RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum08.01.2014 GeschäftszahlLVwG-2013/25/3529-1 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Alexander Hohenhorst über die Beschwerde der F GmbH, vertreten durch Geschäftsführer B T, Adresse, dieser vertreten durch Rechtsanwalt Dr. K, Adresse, vom 13.11.2013, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 15.10.2013, Zl a-uvwx-yz-2011-A, betreffend die Verhängung einer Zwangsstrafe zu Recht e r k a n n t: I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben. römisch eins. Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision, im Fall der Nichtzulassung der Revision nur außerordentliche Revision, an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Gegen Entscheidungen gemäß § 25a Abs 4 VwGG ist lediglich die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, zulässig. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen.Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision, im Fall der Nichtzulassung der Revision nur außerordentliche Revision, an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Gegen Entscheidungen gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist lediglich die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, zulässig. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen. Die Beschwerde bzw die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Vorab ist festzuhalten, dass gemäß Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern aufgelöst wurden. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des
- Dezember 2013 bei den Unabhängigen Verwaltungssenaten anhängigen Verfahren geht gemäß der zitierten Verfassungsbestimmung auf die Verwaltungsgerichte über. Gemäß § 3 Abs 7 Z 2 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, BGBl I 2013/33 idF BGBl I 2013/122, können die mit Ablauf des
- Dezember 2013 bei den unabhängigen Verwaltungsbehörden anhängigen Verfahren von den Verwaltungsgerichten weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitglieds der unabhängigen Verwaltungsbehörde gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters eines Verwaltungsgerichtes gehört und es sich um denselben Organwalter handelt. Diese Voraussetzungen liegen im vorliegenden Fall vor.Vorab ist festzuhalten, dass gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern aufgelöst wurden. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des
- Dezember 2013 bei den Unabhängigen Verwaltungssenaten anhängigen Verfahren geht gemäß der zitierten Verfassungsbestimmung auf die Verwaltungsgerichte über. Gemäß Paragraph 3, Absatz 7, Ziffer 2, Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, BGBl römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl römisch eins 2013/122, können die mit Ablauf des
- Dezember 2013 bei den unabhängigen Verwaltungsbehörden anhängigen Verfahren von den Verwaltungsgerichten weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitglieds der unabhängigen Verwaltungsbehörde gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters eines Verwaltungsgerichtes gehört und es sich um denselben Organwalter handelt. Diese Voraussetzungen liegen im vorliegenden Fall vor. Mit dem bekämpften Bescheid wurde über die Beschwerdeführerin gemäß § 5 Verwaltungsvollstreckungsgesetzes eine Zwangsstrafe in der Höhe von Euro 500,-- verhängt, da diese am 11.09.2013 gegen die in Punkt
- des Bescheides des Landeshauptmannes von Tirol vom 07.05.2012, Zl U-ABCD/EFG, ausgesprochene Untersagung zuwidergehandelt hätte. Mit dem bekämpften Bescheid wurde über die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 5, Verwaltungsvollstreckungsgesetzes eine Zwangsstrafe in der Höhe von Euro 500,-- verhängt, da diese am 11.09.2013 gegen die in Punkt
- des Bescheides des Landeshauptmannes von Tirol vom 07.05.2012, Zl U-ABCD/EFG, ausgesprochene Untersagung zuwidergehandelt hätte. Dagegen richtet sich die fristgerechte und zulässige Beschwerde, in der die F GmbH durch ihren Rechtsvertreter im Wesentlichen vorbringt, dass sich aus dem Bericht der Polizeiinspektion X ergebe, dass am 11.09.2013 um 08.55 Uhr das Firmengelände der Firma F GmbH angefahren und beobachtet worden sei. Demnach konnten die Beamten im Einfahrtsbereich einen LKW der Firma F GmbH feststellen, welcher gerade auf der LKW-Waage stand. Dieser hatte zerbrochene Betonplatten auf einem Container geladen. Dieser Bericht tauge jedoch nicht als Grundlage für die Erlassung der gegenständlichen Geldstrafe. Darauf hingewiesen werde, dass die Firma F GmbH ihren Sitz im Adresse xy in PLZ Ort habe. Dies sei nicht identisch mit den Grundstücken 1234 und 5678 KG XY, auf welchen die Zulieferung und das Behandeln von Abfällen im Bescheid des Landeshauptmannes zu U-ABCD/EFG untersagt wurde. Aus dem Polizeibericht sei jedenfalls nicht zu entnehmen, dass es sich um eine verbotene Zulieferung zu den Grundstücken 1234 und 5678 KG XY handle. Es wäre davon auszugehen, dass die Polizeibeamten die Kontrolle am Firmensitz im Adresse xy durchgeführt haben. Aus der Beobachtung der Polizeibeamten, dass im Einfahrtsbereich ein LKW der Firma F GmbH auf einer LKW-Waage stand, lasse sich keine Zulieferung oder das Behandeln von Abfällen auf den Grundstücken 1234 und 5678 entnehmen. Aus dem Bericht der Polizei lasse sich auch nicht entnehmen, ob dieser beladene LKW zum Firmengelände zufahren oder von diesem abfahren wollte. Das bloße Stehen auf einer LKW-Waage stelle kein Zuwiderhandeln gegen die Untersagung des Bescheides des Landeshauptmannes vom 07.05.2012 dar. Wie der Behörde bekannt sein müsse, transportiere die Firma F GmbH nämlich auch Baureste von Baustellen an entsprechende Deponien. Dabei müsse das Ladegut naturgemäß abgewogen werden, was die Firma F GmbH über die firmeneigenen Waagen erledige. Auch im Bericht von DI N vom 26.07.2013 sei festgehalten, dass sich aus der Abfallbilanz sehr große Mengen von Abfällen ergeben und der Verantwortliche darauf hingewiesen habe, dass Abfälle, die an andere Betriebsanlagen (fremde bzw eigene Deponien) angeliefert werden, hier verwogen würden, und daher in der Statistik aufschienen. Der Sachverständige habe darauf hingewiesen, dass die Deklaration als Streckengeschäft dieses Problem lösen würde. Somit habe es der Behörde bekannt sein müssen, dass mit Abfällen beladene Lastkraftwagen auf dem Betriebsgelände lediglich verwogen werden, ohne dass eine Zulieferung auf das Firmengelände erfolge. Diese Abfälle würden nach dem Abwiegen zu fremden Deponien geliefert. Das von der Polizei beobachtete derartige Abwiegen von Ladegut sei jedenfalls nie untersagt worden. So ergebe sich jedenfalls kein rechtswidriges Verhalten. Die Erstbehörde nehme in nicht nachvollziehbarer und aktenwidriger Weise ohne vorliegende Beweise an, dass eine Anlieferung von Abfällen zu den Grundstücken 1234 und 5678 KG XY stattgefunden habe. Abgesehen davon würden weder Bescheidspruch noch Begründung die geforderte Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens enthalten. Schon allein damit wäre der Bescheid rechtswidrig. Damit sei der Beschwerdeführerin auch eine zweckmäßige Rechtsverfolgung gar nicht möglich. Es werde deshalb der Antrag gestellt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben, in eventu eine Ermahnung auszusprechen, in eventu eine mildere Zwangsstrafe zu verhängen. Dagegen richtet sich die fristgerechte und zulässige Beschwerde, in der die F GmbH durch ihren Rechtsvertreter im Wesentlichen vorbringt, dass sich aus dem Bericht der Polizeiinspektion römisch zehn ergebe, dass am 11.09.2013 um 08.55 Uhr das Firmengelände der Firma F GmbH angefahren und beobachtet worden sei. Demnach konnten die Beamten im Einfahrtsbereich einen LKW der Firma F GmbH feststellen, welcher gerade auf der LKW-Waage stand. Dieser hatte zerbrochene Betonplatten auf einem Container geladen. Dieser Bericht tauge jedoch nicht als Grundlage für die Erlassung der gegenständlichen Geldstrafe. Darauf hingewiesen werde, dass die Firma F GmbH ihren Sitz im Adresse xy in PLZ Ort habe. Dies sei nicht identisch mit den Grundstücken 1234 und 5678 KG XY, auf welchen die Zulieferung und das Behandeln von Abfällen im Bescheid des Landeshauptmannes zu U-ABCD/EFG untersagt wurde. Aus dem Polizeibericht sei jedenfalls nicht zu entnehmen, dass es sich um eine verbotene Zulieferung zu den Grundstücken 1234 und 5678 KG XY handle. Es wäre davon auszugehen, dass die Polizeibeamten die Kontrolle am Firmensitz im Adresse xy durchgeführt haben. Aus der Beobachtung der Polizeibeamten, dass im Einfahrtsbereich ein LKW der Firma F GmbH auf einer LKW-Waage stand, lasse sich keine Zulieferung oder das Behandeln von Abfällen auf den Grundstücken 1234 und 5678 entnehmen. Aus dem Bericht der Polizei lasse sich auch nicht entnehmen, ob dieser beladene LKW zum Firmengelände zufahren oder von diesem abfahren wollte. Das bloße Stehen auf einer LKW-Waage stelle kein Zuwiderhandeln gegen die Untersagung des Bescheides des Landeshauptmannes vom 07.05.2012 dar. Wie der Behörde bekannt sein müsse, transportiere die Firma F GmbH nämlich auch Baureste von Baustellen an entsprechende Deponien. Dabei müsse das Ladegut naturgemäß abgewogen werden, was die Firma F GmbH über die firmeneigenen Waagen erledige. Auch im Bericht von DI N vom 26.07.2013 sei festgehalten, dass sich aus der Abfallbilanz sehr große Mengen von Abfällen ergeben und der Verantwortliche darauf hingewiesen habe, dass Abfälle, die an andere Betriebsanlagen (fremde bzw eigene Deponien) angeliefert werden, hier verwogen würden, und daher in der Statistik aufschienen. Der Sachverständige habe darauf hingewiesen, dass die Deklaration als Streckengeschäft dieses Problem lösen würde. Somit habe es der Behörde bekannt sein müssen, dass mit Abfällen beladene Lastkraftwagen auf dem Betriebsgelände lediglich verwogen werden, ohne dass eine Zulieferung auf das Firmengelände erfolge. Diese Abfälle würden nach dem Abwiegen zu fremden Deponien geliefert. Das von der Polizei beobachtete derartige Abwiegen von Ladegut sei jedenfalls nie untersagt worden. So ergebe sich jedenfalls kein rechtswidriges Verhalten. Die Erstbehörde nehme in nicht nachvollziehbarer und aktenwidriger Weise ohne vorliegende Beweise an, dass eine Anlieferung von Abfällen zu den Grundstücken 1234 und 5678 KG XY stattgefunden habe. Abgesehen davon würden weder Bescheidspruch noch Begründung die geforderte Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens enthalten. Schon allein damit wäre der Bescheid rechtswidrig. Damit sei der Beschwerdeführerin auch eine zweckmäßige Rechtsverfolgung gar nicht möglich. Es werde deshalb der Antrag gestellt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben, in eventu eine Ermahnung auszusprechen, in eventu eine mildere Zwangsstrafe zu verhängen. Die Rechtsmittelbehörde hat hiezu wie folgt erwogen: Einleitend wird festgehalten, dass für die Rechtsmittelbehörde kein Zweifel daran besteht, dass die Polizeiinspektion X bei ihren Beobachtungen am 11.09.2013 nicht bei der Firmenanschrift im Adresse xy in Ort, sondern bei den ca 500 m westlich davon gelegenen Grundparzellen 1234 und 5678 vorgefahren ist. Im Bericht wird zwar als Vorfallsort der Adresse xy angeführt, es werden aber auch sonstige Orte angegeben, wo der Ausdruck “Kontrollort“ vermerkt ist. Auch im Auftragsschreiben der Bezirkshauptmannschaft Y vom 05.09.2013 an die Polizeiinspektion X ist als zu beobachtende Örtlichkeit klar das ehemalige Baurestmassenzwischenlager auf den Grundparzellen 1234 und 5678 in XY angeführt und findet sich nirgendwo die Firmenanschrift Adresse xy. Einleitend wird festgehalten, dass für die Rechtsmittelbehörde kein Zweifel daran besteht, dass die Polizeiinspektion römisch zehn bei ihren Beobachtungen am 11.09.2013 nicht bei der Firmenanschrift im Adresse xy in Ort, sondern bei den ca 500 m westlich davon gelegenen Grundparzellen 1234 und 5678 vorgefahren ist. Im Bericht wird zwar als Vorfallsort der Adresse xy angeführt, es werden aber auch sonstige Orte angegeben, wo der Ausdruck “Kontrollort“ vermerkt ist. Auch im Auftragsschreiben der Bezirkshauptmannschaft Y vom 05.09.2013 an die Polizeiinspektion römisch zehn ist als zu beobachtende Örtlichkeit klar das ehemalige Baurestmassenzwischenlager auf den Grundparzellen 1234 und 5678 in XY angeführt und findet sich nirgendwo die Firmenanschrift Adresse xy. Im Punkt
- des Bescheides des Landeshauptmannes von Tirol vom 07.05.2013, U-ABCD/EFG, auf welche die Erstbehörde die Verhängung der Zwangsstrafe stützt, wird der F GmbH auf den Grundparzellen 1234 und 5678, KG XY, jede Zulieferung (auch das bloße Abladen) sowie das Behandeln von dort zwischengelagerten Abfällen untersagt. Der angefochtene Bescheid begründet die Zwangsstrafe mit den Beobachtungen vom 11.09.
- Aus dem diesbezüglichen Polizeibericht ergibt sich, dass um 08.55 Uhr ein firmeneigener LKW beladen mit zerbrochenen Betonplatten auf der LKW-Waage stand. Um 09.23 Uhr verließ ein mit Schotter beladenes Kraftfahrzeug der Gemeinde XY das Firmenareal, welches um 09.40 Uhr wieder kam und um 10.00 Uhr wegfuhr. Um 09.42 Uhr verließ ein mit Bauschutt beladener LKW das Firmengelände und um 09.45 Uhr bewegte sich ein mit Schotter beladener LKW auf dem Gelände. Wenn mit Schotter und Bauschutt beladene Fahrzeuge das Firmengelände verlassen, stellt dies schon rein begrifflich keine Zulieferung dar. Das sich am Areal Bewegen eines mit Schotter beladenen LKWs bedeutet weder eine Zulieferung (ein Abladen wurde nicht beobachtet) noch eine Behandlung. Beim Ladegut Schotter ist – was mangels näherer Feststellungen nicht abschließend beurteilt werden kann – auch fraglich, ob es sich überhaupt um Abfall im Sinn des AWG 2002 und nicht um ein Produkt gehandelt hat. Das bloße Abwiegen eines mit Betonbruch beladenen LKW auf der am Firmenareal situierten LKW-Waage lässt noch nicht den zwingenden Schluss zu, dass dieser Abfall auch auf den Grundparzellen 1234 bzw 5678 abgeladen oder behandelt wurde. Die Argumentation der Beschwerdeführerin, dass sie auch ihre Transporte von Bauresten von Baustellen auf Deponien auf den firmeneigenen Waagen verwiege, kann mit den vorliegenden Beweisergebnissen nicht widerlegt werden. Damit ergibt sich zusammengefasst, dass aufgrund der von der Polizei am 11.09.2013 getätigten Beobachtungen nicht bewiesen werden kann, dass die Rechtsmittelwerberin dabei gegen die Untersagung in Spruchpunkt
- des Bescheides des Landeshauptmannes von Tirol vom 07.05.2012, Zl U-ABCD/EFG, verstoßen hat, weshalb der Beschwerde Folge zu geben und der bekämpfte Bescheid zu beheben war. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Alexander Hohenhorst (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2013.25.3529.1