichtend zu leistende oder tatsächlich zufließende Unterhaltszahlungen und Leistungsansprüche gegenüber Dritten sind jedenfalls zu berücksichtigen.

Den Leistungsberechtigten muss jedenfalls ein Betrag in Höhe des jeweiligen Höchstsatzes gemäß § 8 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 Z 1 und 2 lit. a und Abs. 5 StSUG verbleiben.(4) Die Leistung ist nur so weit zu gewähren, als das Einkommen, die Gesamteinnahmen aus allen Bezugsquellen und das verwertbare Vermögen der/des Leistungsberechtigten nicht ausreichen, um die 24-Stunden-Betreuung zu sichern. Die Leistung ist höchstens bis zu jenem Betrag zu gewähren, der vergleichsweise für Leistungen in einer stationären Einrichtung anfällt. Dabei sind alle Leistungen nach diesem Gesetz zu berücksichtigen. Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen zum Einkommensbegriff und den Vermögensgrenzen sowie zum Nachweis des Einkommens und Vermögens zu erlassen.

Das Pflegegeld sowie verpflichtend zu leistende oder tatsächlich zufließende Unterhaltszahlungen und Leistungsansprüche gegenüber Dritten sind jedenfalls zu berücksichtigen. Den Leistungsberechtigten muss jedenfalls ein Betrag in Höhe des jeweiligen Höchstsatzes gemäß Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins und 2 Litera a und Absatz 5, StSUG verbleiben.

(5)Hat die/der Leistungsberechtigte Vermögen, dessen Verwertung ihr/ihm vorerst nicht möglich oder zumutbar ist, kann im Zuerkennungsbescheid oder in einem getrennten Verfahren die Sicherstellung allfälliger Ersatzansprüche verfügt werden.
(6)Leistungsberechtigte haben Ansprüche gegenüber Dritten zu verfolgen, soweit dies nicht offenbar aussichtslos oder unzumutbar oder mit einem unverhältnismäßigen Kostenrisiko verbunden ist. Keine Rechtsverfolgungspflicht besteht bei Ansprüchen gemäß § 947 ABGB, bei Schmerzengeldansprüchen und bei nichttitulierten Unterhaltsansprüchen der/des Leistungsberechtigten.(6) Leistungsberechtigte haben Ansprüche gegenüber Dritten zu verfolgen, soweit dies nicht offenbar aussichtslos oder unzumutbar oder mit einem unverhältnismäßigen Kostenrisiko verbunden ist. Keine Rechtsverfolgungspflicht besteht bei Ansprüchen gemäß Paragraph 947, ABGB, bei Schmerzengeldansprüchen und bei nichttitulierten Unterhaltsansprüchen der/des Leistungsberechtigten.
(7)Über die Zuerkennung einer Zuzahlung entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid. Die Zuerkennung der Leistung erfolgt mit dem Tag der Inanspruchnahme der Leistung, frühestens einen Monat vor Antragstellung.
(8)Die Leistungsempfängerin/Der Leistungsempfänger hat die Nachweise der laufenden Kosten der 24-Stunden-Betreuung unverzüglich nach Ablauf jedes Jahres ab Leistungsgewährung an die Behörde zu übermitteln. Die nicht zweckgemäß verwendeten oder nicht nachgewiesenen Zuschüsse sind von der/dem Leistungsberechtigten rückzuerstatten. Darüber entscheidet die Behörde mit Bescheid. Für die Rückerstattung können erforderlichenfalls Teilzahlungen bewilligt werden.
(9)Leistungsberechtigte oder deren/dessen gesetzliche oder bestellte Vertretung haben der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich, längstens binnen 30 Tagen ab Kenntnis, jede Änderung der Einkommensverhältnisse, jede Änderung der Pflegegeldeinstufung und der Kosten der 24-Stunden-Betreuung anzuzeigen, auf Grund welcher Art und Ausmaß der Leistung neu zu bestimmen oder die Leistung einzustellen wäre. Die Anzeigepflicht besteht auch für die Einstellung der Leistungsinanspruchnahme. Die durch Verletzung der Anzeigepflicht zu Unrecht empfangenen Leistungen sind von der/dem Leistungsberechtigten rückzuerstatten. Für die Rückerstattung können erforderlichenfalls Teilzahlungen bewilligt werden.
(10)Leistungen sind mit Bescheid einzustellen oder herabzusetzen, wenn eine Kostenübernahme insbesondere auf Grund der Höhe des Einkommens oder des Pflegegeldes der/des Leistungsberechtigten oder von Leistungen/Ersatzpflichten Dritter oder bei Änderung der Kosten der 24-Stunden-Betreuung nicht oder nicht mehr zur Gänze erforderlich ist. Leistungen sind anzuheben, soweit sie auf Grund geänderter Umstände um mindestens 20 Euro zu niedrig bemessen sind.
(11)Die Antragstellerin/Der Antragsteller und/oder deren gesetzliche oder bestellte Vertretung ist anlässlich der Leistungsgewährung über die Anzeige- und Rückerstattungspflicht zu informieren.
(12)Zum Ersatz der Kosten für gewährte Leistungen sind verpflichtet:
1.die/der Leistungsberechtigte aus ihrem/seinem Einkommen für den Zeitraum der Inanspruchnahme der Leistung sowie aus ihrem/seinem Vermögen und ihrem/seinem Pflegegeld;
2.Dritte, soweit die/der Leistungsberechtigte ihnen gegenüber Rechtsansprüche oder Forderungen hat, ausgenommen Rechtsansprüche nach § 947 ABGB, Schmerzengeldansprüche und Unterhaltsansprüche nach bürgerlichem Recht, wenn das Land oder die Stadt Graz die Abtretung in Anspruch nimmt. Der Übergang erfolgt mit Verständigung der/des verpflichteten Dritten; diese Angelegenheiten besorgen die Bezirkshauptmannschaften für das Land als Träger von Privatrechten;Dritte, soweit die/der Leistungsberechtigte ihnen gegenüber Rechtsansprüche oder Forderungen hat, ausgenommen Rechtsansprüche nach Paragraph 947, ABGB, Schmerzengeldansprüche und Unterhaltsansprüche nach bürgerlichem Recht, wenn das Land oder die Stadt Graz die Abtretung in Anspruch nimmt. Der Übergang erfolgt mit Verständigung der/des verpflichteten Dritten; diese Angelegenheiten besorgen die Bezirkshauptmannschaften für das Land als Träger von Privatrechten;
3.Erbinnen/Erben der Leistungsberechtigten sowie der ruhende Nachlass bis zur Höhe des Wertes des Nachlasses;
4.die Geschenknehmerin/der Geschenknehmer (Erwerberin/Erwerber), wenn die/der Leistungsberechtigte innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Leistung, während oder fünf Jahre nach der Leistung Vermögen verschenkt oder sonst ohne entsprechende Gegenleistung an andere Personen übertragen hat, soweit der Wert des Vermögens das Fünffache des Richtsatzes für Alleinstehende nach § 8 Abs. 2 StSUG übersteigt, jedoch maximal bis zur Höhe des Geschenkwertes zum Zeitpunkt der Schenkung insoweit dieses Geschenk bzw. dessen Wert noch vorhanden ist. Dies gilt auch für Schenkungen auf den Todesfall.die Geschenknehmerin/der Geschenknehmer (Erwerberin/Erwerber), wenn die/der Leistungsberechtigte innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Leistung, während oder fünf Jahre nach der Leistung Vermögen verschenkt oder sonst ohne entsprechende Gegenleistung an andere Personen übertragen hat, soweit der Wert des Vermögens das Fünffache des Richtsatzes für Alleinstehende nach Paragraph 8, Absatz 2, StSUG übersteigt, jedoch maximal bis zur Höhe des Geschenkwertes zum Zeitpunkt der Schenkung insoweit dieses Geschenk bzw. dessen Wert noch vorhanden ist. Dies gilt auch für Schenkungen auf den Todesfall.
(13)Ersatzansprüche können nicht mehr geltend gemacht werden, wenn seit Beginn der Leistungsgewährung fünf Jahre verstrichen sind. Ersatzansprüche, die in dieser Zeit nicht oder nicht zur Gänze geltend gemacht werden konnten, erlöschen in diesem Ausmaß.
(14)Die Kosten der Leistung werden vom Land und den Gemeinden nach den Bestimmungen des Steiermärkischen Sozial- und Pflegeleistungsfinanzierungsgesetzes getragen.“ III. Antragslegitimation:römisch drei. Antragslegitimation:

Der Hauptantrag und die Eventualanträge werden mit den in Punkt V. dargelegten Bedenken begründet und zwar dahingehend, dass die angefochtene Wortfolge bzw. Bestimmung gegen den Gleichheitsgrundsatz gemäß Art. 7 Abs 1 B-VG und Art. 2 StGG sowie gegen das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Unversehrtheit des Eigentums gemäß Art. 5 StGG und Art. 1 1. ZPEMRK verstößt.Der Hauptantrag und die Eventualanträge werden mit den in Punkt römisch fünf. dargelegten Bedenken begründet und zwar dahingehend, dass die angefochtene Wortfolge bzw. Bestimmung gegen den Gleichheitsgrundsatz gemäß Artikel 7, Absatz eins, B-VG und Artikel 2, StGG sowie gegen das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Unversehrtheit des Eigentums gemäß Artikel 5, StGG und Artikel eins, 1. ZPEMRK verstößt.

IV. Präjudizialität und Anfechtungsumfangrömisch vier. Präjudizialität und Anfechtungsumfang Art. 89 Abs 2 B-VG, der gemäß Art. 135 Abs 4 B-VG auch für die Verwaltungsgerichte gilt, normiert als Voraussetzung für einen Normenkontrollantrag, dass das Gericht gegen die Anwendung einer Verordnung aus dem Grund der Gesetzwidrigkeit oder gegen die Anwendung eines Gesetzes aus dem Grund der Verfassungswidrigkeit Bedenken hat. Die damit normierte Prozessvoraussetzung der Präjudizialität der angefochtenen Bestimmungen ist zunächst vom antragstellenden Gericht im Normenkontrollantrag darzulegen. Der Verfassungsgerichtshof beschränkt sich dabei nach seiner ständigen Rechtsprechung auf eine bloße Vertretbarkeitskontrolle: Danach sieht sich der Verfassungsgerichtshof als nicht berechtigt, durch seine Präjudizialitätsentscheidung das antragstellende Gericht an eine bestimmte Rechtsauslegung zu binden, weil er damit indirekt der Entscheidung dieses Gerichtes in der Hauptsache vorgreifen würde.

In diesem Sinn darf der Verfassungsgerichtshof einen Antrag auf Gesetzes- oder Verordnungsprüfung nur dann wegen mangelnder Präjudizialität zurückweisen, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass die – angefochtene – generelle Norm eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichts im Anlassfall bildet (vgl. etwa VfSlg 10.640/1985; 12.189/1989; 15.237/1998; 16.245/2001 und 16.927/2003).Artikel 89, Absatz 2, B-VG, der gemäß Artikel 135, Absatz 4, B-VG auch für die Verwaltungsgerichte gilt, normiert als Voraussetzung für einen Normenkontrollantrag, dass das Gericht gegen die Anwendung einer Verordnung aus dem Grund der Gesetzwidrigkeit oder gegen die Anwendung eines Gesetzes aus dem Grund der Verfassungswidrigkeit Bedenken hat.

Die damit normierte Prozessvoraussetzung der Präjudizialität der angefochtenen Bestimmungen ist zunächst vom antragstellenden Gericht im Normenkontrollantrag darzulegen. Der Verfassungsgerichtshof beschränkt sich dabei nach seiner ständigen Rechtsprechung auf eine bloße Vertretbarkeitskontrolle: Danach sieht sich der Verfassungsgerichtshof als nicht berechtigt, durch seine Präjudizialitätsentscheidung das antragstellende Gericht an eine bestimmte Rechtsauslegung zu binden, weil er damit indirekt der Entscheidung dieses Gerichtes in der Hauptsache vorgreifen würde. In diesem Sinn darf der Verfassungsgerichtshof einen Antrag auf Gesetzes- oder Verordnungsprüfung nur dann wegen mangelnder Präjudizialität zurückweisen, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass die – angefochtene – generelle Norm eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichts im Anlassfall bildet vergleiche etwa VfSlg 10.640 aus 1985,; 12.189 aus 1989,; 15.237 aus 1998,; 16.245 aus 2001, und 16.927 aus 2003,).

Als „präjudiziell“ aus Anlass eines Bescheidprüfungsverfahrens erachtet der Verfassungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung alle Rechtsvorschriften, die die bescheiderlassende Behörde tatsächlich angewendet hat oder anzuwenden verpflichtet war (vgl. etwa VfGH 17.12.1980, B 171/79 = VfSlg 8999/1980; 22.06.1988, V 139/87 = VfSlg 11.752/1988; 08.03.1991, G 147/90 = VfSlg 12.677/1991; 09.03.1995, G 218/94 = VfSlg 14.078/1995).Als „präjudiziell“ aus Anlass eines Bescheidprüfungsverfahrens erachtet der Verfassungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung alle Rechtsvorschriften, die , die bescheiderlassende Behörde tatsächlich angewendet hat oder anzuwenden verpflichtet war vergleiche etwa VfGH 17.12.1980, B 171/79 = VfSlg 8999 aus 1980,; 22.06.1988, V 139/87 = VfSlg 11.752 aus 1988,; 08.03.1991, G 147/90 = VfSlg 12.677 aus 1991,; 09.03.1995, G 218/94 = VfSlg 14.078 aus 1995,).

Das antragstellende Gericht hat folglich all jene Normen anzufechten, die präjudiziell sind und vor dem Hintergrund der Bedenken für die Beurteilung der allfälligen Verfassungswidrigkeit der Rechtslage eine untrennbare Einheit bilden (VfGH 07.12.2002, G 228/02 = VfSlg 16.756/2002; 24.09.2011, G 107/10 = VfSlg 19.496/2011; 09.10.2012, G 64/10 = VfSlg 19.684/2012; 07.10.2014, G 27/2014 u.a. = VfSlg 19.903/2014). Die Grenzen der Aufhebung einer auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu prüfenden Gesetzesbestimmung sind dabei, wie der Verfassungsgerichtshof sowohl für von Amts wegen als auch für auf Antrag eingeleitete Gesetzesprüfungsverfahren schon wiederholt dargelegt hat (VfSlg. 13.965/1994 mwN; 16.542/2002; 16.911/2003), notwendig so zu ziehen, dass einerseits der verbleibende Gesetzesteil nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt und dass andererseits die mit der aufzuhebenden Gesetzesstelle untrennbar zusammenhängenden Bestimmungen auch erfasst werden.

Dieser Grundposition folgend hat der Verfassungsgerichtshof die Rechtsauffassung entwickelt, dass im Normenprüfungsverfahren der Anfechtungsumfang der in Prüfung gezogenen Norm bei sonstiger Unzulässigkeit des Prüfungsantrages nicht zu eng gewählt werden darf (vgl. VfSlg. 16.212/2001; 16.365/2001; 18.142/2007; 19.496/2011; 20.154/2017). Das antragstellende Gericht hat all jene Normen anzufechten, die für das anfechtende Gericht präjudiziell sind und vor dem Hintergrund der Bedenken für die Beurteilung der allfälligen Verfassungswidrigkeit der Rechtslage eine untrennbare Einheit bilden.Das antragstellende Gericht hat folglich all jene Normen anzufechten, die präjudiziell sind und vor dem Hintergrund der Bedenken für die Beurteilung der allfälligen Verfassungswidrigkeit der Rechtslage eine untrennbare Einheit bilden (VfGH 07.12.2002, G 228/02 = VfSlg 16.756 aus 2002,; 24.09.2011, G 107/10 = VfSlg 19.496 aus 2011,; 09.10.2012, G 64/10 = VfSlg 19.684 aus 2012,; 07.10.2014, G 27 aus 2014, u.a. = VfSlg 19.903 aus 2014,).

Die Grenzen der Aufhebung einer auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu prüfenden Gesetzesbestimmung sind dabei, wie der Verfassungsgerichtshof sowohl für von Amts wegen als auch für auf Antrag eingeleitete Gesetzesprüfungsverfahren schon wiederholt dargelegt hat (VfSlg. 13.965 aus 1994, mwN; 16.542 aus 2002,; 16.911 aus 2003,), notwendig so zu ziehen, dass einerseits der verbleibende Gesetzesteil nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt und dass andererseits die mit der aufzuhebenden Gesetzesstelle untrennbar zusammenhängenden Bestimmungen auch erfasst werden. Dieser Grundposition folgend hat der Verfassungsgerichtshof die Rechtsauffassung entwickelt, dass im Normenprüfungsverfahren der Anfechtungsumfang der in Prüfung gezogenen Norm bei sonstiger Unzulässigkeit des Prüfungsantrages nicht zu eng gewählt werden darf vergleiche VfSlg. 16.212 aus 2001,; 16.365 aus 2001,; 18.142 aus 2007,; 19.496 aus 2011,; 20.154 aus 2017,).

Das antragstellende Gericht hat all jene Normen anzufechten, die für das anfechtende Gericht präjudiziell sind und vor dem Hintergrund der Bedenken für die Beurteilung der allfälligen Verfassungswidrigkeit der Rechtslage eine untrennbare Einheit bilden.

Es ist dann Sache des Verfassungsgerichtshofes darüber zu befinden, auf welche Weise eine solche Verfassungswidrigkeit - sollte der Verfassungsgerichtshof die Auffassung des antragstellenden Gerichtes teilen - beseitigt werden kann (VfGH 07.12.2002, G 228/02 = VfSlg 16.756/2002). Verbleibende Bestimmungen dürfen nicht unverständlich oder unanwendbar im Rechtsbestand bestehen bleiben (VfGH 24.09.2011, G 107/10 = VfSlg 19.496/2011).Es ist dann Sache des Verfassungsgerichtshofes darüber zu befinden, auf welche Weise eine solche Verfassungswidrigkeit - sollte der Verfassungsgerichtshof die Auffassung des antragstellenden Gerichtes teilen - beseitigt werden kann (VfGH 07.12.2002, G 228/02 = VfSlg 16.756 aus 2002,). Verbleibende Bestimmungen dürfen nicht unverständlich oder unanwendbar im Rechtsbestand bestehen bleiben (VfGH 24.09.2011, G 107/10 = VfSlg 19.496 aus 2011,).

Die belangte Behörde und auch in weiterer Folge das Landesverwaltungsgericht Steiermark haben § 5 Abs 12 Z 3 StPBG zur Beurteilung des Ersatzes der Kosten für die 24-Stunden-Betreuung anzuwenden. Denn diese Bestimmung regelt die Verpflichtung des Kostenersatzes für gewährte Leistungen durch die Erben der Leistungsberechtigten.Die belangte Behörde und auch in weiterer Folge das Landesverwaltungsgericht Steiermark haben Paragraph 5, Absatz 12, Ziffer 3, StPBG zur Beurteilung des Ersatzes der Kosten , für die 24-Stunden-Betreuung anzuwenden. Denn diese Bestimmung regelt die Verpflichtung des Kostenersatzes für gewährte Leistungen durch die Erben der Leistungsberechtigten.

Ausgehend vom dargestellten Sachverhalt, wonach der Beschwerdeführer als weiterer Erbe des Hälfte-Anteils an der Liegenschaft mit der Nr. ****, KG **** D-Ort, zum Kostenersatz der gewährten Leistung verpflichtet wurde, ergibt sich der Anfechtungsumfang des Hauptantrages im Umfang der Wortfolge „3. Erbinnen/Erben der Leistungsberechtigten sowie der ruhende Nachlass bis zur Höhe des Wertes des Nachlasses;” des § 5 Abs 12 StPBG. Ausgehend vom dargestellten Sachverhalt, wonach der Beschwerdeführer als weiterer Erbe des Hälfte-Anteils an der Liegenschaft mit der Nr. ****, KG **** D-Ort, zum Kostenersatz der gewährten Leistung verpflichtet wurde, ergibt sich der Anfechtungsumfang des Hauptantrages im Umfang der Wortfolge „3. Erbinnen/Erben der Leistungsberechtigten sowie der ruhende Nachlass bis zur Höhe des Wertes des Nachlasses;” des Paragraph 5, Absatz 12, StPBG.

Diese Wortfolge wurde durch die Behörde für den Kostenersatz herangezogen und ist vom verbleibenden Kreis der Verpflichteten des § 5 Abs 12 StPBG trennbar (vgl. VfGH 04.03.2025, G 131/2024 u.a.; vgl. dazu auch VfGH 16.06.2001, G 25/99 u.a. mit Hinweis darauf, dass die zu prüfenden und allenfalls aufzuhebenden Bestimmungen derart abzugrenzen sind, dass nicht mehr aus dem Rechtsbestand ausgeschieden wird, als Voraussetzung für den Anlassfall ist). Ein auf Antrag eines Gerichtes eingeleitetes Gesetzesprüfungsverfahren dient nämlich (nur) der Herstellung einer verfassungsrechtlich einwandfreien Rechtsgrundlage für das Anlassverfahren (vgl. VfSlg 11.506/1987, 13.701/1994).Diese Wortfolge wurde durch die Behörde für den Kostenersatz herangezogen und ist vom verbleibenden Kreis der Verpflichteten des Paragraph 5, Absatz 12, StPBG trennbar vergleiche VfGH 04.03.2025, G 131 aus 2024, u.a.; vergleiche dazu auch VfGH 16.06.2001, G 25/99 u.a. mit Hinweis darauf, dass die zu prüfenden und allenfalls aufzuhebenden Bestimmungen derart abzugrenzen sind, dass nicht mehr aus dem Rechtsbestand ausgeschieden wird, als Voraussetzung für den Anlassfall ist). Ein auf Antrag eines Gerichtes eingeleitetes Gesetzesprüfungsverfahren dient nämlich (nur) der Herstellung einer verfassungsrechtlich einwandfreien Rechtsgrundlage für das Anlassverfahren vergleiche VfSlg 11.506 aus 1987,, 13.701 aus 1994,).

Für den Fall, dass der Verfassungsgerichtshof zur Auffassung gelangt, dass der gesamte § 5 Abs 12 StPBG zu den von den Bedenken betroffenen präjudiziellen Wortfolgen in einem untrennbaren Regelungszusammenhang steht und nicht trennbar ist, wird der 2. Antrag als Eventualantrag gestellt. Für den Fall, dass der Verfassungsgerichtshof den Rechtsstandpunkt vertreten sollte, dass die verbleibenden Regelungen des § 5 StPBG über den Ersatzanspruch in § 5 Abs 12 StPBG ohne die Anführung der Verpflichteten nicht vollziehbar wäre und daher die gesamte Bestimmung des § 5 StPBG in einem untrennbaren Regelungszusammenhang steht, wird der Eventualantrag 3. gestellt.Für den Fall, dass der Verfassungsgerichtshof zur Auffassung gelangt, dass der gesamte Paragraph 5, Absatz 12, StPBG zu den von den Bedenken betroffenen präjudiziellen Wortfolgen in einem untrennbaren Regelungszusammenhang steht und nicht trennbar ist, wird der 2. Antrag als Eventualantrag gestellt. Für den Fall, dass der Verfassungsgerichtshof den Rechtsstandpunkt vertreten sollte, dass die verbleibenden Regelungen des Paragraph 5, StPBG über den Ersatzanspruch in Paragraph 5, Absatz 12, StPBG ohne die Anführung der Verpflichteten nicht vollziehbar wäre und daher die gesamte Bestimmung des Paragraph 5, StPBG in einem untrennbaren Regelungszusammenhang steht, wird der Eventualantrag 3. gestellt.

V. Bedenken:römisch fünf. Bedenken:

1.

Gleichheitsgrundsatz:

Der Gleichheitsgrundsatz gebietet dem Gesetzgeber, Gleiches gleich und Ungleiches ungleich zu behandeln, und setzt ihm insofern inhaltliche Schranken, als er es verbietet, sachlich nicht begründbare Differenzierungen zwischen den Normadressaten zu schaffen (vgl VfSlg 17.315/2004, 17.500/2005, 20.244/2018, 20.270/2018). Innerhalb dieser Schranken ist es dem Gesetzgeber jedoch von Verfassungswegen durch den Gleichheitsgrundsatz nicht verwehrt, seine politischen Zielvorstellungen auf die ihm geeignet erscheinende Art zu verfolgen (VfSlg 16.176/2001, 16.504/2002). Insbesondere bei der Beurteilung sozialer Bedarfslagen und bei der Ausgestaltung der an diese Bedarfslagen knüpfenden sozialen Maßnahmen kommt dem Gesetzgeber ein weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zu (vgl.

VfSlg 18.885/2009, 20.244/2018, 20.270/2018, 20.359/2019). Der Gleichheitsgrundsatz gebietet dem Gesetzgeber, Gleiches gleich und Ungleiches ungleich zu behandeln, und setzt ihm insofern inhaltliche Schranken, als er es verbietet, sachlich nicht begründbare Differenzierungen zwischen den Normadressaten zu schaffen vergleiche VfSlg 17.315 aus 2004,, 17.500 aus 2005,, 20.244 aus 2018,, 20.270 aus 2018,). Innerhalb dieser Schranken ist es dem Gesetzgeber jedoch von Verfassungswegen durch den Gleichheitsgrundsatz nicht verwehrt, seine politischen Zielvorstellungen auf die ihm geeignet erscheinende Art zu verfolgen (VfSlg 16.176 aus 2001,, 16.504 aus 2002,). Insbesondere bei der Beurteilung sozialer Bedarfslagen und bei der Ausgestaltung der an diese Bedarfslagen knüpfenden sozialen Maßnahmen kommt dem Gesetzgeber ein weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zu vergleiche VfSlg 18.885 aus 2009,, 20.244 aus 2018,, 20.270 aus 2018,, 20.359 aus 2019,).

Der Gesetzgeber muss aber sicherstellen, dass das von ihm eingerichtete System der Sozialhilfe seinen eigentlichen Zweck – die Vermeidung und Bekämpfung sozialer Notlagen bei hilfsbedürftigen Personen – erfüllt (vgl. VfSlg 19.698/2012, 20.300/2018). Das eingerichtete System muss sohin seinem Zweck entsprechen sowie in sich sachlich sein (vgl. VfSlg 20.359/2019). Der Gesetzgeber muss aber sicherstellen, dass das von ihm eingerichtete System der Sozialhilfe seinen eigentlichen Zweck – die Vermeidung und Bekämpfung sozialer Notlagen bei hilfsbedürftigen Personen – erfüllt vergleiche VfSlg 19.698 aus 2012,, 20.300 aus 2018,). Das eingerichtete System muss sohin seinem Zweck entsprechen sowie in sich sachlich sein vergleiche VfSlg 20.359 aus 2019,).

Mit § 5 StPBG hat der steirische Landesgesetzgeber eine Norm geschaffen, welche die Zuzahlung des Landes zu einer Förderung des Bundes und den Kostenersatz im Zusammenhang mit der 24‑Stunden‑Betreuung im häuslichen Bereich regelt. Nach dessen Abs 12 Z 3 geht die Verpflichtung zum Ersatz der vom Land getragenen Kosten wie eine sonstige Schuld auf den Nachlass der betreuten Person über, wobei die Erben nur bis zum Wert des Nachlasses haften.Mit Paragraph 5, StPBG hat der steirische Landesgesetzgeber eine Norm geschaffen, welche die Zuzahlung des Landes zu einer Förderung des Bundes und den Kostenersatz im Zusammenhang mit der 24‑Stunden‑Betreuung im häuslichen Bereich regelt. Nach dessen Absatz 12, Ziffer 3, geht die Verpflichtung zum Ersatz der vom Land getragenen Kosten wie eine sonstige Schuld auf den Nachlass der betreuten Person über, wobei die Erben nur bis zum Wert des Nachlasses haften.

Mit der am 01.01.2018 in Kraft getretenen Verfassungsbestimmung des § 330a ASVG (BGBl. I Nr. 125/2017) hat der Bundesgesetzgeber den sogenannten Pflegeregress abgeschafft. Danach ist im Rahmen der Sozialhilfe ein Zugriff auf das Vermögen von Personen, die in stationären Pflegeeinrichtungen aufgenommen sind, sowie auf das Vermögen ihrer Angehörigen, Erben und Geschenknehmer zur Abdeckung der Pflegekosten unzulässig.Mit der am 01.01.2018 in Kraft getretenen Verfassungsbestimmung des Paragraph 330 a, ASVG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2017,) hat der Bundesgesetzgeber den sogenannten Pflegeregress abgeschafft. Danach ist im Rahmen der Sozialhilfe ein Zugriff auf das Vermögen von Personen, die in stationären Pflegeeinrichtungen aufgenommen sind, sowie auf das Vermögen ihrer Angehörigen, Erben und Geschenknehmer zur Abdeckung der Pflegekosten unzulässig.

Dem Verbot des Pflegeregresses folgend sieht der steirische Landesgesetzgeber für Personen, die in stationären Pflegeeinrichtungen untergebracht sind, keinen Kostenersatz für Leistungen der Langzeitpflege und -betreuung vor (vgl. § 14 StPBG).Dem Verbot des Pflegeregresses folgend sieht der steirische Landesgesetzgeber für Personen, die in stationären Pflegeeinrichtungen untergebracht sind, keinen Kostenersatz für Leistungen der Langzeitpflege und -betreuung vor vergleiche Paragraph 14, StPBG).

Demgegenüber ist für Pflegebedürftige, die Leistungen der 24-Stunden-Betreuung im häuslichen Bereich nach § 5 StPBG in Anspruch nehmen, weiterhin ein Kostenersatz, insbesondere in Form eines Nachlassregresses, vorgesehen. Dass für die stationäre Pflege der Regress bundesverfassungsrechtlich ausgeschlossen ist, für 24-Stunden-Betreuung nach dem StPBG aber ein Nachlassregress vorgesehen bleibt, begründet noch keinen offensichtlichen Gleichheitsverstoß, solange der Landesgesetzgeber die unterschiedlichen Systeme sachlich rechtfertigen kann (vgl. VfGH 12.03.2019, G 276/2018-27).Demgegenüber ist für Pflegebedürftige, die Leistungen der 24-Stunden-Betreuung im häuslichen Bereich nach Paragraph 5, StPBG in Anspruch nehmen, weiterhin ein Kostenersatz, insbesondere in Form eines Nachlassregresses, vorgesehen. Dass für die stationäre Pflege der Regress bundesverfassungsrechtlich ausgeschlossen ist, für 24-Stunden-Betreuung nach dem StPBG aber ein Nachlassregress vorgesehen bleibt, begründet noch keinen offensichtlichen Gleichheitsverstoß, solange der Landesgesetzgeber die unterschiedlichen Systeme sachlich rechtfertigen kann vergleiche VfGH 12.03.2019, G 276/2018-27).

Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob die Differenzierung zwischen stationärer Pflege gemäß § 14 StPBG einerseits und der 24-Stunden-Betreuung gemäß § 5 StPBG andererseits im Hinblick auf den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Gleichheitssatz sachlich gerechtfertigt ist:Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob die Differenzierung zwischen stationärer Pflege gemäß Paragraph 14, StPBG einerseits und der 24-Stunden-Betreuung gemäß Paragraph 5, StPBG andererseits im Hinblick auf den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Gleichheitssatz sachlich gerechtfertigt ist:

Nach Auffassung des Landesverwaltungsgericht Steiermark verstößt die angefochtene Regelung gegen den Gleichheitssatz, weil sie Erben von Pflegebedürftigen in stationären Einrichtungen und Erben von Pflegebedürftigen, die Zuhause mit einer 24-Stunden-Betreuung gepflegt werden, ohne sachliche Rechtfertigung ungleich behandelt.

Personen, deren Pflegebedarf im Rahmen einer stationären Einrichtung im System der Sozialhilfe gedeckt wird, unterliegen aufgrund des verfassungsrechtlich verankerten Pflegeregressverbotes des § 330a ASVG keinem Nachlassregress. Demgegenüber ist bei Pflegebedürftigen, die eine 24-Stunden-Betreuung im häuslichen Bereich in Anspruch nehmen, weiterhin ein weitreichender Nachlassregress vorgesehen.Personen, deren Pflegebedarf im Rahmen einer stationären Einrichtung im System der Sozialhilfe gedeckt wird, unterliegen aufgrund des verfassungsrechtlich verankerten Pflegeregressverbotes des Paragraph 330 a, ASVG keinem Nachlassregress. Demgegenüber ist bei Pflegebedürftigen, die eine 24-Stunden-Betreuung im häuslichen Bereich in Anspruch nehmen, weiterhin ein weitreichender Nachlassregress vorgesehen.

Diese Differenzierung knüpft im Wesentlichen an die Organisationsform der Pflege – stationäre Pflege einerseits und häusliche Betreuung andererseits – an.

Zwischen diesen beiden Formen der Pflege besteht jedoch hinsichtlich des Pflegebedarfes, der erbrachten Pflegeleistungen und der sozialschützenden Funktion der Leistung eine weitgehende Vergleichbarkeit.

Unter 24-Stunden-Betreuung wird eine Form der Pflege und Betreuung verstanden, bei der eine pflegebedürftige Person in ihrem eigenen Haushalt durch Betreuungspersonen versorgt wird, die rund um die Uhr zur Verfügung stehen. Die Art und der Umfang der erbrachten Leistungen sind dabei mit jenen Leistungen vergleichbar, die in stationären Pflegeeinrichtungen erbracht werden. So bestehen nach dem Hausbetreuungsgesetz – HbeG, BGBl. I Nr. 33/2007, idF BGBl. I Nr. 57/2008, insbesondere nach dessen § 1 Abs. 3 und 4, die Betreuungsleistungen einer 24-Stunden-Betreuung nicht nur in der Hilfe bei Haushalts- und Lebensführung, sondern umfassen die Leistungen auch die Körperpflege, die Hilfe bei der Einnahme von Medikamenten, das Anlegen und Wechseln von Verbänden und die Verabreichung von Injektionen.

Somit handelt sich nicht nur um reine Betreuungsleistungen, sondern eindeutig auch um Pflegeleistungen im klassischen Sinn.Unter 24-Stunden-Betreuung wird eine Form der Pflege und Betreuung verstanden, bei der eine pflegebedürftige Person in ihrem eigenen Haushalt durch Betreuungspersonen versorgt wird, die rund um die Uhr zur Verfügung stehen. Die Art und der Umfang der erbrachten Leistungen sind dabei mit jenen Leistungen vergleichbar, die in stationären Pflegeeinrichtungen erbracht werden. So bestehen nach dem Hausbetreuungsgesetz – HbeG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2007,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2008,, insbesondere nach dessen Paragraph eins, Absatz 3 und 4, die Betreuungsleistungen einer 24-Stunden-Betreuung nicht nur in der Hilfe bei Haushalts- und Lebensführung, sondern umfassen die Leistungen auch die Körperpflege, die Hilfe bei der Einnahme von Medikamenten, das Anlegen und Wechseln von Verbänden und die Verabreichung von Injektionen.

Somit handelt sich nicht nur um reine Betreuungsleistungen, sondern eindeutig auch um Pflegeleistungen im klassischen Sinn.

Vor diesem Hintergrund sind stationäre Pflege und 24-Stunden-Betreuung hinsichtlich der tatsächlichen Pflegeleistungen als vergleichbare Sachverhalte anzusehen.

Bis zur Einführung des Pflegeregressverbotes galt sowohl bei stationärer Pflege als auch bei 24-Stunden-Betreuung im Rahmen der Sozialhilfe der Grundsatz des Vermögenseinsatzes. Leistungen wurden nur gewährt, wenn die betroffenen Personen weder über ausreichende Einkünfte noch über verwertbares Vermögen verfügten.

Durch die Abschaffung des Pflegeregresses wurde diese Gleichbehandlung jedoch aufgehoben. Während Personen in stationären Pflegeeinrichtungen ihr Vermögen zur Abdeckung der Pflegekosten nicht mehr einsetzen müssen, bleibt ein solcher Vermögenseinsatz bei der 24-Stunden-Betreuung –etwa wie im vorliegenden präjudiziellen Fall in Form eines Nachlassregresses – weiterhin vorgesehen.

Es ist daher zu prüfen, ob für diese Differenzierung eine sachliche Rechtfertigung besteht.

Den Materialien zu § 330a ASVG (AA-225 XXIV GP – Abänderungsantrag) ist zu entnehmen, dass mit dieser Regelung insbesondere verhindert werden sollte, dass pflegebedürftige Personen ihr Vermögen – etwa ihr Eigenheim oder ihr angespartes Vermögen – zur Finanzierung der Pflegekosten verlieren.Den Materialien zu Paragraph 330 a, ASVG (AA-225 römisch 24 Gesetzgebungsperiode – Abänderungsantrag) ist zu entnehmen, dass mit dieser Regelung insbesondere verhindert werden sollte, dass pflegebedürftige Personen ihr Vermögen – etwa ihr Eigenheim oder ihr angespartes Vermögen – zur Finanzierung der Pflegekosten verlieren.

Eine sachliche Rechtfertigung dafür, warum dieser Vermögensschutz ausschließlich auf Personen beschränkt sein sollte, die in stationären Pflegeeinrichtungen untergebracht sind, ist nicht erkennbar. Auch bei der 24-Stunden-Betreuung entstehen erhebliche Pflegekosten, sodass sich für die betroffenen Personen vergleichbare soziale Belastungssituationen ergeben können.

Zusammenfassend ist eine sachliche Rechtfertigung für die unterschiedliche Behandlung der beiden Pflegeformen nicht ersichtlich.

Hinzu kommt, dass § 1 Abs 4 StPBG ausdrücklich den Grundsatz des Vorranges mobiler und (teil-)stationärer Leistungen gegenüber der Langzeitpflege- und Betreuung in stationären Pflegeeinrichtungen normiert (vgl. die Erläuterungen zur Regierungsvorlage, XVIII. GPStLT RV EZ 4032/1 AB EZ 4032/4).Hinzu kommt, dass Paragraph eins, Absatz 4, StPBG ausdrücklich den Grundsatz des Vorranges mobiler und (teil-)stationärer Leistungen gegenüber der Langzeitpflege- und Betreuung in stationären Pflegeeinrichtungen normiert vergleiche die Erläuterungen zur Regierungsvorlage, römisch achtzehn. GPStLT Regierungsvorlage EZ 4032/1 Ausschussbericht EZ 4032/4).

Die Beibehaltung eines Kostenersatzes für Leistungen der 24-Stunden-Betreuung gemäß § 5 StPBG steht daher in einem Spannungsverhältnis zu dem im selben Gesetz verankerten Grundsatz des Vorranges mobiler und häuslicher Pflegeformen.Die Beibehaltung eines Kostenersatzes für Leistungen der 24-Stunden-Betreuung gemäß Paragraph 5, StPBG steht daher in einem Spannungsverhältnis zu dem im selben Gesetz verankerten Grundsatz des Vorranges mobiler und häuslicher Pflegeformen.

Nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichts Steiermark besteht somit ein systematischer Widerspruch zwischen dem in § 1 Abs 4 StPBG normierten Vorrang mobiler Leistungen und dem in § 5 Abs 12 StPBG vorgesehenen Kostenersatz, der die mobile Pflege unattraktiver macht. Zusätzlich zum größeren finanziellen Aufwand sind die Angehörigen im Rahmen der 24-Stunden-Betreuung auch organisatorisch stärker eingebunden und tragen eine höhere Verantwortung.Nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichts Steiermark besteht somit ein systematischer Widerspruch zwischen dem in Paragraph eins, Absatz 4, StPBG normierten Vorrang mobiler Leistungen und dem in Paragraph 5, Absatz 12, StPBG vorgesehenen Kostenersatz, der die mobile Pflege unattraktiver macht. Zusätzlich zum größeren finanziellen Aufwand sind die Angehörigen im Rahmen der 24-Stunden-Betreuung auch organisatorisch stärker eingebunden und tragen eine höhere Verantwortung.

Gerade diese Wirkung ergibt sich jedoch aus der Abschaffung des Pflegeregresses. Während Pflegebedürftige bei Inanspruchnahme stationärer Pflege ihr Vermögen nicht mehr zur Finanzierung der Pflegekosten einsetzen müssen, sind Pflegebedürftige bei Inanspruchnahme der 24-Stunden-Betreuung weiterhin zum Vermögenseinsatz verpflichtet.

Dies führt dazu, dass Pflegebedürftige und ihre Familien allein aufgrund der gewählten Organisationsform der Pflege – stationäre Pflege oder Betreuung im häuslichen Bereich – unterschiedlich belastet werden.

Eine derartige Differenzierung überschreitet nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Steiermark den dem Landesgesetzgeber zukommenden Gestaltungsspielraum und erweist sich daher als unsachlich.

2.

Unversehrtheit des Eigentums Den Schutz des Art. 5 StGG genießt jedes vermögenswerte Privatrecht (vgl. z.B. VfSlg 8201/1977, 10.322/1985 und 16.636/2002). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. dazu VfSlg 6780/1972 und die dort angeführte Vorjudikatur; VfSlg 12.227/1989, 15.367/1998, 15.771/2000) gilt der erste Satz des Art. 5 StGG auch für Eigentumsbeschränkungen. Der Gesetzgeber kann aber angesichts des in Art. 1 1. ZPEMRK enthaltenen Gesetzesvorbehalts Eigentumsbeschränkungen verfügen, sofern er dadurch nicht den Wesensgehalt des Grundrechtes der Unversehrtheit des Eigentums berührt oder in anderer Weise gegen einen auch ihn bindenden Verfassungsgrundsatz verstößt (vgl. VfSlg 9189/1981, 10.981/1986 und 15.577/1999), soweit die Eigentumsbeschränkung im öffentlichen Interesse liegt (vgl. z.B.

VfSlg 9911/1983, 14.535/1996, 15.577/1999 und 17.071/2003) und nicht unverhältnismäßig ist (vgl. etwa VfSlg 13.587/1993, 14.500/1996, 14.679/1996, 15.367/1998 und 15.753/2000). Den Schutz des Artikel 5, StGG genießt jedes vermögenswerte Privatrecht vergleiche z.B. VfSlg 8201 aus 1977,, 10.322 aus 1985, und 16.636 aus 2002,). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vergleiche dazu VfSlg 6780 aus 1972, und die dort angeführte Vorjudikatur; VfSlg 12.227 aus 1989,, 15.367 aus 1998,, 15.771 aus 2000,) gilt der erste Satz des Artikel 5, StGG auch für Eigentumsbeschränkungen. Der Gesetzgeber kann aber angesichts des in Artikel eins, 1. ZPEMRK enthaltenen Gesetzesvorbehalts Eigentumsbeschränkungen verfügen, sofern er dadurch nicht den Wesensgehalt des Grundrechtes der Unversehrtheit des Eigentums berührt oder in anderer Weise gegen einen auch ihn bindenden Verfassungsgrundsatz verstößt vergleiche VfSlg 9189 aus 1981,, 10.981 aus 1986, und 15.577 aus 1999,), soweit die Eigentumsbeschränkung im öffentlichen Interesse liegt vergleiche z.B.

VfSlg 9911 aus 1983,, 14.535 aus 1996,, 15.577 aus 1999, und 17.071 aus 2003,) und nicht unverhältnismäßig ist vergleiche etwa VfSlg 13.587 aus 1993,, 14.500 aus 1996,, 14.679 aus 1996,, 15.367 aus 1998, und 15.753 aus 2000,).

Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Steiermark stellt § 5 Abs 12 Z 3 StPBG 2024 einen erheblichen Eingriff in das Eigentumsrecht der Erben dar, weil auch Ansprüche, die im öffentlichen Recht ihre Grundlage haben, unter bestimmten Voraussetzungen geschützt sind (vgl. VfSlg 15.129/1998 und 15.448/1999; Grabenwarter/Frank, B-VG2 Art 1 1. ZPEMRK (Stand 1.1.2025, rdb.at)). Die Erben werden dadurch mit einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung belastet, die bis zum Wert des Nachlasses reichen kann. Der Landesgesetzgeber realisiert damit im Ergebnis einen Pflegekostenersatzanspruch durch nachträglichen Zugriff auf den Nachlass, obwohl die Voraussetzungen für den Kostenersatz gegen den Leistungsberechtigten selbst zu dessen Lebzeiten nicht vorlagen.Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Steiermark stellt Paragraph 5, Absatz 12, Ziffer 3, StPBG 2024 einen erheblichen Eingriff in das Eigentumsrecht der Erben dar, weil auch Ansprüche, die im öffentlichen Recht ihre Grundlage haben, unter bestimmten Voraussetzungen geschützt sind vergleiche VfSlg 15.129 aus 1998, und 15.448 aus 1999,;

Grabenwarter/Frank, B-VG2 Artikel eins, 1. ZPEMRK (Stand 1.1.2025, rdb.at)). Die Erben werden dadurch mit einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung belastet, die bis zum Wert des Nachlasses reichen kann. Der Landesgesetzgeber realisiert damit im Ergebnis einen Pflegekostenersatzanspruch durch nachträglichen Zugriff auf den Nachlass, obwohl die Voraussetzungen für den Kostenersatz gegen den Leistungsberechtigten selbst zu dessen Lebzeiten nicht vorlagen.

Der Eingriff scheint sich als unverhältnismäßig zu erweisen. Die Norm enthält nämlich keine hinreichenden Schutzregelungen, weil das Gesetz hinsichtlich der durch den Kostenersatz nötigen Verwertung keine Ausnahmen vorsieht. Sie ermöglicht die Geltendmachung des Anspruchs undifferenziert und unabhängig davon, ob die Inanspruchnahme des Regresses die Wohnversorgung der Erben gefährdet.

Damit fehlt es an einer ausgewogenen Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Refinanzierung von Pflegeleistungen und dem Schutz der Eigentumsrechte der Erben. Der Eingriff könnte daher die Grenzen der Verhältnismäßigkeit überschreiten und sich als verfassungswidrig erweisen.

VI.römisch sechs.

Auswirkungen der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes auf den Anlassfall Sollte der Verfassungsgerichtshof im Gesetzesprüfungsverfahren dem Hauptantrag stattgeben und die damit angefochtene, den Anlassfall betreffende Wortfolge in § 5 Abs. 12 StPBG als verfassungswidrig aufheben, würde ein Kostenersatz der Erben im Rahmen des Pflegeregress entfallen und wäre daher der angefochtene Bescheid aufzuheben.Sollte der Verfassungsgerichtshof im Gesetzesprüfungsverfahren dem Hauptantrag stattgeben und die damit angefochtene, den Anlassfall betreffende Wortfolge in Paragraph 5, Absatz 12, StPBG als verfassungswidrig aufheben, würde ein Kostenersatz der Erben im Rahmen des Pflegeregress entfallen und wäre daher der angefochtene Bescheid aufzuheben.

Dasselbe würde für den Fall gelten, dass der Verfassungsgerichtshof den Hauptantrag zwar für unzulässig erachtet, die mit den Eventualanträgen angefochtene Bestimmungen aber aufhebt.

Gemäß § 62 Abs 3 VfGG dürfen in beim Landesverwaltungsgericht Steiermark anhängigen Beschwerdeverfahren bis zur Verkündung bzw. Zustellung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes nunmehr nur solche Handlungen vorgenommen oder Anordnungen und Entscheidungen getroffen werden, die durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes nicht beeinflusst werden können oder welche die Frage nicht abschließend regeln und keinen Aufschub gestatten. Gemäß Paragraph 62, Absatz 3, VfGG dürfen in beim Landesverwaltungsgericht Steiermark anhängigen Beschwerdeverfahren bis zur Verkündung bzw. Zustellung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes nunmehr nur solche Handlungen vorgenommen oder Anordnungen und Entscheidungen getroffen werden, die durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes nicht beeinflusst werden können oder welche die Frage nicht abschließend regeln und keinen Aufschub gestatten.

Landesverwaltungsgericht Steiermark Mag. Rösslhuber Anlagen: ● Ausdruck des elektronischen Gerichtsaktes des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark zu LVwG 47.14-3088/2025 samt Aktenverzeichnis ● Ausdruck des elektronischen (EDI-)Verwaltungsaktes der belangten Behörde samt Aktenverzeichnis European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2026:LVwG.90.14.1523.2026

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.