RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum09.01.2014 GeschäftszahlLVwG-2013/23/3404-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Vizepräsidenten Dr. Albin Larcher über die Beschwerde des Herrn Dr. R C, Adresse, pA M-Straße, I, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft I vom 11.11.2013, Zahl JS-Y-2013Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Vizepräsidenten Dr. Albin Larcher über die Beschwerde des Herrn Dr. R C, Adresse, pA M-Straße, römisch eins, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch eins vom 11.11.2013, Zahl JS-Y-2013 zu Recht erkannt:
- Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.
- Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG eingestellt.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichthof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichthof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision, im Fall der Nichtzulassung der Revision nur außerordentliche Revision, an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Gegen Entscheidungen gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist lediglich die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, zulässig. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen.Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision, im Fall der Nichtzulassung der Revision nur außerordentliche Revision, an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Gegen Entscheidungen gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist lediglich die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, zulässig. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen. Die Beschwerde bzw die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt:römisch eins. Sachverhalt: In einem bei der Bezirkshauptmannschaft I zur Zahl JS-Y-2013 geführten Verwaltungsstrafverfahren wird dem Beschwerdeführer im angefochtenen Straferkenntnis folgende Verwaltungsübertretung vorgeworfen: In einem bei der Bezirkshauptmannschaft römisch eins zur Zahl JS-Y-2013 geführten Verwaltungsstrafverfahren wird dem Beschwerdeführer im angefochtenen Straferkenntnis folgende Verwaltungsübertretung vorgeworfen: „Sie haben lt. vorgelegter Abschussmeldung am 22.09.2012 im Genossenschaftsjagdgebiet I-Oberstadt einen Hirsch der Klasse II mit dem Alter vom 8 Jahren erlegt, obwohl dieser lt. behördlich veranlasster Trophäenbewertung nicht als abschusswürdiger Hirsch seiner Klasse angesehen werden kann. „Sie haben lt. vorgelegter Abschussmeldung am 22.09.2012 im Genossenschaftsjagdgebiet I-Oberstadt einen Hirsch der Klasse römisch zwei mit dem Alter vom 8 Jahren erlegt, obwohl dieser lt. behördlich veranlasster Trophäenbewertung nicht als abschusswürdiger Hirsch seiner Klasse angesehen werden kann. Lt. Bewertungsrichtlinien dürfte die Hirschtrophäe bei Entsprechung der Abschusswürdigkeit im Bezirk I lt. verlautbarter Richtwerte des Tiroler Jägerverbandes eines Stangenlänge von 85 cm bei einem Geweihgewicht von höchstens 3,8 kg und 153 internationale Bewertungspunkte nicht überschreiten. Lt. Bewertungsrichtlinien dürfte die Hirschtrophäe bei Entsprechung der Abschusswürdigkeit im Bezirk römisch eins lt. verlautbarter Richtwerte des Tiroler Jägerverbandes eines Stangenlänge von 85 cm bei einem Geweihgewicht von höchstens 3,8 kg und 153 internationale Bewertungspunkte nicht überschreiten. Tatsächlich weist die Trophäe aber eine Stangenlänge von links 87, rechts 93 cm, bei einem Geweihgewicht von 4 kg und 172,28 internationale Bewertungspunkte auf. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 37 Tiroler Jagdgesetz 2004 iVm. § 3 Abs. 3,4 und 5 der
- Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004 und § 70 Abs. 1 lit I Tiroler Jagdgesetz 2004.“Paragraph 37, Tiroler Jagdgesetz 2004 in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 3,,4 und 5 der
- Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004 und Paragraph 70, Absatz eins, lit römisch eins Tiroler Jagdgesetz 2004.“ Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschuldigte fristgerecht Beschwerde und brachte vor, dass er im Rahmen des Abschussplanes befugt gewesen sei, einen Hirsch der Klasse I zu erlegen. Den von ihm erlegten Hirsch habe er auch zweifelsfrei als Hirsch der Klasse I angesprochen. Der Beschuldigte habe den von ihm erlegten Hirsch ca 15 min lang beobachtet und aufgrund seines kastenförmigen Köperbaus, des durchhängenden Bauches, der Mähne und des in natura deutlich erkennbaren Widerrists als Hirsch der Klasse I angesprochen. Zu diesem Zeitpunkt sei der Hirsch auch von anderen Jägern beobachten worden und haben diese ihn ebenfalls als einen Hirsch der Klasse I angesprochen. Auch nach dem er den Hirsch erlegt und aus der Nähe betrachtet habe, sei er weiter bei seiner Einschätzung des Hirsch als Klasse-I-Tier geblieben.Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschuldigte fristgerecht Beschwerde und brachte vor, dass er im Rahmen des Abschussplanes befugt gewesen sei, einen Hirsch der Klasse römisch eins zu erlegen. Den von ihm erlegten Hirsch habe er auch zweifelsfrei als Hirsch der Klasse römisch eins angesprochen. Der Beschuldigte habe den von ihm erlegten Hirsch ca 15 min lang beobachtet und aufgrund seines kastenförmigen Köperbaus, des durchhängenden Bauches, der Mähne und des in natura deutlich erkennbaren Widerrists als Hirsch der Klasse römisch eins angesprochen. Zu diesem Zeitpunkt sei der Hirsch auch von anderen Jägern beobachten worden und haben diese ihn ebenfalls als einen Hirsch der Klasse römisch eins angesprochen. Auch nach dem er den Hirsch erlegt und aus der Nähe betrachtet habe, sei er weiter bei seiner Einschätzung des Hirsch als Klasse-I-Tier geblieben. Erst nachträglich sei der Hirsch dann von anderen Jägern als Hirsch der Klasse II eingestuft worden und sei somit ohne sein Zutun vom Jagdausübungsberechtigten eine Abschussmeldung für einen Hirsch der Klasse II erfolgt. Die erkennende Behörde sei dann in objektiver Hinsicht davon ausgegangen, dass es sich beim erlegten Wild um einen Hirsch mit einem Alter von 8 Jahren handeln würde. Die erkennende Behörde vermeine, dass das Alter durch die Bewertung durch die Mitglieder der Rotwildbewertungskommission in I dieses Alter ergeben habe, und übersehe dabei, dass es sich hierbei lediglich um eine Altersschätzung handle. Im Rahmen der Altersbewertung sei das Alter des Tieres ausschließlich aufgrund der Abnützung der Kauflächen bzw allenfalls aufgrund der Höhe der Rosenstöcke geschätzt worden. Erst nachträglich sei der Hirsch dann von anderen Jägern als Hirsch der Klasse römisch zwei eingestuft worden und sei somit ohne sein Zutun vom Jagdausübungsberechtigten eine Abschussmeldung für einen Hirsch der Klasse römisch zwei erfolgt. Die erkennende Behörde sei dann in objektiver Hinsicht davon ausgegangen, dass es sich beim erlegten Wild um einen Hirsch mit einem Alter von 8 Jahren handeln würde. Die erkennende Behörde vermeine, dass das Alter durch die Bewertung durch die Mitglieder der Rotwildbewertungskommission in römisch eins dieses Alter ergeben habe, und übersehe dabei, dass es sich hierbei lediglich um eine Altersschätzung handle. Im Rahmen der Altersbewertung sei das Alter des Tieres ausschließlich aufgrund der Abnützung der Kauflächen bzw allenfalls aufgrund der Höhe der Rosenstöcke geschätzt worden. Die erkennende Behörde verkenne, dass eine Altersschätzung durch Begutachtung der Abnützung der Kauflächen zwischen dem
- und
- Kopf nicht sicher möglich wäre. Die Bewertung durch die Mitglieder der Rotwildbewertungskommission ist mit einer Unschärfe von zumindest drei Jahren behaftet und könne insbesondere nicht ausgeschlossen werden, dass der vom Beschuldigten erlegten Hirsch tatsächlich altermäßig der Klasse I entsprochen habe. Die erkennende Behörde verkenne, dass eine Altersschätzung durch Begutachtung der Abnützung der Kauflächen zwischen dem
- und
- Kopf nicht sicher möglich wäre. Die Bewertung durch die Mitglieder der Rotwildbewertungskommission ist mit einer Unschärfe von zumindest drei Jahren behaftet und könne insbesondere nicht ausgeschlossen werden, dass der vom Beschuldigten erlegten Hirsch tatsächlich altermäßig der Klasse römisch eins entsprochen habe. Die Bezirkshauptmannschaft I hat den Verwaltungsstrafakt mit einem einliegenden Rotwildbewertungsblatt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Beschwerdeentscheidung vorgelegt. Die Bezirkshauptmannschaft römisch eins hat den Verwaltungsstrafakt mit einem einliegenden Rotwildbewertungsblatt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Beschwerdeentscheidung vorgelegt. Die Bewertung des vom Beschwerdeführer erlegten Hirsches erfolgt hierbei nicht durch einen von der Behörde beauftragten Sachverständigen sondern durch eine vom Bezirksjägermeister gemäß § 29 Statut des Tiroler Jägerverbandes eingerichteten Bewertungskommission. Die Bewertung des vom Beschwerdeführer erlegten Hirsches erfolgt hierbei nicht durch einen von der Behörde beauftragten Sachverständigen sondern durch eine vom Bezirksjägermeister gemäß Paragraph 29, Statut des Tiroler Jägerverbandes eingerichteten Bewertungskommission. Im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, der Unterkiefer des von ihm erlegten Hirsches dem Landesverwaltungsgericht zur Altersbestimmung zu übermitteln. Mit Mail vom 20.12.2013 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er den nunmehr beanstandeten Hirsch als Jagdgast in einem fremden Revier erlegt habe und nach Vorlage der Trophäe bei der Trophänenschau habe er nur die Trophäe erhalten. Eine Rückfrage beim Jagdausübungsberechtigten habe ergeben, dass der Unterkiefer nicht mehr existiere. II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung: In Ansehung des erhobenen Tatvorwurfes und der durchaus begründeten Gegenposition des Beschwerdeführers kommt der Altersbestimmung des vom Beschwerdeführer erlegten Hirsches wesentliche Bedeutung zu. Es entspricht dem Stand der Wissenschaften (siehe hierzu Mitchell, Growth layers in dental cement for determing the age of Red deer [Cervus elaphus L.], Journal of Animal Ecology, 36:279-293; Habermehl, Altersbestimmung bei Wild- und Pelztieren, Paul Pareys Verlag [1985]), dass die anerkannteste Möglichkeit zur Altersbestimmung bei Rotwild in einem Schnitt und Anschliff des
- Molars besteht. Zwischen den Wurzelhälsen wird bei Rotwild jährlich eine Zementschicht angelagert, die in der Regel „Jahrringe“ erkennen lassen. Durch diese ausgebildeten Jahresringe ist dann eine Altersbestimmung möglich. Bei dieser Zahnschliffmethode handelt es sich um die in Österreich standartisierte Altersbestimmung bei Rotwild. Eine zweite Möglichkeit besteht darin das Hirschalter anhand des Zahnabschliffes zu bestimmen, allerdings bedarf es hierzu eines umfangreichen Referenzrasters. Als Beispiel kann hier auf das zur Altersbestimmungsmodell für Rotwild entwickelte Analyseprogramm der Kärntner Jägerschaft (www.kaerntner-jaegerschaft.at) verwiesen werden. Im vorliegenden Sachverhalt ist keine dieser standardisierten Methoden verwendet worden. Im Zuge des ergänzenden Ermittlungsverfahrens ergab es sich, dass der Unterkiefer des vom Beschwerdeführer erlegten Hirsches nicht mehr existiert. Somit ergibt sich für das Landesverwaltungsgericht, dass eine exakte Altersbestimmung des vom Beschuldigten erlegten Hirsches nicht mehr möglich ist. Damit ist aber für das Landesverwaltungsgericht kein objektiver Sachverhalt dorthin gehend feststellbar, dass der vom Beschuldigten geschossene Hirsch der Klasse II zuzurechnen wäre.Im vorliegenden Sachverhalt ist keine dieser standardisierten Methoden verwendet worden. Im Zuge des ergänzenden Ermittlungsverfahrens ergab es sich, dass der Unterkiefer des vom Beschwerdeführer erlegten Hirsches nicht mehr existiert. Somit ergibt sich für das Landesverwaltungsgericht, dass eine exakte Altersbestimmung des vom Beschuldigten erlegten Hirsches nicht mehr möglich ist. Damit ist aber für das Landesverwaltungsgericht kein objektiver Sachverhalt dorthin gehend feststellbar, dass der vom Beschuldigten geschossene Hirsch der Klasse römisch zwei zuzurechnen wäre. Bemerkt sei, dass das Ergebnis der Altersbewertung der Trophäe durch ein Kommission, deren Mitglieder nach dem Gesetz keine Sachkunde aufweisen müssen, mag deren „Urteil“ im Ergebnis auch zutreffen, nicht als sachverständige Beurteilung im Verwaltungsstrafverfahren angesehen werden kann. Abgesehen davon, dass im Anlassfall eine schriftliche Beurteilung der Kommission im Akt der Bezirkshauptmannschaft fehlt, kann sie allenfalls einen Anfangsverdacht betreffend einen Fehlabschuss bilden. Deshalb wäre schon im erstinstanzlichen Verfahren ein jagdfachliches Gutachten einzuholen gewesen. Zu diesem Zeitpunkt hätte auch im Rahmen der Trophäenschau noch der Unterkiefer des erlegten Hirsches für eine Altersbestimmung zur Verfügung gestanden. III. Rechtslage:römisch drei. Rechtslage: Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Jagdgesetzes 2004 (TJG), LGBl Nr 41/2004 in der zum Tatzeitpunkt maßgeblichen Fassung LGBl Nr 9/2008, lauten wie folgt:Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Jagdgesetzes 2004 (TJG), Landesgesetzblatt Nr 41 aus 2004, in der zum Tatzeitpunkt maßgeblichen Fassung Landesgesetzblatt Nr 9 aus 2008,, lauten wie folgt: „§ 37 Abschussplan
(1)Der Abschuss von Schalenwild – mit Ausnahme von Schwarzwild – und von Murmeltieren darf nur im Rahmen eines Abschussplanes erfolgen. Dieser ist jeweils für ein Jagdjahr und für ein Jagdgebiet sowie für den Teil eines Jagdgebietes, der Gegenstand eines Jagdpachtvertrages nach § 18 Abs. 1 dritter Satz ist, zu erstellen.
(1)Der Abschuss von Schalenwild – mit Ausnahme von Schwarzwild – und von Murmeltieren darf nur im Rahmen eines Abschussplanes erfolgen. Dieser ist jeweils für ein Jagdjahr und für ein Jagdgebiet sowie für den Teil eines Jagdgebietes, der Gegenstand eines Jagdpachtvertrages nach Paragraph 18, Absatz eins, dritter Satz ist, zu erstellen.
(2)Der Abschussplan ist so zu erstellen, dass der für das betreffende Jagdgebiet oder für den betreffenden Teil eines Jagdgebietes mit Rücksicht auf dessen Größe und Lage, auf die natürlichen Äsungsverhältnisse, auf den natürlichen Altersaufbau, auf ein ausgewogenes zahlenmäßiges Verhältnis zwischen männlichem und weiblichem Wild und auf die Interessen der Landeskultur angemessene Wildstand erreicht und erhalten, aber nicht überschritten wird. Bei der Erstellung des Abschussplanes ist im Interesse einer großräumigen Jagdbewirtschaftung auf die Wildstandsverhältnisse der benachbarten Jagdgebiete Bedacht zu nehmen. …
(6)Die Landesregierung hat durch Verordnung unter Bedachtnahme auf einen den wildbiologischen Gesetzmäßigkeiten entsprechenden Altersaufbau des Wildstandes die einzelnen Arten von Schalenwild in drei Altersklassen, und zwar die Altersklasse I (Ernteklasse), die Altersklasse II (Mittelklasse) und die Altersklasse III (Jugendklasse), einzuteilen. Beim weiblichen Wild kann die Einteilung in drei Altersklassen unterbleiben.
(6)Die Landesregierung hat durch Verordnung unter Bedachtnahme auf einen den wildbiologischen Gesetzmäßigkeiten entsprechenden Altersaufbau des Wildstandes die einzelnen Arten von Schalenwild in drei Altersklassen, und zwar die Altersklasse römisch eins (Ernteklasse), die Altersklasse römisch zwei (Mittelklasse) und die Altersklasse römisch drei (Jugendklasse), einzuteilen. Beim weiblichen Wild kann die Einteilung in drei Altersklassen unterbleiben. … § 38Paragraph 38 Überwachung des Abschussplanes
(1)Der Jagdausübungsberechtigte hat die Trophäen des Schalenwildes, bei männlichem Rot- und Rehwild zusätzlich den linken Unterkieferast, bei den Pflichttrophäenschauen des Tiroler Jägerverbandes vorzulegen. … § 70Paragraph 70 Strafbestimmungen
(1)Wer …
- l)den Bestimmungen über den Abschussplan nach § 37, den Sonderbestimmungen für Hühnervögel nach § 38a oder den hierzu ergangenen Verordnungen oder Bescheiden zuwiderhandelt,
- l)den Bestimmungen über den Abschussplan nach Paragraph 37,, den Sonderbestimmungen für Hühnervögel nach Paragraph 38 a, oder den hierzu ergangenen Verordnungen oder Bescheiden zuwiderhandelt, … begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 4.500,– Euro zu bestrafen. …“ Weiters maßgeblich sind nachstehende Bestimmungen der 2. Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004 (2. DVO), LGBl Nr 43 in der Fassung LGBl Nr 37/2006: Aufgrund der §§ 13, 36, 37, 40 und 45 des Tiroler Jagdgesetzes 2004, LGBl Nr 41, wird verordnet:Aufgrund der Paragraphen 13, 36, 37, 40 und 45 des Tiroler Jagdgesetzes 2004, Landesgesetzblatt Nr 41, wird verordnet: ... „§ 2 Altersklassen Das Schalenwild wird in drei Altersklassen eingeteilt: 1. Zur Altersklasse III (Jugendklasse) gehören neben Kälbern, Kitzen und Lämmern1. Zur Altersklasse römisch drei (Jugendklasse) gehören neben Kälbern, Kitzen und Lämmern
- a)beim Rotwild: ein- bis vierjährige Hirsche und ein- und zweijährige Tiere; … 2. Zur Altersklasse II (Mittelklasse) gehören:2. Zur Altersklasse römisch zwei (Mittelklasse) gehören:
- a)beim Rotwild: fünf- bis neunjährige Hirsche sowie alle Tiere, die nicht zur Klasse III gehören;
- a)beim Rotwild: fünf- bis neunjährige Hirsche sowie alle Tiere, die nicht zur Klasse römisch drei gehören; … 3. Zur Altersklasse I (Ernteklasse) gehören:3. Zur Altersklasse römisch eins (Ernteklasse) gehören:
- a)beim Rotwild: zehnjährige und ältere Hirsche; … § 3Paragraph 3 Abschussplan …
(4)In der Altersklasse II dürfen unter Bedachtnahme auf die vom Tiroler Jägerverband kundgemachten Richtlinien für die Bewirtschaftung des Schalenwildes nur besonders schlecht entwickelte Wildstücke erlegt werden. Diese Beschränkung gilt nicht für weibliches Rot- und Rehwild.
(4)In der Altersklasse römisch zwei dürfen unter Bedachtnahme auf die vom Tiroler Jägerverband kundgemachten Richtlinien für die Bewirtschaftung des Schalenwildes nur besonders schlecht entwickelte Wildstücke erlegt werden. Diese Beschränkung gilt nicht für weibliches Rot- und Rehwild.
(5)Als besonders schlecht entwickelt im Sinne des Abs 4 gelten jedenfalls:
(5)Als besonders schlecht entwickelt im Sinne des Absatz 4, gelten jedenfalls: a) beim Rotwild Gabler, Sechser, ungerade Gabelachter, Eissprossenachter und Eisendzehner mit einseitiger Gabel; ...“ IV. Erwägungen:römisch vier. Erwägungen: Vorab ist festzuhalten, dass gemäß Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern aufgelöst wurden. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des
- Dezember 2013 bei den Unabhängigen Verwaltungssenaten anhängigen Verfahren geht gemäß der zitierten Verfassungsbestimmung auf die Verwaltungsgerichte über. Gemäß § 3 Abs 7 Z 2 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, BGBl I 2013/33 idF BGBl I 2013/122, können die mit Ablauf des
- Dezember 2013 bei den unabhängigen Verwaltungsbehörden anhängigen Verfahren von den Verwaltungsgerichten weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitglieds der unabhängigen Verwaltungsbehörde gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters eines Verwaltungsgerichtes gehört und es sich um denselben Organwalter handelt. Diese Voraussetzungen liegen im vorliegenden Fall vor.Vorab ist festzuhalten, dass gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern aufgelöst wurden. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des
- Dezember 2013 bei den Unabhängigen Verwaltungssenaten anhängigen Verfahren geht gemäß der zitierten Verfassungsbestimmung auf die Verwaltungsgerichte über. Gemäß Paragraph 3, Absatz 7, Ziffer 2, Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, BGBl römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl römisch eins 2013/122, können die mit Ablauf des
- Dezember 2013 bei den unabhängigen Verwaltungsbehörden anhängigen Verfahren von den Verwaltungsgerichten weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitglieds der unabhängigen Verwaltungsbehörde gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters eines Verwaltungsgerichtes gehört und es sich um denselben Organwalter handelt. Diese Voraussetzungen liegen im vorliegenden Fall vor. Gemäß der auch im Verwaltungsstrafverfahren zufolge § 24 VStG geltenden Grundsätze der Erforschung der materiellen Wahrheit (§ 37 AVG) und der Amtswegigkeit (§ 39 Abs 2 AVG) hat die Behörde dem Täter grundsätzlich den objektiven Tatbestand von sich aus nachzuweisen. Bestreitet der Beschuldigte, den objektiven Tatbestand eines Ungehorsamsdeliktes gesetzt zu haben, so trifft die Beweislast in dieser Hinsicht die Behörde. Zu einer Umkehr der Beweislast gemäß § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG kommt es nur dann, wenn der objektive Tatbestand eines Ungehorsamsdeliktes feststeht, der Täter jedoch lediglich das Vorliegen eines Verschuldens in Abrede stellt (VwGH 3.10.2013, 2013/09/0107).Gemäß der auch im Verwaltungsstrafverfahren zufolge Paragraph 24, VStG geltenden Grundsätze der Erforschung der materiellen Wahrheit (Paragraph 37, AVG) und der Amtswegigkeit (Paragraph 39, Absatz 2, AVG) hat die Behörde dem Täter grundsätzlich den objektiven Tatbestand von sich aus nachzuweisen. Bestreitet der Beschuldigte, den objektiven Tatbestand eines Ungehorsamsdeliktes gesetzt zu haben, so trifft die Beweislast in dieser Hinsicht die Behörde. Zu einer Umkehr der Beweislast gemäß Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG kommt es nur dann, wenn der objektive Tatbestand eines Ungehorsamsdeliktes feststeht, der Täter jedoch lediglich das Vorliegen eines Verschuldens in Abrede stellt (VwGH 3.10.2013, 2013/09/0107). Im anhängigen Strafverfahren hat der Beschwerdeführer von Beginn an den objektiven Tatbestand bestritten und dabei auch auf inhaltlich hohem Niveau argumentiert. Auch bei Durchführung eines aufwendigen Ermittlungsverfahrens ist die hier zu klärende Frage, ob der vom Beschwerdeführer erlegte Hirsch der Klasse I (Älter als 9 Jahre) oder Klasse II (Älter als 5 aber nicht mehr als 9 Jahre) zuzurechnen ist, nicht mit ausreichender Sicherheit beantwortbar. Für eine wissenschaftlich abgesicherte Altersbestimmung bedürfte es des Unterkiefers des erlegten Hirsches. Da dieser aus dem Beschuldigten nicht vorwerfbaren Gründen nicht mehr existiert, ist ein objektiver Tatbestand als Grundlage eines Strafvorwurfes mit einer für ein Strafverfahren notwendigen Sicherheit nicht feststellbar.Im anhängigen Strafverfahren hat der Beschwerdeführer von Beginn an den objektiven Tatbestand bestritten und dabei auch auf inhaltlich hohem Niveau argumentiert. Auch bei Durchführung eines aufwendigen Ermittlungsverfahrens ist die hier zu klärende Frage, ob der vom Beschwerdeführer erlegte Hirsch der Klasse römisch eins (Älter als 9 Jahre) oder Klasse römisch zwei (Älter als 5 aber nicht mehr als 9 Jahre) zuzurechnen ist, nicht mit ausreichender Sicherheit beantwortbar. Für eine wissenschaftlich abgesicherte Altersbestimmung bedürfte es des Unterkiefers des erlegten Hirsches. Da dieser aus dem Beschuldigten nicht vorwerfbaren Gründen nicht mehr existiert, ist ein objektiver Tatbestand als Grundlage eines Strafvorwurfes mit einer für ein Strafverfahren notwendigen Sicherheit nicht feststellbar. Das Landesverwaltungsgericht hat gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG von der Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und dessen Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann. Da diese Voraussetzungen vorlagen war spruchgemäß zu entscheiden.Das Landesverwaltungsgericht hat gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG von der Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und dessen Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann. Da diese Voraussetzungen vorlagen war spruchgemäß zu entscheiden. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Albin Larcher (Vizepräsident) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2013.23.3404.2