GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen1.
Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision, im Fall der Nichtzulassung der Revision nur außerordentliche Revision, an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Gegen Entscheidungen
GG ist lediglich die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, zulässig. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen.Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision, im Fall der Nichtzulassung der Revision nur außerordentliche Revision, an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Gegen Entscheidungen
Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist lediglich die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, zulässig. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen. Die Beschwerde bzw die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhaltrömisch eins. Sachverhalt Mit Baugesuch vom 10.05.2012, bei der Gemeinde X eingelangt am 04.06.2012, wurde von Herrn Dr. N K, Adresse, D-PLZ Herrsching, um die baubehördliche Bewilligung für den Umbau des bestehenden Wohnhauses (Freizeitwohnsitz) sowie die Errichtung einer Pkw-Garage mit angeschlossenem Heiz- und Pelletslager auf Grundstück 791/3, EZ 228, KG X, angesucht.Mit Baugesuch vom 10.05.2012, bei der Gemeinde römisch zehn eingelangt am 04.06.2012, wurde von Herrn Dr. N K, Adresse, D-PLZ Herrsching, um die baubehördliche Bewilligung für den Umbau des bestehenden Wohnhauses (Freizeitwohnsitz) sowie die Errichtung einer Pkw-Garage mit angeschlossenem Heiz- und Pelletslager auf Grundstück 791/3, EZ 228, KG römisch zehn, angesucht. Im Rahmen des erstbehördlichen Ermittlungsverfahrens wurde keine mündliche Verhandlung durchgeführt. Die Baubehörde brachte mit Schreiben vom 31.07.2012 den Nachbarn das gegenständliche Bauvorhaben nachweislich zugestellt zur Kenntnis. Mit Schreiben vom 08.08.2012 erhob die Nachbarin P O, Adresse, PLZ X, eingelangt beim Gemeindeamt am 07.08.2012, die Einwendungen, dass der Bauwerber keine rechtlich gesicherte Zufahrt zu seinem Bauplatz habe und auch eine entsprechende Trinkwasserversorgung nicht gewährleistet sei. Weiters erhob die Nachbarin L O, Adresse, PLZ X, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Mag. R T, Adresse, PLZ T, Einwendungen betreffend die Zufahrt. Im Speziellen wurde ausgeführt, dass der Antragsteller kein ausreichendes Geh- und Fahrrecht zur gegenständlichen Parzelle 791/3 nachweisen könnte. Als Beweis legte sie einen Auszug aus dem Grundbuch vor, aus dem ersichtlich war, dass es kein bücherliches Geh- und Fahrrecht geben würde. Weiters führte sie aus, dass auch die Trinkwasserversorgung nicht gewährleistet sei. Auch seien die absoluten Höhen nicht richtig dargestellt worden.Mit Schreiben vom 08.08.2012 erhob die Nachbarin P O, Adresse, PLZ römisch zehn, eingelangt beim Gemeindeamt am 07.08.2012, die Einwendungen, dass der Bauwerber keine rechtlich gesicherte Zufahrt zu seinem Bauplatz habe und auch eine entsprechende Trinkwasserversorgung nicht gewährleistet sei. Weiters erhob die Nachbarin L O, Adresse, PLZ römisch zehn, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Mag. R T, Adresse, PLZ T, Einwendungen betreffend die Zufahrt. Im Speziellen wurde ausgeführt, dass der Antragsteller kein ausreichendes Geh- und Fahrrecht zur gegenständlichen Parzelle 791/3 nachweisen könnte. Als Beweis legte sie einen Auszug aus dem Grundbuch vor, aus dem ersichtlich war, dass es kein bücherliches Geh- und Fahrrecht geben würde. Weiters führte sie aus, dass auch die Trinkwasserversorgung nicht gewährleistet sei. Auch seien die absoluten Höhen nicht richtig dargestellt worden. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X , vom 08.10.2012, Zl ***/***-2012 wurde Herrn Dr. N K die baubehördliche Bewilligung
Abs 6 und 7 der Tiroler Bauordnung 2011 nach Maßgabe der eingereichten Planunterlagen für den Umbau und Zubau des bestehenden Wohnhauses sowie die Errichtung der Garage und des Pelletslagers erteilt.Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde römisch zehn , vom 08.10.2012, Zl ***/***-2012 wurde Herrn Dr. N K die baubehördliche Bewilligung
Paragraph 27, Absatz 6 und 7 der Tiroler Bauordnung 2011 nach Maßgabe der eingereichten Planunterlagen für den Umbau und Zubau des bestehenden Wohnhauses sowie die Errichtung der Garage und des Pelletslagers erteilt. Gegen diesen Bescheid wurde von der nunmehrigen Beschwerdeführerin als Eigentümerin des Grundstückes 775, KG X, fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung erhoben. In der Berufung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass eine ausreichende Zufahrtssituation nicht gegeben sei. Weiters wurde auf ein anhängiges zivilrechtliches Verfahren beim Bezirksgericht Y zu Zl *C ***/12*, sowie auf das Verfahren beim Landesgericht Innsbruck zu *Cg ***/12* verwiesen.Gegen diesen Bescheid wurde von der nunmehrigen Beschwerdeführerin als Eigentümerin des Grundstückes 775, KG römisch zehn, fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung erhoben. In der Berufung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass eine ausreichende Zufahrtssituation nicht gegeben sei. Weiters wurde auf ein anhängiges zivilrechtliches Verfahren beim Bezirksgericht Y zu Zl *C ***/12*, sowie auf das Verfahren beim Landesgericht Innsbruck zu *Cg ***/12* verwiesen. Aufgrund der anhängigen zivilgerichtlichen Verfahren wurde das Berufungsverfahren beim Gemeindevorstand der Gemeinde X bis zur Entscheidung des Landesgerichtes Innsbruck und des Bezirksgerichtes Y ausgesetzt und die Parteien wurden diesbezüglich informiert.Aufgrund der anhängigen zivilgerichtlichen Verfahren wurde das Berufungsverfahren beim Gemeindevorstand der Gemeinde römisch zehn bis zur Entscheidung des Landesgerichtes Innsbruck und des Bezirksgerichtes Y ausgesetzt und die Parteien wurden diesbezüglich informiert. Am 02.09.2013 wurde der Gemeinde X das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck zur Zahl *Cg ***/12*, vom 05.08.2013 übermittelt. Daraufhin erließ der Gemeindevorstand der Gemeinde X am 07.10.2013, Zl: ***/**-2012-1 den nunmehr bekämpften Berufungsbescheid. Die Berufung der nunmehrigen Beschwerdeführerin hinsichtlich des Vorbringens der fehlenden Zufahrt wurde als unbegründet abgewiesen. Begründet wurde dies damit, dass durch das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck zur Zahl *Cg ***/12* das Bestehen einer Zufahrt für das Objekt 791/3, GB X, gegeben sei.Am 02.09.2013 wurde der Gemeinde römisch zehn das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck zur Zahl *Cg ***/12*, vom 05.08.2013 übermittelt. Daraufhin erließ der Gemeindevorstand der Gemeinde römisch zehn am 07.10.2013, Zl: ***/**-2012-1 den nunmehr bekämpften Berufungsbescheid. Die Berufung der nunmehrigen Beschwerdeführerin hinsichtlich des Vorbringens der fehlenden Zufahrt wurde als unbegründet abgewiesen. Begründet wurde dies damit, dass durch das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck zur Zahl *Cg ***/12* das Bestehen einer Zufahrt für das Objekt 791/3, GB römisch zehn, gegeben sei. Gegen diesen Bescheid wurde wiederum fristgerecht Beschwerde ( Vorstellung ) erhoben und seitens der Beschwerdeführerin ausgeführt, dass eine rechtlich gesicherte Zufahrt tatsächlich nicht gegeben sei, da im Urteil des Landesgerichtes Innsbruck zur Zahl *Cg ***/12* nicht über die Zufahrt zum Grundstück 791/3 entschieden worden sei. Vielmehr sei diese Frage im zweiten zivilgerichtlichen Verfahren beim Bezirksgericht Y zu Zahl *C ***/12* tatsächlich noch offen. Weiters führte die Vorstellungswerberin aus, dass auch ein Widerspruch zum Tiroler Raumordnungsgesetz gegeben sei, da beim Umbau des bestehenden Freizeitwohnsitzes eine Vergrößerung um mehr als 25 % der Baumasse bzw Wohnnutzfläche vorliegen würde. Es werde deshalb der Antrag gestellt, der Beschwerde ( Vorstellung ) Folge zu geben und entweder den Antrag des Bauwerbers auf Zu- bzw Umbau des bestehenden Wohnhauses abzuweisen bzw in eventu den Berufungsbescheid des Gemeindevorstands zu beheben und an diesen das Gesuch zur neuerlichen Entscheidung allenfalls durch Verfahrensergänzungen zurückzuverweisen. II. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat hierzu wie folgt erwogen:römisch zwei. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat hierzu wie folgt erwogen: Zur Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol ist zunächst festzuhalten, dass mit 01.01.2014
Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Artikel 119a Abs 5) geht auf die Verwaltungsgerichte über.Zur Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol ist zunächst festzuhalten, dass mit 01.01.2014
Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Artikel 119a Absatz 5,) geht auf die Verwaltungsgerichte über.
TBO 2011 sind Parteien im Bauverfahren der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter. Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke, die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 Metern zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstands von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen. Nachbarn deren Grundstück unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Einhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:
Paragraph 26, TBO 2011 sind Parteien im Bauverfahren der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter. Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke, die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 Metern zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstands von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen. Nachbarn deren Grundstück unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Einhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:
Abs 4 Tiroler Bauordnung 2011 berechtigt, die Nichteinhaltung der in § 26 Abs 3 lit a und b leg cit genannten Einwendungen geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen.Die übrigen Nachbarn sind
Paragraph 26, Absatz 4, Tiroler Bauordnung 2011 berechtigt, die Nichteinhaltung der in Paragraph 26, Absatz 3, Litera a und b leg cit genannten Einwendungen geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen. Die Beschwerdeführerin (ehemals Vorstellungwerberin) ist Eigentümerin des Grundstückes 775, in EZ 90035, GB **** X, das unmittelbar an den Bauplatz Gst 791/3, GB **** X, angrenzt. Sie ist somit berechtigt, sämtliche Einwendungen
Abs 3 TBO 2011 geltend zu machen, sofern diese auch ihrem Schutz dienen.Die Beschwerdeführerin (ehemals Vorstellungwerberin) ist Eigentümerin des Grundstückes 775, in EZ 90035, GB **** römisch zehn, das unmittelbar an den Bauplatz Gst 791/3, GB **** römisch zehn, angrenzt. Sie ist somit berechtigt, sämtliche Einwendungen
Paragraph 26, Absatz 3, TBO 2011 geltend zu machen, sofern diese auch ihrem Schutz dienen. Grundsätzlich ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Mitspracherecht der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt. Es besteht einerseits insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in denen die Nachbarn solche Rechte im Verfahren durch rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht haben (vgl VwGH 01.04.2008, Zl 2007/06/0304, VwGH 31.01.2008, Zl 2007/06/0152 uva).Grundsätzlich ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Mitspracherecht der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt. Es besteht einerseits insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in denen die Nachbarn solche Rechte im Verfahren durch rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht haben vergleiche VwGH 01.04.2008, Zl 2007/06/0304, VwGH 31.01.2008, Zl 2007/06/0152 uva). Der Nachbar ist daher in seinem Vorbringen grundsätzlich auf die Geltendmachung der Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten beschränkt. Daher kann der Nachbar im baubehördlichen Verfahren nicht die Verletzung von gesetzlichen Bestimmungen aufwerfen, die nur dem öffentlichen Interesse dienen, da es ihm verwehrt ist, inhaltlich über den Themenkreis hinauszugehen, in dem er zur Mitwirkung berechtigt ist. Eine Beschwerde im Bauverfahren ist somit auf jene Fragen beschränkt, die ein subjektiv-öffentliches Recht des Nachbarn betreffen und rechtzeitig geltend gemacht worden sind. Die Beschwerdeführerin bringt nunmehr zunächst vor, dass das Grundstück des Bauwerbers keine entsprechende rechtlich gesicherte Verbindung mit einer öffentlichen Verkehrsfläche habe.
Abs 1 Tiroler Bauordnung 2011 gilt, dass bauliche Anlagen nur auf Grundstücken errichtet werden dürfen, die sich nach ihrer Widmung, Lage, Form, Größe und Bodenbeschaffenheit für die vorgesehene Bebauung eignen und die eine dem vorgesehenen Verwendungszweck entsprechende, rechtlich gesicherte Verbindung mit einer öffentlichen Verkehrsfläche haben.
Paragraph 3, Absatz eins, Tiroler Bauordnung 2011 gilt, dass bauliche Anlagen nur auf Grundstücken errichtet werden dürfen, die sich nach ihrer Widmung, Lage, Form, Größe und Bodenbeschaffenheit für die vorgesehene Bebauung eignen und die eine dem vorgesehenen Verwendungszweck entsprechende, rechtlich gesicherte Verbindung mit einer öffentlichen Verkehrsfläche haben. Von Seiten der Beschwerdeführerin wird dabei aber übersehen, dass Bestimmungen über das Erfordernis einer rechtlich gesicherten Verbindung zu einer öffentlichen Verkehrsfläche ausschließlich dem öffentlichen Interessen, nicht aber auch dem Interesse des Nachbarn dienen. Zu dieser Frage hat der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt festgestellt, dass die Frage, ob eine ausreichend rechtlich gesicherte Verbindung eines Grundstücks zu einer öffentlichen Verkehrsfläche besteht kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht darstellt (vgl VwGH 06.12.1990, 89/06/0089, VwGH 18.09.2003, 2000/06/0015 uva).Von Seiten der Beschwerdeführerin wird dabei aber übersehen, dass Bestimmungen über das Erfordernis einer rechtlich gesicherten Verbindung zu einer öffentlichen Verkehrsfläche ausschließlich dem öffentlichen Interessen, nicht aber auch dem Interesse des Nachbarn dienen. Zu dieser Frage hat der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt festgestellt, dass die Frage, ob eine ausreichend rechtlich gesicherte Verbindung eines Grundstücks zu einer öffentlichen Verkehrsfläche besteht kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht darstellt vergleiche VwGH 06.12.1990, 89/06/0089, VwGH 18.09.2003, 2000/06/0015 uva). Somit geht auch die Argumentation der Beschwerdeführerin, dass der Gemeindevorstand übersehen habe, dass die zivilgerichtliche Entscheidung des Landesgerichtes Innsbruck zu Zahl: *Cg ***/12*, nicht die Frage der Zufahrtsituation zum Grundstück 791/3, des Bauwerbers betreffe, ins Leere, da von vornherein die Einwendung der nichtordnungsgemäßen Zufahrt eine unzulässig objektiv-öffentlich rechtliche Einwendung des Nachbarn dargestellt hat. Die Bestimmung des § 3 Abs 1 Tiroler Bauordnung 2011 dient nämlich nicht dem Schutz des Nachbarn, weshalb der Beschwerdeführerin insoweit kein Mitspracherecht zukommt und die Beschwerde zu diesem Punkt abzuweisen war.Die Bestimmung des Paragraph 3, Absatz eins, Tiroler Bauordnung 2011 dient nämlich nicht dem Schutz des Nachbarn, weshalb der Beschwerdeführerin insoweit kein Mitspracherecht zukommt und die Beschwerde zu diesem Punkt abzuweisen war. Weiters wendet die Beschwerdeführerin ein, dass durch den Umbau des genehmigten Freizeitwohnsitzes im Freiland entgegen der Bestimmung des § 15 Abs 2 TROG die Baumasse bzw die Wohnnutzfläche um mehr als 25 % vergrößert werde. Auch dies stelle eine Rechtswidrigkeit dar.Weiters wendet die Beschwerdeführerin ein, dass durch den Umbau des genehmigten Freizeitwohnsitzes im Freiland entgegen der Bestimmung des Paragraph 15, Absatz 2, TROG die Baumasse bzw die Wohnnutzfläche um mehr als 25 % vergrößert werde. Auch dies stelle eine Rechtswidrigkeit dar. Wie oben bereits zitiert, ist der Nachbar
Abs 3 lit a berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch seinem Schutz dienen, und zwar, wenn es sich um eine Festlegung des Flächenwidmungsplanes im Rahmen des Immissionsschutzes handelt.Wie oben bereits zitiert, ist der Nachbar
Paragraph 26, Absatz 3, Litera a, berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch seinem Schutz dienen, und zwar, wenn es sich um eine Festlegung des Flächenwidmungsplanes im Rahmen des Immissionsschutzes handelt. Außerhalb dieser gesetzlichen Anordnungen besteht kein subjektiv-öffentliches Recht auf Wahrung der Übereinstimmung mit der örtlichen Planung. Wenn nämlich eine Bauordnung eine taxative Aufzählung der subjektiv-öffentlichen Rechte der Nachbarn enthält, erübrigt es sich nach der Judikatur des Höchstgerichtes, die Bestimmungen allgemein überörtlicher Planungen daraufhin zu untersuchen, ob ihnen aufgrund allgemeiner Überlegungen ein Immissionsschutz und damit nachbarschützender Inhalt beigelegt werden könnte (VwGH 20.10.1994, 92/06/0272). Somit ist die Beschwerdeführerin auch in diesem Punkt in keinem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt und kann auch hier mit ihrer Einwendung nichts gewinnen. Am Rande sei noch erwähnt, dass bezüglich der Einwendung
der zulässigen Verbauung nach Tiroler Raumordnungsgesetz auch die Präklusion bereits eingetreten ist.
Abs 1 AVG gilt, dass der Nachbar seine Parteistellung gegenüber all jenen Einwendungen betreffend subjektiv-öffentlicher Rechte verliert, die er nicht spätestens in der mündlichen Verhandlung vorgebracht hat. Für den Fall, dass keine Bauverhandlung stattfindet, hat er diese Einwendungen spätestens in seiner Berufung gegen einen positiven Baubescheid einzuwenden.Am Rande sei noch erwähnt, dass bezüglich der Einwendung
der zulässigen Verbauung nach Tiroler Raumordnungsgesetz auch die Präklusion bereits eingetreten ist.
Paragraph 42, Absatz eins, AVG gilt, dass der Nachbar seine Parteistellung gegenüber all jenen Einwendungen betreffend subjektiv-öffentlicher Rechte verliert, die er nicht spätestens in der mündlichen Verhandlung vorgebracht hat. Für den Fall, dass keine Bauverhandlung stattfindet, hat er diese Einwendungen spätestens in seiner Berufung gegen einen positiven Baubescheid einzuwenden. Da die Beschwerdeführerin die Einwendung der unzulässigen Vergrößerung des Freizeitwohnsitzes erst in der Beschwerde (vormals Vorstellung) vorgebracht hat, ist sie gesamt zu diesem Punkt präkludiert und diese Einwendung ist zurückzuweisen. Zusammenfassend konnten keine Rechtsverletzungen bzw Rechtswidrigkeiten festgestellt werden, sodass die Beschwerde abzuweisen war und spruchgemäß zu entscheiden. III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch drei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Martina Lechner (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.38.0155.1
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