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{'item': 'LVwG-2013/12/2093-5'}

Obsah (21)Art 130§ 28§ 35§ 25a§ 34§ 79a§ 67d§ 74§ 1§ 16§ 23§ 24§ 25§ 146Art 1Art 11§ 134a§ 140d§ 2Art 151§ 3

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum08.01.2014 GeschäftszahlLVwG-2013/12/2093-5 Text Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Ines Kroker über

Art 130

Abs 1 Z 2 B-VG des Herrn K W, wohnhaft Adresse, I, vertreten durch Rechtsanwalt MMag. R A, S-Straße, I, betreffend die Sperrung des Flughafenausweises des Beschwerdeführers für den Flughafen I seit dem 04.06.2013 durch die Flughafenbetriebsgesellschaft, folgendenDas Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Ines Kroker über die Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG des Herrn K W, wohnhaft Adresse, römisch eins, vertreten durch Rechtsanwalt MMag. R A, S-Straße, römisch eins, betreffend die Sperrung des Flughafenausweises des Beschwerdeführers für den Flughafen römisch eins seit dem 04.06.2013 durch die Flughafenbetriebsgesellschaft, folgenden B E S C H L U S S gefasst: I.römisch eins. Die Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Art 130

Abs 1 Z 2 B-VG wird

§ 28Abs 6 i

Vm § 31 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG wird

Paragraph 28, Absatz 6, in Verbindung mit Paragraph 31, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen. II.römisch zwei.

§ 35Abs 1 und 3 Vw

GVG iVm § 1 Z 4 der VwG-Aufwandersatzverordnung BGBl II Nr 517/2013 hat der Beschwerdeführer der belangten Behörde (Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie) den Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde in Höhe von Euro 368,80 binnen zwei Wochen nach Zustellung der schriftlichen Ausfertigung dieses Beschlusses zu ersetzen.

Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 4, der VwG-Aufwandersatzverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 517 aus 2013, hat der Beschwerdeführer der belangten Behörde (Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie) den Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde in Höhe von Euro 368,80 binnen zwei Wochen nach Zustellung der schriftlichen Ausfertigung dieses Beschlusses zu ersetzen. III.römisch drei. Gegen diesen Beschluss ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.Gegen diesen Beschluss ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision, im Fall der Nichtzulassung der Revision nur außerordentliche Revision, an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Gegen Entscheidungen

§ 25aAbs 4 Vw

GG ist lediglich die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, zulässig. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen.Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision, im Fall der Nichtzulassung der Revision nur außerordentliche Revision, an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Gegen Entscheidungen

Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist lediglich die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, zulässig. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen. Die Beschwerde bzw die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. M i t t e i l u n g Der Beschwerdeführer hat nach dem Gebührengesetz 1957 jeweils folgende Eingabegebühr zu entrichten: Maßnahmenbeschwerde vom 16.07.2013 14,30 Euro Die Gebührenentrichtung hat auf das Konto des Amtes der Tiroler Landesregierung bei der Landeshypothekenbank Tirol AG, Bankleitzahl 57000, Kontonummer 200 001 000, unter Angabe der gegenständlichen Aktenzahl mittels des beiliegenden Erlagscheines zu erfolgen. Die Zahlung muss bar und abzugsfrei in der oben genannten Höhe erfolgen, sodass die Behörde über den vollen Gebührenbetrag verfügen kann. Die Entrichtung der Gebührenschuld hat innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schriftsatzes zu erfolgen. Wird die Gebühr nicht innerhalb der gesetzten Frist entrichtet, wird eine zwingende Gebührenerhöhung um 50 % der verkürzten Gebühr im Sinne des § 9 Gebührengesetz erfolgen. Die Entrichtung der Gebührenschuld hat innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schriftsatzes zu erfolgen. Wird die Gebühr nicht innerhalb der gesetzten Frist entrichtet, wird eine zwingende Gebührenerhöhung um 50 % der verkürzten Gebühr im Sinne des Paragraph 9, Gebührengesetz erfolgen. Für den Fall, dass die mitgeteilten Gebühren nicht ordnungsgemäß entrichtet werden, wird

§ 34

Gebührengesetz 1957 eine Meldung an das Finanzamt erstattet werden, welches die Gebühren sodann mit Bescheid vorschreiben wird.Für den Fall, dass die mitgeteilten Gebühren nicht ordnungsgemäß entrichtet werden, wird

Paragraph 34, Gebührengesetz 1957 eine Meldung an das Finanzamt erstattet werden, welches die Gebühren sodann mit Bescheid vorschreiben wird. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Beschwerdevorbringen, Vorverfahren, mündliche Verhandlung:römisch eins. Beschwerdevorbringen, Vorverfahren, mündliche Verhandlung: Am 19.07.2013 langte beim Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol eine Maßnahmenbeschwerde des rechtsfreundlich vertretenen Herrn K W ein, die sich gegen die Sperre seines Flughafenausweises richtet. Begründet wurde diese Maßnahmenbeschwerde wie folgt: „Verwaltungsakt: Der Flughafenausweis des Beschwerdeführers ist seit 4.6.2011 (gemeint: 2013) gesperrt. Seit 4.6.2011 ist es dem Beschwerdeführer nicht mehr möglich, das Flughafengelände an der Nordseite des Flughafens bei Tor 11 unter Verwendung des Flughafenausweises unbegleitet zu betreten. Frau Ing. G U als Leiterin des Bereichs Security, Umwelt und Parkplatz der Flughafenbetriebsgesellschaft teilte dem Beschwerdeführer mit E-Mail vom 4.6.2013 mit, dass dessen Flughafenausweis für den unbegleiteten Zugang gesperrt sei. Frau Ing. G U hat die Sperre des Flughafenausweises als durch das Bundesministerium für Inneres und durch das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie belehntes Organ veranlasst bzw durchgeführt. Rechtzeitigkeit: Die Maßnahme der unmittelbaren Befehls- und Zwangsgewalt wurde am 4.6.2011 (gemeint: 2013) gesetzt und dauert nach wie vor an. Die gegenständliche Beschwerde ist daher jedenfalls rechtzeitig. Zuständigkeit: Die Maßnahme der unmittelbaren Befehls- und Zwangsgewalt erfolgt in I. Der angerufen Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol ist daher zuständig.Die Maßnahme der unmittelbaren Befehls- und Zwangsgewalt erfolgt in römisch eins. Der angerufen Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol ist daher zuständig. Sachverhalt: Der Beschwerdeführer ist Mitglied des Vereins Tiroler Flugsportzentrums. Der Beschwerdeführer übt sowohl den Segel- als auch den Motorflugsport aus. Der Verein Tiroler Flugsportzentrum verfügt über Vereinsflugzeuge, welche an der Nordseite des Flughafens I abgestellt sind.Der Beschwerdeführer ist Mitglied des Vereins Tiroler Flugsportzentrums. Der Beschwerdeführer übt sowohl den Segel- als auch den Motorflugsport aus. Der Verein Tiroler Flugsportzentrum verfügt über Vereinsflugzeuge, welche an der Nordseite des Flughafens römisch eins abgestellt sind. Der Zugang zur nördlichen Seite des Flughafens I erfolgt über das Tor

  1. Beim Tor 11 befindet sich ein Mitarbeiter eines Security-Unternehmens, welcher im Auftrag des Flughafens Zutritts- und Sicherheitskontrollen durchführt. Der unbegleitete Zugang durch Tor 11 zum Flughafengelände ist nur Personen möglich, welche über einen Flughafenausweise samt Pin-Code verfügen. Die Ausstellung des Flughafenausweises erfolgt durch die Flughafenbetriebsgesellschaft und setzt eine Verlässlichkeitsüberprüfung, die Absolvierung eines Kurses und einer Prüfung voraus. Tor 11 dient dem Zugang der Mitglieder von Flugsportvereinen. Der Zugang erfolgt in der Form, dass sich der Inhaber des Flughafenausweises mittels des Ausweises und des Pin-Codes einloggt und sodann der Security-Mitarbeiter eine Personenkontrolle durchführt.Der Zugang zur nördlichen Seite des Flughafens römisch eins erfolgt über das Tor
  2. Beim Tor 11 befindet sich ein Mitarbeiter eines Security-Unternehmens, welcher im Auftrag des Flughafens Zutritts- und Sicherheitskontrollen durchführt. Der unbegleitete Zugang durch Tor 11 zum Flughafengelände ist nur Personen möglich, welche über einen Flughafenausweise samt Pin-Code verfügen. Die Ausstellung des Flughafenausweises erfolgt durch die Flughafenbetriebsgesellschaft und setzt eine Verlässlichkeitsüberprüfung, die Absolvierung eines Kurses und einer Prüfung voraus. Tor 11 dient dem Zugang der Mitglieder von Flugsportvereinen. Der Zugang erfolgt in der Form, dass sich der Inhaber des Flughafenausweises mittels des Ausweises und des Pin-Codes einloggt und sodann der Security-Mitarbeiter eine Personenkontrolle durchführt. Dem Beschwerdeführer wurde ein Flughafenausweis ausgestellt. Der Beschwerdeführer erfüllt sämtliche Voraussetzungen für die Ausstellung eines Flughafenausweises. Am 13.5.2013 beabsichtigte der Beschwerdeführer, das Flughafengelände bei Tor 11 zu betreten. Er loggte sich mittels seines Flughafenausweises und dem Pin-Code ein. In weiterer Folge führte der Security-Mitarbeiter eine Personenkontrolle des Beschwerdeführers in einer Art und Weise durch, welche der Beschwerdeführer als schikanös empfand. Dies brachte der Beschwerdeführer zum Ausdruck. Mit E-Mail vom 17.5.2013 ersuchte Frau Ing. U den Beschwerdeführer hinsichtlich des Vorfalls vom 13.5.2013 um Kontaktaufnahme mit der Sicherheitsabteilung und um Vereinbarung eines Besprechungstermins. Sie drohte für den Fall, dass eine Kontaktaufnahme nicht bis 28.5.2013 erfolgt, die Sperre des Ausweises an. Der Beschwerdeführer lehnte eine Besprechung ab. Mit E-Mail vom 4.6.2013 teilte Frau Ing. U dem Beschwerdeführer mit, dass dessen Flughafenausweis für den unbegleitenden (richtig: unbegleiteten) Zugang in den sensiblen Sicherheitsbereich gesperrt sei. Der Beschwerdeführer dürfe den Sicherheitsbereich nur mehr nach Absolvierung der Zutritts- und Sicherheitskontrolle in Begleitung eines Flughafenausweisträgers betreten. Dieser Begleiter habe während des gesamten Aufenthaltes im Sicherheitsbereich die Begleitung des Beschwerdeführers zu gewährleisten. Der Beschwerdeführer verfügt nach wie vor über einen Flughafenausweis. Dieser ist jedoch seit 4.6.2013 gesperrt und nicht mehr für den Zugang zum Flughafengelände (= Sicherheitsbereich) verwendbar. Beweis: E-Mail vom 17.5.2013 E-Mail vom 4.6.2013 Vernehmung des Beschwerdeführers weitere Beweise vorbehalten Beschwerdegründe: Der Verwaltungsakt ist rechtswidrig. Dem Verwaltungsakt fehlt es an jeglicher Rechtsgrundlage. Dem Beschwerdeführer wird ohne Durchführung eines Verwaltungsverfahrens und ohne Erlassung eines Bescheides der unbegleitete Zugang zum Flughafen verwehrt, obwohl er die Voraussetzungen für den unbegleiteten Zugang erfüllt. Der Beschwerdeführer verfügt nämlich nach wie vor über einen Flughafenausweis. Dieser wurde dem Beschwerdeführer nicht entzogen. Ihm wird aber faktisch der unbegleitete Zugang verwehrt, indem der Ausweis elektronisch gesperrt ist. Die Zuständigkeit für die Flughafensicherheit liegt beim Bundesministerium für Inneres und beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie. Frau Ing. G U ist als Leiterin der Abteilung Security, Umwelt und Parkplatz der Flughafenbetriebsgesellschaft belehntes Organ im Bereich Flughafensicherheit. In dieser Eigenschaft hat Frau Ing. U die Sperre durchgeführt bzw veranlasst. Dem Beschwerdeführer ist es seit 4.6.2013 faktisch nicht mehr möglich, den Flugsport am Flughafen I auszuüben, da er auf die durchgehende Begleitung durch einen Flughafenausweisinhaber angewiesen wäre. Unabhängig davon, wie der Vorfall vom 13.5.2013 zu werten ist, erweist sich das Vorgehen des für die belangten Behörden handelnden Organs als rechtswidrig und rechtsgrundlos. Die Sperre eines Flughafenausweises ist als Konsequenz für ein gegen die einschlägigen Bestimmungen verstoßendes Verhalten des Inhabers eines Flughafenausweises nicht vorgesehen. Vorgesehen ist vielmehr ausschließlich die Durchführung eines Entzugsverfahrens. Ein solches Verfahren wurde gegenständlich nicht einmal eingeleitet. Der Vorfall vom 13.5.2013 würde auch den Entzug des Flughafenausweises keinesfalls rechtfertigen. Gegenständlich wird dem Beschwerdeführer als Inhaber eines Flughafenausweises faktisch der Zutritt zum Flughafen unter Verwendung des Ausweises verwehrt. Diese Maßnahme ist jedenfalls rechtswidrig.Dem Beschwerdeführer ist es seit 4.6.2013 faktisch nicht mehr möglich, den Flugsport am Flughafen römisch eins auszuüben, da er auf die durchgehende Begleitung durch einen Flughafenausweisinhaber angewiesen wäre. Unabhängig davon, wie der Vorfall vom 13.5.2013 zu werten ist, erweist sich das Vorgehen des für die belangten Behörden handelnden Organs als rechtswidrig und rechtsgrundlos. Die Sperre eines Flughafenausweises ist als Konsequenz für ein gegen die einschlägigen Bestimmungen verstoßendes Verhalten des Inhabers eines Flughafenausweises nicht vorgesehen. Vorgesehen ist vielmehr ausschließlich die Durchführung eines Entzugsverfahrens. Ein solches Verfahren wurde gegenständlich nicht einmal eingeleitet. Der Vorfall vom 13.5.2013 würde auch den Entzug des Flughafenausweises keinesfalls rechtfertigen. Gegenständlich wird dem Beschwerdeführer als Inhaber eines Flughafenausweises faktisch der Zutritt zum Flughafen unter Verwendung des Ausweises verwehrt. Diese Maßnahme ist jedenfalls rechtswidrig. Der Beschwerdeführer ist durch die Maßnahme der unmittelbaren Befehls- und Zwangsgewalt in seinem Recht auf unbegleiteten Zugang zum Sicherheitsbereich unter Verwendung des in seinem Besitz befindlichen Flughafenausweises verletzt. Der Beschwerdeführer stellt aus diesen Gründen den Antrag, der Unabhängige Veraltungssenat in Tirol wolle
  3. die angefochtene Maßnahme der unmittelbaren Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklären und aufheben,
  4. den Rechtsträger der belangten Behörde zum Aufwandersatz

§ 79a

AVG verpflichten,den Rechtsträger der belangten Behörde zum Aufwandersatz

Paragraph 79 a, AVG verpflichten, 3.

§ 67d

AVG eine öffentliche mündliche Verhandlung durchführen.“

Paragraph 67 d, AVG eine öffentliche mündliche Verhandlung durchführen.“ In der gegenständlichen Angelegenheit wurde vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie folgende Gegenschrift erstattet: „

  1. Sachverhalt: Mit E-Mail vom
  2. Juni 2013 teilte Frau Ing. G U als Vertreterin des Flughafen I (in der Folge: FHI) Herrn K W (in der Folge: Beschwerdeführer) mit, dass der Flughafenausweis für den unbegleiteten Zugang in den sensiblen Sicherheitsbereich mit sofortiger Wirkung gesperrt ist.Mit E-Mail vom
  3. Juni 2013 teilte Frau Ing. G U als Vertreterin des Flughafen römisch eins (in der Folge: FHI) Herrn K W (in der Folge: Beschwerdeführer) mit, dass der Flughafenausweis für den unbegleiteten Zugang in den sensiblen Sicherheitsbereich mit sofortiger Wirkung gesperrt ist. Diesem Schritt vorausgegangen war eine Meldung der mit der Personenkontrolle beim Tor 11 des FHI betrauten Firma Securitas, wonach „ein älterer Herr“ am 13.05.2013 eine auf Grund der Auslösung des vollen Alarms begonnene Leibesvisitation behinderte, den Mitarbeiter der Securitas beschimpfte und schließlich gegen das Röntgengerät und den Torbogen trat (siehe die Beilage A). Bei diesem älteren Herrn handelte es sich um den Beschwerdeführer, welcher Umstand von diesem in seinem Schreiben vom
  4. Mai 2013 an Frau Ing. U selbst bestätigt wird. In diesem Schreiben führt er an, dass er schon zweimal bei Leibesvisitationen „ausgeflippt“ sei, da er so eine Behandlung nicht verdient habe (siehe die Beilage B). Da der Beschwerdeführer der Einladung von Frau Ing. U vom
  5. Mai 2013, über den Vorfall am 13.05.2013 eine Besprechung abzuhalten, nicht nachgekommen ist, wurde der Flughafenausweis schließlich gesperrt.
  6. Rechtliche Grundlagen:

§ 74Abs 1 des Luftfahrtgesetzes - LFG, BGBl Nr 253/1957 idg

F, ist der Betrieb von Zivilflugplätzen sowie das Verhalten auf diesen unter Bedachtnahme auf die Verkehrssicherheit durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie zu regeln (Zivilflugplatz-Betriebsordnung).

Paragraph 74, Absatz eins, des Luftfahrtgesetzes - LFG, Bundesgesetzblatt Nr 253 aus 1957, idgF, ist der Betrieb von Zivilflugplätzen sowie das Verhalten auf diesen unter Bedachtnahme auf die Verkehrssicherheit durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie zu regeln (Zivilflugplatz-Betriebsordnung).

§ 74

Abs 2 LFG sind vom Flugplatzhalters eines öffentlichen Flugplatzes auf Grundlage der Zivilflugplatz-Betriebsordnung Benützungsbedingungen aufzustellen (Zivilflugplatz- Benützungsbedingungen). Hiebei sind die Bedingungen festzulegen, unter denen der öffentliche Zivilflugplatz von allen Teilnehmern am Luftverkehr benützt werden kann.

Paragraph 74, Absatz 2, LFG sind vom Flugplatzhalters eines öffentlichen Flugplatzes auf Grundlage der Zivilflugplatz-Betriebsordnung Benützungsbedingungen aufzustellen (Zivilflugplatz- Benützungsbedingungen). Hiebei sind die Bedingungen festzulegen, unter denen der öffentliche Zivilflugplatz von allen Teilnehmern am Luftverkehr benützt werden kann.

§ 1der Zivilflugplatz-Betriebsordnung - ZFBO, BGBl Nr 72/1962 idg

F, hat jeder Zivilflugplatzhalter dafür zu sorgen, dass die Sicherheitsvorschriften dieser Verordnung sowie deren Bestimmungen über das Verhalten auf Zivilflugplätzen eingehalten werden.

Paragraph eins, der Zivilflugplatz-Betriebsordnung - ZFBO, Bundesgesetzblatt Nr 72 aus 1962, idgF, hat jeder Zivilflugplatzhalter dafür zu sorgen, dass die Sicherheitsvorschriften dieser Verordnung sowie deren Bestimmungen über das Verhalten auf Zivilflugplätzen eingehalten werden.

§ 16

ZFBO müssen die Zivilflugplatz-Benützungsbedingungen insbesondere enthalten:

Paragraph 16, ZFBO müssen die Zivilflugplatz-Benützungsbedingungen insbesondere enthalten:

  1. a)...
  2. b)...
  3. c)eine Übersicht über die vom Zivilflugplatzhalter auf Grund der einschlägigen Rechtsvorschriften und behördlichen Anordnungen zu treffenden Regelungen, insbesondere über 1. bis 12. ... 13. die Rechtsfolgen im Falle der Nichteinhaltung der Zivilflugplatz- Benützungsbedingungen, 14. die Bezeichnung aller für die Benützung des Zivilflugplatzes bedeutsamen Rechtsvorschriften;
  4. d)....

§ 23

ZFBO ist auf einem Zivilflugplatz jedes Verhalten verboten, das geeignet ist, den Flugplatzbetrieb, den Flugbetrieb oder den Flugsicherungsbetrieb zu stören oder zu gefährden (Abs 1). Auf einem Zivilflugplatz befindliche Personen haben den im Interesse eines sicheren Flugplatzbetriebes, Flugbetriebes oder Flugsicherungsbetriebes erteilten Anweisungen der am Zivilflugplatz tätigen behördlichen Organe beziehungsweise des Zivilflugplatzhalters und seiner Beauftragten Folge zu leisten (Abs 2).

Paragraph 23, ZFBO ist auf einem Zivilflugplatz jedes Verhalten verboten, das geeignet ist, den Flugplatzbetrieb, den Flugbetrieb oder den Flugsicherungsbetrieb zu stören oder zu gefährden (Absatz eins,). Auf einem Zivilflugplatz befindliche Personen haben den im Interesse eines sicheren Flugplatzbetriebes, Flugbetriebes oder Flugsicherungsbetriebes erteilten Anweisungen der am Zivilflugplatz tätigen behördlichen Organe beziehungsweise des Zivilflugplatzhalters und seiner Beauftragten Folge zu leisten (Absatz 2,).

§ 24

Abs 2 ZFBO hat der Zivilflugplatzhalter dafür zu sorgen, dass Personen, die mit den dem Flugbetrieb eigentümlichen Gefahren nicht vertraut sind, vor dem Betreten und Befahren der nicht allgemein zugänglichen Teile des Zivilflugplatzes die erforderliche Belehrung erhalten. Personen, die zum Betreten und Befahren von Bewegungsflächen berechtigt sind, müssen insbesondere auch über die Bedeutung der in den Luftverkehrsregeln festgelegten Lichtsignale belehrt und, falls dies aus Sicherheitsgründen erforderlich ist, durch eine mit den Eigenarten des Flugbetriebes vertraute Person geführt werden.

Paragraph 24, Absatz 2, ZFBO hat der Zivilflugplatzhalter dafür zu sorgen, dass Personen, die mit den dem Flugbetrieb eigentümlichen Gefahren nicht vertraut sind, vor dem Betreten und Befahren der nicht allgemein zugänglichen Teile des Zivilflugplatzes die erforderliche Belehrung erhalten. Personen, die zum Betreten und Befahren von Bewegungsflächen berechtigt sind, müssen insbesondere auch über die Bedeutung der in den Luftverkehrsregeln festgelegten Lichtsignale belehrt und, falls dies aus Sicherheitsgründen erforderlich ist, durch eine mit den Eigenarten des Flugbetriebes vertraute Person geführt werden.

§ 25

ZFBO ist das Betreten der nicht allgemein zugänglichen Teile von Zivilflugplätzen nur mit einer vom Zivilflugplatzhalter ausgestellten Erlaubniskarte gestattet [Anm.: bei der Erlaubniskarte im Sinne des § 25 ZFBO handelt es sich um den Flughafenausweis im Sinne der Verordnung (EU) Nr 185/2010].

Paragraph 25, ZFBO ist das Betreten der nicht allgemein zugänglichen Teile von Zivilflugplätzen nur mit einer vom Zivilflugplatzhalter ausgestellten Erlaubniskarte gestattet [Anm.: bei der Erlaubniskarte im Sinne des Paragraph 25, ZFBO handelt es sich um den Flughafenausweis im Sinne der Verordnung (EU) Nr 185/2010]. In Pkt. 2 (Allgemeines) der Zivilflugplatz-Benützungsbedingungen (ZFBB) des FHI werden die in der ZFBO normierten Verhaltensregeln wiedergegeben. In Pkt. 4.9.3 ZFBB (Rechtsfolge im Falle der Nichteinhaltung der ZFBB) ist Folgendes festgelegt: „Wer die Zivilflugplatz-Benützungsbedingungen des Flughafens I missachtet, kann unbeschadet seiner Verantwortlichkeit

§ 146

LFG jederzeit von der Flughafenbetriebsgesellschaft bzw seiner Organe (Flugplatzbetriebsleiter, Einsatzleiter) des Flughafens I verwiesen werden. Erfüllungsort und Gerichtsstand für die aus den Zivilflugplatz-Benützungsbedingungen für den Flughafen I sich ergebenden Verpflichtungen und Rechtsstreitigkeiten ist I.“In Pkt. 4.9.3 ZFBB (Rechtsfolge im Falle der Nichteinhaltung der ZFBB) ist Folgendes festgelegt: „Wer die Zivilflugplatz-Benützungsbedingungen des Flughafens römisch eins missachtet, kann unbeschadet seiner Verantwortlichkeit

Paragraph 146, LFG jederzeit von der Flughafenbetriebsgesellschaft bzw seiner Organe (Flugplatzbetriebsleiter, Einsatzleiter) des Flughafens römisch eins verwiesen werden. Erfüllungsort und Gerichtsstand für die aus den Zivilflugplatz-Benützungsbedingungen für den Flughafen römisch eins sich ergebenden Verpflichtungen und Rechtsstreitigkeiten ist römisch eins.“

Art 1.2.2.1 der Verordnung (EU) Nr 185/2010, ABI.

Nr 1 4 4 vom 5.3.2010 S. 1, darf der Zugang zu Sicherheitsbereichen Personen und Fahrzeugen nur gestattet werden, wenn legitime Gründe dies erfordern.

Artikel eins Punkt 2 Punkt 2 Punkt eins, der Verordnung (EU) Nr 185 aus 2010,, ABI. Nr 1 4 4 vom 5.3.2010 S. 1, darf der Zugang zu Sicherheitsbereichen Personen und Fahrzeugen nur gestattet werden, wenn legitime Gründe dies erfordern.

Art 1.2.2.2.

der VO 185/2010 haben Personen für den Zugang zu Sicherheitsbereichen eine der nachfolgend genannten Genehmigungen vorzulegen:

Artikel eins Punkt 2 Punkt 2 Punkt 2, der VO 185 aus 2010, haben Personen für den Zugang zu Sicherheitsbereichen eine der nachfolgend genannten Genehmigungen vorzulegen:

  1. a)eine gültige Bordkarte oder ein Äquivalent oder
  2. b)einen gültigen Flugbesatzungsausweis oder
  3. c)einen gültigen Flughafenausweis oder
  4. d)einen gültigen Ausweis der zuständigen nationalen Behörde oder
  5. e)einen gültigen, von der zuständigen nationalen Behörde anerkannten Ausweis der Fachaufsichtsbehörde. Die Zusammenschau des Art 1.2.2.2, des Art 1.2.7.1 und des Art 1.2.7.2 ergibt sich, dass der unbegleitete Zugang zu den Sicherheitsbereichen grundsätzlich nur mit einem gültigen Flughafenausweis zulässig ist, ausgenommen davon sind nur die Fälle des Art 1.2.7.1 lit. a bis d.Die Zusammenschau des Artikel eins Punkt 2 Punkt 2 Punkt 2,, des Artikel eins Punkt 2 Punkt 7 Punkt eins und des Artikel eins Punkt 2 Punkt 7 Punkt 2, ergibt sich, dass der unbegleitete Zugang zu den Sicherheitsbereichen grundsätzlich nur mit einem gültigen Flughafenausweis zulässig ist, ausgenommen davon sind nur die Fälle des Artikel eins Punkt 2 Punkt 7 Punkt eins, Litera a bis d,

Art 1

.2.3.1 der VO 185/2010 darf ein Flughafenausweis nur einer Person ausgestellt werden, die diesen aus betrieblichen Gründen benötigt und eine Zuverlässigkeitsüberprüfung

Art 11

.1.3 erfolgreich absolviert hat.

Artikel eins Punkt 2 Punkt 3 Punkt eins, der VO 185 aus 2010, darf ein Flughafenausweis nur einer Person ausgestellt werden, die diesen aus betrieblichen Gründen benötigt und eine Zuverlässigkeitsüberprüfung

Artikel 11

Punkt eins Punkt 3, erfolgreich absolviert hat.

Art 1

.2.3.3 der VO 185/2010 sind Ausweise von Personen, die eine Zuverlässigkeitsüberprüfung nicht bestehen, unverzüglich einzuziehen.

Artikel eins Punkt 2 Punkt 3 Punkt 3, der VO 185 aus 2010, sind Ausweise von Personen, die eine Zuverlässigkeitsüberprüfung nicht bestehen, unverzüglich einzuziehen.

Art 1.2.3.5.

der VO 185/2010 ist der Ausweis in folgenden Fällen unverzüglich der ausstellenden Stelle zurückzugeben:

Artikel eins Punkt 2 Punkt 3 Punkt 5, der VO 185 aus 2010, ist der Ausweis in folgenden Fällen unverzüglich der ausstellenden Stelle zurückzugeben:

  1. a)auf Ersuchen der ausstellenden Stelle oder
  2. b)bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses oder
  3. c)bei einem Wechsel des Arbeitgebers oder
  4. d)bei Änderungen in Bezug auf die Notwendigkeit des Zugangs zu Bereichen, für die eine
  5. a)Zugangsberechtigung erteilt wurde, oder
  6. e)bei Ablauf der Gültigkeit des Ausweises oder
  7. f)bei Entzug des Ausweises.

Art 1

.2.3.7 der VO 185/2010 ist ein elektronischer Ausweis nach Rückgabe, Ablauf, Entzug sowie nach erfolgter Meldung des Verlusts, des Diebstahls oder der unterlassenen Rückgabe unverzüglich zu sperren.

Artikel eins Punkt 2 Punkt 3 Punkt 7, der VO 185 aus 2010, ist ein elektronischer Ausweis nach Rückgabe, Ablauf, Entzug sowie nach erfolgter Meldung des Verlusts, des Diebstahls oder der unterlassenen Rückgabe unverzüglich zu sperren.

§ 134a

Abs 2 LFG bleiben die mittels Verordnung

§ 74

Abs 1 LFG festgelegte Bestimmungen über das Betreten oder Befahren der nicht allgemein zugänglichen Teile eines Zivilflugplatzes sowie die Rechte des Zivilflugplatzhalters, jedem das Betreten oder Befahren der nicht allgemein zugänglichen Teile des Zivilflugplatzes zu verweigern, von den Regelungen über den Flughafenausweis

der VO 185/2010 unberührt.

Paragraph 134 a, Absatz 2, LFG bleiben die mittels Verordnung

Paragraph 74, Absatz eins, LFG festgelegte Bestimmungen über das Betreten oder Befahren der nicht allgemein zugänglichen Teile eines Zivilflugplatzes sowie die Rechte des Zivilflugplatzhalters, jedem das Betreten oder Befahren der nicht allgemein zugänglichen Teile des Zivilflugplatzes zu verweigern, von den Regelungen über den Flughafenausweis

der VO 185 aus 2010, unberührt.

  1. Zum Beschwerdevorbringen: 3.
  2. Auf Grund der in Pkt. 2 dargelegten Rechtsgrundlagen ist zunächst festzuhalten, dass der Zutritt von Personen zu den nicht allgemein zugänglichen Teilen eines Zivilflugplatzes (sog. Sicherheitsbereich) aus zwei unterschiedlichen Gesichtspunkten geregelt ist. Dabei handelt es sich zum einen um den Aspekt der Verkehrssicherheit (Sicherheit der Luftfahrt) und zum anderen um den Aspekt des Schutzes vor unrechtmäßigen Eingriffen (Sicherheit in der Luftfahrt). Dementsprechend haben die oben genannten Regelungen einen unterschiedlichen Schutzzweck, der im Folgenden näher ausgeführt werden soll: Die Bestimmungen der Zivilflugplatz-Verordnung, deren gesetzliche Grundlage § 74 Abs 1 LFG ist, basieren auf der Kompetenzgrundlage des Art 10 Abs 1 Z 9 (Verkehrswesen bezüglich der Luftfahrt) und bezwecken die Hintanhaltung von spezifischen Gefahren, die vom Betrieb eines Zivilflugplatzes ausgehen oder die einem sicheren Flugplatzbetrieb drohen (= die „dem Flugbetrieb eigentümlichen“ Gefahren). Dies bedeutet für die gegenständliche Frage des Zuganges zum Sicherheitsbereich und die Ausstellung bzw Sperre des Flughafenausweises, dass die diesbezüglichen Regelungen in der ZFBO vor dem Hintergrund der Verkehrssicherheit zu verstehen sind. Es soll mit diesen Regelungen im Wesentlichen verhindert werden, dass ortsunkundige und nicht mit den „Eigentümlichkeiten“ eines Flugplatzes vertraute Personen in die nicht allgemein zugänglichen Bereiche gelangen können und sodann durch Luftfahrzeuge oder andere Fahrzeuge am Vorfeld gefährdet werden. Andererseits soll auch verhindert werden, dass der sichere Flugplatzbetrieb durch Personen gefährdet wird, die sich im Sicherheitsbereich nicht ordnungsgemäß verhalten. Dieses nicht ordnungsgemäße Verhalten kann einerseits durch mangelnde Kenntnis der flugplatzspezifischen Gefahren oder andererseits auch durch persönliche Beeinträchtigungen, sei es zB durch Alkohol oder mangelnde Bereitschaft, die auf Flugplätzen einzuhaltenden Regelungen einzuhalten, bedingt sein.Die Bestimmungen der Zivilflugplatz-Verordnung, deren gesetzliche Grundlage Paragraph 74, Absatz eins, LFG ist, basieren auf der Kompetenzgrundlage des Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 9, (Verkehrswesen bezüglich der Luftfahrt) und bezwecken die Hintanhaltung von spezifischen Gefahren, die vom Betrieb eines Zivilflugplatzes ausgehen oder die einem sicheren Flugplatzbetrieb drohen (= die „dem Flugbetrieb eigentümlichen“ Gefahren). Dies bedeutet für die gegenständliche Frage des Zuganges zum Sicherheitsbereich und die Ausstellung bzw Sperre des Flughafenausweises, dass die diesbezüglichen Regelungen in der ZFBO vor dem Hintergrund der Verkehrssicherheit zu verstehen sind. Es soll mit diesen Regelungen im Wesentlichen verhindert werden, dass ortsunkundige und nicht mit den „Eigentümlichkeiten“ eines Flugplatzes vertraute Personen in die nicht allgemein zugänglichen Bereiche gelangen können und sodann durch Luftfahrzeuge oder andere Fahrzeuge am Vorfeld gefährdet werden. Andererseits soll auch verhindert werden, dass der sichere Flugplatzbetrieb durch Personen gefährdet wird, die sich im Sicherheitsbereich nicht ordnungsgemäß verhalten. Dieses nicht ordnungsgemäße Verhalten kann einerseits durch mangelnde Kenntnis der flugplatzspezifischen Gefahren oder andererseits auch durch persönliche Beeinträchtigungen, sei es zB durch Alkohol oder mangelnde Bereitschaft, die auf Flugplätzen einzuhaltenden Regelungen einzuhalten, bedingt sein. Die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr 185/2010 verfolgen hingegen einen anderen Aspekt. So ist Regelungszweck dieser Bestimmungen der Schutz vor unrechtmäßigen Eingriffen, welche die Sicherheit der Zivilluftfahrt gefährden. Es geht somit nicht um den Schutz vor materienspezifischen Gefahren, die im Gefolge des Betriebes eines Flugplatzes auftreten. Es sollen vielmehr jene Gefahren, die durch gefährliche (terroristische) Angriffe mit Waffen oder verbotenen Gegenständen drohen, hintangehalten werden. Das Gefährdungspotential wird somit nicht beim Betrieb von Flugplätzen, sondern bei missbräuchlich verwendeten Waffen oder verbotenen Gegenständen erblickt.Die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr 185 aus 2010, verfolgen hingegen einen anderen Aspekt. So ist Regelungszweck dieser Bestimmungen der Schutz vor unrechtmäßigen Eingriffen, welche die Sicherheit der Zivilluftfahrt gefährden. Es geht somit nicht um den Schutz vor materienspezifischen Gefahren, die im Gefolge des Betriebes eines Flugplatzes auftreten. Es sollen vielmehr jene Gefahren, die durch gefährliche (terroristische) Angriffe mit Waffen oder verbotenen Gegenständen drohen, hintangehalten werden. Das Gefährdungspotential wird somit nicht beim Betrieb von Flugplätzen, sondern bei missbräuchlich verwendeten Waffen oder verbotenen Gegenständen erblickt. Dementsprechend sind die in der VO 185/2010 enthaltenen Bestimmungen über den Zugang zum Sicherheitsbereich und die Ausstellung bzw die Sperre des Flughafenausweises vor dem Hintergrund der Verhinderung von unrechtmäßigen Eingriffen zu verstehen. Die wesentlichste Bestimmung in diesem Zusammenhang ist die Forderung, dass ein Flughafenausweis nur jenen Personen ausgestellt werden darf, die eine Zuverlässigkeitsüberprüfung

Art 11.1.3 der VO 185/2010 erfolgreich absolviert haben.

Bei dieser Zuverlässigkeitsüberprüfung (sog. Background Checks) wird eine Person im Hinblick auf ihr mögliches Potential zu unrechtmäßigen (terroristischen) Eingriffen in die Zivilluftfahrt überprüft. Dies bedeutet, dass das Verhalten einer Person nur im Hinblick auf diesen Aspekt von Relevanz für die Vollziehung der VO 185/2010 ist. Steht das Fehlverhalten einer Person jedoch nicht im Zusammenhang mit einem „unrechtmäßiger Eingriff in die Zivilluftfahrt“, dann kommen nicht die Regelungen der VO 185/2010, sondern vielmehr die - materienspezifischen - Regelungen der ZFBO zur Anwendung. Dies kommt auch in § 134a Abs 2 letzter Satz LFG zum Ausdruck, indem klargestellt wird, dass neben den Bestimmungen über den Flughafenausweis

der VO 185/2010 auch die Bestimmungen

§ 74

Abs 1 LFG (Flugplatz-Betriebsordnung) zu beachten sind sowie die Rechte des Zivilflugplatzhalters, jedem das Betreten oder Befahren der nicht allgemein zugänglichen Teile des Zivilflugplatzes zu verweigern, unberührt bleiben.Dementsprechend sind die in der VO 185 aus 2010, enthaltenen Bestimmungen über den Zugang zum Sicherheitsbereich und die Ausstellung bzw die Sperre des Flughafenausweises vor dem Hintergrund der Verhinderung von unrechtmäßigen Eingriffen zu verstehen. Die wesentlichste Bestimmung in diesem Zusammenhang ist die Forderung, dass ein Flughafenausweis nur jenen Personen ausgestellt werden darf, die eine Zuverlässigkeitsüberprüfung

Artikel 11Punkt eins Punkt 3, der VO 185 aus 2010, erfolgreich absolviert haben.

Bei dieser Zuverlässigkeitsüberprüfung (sog. Background Checks) wird eine Person im Hinblick auf ihr mögliches Potential zu unrechtmäßigen (terroristischen) Eingriffen in die Zivilluftfahrt überprüft. Dies bedeutet, dass das Verhalten einer Person nur im Hinblick auf diesen Aspekt von Relevanz für die Vollziehung der VO 185 aus 2010, ist. Steht das Fehlverhalten einer Person jedoch nicht im Zusammenhang mit einem „unrechtmäßiger Eingriff in die Zivilluftfahrt“, dann kommen nicht die Regelungen der VO 185 aus 2010,, sondern vielmehr die - materienspezifischen - Regelungen der ZFBO zur Anwendung. Dies kommt auch in Paragraph 134 a, Absatz 2, letzter Satz LFG zum Ausdruck, indem klargestellt wird, dass neben den Bestimmungen über den Flughafenausweis

der VO 185 aus 2010, auch die Bestimmungen

Paragraph 74, Absatz eins, LFG (Flugplatz-Betriebsordnung) zu beachten sind sowie die Rechte des Zivilflugplatzhalters, jedem das Betreten oder Befahren der nicht allgemein zugänglichen Teile des Zivilflugplatzes zu verweigern, unberührt bleiben. 3.2. Im vorliegenden Fall ist nun zu prüfen, unter welchen der oben angeführten Gesichtspunkte die Sperre des Flughafenausweises zu subsumieren ist. Aus den zur Verfügung stehenden Unterlagen ist aus Sicht des BMVIT eindeutig zu ersehen, dass jenes Verhalten des Beschwerdeführers, das zu dieser Sperre geführt hat, nicht als mangelnde Zuverlässigkeit im Sinne der VO 185/2010 zu werten ist. So liegen insbesondere keinerlei Hinweise über sicherheitspolizeilichen Bedenken des Bundesamtes für Terrorismus und Verfassungsschutz gegen den Beschwerdeführer vor (vgl die Mitwirkungspflicht der Sicherheitsbehörden bei der Zuverlässigkeitsüberprüfung

§ 140d

LFG).Im vorliegenden Fall ist nun zu prüfen, unter welchen der oben angeführten Gesichtspunkte die Sperre des Flughafenausweises zu subsumieren ist. Aus den zur Verfügung stehenden Unterlagen ist aus Sicht des BMVIT eindeutig zu ersehen, dass jenes Verhalten des Beschwerdeführers, das zu dieser Sperre geführt hat, nicht als mangelnde Zuverlässigkeit im Sinne der VO 185 aus 2010, zu werten ist. So liegen insbesondere keinerlei Hinweise über sicherheitspolizeilichen Bedenken des Bundesamtes für Terrorismus und Verfassungsschutz gegen den Beschwerdeführer vor vergleiche die Mitwirkungspflicht der Sicherheitsbehörden bei der Zuverlässigkeitsüberprüfung

Paragraph 140 d, LFG). Die Sperre des Flughafenausweises ist vielmehr erfolgt, da der Beschwerdeführer sich unstrittig sowohl verbal inadäquat gegenüber Flughafenpersonal verhalten hat als auch gewaltsam gegen im Eigentum bzw die Verfügungsmacht des Flugplatzhalters befindliche Gegenstände getreten ist. Dieses Fehlverhalten ist aus Sicht der BMVIT eindeutig unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit zu werten. So hat der Flugplatzhalter

§ 1i

Vm § 23 ZFBO für einen ordnungsgemäßen und sicheren Flugplatzbetrieb zu sorgen. Dass das Verhalten des Beschwerdeführers geeignet war, den Flugplatzbetrieb zu stören oder gar zu gefährden, ist wohl unbestreitbar. Ein Teil der „Sorgfaltspflicht“ des Flugplatzhalters ist auch die Anwendung von - zur Verfügung stehenden - Durchsetzungsmaßnahmen. Diese Maßnahmen sind mangels gesetzlich normierter Befugnis zur Setzung von öffentlich-rechtlichen Zwangsmaßnahmen vor allem im Zusammenhang mit den zivilrechtlichen Befugnissen eines Eigentümers, über seine Sache grundsätzlich frei zu verfügen (soweit keine Beschränkungen dieses Rechtes festgelegt sind), zu sehen. Dies kommt u.a. auch in Pkt. 4.9.3. der Zivilflugplatz-Benützungsbedingungen zum Ausdruck, in welchem für den Fall der Nichteinhaltung der Benützungsbedingungen festgelegt ist, dass die (natürliche oder juristische) Person des Flughafens verwiesen werden kann und Rechtsstreitigkeiten auf dem Zivilrechtsweg zu klären sind.Die Sperre des Flughafenausweises ist vielmehr erfolgt, da der Beschwerdeführer sich unstrittig sowohl verbal inadäquat gegenüber Flughafenpersonal verhalten hat als auch gewaltsam gegen im Eigentum bzw die Verfügungsmacht des Flugplatzhalters befindliche Gegenstände getreten ist. Dieses Fehlverhalten ist aus Sicht der BMVIT eindeutig unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit zu werten. So hat der Flugplatzhalter

Paragraph eins, in Verbindung mit Paragraph 23, ZFBO für einen ordnungsgemäßen und sicheren Flugplatzbetrieb zu sorgen. Dass das Verhalten des Beschwerdeführers geeignet war, den Flugplatzbetrieb zu stören oder gar zu gefährden, ist wohl unbestreitbar. Ein Teil der „Sorgfaltspflicht“ des Flugplatzhalters ist auch die Anwendung von - zur Verfügung stehenden - Durchsetzungsmaßnahmen. Diese Maßnahmen sind mangels gesetzlich normierter Befugnis zur Setzung von öffentlich-rechtlichen Zwangsmaßnahmen vor allem im Zusammenhang mit den zivilrechtlichen Befugnissen eines Eigentümers, über seine Sache grundsätzlich frei zu verfügen (soweit keine Beschränkungen dieses Rechtes festgelegt sind), zu sehen. Dies kommt u.a. auch in Pkt. 4.9.

  1. der Zivilflugplatz-Benützungsbedingungen zum Ausdruck, in welchem für den Fall der Nichteinhaltung der Benützungsbedingungen festgelegt ist, dass die (natürliche oder juristische) Person des Flughafens verwiesen werden kann und Rechtsstreitigkeiten auf dem Zivilrechtsweg zu klären sind. Im vorliegenden Fall wurde auf das unbestrittene Fehlverhalten des Beschwerdeführers von Seiten des FHI dahingehend reagiert, dass der Flugplatzhalter das - freiwillig – gewährte Recht des unbegleiteten Zuganges zu den nicht allgemein zugänglichen Teilen des Flughafen durch die Sperre des Flughafenausweises wieder rückgängig gemacht hat. Dies erscheint im Hinblick auf das massive Fehlverhalten des Beschwerdeführers weder überschießend noch ungeeignet, um den ordnungsgemäßen und sicheren Flugplatzbetrieb aufrecht zu erhalten. Aus Sicht der BMVIT erscheint es sogar geboten, dass der Flugplatzhalter das Privileg der Benützung von nicht allgemein zugänglichem Flughafenareal ohne Begleitung nur jenen Personen gewährt, die sich an die auf einem Flugplatz geltenden Regeln halten und adäquat auf die Anweisungen des Flugplatzhalters als Eigentümer des Areals reagieren. 3.
  2. Abschließend ist noch der Behauptung des Beschwerdeführers, dass es ihm seit dem 4.6.2013 faktisch nicht mehr möglich sei, den Flugsport am Flughafen I auszuüben, da er auf die durchgehende Begleitung durch einen Flughafenausweisinhaber angewiesen sei und daher sein Recht auf unbegleiteten Zugang zum Sicherheitsbereich unter Verwendung des Flughafenausweises verletzt werde, Folgendes zu entgegnen:Abschließend ist noch der Behauptung des Beschwerdeführers, dass es ihm seit dem 4.6.2013 faktisch nicht mehr möglich sei, den Flugsport am Flughafen römisch eins auszuüben, da er auf die durchgehende Begleitung durch einen Flughafenausweisinhaber angewiesen sei und daher sein Recht auf unbegleiteten Zugang zum Sicherheitsbereich unter Verwendung des Flughafenausweises verletzt werde, Folgendes zu entgegnen: Grundsätzlich ist anzumerken, dass es kein „Recht auf unbegleiteten Zugang zum Sicherheitsbereich“ gibt. Wie bereits unter Pkt. 3.
  3. angeführt, obliegt es alleine dem Flugplatzhalter, über sein Areal zu verfügen und daher zu entscheiden, welche Personen ohne Begleitung in den Sicherheitsbereich gelangen können. Der Flugplatzhalter ist dabei nur einerseits an die Vorgabe der bestandenen Zuverlässigkeitsüberprüfung

der VO 185/2010 und andererseits an die Belehrungspflicht

§ 24ZFBO gebunden.

Weiters ist unbestreitbar auch ein Entscheidungskriterium, ob die Person den Ausweis aus beruflichen Gründen benötigt, damit die Arbeitsabläufe am Flughafen erleichtert werden.Grundsätzlich ist anzumerken, dass es kein „Recht auf unbegleiteten Zugang zum Sicherheitsbereich“ gibt. Wie bereits unter Pkt. 3.2. angeführt, obliegt es alleine dem Flugplatzhalter, über sein Areal zu verfügen und daher zu entscheiden, welche Personen ohne Begleitung in den Sicherheitsbereich gelangen können. Der Flugplatzhalter ist dabei nur einerseits an die Vorgabe der bestandenen Zuverlässigkeitsüberprüfung

der VO 185 aus 2010, und andererseits an die Belehrungspflicht

Paragraph 24, ZFBO gebunden. Weiters ist unbestreitbar auch ein Entscheidungskriterium, ob die Person den Ausweis aus beruflichen Gründen benötigt, damit die Arbeitsabläufe am Flughafen erleichtert werden. Der Beschwerdeführer gehört weder dem Flughafenpersonal an, noch ist er sonst am Flughafen beschäftigt. Er benötigt den Flughafenausweis daher nicht aus beruflichen Gründen. Der Beschwerdeführer geht am Flughafen I lediglich seinem Hobby, dem Flugsport nach. Dafür erscheint es - nicht zuletzt im Hinblick auf sein inadäquates Verhalten – wohl keine überschießende Hürde, dass er am Weg zu seinem Luftfahrzeug von einer berechtigten Person begleitet wird.Der Beschwerdeführer geht am Flughafen römisch eins lediglich seinem Hobby, dem Flugsport nach. Dafür erscheint es - nicht zuletzt im Hinblick auf sein inadäquates Verhalten – wohl keine überschießende Hürde, dass er am Weg zu seinem Luftfahrzeug von einer berechtigten Person begleitet wird. Die Behauptung der Verletzung von Rechten läuft daher ins Leere. 3.

  1. Auf Grund der obigen Ausführungen ergibt sich aus Sicht der belangten Behörde, dass die gegenständliche Sperre des Flughafenausweises nicht der Hoheitsverwaltung zuzurechnen ist, sondern in Ausübung der dem FHI zustehenden zivilen Rechte erfolgt ist und somit kein Akt der unmittelbaren Befehls- und Zwangsgewalt darstellt. Abgesehen davon wurde durch diese Maßnahme in keine Rechte des Beschwerdeführers eingegriffen.
  2. Anträge:
  3. Die belangte Behörde stellt daher den A n t r a g, die Beschwerde möge kostenpflichtig zurückgewiesen oder als unbegründet abgewiesen werden.
  4. An Kosten werden verzeichnet: Schriftsatzaufwand 368,80 Euro
  5. Aktenvorlage: Es liegen in der gegenständlichen Angelegenheit beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie keine Akten vor.“ Diese Gegenschrift wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. Folgender ergänzender Schriftsatz vom 07.10.2013 wurde eingebracht: „In umseits bezeichneter Verwaltungsgerichtsangelegenheit nimmt der Beschwerdeführer zu den Ausführungen des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie vom 18.9.2013 Stellung wie folgt: Zutreffend verweist das Bundesministerium darauf, dass auf Flugplätzen zwei unterschiedliche Sicherheitspakete bestehen, zum Einen der Aspekt der Verkehrssicherheit (Sicherheit der Luftfahrt), International als „Safety" bezeichnet und andererseits der Aspekt des Schutzes vor unrechtmäßigen Eingriffen (Sicherheit in der Luftfahrt), der international unter dem englischen Begriff „Security" subsummiert wird. Für diese beiden unterschiedlichen Aspekte bestehen unterschiedliche Regelungen und gesetzliche Grundlagen sowie regelmäßig unterschiedliche personelle Verantwortlichkeiten. Die wesentlichen „Security"-Regelungen auf einem österreichischen Flughafen betreffenden Regelungen sind folgende: ■ das Luftfahrtsicherheitsgesetz 2011 (LSG 2011) ■ das Nationale Sicherheitsprogramm-Verordnung NaSP-VO ■ die Verordnung (EG) Nr 300/2008 ■ die Verordnung (EU) Nr 272/2009 ■ die Durchführungsverordnung (EU) Nr 185/2010 samt diesbezüglichen Durchführungsbeschlüssen■ die Durchführungsverordnung (EU) Nr 185 aus 2010, samt diesbezüglichen Durchführungsbeschlüssen Die personelle Zuständigkeit für den Bereich „Security" trifft am Flughafen I Frau Ing. G U, die auch gegenständlich das handelnde Organ war als Leiterin der Abteilung Security und Umwelt und Parkplatz sowie dieser übergeordnet der Leiter des Landesamtes für Verfassungsschutz, Herrn Dr. P. Die personelle Zuständigkeit für den Bereich „Security" trifft am Flughafen römisch eins Frau Ing. G U, die auch gegenständlich das handelnde Organ war als Leiterin der Abteilung Security und Umwelt und Parkplatz sowie dieser übergeordnet der Leiter des Landesamtes für Verfassungsschutz, Herrn Dr. P. Dem gegenüber sind die zentralen gesetzlichen Bestimmungen für die Aspekte der dem Flugbetrieb eigentümlichen Gefahren (der Safety) vor allem das LFG und darauf basierend die Bestimmungen der zivilen Flugplatzverordnung mit personell anderen Zuständigkeiten. Zu beurteilen ist nunmehr, welchem Bereich die von Frau Ing. U als handelndes Organ gesetzte beschwerdegegenständliche Maßnahmen zu unterstellen ist bzw auf welcher Rechtsgrundlage diese Maßnahme gesetzt wurden und auf welcher Rechtsgrundlage das handelnde Organ diese Maßnahme gesetzt hat. Dies erscheint auf Grundlage der Email vom 28.5.2013 sowie der Email
  6. Juni 2013 und insbesondere der Email vom
  7. Juli 2013, mit welcher Frau Ing. U nach einer entsprechenden Anfrage des seinerzeitigen Vertreters des Beschwerdeführers, Herrn Dr. W, die Rechtsgrundlage ihres Handelns dargestellt hat eindeutig: Mit Email vom 28.5.2013 hat Frau Ing. G U als Leiterin der Abteilung „Security und Umwelt und Parkplatz" das Verhalten des Beschwerdeführers im Hinblick auf den Sicherheitskontrollprozess (ein der Hoheitsverwaltung unterliegender Prozess) am Tor 11 bemängelt. Mit Email vom 4.6.2013 verweist Frau Ing. U bezüglich der gesetzten Maßnahme auf den Leiter des Landesamtes für Verfassungsschutz, sohin auf ein Organ der Hoheitsverwaltung. In eindeutiger Form stellt Frau Ing. U aber dann in ihrem Email vom 12.7.2013 gegenüber dem ehemaligen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Herrn Dr. W, die Rechtsgrundlagen dar und ist aus dieser Darlegung vollkommen klar, dass es sich bei der gegenständlichen Maßnahme um eine solche im Hinblick auf VO EU 185/2013 gehandelt hat und somit ihre Maßnahmen eindeutig der Hoheitsverwaltung zuzurechnen ist. Mit Email vom 4.6.2013 verweist Frau Ing. U bezüglich der gesetzten Maßnahme auf den Leiter des Landesamtes für Verfassungsschutz, sohin auf ein Organ der Hoheitsverwaltung. In eindeutiger Form stellt Frau Ing. U aber dann in ihrem Email vom 12.7.2013 gegenüber dem ehemaligen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Herrn Dr. W, die Rechtsgrundlagen dar und ist aus dieser Darlegung vollkommen klar, dass es sich bei der gegenständlichen Maßnahme um eine solche im Hinblick auf VO EU 185 aus 2013, gehandelt hat und somit ihre Maßnahmen eindeutig der Hoheitsverwaltung zuzurechnen ist. Beweis: E-Mail Frau Ing. U vom 28.05.2013 E-Mail Frau Ing. U vom 04.06.2013 E-Mail Frau Ing. U vom 12.07.2013 Zu keinem Zeitpunkt wurde die gesetzte Maßnahme als Ausfluss eines zivilrechtlichen Hausrechtes, basierend auf die Zivilflugplatzbenützungsbedingungen, argumentiert. Eindeutig ist Frau Ing. U im Zusammenhang mit der gegenständlichen Maßnahme als hoheitsrechtliches Organ aufgetreten und wurde diese Maßnahme in Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gesetzt. Die gegenständliche Sperre des Flughafenausweises des Beschwerdeführers der Hoheitsverwaltung ist daher eindeutig der Hoheitsverwaltung zuzurechnen. Selbstverständlich ist der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang in massiver Weise in seinen Rechten verletzt, die belangte Behörde gesteht selbst zu, dass das der Sperre zugrunde liegende behauptete Verhalten des Beschwerdeführers keinesfalls als mangelnde Zuverlässigkeit im Sinne der VO 185/2010 zu werten ist und insbesondere keinerlei Hinweise über sicherheitspolizeiliche Bedenken gegen den Beschwerdeführer vorliegen.Selbstverständlich ist der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang in massiver Weise in seinen Rechten verletzt, die belangte Behörde gesteht selbst zu, dass das der Sperre zugrunde liegende behauptete Verhalten des Beschwerdeführers keinesfalls als mangelnde Zuverlässigkeit im Sinne der VO 185 aus 2010, zu werten ist und insbesondere keinerlei Hinweise über sicherheitspolizeiliche Bedenken gegen den Beschwerdeführer vorliegen. Aufgrund all dieser Umstände hätte daher eine Sperre nicht erfolgen dürfen. Dass der Beschwerdeführer dadurch widerrechtlich in der Benutzung seines Flughafenausweises beschränkt wurde, bedarf keiner weiteren Darlegung. Für die gegenständliche Beurteilung zwar nicht relevant, dennoch aber zu bestreiten ist die weitere Behauptung der belangten Behörde, dass die gesetzte Maßnahme den Beschwerdeführer nicht an der Ausübung seines Hobbys hindern würde, da er ja nur am Weg zu seinem Luftfahrzeug von einer berechtigten Person begleitet zu werden brauchte. Die belangte Behörde übersieht dabei, dass im gesamten Bereich des Flughafens I sensiblen Sicherheitsbereiche darstellt und der Beschwerdeführer sodann unverzüglich nach einer Ladung von einer Begleitperson begleitet werden müsste, was aber im Hinblick auf die Bestimmung zum Schutze vor den dem Flugbetrieb eigentümlichen Gefahren gar nicht möglich wäre, da das Landefeld von einer Begleitperson gar nicht betreten werden dürfte.Die belangte Behörde übersieht dabei, dass im gesamten Bereich des Flughafens römisch eins sensiblen Sicherheitsbereiche darstellt und der Beschwerdeführer sodann unverzüglich nach einer Ladung von einer Begleitperson begleitet werden müsste, was aber im Hinblick auf die Bestimmung zum Schutze vor den dem Flugbetrieb eigentümlichen Gefahren gar nicht möglich wäre, da das Landefeld von einer Begleitperson gar nicht betreten werden dürfte. De facto kommt daher die Maßnahme der belangten Behörde einem Ausschluss des Beschwerdeführers von Luftsportaktivitäten gleich, zu dieser Maßnahme wäre der Flughafen I angesichts des bestehenden gesetzlichen Kontrahierungszwanges auch zivilrechtlich nicht befugt, was allerdings für die gegenständliche Beurteilung belanglos ist.De facto kommt daher die Maßnahme der belangten Behörde einem Ausschluss des Beschwerdeführers von Luftsportaktivitäten gleich, zu dieser Maßnahme wäre der Flughafen römisch eins angesichts des bestehenden gesetzlichen Kontrahierungszwanges auch zivilrechtlich nicht befugt, was allerdings für die gegenständliche Beurteilung belanglos ist. Beweis: wie vor Die gegenständliche Beschwerde wird daher vollinhaltlich aufrecht erhalten.“ Eine mündliche Verhandlung konnte

§ 24Abs 2 Z1 Vw

GVG entfallen, da die Beschwerde zurückzuweisen ist. Eine mündliche Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 2, Z1 VwGVG entfallen, da die Beschwerde zurückzuweisen ist. II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt: Der Beschwerdeführer ist Mitglied des Vereins „Flugsportzentrum Tirol“. Dieser Verein verfügt über Vereinsflugzeuge, welche an der Nordseite des Flughafens I abgestellt sind. Durch die Flughafenbetriebsgesellschaft wurde dem Beschwerdeführer ein Flughafenausweis ausgestellt, der ihm den unbegleiteten Zugang in den sensiblen Sicherheitsbereich ermöglichte.Der Beschwerdeführer ist Mitglied des Vereins „Flugsportzentrum Tirol“. Dieser Verein verfügt über Vereinsflugzeuge, welche an der Nordseite des Flughafens römisch eins abgestellt sind. Durch die Flughafenbetriebsgesellschaft wurde dem Beschwerdeführer ein Flughafenausweis ausgestellt, der ihm den unbegleiteten Zugang in den sensiblen Sicherheitsbereich ermöglichte. Am 13.05.2013 meldete der Securitas-Mitarbeiter M A nach einer Personenkontrolle des Beschwerdeführers, dass dieser - nachdem er beim Durchgehen des Sicherheitstorbogens den Alarm ausgelöst hatte - die anschließende Visitation kurz nach dem Beginn verwehrt, den Securitas-Mitarbeiter beschimpft, gegen den Monitor geschlagen sowie gegen den X-Ray und den Torbogen getreten und schließlich den Bereich verlassen habe, ohne seine Identität bekannt zu geben. Aufgrund dieses Berichtes wurde der Beschwerdeführer von der Leiterin der Abteilung Security & Umwelt & Parkplatz der Flughafenbetriebsgesellschaft, Frau Ing. G U, mit E-Mail vom 17.05.2013 kontaktiert. Dem Beschwerdeführer wurde sein Verhalten vorgehalten und er wurde ersucht, mit der Sicherheitsabteilung Kontakt aufzunehmen und einen Besprechungstermin bis 28.05.2013 zu vereinbaren, ansonsten werde ab 29.

  1. sein Ausweis gesperrt. Der Beschwerdeführer verweigerte mit Schreiben vom 28.05.2013 ein Gespräch und bestätigte ausdrücklich „zweimalige Ausritte“ bzw dass er schon „zweimal ausgeflippt“ sei wegen „dieser Art von unbegründeten Sicherheitskontrollen“. Am 04.06.2013 wurde der Flughafenausweis des Beschwerdeführers durch die Flughafenbetriebsgesellschaft mit sofortiger Wirkung für den unbegleiteten Zugang in den sensiblen Sicherheitsbereich gesperrt. Der Beschwerdeführer darf den Sicherheitsbereich nur mehr nach Absolvierung der Zutritts- und Sicherheitskontrolle in Begleitung eines Flughafenausweisträgers betreten. Dieser Begleiter hat während des gesamten Aufenthaltes im Sicherheitsbereich die Begleitung zu gewährleisten Dies wurde dem Beschwerdeführer mit E-Mail der Leiterin der Abteilung Security & Umwelt & Parkplatz der Flughafenbetriebsgesellschaft vom 04.06.2013 mitgeteilt. Es konnte nicht festgestellt werden, dass diese Sperre des Flughafenausweises im Auftrag eines Verwaltungsorganes erfolgt ist bzw Flughafenbetriebsgesellschaft als beliehenes Organ mit imperium gehandelt hat. Der Beschwerdeführer wurde zu einem weiteren Gespräch am 19.06.2013 um 11.00 Uhr im Beisein von Dr. P (Leiter des Landesamtes Verfassungsschutz) eingeladen, welches der Beschwerdeführer wiederum nicht wahrnahm. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Aus dem - insofern unbestritten gebliebenen - Beschwerdevorbringen geht die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers im sowie die Angaben zum Verein „Flugsportzentrum Tirol“ hervor. Der Securitas-Mitarbeiter M A meldete mit Schreiben vom 13.05.2013 (Beilage zur Gegenschrift der belangten Behörde) folgenden Zwischenfall: „Die Person betrat das Tor 11 zwischen 15:27 und 15:30 Uhr. Die Kontrolle begann am Anfang ohne Zwischenfälle. Der Herr hat einige Gegenstände und Bekleidung (Jacke) abgelegt, dann beim Durchgehen wurde der volle Alarm ausgelöst. Ich habe ihn gebeten nochmal zurückzugehen, da der Bogen sensibel beim Durchqueren ist. Der Herr hatte dann beim genaueren Betrachten noch Gegenstände in der Hosentasche sowie den Gürtel. Wollte mit der Visitation beginnen, aber schaffte nur die Arme, da er ohne Aufforderung sofort umdrehte. Ich wollte ihm die Sachlage erklären, dass es so nicht geht. Der Herr begann sofort zu schreien, schlug mit voller Wucht mit der flachen Hand auf den Monitor und holte seine Sachen. Ich verlangte von dem Herrn seine Identität bzw Ausweis. „Du bekommst gar nichts“ sowie „Weißt was du bist, ein Arschloch“ oder „Ich werde hier behandelt wie ein Schwerverbrecher!“ Anschließend hat er gegen den X-Ray und Torbogen getreten und weiterhin geflucht. Es sind im Moment keine sichtbaren Schäden an den Geräten zu sehen. … Es hätte nicht mehr viel gefehlt zum Betätigen des Alarmknopfes! ...“ Der Inhalt des Schreibens der Leiterin der Abteilung Security & Umwelt & Parkplatz der Flughafenbetriebsgesellschaft geht aus deren E-Mail vom 17.05.2013 hervor (Beilage zur Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 07.10.2013): „Mir liegt ein schriftlicher Bericht bezüglich „Ablauf Sicherheitskontrolle am Tor 11 vom 13.05.2013 vor. Laut Bericht entspricht Ihr Verhalten während des Sicherheitskontrollprozesses in keiner Weise. Ich ersuche Sie daher mit der Sicherheitsabteilung Kontakt aufzunehmen und einen Besprechungstermin zu vereinbaren. Diese Kontaktaufnahme hat bis zum 28.05.2013 zu erfolgen. Sollte dies nicht der Fall sein, so wird ab 29.
  2. Ihr Ausweis gesperrt.“ Der Beschwerdeführer gab mit Schreiben vom 28.05.2013 (Beilage zur Gegenschrift der belangten Behörde) unter anderem Folgendes bekannt: „… Zu Ihrem Befehl, dass ich bis 28.052013 mit der Sicherheitsabteilung Kontakt aufnehme, muss ich Sie enttäuschen, denn diesen Kontakt für ein Gespräch, Verhör oder gar eine Nachschulung werde ich nicht wahrnehmen. … Der Grund für meine zweimaligen Ausritte ist der Umstand, dass man dort drüben wie zu DDR Zeiten grundlos wie ein Gangster behandelt wird. … Nach so einem Alarm wird man dann von oben bis unten abgegrapscht und anschließend mit dieser Radarpistole vor der Nase herumgefuchtelt. Diese Art der unbegründeten Sicherheitskontrolle ist der Grund, warum ich schon zweimal ausgeflippt bin, - ich habe halt noch Nerven – denn so eine Behandlung haben wir nicht verdient. … Mit absolut nicht freundlichen Grüßen verbleibe ich als K W“. Die Sperrung des Flughafenausweises und die weiteren Maßnahmen ergeben sich aus dem E-Mail der Leiterin der Abteilung Security & Umwelt & Parkplatz der Flughafenbetriebsgesellschaft an den Beschwerdeführer vom 04.06.2013 (Beilage zur Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 07.10.2013): „Ich teile Ihnen mit, dass mit sofortiger Wirkung Ihr Flughafenausweis für den unbegleitenden Zugang in den sensiblen Sicherheitsbereich gesperrt ist. Sie dürfen den Sicherheitsbereich nur mehr nach Absolvierung der Zutritts- und Sicherheitskontrolle in Begleitung eines Flughafenausweisträgers betreten. Dieser Begleiter hat während Ihres gesamten Aufenthaltes im Sicherheitsbereich die Begleitung zu gewährleisten. Ich habe Ihr Schreiben an den Leiter des LV (Landesamt Verfassungsschutz – dieses Amt ist unmittelbar zuständig für Sicherheitsbelange am Flughafen I), Herrn Dr. P weiter geleitet.Ich habe Ihr Schreiben an den Leiter des LV (Landesamt Verfassungsschutz – dieses Amt ist unmittelbar zuständig für Sicherheitsbelange am Flughafen römisch eins), Herrn Dr. P weiter geleitet. Ihre Einstellung zu den gesetzlichen Vorgaben von Zutritts- und Sicherheitskontrollen ist zu hinterfragen und bedarf einer Aufklärung. In Absprache und Anwesenheit von Dr. P laden wir Sie daher zu einem Gespräch am 19.06.2013 um 11.00 Uhr im Sitzungszimmer (Terminal,
  3. OG, Südseite) ein. Mit freundlichen Grüßen Ing. G U Leitung Security & Umwelt & Parkplatz Flughafenbetriebsgesellschaft/Airport IFlughafenbetriebsgesellschaft/Airport römisch eins M-Weg, I“ Es bestehen keinerlei Hinweise – weder in diesem E-Mail noch sonstige, dass diese Sperre des Ausweises im Auftrag – auch nicht in Form eines „stillschweigenden Auftrages“ eines Verwaltungsorgans erfolgt ist. Es ist eine Weiterleitung des Schreibens des Beschwerdeführers an den Leiter des Landesamtes Verfassungsschutz erfolgt, auch erging eine Einladung zu einem Gespräch in Anwesenheit dieses Amtsorganes, doch erfolgte die Sperre des Ausweises ausschließlich durch die Leiterin der Abteilung Security & Umwelt & Parkplatz der Flughafenbetriebsgesellschaft/Airport I – ohne eine behördliche Einflußnahme.Es bestehen keinerlei Hinweise – weder in diesem E-Mail noch sonstige, dass diese Sperre des Ausweises im Auftrag – auch nicht in Form eines „stillschweigenden Auftrages“ eines Verwaltungsorgans erfolgt ist. Es ist eine Weiterleitung des Schreibens des Beschwerdeführers an den Leiter des Landesamtes Verfassungsschutz erfolgt, auch erging eine Einladung zu einem Gespräch in Anwesenheit dieses Amtsorganes, doch erfolgte die Sperre des Ausweises ausschließlich durch die Leiterin der Abteilung Security & Umwelt & Parkplatz der Flughafenbetriebsgesellschaft/Airport römisch eins – ohne eine behördliche Einflußnahme. Im E-Mail der Leiterin der Abteilung Security & Umwelt & Parkplatz der Flughafenbetriebsgesellschaft an den damaligen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Herrn Rechtsanwalt Dr. W, vom 12.07.2013 (Beilage zur Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 07.10.2013) wird dazu Folgendes ausgeführt: „Die Flughafenbetriebsgesellschaft erfüllt die Funktion des Zivilflugplatzhalters. Ich bin zertifizierte Sicherheitsbeauftragte des Flughafens I und daher ermächtigt Maßnahmen zu treffen, die gewährleisten, dass die gesetzlichen Bestimmungen bezüglich der Sicherheitsmaßnahmen im Bereich der Zivilluftfahrt eingehalten werden. …“„Die Flughafenbetriebsgesellschaft erfüllt die Funktion des Zivilflugplatzhalters. Ich bin zertifizierte Sicherheitsbeauftragte des Flughafens römisch eins und daher ermächtigt Maßnahmen zu treffen, die gewährleisten, dass die gesetzlichen Bestimmungen bezüglich der Sicherheitsmaßnahmen im Bereich der Zivilluftfahrt eingehalten werden. …“ Die Nichtteilnahme an dem weiteren angebotenen Gespräch folgt ebenfalls aus dem angeführten E-Mail an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers. IV. Rechtslage:römisch vier. Rechtslage: Die für die gegenständliche Entscheidung wesentlichen gesetzlichen Bestimmungen lauten wie folgt:
  4. Luftfahrtgesetz BGBl Nr 253/157 idF BGBl I Nr 108/2013:Luftfahrtgesetz BGBl Nr 253/157 in der Fassung BGBl römisch eins Nr 108/2013: § 74 LFGParagraph 74, LFG

(1)Der Betrieb von Zivilflugplätzen sowie das Verhalten auf diesen ist unter Bedachtnahme auf die Verkehrssicherheit durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie zu regeln (Zivilflugplatz-Betriebsordnung).
(2)Für einen öffentlichen Flugplatz sind auf Grund der in Abs 1 bezeichneten Verordnung vom Flugplatzhalter Benützungsbedingungen aufzustellen (Zivilflugplatz-Benützungsbedingungen). Hiebei sind die Bedingungen festzulegen, unter denen der öffentliche Zivilflugplatz von allen Teilnehmern am Luftverkehr benützt werden kann.
(2)Für einen öffentlichen Flugplatz sind auf Grund der in Absatz eins, bezeichneten Verordnung vom Flugplatzhalter Benützungsbedingungen aufzustellen (Zivilflugplatz-Benützungsbedingungen). Hiebei sind die Bedingungen festzulegen, unter denen der öffentliche Zivilflugplatz von allen Teilnehmern am Luftverkehr benützt werden kann.
(3)Die Zivilflugplatz-Benützungsbedingungen bedürfen der Genehmigung durch die zur Erteilung der Zivilflugplatz-Bewilligung zuständige Behörde (§ 68). Diese Genehmigung ist zu erteilen, wenn ein sicherer und wirtschaftlicher Betrieb des Zivilflugplatzes gewährleistet ist. Vor dieser Genehmigung darf die Betriebsaufnahmebewilligung nicht erteilt werden.
(3)Die Zivilflugplatz-Benützungsbedingungen bedürfen der Genehmigung durch die zur Erteilung der Zivilflugplatz-Bewilligung zuständige Behörde (Paragraph 68,). Diese Genehmigung ist zu erteilen, wenn ein sicherer und wirtschaftlicher Betrieb des Zivilflugplatzes gewährleistet ist. Vor dieser Genehmigung darf die Betriebsaufnahmebewilligung nicht erteilt werden.
(4)Die Bestimmungen des Abs 3 gelten sinngemäß für jede wesentliche Änderung der Zivilflugplatz-Benützungsbedingungen.
(4)Die Bestimmungen des Absatz 3, gelten sinngemäß für jede wesentliche Änderung der Zivilflugplatz-Benützungsbedingungen.
(5)Die Zivilflugplatz-Benützungsbedingungen sind am Zivilflugplatz durch Anschlag zu verlautbaren. § 134a LFGParagraph 134 a, LFG
(1)Der Flughafenausweis für Personal, das Zugang zu den Sicherheitsbereichen eines Flughafens haben muss, darf nur jenen Personen ausgestellt werden, die sich einer Zuverlässigkeitsüberprüfung im Sinne der Verordnung (EG) Nr 300/2008 und der Verordnung (EU) Nr 185/2010 unterzogen haben. Zu diesem Zweck hat der Zivilflugplatzhalter die Daten jener Personen, die sich bei ihm um die Ausstellung eines Flughafenausweises beworben haben, mindestens vier Wochen vor der beabsichtigten Aufnahme der Tätigkeit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie vorzulegen. Diese Daten haben den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum, den Geburtsort, die Staatsangehörigkeit, den Hauptwohnsitz, die Beschäftigungs- und Ausbildungsverhältnisse der letzten fünf Jahre, die Angabe der Art der beabsichtigten Tätigkeit und die Zustimmung zur Überprüfung der Zuverlässigkeit zu enthalten. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat diese Daten unverzüglich den Sicherheitsbehörden zu übermitteln. Der Zivilflugplatzhalter darf den Flughafenausweis nur ausstellen, wenn der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie nicht spätestens bis zum Zeitpunkt der beabsichtigten Aufnahme der Tätigkeit mitgeteilt hat, dass gegen die überprüfte Person Bedenken im Sinne der Verordnung (EG) Nr 300/2008 und der Verordnung (EU) Nr 185/2010 bestehen. Bei Vorliegen von Anhaltspunkten, wonach eine Person nicht mehr zuverlässig sein könnte, ist die Überprüfung der Zuverlässigkeit zu wiederholen.
(1)Der Flughafenausweis für Personal, das Zugang zu den Sicherheitsbereichen eines Flughafens haben muss, darf nur jenen Personen ausgestellt werden, die sich einer Zuverlässigkeitsüberprüfung im Sinne der Verordnung (EG) Nr 300 aus 2008, und der Verordnung (EU) Nr 185 aus 2010, unterzogen haben. Zu diesem Zweck hat der Zivilflugplatzhalter die Daten jener Personen, die sich bei ihm um die Ausstellung eines Flughafenausweises beworben haben, mindestens vier Wochen vor der beabsichtigten Aufnahme der Tätigkeit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie vorzulegen. Diese Daten haben den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum, den Geburtsort, die Staatsangehörigkeit, den Hauptwohnsitz, die Beschäftigungs- und Ausbildungsverhältnisse der letzten fünf Jahre, die Angabe der Art der beabsichtigten Tätigkeit und die Zustimmung zur Überprüfung der Zuverlässigkeit zu enthalten. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat diese Daten unverzüglich den Sicherheitsbehörden zu übermitteln. Der Zivilflugplatzhalter darf den Flughafenausweis nur ausstellen, wenn der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie nicht spätestens bis zum Zeitpunkt der beabsichtigten Aufnahme der Tätigkeit mitgeteilt hat, dass gegen die überprüfte Person Bedenken im Sinne der Verordnung (EG) Nr 300 aus 2008, und der Verordnung (EU) Nr 185 aus 2010, bestehen. Bei Vorliegen von Anhaltspunkten, wonach eine Person nicht mehr zuverlässig sein könnte, ist die Überprüfung der Zuverlässigkeit zu wiederholen.
(2)Der Flughafenausweis ist jeweils auf höchstens fünf Jahre zu befristen. Eine Verlängerung ist nur zulässig, wenn sich die betreffende Person einer erneuten Zuverlässigkeitsüberprüfung unterzogen hat. Bei Beendigung der Tätigkeit, die den Zugang zu den Sicherheitsbereichen erforderlich gemacht hat, ist der Flughafenausweis dem Zivilflugplatzhalter unverzüglich zurückzustellen. Der Verlust oder Diebstahl des Flughafenausweises ist von jener Person, auf deren Namen der Flughafenausweis ausgestellt worden ist, unverzüglich dem Zivilflugplatzhalter zu melden. Der Flughafenausweis ist im Sicherheitsbereich deutlich sichtbar zu tragen. Andere mittels Verordnung

§ 74

Abs 1 festgelegte Bestimmungen über das Betreten oder Befahren der nicht allgemein zugänglichen Teile eines Zivilflugplatzes sowie die Rechte des Zivilflugplatzhalters, jedem das Betreten oder Befahren der nicht allgemein zugänglichen Teile des Zivilflugplatzes zu verweigern, bleiben unberührt.

(2)Der Flughafenausweis ist jeweils auf höchstens fünf Jahre zu befristen. Eine Verlängerung ist nur zulässig, wenn sich die betreffende Person einer erneuten Zuverlässigkeitsüberprüfung unterzogen hat. Bei Beendigung der Tätigkeit, die den Zugang zu den Sicherheitsbereichen erforderlich gemacht hat, ist der Flughafenausweis dem Zivilflugplatzhalter unverzüglich zurückzustellen. Der Verlust oder Diebstahl des Flughafenausweises ist von jener Person, auf deren Namen der Flughafenausweis ausgestellt worden ist, unverzüglich dem Zivilflugplatzhalter zu melden. Der Flughafenausweis ist im Sicherheitsbereich deutlich sichtbar zu tragen. Andere mittels Verordnung

Paragraph 74, Absatz eins, festgelegte Bestimmungen über das Betreten oder Befahren der nicht allgemein zugänglichen Teile eines Zivilflugplatzes sowie die Rechte des Zivilflugplatzhalters, jedem das Betreten oder Befahren der nicht allgemein zugänglichen Teile des Zivilflugplatzes zu verweigern, bleiben unberührt. §140b LFG

(1)Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann im Interesse der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit und, sofern die Sicherheit der Luftfahrt nicht beeinträchtigt wird, durch Verordnung die Wahrnehmung von Aufgaben einschließlich der Entscheidungsbefugnis von im Luftfahrtgesetz oder in den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen geregelten Angelegenheiten, insbesondere die
  1. Ausstellung und Widerruf bestimmter Kategorien von Zivilluftfahrerscheinen,
  2. Stückprüfung, periodische Nachprüfung von Luftfahrzeugen; Feststellung der Lufttüchtigkeit und der unzulässigen Verwendung im Fluge für motorisierte Hänge- und Paragleiter, Hänge-, Paragleiter, Fallschirme und Ultraleichtflugzeuge,
  3. Führung des Luftfahrzeugregisters für bestimmte Arten von Zivilluftfahrzeugen,
  4. Ausübung der Aufsicht (§ 141 Luftfahrtgesetz) für bestimmte Unternehmen,
  5. Ausübung der Aufsicht (Paragraph 141, Luftfahrtgesetz) für bestimmte Unternehmen,
  6. Erteilung von Bewilligungen für bestimmte Kategorien von Zivilluftfahrerschulen oder Luftbeförderungsunternehmen an Personen mit entsprechender Ausbildung, nach Art und Umfang ihrer Tätigkeit geeignete Gesellschaften, Unternehmen oder Organisationen, welche über entsprechend qualifiziertes Personal sowie die notwendigen technischen Einrichtungen verfügen, übertragen.
(2)In Verwaltungsverfahren sind das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) mit Ausnahme dessen §§ 77 und 78 sowie das Gebührengesetz 1957 anzuwenden. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ist sachlich in Betracht kommende Oberbehörde und im Instanzenzug unmittelbar übergeordnet. Er hat auch die Aufsicht und das Weisungsrecht auszuüben. Er kann durch Verordnung festlegen, dass die Aufsicht von der Austro Control GmbH auszuüben ist.
(2)In Verwaltungsverfahren sind das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) mit Ausnahme dessen Paragraphen 77 und 78 sowie das Gebührengesetz 1957 anzuwenden. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ist sachlich in Betracht kommende Oberbehörde und im Instanzenzug unmittelbar übergeordnet. Er hat auch die Aufsicht und das Weisungsrecht auszuüben. Er kann durch Verordnung festlegen, dass die Aufsicht von der Austro Control GmbH auszuüben ist.
(3)Die

Abs 1 Beauftragten werden ermächtigt, für die Erbringung ihrer Leistungen kostendeckende Gebühren vorzuschreiben. Diese Gebühren unterliegen der Bewilligung durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie.

(3)Die

Absatz eins, Beauftragten werden ermächtigt, für die Erbringung ihrer Leistungen kostendeckende Gebühren vorzuschreiben. Diese Gebühren unterliegen der Bewilligung durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie.

(4)Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat die Beauftragung

Abs 1 zu widerrufen,

(4)Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat die Beauftragung

Absatz eins, zu widerrufen,

  1. bei grober Pflichtverletzung oder
  2. bei Wegfall der für die Ausübung der übertragenen Tätigkeiten erforderlichen Qualifikation des Beauftragten oder dessen Personals oder
  3. bei wiederholter Nichtbeachtung von Weisungen des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie.

(5)Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat auf Antrag Zuständigkeiten

Abs 1 Z 2, die in einer Verordnung

Abs 1 bezeichnet wurden, an natürliche oder juristische Personen für die von ihren erzeugten Luftfahrzeuge, Luftfahrtgerät oder deren Bau- und Bestandteile oder für ihren Tätigkeitsbereich mit Bescheid zu übertragen, wenn die Voraussetzungen des Abs 1 und darüber hinaus folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

(5)Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat auf Antrag Zuständigkeiten

Absatz eins, Ziffer 2,, die in einer Verordnung

Absatz eins, bezeichnet wurden, an natürliche oder juristische Personen für die von ihren erzeugten Luftfahrzeuge, Luftfahrtgerät oder deren Bau- und Bestandteile oder für ihren Tätigkeitsbereich mit Bescheid zu übertragen, wenn die Voraussetzungen des Absatz eins und darüber hinaus folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. geeignete Betriebsorganisation und Verfahrensabläufe und
  2. ausreichende Qualifikation und Schulung des Personals und
  3. Nachweis einer Haftpflichtversicherung mit entsprechenden Deckungssummen. Die Bestimmungen der Abs 2 bis 4 sind sinngemäß anzuwenden.Die Bestimmungen der Absatz 2 bis 4 sind sinngemäß anzuwenden.

(6)Ein Bescheid

Abs 5 kann im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt bedingt, befristet, mit Auflagen oder gegen Widerruf erteilt werden.

(6)Ein Bescheid

Absatz 5, kann im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt bedingt, befristet, mit Auflagen oder gegen Widerruf erteilt werden.

  1. Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft vom
  2. Feber 1962, betreffend den Betrieb von Zivilflugplätzen (Zivilflugplatz-Betriebsordnung - ZFBO), BGBl Nr 72/1962 idF BGBl Nr 610/1986Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft vom
  3. Feber 1962, betreffend den Betrieb von Zivilflugplätzen (Zivilflugplatz-Betriebsordnung - ZFBO), Bundesgesetzblatt Nr 72 aus 1962, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr 610 aus 1986, § 1 ZFBOParagraph eins, ZFBO

(1)Jeder Zivilflugplatzhalter hat dafür zu sorgen, dass die Sicherheitsvorschriften dieser Verordnung sowie deren Bestimmungen über das Verhalten auf Zivilflugplätzen eingehalten werden.
(2)Der Halter eines öffentlichen Zivilflugplatzes hat dafür zu sorgen, dass während der Betriebszeiten (§§ 3 bis 5) die für den Flugplatzbetrieb erforderlichen Anlagen und Einrichtungen nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Verordnung in betriebsbereitem Zustand verfügbar sind. Der Halter eines öffentlichen Zivilflugplatzes ist weiters verpflichtet, Zivilflugplatz-Benützungsbedingungen (§§ 15 bis 21) auf Grund der Bestimmungen dieser Verordnung zu erstellen.
(2)Der Halter eines öffentlichen Zivilflugplatzes hat dafür zu sorgen, dass während der Betriebszeiten (Paragraphen 3 bis 5) die für den Flugplatzbetrieb erforderlichen Anlagen und Einrichtungen nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Verordnung in betriebsbereitem Zustand verfügbar sind. Der Halter eines öffentlichen Zivilflugplatzes ist weiters verpflichtet, Zivilflugplatz-Benützungsbedingungen (Paragraphen 15 bis 21) auf Grund der Bestimmungen dieser Verordnung zu erstellen.
(3)Der Halter eines Privatflugplatzes hat auf Grund der einschlägigen Rechtsvorschriften und behördlichen Anordnungen die im Interesse eines sicheren Flugplatzbetriebes erforderlichen Regelungen zu treffen. § 16 ZFBOParagraph 16, ZFBO Zivilflugplatz-Benützungsbedingungen müssen insbesondere enthalten: … c) eine Übersicht über die vom Zivilflugplatzhalter auf Grund der einschlägigen Rechtsvorschriften und behördlichen Anordnungen zu treffenden Regelungen, insbesondere über … 2. das Betreten von nicht allgemein zugänglichen Teilen des Zivilflugplatzes, § 23 ZFBOParagraph 23, ZFBO
(1)Auf einem Zivilflugplatz ist jedes Verhalten verboten, das geeignet ist, den Flugplatzbetrieb, den Flugbetrieb oder den Flugsicherungsbetrieb zu stören oder zu gefährden.
(2)Auf einem Zivilflugplatz befindliche Personen haben den im Interesse eines sicheren Flugplatzbetriebes, Flugbetriebes oder Flugsicherungsbetriebes erteilten Anweisungen der am Zivilflugplatz tätigen behördlichen Organe beziehungsweise des Zivilflugplatzhalters und seiner Beauftragten Folge zu leisten. § 25 ZFBOParagraph 25, ZFBO
(1)Das Betreten und Befahren der nicht allgemein zugänglichen Teile von Zivilflugplätzen ist nur mit einer vom Zivilflugplatzhalter ausgestellten Erlaubniskarte gestattet. An Stelle der Erlaubniskarte kann der Zivilflugplatzhalter ein sichtbar zu tragendes Erkennungszeichen ausgeben. … 3. Flughafen I Zivilflugplatz-Benützungsbedingungen, Version 3, Flughafenhandbuch Teil III

§ 74

Abs 2 Luftfahrtgesetz, herausgegeben von der Flughafenbetriebsgesellschaft genehmigt vom BMVIT zu Zl. BMVIT-60.203/0001-IV/L4/2012 am 20.02.2012:Flughafen römisch eins Zivilflugplatz-Benützungsbedingungen, Version 3, Flughafenhandbuch Teil römisch drei

Paragraph 74, Absatz 2, Luftfahrtgesetz, herausgegeben von der Flughafenbetriebsgesellschaft genehmigt vom BMVIT zu Zl. BMVIT-60.203/0001-IV/L4/2012 am 20.02.2012: 4.2.4 Zutritt zu den nicht allgemein zugänglichen Teilen des Flugplatzes (§ 24 ZFBO)(Paragraph 24, ZFBO) Zu den nicht allgemein zugänglichen Teilen des Flughafen I zählen innerhalb des umzäunten FlughafenarealsZu den nicht allgemein zugänglichen Teilen des Flughafen römisch eins zählen innerhalb des umzäunten Flughafenareals ● alle Bewegungsflächen (§ 9 Abs 1 ZFV),alle Bewegungsflächen (Paragraph 9, Absatz eins, ZFV), ● Hangars, Werkstätten und Baustellen, ● Transiträume, Abflugräume (Schengen, Non-Schengen) für Fluggäste, ● sonstige Flächen, Räume und Anlagen, welche von den Behörden oder der Flughafenbetriebsgesellschaft besonders als solche bezeichnet sind. Das Betreten der nicht allgemein zugänglichen Teile des Flughafens ist

§ 25

ZFBO an eine von der Flughafenbetriebsgesellschaft ausgestellten Erlaubniskarte gebunden. Diese Erlaubniskarte wird auf Ersuchen ausgestellt, sie ist nicht übertragbar und an die eingetragene Person gebunden.Das Betreten der nicht allgemein zugänglichen Teile des Flughafens ist

Paragraph 25, ZFBO an eine von der Flughafenbetriebsgesellschaft ausgestellten Erlaubniskarte gebunden. Diese Erlaubniskarte wird auf Ersuchen ausgestellt, sie ist nicht übertragbar und an die eingetragene Person gebunden. Ohne Erlaubniskarte ist das Betreten der nicht allgemein zugänglichen Teile des Flughafens I nur den in „ 25 Abs 2 ZFBO bezeichneten Personen gestattet.Ohne Erlaubniskarte ist das Betreten der nicht allgemein zugänglichen Teile des Flughafens römisch eins nur den in „ 25 Absatz 2, ZFBO bezeichneten Personen gestattet. Presseausweise ersetzen den Erlaubniskarte nicht. Soweit Bewegungsflächen – ausgenommen Abstellflächen- betreten werden müssen, darf die Einholung der erforderlichen Verkehrsfreigabe von der Flugplatzkontrollstelle I nur über die Flugplatzbetriebsleitung erfolgen (§ 26 ZFBO).Soweit Bewegungsflächen – ausgenommen Abstellflächen- betreten werden müssen, darf die Einholung der erforderlichen Verkehrsfreigabe von der Flugplatzkontrollstelle römisch eins nur über die Flugplatzbetriebsleitung erfolgen (Paragraph 26, ZFBO). 4.9.3. Rechtsfolge im Falle der Nichteinhaltung der ZFBB (§ 16 lit c T 11 TFBO)(Paragraph 16, Litera c, T 11 TFBO) Wer die Zivilflugplatz-Benützungsbedingungen des Flughafens I missachtet, kann unbeschadet seiner Verantwortlichkeit

§ 146

LFG jederzeit von der Flughafenbetriebsgesellschaft bzw seiner Organe (Flugplatzbetriebsleiter, Einsatzleiter) des Flughafens I verwiesen werden.Wer die Zivilflugplatz-Benützungsbedingungen des Flughafens römisch eins missachtet, kann unbeschadet seiner Verantwortlichkeit

Paragraph 146, LFG jederzeit von der Flughafenbetriebsgesellschaft bzw seiner Organe (Flugplatzbetriebsleiter, Einsatzleiter) des Flughafens römisch eins verwiesen werden. Erfüllungsort und Gerichtstand für die aus den Zivilflugplatz-Benützungsbedingungen für den Flughafen I sich ergebenden Verpflichtungen und Rechtsstreitigkeiten ist I.Erfüllungsort und Gerichtstand für die aus den Zivilflugplatz-Benützungsbedingungen für den Flughafen römisch eins sich ergebenden Verpflichtungen und Rechtsstreitigkeiten ist römisch eins. 4. Luftfahrtsicherheitsgesetz 2011, BGBl I Nr 111/2010 idF BGBl I Nr 50/2012Luftfahrtsicherheitsgesetz 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 111 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 50 aus 2012, § 3Paragraph 3

(1)Sicherheitsbehörden und Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, den Zutritt von Passagieren zu einem in einem Sicherheitsprogramm

§ 2

festgelegten Sicherheitsbereich eines Zivilflugplatzes von ihrer Bereitschaft abhängig zu machen, ihre Kleidung, ihr Gepäck und die von ihnen mitgeführten persönlichen Gegenstände durchsuchen zu lassen, und sie im Falle der Weigerung vom Zutritt zum Sicherheitsbereich auszuschließen. Die händische Durchsuchung der Kleidung ist von einem Menschen desselben Geschlechts vorzunehmen. Soweit die Durchsuchung durch gelindere Mittel (z.B. den Einsatz von Röntgengeräten) durchgeführt werden kann, hat sie sich darauf zu beschränken.

(1)Sicherheitsbehörden und Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, den Zutritt von Passagieren zu einem in einem Sicherheitsprogramm

Paragraph 2, festgelegten Sicherheitsbereich eines Zivilflugplatzes von ihrer Bereitschaft abhängig zu machen, ihre Kleidung, ihr Gepäck und die von ihnen mitgeführten persönlichen Gegenstände durchsuchen zu lassen, und sie im Falle der Weigerung vom Zutritt zum Sicherheitsbereich auszuschließen. Die händische Durchsuchung der Kleidung ist von einem Menschen desselben Geschlechts vorzunehmen. Soweit die Durchsuchung durch gelindere Mittel (z.B. den Einsatz von Röntgengeräten) durchgeführt werden kann, hat sie sich darauf zu beschränken.

(2)Die Zutrittsbeschränkung

Abs 1 gilt nicht in Bezug auf

(2)Die Zutrittsbeschränkung

Absatz eins, gilt nicht in Bezug auf

  1. Personen, die von der zuständigen Behörde des Staates, in dem das Luftfahrzeug registriert ist, mit der Wahrnehmung von Sicherheitsaufgaben an Bord des Luftfahrzeugs betraut wurden;
  2. Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Wahrnehmung dienstlicher Angelegenheiten;
  3. ausländische Staatsoberhäupter, Regierungsmitglieder, diesen vergleichbare Persönlichkeiten und deren Begleitpersonen;
  4. Personen in Begleitung eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes, insoweit die Begleitung in Wahrnehmung dienstlicher Angelegenheiten erfolgt;
  5. Personen, denen vom Landespolizeidirektor, in dessen örtlichem Wirkungsbereich sich der Zivilflugplatz befindet, nach Durchführung einer ortsbezogenen Risikobewertung eine schriftliche Ausnahmegenehmigung erteilt wurde; eine solche kann nur öffentlich Bediensteten in Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben oder dem Sicherheitspersonal des Zivilflugplatzhalters oder eines Luftbeförderungsunternehmens, sofern diesen Personen nachweislich eine Aufgabe im Sicherheitsbereich zukommt, erteilt werden. Andere mittels Verordnung

§ 74

Abs 1 LFG festgelegte Bestimmungen über das Betreten oder Befahren der nicht allgemein zugänglichen Teile eines Zivilflugplatzes sowie die Rechte des Zivilflugplatzhalters, jedem das Betreten oder Befahren der nicht allgemein zugänglichen Teile des Zivilflugplatzes zu verweigern, bleiben unberührt. Ebenso unberührt bleibt das Recht des Inhabers eines Luftfahrzeuges, jedem das Betreten des Luftfahrzeuges zu verweigern oder den Zutritt eines Menschen entsprechend seinen Beförderungsbestimmungen zu dem von ihm innegehabten Luftfahrzeug von seiner Bereitschaft abhängig zu machen, sich und die von ihm mitgeführten Gegenstände durchsuchen zu lassen und ihm im Falle seiner Weigerung den Zutritt zu untersagen.Andere mittels Verordnung

Paragraph 74, Absatz eins, LFG festgelegte Bestimmungen über das Betreten oder Befahren der nicht allgemein zugänglichen Teile eines Zivilflugplatzes sowie die Rechte des Zivilflugplatzhalters, jedem das Betreten oder Befahren der nicht allgemein zugänglichen Teile des Zivilflugplatzes zu verweigern, bleiben unberührt. Ebenso unberührt bleibt das Recht des Inhabers eines Luftfahrzeuges, jedem das Betreten des Luftfahrzeuges zu verweigern oder den Zutritt eines Menschen entsprechend seinen Beförderungsbestimmungen zu dem von ihm innegehabten Luftfahrzeug von seiner Bereitschaft abhängig zu machen, sich und die von ihm mitgeführten Gegenstände durchsuchen zu lassen und ihm im Falle seiner Weigerung den Zutritt zu untersagen.

(3)Werden bei einer Durchsuchung

Abs 1 in der Anlage 4-C der Verordnung (EU) Nr 185/2010 oder in einer Verordnung des Bundesministers für Inneres als verboten aufgelistete Gegenstände (verbotene Gegenstände) aufgefunden, ist der Betroffene vom Zutritt zum Sicherheitsbereich mit dem verbotenen Gegenstand auszuschließen. In der genannten Verordnung kann der Bundesminister für Inneres Waffen, Sprengstoffe oder andere gefährliche Geräte, Gegenstände oder Stoffe, die für unrechtmäßige Eingriffe, die die Sicherheit der Zivilluftfahrt gefährden, verwendet werden können, zu verbotenen Gegenständen erklären.

(3)Werden bei einer Durchsuchung

Absatz eins, in der Anlage 4-C der Verordnung (EU) Nr 185 aus 2010, oder in einer Verordnung des Bundesministers für Inneres als verboten aufgelistete Gegenstände (verbotene Gegenstände) aufgefunden, ist der Betroffene vom Zutritt zum Sicherheitsbereich mit dem verbotenen Gegenstand auszuschließen. In der genannten Verordnung kann der Bundesminister für Inneres Waffen, Sprengstoffe oder andere gefährliche Geräte, Gegenstände oder Stoffe, die für unrechtmäßige Eingriffe, die die Sicherheit der Zivilluftfahrt gefährden, verwendet werden können, zu verbotenen Gegenständen erklären.

(4)Abs 3 gilt nicht für verbotene Gegenstände, für deren Transport der Inhaber gegenüber der Sicherheitsbehörde oder den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes überwiegende berechtigte Interessen glaubhaft machen kann, insoweit das Luftfahrtunternehmen nachweislich seine Zustimmung zur Beförderung erteilt hat.
(4)Absatz 3, gilt nicht für verbotene Gegenstände, für deren Transport der Inhaber gegenüber der Sicherheitsbehörde oder den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes überwiegende berechtigte Interessen glaubhaft machen kann, insoweit das Luftfahrtunternehmen nachweislich seine Zustimmung zur Beförderung erteilt hat.
(5)Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, die Zutrittsbeschränkung nach Maßgabe des § 50 Abs 2 und 3 SPG mit unmittelbarer Zwangsgewalt durchzusetzen.
(5)Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, die Zutrittsbeschränkung nach Maßgabe des Paragraph 50, Absatz 2 und 3 SPG mit unmittelbarer Zwangsgewalt durchzusetzen.
(6)Aus der Untersagung des Zutrittes entsteht gegenüber dem Bund kein Anspruch auf Erstattung des Beförderungsentgeltes. V. Rechtliche Erwägungen:römisch fünf. Rechtliche Erwägungen: Vorab ist festzuhalten, dass

Art 151

Abs 51 Z 8 B-VG die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern aufgelöst wurden. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei den Unabhängigen Verwaltungssenaten anhängigen Verfahren geht

der zitierten Verfassungsbestimmung auf die Verwaltungsgerichte über.

§ 3Abs 7 Z 2 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, BGBl I 2013/33 id

F BGBl I 2013/122, können die mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei den unabhängigen Verwaltungsbehörden anhängigen Verfahren von den Verwaltungsgerichten weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitglieds der unabhängigen Verwaltungsbehörde gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters eines Verwaltungsgerichtes gehört und es sich um denselben Organwalter handelt. Diese Voraussetzungen liegen im vorliegenden Fall vor.Vorab ist festzuhalten, dass

Artikel 151

, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern aufgelöst wurden. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei den Unabhängigen Verwaltungssenaten anhängigen Verfahren geht

der zitierten Verfassungsbestimmung auf die Verwaltungsgerichte über.

Paragraph 3, Absatz 7, Ziffer 2, Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, BGBl römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl römisch eins 2013/122, können die mit Ablauf des

  1. Dezember 2013 bei den unabhängigen Verwaltungsbehörden anhängigen Verfahren von den Verwaltungsgerichten weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitglieds der unabhängigen Verwaltungsbehörde gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters eines Verwaltungsgerichtes gehört und es sich um denselben Organwalter handelt. Diese Voraussetzungen liegen im vorliegenden Fall vor. Der Beschwerdeführer sieht sich durch die Sperre des Flughafenausweises durch die Flughafenbetriebsgesellschaft in seinem Recht auf unbegleiteten Zugang zum Sicherheitsbereich unter Verwendung des in seinem Besitz befindlichen Flughafenausweises verletzt. Für die Zulässigkeit einer Beschwerde im Sinne des Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG ist auf die zu Art 129a Abs 1 Z 2 AVG in Verbindung mit § 67a Abs1 Z 2 AVG ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehlsgewalt und Zwangsgewalt dann vorliegt, wenn ein Verwaltungsorgan im Rahmen der Hoheitsverwaltung eindeutig einen Befehl erteilt oder Zwang ausübt und dieser Akt gegen individuell bestimmte Adressaten gerichtet ist. Der genannten Definition und dem Gesetzeswortlaut (arg: „verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt“ in Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG) entsprechend kann sich eine Maßnahmenbeschwerde an das Verwaltungsgericht nur gegen die Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt „durch Verwaltungsbehörden oder ihre Organe in ihrem Dienste“ richten (vgl dazu VwGH 14.12.1990, 90/18/0234 mwH). Entscheidend ist, dass der angefochtene Akt im Rahmen der Hoheitsverwaltung, sohin „aufgrund“ der einem Verwaltungsorgan gesetzlich eingeräumten behördlichen Befehls- und Zwangsgewalt gesetzt wurde (vgl VfSlg 16.997/2003 ua).Für die Zulässigkeit einer Beschwerde im Sinne des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG ist auf die zu Artikel 129 a, Absatz eins, Ziffer 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 67 a, Abs1 Ziffer 2, AVG ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehlsgewalt und Zwangsgewalt dann vorliegt, wenn ein Verwaltungsorgan im Rahmen der Hoheitsverwaltung eindeutig einen Befehl erteilt oder Zwang ausübt und dieser Akt gegen individuell bestimmte Adressaten gerichtet ist. Der genannten Definition und dem Gesetzeswortlaut (arg: „verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt“ in Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) entsprechend kann sich eine Maßnahmenbeschwerde an das Verwaltungsgericht nur gegen die Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt „durch Verwaltungsbehörden oder ihre Organe in ihrem Dienste“ richten vergleiche dazu VwGH 14.12.1990, 90/18/0234 mwH). Entscheidend ist, dass der angefochtene Akt im Rahmen der Hoheitsverwaltung, sohin „aufgrund“ der einem Verwaltungsorgan gesetzlich eingeräumten behördlichen Befehls- und Zwangsgewalt gesetzt wurde vergleiche VfSlg 16.997 aus 2003, ua). Andererseits setzten die genannten Bestimmungen nicht das Handeln eines Verwaltungsorgans im organisatorischen Sinn voraus. Für die Zulässigkeit der Maßnahmenbeschwerde genügt vielmehr die funktionelle Zuordnung zur Hoheitsverwaltung. In diesem Sinn kommen etwa auch Akte von Organen Beliehener als Anfechtungsgegenstand nach der gegenständlichen Bestimmung in Frage. Ferner wurden in der höchstgerichtlichen Rechtsprechung „im (stillschweigenden) Auftrag von – wiederum der Behörde zurechenbaren Organen – ausgeführte Befehls- und Zwangsakte der Behörde zugerechnet, wie beispielsweise nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.07.2005, 2004/11/0070 die Fixierung einer Person durch Rettungssanitäter im Beisein von Polizeibeamten (vgl dazu die Ausführungen zu § 67a, Rz 35ff in Hengstschläger-Leeb, AVG, Manz Kommentar,
  2. Teilband, Wien 2007).Andererseits setzten die genannten Bestimmungen nicht das Handeln eines Verwaltungsorgans im organisatorischen Sinn voraus. Für die Zulässigkeit der Maßnahmenbeschwerde genügt vielmehr die funktionelle Zuordnung zur Hoheitsverwaltung. In diesem Sinn kommen etwa auch Akte von Organen Beliehener als Anfechtungsgegenstand nach der gegenständlichen Bestimmung in Frage. Ferner wurden in der höchstgerichtlichen Rechtsprechung „im (stillschweigenden) Auftrag von – wiederum der Behörde zurechenbaren Organen – ausgeführte Befehls- und Zwangsakte der Behörde zugerechnet, wie beispielsweise nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.07.2005, 2004/11/0070 die Fixierung einer Person durch Rettungssanitäter im Beisein von Polizeibeamten vergleiche dazu die Ausführungen zu Paragraph 67 a,, Rz 35ff in Hengstschläger-Leeb, AVG, Manz Kommentar,
  3. Teilband, Wien 2007). Im vorliegenden Fall ist es offensichtlich, dass es sich bei der Flughafenbetriebsgesellschaft um kein Verwaltungsorgan handelt. Es ist im Verfahren nicht hervorgekommen, dass die Flughafenbetriebsgesellschaft im (stillschweigenden) Auftrag eines Verwaltungsorgans gehandelt hat. Zwar geht aus dem vorgelegten Schriftverkehr hervor, dass dieser an den Leiter des Landesamtes für Verfassungsschutz in der Landespolizeidirektion Tirol, Herrn Dr. P, weitergeleitet wurde und eine Besprechung mit dem Beschwerdeführer im Beisein des Leiters des Landesamtes für Verfassungsschutz geplant gewesen ist, doch kann aus dieser bloßen Informationsweitergabe bzw geplanten informellen Beiziehung zu einem Gespräch nicht abgeleitet werden, dass die Sperrung des Flughafenausweises deshalb in irgendeiner Form durch ein Verwaltungsorgan initiiert wurde. Für eine (stillschweigende) Auftragserteilung durch ein Verwaltungsorgan besteht keinerlei Hinweis. Die Sperre erfolgte vielmehr durch die Flughafenbetriebsgesellschaft in ihrer Funktion als Zivilflugplatzhalter. Es war daher im Weiteren zu prüfen, ob die Flughafenbetriebsgesellschaft als ein beliehenes Organ gehandelt hat. Unter einer Beleihung versteht man die Übertragung von öffentlichen Aufgaben - die unter Einsatz von imperium zu besorgen sind - auf einen privatrechtsförmigen Rechtsträgers (vgl VfSlg 14.473/1996). Es war daher im Weiteren zu prüfen, ob die Flughafenbetriebsgesellschaft als ein beliehenes Organ gehandelt hat. Unter einer Beleihung versteht man die Übertragung von öffentlichen Aufgaben - die unter Einsatz von imperium zu besorgen sind - auf einen privatrechtsförmigen Rechtsträgers vergleiche VfSlg 14.473 aus 1996,). Weder aus den Regelungen betreffend die Verkehrssicherheit (Sicherheit der Luftfahrt) noch aus jenen betreffend den Schutz vor unrechtmäßigen Eingriffen (Sicherheit in der Luftfahrt) ist eine ausdrückliche Übertragung von „imperium“ auf Flughafenbetriebsgesellschaft ersichtlich, was - gegebenenfalls - im Hinblick auf das in Art 18 Abs 1 B-VG verankerte Legalitätsprinzip geboten wäre.Weder aus den Regelungen betreffend die Verkehrssicherheit (Sicherheit der Luftfahrt) noch aus jenen betreffend den Schutz vor unrechtmäßigen Eingriffen (Sicherheit in der Luftfahrt) ist eine ausdrückliche Übertragung von „imperium“ auf Flughafenbetriebsgesellschaft ersichtlich, was - gegebenenfalls - im Hinblick auf das in Artikel 18, Absatz eins, B-VG verankerte Legalitätsprinzip geboten wäre. Aus § 134a LFG geht implizit hervor, dass der Flughafenausweis vom Zivilflugplatzhalter ausgestellt wird (arg: Der Zivilflugplatzhalter darf den Flughafenausweis nur ausstellen, wenn der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie nicht spätestens bis zum Zeitpunkt der beabsichtigten Aufnahme der Tätigkeit mitgeteilt hat, dass gegen die überprüfte Person Bedenken im Sinne der Verordnung (EG) Nr 300/2008 und der Verordnung (EU) Nr 185/2010 bestehen.) Damit wird aber nicht eine behördliche Zuständigkeit an einen Privatrechtsträger übertragen, sondern handelt es sich bei dieser Zutrittserlaubnis um einen Ausfluss des Hausrechtes, das gewissen gesetzlichen Beschränkungen – beispielsweise der Voraussetzung einer sog. Verlässlichkeitsprüfung – unterworfen wird. In § 134a Abs 2 wird dazu ausdrücklich festgehalten, dass die Rechte des Zivilflugplatzhalters, jedem das Betreten oder Befahren der nicht allgemein zugänglichen Teile des Zivilflugplatzes zu verweigern, unberührt bleiben.Aus Paragraph 134 a, LFG geht implizit hervor, dass der Flughafenausweis vom Zivilflugplatzhalter ausgestellt wird (arg: Der Zivilflugplatzhalter darf den Flughafenausweis nur ausstellen, wenn der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie nicht spätestens bis zum Zeitpunkt der beabsichtigten Aufnahme der Tätigkeit mitgeteilt hat, dass gegen die überprüfte Person Bedenken im Sinne der Verordnung (EG) Nr 300 aus 2008, und der Verordnung (EU) Nr 185 aus 2010, bestehen.) Damit wird aber nicht eine behördliche Zuständigkeit an einen Privatrechtsträger übertragen, sondern handelt es sich bei dieser Zutrittserlaubnis um einen Ausfluss des Hausrechtes, das gewissen gesetzlichen Beschränkungen – beispielsweise der Voraussetzung einer sog. Verlässlichkeitsprüfung – unterworfen wird. In Paragraph 134 a, Absatz 2, wird dazu ausdrücklich festgehalten, dass die Rechte des Zivilflugplatzhalters, jedem das Betreten oder Befahren der nicht allgemein zugänglichen Teile des Zivilflugplatzes zu verweigern, unberührt bleiben.

§ 140d

LFG kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Interesse der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit und, sofern die Sicherheit der Luftfahrt nicht beeinträchtigt wird, durch Verordnung die Wahrnehmung von Aufgaben einschließlich der Entscheidungsbefugnis von im Luftfahrtgesetz oder in den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen geregelten Angelegenheiten an Personen mit entsprechender Ausbildung, nach Art und Umfang ihrer Tätigkeit geeignete Gesellschaften, Unternehmen oder Organisationen, welche über entsprechend qualifiziertes Personal sowie die notwendigen technischen Einrichtungen verfügen, übertragen. Es besteht auch nach dieser Bestimmung keine Übertragung von Aufgaben durch Verordnung auf einen Zivilflugplatzhalter im Zusammenhang mit der Ausstellung oder Sperrung eines Flughafenausweises.

Paragraph 140 d, LFG kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Interesse der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit und, sofern die Sicherheit der Luftfahrt nicht beeinträchtigt wird, durch Verordnung die Wahrnehmung von Aufgaben einschließlich der Entscheidungsbefugnis von im Luftfahrtgesetz oder in den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen geregelten Angelegenheiten an Personen mit entsprechender Ausbildung, nach Art und Umfang ihrer Tätigkeit geeignete Gesellschaften, Unternehmen oder Organisationen, welche über entsprechend qualifiziertes Personal sowie die notwendigen technischen Einrichtungen verfügen, übertragen. Es besteht auch nach dieser Bestimmung keine Übertragung von Aufgaben durch Verordnung auf einen Zivilflugplatzhalter im Zusammenhang mit der Ausstellung oder Sperrung eines Flughafenausweises. Auch die Zivilplatz-Betriebsordnung, BGBl Nr 72/19621 idF BGBl Nr 610/1986 und die Zivilflugplatz-Benützungsbedingungen des Flughafen I beinhalten keine Übertragung von Hoheitsgewalt auf den Zivilflugplatzhalter.Auch die Zivilplatz-Betriebsordnung, BGBl Nr 72/19621 in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr 610 aus 1986, und die Zivilflugplatz-Benützungsbedingungen des Flughafen römisch eins beinhalten keine Übertragung von Hoheitsgewalt auf den Zivilflugplatzhalter. Unter dem Aspekt der „Sicherheit in der Luftfahrt“ wird den Zivilflugplatzhalter die Verantwortlichkeit für die Flughafensicherheit übertragen (vgl Nationales Sicherheitsprogramm-Verordnung, BGBl II Nr 276/2011 iVm dem Luftfahrtsicherheitsgesetz 2011). Die Zivilflugplatzhalter haben Verpflichtungen

dem zweiten Abschnitt des LSG 2011 zu tragen, zB Gewährleistung von Durchsuchungen von Passagieren und Gepäck, Bereitstellung von Anlagen und Geräten sowie von Amts- und Aufenthaltsräumen für die Sicherheitsverwaltung. Doch auch in diesem Zusammenhang wird kein „imperium“ übertragen. Dies ist insbesondere auch daraus ersichtlich, als ausschließlich die Sicherheitsbehörden und Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt sind, den Zutritt von Passagieren zu einem in einem Sicherheitsprogramm

§ 2

festgelegten Sicherheitsbereich eines Zivilflugplatzes von ihrer Bereitschaft abhängig zu machen, ihre Kleidung, ihr Gepäck und die von ihnen mitgeführten persönlichen Gestände durchsuchen zu lassen, und sie im Fall der Weigerung vom Zutritt zum Sicherheitsbereich auszuschließen (vgl § 3 Abs 1 LSG). Ebenso sind nur die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, die Zutrittsbeschränkungen nach Maßgabe des § 50 Abs 2 und 3 SPG mit unmittelbarer Zwangsgewalt durchzusetzen (vgl § 3 Abs 5 LSG). Dem Zivilflugplatzhalter bzw den von ihm beauftragten Unternehmen kommt in diesem Zusammenhang wiederum kein „imperium“ zu. Gleichzeitig wird in § 3 Abs 2 LSG aber ausdrücklich festgehalten, dass die Rechte des Zivilflugplatzhalters, jedem das Betreten oder Befahren der nicht allgemein zugänglichen Teile des Zivilflugplatzes zu verweigern, unberührt bleiben. Auch in diesem Fall kann wiederum das Hausrecht des Zivilflugplatzhalters Grundlage für eine etwaige Verweigerung des Betretens oder Befahrens des sensiblen Sicherheitsbereiches sein.Unter dem Aspekt der „Sicherheit in der Luftfahrt“ wird den Zivilflugplatzhalter die Verantwortlichkeit für die Flughafensicherheit übertragen vergleiche Nationales Sicherheitsprogramm-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 276 aus 2011, in Verbindung mit dem Luftfahrtsicherheitsgesetz 2011). Die Zivilflugplatzhalter haben Verpflichtungen

dem zweiten Abschnitt des LSG 2011 zu tragen, zB Gewährleistung von Durchsuchungen von Passagieren und Gepäck, Bereitstellung von Anlagen und Geräten sowie von Amts- und Aufenthaltsräumen für die Sicherheitsverwaltung. Doch auch in diesem Zusammenhang wird kein „imperium“ übertragen. Dies ist insbesondere auch daraus ersichtlich, als ausschließlich die Sicherheitsbehörden und Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt sind, den Zutritt von Passagieren zu einem in einem Sicherheitsprogramm

Paragraph 2, festgelegten Sicherheitsbereich eines Zivilflugplatzes von ihrer Bereitschaft abhängig zu machen, ihre Kleidung, ihr Gepäck und die von ihnen mitgeführten persönlichen Gestände durchsuchen zu lassen, und sie im Fall der Weigerung vom Zutritt zum Sicherheitsbereich auszuschließen vergleiche Paragraph 3, Absatz eins, LSG). Ebenso sind nur die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, die Zutrittsbeschränkungen nach Maßgabe des Paragraph 50, Absatz 2 und 3 SPG mit unmittelbarer Zwangsgewalt durchzusetzen vergleiche Paragraph 3, Absatz 5, LSG). Dem Zivilflugplatzhalter bzw den von ihm beauftragten Unternehmen kommt in diesem Zusammenhang wiederum kein „imperium“ zu. Gleichzeitig wird in Paragraph 3, Absatz 2, LSG aber ausdrücklich festgehalten, dass die Rechte des Zivilflugplatzhalters, jedem das Betreten oder Befahren der nicht allgemein zugänglichen Teile des Zivilflugplatzes zu verweigern, unberührt bleiben. Auch in diesem Fall kann wiederum das Hausrecht des Zivilflugplatzhalters Grundlage für eine etwaige Verweigerung des Betretens oder Befahrens des sensiblen Sicherheitsbereiches sein. Schließlich ändern auch die Regelungen der Verordnung (EG) Nr 300/2008 (vgl Anhang I Pkt 1.2) und der Verordnung (EU) Nr 185/2010 über den Flughafenausweis (vgl Pkt 1.2.3.

  1. ff)nichts an dieser Beurteilung, da auch diese Bestimmungen lediglich eine Einschränkung bzw Beschränkung des „Hausrechtes“ des Zivilflugplatzhalters beinhalten, aber keine Übertragung von hoheitlichen Aufgaben bewirken. Schließlich ändern auch die Regelungen der Verordnung (EG) Nr 300 aus 2008, vergleiche Anhang römisch eins Pkt 1.2) und der Verordnung (EU) Nr 185 aus 2010, über den Flughafenausweis vergleiche Pkt 1.2.3.
  2. ff)nichts an dieser Beurteilung, da auch diese Bestimmungen lediglich eine Einschränkung bzw Beschränkung des „Hausrechtes“ des Zivilflugplatzhalters beinhalten, aber keine Übertragung von hoheitlichen Aufgaben bewirken. VI. Ergebnis:römisch sechs. Ergebnis: Zusammengefasst ist daher festzuhalten, dass im gegenständlichen Fall die Sperre des Flughafenausweises ausschließlich der Flughafenbetriebsgesellschaft im Rahmen ihres privatautonomen Handelns zuzuordnen ist. Verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt liegt nicht vor. Die Beschwerde war sohin spruchgemäß zurückzuweisen. VII.römisch sieben. Zur Kostenentscheidung: Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 35 Abs 1 und 3 VwGVG, wonach die im Verfahren nach Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei hat. Die Höhe der Beträge richtet sich nach der VwG-Aufwandersatzverordnung BGBl Nr 517/2013. Die Eingabegebühr stützt sich auf das Gebührengesetz, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG, wonach die im Verfahren nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei hat. Die Höhe der Beträge richtet sich nach der VwG-Aufwandersatzverordnung Bundesgesetzblatt Nr 517 aus 2013,. Die Eingabegebühr stützt sich auf das Gebührengesetz, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. VIII. Zulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch acht. Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt. Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Ines Kroker (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2013.12.2093.5

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.