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§ 50§ 45§ 52§ 25a§ 169§ 64§ 24§ 44a§ 5§ 19RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum09.01.2014 GeschäftszahlLVwG-2013/23/1365-9 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Vizepräsi
§ 50Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG) wird der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte 1., 2., 3., 4., 8.,
- und
- insofern Folge gegeben, als dass das Straferkenntnis behoben und das Verfahren
§ 45Abs 1 Z 1 VSt
G eingestellt wird. 1.
Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte 1., 2., 3., 4., 8.,
- und
- insofern Folge gegeben, als dass das Straferkenntnis behoben und das Verfahren
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG eingestellt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte 5., 6., 7., 11., 12. und 13. als unbegründet abgewiesen. 2.
§ 52Abs. 1 und 2 Vw
GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 1.200,-- zu leisten.2.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 1.200,-- zu leisten. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVw
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision, im Fall der Nichtzulassung der Revision nur außerordentliche Revision, an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Gegen Entscheidungen
§ 25aAbs. 4 Vw
GG ist lediglich die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, zulässig. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen.Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision, im Fall der Nichtzulassung der Revision nur außerordentliche Revision, an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Gegen Entscheidungen
Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist lediglich die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, zulässig. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen. Die Beschwerde bzw die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 23.04.2013, GZ xx-x-2012, wurde dem Beschwerdeführer folgender Sachverhalt zur Last gelegt: Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 23.04.2013, GZ xx-x-2012, wurde dem Beschwerdeführer folgender Sachverhalt zur Last gelegt: „Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Helikopter XY GmbH mit Sitz in PLZ Ort, Adresse, welche Betreiberin des Heliports A auf GP 123/4, KG O in der Marktgemeinde A ist, und somit als das im Sinne des § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) verwaltungsstrafrechtliches verantwortliches Organ zu verantworten, dass „Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Helikopter XY GmbH mit Sitz in PLZ Ort, Adresse, welche Betreiberin des Heliports A auf Gesetzgebungsperiode 123/4, KG O in der Marktgemeinde A ist, und somit als das im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz (VStG) verwaltungsstrafrechtliches verantwortliches Organ zu verantworten, dass
- am 25.04.2012 um 21.05 Uhr von A kommend eine Landung eines Luftfahrzeuges am gegenständlichen Heliport durchgeführt wurde, obwohl mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft A vom 14.06.2012, GZI. Xxxx/xxx/xx-2006 unter Auflagepunkt 6 vorgeschrieben wurde, dass das Laufen lassen von Hubschraubermotoren sowie Hubschrauberstarts und -landungen einschließlich der An- und Abflugbewegungen sich auf folgende Zeiten zu beschränken haben: Montag bis Freitag von 07.00 Uhr bis Ende der bürgerlichen Dämmerung (laut Liste Austro Control GmbH zum gegenständlichen Zeitpunkt um 19.45 Uhr (18.35 UTC)).
- am 28.04.2012 um ca. 17.30 Uhr bei einer Landung aus B von einem roten Hubschrauber (Luftfahrzeug) ca. 40 Meter neben den Wohnhäusern geflogen und dadurch sehr starken Lärm verursacht wurde, obwohl mit Bescheid des Landeshauptmannes von Z vom 15.09.
- GZI. Xx/xxx-x-1987, unter Bedingungen/Auflagen Nr. 2 vorgeschrieben wurde, dass bei den An- und Abflügen das Überfliegen der Schnellstraße und der Bahnanlagen, sowie besiedelten Gebieten zu vermeiden ist und die An- und Abflüge über das Flussbett der M (Fluss) durchzuführen sind.
- am 28.04.2012 um 18.40 Uhr bei einer Landung aus B mit einem roten Hubschrauber (Luftfahrzeug) ca. 50 Meter neben den Wohnhäusern geflogen und dadurch sehr starken Lärm verursacht wurde, obwohl mit Bescheid des Landeshauptmannes von Z vom 15.09.1987, GZI. Xx/xx-x-1987 unter Bedingungen/Auflagen Nr. 2 vorgeschrieben wurde, dass bei den An- und Abflügen das Überfliegen der Schnellstraße und der Bahnanlagen, sowie besiedelten Gebieten zu vermeiden ist und die An- und Abflüge über das Flussbett der M (Fluss) durchzuführen sind.
- am 25.05.2012 um 21.50 Uhr aus A kommend eine Landung eines Luftfahrzeuges bei gegenständlichen Heliport durchgeführt wurde, obwohl mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft A vom 14.06.2006, GZI. XXXX/XXX/XX-2006 unter Auflagepunkt 6 vorgeschrieben wurde, dass das Laufen lassen von Hubschraubermotoren sowie bei Hubschrauberstarts und -landungen einschließlich der An- und Abflugbewegung sich auf folgende Zeiten zu beschränken haben: Montag bis Freitag von 07.00 Uhr bis Ende der bürgerlichen Dämmerung (laut Liste Austro Control GmbH zum gegenständlichen Zeitpunkt um 21.29 Uhr (19.29 UTC)).
- am 25.05.2012 um 22.20 Uhr aus B kommend eine Landung eines Luftfahrzeuges am gegenständlichen Heliport durchgeführt wurde, obwohl mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft A vom 14.06.
- GZI. XXXX/XXX/XX-2006 unter Auflagepunkt 6 vorgeschrieben wurde, dass das Laufen lassen von Hubschraubermotoren sowie Hubschrauberstarts und –landungen einschließlich der An- und Abflugbewegung sich auf folgende Zeiten zu beschränken haben: Montag bis Freitag von 07.00 Uhr bis Ende der bürgerlichen Dämmerung (laut Liste Austro Control GmbH zum gegenständlichen Zeitpunkt um 21.29 Uhr (19.29 UTC)).
- am 25.05.2012 um 22.25 Uhr von A kommend eine Landung eines Luftfahrzeuges beim gegenständlichen Heliport durchgeführt wurde, obwohl mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft A vom 14.06.2006, GZI. XXXX/XXX/XX-2006 unter Auflagepunkt 6 vorgeschrieben wurde, dass das Laufen lassen von Hubschraubermotoren sowie Hubschrauberstarts und -landungen einschließlich der An- und Abflugbewegung sich auf folgende Zeiten zu beschränken haben: Montag bis Freitag von 07.00 Uhr bis Ende der bürgerlichen Dämmerung (laut Liste Austro Contro-GmbH zum gegenständlichen Zeitpunkt um 21.29 Uhr (19.29 UTC)).
- am 25.05.2012 um 22.30 Uhr aus A kommend eine Landung eines Luftfahrzeuges beim gegenständlichen Heliport durchgeführt wurde, obwohl mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft A vom 14.06.2006, GZI. XXXX/XXX/XX-2006 unter Auflagepunkt 6 vorgeschrieben wurde, dass das Laufen lassen von Hubschraubermotoren sowie Hubschrauberstarts und –landungen einschließlich der An- und Abflugbewegung sich auf folgende Zeiten zu beschränken haben: Montag bis Freitag von 07.00 Uhr bis Ende der bürgerlichen Dämmerung (laut Liste Austro Control GmbH zum gegenständlichen Zeitpunkt um 21.29 Uhr (19.29 UTC)).
- am 15.06.2012 am genannten Heliport im Zeitraum von 14.00 bis 19.00 Uhr Wartungsarbeiten bei zwei Hubschraubern (Farbe weiß und Farbe blau) durchgeführt wurden, dabei der Motor laufen gelassen wurde und dadurch sehr starker Lärm produziert wurde, obwohl mit Bescheid des Landeshauptmannes von Z vom 15.09.1987, GZI. XX/XX-X-1987 unter Bedingungen/Auflagen Nr. 14 vorgeschrieben wurde, dass die Durchführung und lärmerregender Reparaturarbeiten einschließlich Probeläufen der Hubschraubermotoren verboten ist.
- am 15.06.2012 am genannten Heliport im Zeitraum vom 14.00 bis 19.00 Uhr mit zwei Luftfahrzeugen (einem weißen und einem blauen Hubschrauber) Senkrechtstarts durchgeführt wurden, obwohl mit Bescheid des Landeshauptmannes von Z vom 15.09.1987, GZI. XX/XX-X-1987 unter Bedingungen/Auflagen Nr. 9 vorgeschrieben wurde, dass Hubschrauber mit einer maximalen zulässigen Abflugmasse von mehr als 2.000 kg nur über den Abflugsektor Süd an- und abfliegen dürfen.
- am 15.06.2012 beim genannten Heliport im Zeitraum von 14.00 bis 19.00 Uhr mit zwei Luftfahrzeugen (mit einem weißen und blauen Hubschrauber) ein Schwebeflug durchgeführt wurde, obwohl mit Bescheid des Landeshauptmannes von Z vom 15.09.1987, GZI. XX/XX-X-1987 unter Bedingungen/Auflagen Nr. 10 vorgeschrieben wurde, dass das Durchführen von Schwebe- und Übungsflügen verboten ist.
- am 15.06.2012 um 21.55 Uhr aus A kommend eine Landung eines Luftfahrzeuges am gegenständlichen Heliport durchgeführt wurde, obwohl mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft A vom 14.06.2006, GZI. XXXX/XXX/XX-2006 unter Auflagepunkt 6 vorgeschrieben wurde, dass das Laufen lassen von Hubschraubermotoren sowie Hubschrauberstarts und -landungen einschließlich der An- und Abflugbewegung sich auf folgende Zeiten zu beschränken haben: Montag bis Freitag von 07.00 Uhr bis Ende der bürgerlichen Dämmerung (laut Liste Austro Control GmbH zum gegenständlichen Zeitpunkt um 21.49 Uhr (19.49 UTC)).
- am 15.06.2012 um 22.00 Uhr von B kommend eine Landung eines Luftfahrzeuges am gegenständlichen Heliport durchgeführt wurde, obwohl mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft A vom 14.06.2006, GZI. XXXX/XXX/XX-2006 unter Auflagepunkt 6 vorgeschrieben wurde, dass das Laufen lassen von Hubschraubermotoren sowie Hubschrauberstarts und –landungen einschließlich der An- und Abflugbewegung sich auf folgende Zeiten zu beschränken haben: Montag bis Freitag von 07.00 Uhr bis Ende der bürgerlichen Dämmerung (laut Liste Austro Control GmbH zum gegenständlichen Zeitpunkt um 21.49 Uhr (19.49 UTC)).
- am 15.06.2012 um 22.05 Uhr aus A kommend eine Landung eines Luftfahrzeuges am gegenständlichen Heliport durchgeführt wurde, obwohl mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft A vom 14.06.2006, GZI. XXXX/XXX/XX-2006 unter Auflagepunkt 6 vorgeschrieben wurde, dass das Laufen lassen von Hubschraubermotoren sowie Hubschrauberstarts und -landungen einschließlich der An- und Abflugbewegung sich auf folgende Zeiten zu beschränken haben: Montag bis Freitag von 07.00 Uhr bis Ende der bürgerlichen Dämmerung (laut Liste Austro Control GmbH zum gegenständlichen Zeitpunkt um 21.49 Uhr (19.49 UTC)). Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
- § 169 Abs 1 Z 3a Luftfahrtgesetz 1957 (LFG) iVm mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft A vom 14.06.2006, GZI. Xxx/xxx/x-
- Paragraph 169, Absatz eins, Ziffer 3 a, Luftfahrtgesetz 1957 (LFG) in Verbindung mit mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft A vom 14.06.2006, GZI. Xxx/xxx/x-2006
- § 169 Abs 1 Z 3a Luftfahrtgesetz 1957 (LFG) iVm mit dem Bescheid des Landeshauptmannes von Z vom 15.09.1987, GZI. XX/XX-X-
- Paragraph 169, Absatz eins, Ziffer 3 a, Luftfahrtgesetz 1957 (LFG) in Verbindung mit mit dem Bescheid des Landeshauptmannes von Z vom 15.09.1987, GZI. XX/XX-X-1987
- § 169 Abs 1 Z 3a Luftfahrtgesetz 1957 (LFG) iVm mit dem Bescheid des Landeshauptmannes von Z vom 15.09.1987, GZI. XX/XX-X-
- Paragraph 169, Absatz eins, Ziffer 3 a, Luftfahrtgesetz 1957 (LFG) in Verbindung mit mit dem Bescheid des Landeshauptmannes von Z vom 15.09.1987, GZI. XX/XX-X-1987
- § 169 Abs 1 Z 3a Luftfahrtgesetz 1957 (LFG) iVm mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft A vom 14.06.2006, GZI. Xxx/xxx/x-
- Paragraph 169, Absatz eins, Ziffer 3 a, Luftfahrtgesetz 1957 (LFG) in Verbindung mit mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft A vom 14.06.2006, GZI. Xxx/xxx/x-2006
- § 169 Abs 1 Z 3a Luftfahrtgesetz 1957 (LFG) iVm mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft A vom 14.06.2006, GZI. Xxx/xxx/x-
- Paragraph 169, Absatz eins, Ziffer 3 a, Luftfahrtgesetz 1957 (LFG) in Verbindung mit mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft A vom 14.06.2006, GZI. Xxx/xxx/x-2006
- § 169 Abs 1 Z 3a Luftfahrtgesetz 1957 (LFG) iVm mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft A vom 14.06.2006, GZI. Xxx/xxx/x-
- Paragraph 169, Absatz eins, Ziffer 3 a, Luftfahrtgesetz 1957 (LFG) in Verbindung mit mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft A vom 14.06.2006, GZI. Xxx/xxx/x-2006
- § 169 Abs 1 Z 3a Luftfahrtgesetz 1957 (LFG) iVm mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft A vom 14.06.2006, GZI. Xxx/xxx/x-
- Paragraph 169, Absatz eins, Ziffer 3 a, Luftfahrtgesetz 1957 (LFG) in Verbindung mit mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft A vom 14.06.2006, GZI. Xxx/xxx/x-2006
- § 169 Abs 1 Z 3a Luftfahrtgesetz 1957 (LFG) iVm mit dem Bescheid des Landeshauptmannes von Z vom 15.09.1987, GZI. XX/XX-X-
- Paragraph 169, Absatz eins, Ziffer 3 a, Luftfahrtgesetz 1957 (LFG) in Verbindung mit mit dem Bescheid des Landeshauptmannes von Z vom 15.09.1987, GZI. XX/XX-X-1987
- § 169 Abs 1 Z 3a Luftfahrtgesetz 1957 (LFG) iVm mit dem Bescheid des Landeshauptmannes von Z vom 15.09.1987, GZI. XX/XX-X-
- Paragraph 169, Absatz eins, Ziffer 3 a, Luftfahrtgesetz 1957 (LFG) in Verbindung mit mit dem Bescheid des Landeshauptmannes von Z vom 15.09.1987, GZI. XX/XX-X-1987
- § 169 Abs 1 Z 3a Luftfahrtgesetz 1957 (LFG) iVm mit dem Bescheid des Landeshauptmannes von Z vom 15.09.1987, GZI. XX/XX-X-
- Paragraph 169, Absatz eins, Ziffer 3 a, Luftfahrtgesetz 1957 (LFG) in Verbindung mit mit dem Bescheid des Landeshauptmannes von Z vom 15.09.1987, GZI. XX/XX-X-1987
- § 169 Abs 1 Z 3a Luftfahrtgesetz 1957 (LFG) iVm mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft A vom 14.06.2006, GZI. Xxx/xxx/x-
- Paragraph 169, Absatz eins, Ziffer 3 a, Luftfahrtgesetz 1957 (LFG) in Verbindung mit mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft A vom 14.06.2006, GZI. Xxx/xxx/x-2006
- § 169 Abs 1 Z 3a Luftfahrtgesetz 1957 (LFG) iVm mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft A vom 14.06.2006, GZI. Xxx/xxx/x-
- Paragraph 169, Absatz eins, Ziffer 3 a, Luftfahrtgesetz 1957 (LFG) in Verbindung mit mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft A vom 14.06.2006, GZI. Xxx/xxx/x-2006
- § 169 Abs 1 Z 3a Luftfahrtgesetz 1957 (LFG) iVm mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft A vom 14.06.2006, GZI. Xxx/xxx/x-
- Paragraph 169, Absatz eins, Ziffer 3 a, Luftfahrtgesetz 1957 (LFG) in Verbindung mit mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft A vom 14.06.2006, GZI. Xxx/xxx/x-2006 Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:
- € 1.000,00 Geldstrafe, Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tage,
§ 169Abs.
11. Satz Luftfahrtgesetz 1957 (LFG)
Paragraph 169, Absatz 11, Satz Luftfahrtgesetz 1957 (LFG) 2. € 1.000,00 Geldstrafe, Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tage,
§ 169Abs.
11. Satz Luftfahrtgesetz 1957 (LFG)
Paragraph 169, Absatz 11, Satz Luftfahrtgesetz 1957 (LFG) 3. € 1.000,00 Geldstrafe, Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tage,
§ 169Abs.
11. Satz Luftfahrtgesetz 1957 (LFG)
Paragraph 169, Absatz 11, Satz Luftfahrtgesetz 1957 (LFG) 4. € 1.000,00 Geldstrafe, Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tage,
§ 169Abs.
11. Satz Luftfahrtgesetz 1957 (LFG)
Paragraph 169, Absatz 11, Satz Luftfahrtgesetz 1957 (LFG) 5. € 1.000,00 Geldstrafe, Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tage,
§ 169Abs.
11. Satz Luftfahrtgesetz 1957 (LFG)
Paragraph 169, Absatz 11, Satz Luftfahrtgesetz 1957 (LFG) 6. € 1.000,00 Geldstrafe, Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tage,
§ 169Abs.
11. Satz Luftfahrtgesetz 1957 (LFG)
Paragraph 169, Absatz 11, Satz Luftfahrtgesetz 1957 (LFG) 7. € 1.000,00 Geldstrafe, Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tage,
§ 169Abs.
11. Satz Luftfahrtgesetz 1957 (LFG)
Paragraph 169, Absatz 11, Satz Luftfahrtgesetz 1957 (LFG) 8. € 1.000,00 Geldstrafe, Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tage,
§ 169Abs.
11. Satz Luftfahrtgesetz 1957 (LFG)
Paragraph 169, Absatz 11, Satz Luftfahrtgesetz 1957 (LFG) 9. € 1.000,00 Geldstrafe, Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tage,
§ 169Abs.
11. Satz Luftfahrtgesetz 1957 (LFG)
Paragraph 169, Absatz 11, Satz Luftfahrtgesetz 1957 (LFG) 10. € 1.000,00 Geldstrafe, Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tage,
§ 169Abs.
11. Satz Luftfahrtgesetz 1957 (LFG)
Paragraph 169, Absatz 11, Satz Luftfahrtgesetz 1957 (LFG) 11. € 1.000,00 Geldstrafe, Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tage,
§ 169Abs.
11. Satz Luftfahrtgesetz 1957 (LFG)
Paragraph 169, Absatz 11, Satz Luftfahrtgesetz 1957 (LFG) 12. € 1.000,00 Geldstrafe, Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tage,
§ 169Abs.
11. Satz Luftfahrtgesetz 1957 (LFG)
Paragraph 169, Absatz 11, Satz Luftfahrtgesetz 1957 (LFG) 13. € 1.000,00 Geldstrafe, Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tage,
§ 169Abs.
11. Satz Luftfahrtgesetz 1957 (LFG)
Paragraph 169, Absatz 11, Satz Luftfahrtgesetz 1957 (LFG) Ferner haben Sie
§ 64des Verwaltungsstrafgesetzes (VSt
G) zu zahlen:Ferner haben Sie
Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: • € 1.300,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 15,00 angerechnet); Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 14.300,00.“ I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen, Vorverfahren, mündliche Verhandlung:römisch eins. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen, Vorverfahren, mündliche Verhandlung: Gegen dieses Straferkenntnis brachte der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde ein und führte darin aus wie folgt: „Mit Straferkenntnis Zahl: XX-x-2012 vom
- April 2013 wirft mir die Bezirksverwaltungsbehörde X mehrere Verwaltungsübertretungen als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Helikopter XY GmbH , welche die Betreiberin des Heliports A GP 123/4, KG O ist, vor. Da ich die mir zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen nicht begangen habe erhebe ich fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung.“„Mit Straferkenntnis Zahl: XX-x-2012 vom
- April 2013 wirft mir die Bezirksverwaltungsbehörde römisch zehn mehrere Verwaltungsübertretungen als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Helikopter XY GmbH , welche die Betreiberin des Heliports A Gesetzgebungsperiode 123/4, KG O ist, vor. Da ich die mir zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen nicht begangen habe erhebe ich fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung.“
- Sachverhalt Mit dem angefochtenen Straferkenntnis werden mir mehrere Verwaltungsübertretung vorgeworfen, welche allesamt am Heliport in A bzw in dessen unmittelbarer Umgebung erfolgt sein sollen. Es soll dabei angeblich gegen Auflagen des Bescheides GZ Xxx/xxx/x-2006 bzw des Bescheides GZI XX/XX-X-1987 verstoßen worden sein. Tatsächlich handelt es sich jedoch nur um eine inhaltlich unrichtige Anzeige eines Anrainers, der sich durch den Hubschrauberlärm belästigt fühlt und in der Zwischenzeit für seine inhaltslosen Anzeigen Amts bekannt ist.
- Beschwerdegründe 2.
- Nach der Rechtsprechung des VwGH stellt das Zurkenntnisbringen des Anzeigeninhalts mit der Aufforderung zur Abgabe einer Stellungnahme zur Rechtfertigung dann eine taugliche Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 VStG dar, wenn die Anzeige alle wesentlichen Tatbestandsmerkmale enthält (vgl Erkenntnis eines verstärkten Senats des VwGH vom 19.09.1984, Slg Nr II.525/A oder des VwGH-Erkenntnisses vom 22.11.1985, ZI 85/18/0101).2.
- Nach der Rechtsprechung des VwGH stellt das Zurkenntnisbringen des Anzeigeninhalts mit der Aufforderung zur Abgabe einer Stellungnahme zur Rechtfertigung dann eine taugliche Verfolgungshandlung im Sinne des Paragraph 32, VStG dar, wenn die Anzeige alle wesentlichen Tatbestandsmerkmale enthält vergleiche Erkenntnis eines verstärkten Senats des VwGH vom 19.09.1984, Slg Nr römisch zwei.525/A oder des VwGH-Erkenntnisses vom 22.11.1985, ZI 85/18/0101). 2.
- Nach der Rechtsprechung des VwGH stellt das Zurkenntnisbringen des Anzeigeninhalts mit der Aufforderung zur Abgabe einer Stellungnahme zur Rechtfertigung dann eine taugliche Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 VStG dar, wenn die Anzeige alle wesentlichen Tatbestandsmerkmale enthält (vgl Erkenntnis eines verstärkten Senats des VwGH vom 19.09.1984, Slg Nr II.525/A oder des VwGH-Erkenntnisses vom 22.11.1985, ZI 85/18/0101).2.
- Nach der Rechtsprechung des VwGH stellt das Zurkenntnisbringen des Anzeigeninhalts mit der Aufforderung zur Abgabe einer Stellungnahme zur Rechtfertigung dann eine taugliche Verfolgungshandlung im Sinne des Paragraph 32, VStG dar, wenn die Anzeige alle wesentlichen Tatbestandsmerkmale enthält vergleiche Erkenntnis eines verstärkten Senats des VwGH vom 19.09.1984, Slg Nr römisch zwei.525/A oder des VwGH-Erkenntnisses vom 22.11.1985, ZI 85/18/0101). 2.
- In gleicher Weise wurde im oben zitierten Erkenntnis eines verstärkten Senats Slg Nr II.525/A ausgeführt, dass nach der Definition des § 32 Abs 1 VStG die gegen die betreffende Person gerichtete Amtshandlung eine bestimmte Verwaltungsübertretung zum Gegenstand haben müsse. Die Amtshandlung müsse sich insofern auf alle einer späteren Bestrafung zu Grunde liegenden Sachverhaltselemente beziehen.2.
- In gleicher Weise wurde im oben zitierten Erkenntnis eines verstärkten Senats Slg Nr römisch zwei.525/A ausgeführt, dass nach der Definition des Paragraph 32, Absatz eins, VStG die gegen die betreffende Person gerichtete Amtshandlung eine bestimmte Verwaltungsübertretung zum Gegenstand haben müsse. Die Amtshandlung müsse sich insofern auf alle einer späteren Bestrafung zu Grunde liegenden Sachverhaltselemente beziehen. 2.
- Der Verwaltungsgerichtshof vertritt weiters seit dem Erkenntnis eines verstärkten Senats vom
- Oktober 1985, Slg II.894/A, die Auffassung, der Vorschrift des § 44a Z 1 VStG (betreffend den Inhalt des Spruches eines Straferkenntnisses) sei dann entsprochen, wenn im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen wird, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten (Bestraften) rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden (Verhinderung der Doppelbestrafung).2.
- Der Verwaltungsgerichtshof vertritt weiters seit dem Erkenntnis eines verstärkten Senats vom
- Oktober 1985, Slg römisch zwei.894/A, die Auffassung, der Vorschrift des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG (betreffend den Inhalt des Spruches eines Straferkenntnisses) sei dann entsprochen, wenn im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen wird, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten (Bestraften) rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden (Verhinderung der Doppelbestrafung). 2.
- Das an die Tatumschreibung zu stellende Erfordernis werde daher nicht nur von Delikt zu Delikt, sondern auch nach den jeweils gegebenen Begleitumständen ein verschiedenes, weil an den oben wiedergegebenen Rechtsschutzüberlegungen zu messendes Erfordernis sein (vgl Erkenntnis vom
- September 1993, ZI 91/19/0148).2.
- Das an die Tatumschreibung zu stellende Erfordernis werde daher nicht nur von Delikt zu Delikt, sondern auch nach den jeweils gegebenen Begleitumständen ein verschiedenes, weil an den oben wiedergegebenen Rechtsschutzüberlegungen zu messendes Erfordernis sein vergleiche Erkenntnis vom
- September 1993, ZI 91/19/0148). 2.
- Legt man die in der dargestellten Rechtsprechung entwickelten Kriterien für die Fassung des Spruches eines Straferkenntnisses in der für die Beurteilung, ob eine taugliche Verfolgungshandlung vorliegt, erforderliche Modifizierung dem gegenständlichen Straferkenntnis zu Grunde, nämlich: a) dass die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen sein muss, dass der Beschuldigte in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und b) der Vorwurf muss geeignet sein, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden (Gefahr der Doppelbestrafung) so kommt man unzweifelhaft zu dem Ergebnis, dass von der Bezirksverwaltungsbehörde X vor Eintreten der Verfolgungsverjährung nach § 31 Abs I VStG am
- Dezember 2012, keine geeignete Verfolgungshandlung gesetzt wurde, da Teile der von der Rechtsprechung verlangten Kriterien einer konkreten Umschreibung der Tatzeit, des Tatortes und des Tatgeschehens, die es dem Beschuldigten (Bestraften) ermöglicht Beweise anzubieten, um die Tatvorwürfe zu widerlegen, fehlen.b) der Vorwurf muss geeignet sein, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden (Gefahr der Doppelbestrafung) so kommt man unzweifelhaft zu dem Ergebnis, dass von der Bezirksverwaltungsbehörde römisch zehn vor Eintreten der Verfolgungsverjährung nach Paragraph 31, Abs römisch eins VStG am
- Dezember 2012, keine geeignete Verfolgungshandlung gesetzt wurde, da Teile der von der Rechtsprechung verlangten Kriterien einer konkreten Umschreibung der Tatzeit, des Tatortes und des Tatgeschehens, die es dem Beschuldigten (Bestraften) ermöglicht Beweise anzubieten, um die Tatvorwürfe zu widerlegen, fehlen. 2.7 Konkretisierung des Tatgeschehens — es wurde im Straferkenntnis als auch in allen vorangegangenen Verfolgungshandlungen (Aufforderung zur Rechtfertigung usw) immer nur von einem „Luftfahrzeug“, einem „roten, weißen und blauen Hubschrauber“ gesprochen, ohne je eine konkrete Hubschrauber- oder Luftfahrzeugtype bzw ein amtliches Kennzeichen anzuführen. Jedes Luftfahrtzeug und jeder Hubschrauber der am Heliport in A landet oder startet ist mit einem amtlichen Kennzeichen versehen, welches für jedermann leicht erkennbar ist. 2.8 In Ermangelung einer der Rechtsprechung folgenden Konkretisierung des Tatgeschehens mit welchem Luftfahrzeuges/Hubschrauber konkret mit Marke, Type und amtlichen Kennzeichen die angeblichen Verwaltungsübertretungen begangen worden sein sollen, war es mir nicht möglich entsprechende Gegenbeweise dafür vorzulegen, das ich die mir vorgehaltenen Verwaltungsübertretungen nicht begangen habe, ohne der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt zu sein. Es liegt somit keine geeignete Verfolgungshandlung vor und es ist zwischenzeitlich bereits Verfolgungsverjährung eingetreten. 2.9 Unabhängig von der bereits eingetretenen Verfolgungsverjährung wurden die vorgehaltenen Verwaltungsübertretungen niemals gesetzt. Es wurde bei keinem einzigen Start oder einer Landung am Heliport in A gegen eine Bescheidauflage verstoßen, die Anzeige erfolgte von einem sich belästigt gefühlten Nachbarn — zahlreiche davor liegenden Anzeigen wurden alle wegen inhaltlicher Unrichtigkeit eingestellt.
- Antrag Es wird ersucht, dass Verwaltungsstrafverfahren infolge Verfolgungsverjährung einzustellen, in eventu eine mündliche Verhandlung durchzuführen, wobei der Anzeiger als Zeuge zu laden wäre.“ Aufgrund dieses Beschwerdevorbringens wurde der erstinstanzliche Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt.
§ 24Abs 1 Vw
GVG fand am 24.07.2013 auf der Bezirkshauptmannschaft A eine öffentlich mündliche Verhandlung statt im Zuge derer Herr K H als Zeuge einvernommen wurde. Diese Verhandlung wurde am 16.09.2013 und am 11.11.2013 vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol fortgesetzt, wobei Herr O L sowie Frau B J zeugenschaftlich einvernommen wurden.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG fand am 24.07.2013 auf der Bezirkshauptmannschaft A eine öffentlich mündliche Verhandlung statt im Zuge derer Herr K H als Zeuge einvernommen wurde. Diese Verhandlung wurde am 16.09.2013 und am 11.11.2013 vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol fortgesetzt, wobei Herr O L sowie Frau B J zeugenschaftlich einvernommen wurden. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens wurde am 24.07.2013 zudem ein Lokalaugenschein am Heliport A durchgeführt, um sich einen Eindruck der örtlichen Gegebenheiten, insbesondere der Abstände Heliport – M (Fluss) – Wohnhäuser, machen zu können. Weiters wurde bei der Austro Control, Österreichische Gesellschaft für Zivilluftfahrt m.b.H. mit Schreiben vom 18.11.2013, GZ uvs-2013/xx/1234-5, angefragt, ob eine Feststellung der Durchführung von Flugbewegungen am Heliport A auf GP 123/4, KG O am 25.05.2012 in der Zeit zwischen 22:20 Uhr und 22:30 Uhr möglich sei bzw um Bekanntgabe der tatsächlichen Flugbewegungen in diesem Zeitraum. Mit Schreiben vom 28.11.2013 teilte die Austro Control jedoch mit, dass eine Überprüfung der tatsächlichen Flugbewegungen am 25.05.2012 im angefragten Zeitraum nicht möglich sei. Aufgrund der ungünstigen Lage des Heliports A würden Flugbewegungen auf Radaraufzeichnungen ohnehin nicht erfasst und könne daher nicht gesagt werden, ob in diesem Zeitraum Flugbewegungen stattfanden. Weiters wurde bei der Austro Control, Österreichische Gesellschaft für Zivilluftfahrt m.b.H. mit Schreiben vom 18.11.2013, GZ uvs-2013/xx/1234-5, angefragt, ob eine Feststellung der Durchführung von Flugbewegungen am Heliport A auf Gesetzgebungsperiode 123/4, KG O am 25.05.2012 in der Zeit zwischen 22:20 Uhr und 22:30 Uhr möglich sei bzw um Bekanntgabe der tatsächlichen Flugbewegungen in diesem Zeitraum. Mit Schreiben vom 28.11.2013 teilte die Austro Control jedoch mit, dass eine Überprüfung der tatsächlichen Flugbewegungen am 25.05.2012 im angefragten Zeitraum nicht möglich sei. Aufgrund der ungünstigen Lage des Heliports A würden Flugbewegungen auf Radaraufzeichnungen ohnehin nicht erfasst und könne daher nicht gesagt werden, ob in diesem Zeitraum Flugbewegungen stattfanden. Im Zuge der Ergänzung der Berufung vom 09.08.2013 wurden Verwendungsbescheinigungen vom 03.06.2008 und vom 04.12.2007 für die gegenständlichen Helikopter mit dem Eintragungszeichen OE-ABC und OE-XYZ sowie Notfallprotokolle vom 25.05.2012 (Start um 19:50 Uhr und Landung um 21:52 Uhr) und vom 25.04.2012 (Start um 19:05 Uhr und Landung um 21:04 Uhr) vorgelegt. Ebenfalls wurden vom Vertreter des Beschwerdeführers die Aufzeichnungen der Starts und Landungen vom 25.04.2012, 28.04.2012, 25.05.2012 und vom 15.06.2012 vorgelegt. Im Wesentlichen wurde der bereits von der Erstbehörde festgestellte Sachverhalt als erweisen angenommen. Der Beschwerdeführer H L ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der Helikopter XY GmbH mit Sitz in PLZ Ort, Adresse, welche Betreiberin des Heliports A auf GP 123/4, UG O in der Marktgemeinde A ist. Als verantwortliches Organ hat der Beschwerdeführer es zu verantworten, dass am 25.04.2012 um 21:05 Uhr aus A kommend eine Landung eines Luftfahrzeuges am Heliport A außerhalb der mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft A vom 14.06.2006, GZ Xxx/xxx/x-2006 festgesetzten Betriebszeiten (Montag bis Freitag 07:00 Uhr bis zum Ende der bürgerlichen Dämmerung, am gegenständlichen Tag 19:45 Uhr) durchgeführt wurde und am 28.04.2012 um 17:30 Uhr und um 18:40 Uhr ein Luftfahrzeug ca 40 bzw 50 Meter neben den Wohnhäusern das Flussbett der M (Fluss) überflog. Weiters hat es der Beschwerdeführer als verantwortliches Organ zu verantworten, dass am 25.05.2012 um 21:50 Uhr, um 22:20 Uhr, um 22:25 Uhr und um 22:30 Uhr aus B bzw aus A kommend eine Landung eines Luftfahrzeuges am Heliport A außerhalb der mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft A vom 14.06.2006, GZ Xxx/xxx/x-2006 festgesetzten Betriebszeiten (Montag bis Freitag 07:00 Uhr bis zum Ende der bürgerlichen Dämmerung, am gegenständlichen Tag somit 21:29 Uhr) durchgeführt wurde. Weiters wurden am 15.06.2012 um 21:55 Uhr, um 22:00 Uhr und um 22:05 Uhr aus A bzw B kommend eine Landung eines Luftfahrzeuges am Heliport A außerhalb der bescheidmäßig festgesetzten Betriebszeiten (Montag bis Freitag 07:00 Uhr bis zum Ende der bürgerlichen Dämmerung, im gegenständlichen Fall somit 21:49 Uhr) durchgeführt und kam es am 15.06.2012 zwischen 14:00 Uhr und 19:00 Uhr immer wieder zu Wartungsarbeiten bzw Probeflügen. Im Wesentlichen wurde der bereits von der Erstbehörde festgestellte Sachverhalt als erweisen angenommen. Der Beschwerdeführer H L ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der Helikopter XY GmbH mit Sitz in PLZ Ort, Adresse, welche Betreiberin des Heliports A auf Gesetzgebungsperiode 123/4, UG O in der Marktgemeinde A ist. Als verantwortliches Organ hat der Beschwerdeführer es zu verantworten, dass am 25.04.2012 um 21:05 Uhr aus A kommend eine Landung eines Luftfahrzeuges am Heliport A außerhalb der mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft A vom 14.06.2006, GZ Xxx/xxx/x-2006 festgesetzten Betriebszeiten (Montag bis Freitag 07:00 Uhr bis zum Ende der bürgerlichen Dämmerung, am gegenständlichen Tag 19:45 Uhr) durchgeführt wurde und am 28.04.2012 um 17:30 Uhr und um 18:40 Uhr ein Luftfahrzeug ca 40 bzw 50 Meter neben den Wohnhäusern das Flussbett der M (Fluss) überflog. Weiters hat es der Beschwerdeführer als verantwortliches Organ zu verantworten, dass am 25.05.2012 um 21:50 Uhr, um 22:20 Uhr, um 22:25 Uhr und um 22:30 Uhr aus B bzw aus A kommend eine Landung eines Luftfahrzeuges am Heliport A außerhalb der mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft A vom 14.06.2006, GZ Xxx/xxx/x-2006 festgesetzten Betriebszeiten (Montag bis Freitag 07:00 Uhr bis zum Ende der bürgerlichen Dämmerung, am gegenständlichen Tag somit 21:29 Uhr) durchgeführt wurde. Weiters wurden am 15.06.2012 um 21:55 Uhr, um 22:00 Uhr und um 22:05 Uhr aus A bzw B kommend eine Landung eines Luftfahrzeuges am Heliport A außerhalb der bescheidmäßig festgesetzten Betriebszeiten (Montag bis Freitag 07:00 Uhr bis zum Ende der bürgerlichen Dämmerung, im gegenständlichen Fall somit 21:49 Uhr) durchgeführt und kam es am 15.06.2012 zwischen 14:00 Uhr und 19:00 Uhr immer wieder zu Wartungsarbeiten bzw Probeflügen. Bei der zu Spruchpunkt 1. am 25.04.2012 um 21:05 Uhr sowie zu Spruchpunkt 4. am 25.05.2012 um 21:05 Uhr durchgeführten Landung handelte es sich jeweils um einen Rettungsflug, welcher vom Verbot der Flugbewegungen außerhalb der Betriebszeiten
dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft A vom 14.06.2012, GZl: Xxx/xxx/x-2006 ausgenommen ist und daher auch nach Ende der bürgerlichen Dämmerung durchgeführt werden kann. I. Beweiswürdigung:römisch eins. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aufgrund der Aufzeichnungen des Zeugen K H vom 09.07.2012 und den am 24.07.2012 getätigten Lokalaugenschein sowie aufgrund der Einsichtnahme in die vom Beschwerdeführer vorgelegten Flugaufzeichnungen des Heliports A vom 25.04.2012, 28.04.2012, 25.05.2012 und vom 15.06.2012 (Beilage C). Weiters wurde Beweis aufgenommen durch den vorgelegten Plan der örtlichen Gegebenheiten (Beilage B) sowie durch die Einsichtnahme in die vorgelegten Notfallprotokolle vom 25.05.2012 und vom 25.04.2012 sowie den Verwendungsbescheinigungen der Helikopter mit den Eintragungszeichen OE-ABC vom 03.06.2008 und OE-XYZ vom 04.12.
- Ebenfalls wurde Beweis aufgenommen durch die Einvernahme der Zeugen Frau B J, Herr O L und Herr K H. Insbesondere aufgrund der sich genau deckenden Flugzeiten in den Aufzeichnungen des Zeugen K H mit den Flugaufzeichnungen des Beschwerdeführers zu Spruchpunkt 1.,
- und
- sieht das Landesverwaltungsgericht keinen Grund an der Richtigkeit der Aufzeichnungen des Zeugen zu zweifeln. Aus den Aufzeichnungen des Zeugen K H in Zusammenhalt mit den vorgelegten Flugaufzeichnungen geht hervor, dass am 25.04.2012 um 21:05 Uhr, am 28.
- um 18:40 Uhr und am 25.05.2012 um 21:50 Uhr ein Luftfahrzeug am Heliport A landete. Die zu Spruchpunkt 1.,
- und
- zur Last gelegten Tathandlungen sind daher unbestritten und werden diese Aufzeichnungen als erwiesen angenommen. In diesem Zusammenhang gab der Zeuge K H in der mündlichen Verhandlung vom 24.07.2013 zum gegenständlichen Sachverhalt an, dass die im erstinstanzlichen Akt befindlichen Aufzeichnungen von ihm stammen würden. Die zugrunde liegenden Fakten habe er selbst wahrgenommen, da er zu diesen Zeitpunkten immer in seinem Haus bzw Garten gewesen sei. Tagsüber würden die Hubschrauber fliegen und abends würden Wartungsarbeiten vorgenommen werden, weshalb mehrere Starts und Landungen auch in einem kurzen Zeitraum möglich seien. Im Zuge von Wartungsarbeiten würden die Hubschrauber teilweise kurz in der Luft schweben bzw eine Runde über den Wald fliegen. Zum Heliport habe er zwar keinen direkten Sichtkontakt, wenn ein Hubschrauber starte, sehe er diesen jedoch sobald er ein paar Meter in der Luft sei und würde er auch die Hubschraubermotoren hören, die am Heliport in Betrieb seien. Das Haus des Zeugen sei ca 100 Meter vom Heliport entfernt, wobei dazwischen nur Wiese, Garten, die Eisenbahngleise und der Fluss seien. Zu Faktum
- nahm er den Hubschrauber aus dem Fenster sehend selbst wahr, als er auf den Heliport zugeflogen sei. Die angegebenen 50 Meter habe er so gemessen, dass er diese geschätzt habe, weshalb es auch 45 oder 55 Meter sein könnten. Zu Faktum
- könne der Zeuge nur angeben, dass an diesem Nachmittag ein Hubschrauber repariert worden sei und daher Probeflüge durchgeführt worden seien, wobei der Hubschrauber mehrmals hintereinander gestartet und gelandet bzw im Schwebeflug gewesen sei. Aus diesem Grund habe der Zeuge dann auch Herrn O L noch an diesem Tag telefonisch kontaktiert. Hinsichtlich Faktum
- habe der Zeuge nicht mitgezählt zu wie vielen Starts und Landungen es gekommen sei. Dabei sei der Hubschrauber jedoch lediglich gerade aufgestiegen und dann wieder heruntergekommen. Aufgrund der unzähligen Starts und Landungen könne der Zeuge genau sagen, wann es sich um einen Start handeln würde, da bei einem Start der Hubschrauber auf ca 50 Meter an sein Haus herankommen würde bevor er starte. Hinsichtlich Spruchpunkt 8.,
- und
- sei noch auszuführen, dass es sich hierbei mit Sicherheit nicht um einen durchgehenden Wert von 14:00 Uhr bis 19:00 Uhr handeln würde, sondern um mehrfach wiederkehrende Handlungen. Aufgrund der detaillierten Aufzeichnungen des Zeugen K H, welche zudem teils mit den vorgelegten Flugaufzeichnungen des Beschwerdeführers übereinstimmen, legt das Landesverwaltungsgericht Tirol diese handschriftlichen Aufzeichnungen des Zeugen dem gegenständlichen Erkenntnis zu Grunde und nimmt die darauf angeführten Landungen und Starts als erwiesen an. Dies insbesondere in Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer keine substantiierten Angaben bezüglich der Unrichtigkeit der Aufzeichnungen des Zeugen tätigte. Allerdings handelt es sich bei der zu Spruchpunkt
- und
- angelasteten Tathandlungen laut den vorgelegten Notfallprotokollen vom 25.04.2012 und vom 25.05.2012 um Rettungsflüge, welche nicht unter das bescheidmäßig festgesetzte Verbot von Flugbewegungen außerhalb der Betriebszeiten fallen. Im Rahmen des Lokalaugenscheines am 24.07.2013 wurden die örtlichen Gegebenheiten sowie insbesondere die Abstände zwischen dem Flussbett der M (Fluss) und der Wohnsiedlung SBH im Westen der M (Fluss) näher betrachtet. Aus diesem Lokalaugenschein ergab sich in Zusammenhalt mit dem vorgelegten Plan (Beilage B), dass ein Abstand von ca 40 bis 50 Metern zur Wohnsiedlung SBH bei An- und Abflügen, welche
dem Bescheid des Landeshauptmannes von Z vom 15.09.1987, GZ Xx/xx-x-1987 über dem Flussbett der M (Fluss) durchgeführt werden, aufgrund der örtlichen Gegebenheiten nicht rechtswidrig ist. Dies insbesondere in Hinblick darauf, dass das westliche Ende des Flussbettes der M (Fluss) laut Plan und Lokalaugenschein nur ca. 50 Meter vom Wohnhaus des Zeugen K H entfernt liegt (siehe eingezeichnetes „X“ am Plan, Beilage B). Zudem gab der Zeuge K H hierzu in der öffentlich mündlichen Verhandlung vom 24.07.2013 an, dass die Entfernung zwischen seinem Haus und dem Heliport A ca 100 Meter betrage, wobei sich dazwischen noch die M (Fluss) mit deren Flussbett befindet. In der öffentlich mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht am 11.11.2013 gab die Zeugin B J an, dass die Aufzeichnung der Flugbewegungen zu ihren Aufgaben zähle, wobei nach jedem Start und jeder Landung handschriftliche Aufzeichnungen vom jeweiligen Piloten gemacht würden, welche dann in ein elektronisches Protokoll übernommen würden. Dieses Protokoll werde sowohl für die Servicewartung der Fluggeräte verwendet als auch zur Abrechnung der Mineralölsteuer und zur Dokumentation gegenüber der Austro Control. Hinsichtlich getätigter Starts und Landungen außerhalb der Aufzeichnungen könne die Zeugin keine Angaben machen, da alle ihr bekannten Starts und Landungen in das elektronische Verzeichnis aufgenommen werden würden. Diese Aufzeichnungen würden auch sieben Jahre lang aufbewahrt. Im Einvernehmen dazu gab der Zeuge O L in der mündlichen Verhandlung am 16.09.2013 an, dass seine Aufgabe in der Gewährleistung des Flugbetriebes vom Boden her liege. Er stehe jedoch in keinem Funkverkehr mit den einzelnen Hubschrauberpiloten, sein Handfunkgerät diene lediglich der Ankündigung einzelner Flugbewegungen. Ein Einflug der Hubschrauber sei nur von Süden über die M (Fluss) zulässig, Zuflüge über eine Siedlung habe er jedoch noch nicht mitbekommen. Am Heliport A würden auch Flüge mit Rettungshubschraubern durchgeführt werden, welche außerhalb der Flugzeiten liegen würden. Jede Inbetriebnahme eines Hubschraubers werde in einer eigenen Liste aufgezeichnet, welche der innerbetrieblichen Wartung diene. Diese Aufzeichnungen würden dann wiederrum von Frau B J in die elektronische Dokumentation übernommen werden. In Zusammenhalt der aufgenommenen Beweise nimmt das Landesverwaltungsgericht den festgestellten Sachverhalt als erwiesen an. Dies insbesondere aufgrund der Glaubwürdigkeit der Aufzeichnungen des Zeugen sowie der Tatsache, dass laut Angaben der Zeugin B J zu Starts und Landungen außerhalb der Flugaufzeichnungen keine Angaben gemacht werden können, da nur die ihr bekannten Starts und Landungen in das elektronische Verzeichnis aufgenommen werden würden. Weiters wurden im Zuge des Lokalaugenscheins die Abstände zwischen Heliport – M (Fluss) – Wohnsiedlung persönlich wahrgenommen und ergab sich im Zusammenhang mit diesem Lokalaugenschein, dass ein Abstand von ca 40 bis 50 Metern zur Wohnsiedlung SBH bei Überfliegen des Flussbettes der M (Fluss) aufgrund der örtlichen Gegebenheiten durchaus üblich ist. II. Rechtslage: römisch zwei. Rechtslage: Die im gegenständlichen Verfahren maßgeblichen Bestimmungen des Luftfahrtgesetzes (LFG), BGBl Nr 253/1957, idF BGBl I Nr 77/2012 lauten wie folgt: Die im gegenständlichen Verfahren maßgeblichen Bestimmungen des Luftfahrtgesetzes (LFG), Bundesgesetzblatt Nr 253 aus 1957,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 77 aus 2012, lauten wie folgt: § 169. StrafbestimmungenParagraph 169, Strafbestimmungen
(1)Wer 1. diesem Bundesgesetz, 2. den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, 3.
- a)der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über die Erteilung von Betriebsgenehmigungen an Luftfahrtunternehmen,
- b)der Verordnung (EG) Nr. 2027/97 über die Haftung von Luftfahrtunternehmen bei der Beförderung von Fluggästen und deren Gepäck im Luftverkehr, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 889/2002,
- b)der Verordnung (EG) Nr. 2027/97 über die Haftung von Luftfahrtunternehmen bei der Beförderung von Fluggästen und deren Gepäck im Luftverkehr, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 889 aus 2002,,
- c)der Verordnung (EG) Nr. 785/2004 über Versicherungsanforderungen an Luftfahrtunternehmen und Luftfahrzeugbetreiber,
- c)der Verordnung (EG) Nr. 785 aus 2004, über Versicherungsanforderungen an Luftfahrtunternehmen und Luftfahrzeugbetreiber,
- d)der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 über gemeinsame Regeln für die Zuweisung von Zeitnischen auf Flughäfen in der Gemeinschaft, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 793/2004,
- d)der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 über gemeinsame Regeln für die Zuweisung von Zeitnischen auf Flughäfen in der Gemeinschaft, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 793 aus 2004,,
- e)der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben,
- e)der Verordnung (EG) Nr. 1702 aus 2003, zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben,
- f)der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen,
- f)der Verordnung (EG) Nr. 2042 aus 2003, über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen,
- g)der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91,
- g)der Verordnung (EG) Nr. 261 aus 2004, über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91,
- h)der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 (Rahmenverordnung),
- h)der Verordnung (EG) Nr. 549 aus 2004, (Rahmenverordnung),
- i)der Verordnung (EG) Nr. 550/2004 (Flugsicherungsdienste-Verordnung),
- i)der Verordnung (EG) Nr. 550 aus 2004, (Flugsicherungsdienste-Verordnung),
- j)der Verordnung (EG) Nr. 551/2004 (Luftraum-Verordnung),
- j)der Verordnung (EG) Nr. 551 aus 2004, (Luftraum-Verordnung),
- k)der Verordnung (EG) Nr. 552/2004 (Interoperabilitäts-Verordnung),
- k)der Verordnung (EG) Nr. 552 aus 2004, (Interoperabilitäts-Verordnung),
- l)der Verordnung (EG) Nr. 2096/2005 zur Festlegung gemeinsamer Anforderungen bezüglich der Erbringung von Flugsicherungsdiensten,
- l)der Verordnung (EG) Nr. 2096 aus 2005, zur Festlegung gemeinsamer Anforderungen bezüglich der Erbringung von Flugsicherungsdiensten,
- m)der Verordnung (EG) Nr. 3922/91 zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und der Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 8/2008,
- m)der Verordnung (EG) Nr. 3922/91 zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und der Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 8 aus 2008,,
- n)der Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 über die Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität,
- n)der Verordnung (EG) Nr. 1107 aus 2006, über die Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität, 3a. den auf Grund der in Z 1 bis 3 genannten Normen erlassenen Bescheide und den darin enthaltenen Auflagen, oder 3a. den auf Grund der in Ziffer eins bis 3 genannten Normen erlassenen Bescheide und den darin enthaltenen Auflagen, oder 4. den Anordnungen der Flugsicherungsorgane zuwiderhandelt oder zuwiderzuhandeln versucht, begeht, wenn nicht ein gerichtlich strafbarer Tatbestand vorliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 22 000 Euro zu bestrafen. Liegen erschwerende Umstände vor, so kann neben einer Geldstrafe auch eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen verhängt werden. In Fällen der gewerbsmäßigen Beförderung von Personen ohne die nach § 102 erforderlichen Bewilligungen ist eine Geldstrafe von mindestens 3 630 Euro zu verhängen. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben die Bezirksverwaltungsbehörde durch Maßnahmen, die für die Einleitung und Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind, zu unterstützen.zuwiderhandelt oder zuwiderzuhandeln versucht, begeht, wenn nicht ein gerichtlich strafbarer Tatbestand vorliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 22 000 Euro zu bestrafen. Liegen erschwerende Umstände vor, so kann neben einer Geldstrafe auch eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen verhängt werden. In Fällen der gewerbsmäßigen Beförderung von Personen ohne die nach Paragraph 102, erforderlichen Bewilligungen ist eine Geldstrafe von mindestens 3 630 Euro zu verhängen. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben die Bezirksverwaltungsbehörde durch Maßnahmen, die für die Einleitung und Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind, zu unterstützen. III. Erwägungen:römisch drei. Erwägungen:
§ 169
Abs 1 Z 3a LFG begeht eine Verwaltungsübertretung, werden auf Grund der in Z 1 bis 3 genannten Normen erlassenen Bescheide und den darin enthaltenen Auflagen zuwiderhandelt, und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 22.000,-- Euro zu bestrafen.
Paragraph 169, Absatz eins, Ziffer 3 a, LFG begeht eine Verwaltungsübertretung, werden auf Grund der in Ziffer eins bis 3 genannten Normen erlassenen Bescheide und den darin enthaltenen Auflagen zuwiderhandelt, und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 22.000,-- Euro zu bestrafen.
Auflagepunkt 6. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft A vom 14.06.2006, GZ Xxx/xxx/x-2006, ist „das Laufenlassen von Hubschraubermotoren sowie Hubschrauberlandungen einschließlich der An- und Abflugbewegungen auf folgende Zeiten zu beschränken: Montag bis Freitag von 07:00 Uhr bis Ende der bürgerlichen Dämmerung“. Das Ende der bürgerlichen Dämmerung laut Anhang zu diesem Bescheid war am 25.04.2012 um 18:45 UTC, sohin 19:45 Uhr, am 25.05.2012 um 19:29 UTC, sohin 21:29 Uhr und am 15.06.2012 um 19:49 UTC, sohin um 21:49 Uhr. An- und Abflüge außerhalb dieser Zeiten sind daher
dem oben genannten Bescheid verboten. Daher sind die zu Spruchpunkt 5., 6., 7., 11.,
- und
- angelasteten Landungen außerhalb der bescheidmäßig festgesetzten Betriebszeiten erfolgt und wurde der objektive Tatbestand der dem Berufungswerber zur Last gelegten Verwaltungsübertretung verwirklicht. Rettungsflüge sind vom Start- und Landeverbot außerhalb der bescheidmäßig festgesetzten Betriebszeiten ausgenommen. Durch die zu Spruchpunkt
- und
- durchgeführten Landungen eines Luftfahrzeuges am 25.04.2012 bzw am 25.05.2012 wurde daher der objektive Tatbestand der dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretung nicht verwirklicht. Das Verfahren zu diesen Spruchpunkten war daher
§ 45Abs 1 Z 1 VSt
G einzustellen. Rettungsflüge sind vom Start- und Landeverbot außerhalb der bescheidmäßig festgesetzten Betriebszeiten ausgenommen. Durch die zu Spruchpunkt
- und
- durchgeführten Landungen eines Luftfahrzeuges am 25.04.2012 bzw am 25.05.2012 wurde daher der objektive Tatbestand der dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretung nicht verwirklicht. Das Verfahren zu diesen Spruchpunkten war daher
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG einzustellen. Hinsichtlich Spruchpunkt
- und
- ist auszuführen, dass unter Auflage Nr. 2 des Bescheides des Landeshauptmannes von Z vom 15.09.1987, GZ Xx/xxx-x-1987, vorgeschrieben wurde, dass bei An- und Abflügen das Überfliegen der Schnellstraße und der Bahnanlagen sowie besiedelten Gebieten zu vermeiden ist und die An- und Abflüge über das Flussbett der M (Fluss) durchzuführen sind. Aufgrund der örtlichen Gegebenheiten ist es jedoch nicht möglich An- und Abflüge über das Flussbett der M (Fluss) durchzuführen und dabei einen größeren Abstand zur Wohnsiedlung SBH einzuhalten als 40 bis 50 Meter, da die örtlichen Gegebenheiten keine größeren Abstände zum gegenständlichen Wohngebiet und insbesondere zum Wohnhaus des Zeugen K H zulassen. Dies insbesondere da der Abstand vom Wohnhaus des Zeugen K H zum Heliport selbst laut eigener Aussage nur ca. 100 Meter beträgt, wobei sich zwischen Wohnhaus und Heliport die M (Fluss) befindet. Wird daher ein An- oder Abflug entsprechend dem oben genannten Bescheid über dem westlichen Flussbett der M (Fluss) durchgeführt, ist ein über 40 bis 50 Meter hinausgehender Abstand faktisch nicht möglich. Durch die Annäherung an die Wohnhäuser von 40 bis 50 Meter wurde somit nicht den bescheidmäßigen Auflagen zuwidergehandelt und war daher das Verfahren zu Spruchpunkt
- und
- wegen Nichtbegehung der Tat
§ 45Abs 1 Z 1 VSt
G einzustellen. Hinsichtlich Spruchpunkt
- und
- ist auszuführen, dass unter Auflage Nr. 2 des Bescheides des Landeshauptmannes von Z vom 15.09.1987, GZ Xx/xxx-x-1987, vorgeschrieben wurde, dass bei An- und Abflügen das Überfliegen der Schnellstraße und der Bahnanlagen sowie besiedelten Gebieten zu vermeiden ist und die An- und Abflüge über das Flussbett der M (Fluss) durchzuführen sind. Aufgrund der örtlichen Gegebenheiten ist es jedoch nicht möglich An- und Abflüge über das Flussbett der M (Fluss) durchzuführen und dabei einen größeren Abstand zur Wohnsiedlung SBH einzuhalten als 40 bis 50 Meter, da die örtlichen Gegebenheiten keine größeren Abstände zum gegenständlichen Wohngebiet und insbesondere zum Wohnhaus des Zeugen K H zulassen. Dies insbesondere da der Abstand vom Wohnhaus des Zeugen K H zum Heliport selbst laut eigener Aussage nur ca. 100 Meter beträgt, wobei sich zwischen Wohnhaus und Heliport die M (Fluss) befindet. Wird daher ein An- oder Abflug entsprechend dem oben genannten Bescheid über dem westlichen Flussbett der M (Fluss) durchgeführt, ist ein über 40 bis 50 Meter hinausgehender Abstand faktisch nicht möglich. Durch die Annäherung an die Wohnhäuser von 40 bis 50 Meter wurde somit nicht den bescheidmäßigen Auflagen zuwidergehandelt und war daher das Verfahren zu Spruchpunkt
- und
- wegen Nichtbegehung der Tat
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG einzustellen. Hinsichtlich Spruchpunkt 8., 9. und 10. ist auszuführen, dass
§ 44aZ 1 VSt
G der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten hat. Sie bildet den Deliktstatbestand erfüllenden Sachverhalt. Es bedarf daher im Bescheidspruch der Anführung aller wesentlichen Tatbestandsmerkmale, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens und damit für die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat unter die dadurch verletzte Verwaltungsvorschriften erforderlich sind. Wesentlich für die Bezeichnung der Tat ist der Ausspruch über Zeit und Ort der Begehung (VwGH 24.05.2013, 2012/02/0174). So hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 13. Juni 1984, Slg Nr 11.466/A, ausgesprochen, dass es nach § 44a lit a VStG rechtlich geboten ist, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass 1) die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und dass 2) die Identität der Tat insbesondere nach Ort und Zeit unverwechselbar feststeht. Was den Punkt 2) anlangt (unverwechselbares Feststehen der Identität der Tat), so muss
- a)im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat insoweit in konkretisierter Umschreibung zum Vorwurf gemacht werden, dass der Beschuldigte in die Lage versetzt wird, im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren und gegebenenfalls im außerordentlichen Verfahren (Wiederaufnahmeverfahren) auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen zu widerlegen und
- b)der Spruch geeignet sein, den Beschuldigten (Bestraften) rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Der Verwaltungsgerichtshof hat ferner im Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Slg Nr 11.894/A, dargetan, dass nach diesen, aber nur nach diesen Gesichtspunkten in jedem konkreten Fall zu beurteilen ist, ob die im Spruch eines Straferkenntnisses enthaltene Identifizierung der Tat nach Ort und Zeit dem § 44a lit a (nunmehr Z 1) VStG genügt oder nicht genügt, mithin, ob die erfolgte Tatort- und Tatzeitangabe im konkreten Fall das Straferkenntnis als rechtmäßig oder als rechtswidrig erscheinen lässt. Es wird daher das an Tatort- und Tatzeitumschreibung zu stellende Erfordernis nicht nur von Delikt zu Delikt, sondern auch nach den jeweils gegebenen Begleitumständen in jedem einzelnen Fall ein verschiedenes, weil an den wiedergegebenen Rechtsschutzüberlegungen zu messendes Erfordernis sein (VwGH 25.02.2004, 2001/03/0436). Da dem Beschwerdeführer keine konkrete Tathandlung zur Last gelegt wurde, sondern lediglich die Durchführung von Wartungsarbeiten, Senkrechtstarts bzw eines Schwebefluges „im Zeitraum von 14:00 bis 19:00 Uhr“ angelastet wurde, entspricht der Spruchpunkt 8., 9. und 10. nicht dem Konkretisierungsgebot des § 44a VStG. Aus diesem Grund war das Verfahren hinsichtlich Spruchpunkt 9. und 10.
§ 45Abs 1 Z 1 einzustellen.
Hinsichtlich Spruchpunkt 8.,
- und
- ist auszuführen, dass
Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten hat. Sie bildet den Deliktstatbestand erfüllenden Sachverhalt. Es bedarf daher im Bescheidspruch der Anführung aller wesentlichen Tatbestandsmerkmale, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens und damit für die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat unter die dadurch verletzte Verwaltungsvorschriften erforderlich sind. Wesentlich für die Bezeichnung der Tat ist der Ausspruch über Zeit und Ort der Begehung (VwGH 24.05.2013, 2012/02/0174). So hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 13. Juni 1984, Slg Nr 11.466/A, ausgesprochen, dass es nach Paragraph 44 a, Litera a, VStG rechtlich geboten ist, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass 1) die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und dass 2) die Identität der Tat insbesondere nach Ort und Zeit unverwechselbar feststeht. Was den Punkt 2) anlangt (unverwechselbares Feststehen der Identität der Tat), so muss
- a)im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat insoweit in konkretisierter Umschreibung zum Vorwurf gemacht werden, dass der Beschuldigte in die Lage versetzt wird, im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren und gegebenenfalls im außerordentlichen Verfahren (Wiederaufnahmeverfahren) auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen zu widerlegen und
- b)der Spruch geeignet sein, den Beschuldigten (Bestraften) rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Der Verwaltungsgerichtshof hat ferner im Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Slg Nr 11.894/A, dargetan, dass nach diesen, aber nur nach diesen Gesichtspunkten in jedem konkreten Fall zu beurteilen ist, ob die im Spruch eines Straferkenntnisses enthaltene Identifizierung der Tat nach Ort und Zeit dem Paragraph 44 a, Litera a, (nunmehr Ziffer eins,) VStG genügt oder nicht genügt, mithin, ob die erfolgte Tatort- und Tatzeitangabe im konkreten Fall das Straferkenntnis als rechtmäßig oder als rechtswidrig erscheinen lässt. Es wird daher das an Tatort- und Tatzeitumschreibung zu stellende Erfordernis nicht nur von Delikt zu Delikt, sondern auch nach den jeweils gegebenen Begleitumständen in jedem einzelnen Fall ein verschiedenes, weil an den wiedergegebenen Rechtsschutzüberlegungen zu messendes Erfordernis sein (VwGH 25.02.2004, 2001/03/0436). Da dem Beschwerdeführer keine konkrete Tathandlung zur Last gelegt wurde, sondern lediglich die Durchführung von Wartungsarbeiten, Senkrechtstarts bzw eines Schwebefluges „im Zeitraum von 14:00 bis 19:00 Uhr“ angelastet wurde, entspricht der Spruchpunkt 8., 9. und 10. nicht dem Konkretisierungsgebot des Paragraph 44 a, VStG. Aus diesem Grund war das Verfahren hinsichtlich Spruchpunkt 9. und 10.
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, einzustellen. Hinsichtlich der subjektiven Tatseite ist auszuführen, dass es sich bei den dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretungen um sogenannte „Ungehorsamdelikte“
§ 5VSt
G handelt. Im Falle eines Ungehorsamdeliktes tritt insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Da die Erstbehörde zu Recht von der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes der in Rede stehenden Verwaltungsübertretung ausgegangen ist, wäre es Sache des Beschwerdeführers gewesen, glaubhaft zu machen, dass ihm die Einhaltung der objektiv verletzten Verwaltungsvorschriften ohne sein Verschulden unmöglich war. Dabei hätte er initiativ alles dazutun gehabt, was für seine Entlastung spricht, insbesondere dass er solche Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen (vgl ua das Erkenntnis das Verwaltungsgerichtshofes vom 02.04.1990, 90/19/0078). Eine solche Glaubhaftmachung ist den Beschwerdeführer insgesamt nicht gelungen. Hinsichtlich der subjektiven Tatseite ist auszuführen, dass es sich bei den dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretungen um sogenannte „Ungehorsamdelikte“
Paragraph 5, VStG handelt. Im Falle eines Ungehorsamdeliktes tritt insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Da die Erstbehörde zu Recht von der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes der in Rede stehenden Verwaltungsübertretung ausgegangen ist, wäre es Sache des Beschwerdeführers gewesen, glaubhaft zu machen, dass ihm die Einhaltung der objektiv verletzten Verwaltungsvorschriften ohne sein Verschulden unmöglich war. Dabei hätte er initiativ alles dazutun gehabt, was für seine Entlastung spricht, insbesondere dass er solche Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen vergleiche ua das Erkenntnis das Verwaltungsgerichtshofes vom 02.04.1990, 90/19/0078). Eine solche Glaubhaftmachung ist den Beschwerdeführer insgesamt nicht gelungen. IV. Ergebnis:römisch vier. Ergebnis: Zusammenfassend war die Beschwerde des Beschwerdeführers zu Spruchpunkt 1., 2., 3., 4., 8., 9. und 10. berechtigt und das Verfahren
§ 45Abs 1 Z 1 VSt
G einzustellen. Hinsichtlich Spruchpunkt 5., 6., 7., 11.,
- und
- war die Beschwerde des Berufungswerbers jedoch als unbegründet abzuweisen und das erstinstanzliche Straferkenntnis vollinhaltlich zu bestätigen. Zusammenfassend war die Beschwerde des Beschwerdeführers zu Spruchpunkt 1., 2., 3., 4., 8.,
- und
- berechtigt und das Verfahren
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG einzustellen. Hinsichtlich Spruchpunkt 5., 6., 7., 11.,
- und
- war die Beschwerde des Berufungswerbers jedoch als unbegründet abzuweisen und das erstinstanzliche Straferkenntnis vollinhaltlich zu bestätigen. Die Bestrafung ist somit aufgrund oben angeführter Erwägungen dem Grunde nach zu Recht erfolgt. Der Unrechtsgehalt der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretung ist nicht unerheblich.
§ 19VSt
G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Hinsichtlich des Verschuldens war zumindest von Fahrlässigkeit auszugehen. Als mildernd konnte im gegenständlichen Fall nichts gewertet werden. Da der Beschwerdeführer keine Angaben hinsichtlich seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse machte, hatte das Landesverwaltungsgericht eine Schätzung des Einkommens vorzunehmen (VwGH 23.11.1987, 87/10/0130). Es war daher von durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen auszugehen. In Zusammenhalt aller für die Strafbemessung relevanten Aspekte ist das Landesverwaltungsgericht Tirol zu der Ansicht gelangt, dass die von der Erstbehörde in der Höhe von je Euro 1.000,-- bemessene Geldstrafe durchaus schuld- und tatangemessen ist. Dies insbesondere im Hinblick darauf, dass die gesetzliche Höchststrafe für die gegenständliche Verwaltungsübertretung Euro 22.000,-- beträgt und daher die verhängte Strafe im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens angesiedelt ist. Bei einer gesamthaften Betrachtung erscheinen die verhängten Geldstrafe zudem angemessen und erforderlich, um den Beschwerdeführer künftig von der Begehung gleichartiger Übertretungen abhalten und um den Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung ausreichend Rechnung zu tragen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Albin Larcher (Vizepräsident) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2013.23.1365.9