RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum15.01.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/16/0121-1 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Christoph Lehne über die Beschwerde des Landesumweltanwaltes gegen Spruchabschnitt 2 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft X vom 05.11.2013, Zahl U-XXX-13, Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Christoph Lehne über die Beschwerde des Landesumweltanwaltes gegen Spruchabschnitt 2 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 05.11.2013, Zahl U-XXX-13, zu Recht erkannt:
- Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision, im Fall der Nichtzulassung der Revision nur außerordentliche Revision, an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Gegen Entscheidungen gemäß § 25a Abs 4 VwGG ist lediglich die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, zulässig. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen.Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision, im Fall der Nichtzulassung der Revision nur außerordentliche Revision, an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Gegen Entscheidungen gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist lediglich die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, zulässig. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen. Die Beschwerde bzw die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Der Antragsteller J M hat am 29.01.2007 um die wasserrechtliche Vorprüfung zur teilweisen Verrohrung eines Wasserlaufes und die anschließende Aufschüttung des Grabes zur Rekultivierung einer landwirtschaftlichen Nutzfläche auf Gp VVV angesucht. Sein Ansuchen begründet er damit, dass er derzeit die steilen Böschungsflächen mit der Sense mähen muss, was eine große Erschwernis darstellt. Außerdem komme es bei Gewitter fallweise zu kleinen Vermurungen und Aufschwemmungen, weil das Oberflächenwasser der Gemeindestraße teilweise in diesen Wasserlauf abgeleitet werde. Durch die beabsichtigte Verrohrung könne dieser Zustand ebenfalls verbessert werden. Über dieses Ansuchen fand eine Verhandlung am 05.07.2007 statt, wobei sich schon im Zuge dieser Verhandlung der Amtssachverständige für Naturkunde mit der Maßnahme einverstanden erklärte unter der Bedingung, dass eine Ausgleichsmaßnahme auf Gp WWW, KG Z, gesetzt wird. Damals äußerte der limnologische Amtssachverständige keine Bedenken gegen die Verlängerung der bestehenden Verrohrung. Am 08.08.2013 suchte der Antragsteller zusätzlich um die naturschutzrechtliche Bewilligung an, wobei er das Vorhaben damit begründete, dass die landwirtschaftliche Bewirtschaftung der Maßnahmenfläche durch die Umgestaltung von händischer auf maschinische Mahd im Maßnahmenbereich erheblich erleichtert würde. Über die gesamte Länge der Aufschüttung werde die Oberfläche muldenförmig gestaltet, um Oberflächenwässer kontrolliert in den darunter liegenden Bachlauf einzuleiten. Die geplante Verrohrung schließe an die bestehende Verrohrung an und werde als Betonrohr mit einer Länge von ca 40 m errichtet. Im Auslaufbereich in das bestehende Bachbett werde eine Grobsteinschlichtung zum Schutz von Erosionen errichtet. Auch die Wildbach- und Lawinenverbauung hat in ihrer Stellungnahme vom 13.10.2013 keine Einwendungen gegen das Projekt erhoben und lediglich einige Auflagen für notwendig erachtet. Im maßgebenden naturschutzfachlichen Gutachten des Sachverständigen L C hat dieser im Wesentlichen ausgeführt, dass die bestehenden Eingriffe in das Fließgewässer durch die Errichtung der Ausgleichsmaßnahme ausgeglichen werden. Folgende Vorschreibungen hielt der naturschutzfachliche Sachverständige für notwendig:
- Es ist unterhalb des Moores auf Gp WWW/1 eine stehende Wasserfläche von mindestens 45 m² zu erstellen (Standort siehe beigelegter TIRIS-Ausdruck).
- Vorrangig soll diese durch natürliche Abdichtung erstellt werden. Sollte dies nicht gelingen, ist der Weiher mittels Teichfolie fachgerecht abzudichten.
- Die Folie ist beidseitig mittels massivem Fließ vor Beschädigung zu sichern.
- Die Folie ist dauerhaft zu erhalten. Leckaschen sind auszubessern und die Folie wenn notwendig auszutauschen.
- Die Folie ist mit autochthonem Material abzudecken.
- Der Standort ist fischfrei zu halten.
- Der Weiher ist mit dem Wasser aus den Runsten zu speisen.
- Der Weiher ist so anzulegen, dass der oberhalb befindliche Feuchtstandort nicht entwässert wird. Nötigenfalls ist dieser mittels Geländeaufschüttung zu erstellen, um nicht durch einen Anschnitt des Geländes den oberhalb befindlichen Feuchtstandort zu drainagieren. Die Schüttung ist standfest zu erstellen.
- Der Weiher ist in umgekehrter Hut zu gestalten. 90 % der Fläche ist als Flachwasserzone (zwischen 10 und 30 cm Tiefe) zu gestalten. An einer Stelle ist eine mehrere m² große Vertiefung mit einem ca 1 m Wassertiefe zu erstellen. Der limnologische Sachverständige hat sich nicht gegen das Projekt ausgesprochen. Er hat ausdrücklich festgehalten, dass aus Sicht der Gewässerökologie sich bei Weiterführung der bestehenden Verrohrungen keine Veränderungen des derzeitigen Zustandes des Gewässers ergeben. Aus diesen Gründen könne der geplanten Maßnahme aus Sicht der Gewässerökologie zugestimmt werden, ohne dass auf eine Veränderung oder Verschlechterung des ökologischen Zustandes zu besorgen ist. Unter einer Änderung des Ausmaßes der Ausgleichsfläche schrieb der naturschutzfachliche Sachverständige andere Auflagen vor, die nunmehr im angefochtenen Bescheid ausgewiesen sind. In der fristgerecht erhobenen Berufung, die nunmehr aufgrund der Übergangsbestimmungen zur Verwaltungsgericht-Novelle als Beschwerde anzusehen ist, wird Folgendes vorgebracht: „II. Rechtswidrigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens Die belangte Behörde hat sich in der Begründung des belangten Bescheides auf die Ausführungen des naturkundlichen Amtssachverständigen bezogen und ist zu der Erkenntnis gelangt, dass es mit der Verrohrung zu deutlichen Beeinträchtigungen für die Schutzgüter Landschaftsbild und Erholungsbildwert sowie für die Schutzgüter Naturhaushalt und Lebensraum komme. Durch die geplanten Ausgleichsmaßnahmen könnten diese Beeinträchtigungen jedoch ausgeglichen werden. Daher sei eine Interessensabwägung nicht notwendig. Diese Entscheidung sei nach Ansicht der Tiroler Umweltanwaltschaft aufgrund eines in mehrfacher Hinsicht mangelhaften Verfahrens gefällt worden. Die Bewilligung des Vorhabens sei unter Hinweis auf § 29 Abs 2 lit a Z 1 TNSchG 2005 erfolgt. Nach Ansicht der Tiroler Umweltanwaltschaft hätte eine allfällige Bewilligung nur aufgrund des Überwiegens anderer langfristiger öffentlicher Interessen und damit unter Hinweis auf § 29 Abs 2 lit a Z 2 TNSchG 2005 erfolgen dürfen.Die Bewilligung des Vorhabens sei unter Hinweis auf Paragraph 29, Absatz 2, Litera a, Ziffer eins, TNSchG 2005 erfolgt. Nach Ansicht der Tiroler Umweltanwaltschaft hätte eine allfällige Bewilligung nur aufgrund des Überwiegens anderer langfristiger öffentlicher Interessen und damit unter Hinweis auf Paragraph 29, Absatz 2, Litera a, Ziffer 2, TNSchG 2005 erfolgen dürfen. Von der belangten Behörde wird im Ermittlungsverfahren nicht bestritten, dass durch die Verrohrung des Baches mit deutlichen Beeinträchtigungen aller Schutzgüter des TNSchG 2005 zu rechnen ist. Wie im Gutachten des naturkundlichen Amtssachverständigen festgehalten, vor allem deshalb, da ‚Fließgewässer‘ in der ausgeräumten Kulturlandschaft vielerorts die noch einigen Landschaftsstrukturen darstellen. Sie sind einerseits als Blickfang für die Schutzgüter Landschaftsbild und Erholungswert von Bedeutung. Andererseits bilden diese nicht nur für typische Gewässerarten wie Steinfliegen, Eintagsfliegen etc einen Sonderlebensraum, sondern werden auch von wasserliebender Vegetation und entsprechenden Arten aus der Wirbeltierfauna begleitet. Für die Tiroler Umweltanwaltschaft steht somit zweifelsfrei fest, dass es durch diese Verrohrung zu Beeinträchtigungen aller Schutzgüter des TNSchG 2005 kommen wird. Die Tatsache, dass Verrohrungen die Abiotik eines Gewässerlebensraumes völlig verändern und gerade derartig lange Verrohrungen dazu führen, dass die mit diesem Lebensraum verbundene Lebewelt für diesen Standort verloren geht, ist in der Fachliteratur mehrfach belegt. Weiterführende Beeinträchtigungen des schützenswerten Lebensraumes Wiesenbach durch den geplanten Lückenschluss und die damit verbundene deutliche Vergrößerung der Unterbrechung des Fließgewässerkontinuums sind nach Ansicht der Tiroler Umweltanwaltschaft nicht auszuschließen und hätten einer entsprechenden Abklärung im Ermittlungsverfahren bedurft. Die Tiroler Umweltanwaltschaft vertritt die Ansicht, dass aufgrund der angebotenen Ersatzmaßnahmen (entsprechende Mahd einer nahegelegenen Feuchtwiese, Düngeverzicht) die festgestellten Beeinträchtigungen durch die Verrohrung nicht vermieden werden können und somit gravierende Beeinträchtigungen des Sonderstandortes verbleiben. Der Tiroler Umweltanwaltschaft ist natürlich bekannt, dass Ausgleichsmaßnahmen nicht dezidiert im TNSchG 2005 vorgesehen sind. Es ist jedoch anzumerken, dass die beschriebenen Ausgleichsmaßnahmen fachlich als Ersatzmaßnahmen und nicht als Ausgleichsmaßnahmen anzusehen sind. Zudem ist die Düngung von Feuchtwiesen ohnedies verboten (Verbot der Düngung auf wassergesättigten Böden, vgl mit Nitrataktionsrichtlinie) und die standortgerechte Mahd auch ohne Verrohrung eine bereits seit Jahrzehnten in Tirol förderbare Maßnahme (Feuchtgebietsförderung des Landes bzw ÖPUL-Naturschutzmaßnahmen).Der Tiroler Umweltanwaltschaft ist natürlich bekannt, dass Ausgleichsmaßnahmen nicht dezidiert im TNSchG 2005 vorgesehen sind. Es ist jedoch anzumerken, dass die beschriebenen Ausgleichsmaßnahmen fachlich als Ersatzmaßnahmen und nicht als Ausgleichsmaßnahmen anzusehen sind. Zudem ist die Düngung von Feuchtwiesen ohnedies verboten (Verbot der Düngung auf wassergesättigten Böden, vergleiche mit Nitrataktionsrichtlinie) und die standortgerechte Mahd auch ohne Verrohrung eine bereits seit Jahrzehnten in Tirol förderbare Maßnahme (Feuchtgebietsförderung des Landes bzw ÖPUL-Naturschutzmaßnahmen). (Des Weiteren widerspricht eine Genehmigung des Vorhabens ohne Interessensabwägung der inneren Logik des § 29 TNSchG 2005 sowie der gängigen Rechtsprechung: Der Verwaltungsgerichtshof weist in seinem Erkenntnis vom 21.03.2013 [VwGH 2012/10/0076] darauf hin, dass Ausgleichsmaßnahmen gemäß § 13b Abs 5 Steiermärkisches Naturschutzgesetz 1976 den Ausgleich der durch ein gemäß § 13 Abs 3 leg cit bewilligtes Projekt bewirkten Beeinträchtigungen von Naturschutzinteressen dienen. Solche Maßnahmen können jedoch nicht dazu führen, eine an sich wesentliche Beeinträchtigung des Schutzzweckes bewirkendes Projekt als solches anzusehen, das gemäß § 13 Abs 2 Stmk NatSchG 1976 bewilligt werden kann [vgl Erkenntnis 26.09.2011, 2011/10/0092; ergangen zu § 17 Abs 2 Forstgesetz 1975].‘(Des Weiteren widerspricht eine Genehmigung des Vorhabens ohne Interessensabwägung der inneren Logik des Paragraph 29, TNSchG 2005 sowie der gängigen Rechtsprechung: Der Verwaltungsgerichtshof weist in seinem Erkenntnis vom 21.03.2013 [VwGH 2012/10/0076] darauf hin, dass Ausgleichsmaßnahmen gemäß Paragraph 13 b, Absatz 5, Steiermärkisches Naturschutzgesetz 1976 den Ausgleich der durch ein gemäß Paragraph 13, Absatz 3, leg cit bewilligtes Projekt bewirkten Beeinträchtigungen von Naturschutzinteressen dienen. Solche Maßnahmen können jedoch nicht dazu führen, eine an sich wesentliche Beeinträchtigung des Schutzzweckes bewirkendes Projekt als solches anzusehen, das gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Stmk NatSchG 1976 bewilligt werden kann [vgl Erkenntnis 26.09.2011, 2011/10/0092; ergangen zu Paragraph 17, Absatz 2, Forstgesetz 1975].‘ Dieses Erkenntnis befasst sich zwar mit einem Vorhaben in einem Europaschutzgebiet, der vom VwGH gerügte Mangel des angefochtenen Bescheides ist aber ident mit dem von der Tiroler Umweltanwaltschaft im folgenden Verfahren aufgezeigten Kritikpunkt: Obwohl eindeutig Beeinträchtigungen durch ein Vorhaben festgestellt werden, geht die entscheidende Behörde unter Einrechnung von Ausgleichsmaßnahmen davon aus, dass es keine Beeinträchtigung mehr geben wird.) Hinsichtlich eines allfälligen Vorliegens anderer langfristiger öffentlicher Interessen käme aus Sicht der Tiroler Umweltanwaltschaft nur jenes an einer Verbesserung der Agrarstruktur zum Tragen. Diesbezüglich ist anzumerken, dass nicht jede der Ertragsverbesserung, Rationalisierung oder Arbeitserleichterung dienende Maßnahme bereits im öffentlichen Interesse der Agrarstrukturverbesserung zu liegen kommt. Vielmehr kommen nur solche Maßnahmen in Betracht, die einen entscheidenden Beitrag zur dauerhaften Existenzsicherung des Betriebes leisten oder in gleicher Weise notwendig sind, um einen zeitgemäßen Wirtschaftsbetrieb zu gewährleisten (vgl VwGH vom 11.12.2009, Zl 2006/10/0146 und 13.12.2010, Zl 2010/10/0201). Das Vorliegen eines derart langfristigen öffentlichen Interesses kann dem bisherigen Ermittlungsverfahren nicht entnommen werden.Hinsichtlich eines allfälligen Vorliegens anderer langfristiger öffentlicher Interessen käme aus Sicht der Tiroler Umweltanwaltschaft nur jenes an einer Verbesserung der Agrarstruktur zum Tragen. Diesbezüglich ist anzumerken, dass nicht jede der Ertragsverbesserung, Rationalisierung oder Arbeitserleichterung dienende Maßnahme bereits im öffentlichen Interesse der Agrarstrukturverbesserung zu liegen kommt. Vielmehr kommen nur solche Maßnahmen in Betracht, die einen entscheidenden Beitrag zur dauerhaften Existenzsicherung des Betriebes leisten oder in gleicher Weise notwendig sind, um einen zeitgemäßen Wirtschaftsbetrieb zu gewährleisten vergleiche VwGH vom 11.12.2009, Zl 2006/10/0146 und 13.12.2010, Zl 2010/10/0201). Das Vorliegen eines derart langfristigen öffentlichen Interesses kann dem bisherigen Ermittlungsverfahren nicht entnommen werden. Für die Tiroler Umweltanwaltschaft ist aufgrund des vorliegenden Ermittlungsergebnisses nicht auszuschließen, dass weiterreichende Beeinträchtigungen der ökologischen Funktionsfähigkeit des Baches mit dem geplanten Vorhaben einher gehen und damit eine Verschlechterung des Zustandes bzw ein weiteres Abweichen vom Zielzustand im Sinne des § 30a Abs 1 Wasserrechtsgesetz vorliegt. Die Einhaltung des § 30a Abs 1 Wasserrechtsgesetz 1959 bzw das allfällige Zuwiderlaufen hätte zumindest im Rahmen der Interessenabwägung Berücksichtigung erfahren müssen. Für die Tiroler Umweltanwaltschaft ist aufgrund des vorliegenden Ermittlungsergebnisses nicht auszuschließen, dass weiterreichende Beeinträchtigungen der ökologischen Funktionsfähigkeit des Baches mit dem geplanten Vorhaben einher gehen und damit eine Verschlechterung des Zustandes bzw ein weiteres Abweichen vom Zielzustand im Sinne des Paragraph 30 a, Absatz eins, Wasserrechtsgesetz vorliegt. Die Einhaltung des Paragraph 30 a, Absatz eins, Wasserrechtsgesetz 1959 bzw das allfällige Zuwiderlaufen hätte zumindest im Rahmen der Interessenabwägung Berücksichtigung erfahren müssen. Im betroffenen Abschnitt weist der Bach bereits zwei Verrohrungen (rund 58 Meter bachaufwärts und rund 23 Meter bachabwärts) auf. Dazwischen ist die Dynamik hinsichtlich Ufer- und Sohlstruktur gemäß Leitfaden zur hydromorphologischen Zustandserhebung von Fließgewässern, Lebensministerium 2010, als eingeschränkt zu bezeichnen. In einer groben Betrachtung ergeben die Kriterien des genannten Leitfadens für den betroffenen Abschnitt, dass die Hydromorphologie schlechtere Bedingungen als den guten Zustand aufweist. Damit erscheint für die Tiroler Umweltanwaltschaft auch aus der Perspektive des Wasserrechtes eine weitere Belastung des Baches durch Lückenschluss der beiden Verrohrungen problematisch. Der Lückenschluss kann unter Umständen dazu führen, dass nicht nur die betroffene Verrohrungsstrecke, sondern auch der Bachoberlauf durch völliges „Abschneiden“ vom Unterlauf in seiner ökologischen Funktionsfähigkeit beeinträchtigt wird, zB könnte ein allfällig noch vorhandener Kompensationsflug adulter Wasserinsekten aufgrund der deutlichen Gesamtverrohrungslänge vollständig zum Erliegen kommen. Zusammenfassend hält die Tiroler Umweltanwaltschaft fest: - Wie von der Behörde im Ermittlungsverfahren festgestellt und von keiner Partei in Frage gestellt wurde, kommt es durch die geplante Maßnahme zu deutlichen Beeinträchtigungen von Schutzgütern nach § 1 Abs 1 sowie eines Sonderstandortes nach § 7 des TNSchG 2005.- Wie von der Behörde im Ermittlungsverfahren festgestellt und von keiner Partei in Frage gestellt wurde, kommt es durch die geplante Maßnahme zu deutlichen Beeinträchtigungen von Schutzgütern nach Paragraph eins, Absatz eins, sowie eines Sonderstandortes nach Paragraph 7, des TNSchG
- - Die im Verfahren angeführten „Ausgleichsmaßnahmen“ sind aus Sicht der Tiroler Umweltanwaltschaft nicht geeignet, um diese Beeinträchtigungen auszugleichen. - Da es durch das Vorhaben zu deutlichen Beeinträchtigungen von Schutzgütern nach § 1 Abs 1 kommt und zudem ein Sonderstandort nach § 7 TNSchG 2005 betroffen ist, hätte § 29 Abs 2 lit a Z 2 zur Anwendung kommen müssen und eine Bewilligung erteilt werden, wenn andere langfristige öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die Interessen des Naturschutzes überwiegen.- Da es durch das Vorhaben zu deutlichen Beeinträchtigungen von Schutzgütern nach Paragraph eins, Absatz eins, kommt und zudem ein Sonderstandort nach Paragraph 7, TNSchG 2005 betroffen ist, hätte Paragraph 29, Absatz 2, Litera a, Ziffer 2, zur Anwendung kommen müssen und eine Bewilligung erteilt werden, wenn andere langfristige öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die Interessen des Naturschutzes überwiegen. - Die Tiroler Umweltanwaltschaft geht davon aus, dass die in diesem Fall eingebrachten Interessen in keinster Weise die Interessen des Naturschutzes überwiegen können. Daher ist die naturschutzrechtliche Bewilligung für das gegenständliche Projekt zu versagen. Es möge daher der Bescheid behoben werden, in eventu die Angelegenheit gemäß § 66 Abs 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 zur neuerlichen Verhandlung und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Bezirksverwaltungsbehörde zurückverwiesen werden.“Daher ist die naturschutzrechtliche Bewilligung für das gegenständliche Projekt zu versagen. Es möge daher der Bescheid behoben werden, in eventu die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 zur neuerlichen Verhandlung und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Bezirksverwaltungsbehörde zurückverwiesen werden.“ Diese Berufung wurde im Jänner 2014 dem Landesverwaltungsgericht Tirol als nicht vor dem 31.12.2013 abgeschlossene Verwaltungsangelegenheit vorgelegt. Sie ist damit als Beschwerdefall des Landesverwaltungsgerichtes Tirol anzusehen. Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Akt, einschließlich der Berufung des Landesumweltanwaltes. Wie sich aus dem Akt ergibt, sind umfassende Gutachten eingeholt worden und ist keine weitere Begutachtung erforderlich. Die Rüge des Landesumweltanwaltes richtet sich im Wesentlichen gegen die rechtliche Würdigung der Erstbehörde. Nach § 29 Abs 1 TNSchG ist eine naturschutzrechtliche Bewilligung, soweit in den Abs 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist, zu erteilen,Nach Paragraph 29, Absatz eins, TNSchG ist eine naturschutzrechtliche Bewilligung, soweit in den Absatz 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist, zu erteilen, a)Litera a wenn das Vorhaben, für das die Bewilligung beantragt wird, die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs 1 nicht beeinträchtigt oderwenn das Vorhaben, für das die Bewilligung beantragt wird, die Interessen des Naturschutzes nach Paragraph eins, Absatz eins, nicht beeinträchtigt oder b)Litera b wenn andere öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs 1 überwiegen.wenn andere öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die Interessen des Naturschutzes nach Paragraph eins, Absatz eins, überwiegen. Aus der Sicht der Berufungsbehörde liegt auch aufgrund der Gutachten sicher ein Eingriff in das Landschaftsbild vor, nicht aber ein wesentlicher Eingriff in ein existierendes Biotop, zumal der Bach schon mehrere Verrohrungen aufweist. Ein allfälliger geringfügiger Eingriff wird durch die Schaffung der Ersatzmaßnahmen eindeutig wettgemacht. Die wasserrechtlichen Zielsetzungen wurden im Rahmen des wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens berücksichtigt. Sie haben daher in einem naturschutzrechtlichen Verfahren keine weitere Berücksichtigung zu finden. Das öffentliche Interesse an einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung dieses Teilstückes mit einer Rationalisierung der Arbeitsvorgänge überwiegt gegenüber dem relativ geringfügigen Eingriff im bereits verrohrten Bach. Daher kann ohne weitere Verhandlung die Beschwerde abgewiesen werden. Erwägungen zur Frage der Revision: Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Christoph Lehne (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.16.0121.1