RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum22.01.2014 GeschäftszahlLVwG-2010/27/2220-28 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Sigmund Rosenkranz über die Beschwerde des Herrn Mag. pharm. A B, vertreten durch Dr. P E, Rechtsanwalt, Adresse, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 12.07.2010, Zl. x-Apo-y/z, zu Recht erkannt: 1. Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision, im Fall der Nichtzulassung der Revision nur außerordentliche Revision, an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Gegen Entscheidungen gemäß § 25a Abs 4 VwGG ist lediglich die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, zulässig. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen.Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision, im Fall der Nichtzulassung der Revision nur außerordentliche Revision, an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Gegen Entscheidungen gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist lediglich die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, zulässig. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen. Die Beschwerde bzw die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers (damals: Berufungswerbers) als unbegründet abgewiesen, da sich für das Versorgungsgebiet der Apotheke U hinsichtlich des Bedarfs gesamt nur 5.231 zu versorgende Personen aufgrund der Neuerrichtung ergeben würden. Dagegen hat der Beschwerdeführer Berufung erhoben und darin im Wesentlichen vorgebracht, dass bezüglich der Ausführungen im angefochtenen Bescheid hinsichtlich Tourismus die Gemeinden U, V sowie die Gemeinden des X-tals zu Recht als „Tourismusregion“ dargestellt würden, die in ihrer Gesamtheit betrachtet werden müsse, wobei die angegebenen Zahlen im Wesentlichen richtig seien. Jedoch sei die Verwendung des Divisors 650 unrichtig und nicht nachvollziehbar begründet und sei tatsächlich ein Divisor von 365 anzunehmen und anzuwenden. Es sei nach der gefestigten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs bei einer Berücksichtigung der Fremdennächtigungen im Einzelfall genau zu prüfen, in welchem Ausmaß die Fremden im Hinblick auf ihre Aufenthaltsdauer und ihre besonderen Lebensgewohnheiten die Arzneimittelversorgung in Anspruch nehmen würden. Der von der Behörde in Anlehnung an das Kammergutachten verwendete Divisor von 650 sei ein- oder zweimal vom Verwaltungsgerichtshof als richtig akzeptiert worden, weil mit der dahinter stehenden Begründung aufgrund der empirischen Untersuchung der Zusammenhang zwischen Fremdennächtigung und Inanspruchnahme von Apothekenleistungen ausreichend dargestellt worden sei. Dieser Zusammenhang fehle im gegenständlichen Bescheid. Hätte sich die Erstbehörde damit auseinandergesetzt, wäre sie zu dem Ergebnis gelangt, dass in diesem Fall konkret ein Divisor von 365 zutreffend gewesen sei, da die Fremdennächtigungszahlen ein sehr ausgewogenes Bild zeigen würden, die Winternächtigungen hätten in etwa die gleiche Größe wie die Sommernächtigungen. Damit zeige sich, dass nicht nur eine kurze Versorgungsspitze auftauche, sondern das ganze Jahr über Touristen von den Apotheken zu versorgen seien. Bei den Touristen in der Region handle es sich um Menschen, die sich dort in der Natur aufhalten wollten, also nicht vergleichbar mit Städtetouristen an einem bestimmten kulturellen Angebot interessiert seien und daher den Standort öfter wechselten, sondern um Leute, die ihren Urlaub in der Natur verbringen wollten, sei es im Sommer oder im Winter. Damit würden diese für einige Tage und Wochen in der Region leben und bleiben und sich natürlich mit Medikamenten aus der Apotheke versorgen. Es möge zwar zutreffen, dass erkrankte Leute nicht in den Urlaub fahren und daher nicht versorgt werden müssten, diese Leute seien in den Fremdennächtigungszahlen jedoch nicht enthalten. Dass auch gerade diese Touristen, die Erholung in der Natur suchten, sogar einen besonderen Bedarf an Arzneimittelversorgung hätten, sei notorisch, weil gerade Hauptpflegemittel oder auch Arzneimittel bei und für die Behandlung von Sportverletzungen in besonderer Weise gebraucht würden. Auch für im Urlaub auftretende Krankheiten oder Medikamente von chronisch Kranken wie auch für Notfälle würden die Touristen eine Versorgung mit Arzneimitteln durch eine Apotheke in gleicher Weise benötigen, wie die Einwohner. Insbesondere aber, weil Sommer- und Wintertourismus in etwa die gleichen Zahlen aufweise, sie es gerechtfertigt, 365 Fremdennächtigungen mit einem ständigen Einwohner gleichzusetzen, sodass insgesamt für die Region der Divisor 365 angebracht gewesen sei. Damit errechneten sich die Einwohnergleichwerte mit 93.498 : 365 = 256, wobei sich 93.498 dadurch ergebe, dass von den 100.256 Nächtigungen je 22 % von A abzurechnen seien, die nach B gerechnet würden. Dagegen hat der Beschwerdeführer Berufung erhoben und darin im Wesentlichen vorgebracht, dass bezüglich der Ausführungen im angefochtenen Bescheid hinsichtlich Tourismus die Gemeinden U, römisch fünf sowie die Gemeinden des X-tals zu Recht als „Tourismusregion“ dargestellt würden, die in ihrer Gesamtheit betrachtet werden müsse, wobei die angegebenen Zahlen im Wesentlichen richtig seien. Jedoch sei die Verwendung des Divisors 650 unrichtig und nicht nachvollziehbar begründet und sei tatsächlich ein Divisor von 365 anzunehmen und anzuwenden. Es sei nach der gefestigten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs bei einer Berücksichtigung der Fremdennächtigungen im Einzelfall genau zu prüfen, in welchem Ausmaß die Fremden im Hinblick auf ihre Aufenthaltsdauer und ihre besonderen Lebensgewohnheiten die Arzneimittelversorgung in Anspruch nehmen würden. Der von der Behörde in Anlehnung an das Kammergutachten verwendete Divisor von 650 sei ein- oder zweimal vom Verwaltungsgerichtshof als richtig akzeptiert worden, weil mit der dahinter stehenden Begründung aufgrund der empirischen Untersuchung der Zusammenhang zwischen Fremdennächtigung und Inanspruchnahme von Apothekenleistungen ausreichend dargestellt worden sei. Dieser Zusammenhang fehle im gegenständlichen Bescheid. Hätte sich die Erstbehörde damit auseinandergesetzt, wäre sie zu dem Ergebnis gelangt, dass in diesem Fall konkret ein Divisor von 365 zutreffend gewesen sei, da die Fremdennächtigungszahlen ein sehr ausgewogenes Bild zeigen würden, die Winternächtigungen hätten in etwa die gleiche Größe wie die Sommernächtigungen. Damit zeige sich, dass nicht nur eine kurze Versorgungsspitze auftauche, sondern das ganze Jahr über Touristen von den Apotheken zu versorgen seien. Bei den Touristen in der Region handle es sich um Menschen, die sich dort in der Natur aufhalten wollten, also nicht vergleichbar mit Städtetouristen an einem bestimmten kulturellen Angebot interessiert seien und daher den Standort öfter wechselten, sondern um Leute, die ihren Urlaub in der Natur verbringen wollten, sei es im Sommer oder im Winter. Damit würden diese für einige Tage und Wochen in der Region leben und bleiben und sich natürlich mit Medikamenten aus der Apotheke versorgen. Es möge zwar zutreffen, dass erkrankte Leute nicht in den Urlaub fahren und daher nicht versorgt werden müssten, diese Leute seien in den Fremdennächtigungszahlen jedoch nicht enthalten. Dass auch gerade diese Touristen, die Erholung in der Natur suchten, sogar einen besonderen Bedarf an Arzneimittelversorgung hätten, sei notorisch, weil gerade Hauptpflegemittel oder auch Arzneimittel bei und für die Behandlung von Sportverletzungen in besonderer Weise gebraucht würden. Auch für im Urlaub auftretende Krankheiten oder Medikamente von chronisch Kranken wie auch für Notfälle würden die Touristen eine Versorgung mit Arzneimitteln durch eine Apotheke in gleicher Weise benötigen, wie die Einwohner. Insbesondere aber, weil Sommer- und Wintertourismus in etwa die gleichen Zahlen aufweise, sie es gerechtfertigt, 365 Fremdennächtigungen mit einem ständigen Einwohner gleichzusetzen, sodass insgesamt für die Region der Divisor 365 angebracht gewesen sei. Damit errechneten sich die Einwohnergleichwerte mit 93.498 : 365 = 256, wobei sich 93.498 dadurch ergebe, dass von den 100.256 Nächtigungen je 22 % von A abzurechnen seien, die nach B gerechnet würden. Hinsichtlich der Einpendler wird ausgeführt, dass sich die Gesetzesmaterialien erkennbar auf „Einpendler“ beziehen würde, die Materialien aber keine Hinweise auf die gesetzgeberische Absicht geben würden, derzufolge auch Auspendler von der Zahl der ständigen Zahl des Versorgungsgebietes abgezogen werden müsste. Der angefochtene Bescheid hätte demnach nur die Einpendler, nicht jedoch die Auspendler berücksichtigen müssen bzw dürfen und seien überdies die herangezogenen Zahlen unrichtig. Der angefochtene Bescheid stütze sich auf Zahlen der Volkszählung 2001, also auf 10 Jahre alte Zahlen und habe der Berufungswerber bereits in zwei Eingaben Zahlen für das Jahr 2006, zumindest was U betrifft, vorgelegt. In U seien 2.424 Personen beschäftigt gewesen und sei ermittelt worden, dass nur 54 % der Wohnbevölkerung von U beschäftigt sei, von 2.563 Personen seien dies 1.384 Personen. Dabei handle es sich um Personen, die in U wohnen und entweder am Ort oder woanders arbeiten würden. Da es jedoch in U 2.424 Arbeitsplätze gebe, sei die Differenz von 1.040 die tatsächliche reine Einpendlerzahl, die allein aufgrund ihrer Größenordnung Berücksichtigung hätte finden müssen. Die Zahl der Einpendler hänge mit der Zentrumsfunktion des Ortes U zusammen und hätten im Gegensatz zu den Umlandgemeinden einige Ärzte und Fachärzte in U ihre Ordination und sei es gerechtfertigt anzunehmen, dass jene Menschen, die nach U zum Arbeiten fahren, auch die dortigen Ärzte in Anspruch nehmen und daher auch dort die Arzneimittelversorgung in Anspruch nehmen würden. Hinsichtlich der Zweitwohnungsbesitzer verlange der Verwaltungsgerichtshof, dass im konkreten Einzelfall festgestellt werde, in welchem Umfang durch diese Personengruppe der Bedarf an einer öffentlichen Apotheke mitbegründet werde. Eine Studie des Fessel GFK Institutes im Auftrag der Österreichischen Apothekerkammer habe erbracht, dass die Apothekennutzungswahrscheinlichkeit pro Aufenthaltstag (0,214) bei Zweitwohnungs-besitzern exakt der Apothekennutzungswahrscheinlichkeit der Gesamtbevölkerung am Hauptwohnsitz (0,21368) entspreche. Damit seien weitere Erhebungen notwendig, welche Art von Zweitwohnungsbesitzern in dieser Region leben würden und wie häufig diese dort seien. Die Behörde hätte zum Ergebnis kommen müssen, dass der überwiegende Teil der mit Nebenwohnsitz gemeldeten Personen einerseits Beschäftigte im Tourismus, andererseits Beschäftigte der großen Baufirmen C und D und Schüler und Studenten des Internats der HBLA seien. Der Antragsteller habe in Erfahrung bringen können, dass etwa 40 % der mit Nebenwohnsitz gemeldeten Personen Beschäftigte im Tourismus seien. Da U und das X-tal zwei Saisonen aufweisen würden, lebten diese Beschäftigten also etwa 10 Monate im Jahr dort in dieser Region, sodass es gerechtfertigt sei, diese Zahl im Ausmaß von 80 % zu berücksichtigen. Von 533 Personen mit Nebenwohnsitz errechneten sich 40 % mit 213 Personen, wovon 80 % wiederum 170 Personen seien. Darüber hinaus gebe es in U ein Internat für Schüler und Studenten der HBLA, das mit 150 Personen laufend bewegt sei und gelte auch für Schüler und Studenten, dass diese etwa 80 % des Jahres dort leben und daher etwa 80 % ihres Arzneimittelbedarfes dort decken würden, sodass durchschnittlich weiters mit 120 Einwohner gleichwertig zu rechnen sei. Für die Beschäftigten der Baufirmen C und D gelte ähnliches und sei zwar richtig, dass diese nicht ständig in U arbeiten würden, aber in U wohnen und leben, wenn sie an einer Tiroler Baustelle beschäftigt seien. In welchem Ausmaß diese Personengruppe zu berücksichtigen sei, müsse konkret ermittelt werden. Mit Schriftsatz vom 30.12.2010 hat sodann die Einspruchswerberin „Apotheke U, Mag. Z KG“ eine Stellungnahme zur Berufung abgegeben und dazu ausgeführt wie folgt: „In der außen bezeichneten Apothekenrechtssache nehmen wir zur Berufung des Konzessionswerbers S t e l l u n g wie folgt: I. Zum Bescheid der Verwaltungsbehörde I. Instanzrömisch eins. Zum Bescheid der Verwaltungsbehörde römisch eins. Instanz Einleitend ist auszuführen, dass die Verwaltungsbehörde I. Instanz, entgegen dem Gutachten der Österreichischen Apothekerkammer vom 06.11.2009, dem unserer Apotheke im Fall der Erteilung der beantragten Konzession verbleibenden Versorgungspotential teilweise entgegen der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, Bevölkerungsgruppen zugunsten des Einspruchswerbers in einer fast exzessiven Weise zugerechnet hat. Trotzdem ist sie auf nicht mehr als 5.231 Personen, die unserer Apotheke weiterhin als Versorgungspotential verbleiben würden, gekommen, also deutlich weniger als 5.500 zu versorgende Personen. Bei Analyse des Inhalts des angefochtenen Bescheides stellt diese Anzahl wohl ein Maximum dessen dar, was aufgrund der in der Region bestehenden topografischen Möglichkeiten überhaupt zurechenbar ist. Einleitend ist auszuführen, dass die Verwaltungsbehörde römisch eins. Instanz, entgegen dem Gutachten der Österreichischen Apothekerkammer vom 06.11.2009, dem unserer Apotheke im Fall der Erteilung der beantragten Konzession verbleibenden Versorgungspotential teilweise entgegen der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, Bevölkerungsgruppen zugunsten des Einspruchswerbers in einer fast exzessiven Weise zugerechnet hat. Trotzdem ist sie auf nicht mehr als 5.231 Personen, die unserer Apotheke weiterhin als Versorgungspotential verbleiben würden, gekommen, also deutlich weniger als 5.500 zu versorgende Personen. Bei Analyse des Inhalts des angefochtenen Bescheides stellt diese Anzahl wohl ein Maximum dessen dar, was aufgrund der in der Region bestehenden topografischen Möglichkeiten überhaupt zurechenbar ist. In concreto verweisen wir darauf, dass der in Berufung gezogene Bescheid mehrfach von inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet ist, als die Verwaltungsbehörde I. Instanz: In concreto verweisen wir darauf, dass der in Berufung gezogene Bescheid mehrfach von inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet ist, als die Verwaltungsbehörde römisch eins. Instanz: 1. Die vom Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur entwickelte Divisionsmethode zur Ermittlung des unserer Apotheke im Fall der Erteilung der Konzession an den Antragsteller verbleibende Versorgungspotential hinsichtlich der Einwohner und der Fremdennächtigungen von C im X und auch hinsichtlich der Aufteilung von der Kreuzung der K***erstraße mit der L XY nicht angewendet hat. Die vom Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur entwickelte Divisionsmethode zur Ermittlung des unserer Apotheke im Fall der Erteilung der Konzession an den Antragsteller verbleibende Versorgungspotential hinsichtlich der Einwohner und der Fremdennächtigungen von C im römisch zehn und auch hinsichtlich der Aufteilung von der Kreuzung der K***erstraße mit der L XY nicht angewendet hat. 2. Bei der Zurechnung der Einwohner von A die Hausapothekenstudie der Österreichischen Apothekerkammer missverstanden hat und völlig zu Unrecht 78 % der Einwohner von A dem Versorgungspotential unserer Apotheke zurechnet. 3. U und W als Fremdenverkehrsorte beurteilt hat. ad 1)
- a)Einwohner von C: Wenn die Verwaltungsbehörde I. Instanz schon dem Gutachten der Österreichischen Apothekerkammer nicht gefolgt ist, so übersieht sie aber hinsichtlich der örtlichen Verhältnisse, dass nicht nur A im X näher zu B liegt, wo Herr Dr. C an der Anschrift Xy seine Ordination als Arzt für Allgemeinmedizin samt Hausapotheke betreibt, sondern dass die Entfernung vom Zentrum von C im X zur Ordination von Herrn Dr. C in B einerseits und der Betriebsstätte unserer Apotheke, andererseits praktisch gleich lang ist, nämlich 12,12 km zu unserer Apotheke und 12,17 km zum Ordinationssitz von Herrn Dr. C. Die Fahrzeit in beide Richtungen beträgt 12 Minuten. Wenn die Verwaltungsbehörde römisch eins. Instanz schon dem Gutachten der Österreichischen Apothekerkammer nicht gefolgt ist, so übersieht sie aber hinsichtlich der örtlichen Verhältnisse, dass nicht nur A im römisch zehn näher zu B liegt, wo Herr Dr. C an der Anschrift römisch zehn y seine Ordination als Arzt für Allgemeinmedizin samt Hausapotheke betreibt, sondern dass die Entfernung vom Zentrum von C im römisch zehn zur Ordination von Herrn Dr. C in B einerseits und der Betriebsstätte unserer Apotheke, andererseits praktisch gleich lang ist, nämlich 12,12 km zu unserer Apotheke und 12,17 km zum Ordinationssitz von Herrn Dr. C. Die Fahrzeit in beide Richtungen beträgt 12 Minuten. Beweis: beiliegende Ausdrucke aus dem Herold Routenplaner. Sie hätte daher die Einwohner und die Touristen von C im X schon aus diesem Grund keinesfalls zur Gänze dem Versorgungspotential unserer öffentlichen Apotheke zurechnen dürfen, da es sich hier uE um den klassischen Fall der Anwendung der sogenannten Divisionsmethode nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt. Aufgrund der praktisch gleichen Entfernung besteht bei Unterstellung des logischen Verhaltens von Arztpatienten bzw Apothekenkunden in diesem Fall kein zwingender Grund, die eine oder die andere Arztordination bzw Apotheke eher aufzusuchen als die andere, sodass die Einwohner von C im X zur Hälfte, ebenso wie auch nur die Fremden zur Hälfte dem Versorgungspotential unserer Apotheke zuzurechnen wären. Sie hätte daher die Einwohner und die Touristen von C im römisch zehn schon aus diesem Grund keinesfalls zur Gänze dem Versorgungspotential unserer öffentlichen Apotheke zurechnen dürfen, da es sich hier uE um den klassischen Fall der Anwendung der sogenannten Divisionsmethode nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt. Aufgrund der praktisch gleichen Entfernung besteht bei Unterstellung des logischen Verhaltens von Arztpatienten bzw Apothekenkunden in diesem Fall kein zwingender Grund, die eine oder die andere Arztordination bzw Apotheke eher aufzusuchen als die andere, sodass die Einwohner von C im römisch zehn zur Hälfte, ebenso wie auch nur die Fremden zur Hälfte dem Versorgungspotential unserer Apotheke zuzurechnen wären.
- b)Kürzere Entfernung von der Kreuzung der K***erstraße mit der L XY (Xer Landesstraße) bei X: Die gleichen Überlegungen betreffend die Anwendung der Divisionsmethode gelten auch dafür, dass die Verwaltungsbehörde I. Instanz zur Apotheke alle ständigen Einwohner, die von A im X und C im X kommen, ausschließlich dem Versorgungspotential unserer Apotheke mit der Begründung zurechnet, dass die Erreichbarkeit der Betriebsstätte des Antragstellers in W über die K***erstraße, obwohl sie eindeutig kürzer ist, schlechter erreichbar wäre, als die Betriebsstätte unserer öffentlichen Apotheke. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zählt allerdings ausschließlich die Entfernung, auch wenn es sich dabei um schwieriger zu befahrende Straßenabschnitte handelt, soferne diese nur ganzjährig durchgehend befahrbar sind, was die Verwaltungsbehörde I. Instanz auch unstrittig festgestellt hat. Die gleichen Überlegungen betreffend die Anwendung der Divisionsmethode gelten auch dafür, dass die Verwaltungsbehörde römisch eins. Instanz zur Apotheke alle ständigen Einwohner, die von A im römisch zehn und C im römisch zehn kommen, ausschließlich dem Versorgungspotential unserer Apotheke mit der Begründung zurechnet, dass die Erreichbarkeit der Betriebsstätte des Antragstellers in W über die K***erstraße, obwohl sie eindeutig kürzer ist, schlechter erreichbar wäre, als die Betriebsstätte unserer öffentlichen Apotheke. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zählt allerdings ausschließlich die Entfernung, auch wenn es sich dabei um schwieriger zu befahrende Straßenabschnitte handelt, soferne diese nur ganzjährig durchgehend befahrbar sind, was die Verwaltungsbehörde römisch eins. Instanz auch unstrittig festgestellt hat. "Die unter dem Gesichtspunkt der räumlichen Nähe und der leichteren Erreichbarkeit vorzunehmende Zuordnung hat in erster Linie an Hand der Straßenentfernungen zu der (den) jeweils bestehenden öffentlichen Apotheke(
- n)im Vergleich zur beantragten Apotheke zu erfolgen (vgl. zB die Erkenntnisse vom 23.10.1995, 95/10/0003, VwGH 15.2.1999, Zl. 98/10/0070, VwGH 13.11.2000, Zl. 98/10/0089, VwGH 11.6.2001, Zl. 2000/10/0166, VwGH 18.2.2002, Zl. 2000/10/0022, VwGH 18.2.2002, Zl. 2000/10/0107, VwGH 19.3.2002, Zl. 2001/10/0069, VwGH 22.7.2004, Zl. 2001/10/0086, VwGH 4.7.2005, Zl. 2003/10/0295, VwGH 31.5.2006, Zl. 2003/10/0100, VwGH 26.3.2007, Zl. 2005/10/0123, VwGH 26.3.2007, Zl. 2005/10/0049).""Die unter dem Gesichtspunkt der räumlichen Nähe und der leichteren Erreichbarkeit vorzunehmende Zuordnung hat in erster Linie an Hand der Straßenentfernungen zu der (den) jeweils bestehenden öffentlichen Apotheke(
- n)im Vergleich zur beantragten Apotheke zu erfolgen vergleiche zB die Erkenntnisse vom 23.10.1995, 95/10/0003, VwGH 15.2.1999, Zl. 98/10/0070, VwGH 13.11.2000, Zl. 98/10/0089, VwGH 11.6.2001, Zl. 2000/10/0166, VwGH 18.2.2002, Zl. 2000/10/0022, VwGH 18.2.2002, Zl. 2000/10/0107, VwGH 19.3.2002, Zl. 2001/10/0069, VwGH 22.7.2004, Zl. 2001/10/0086, VwGH 4.7.2005, Zl. 2003/10/0295, VwGH 31.5.2006, Zl. 2003/10/0100, VwGH 26.3.2007, Zl. 2005/10/0123, VwGH 26.3.2007, Zl. 2005/10/0049)." Hinsichtlich des Umstandes, dass der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich auf die Entfernung bei der Zurechnung von Versorgungspotentialen abstellt, verweisen wir auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, die nicht zwischen leichterer zeitlicher Erreichbarkeit und einerseits auf die Entfernung andererseits abstellt, sondern dies immer als "Tautologie" formuliert und ausspricht, dass eben die kürzere Entfernung in der Regel auch die leichtere Erreichbarkeit impliziert und hat der Verwaltungsgerichtshof das auch dadurch zum Ausdruck gebracht, dass er Verkehrsbehinderungen, wie Geschwindigkeitsbeschränkungen (27.6.2002, Zl. 2001/1010040) oder Staus infolge von Wartezeiten vor geschlossenen Bahnschranken oder auch die Gebührenpflichtigkeit von Kurzparkzonen (18.2.2010, Zl. 2000/1010107) nicht als Grund dafür ansieht, dass eine Apotheke dadurch nicht leicht erreichbar wäre, weil Kunden etwa Umwege in Anspruch nehmen würden. "Die grundsätzliche Ganzjährigkeit der Befahrbarkeit einer Straße wird allerdings weder durch den Umstand, dass die Straße steil und gefährlich ist, noch durch die Notwendigkeit in den Wintermonaten zeitweise Ketten anzulegen, in Frage gestellt (Hinweis: E 24.3.1992, 87/08/0089), insbesondere der Umstand zeitweiliger Kettenanlegepflicht spricht nicht gegen die grundsätzliche Möglichkeit, die Straße ganzjährig zu befahren; dient doch die Anordnung der Kettenanlegepflicht der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs der betreffenden Straße, also gerade der (gefahrlosen) Befahrbarkeit. Bei der Befahrbarkeit einer Straße kommt es nicht darauf an, ob und in welchem Ausmaß sie tatsächlich befahren wird." (3.7.2000, Zl. 98/1010161) Die Verwaltungsbehörde I. Instanz hätte daher uE die Einwohner von A und C im X dem Versorgungspotential unserer Apotheke überhaupt nicht zurechnen dürfen, wenn überhaupt, dann höchstens zur Hälfte, weil auch für die Zurechnung ab der Kreuzung der K***erstraße mit der L XY grundsätzlich wieder die Divisionsmethode anzuwenden gewesen wäre. Die Verwaltungsbehörde römisch eins. Instanz hätte daher uE die Einwohner von A und C im römisch zehn dem Versorgungspotential unserer Apotheke überhaupt nicht zurechnen dürfen, wenn überhaupt, dann höchstens zur Hälfte, weil auch für die Zurechnung ab der Kreuzung der K***erstraße mit der L XY grundsätzlich wieder die Divisionsmethode anzuwenden gewesen wäre. ad 2) Weiterhin von der Hausapotheke in B zu versorgende Einwohner von A im X: Die Verwaltungsbehörde I. Instanz führt auf Seite 13 (Ende des Punktes 2) aus: Die Verwaltungsbehörde römisch eins. Instanz führt auf Seite 13 (Ende des Punktes 2) aus: "Unter Hinweis auf die "Anonymisierte Hausapothekenstudie" der Österreichischen Apothekerkammer (Wien, 2001) sind Personen, welche ihren Wohnsitz näher zu ärztlichen Hausapotheken als zu öffentlichen Apotheken haben, zu 22 % der Hausapotheke zuzurechnen. Da A im X-Tal der "weiter oben" gelegenen Hausapotheke in B näher liegt als die öffentliche Apotheke in U, wurde diesem Umstand Rechnung getragen." Die Verwaltungsbehörde I. Instanz hat den Inhalt der Hausapothekenstudie offensichtlich völlig missverstanden, da die Zurechnung von Einwohnern von Ortschaften, in denen sich ärztliche Hausapotheken befinden oder die Ortschaften mit ärztlichen Hausapotheken zumindest teilweise näher liegen wie C und A, eben nicht zu 78 % dem Versorgungspotential öffentlicher Apotheken zuzurechnen sind, sondern nur zu 22 % und zu 78 % der ärztlichen Hausapotheke. Die Verwaltungsbehörde römisch eins. Instanz hat den Inhalt der Hausapothekenstudie offensichtlich völlig missverstanden, da die Zurechnung von Einwohnern von Ortschaften, in denen sich ärztliche Hausapotheken befinden oder die Ortschaften mit ärztlichen Hausapotheken zumindest teilweise näher liegen wie C und A, eben nicht zu 78 % dem Versorgungspotential öffentlicher Apotheken zuzurechnen sind, sondern nur zu 22 % und zu 78 % der ärztlichen Hausapotheke. Selbst wenn man daher das Gutachten der Österreichischen Apothekerkammer einer Entscheidung nicht zugrunde legen wollte, ist die Zurechnungsmethode der Verwaltungsbehörde I. Instanz leider gravierend falsch, da sie von den Einwohnern von A 78 % anstelle von 22 % unserer Apotheke als weiterhin zu versorgende Personen zurechnet. Darüber hinaus ist es, wie bereits vorgebracht, auch unrichtig, die 580 Einwohner von C zur Gänze dem Versorgungsgebiet unserer öffentlichen Apotheke zuzurechnen. Selbst wenn man daher das Gutachten der Österreichischen Apothekerkammer einer Entscheidung nicht zugrunde legen wollte, ist die Zurechnungsmethode der Verwaltungsbehörde römisch eins. Instanz leider gravierend falsch, da sie von den Einwohnern von A 78 % anstelle von 22 % unserer Apotheke als weiterhin zu versorgende Personen zurechnet. Darüber hinaus ist es, wie bereits vorgebracht, auch unrichtig, die 580 Einwohner von C zur Gänze dem Versorgungsgebiet unserer öffentlichen Apotheke zuzurechnen. Insgesamt ergibt sich daher uE bei richtiger Interpretation der verwaltungsgerichtlichen Judikatur nachstehende Berechnung, wenn man schon nicht dem Gutachten der Österreichischen Apothekerkammer folgt, das sich allerdings primär und ausschließlich an der .Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes orientiert: 1. Versorgungsgebiet innerhalb des 4-km-Polygons: U (ohne D) 2.516 Einwohner V 208 Einwohner E 88 Einwohner F 132 Einwohner 2.944 Einwohner 2. Versorgungsgebiet außerhalb des 4-km-Polygons: X 676 Einwohnerrömisch zehn 676 Einwohner C im X (580 : 2 = 290 + 22 % von 290 = 354)C im römisch zehn (580 : 2 = 290 + 22 % von 290 = 354) hievon die Hälfte, aufzuteilen zwischen U und W 177 Einwohner A im X (22 % = 38, wiederumA im römisch zehn (22 % = 38, wiederum aufzuteilen zwischen W und U) 19 Einwohner 872 Einwohner ad 3) Nächtigungen: Wie die Verwaltungsbehörde I. Instanz an sich richtig unter Hinweis auf die einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erkannt hat, kann von einer typischen Fremdenverkehrsgemeinde, deren Nächtigungen mit Einwohnergleichwerten bei Berechnung von Versorgungspotentialen zu berücksichtigen ist, nur dann gesprochen werden, wenn die Nächtigungsanzahl mindestens die zehnfache Anzahl der Einwohner erreicht und kann daher bei U (Anzahl der Einwohner 2507 - Anzahl der Nächtigungen 14.902) und X (Anzahl der ständigen Einwohner 1.331 .- Anzahl der Nächtigungen 7.516), wohl nicht von typischen Fremdenverkehrsgemeinden gesprochen werden. Die Gemeinde U hat lediglich 120 Gästebetten, in X besteht überhaupt Beherbergungsbetrieb. Dies höchstwahrscheinlich auch nicht bei V, obwohl dort die Anzahl der Nächtigungen die zehnfache Anzahl an ständigen Einwohnern deutlich überschreitet. Es ergibt sich daher wieder nachstehende Berechnung:Wie die Verwaltungsbehörde römisch eins. Instanz an sich richtig unter Hinweis auf die einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erkannt hat, kann von einer typischen Fremdenverkehrsgemeinde, deren Nächtigungen mit Einwohnergleichwerten bei Berechnung von Versorgungspotentialen zu berücksichtigen ist, nur dann gesprochen werden, wenn die Nächtigungsanzahl mindestens die zehnfache Anzahl der Einwohner erreicht und kann daher bei U (Anzahl der Einwohner 2507 - Anzahl der Nächtigungen 14.902) und römisch zehn (Anzahl der ständigen Einwohner 1.331 .- Anzahl der Nächtigungen 7.516), wohl nicht von typischen Fremdenverkehrsgemeinden gesprochen werden. Die Gemeinde U hat lediglich 120 Gästebetten, in römisch zehn besteht überhaupt Beherbergungsbetrieb. Dies höchstwahrscheinlich auch nicht bei römisch fünf, obwohl dort die Anzahl der Nächtigungen die zehnfache Anzahl an ständigen Einwohnern deutlich überschreitet. Es ergibt sich daher wieder nachstehende Berechnung: Anzahl der Nächtigungen Einwohnergleichwert V 4.137 C im X, 42.984:2 = 21.492 6C im römisch zehn, 42.984:2 = 21.492 6 hievon 22% = 4.728 = 26.200 hievon die Hälfte ab Kreuzung Wstraße - Landesstraße (L XY) 13.110 20 A im X, 22 % von 30.716 =A im römisch zehn, 22 % von 30.716 = 6.757, hievon die Hälfte ab Kreuzung Wstraße - Landesstraße (L XY) 3.378 5 31 Selbst wenn man also zugunsten des Konzessionswerbers ab der Kreuzung der K***erstraße mit der L XY die Divisionsmethode anwendet, was aber insbesondere nach der Entscheidung des VwGH vom 03.07.2000, Zl. 98/10/0161, eigentlich unzulässig ist, ergebe sich für unsere Apotheke höchstens ein verbleibendes Versorgungspotential von 3.847 Einwohnern, also wesentlich weniger als die auch vom Verfassungsgerichtshof in ständiger Judikatur anerkannte Mindestanzahl von 5.500 zu versorgenden Personen. II. Zum Berufungsvorbringen selbst:römisch zwei. Zum Berufungsvorbringen selbst:
- a)Zur Bewertung der Fremdennächtigungen: Der Berufungswerber stellt selbst außer Streit, dass der Verwaltungsgerichtshof die von der Österreichischen Apothekerkammer erstellte Studie über die Inanspruchnahme von Fremden bereits in mehreren Entscheidungen als richtig akzeptiert hat, insbesondere den von der Österreichischen Apothekerkammer angewandten Divisor zur Ermittlung des Einwohnergleichwertes von 650. Die vom Berufungswerber zitierten Entscheidungen auf Seite 2, 2. Absatz der Berufung, stammen allesamt noch aus der Zeit, in der die Österreichische Apothekerkammer einen Quotienten von 365 zur Ermittlung der zusätzlich aus dem Kreis der Touristen stammenden Versorgungspotentials herangezogen hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesen Entscheidungen die Auffassung vertreten, dass die Anwendung des Quotienten von 365 keine richtige Gewichtung der Fremden darstellt, da diese dann wie ständige Einwohner gezählt werden würden, was aber deshalb nicht zutreffen kann, weil Menschen, die auf Urlaub sind, wohl einen deutlich geringeren Medikamentenbedarf haben als ständige Einwohner, wenn sie tatsächlich am Wohnort krank sind. Letztlich hat das eben dazu geführt, dass die Österreichische Apothekerkammer nunmehr bereits seit Jahren auf Grundlage der vom Verwaltungsgerichtshof als richtig akzeptierten Studie, mit der sie zu einem Divisor von 650 gelangt ist, angewendet hat (zuletzt 14.12.2007, Zl. 2005/10/0228), diesen Divisor bei Erstattung ihrer Gutachten verwendet. Die dagegen vorgebrachten Argumente des Berufungswerbers halten allein daher schon aus diesem Grund keiner Überprüfung stand, wenngleich auch der angefochtene Bescheid hinsichtlich der Begründung der Anwendung des Divisors von 650 vertieft hätte werden können. Selbst wenn man allerdings die vom Berufungswerber aus der Gruppe der Fremden gewünschte Zurechnung durchführen würde, ergeben sich lediglich 112 Personen mehr, also immer noch deutlich weniger als 5.500 zu versorgende Personen.
- b)Einpendler: Hinsichtlich der Einpendler ist dem Berufungswerber grundsätzlich Recht zu geben, dass nach der neueren Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zwar Einpendler in einen Ort als zusätzlich zu versorgende Personen zu berücksichtigen sind, unlogischer Weise meint der Verwaltungsgerichtshof aber, dass diese dann von der Einwohnerzahl des Ortes, aus dem sie auspendeln, nicht abzuziehen wären. Das diesbezügliche Vorbringen des Berufungswerbers ist aber viel zu unpräzise, weil es offensichtlich ausschließlich auf die Arbeitsplätze in der Gesamtgemeinde U und nicht in der Ortschaft U abstellt und zur Gemeinde U aber auch noch ein nicht unbeträchtlicher Teil, rund um D gelegen, gehört, von dem aus es wesentlich näher zu den in G gelegenen Apotheken ist, als zu der in U gelegenen. Die diesbezügliche Berechnung des Berufungswerbers ist daher nicht nachvollziehbar, da sie auf Arbeitsplätze in der gesamten Gemeinde U abstellt, was aber aus dem vorstehend angeführten Grund unrichtig ist. Darüber hinaus hat die Verwaltungsbehörde I. Instanz völlig richtig festgestellt, dass nicht alle Personen, die aus dem X-tal auspendeln, auch ausschließlich nach U einpendeln, sondern nach H, G, I und letztlich auch nach Y. Darüber hinaus hat die Verwaltungsbehörde römisch eins. Instanz völlig richtig festgestellt, dass nicht alle Personen, die aus dem X-tal auspendeln, auch ausschließlich nach U einpendeln, sondern nach H, G, römisch eins und letztlich auch nach Y. Aufgrund dieses Umstandes, scheint die von der Verwaltungsbehörde I. Instanz ermittelte Anzahl der Einpendler nach U von 311 durchaus plausibel. Es ist ausgesprochen unplausibel, dass sich die Anzahl der Einpendler aufgrund von in U vorhandener Arbeitsplätze in sechs Jahren verdreifacht haben soll. Aufgrund dieses Umstandes, scheint die von der Verwaltungsbehörde römisch eins. Instanz ermittelte Anzahl der Einpendler nach U von 311 durchaus plausibel. Es ist ausgesprochen unplausibel, dass sich die Anzahl der Einpendler aufgrund von in U vorhandener Arbeitsplätze in sechs Jahren verdreifacht haben soll. Was die angeblich so hohe Anzahl von Arbeitsplätzen im Tourismus betreffen soll, verweisen wir darauf, dass die in U vorhandenen 120 Gästebetten sich auf 2 Gasthäuser, die als Familienbetriebe geführt werden, aufteilen und somit, außer minder qualifizierte Tätigkeiten, keinerlei zusätzliches Personal benötigt wird. In C im X besteht ein Hotel, das ebenfalls als Familienbetrieb geführt wird und zwei Gasthäuser mit Zimmervermietung, sodass sich die Situation dort ähnlich darstellt. Darüber hinaus sind in diesen Betrieben überwiegend ortsansässige Personen beschäftigt, die in der Anzahl der ständigen Einwohner bereits enthalten sind. Was die angeblich so hohe Anzahl von Arbeitsplätzen im Tourismus betreffen soll, verweisen wir darauf, dass die in U vorhandenen 120 Gästebetten sich auf 2 Gasthäuser, die als Familienbetriebe geführt werden, aufteilen und somit, außer minder qualifizierte Tätigkeiten, keinerlei zusätzliches Personal benötigt wird. In C im römisch zehn besteht ein Hotel, das ebenfalls als Familienbetrieb geführt wird und zwei Gasthäuser mit Zimmervermietung, sodass sich die Situation dort ähnlich darstellt. Darüber hinaus sind in diesen Betrieben überwiegend ortsansässige Personen beschäftigt, die in der Anzahl der ständigen Einwohner bereits enthalten sind. Die vom Berufungswerber behaupteten 2.424 Arbeitsplätze sind falsch. In U bestehen derzeit 1.891 Arbeitsplätze, von denen allerdings rund 400 auf die Firma C (siehe hiezu noch weiter unten) und 300 auf die Firma D entfallen, wobei die Dienstnehmer der Firma D gar nicht in U beschäftigt sind, sondern nur deshalb in der Beschäftigtenstatistik aufscheinen, weil hier der Hauptsitz und die Verwaltungszentrale der Firma D niedergelassen ist. Hinsichtlich der bei der Firma C Beschäftigten, verweisen wir auf unser Vorbringen unter Punkt c). Letztlich bleiben also netto rund 1.200 Arbeitsplätze übrig, die aber überwiegend von den ständigen Einwohnern, die bereits bei der Bedarfsprüfung berücksichtigt worden sind, besetzt werden. Letztlich verweisen wir auch darauf, dass die Österreichische Apothekerkammer im Oktober 2009 eine Studie von Gfk-Austria "Apothekennutzung in der Nähe des Arbeitsplatzes" eingeholt hat, in der Gfk-Austria (Seite 4/5 dieser Studie) zum Ergebnis gelangt, dass Arbeitseinpendler lediglich zu 13,6 % eine Apotheke in der Nähe des Arbeitsplatzes aufsuchen, keinesfalls aber, wie vom Berufungswerber gewünscht, 20 %.
- c)Zweitwohnungsbesitzer: Auch hier hat der Verwaltungsgerichtshof die von der Österreichischen Apothekerkammer in Auftrag gegebene Studie zur Ermittlung eines Einwohnergleichwertes mittlerweile in ständiger Judikatur akzeptiert. Mag das Vorbringen in der Berufung hinsichtlich der Beschäftigten im Tourismus noch stimmen, nämlich dass diese sich im Krankheitsfall am Ort der Beschäftigung kurieren, so stimmt das sicherlich nicht hinsichtlich der Beschäftigten der Firmen C und D, für die der Berufungswerber ausdrücklich angibt, dass diese gar nicht in U selbst beschäftigt sind, sondern bei Baustellen außerhalb von U eingesetzt werden und damit keine Inhabern von Hauptwohnsitzen gleichzusetzende Aufenthaltsdauer am Ort der Zweitwohnung besteht. Darüber hinaus kann man bei diesen Beschäftigten wohl davon ausgehen, dass sie für den Fall, dass sie ernsthaft erkranken, sich nicht mehr am Ort der Beschäftigung des Zweitwohnsitzes ärztliches oder medikamentös versorgen werden, sondern sich so schnell wie möglich nach Hause begeben, um sich dort auszukurieren, wo sie auch, im Gegensatz zu einem Aufenthalt, einem "Arbeiterheim" ihren gewohnten Hausarzt und die Pflege naher Angehöriger in Anspruch nehmen können. Für die Behauptung, dass 40 % der mit Nebenwohnsitz gemeldeten Personen, Beschäftigte im Tourismus sind, bleibt der Berufungswerber jeden nachvollziehbaren Beweis schuldig. Dasselbe gilt wohl auch für Insassen des Internats der HBLA, die sicher nicht mit echten Inhabern von Zweitwohnsitzen gleichzusetzen sind, weil der Medikamentenbedarf bei Vierzehn- bis Neunzehnjährigen nicht vergleichbar mit dem von Erwachsenen ist. Die Lehrpersonen stammen zu 90 % aus Y und anderen Umlandgemeinden und sind offensichtlich bereits auch in der Anzahl der Arbeitsplätze miterfasst. Im Übrigen sind die Lehrer und Schüler mehr als drei Monate im Jahr nicht in der HBLA, aufgrund der Ferien und der Wochenenden. Abschließend verweisen wir auch noch darauf, dass, wenn man konform mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die 872 Einwohner des angeblichen Versorgungsgebietes außerhalb des 4-km-Polygons als weiters abzuziehende zu versorgende Personen berücksichtigt, auch durch Hinzurechnung von Personen aus den Gruppen der Zweitwohnungsbesitzer und der Langzeitauspendler, die gemäß § 10 Abs 2 Z 3 ApG unserer Apotheke zur Versorgung verbleibenden 5.500 Einwohner bei weitem nicht erreichen würden.“Abschließend verweisen wir auch noch darauf, dass, wenn man konform mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die 872 Einwohner des angeblichen Versorgungsgebietes außerhalb des 4-km-Polygons als weiters abzuziehende zu versorgende Personen berücksichtigt, auch durch Hinzurechnung von Personen aus den Gruppen der Zweitwohnungsbesitzer und der Langzeitauspendler, die gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3, ApG unserer Apotheke zur Versorgung verbleibenden 5.500 Einwohner bei weitem nicht erreichen würden.“ Mit diesem Schriftsatz wurden Ausdrucke aus dem Routenplaner www.herold.at betreffend die Entfernung C – B und C – U vorgelegt. Mit Schriftsatz vom 27.04.2011 hat sodann der Beschwerdeführer weiteres Vorbringen erstattet und darin ausgeführt, dass die Einwohner der Gemeinde A zwar mit 174 ermittelt worden seien, es seien davon jedoch 22 %, also 38 Personen abgezogen worden, sodass nur mehr 136 Personen gezählt worden seien. Die Erstbehörde habe dies damit begründet, dass Dr. C, Arzt für Allgemeinmedizin in A, eine Hausapotheke betreibe. Unter Hinweis auf eine Studie der Apothekerkammer sei daher ein Durchschnittswert von 22 % abzuziehen. Dieser Abzug sei jedoch nicht gerechtfertigt, da Dr. C keinen Kassenvertrag habe und daher mit seiner Hausapotheke lediglich im Privatumsatzbereich wirksam werde, nicht aber im Kassenumsatzbereich. Der von der Österreichischen Apothekerkammer ermittelte Mittelwert von 22 % beziehe sich aber ausschließlich auf eine Untersuchung im Kassenumsatzbereich. Die Studie könne daher nicht zur Begründung eines Abzuges herangezogen werden. Der Privatumsatz einer ärztlichen Hausapotheke sei in keiner Weise mit einem üblichen Privatumsatz einer öffentlichen Apotheke zu vergleichen. Die ärztliche Hausapotheke dürfe die Medikamente nur an die eigenen Patienten abgeben, während die öffentliche Apotheke das Angebot an alle Einkäufer anbieten könne. Der bloße Privatumsatz einer ärztlichen Hausapotheke leiste so gut wie keinen Beitrag zur medikamentösen Versorgung der Gesamtbevölkerung. Sodann wurde seinerzeit vom Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol eine ergänzende Stellungnahme der Österreichischen Apothekerkammer eingeholt, die mit 27.07.2011 datiert und am 01.08.2011 beim Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol einlangte. Ergänzende Stellungnahme der Österreichischen Apothekerkammer: Die Österreichische Apothekerkammer führt darin aus, dass es bezüglich des Ausmaßes, in dem Fremdennächtigungen bei der Bedarfsprüfung äquivalent zu berücksichtigen seien, allgemeiner empirischer Untersuchungsergebnisse aufgrund der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bedürfe, die belegen, in welchem Ausmaß Fremdennächtigungen für eine Inanspruchnahme für Apothekenleistungen in Frage kommen würden, wobei solche Untersuchungen nicht für jeden Einzelfall angestellt werden müssten. In Betracht kämen auch allgemein gültige Kennzahlen, sofern sie auf empirischen Untersuchungen mit (statistischen) Methoden beruhen, die gewährleisten, dass sie den erwähnten Zusammenhang ausreichend widerspiegeln. Die Österreichische Apothekerkammer habe eine empirische Studie (Studie zum Thema: Berücksichtigung des Fremdenverkehrs bei der Bedarfsprüfung im Konzessionsverfahren für neu zu errichtende öffentliche Apotheken, März 1995) unter Anwendung retrograder Betrachtungsweisen (tatsächliche Nächtigungszahlen und tatsächliche Apothekenumsätze) erstellt. Anhand 27 typischer Fremdenverkehrs-gemeinden – aus der Anzahl der Jahresnächtigungen und der Anzahl der in der Gemeinde gemeldeten Wohnbevölkerung sei ein Faktor größer oder gleich 10 ermittelt worden, sei der Zusammenhang zwischen Nächtigungszahlen und Apothekenumsätzen jeweils pro Monat ermittelt worden. Übliche saisonale Schwankungen, die sich durch Grippewellen, Sommerurlaube von Ärzten, Weihnachtsferien, weniger Tage im Monat etc zurückzuführen ließen, seien entsprechend statistisch berücksichtigt. Die Teiluntersuchungen im Rahmen der genannten Studie für Gemeinden mit besonders hohen Nächtigungszahlen hätten ebenso wenig markante Abweichungen hervorgebracht, wie eine Spezialuntersuchung für typische Sommer- bzw Winterfremdenverkehrsgemeinden. Der im Rahmen dieser Studie ermittelte Divisor von 650 könne demnach aus Sicht der Österreichischen Apothekerkammer bei der in typischen Fremdenverkehrsgemeinden erforderlichen Umrechnung von Jahresnächtigungs-zahlen auf so genannte „Einwohnergleichwerte“ herangezogen werden. Weiters werde hinsichtlich der Berücksichtigung von Schülern auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichthofes vom 04.07.2005, Zl. 2003/10/0295, verwiesen und seien in Internaten untergebrachte Schüler und Studenten – analog zu Touristen – mit einem Faktor, der sich aus Nächtigungen dividiert durch 650 errechnet, in sogenannte „Einwohnergleichwerte“ umgerechnet und würden Schüler und Studenten somit bei der Ermittlung des Versorgungspotentiales ihre Berücksichtigung finden, wenn sie während des Schuljahres in Internaten, welche sich im Versorgungsgebiet der zu prüfenden Apotheken befinden würden, untergebracht seien. In Bezug auf die Berücksichtigung von Tagespendlern wurde auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.04.1999, Zl 98/10/0426, verwiesen und weiters ausgeführt, dass es sich bei den Einpendlern um Personen handle, die innerhalb des Versorgungspolygons der zu prüfenden Apotheken ihrer Beschäftigung nachgehen würden und diese unter dem Titel „Beschäftigte“ erfasst würden und bei der Ermittlung des Versorgungspotentiales berücksichtigt würden. Da die Ermittlung des Bedarfs im Einzelfall mangels vorhandener Daten nur mit unvertretbarem Aufwand (Einzelbefragungen) möglich wäre, habe die Österreichische Apothekerkammer im Sinn der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine Studie bei der GfK Austria (Apothekennutzung in der Nähe des Arbeitsplatzes) in Auftrag gegeben. Die Studie komme zum Ergebnis, dass jeder Österreicher und jede Österreicherin pro Jahr im Durchschnitt 12,25 Mal eine Apotheke aufsuche, dass für 46 % aller Berufstätigen, die dem Arbeitsplatz nächstgelegene Apotheke zugleich die dem Wohnsitz nächstgelegene Apotheke sei und dass Berufstätige eine Apotheke in der Nähe des Arbeitsplatzes, die nicht die Wohnsitznächste ist, durchschnittlich 1,67 Mal pro Jahr besuchen würden. Anhand dieser Ergebnisse würden Beschäftigte als Einwohnergleichwerte ermittelt. Ebenso bestehe bei Einpendlern die Möglichkeit, diese über Besucherfrequenzen von Einkaufszentren im Versorgungspolygon bei der Bedarfsfeststellung zu berücksichtigen. Diesbezüglich wurde auf die Studie der Firma GfK Austria („Apothekennutzung durch Besucher von Einkaufs- oder Fachmarktzentren“) verwiesen. Mit Schriftsatz vom 18.08.2011 hat der Beschwerdeführer sodann weiters ausgeführt, dass hinsichtlich der Fremdennächtigungen ein Divisor von 365 als angebracht erschienen sei, wenn es sich um Ganzjahrestourismus gehandelt habe, wie aus dem Apothekengesetz-kommentar von Schwamberger aus dem Jahr 1991 zu entnehmen sei. Der Divisor von 650 für die Tourismuszahlen sei sohin keine allgemein anerkannte Größe und sei der Divisor auch nicht logisch nachvollziehbar. Die Studie der Apothekerkammer aus dem Jahr 1995 sei nicht geeignet, für die Gemeinden des X-tales einen Divisor von 650 für die Fremdennächtigungszahlen festzulegen, um Einwohnergleichwerte zu ermitteln. Ähnliches sei bei Schülern, die in Internaten und Heimen leben würden, der Fall. Internatsschüler würden etwa die Hälfte der gesamten Zeit die Einwohnerzahl erhöhen und seien diese Zahlen daher mit 50 % zu berücksichtigen. Gleich verhalte es sich bei Arbeitern der Arbeiterwohnstätten. Auch diese seien 5 Tage in der Woche beschäftigt. Bei den Tagespendlern akzeptiere die Apothekerkammer eine Anzahl von 13,6 %, verwende allerdings hinsichtlich der absoluten Zahlen eine Statistik aus dem Jahre 2001, die nicht mehr gültig sei. Im Übrigen sei die bestehende Hausapotheke im B nicht zu berücksichtigen, weil der dortige Wahlarzt keinen Kassenvertrag habe. Ärztliche Hausapotheken würden nur dann Berücksichtigung finden, wenn sie mit Vertragsstellen nach § 342 Abs 1 ASVG besetzt seien, was nichts anderes heiße, als dass der Hausapotheke führende Hausarzt einen Kassenvertrag haben müsse. Aufgrund der Wahlarztstellung würde die Hausapotheke auch nicht zur Versorgung des Arzneimittelbedarfes dienen und könne dies auch nicht, weil nach dem österreichischen System dazu die Direktverrechnungsmöglichkeit mit der Krankenkasse gehören würde. Mit Schriftsatz vom 18.08.2011 hat der Beschwerdeführer sodann weiters ausgeführt, dass hinsichtlich der Fremdennächtigungen ein Divisor von 365 als angebracht erschienen sei, wenn es sich um Ganzjahrestourismus gehandelt habe, wie aus dem Apothekengesetz-kommentar von Schwamberger aus dem Jahr 1991 zu entnehmen sei. Der Divisor von 650 für die Tourismuszahlen sei sohin keine allgemein anerkannte Größe und sei der Divisor auch nicht logisch nachvollziehbar. Die Studie der Apothekerkammer aus dem Jahr 1995 sei nicht geeignet, für die Gemeinden des X-tales einen Divisor von 650 für die Fremdennächtigungszahlen festzulegen, um Einwohnergleichwerte zu ermitteln. Ähnliches sei bei Schülern, die in Internaten und Heimen leben würden, der Fall. Internatsschüler würden etwa die Hälfte der gesamten Zeit die Einwohnerzahl erhöhen und seien diese Zahlen daher mit 50 % zu berücksichtigen. Gleich verhalte es sich bei Arbeitern der Arbeiterwohnstätten. Auch diese seien 5 Tage in der Woche beschäftigt. Bei den Tagespendlern akzeptiere die Apothekerkammer eine Anzahl von 13,6 %, verwende allerdings hinsichtlich der absoluten Zahlen eine Statistik aus dem Jahre 2001, die nicht mehr gültig sei. Im Übrigen sei die bestehende Hausapotheke im B nicht zu berücksichtigen, weil der dortige Wahlarzt keinen Kassenvertrag habe. Ärztliche Hausapotheken würden nur dann Berücksichtigung finden, wenn sie mit Vertragsstellen nach Paragraph 342, Absatz eins, ASVG besetzt seien, was nichts anderes heiße, als dass der Hausapotheke führende Hausarzt einen Kassenvertrag haben müsse. Aufgrund der Wahlarztstellung würde die Hausapotheke auch nicht zur Versorgung des Arzneimittelbedarfes dienen und könne dies auch nicht, weil nach dem österreichischen System dazu die Direktverrechnungsmöglichkeit mit der Krankenkasse gehören würde. Mit Schriftsatz vom 19.08.2011 hat sodann die Einspruchswerberin zur Studie über die Berücksichtigung des Fremdenverkehrs vorgebracht, dass diese nunmehr bereits 15 Jahre alt sei und sich die Frage der hinreichenden Aktualität ergebe. Im Übrigen leide die Studie an zwei logischen Denkfehlern. Zwar würden saisonale Schwankungen herausgerechnet, dies aber nicht bei den Apotheken, die sich in typischen Fremdenverkehrsorten bzw –Gemeinden befinden würden, was unlogisch sei, da auch dort in der Regel eine nicht unbeträchtliche Anzahl an zu versorgenden Personen aus dem Kreis der ständigen Einwohner ansässig sei und damit deren Bedarf ebenfalls entsprechenden Schwankungen unterliegen müsse. Das Ergebnis sei verzerrt. Weiters sei der logische Denkansatz der Studie unrichtig und komme hinzu, dass zwar 27 Apotheken in typischen Fremdenverkehrsorten bzw –Gemeinden untersucht worden seien, diese aber 750 anderen Apotheken gegenüber gestellt würden, wobei es die Österreichische Apothekerkammer offensichtlich unterlasse, anders als die Apotheken in den Fremdenverkehrsorten, zumindest in einem Anhang zu der Studie anzuführen, um welche Apotheken es sich handle. Die Studie leide an einem Fehler beim Aufbau ihres „Designs“. Weiters wurden Ausführungen zur Studie der Apothekennutzung über die Nähe des Arbeitsplatzes gemacht und diverse Urkunden hiezu vorgelegt. Mit Schriftsatz vom 29.08.2011 hat die Einspruchswerberin sodann noch Ausführungen zum Begriff der „Nähe“ in Bezug auf die Apothekennutzung in der Nähe des Arbeitsplatzes vorgenommen. Mit Schriftsatz vom 16.02.2012 hat der Beschwerdeführer weiters vorgebracht, dass in U ein großes Bauprojekt verwirklicht werde, wobei insgesamt etwa 350 Leute dort wohnen würden und habe ein Spatenstich bereits stattgefunden. Bei der Feststellung der zu versorgenden Personen sei die zukünftige Entwicklung dann zu berücksichtigen, wenn ihre Auswirkungen mit Sicherheit vorzusehen seien und sei daher mit Finalisierung des Bauprojekts in U die Zahl der von der Uer Apotheke zu versorgenden Personen um 350 zu erhöhen. Es werde um Einholung zielgerichteter Auskünfte ersucht. In weiterer Folge hat der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol diesbezüglich weitere Erhebungen vorgenommen und wurde sodann seitens der Gemeinde U mit E-Mail vom 19.09.2012 mitgeteilt, dass das angesprochene Projekt im Frühherbst 2013 bezugsfertig sein werde und dort ca 110 Personen einziehen würden, wovon ca ein Fünftel nicht Gemeindebürger eine Wohnung bzw ein Reihenhaus bekommen würden. Die Vergabe für die Wohnungen bzw der Reihenhäuser sei bereits im November 2011 erfolgt und seien bereits die Verträge von den einzelnen Wohnungswerbern unterschrieben worden. Mit Schriftsatz vom 03.12.2012 hat sodann die Einspruchswerberin weiter ausgeführt, dass der von der Österreichischen Apothekerkammer zur Umrechnung von Fremdennächtigungen herangezogene Divisor von 650 angemessen sei. Das eigentliche Tourismusgebiet sei das B, dessen Hotels nur ca 6 bis 7 Monate im Jahr geöffnet seien. B gehöre zur Gemeinde J im Bezirk K und sei dem Einzugsgebiet der Uer Apotheke nicht zuzurechnen. Es gebe zwei Apotheken, deren Entfernung nach B geringer sei, als die zur neuen Apotheke in U, sodass vom Zentrum B zur A-apotheke J nur 23,8 km Entfernung bestehe, zur E-apotheke in L 18,2 km, jedoch zur Apotheke U 24,5 km. Hinsichtlich der Schüler im Internat würden Jugendliche zwischen 15 und 19 Jahre, die weniger als 9 Monate im Jahr im Internat in U seien und daher auch nicht als typisches Apothekenklientel bezeichnet werden könne, zumal sie, wenn sie länger krank seien, zu Hause und nicht im Internat gesund gepflegt würden, zu einer Apotheke nicht als Versorgungspotiential zugerechnet werden, jedenfalls nicht 1:1. Hinsichtlich der „Arbeiterwohnstätten“ der zwei Betriebe der Firmen C und D sei es so, dass zwar in U Niederlassungen für Tirol bestehen würden, die Mitarbeiter deshalb hier gemeldet würden, was aber nicht bedeutet, dass die Menschen hier wohnen würden. Die Arbeitsplätze würden sich häufig in anderen Teilen Tirols und in anderen Bundesländern befinden und seien die Mitarbeiter dann dort untergebracht, sodass es sich nicht um typische Langzeitarbeitseinpendler handle. Hinsichtlich der zukünftigen Entwicklung in Bezug auf das angesprochene Bauvorhaben würden nur 22 Personen neu hinzukommen und sei der Rest bereits in U wohnhaft. Eine Doppelzählung sei nicht zulässig. Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol hat am 18.11.2013 eine mündliche Berufungsverhandlung anberaumt, welche aufgrund einer Vertagungsbitte der Einspruchswerberin auf 03.12.2013 verlegt werden musste. Anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung wurde sodann der zwischenzeitig vom Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol eingeholte Auszug aus den demografischen Daten Tirol 2012 mit Datum Oktober 2013 sowie der Auszug aus der Studie des Amtes der Tiroler Landesregierung, Tourismus, im Winter 2012/2013, datierend mit September 2013, und die Studie des Amtes der Tiroler Landesregierung der Tourismus im Sommer 2012, datierend aus April 2013, sowie ein Auszug betreffend die Ärztekammer für Tirol, Dr. C, und der Jahresbericht der HBLA U (Auszug) aus dem Jahr 2012 und 2013 sowie statistische Daten der Gemeinde U in Tirol, Registerzählung vom 31.10.2011, sowie die E-Mails der Gemeinden U, M und N und Daten der Statistik Austria betreffend die Gemeinden V, Registerzählung 31.10.2011, und X, Registerzählung vom 31.10.2011, sowie weiters die Gemeinden C im X und A im X, jeweils Registerzählung vom 31.10.2011, verlesen. Anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung wurde sodann der zwischenzeitig vom Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol eingeholte Auszug aus den demografischen Daten Tirol 2012 mit Datum Oktober 2013 sowie der Auszug aus der Studie des Amtes der Tiroler Landesregierung, Tourismus, im Winter 2012 aus 2013,, datierend mit September 2013, und die Studie des Amtes der Tiroler Landesregierung der Tourismus im Sommer 2012, datierend aus April 2013, sowie ein Auszug betreffend die Ärztekammer für Tirol, Dr. C, und der Jahresbericht der HBLA U (Auszug) aus dem Jahr 2012 und 2013 sowie statistische Daten der Gemeinde U in Tirol, Registerzählung vom 31.10.2011, sowie die E-Mails der Gemeinden U, M und N und Daten der Statistik Austria betreffend die Gemeinden römisch fünf, Registerzählung 31.10.2011, und römisch zehn, Registerzählung vom 31.10.2011, sowie weiters die Gemeinden C im römisch zehn und A im römisch zehn, jeweils Registerzählung vom 31.10.2011, verlesen. Seitens der Einspruchswerberin wurde eine Dokumentation über die K***er Straße hinsichtlich Entfernungsmessungen vorlegt und dazu ausgeführt, dass das Gutachten der Apothekerkammer auf richtigen Grundlagen beruhe. Die Bevölkerungszahl in den hier zu prüfenden Gebieten habe sich nicht so vergrößert, dass der Apotheke der Einspruchswerberin 5.500 zu versorgende Personen verbleiben würden und würde sich aus der Statistik Wintertourismus 2012 ein Rückgang von 10 % der Nächtigungen gegenüber den im Bescheid der erstinstanzlichen Behörde wiedergegebenen Zahlen ergeben. Die Betriebsstätte der Firma D in U sei ersatzlos gestrichen worden. Seitens des Beschwerdeführers wurde sodann vorgebracht, dass die Strecken von der Bezirkshauptmannschaft Y genau gemessen und amtlich erhoben worden seien. Vom Kreuzungspunkt zur Uer Apotheke seien 7,03 km ermittelt worden. Von dort zur geplanten Apotheke in W 6,922 km, sohin eine Differenz von 108 m. Wenn es um die Zuordnung der Personen nach § 10 Abs 5 Apothekengesetz gehe, entscheide nicht allein die Entfernung, sondern insgesamt die leichtere Erreichbarkeit und liege hier U vorn. Die zeitliche Dauer mit dem Fahrzeug sei halb so lang nach U als nach W. Für die Uer Apotheke verbleibe jedenfalls ein Personenkreis von mehr als 5.500 und habe der Beschwerdeführer neueste Zahlen erhoben, wonach U 2.647 Haupt-wohnsitze (ohne D) habe, V 218, E 92 und F 107, dies ergebe 3.064. Hinzu würden die Einwohner außerhalb des 4 Kilometerpolygons, nämlich X mit 1.341, C mit 590, A mit 133 plus 37 und der Ortsteil Xy mit 42, zusammen sohin 2.143 kommen. Der Ortsteil Xy sei ein Teil der Gemeinde W, die verkehrsmäßige Anbindung an W bestehe aber lediglich aus einem Karrenweg, auf dem Fahrverbot herrsche und wurde zum Beweis dafür auch ein Gemeinderatsprotokoll der Gemeinde W vorgelegt. Die plus 37 Einwohner bei A würden sich daraus ergeben, dass die Abzüge für die Hausapotheke im B diese 37 seien, die jedoch nicht gerechtfertigt seien, da Dr. C keinen Kassenvertrag habe und deswegen keine so große (22 %) Bedeutung für die ärztliche und medizinische Versorgung habe. Bei den Nebenwohnsitzen gebe es ebenfalls neue Zahlen. U habe 419, V 30, X 60, C 34, A 40, gesamt 583. In U gebe es ein Schülerinternat, in dem 150 Schüler zu Schulzeiten ständig wohnten und lebten, die aber nicht gemeldet seien. Bei den Nebenwohnsitzen würde sich ein Teil aus Arbeiterwohnheimen, nämlich aus dem Heim der Firma E, ehemals Firma D, nämlich 80 Arbeiter und das Wohnheim der Firma C mit 180 Arbeitern, zusammen also 260, ergeben. Es sei nicht gerechtfertigt, für diese Gruppe der Arbeiter und Schüler lediglich Einwohnergleichwerte wie Nebenwohnsitze zu rechnen, weil die Nebenwohnsitzstudie der Österreichischen Ärztekammer von einem durchschnittlichen Belegzeitraum des Nebenwohnsitzes zwischen 40 und 50 Tagen im Jahr ausgehe. Richtigerweise müssten zumindest zwei Drittel Einwohnergleichwerte gerechnet werden, da diese Gruppen Belegtage zwischen 200 und 300 im Jahr hätten. Von den 583 seien zunächst die 260 Arbeiter abzuziehen und würden 323 Nebenwohnsitzgemeldete verbleiben, von denen ohne Zweifel 14 % anzunehmen seien, sodass sich 45 Einwohnergleichwerte ergeben würden. Für die 260 Arbeiter zuzüglich der 150 Internatsschüler, also 410 würden sich 66 % Einwohngleichwerte, sohin 273 ergeben. Beim Tourismus seien die Gesamtjahreszahlen gestiegen unter Hinweis bloß auf den Wintertourismus irreführend. Es würden sich aus dem Tourismus zumindest 158 Einwohnergleichwerte ergeben. Wenn die Abzüge für die Hausapotheke nicht berücksichtigt würden, würden sich 170 Einwohnergleichwerte ergeben. Bereits bewilligte Bauvorhaben seien ebenfalls zu berücksichtigen und würden sich im Gesamtwohngebiet 100 Wohneinheiten, die mit einem Faktor von 2,4 zu multiplizieren seien, also 240 Einwohnergleichwerte ergeben, wobei der Faktor 2,4 sich aus der Mitteilung der Statistik Austria, dass in Tirol pro Haushalt im Durchschnitt 2,4 Personen leben würden, abzuleiten sei. Weiters seien noch die Einpendler zu berücksichtigen und werde darüber hinaus das Gewerbegebiet erweitert, wo insgesamt Unternehmen mit 150 Mitarbeitern bis Ende des nächsten Jahres angesiedelt würden. Zwar sei die Straße von X nach W verbessert worden, dies ändere jedoch nichts daran, dass man immer noch deutlich länger brauche, um nach W zu gelangen und dass es keine Busverbindung oder sonstige öffentliche Verkehrsverbindung gebe und U eine Zentrumsfunktion habe und das ganze X-tal sich daher nach U hin orientiere. Die Verbesserung der Straße beziehe sich im Übrigen nur auf eine kurze Strecke und sei der obere und längere Teil, der nach W führe, nach wie vor einspurig und im Winter schwer passierbar. Es seien von 7 km lediglich 700 m verbessert worden. Seitens der Einspruchswerberin wurde sodann weiters vorgebracht, dass die Einwohnerzahlen unreflektiert hinsichtlich der gesamten Gemeinden bekannt gegeben worden seien, nicht aber differenziert nach den Versorgungspolygonen. Der Ausbau der K***er Straße habe nur dazu gedient, den Rest der einspurigen Strecke zu beseitigen und gebe es eine Busverbindung, wie in der Dokumentation, die vorgelegt worden sei, bescheinigt. Die Zuordnung der Einwohner von A und C im X-tal sei unzulässig, da diese näher zu anderen Apotheken und zu der Hausapotheke westlich davon liegend seien. Seitens des Beschwerdeführers wurde sodann vorgebracht, dass die Strecken von der Bezirkshauptmannschaft Y genau gemessen und amtlich erhoben worden seien. Vom Kreuzungspunkt zur Uer Apotheke seien 7,03 km ermittelt worden. Von dort zur geplanten Apotheke in W 6,922 km, sohin eine Differenz von 108 m. Wenn es um die Zuordnung der Personen nach Paragraph 10, Absatz 5, Apothekengesetz gehe, entscheide nicht allein die Entfernung, sondern insgesamt die leichtere Erreichbarkeit und liege hier U vorn. Die zeitliche Dauer mit dem Fahrzeug sei halb so lang nach U als nach W. Für die Uer Apotheke verbleibe jedenfalls ein Personenkreis von mehr als 5.500 und habe der Beschwerdeführer neueste Zahlen erhoben, wonach U 2.647 Haupt-wohnsitze (ohne D) habe, römisch fünf 218, E 92 und F 107, dies ergebe 3.064. Hinzu würden die Einwohner außerhalb des 4 Kilometerpolygons, nämlich römisch zehn mit 1.341, C mit 590, A mit 133 plus 37 und der Ortsteil römisch zehn y mit 42, zusammen sohin 2.143 kommen. Der Ortsteil römisch zehn y sei ein Teil der Gemeinde W, die verkehrsmäßige Anbindung an W bestehe aber lediglich aus einem Karrenweg, auf dem Fahrverbot herrsche und wurde zum Beweis dafür auch ein Gemeinderatsprotokoll der Gemeinde W vorgelegt. Die plus 37 Einwohner bei A würden sich daraus ergeben, dass die Abzüge für die Hausapotheke im B diese 37 seien, die jedoch nicht gerechtfertigt seien, da Dr. C keinen Kassenvertrag habe und deswegen keine so große (22 %) Bedeutung für die ärztliche und medizinische Versorgung habe. Bei den Nebenwohnsitzen gebe es ebenfalls neue Zahlen. U habe 419, römisch fünf 30, römisch zehn 60, C 34, A 40, gesamt 583. In U gebe es ein Schülerinternat, in dem 150 Schüler zu Schulzeiten ständig wohnten und lebten, die aber nicht gemeldet seien. Bei den Nebenwohnsitzen würde sich ein Teil aus Arbeiterwohnheimen, nämlich aus dem Heim der Firma E, ehemals Firma D, nämlich 80 Arbeiter und das Wohnheim der Firma C mit 180 Arbeitern, zusammen also 260, ergeben. Es sei nicht gerechtfertigt, für diese Gruppe der Arbeiter und Schüler lediglich Einwohnergleichwerte wie Nebenwohnsitze zu rechnen, weil die Nebenwohnsitzstudie der Österreichischen Ärztekammer von einem durchschnittlichen Belegzeitraum des Nebenwohnsitzes zwischen 40 und 50 Tagen im Jahr ausgehe. Richtigerweise müssten zumindest zwei Drittel Einwohnergleichwerte gerechnet werden, da diese Gruppen Belegtage zwischen 200 und 300 im Jahr hätten. Von den 583 seien zunächst die 260 Arbeiter abzuziehen und würden 323 Nebenwohnsitzgemeldete verbleiben, von denen ohne Zweifel 14 % anzunehmen seien, sodass sich 45 Einwohnergleichwerte ergeben würden. Für die 260 Arbeiter zuzüglich der 150 Internatsschüler, also 410 würden sich 66 % Einwohngleichwerte, sohin 273 ergeben. Beim Tourismus seien die Gesamtjahreszahlen gestiegen unter Hinweis bloß auf den Wintertourismus irreführend. Es würden sich aus dem Tourismus zumindest 158 Einwohnergleichwerte ergeben. Wenn die Abzüge für die Hausapotheke nicht berücksichtigt würden, würden sich 170 Einwohnergleichwerte ergeben. Bereits bewilligte Bauvorhaben seien ebenfalls zu berücksichtigen und würden sich im Gesamtwohngebiet 100 Wohneinheiten, die mit einem Faktor von 2,4 zu multiplizieren seien, also 240 Einwohnergleichwerte ergeben, wobei der Faktor 2,4 sich aus der Mitteilung der Statistik Austria, dass in Tirol pro Haushalt im Durchschnitt 2,4 Personen leben würden, abzuleiten sei. Weiters seien noch die Einpendler zu berücksichtigen und werde darüber hinaus das Gewerbegebiet erweitert, wo insgesamt Unternehmen mit 150 Mitarbeitern bis Ende des nächsten Jahres angesiedelt würden. Zwar sei die Straße von römisch zehn nach W verbessert worden, dies ändere jedoch nichts daran, dass man immer noch deutlich länger brauche, um nach W zu gelangen und dass es keine Busverbindung oder sonstige öffentliche Verkehrsverbindung gebe und U eine Zentrumsfunktion habe und das ganze X-tal sich daher nach U hin orientiere. Die Verbesserung der Straße beziehe sich im Übrigen nur auf eine kurze Strecke und sei der obere und längere Teil, der nach W führe, nach wie vor einspurig und im Winter schwer passierbar. Es seien von 7 km lediglich 700 m verbessert worden. Seitens der Einspruchswerberin wurde sodann weiters vorgebracht, dass die Einwohnerzahlen unreflektiert hinsichtlich der gesamten Gemeinden bekannt gegeben worden seien, nicht aber differenziert nach den Versorgungspolygonen. Der Ausbau der K***er Straße habe nur dazu gedient, den Rest der einspurigen Strecke zu beseitigen und gebe es eine Busverbindung, wie in der Dokumentation, die vorgelegt worden sei, bescheinigt. Die Zuordnung der Einwohner von A und C im X-tal sei unzulässig, da diese näher zu anderen Apotheken und zu der Hausapotheke westlich davon liegend seien. Seitens des Beschwerdeführers wurde sodann noch beantragt, aktuelle Haupt- und Nebenwohnsitzmeldungen in den Gemeindeämtern abzufragen. Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol hat sodann noch in den Gemeindeämtern die mit Haupt- und Nebenwohnsitz Gemeldeten erhoben und überdies – wie ebenfalls seitens des Beschwerdeführers beantragt – die veröffentlichten Nächtigungszahlen November 2012 bis November 2013 des Yer Tourismusverbands und seine Feriendörfer eingeholt. Mit E-Mail vom 07.01.2014 hat der Beschwerdeführer sodann letztlich ausgeführt, dass die Apotheke in U auch in Hinkunft mehr als 5.500 Personen zu versorgen haben werde und hat er diesbezüglich weitere Berechnungen angestellt, aus denen sich bei Zusammenzählung der innerhalb des Versorgungsgebietes des 4 Kilometerpolygons zu zählenden Personen 3.064 ergeben würden, bei Versorgung außerhalb des 4 Kilometer-polygons mit den Gemeinden X, C, A und dem Ortsteil xy der Gemeinde W zusammen 2.143 und hinsichtlich des Tourismus in U, C, A und V 170 „Einwohnergleichwerte“ und hinsichtlich der Nebenwohnsitze 103 einer „Einwohnergleichwerte“, sohin gesamt 5.480. Hinzu kämen die mit Nebenwohnsitz gemeldeten Personen im Wohnheim der Firma E und der Firma C und die Internatsschüler, die zumindest zwei Drittel des Jahres und die Arbeiter zu drei Viertel des Jahres den Wohnsitz intensiver benützen würden, sodass sich daraus 295 Einwohnergleichwerte ergeben würden. Weiters würden in C und A 50 % der mit Nebenwohnsitz gemeldeten Personen im örtlichen Ganzjahrestourismus, sohin Personen, die ebenfalls drei Viertel des Jahres sich dort ständig aufhalten würden, sein, woraus sich letztlich 28 Einwohnergleichwerte ergeben würden. Korrigiere man die Zahl der Einwohnergleichwerte auf die mit Nebenwohnsitz gemeldeten Personen insofern, sei die Zahl von 5.500 jedenfalls überschritten. Darüber hinaus seien noch weitere Bauvorhaben mit jeweils 60 Hauptwohnsitzen für die Uer Apotheke zu berücksichtigen und letztlich seien noch Einpendler zu berücksichtigen. Mit E-Mail vom 07.01.2014 hat der Beschwerdeführer sodann letztlich ausgeführt, dass die Apotheke in U auch in Hinkunft mehr als 5.500 Personen zu versorgen haben werde und hat er diesbezüglich weitere Berechnungen angestellt, aus denen sich bei Zusammenzählung der innerhalb des Versorgungsgebietes des 4 Kilometerpolygons zu zählenden Personen 3.064 ergeben würden, bei Versorgung außerhalb des 4 Kilometer-polygons mit den Gemeinden römisch zehn, C, A und dem Ortsteil xy der Gemeinde W zusammen 2.143 und hinsichtlich des Tourismus in U, C, A und römisch fünf 170 „Einwohnergleichwerte“ und hinsichtlich der Nebenwohnsitze 103 einer „Einwohnergleichwerte“, sohin gesamt 5.480. Hinzu kämen die mit Nebenwohnsitz gemeldeten Personen im Wohnheim der Firma E und der Firma C und die Internatsschüler, die zumindest zwei Drittel des Jahres und die Arbeiter zu drei Viertel des Jahres den Wohnsitz intensiver benützen würden, sodass sich daraus 295 Einwohnergleichwerte ergeben würden. Weiters würden in C und A 50 % der mit Nebenwohnsitz gemeldeten Personen im örtlichen Ganzjahrestourismus, sohin Personen, die ebenfalls drei Viertel des Jahres sich dort ständig aufhalten würden, sein, woraus sich letztlich 28 Einwohnergleichwerte ergeben würden. Korrigiere man die Zahl der Einwohnergleichwerte auf die mit Nebenwohnsitz gemeldeten Personen insofern, sei die Zahl von 5.500 jedenfalls überschritten. Darüber hinaus seien noch weitere Bauvorhaben mit jeweils 60 Hauptwohnsitzen für die Uer Apotheke zu berücksichtigen und letztlich seien noch Einpendler zu berücksichtigen. Letztlich hat die Einspruchswerberin mit Schriftsatz vom 03.01.2014 eine Äußerung erstattet und ausgeführt, dass der Ortsteil D der Gemeinde U näher zur öffentlichen Apotheke in G sei und daher dem Versorgungspotential der Uer Apotheke nicht zuzurechnen sei. Hinsichtlich der Fremdennächtigungen sei lediglich ein leichter Zuwachs bei den Sommernächtigungen festzustellen und seien nur solche Gemeinden als typische Fremdenverkehrsgemeinden anzusehen, in denen auf jeden Einwohner mindestens 10 Jahresnächtigungen kommen würden. Dr. C verfüge zwar nicht über eine Kassenplanstelle, besitze aber die Bewilligung zum Betrieb einer ärztlichen Hausapotheke und aber Dr. C auf Befragen des Rechtsanwalts der Einspruchswerberin verneint, auf einer Kassenplanstelle zu ordinieren. Seine Patienten seien aufgrund der großen Entfernung zu den nächst gelegenen öffentlichen Apotheken jedoch grundsätzlich damit einverstanden, die von ihm als Wahlarzt ausgestellten Honorarnoten und auch aus seiner Hausapotheke expedierten Rezepte zunächst selbst zu bezahlen und sie dann mit der zuständigen Gebietskrankenkasse auch selbst zu verrechnen. Er schätze den Anteil der auf diese Weise aus seiner Hausapotheke von ihm versorgten Patienten auf 90 %. Nur für einige wenige stelle er Rezepte aus, die sie dann, wenn das entsprechende Medikament nicht in seiner Hausapotheke vorrätig ist, oder es sich um sogenannte „Hochpreiser“ handle, in den nächsten öffentlichen Apotheken besorgen müssten. Aufgrund der Entfernungsverhältnisse würden daher die Einwohner und Touristen von C im X-tal höchstens zur Hälfte dem Versorgungspotential der Uer Apotheke zugerechnet werden, da die andere Hälfte offensichtlich von Dr. C sowohl medizinisch als auch mit Medikamenten versorgt werde. Mit Schriftsatz vom 09.01.2014 brachte die Einspruchswerberin vor, dass näher genannte Ortsteile der Gemeinde X wegen ihrer örtlichen Nähe zu W nicht zur Apotheke U zuzurechnen seien.Mit Schriftsatz vom 09.01.2014 brachte die Einspruchswerberin vor, dass näher genannte Ortsteile der Gemeinde römisch zehn wegen ihrer örtlichen Nähe zu W nicht zur Apotheke U zuzurechnen seien. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen sowie den zweitinstanzlichen Akt, dabei insbesondere in die vorzitierten Urkunden und durch Einvernahme der Parteien. Auszugehen ist im Übrigen von nachfolgenden Feststellungen: In der Gemeinde W betreibt ein Kassenarzt für Allgemeinmedizin seine Ordination, nämlich Dr. E. Die Entfernung zwischen der geplanten Apotheke und der nächst gelegenen öffentlichen Apotheke in U beträgt mehr als 500 m. Hinsichtlich des Bedarfs ergibt sich folgendes Bild: Zunächst ist vom Versorgungsgebiet innerhalb des 4-Kilometerpolygons, das seinerzeit im Gutachten der Österreichischen Ärztekammer mit der Wohnbevölkerung der Einwohner der Gemeinde U (ohne den Ortsteil D), der Gemeinde V, des Orteiles E der Gemeinde M sowie des Ortsteiles F der Gemeinde N erfasst wurde, auszugehen.Zunächst ist vom Versorgungsgebiet innerhalb des 4-Kilometerpolygons, das seinerzeit im Gutachten der Österreichischen Ärztekammer mit der Wohnbevölkerung der Einwohner der Gemeinde U (ohne den Ortsteil D), der Gemeinde römisch fünf, des Orteiles E der Gemeinde M sowie des Ortsteiles F der Gemeinde N erfasst wurde, auszugehen. Dieses Versorgungsgebiet ist auch von den Parteien und insbesondere auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Aus den diesbezüglich erhobenen aktuellen Daten der Gemeindeämter ergibt sich demnach, dass U aktuell 2.721 Einwohner mit Hauptwohnsitz aufweist, der Ortsteil D 75 Einwohner. Die Gesamteinwohnerzahl des Versorgungsgebiets innerhalb des 4 Kilometerpolygons errechnet sich sohin wie folgt: U (ohne D) 2.646 Einwohner V 221 Einwohnerrömisch fünf 221 Einwohner E 92 Einwohner F 106 Einwohner Gesamt 3.065 Einwohner Diese Feststellungen konnten in unbedenklicher Weise aufgrund der Auskünfte der Gemeindeämter der Gemeinden U, V, M und N getroffen werden. Diese Feststellungen konnten in unbedenklicher Weise aufgrund der Auskünfte der Gemeindeämter der Gemeinden U, römisch fünf, M und N getroffen werden. Hinsichtlich des Versorgungsgebiets außerhalb des 4-Kilometerpolygons, die ebenfalls berücksichtigt werden müssen, ergibt sich nunmehr folgendes Bild: Außerhalb des 4-Kilometerpolygons sind jedenfalls Einwohner des X-tales aus nachfolgenden Überlegungen zu berücksichtigen: Auch das Landesverwaltungsgericht Tirol kann sich dem Gutachten der Österreichischen Apothekerkammer und den Einwendungen der Einspruchswerberin diesbezüglich nicht anschließen, dass das X-tal von U aus gesehen nur bis zum Kreuzungspunkt der Xer Landesstraße L XY mit der K***er Straße L VW an der X-Brücke im Ortsgebiet X für das Versorgungsgebiet der Uer Apotheke in Frage kommt. Auch das Landesverwaltungsgericht Tirol kann sich dem Gutachten der Österreichischen Apothekerkammer und den Einwendungen der Einspruchswerberin diesbezüglich nicht anschließen, dass das X-tal von U aus gesehen nur bis zum Kreuzungspunkt der Xer Landesstraße L XY mit der K***er Straße L VW an der X-Brücke im Ortsgebiet römisch zehn für das Versorgungsgebiet der Uer Apotheke in Frage kommt. Bereits in I. Instanz hat die Bezirkshauptmannschaft Y die Abteilung Geoinformation des Amtes der Tiroler Landesregierung mit 08.03.2010 beauftragt, die Strecken von diesem Kreuzungspunkt zur geplanten Apotheke W sowie zur bestehenden Apotheke U zu messen. Diese Messungen erfolgten auf ganzjährig befahrenen Straßen unter Beachtung der kürzesten Straßenentfernung, wobei sich herausstellte, dass die Strecke vom Kreuzungspunkt in X zur geplanten Apotheke W 6,922 km beträgt, die Strecke zur Uer Apotheke 7,030 km, also um 108 m mehr. Bereits in römisch eins. Instanz hat die Bezirkshauptmannschaft Y die Abteilung Geoinformation des Amtes der Tiroler Landesregierung mit 08.03.2010 beauftragt, die Strecken von diesem Kreuzungspunkt zur geplanten Apotheke W sowie zur bestehenden Apotheke U zu messen. Diese Messungen erfolgten auf ganzjährig befahrenen Straßen unter Beachtung der kürzesten Straßenentfernung, wobei sich herausstellte, dass die Strecke vom Kreuzungspunkt in römisch zehn zur geplanten Apotheke W 6,922 km beträgt, die Strecke zur Uer Apotheke 7,030 km, also um 108 m mehr. Berechtigterweise ging die Bezirkshauptmannschaft Y davon aus, dass die Xer Landesstraße L XY vom Kreuzungspunkt in X bis U als durchgängig zweispurige Straße verläuft, welche ohne Probleme ganzjährig befahrbar ist.Berechtigterweise ging die Bezirkshauptmannschaft Y davon aus, dass die Xer Landesstraße L XY vom Kreuzungspunkt in römisch zehn bis U als durchgängig zweispurige Straße verläuft, welche ohne Probleme ganzjährig befahrbar ist. Weiters ist nach wie vor die K***er Straße L VW von dem vorerwähnten Kreuzungspunkt (908 m Seehöhe) steil und in Kurven bergansteigend bis zu einer Seehöhe von 1.109 m (XY) und fällt in weiterer Folge bis W (812 m Seehöhe) wieder ab. Zwar wurde zwischenzeitig das Teilstück X-Gasse auf über 1 km zweispurig ausgebaut, doch ändert dies nichts daran, dass die Straße zwar nunmehr auch in diesem Bereich ganzjährig zweispurig befahrbar ist, aber immer noch kurvig und mit den vorerwähnten Höhenunterschieden verläuft. Darüber hinaus ist es amtsbekannt, dass diese Straße im Vergleich zur Xer Landesstraße deutlich höher geführt wird und nach wie vor jedenfalls im nicht neu ausgebauten Bereich auch wesentlich enger im Vergleich zur Xer Landesstraße zu befahren ist. Darüber hinaus ist die K***er Straße auch – was ebenfalls amtsbekannt ist – stärker kurvig und dadurch geprägt, dass über weitere Strecken die Straße unmittelbar neben Häusern entlang führt, während es sich bei der Xer Landesstraße um eine im Gesamten gesehen gerader geführte Straße handelt, die über weite Strecken beidseitig nicht mit Häusern gesäumt wird. Insofern ist trotz Ausbau der K***er Straße in einem Teilabschnitt nach wie vor aufgrund der geografischen Gesichtspunkte nachvollziehbar, dass die Bewohner des hinteren X-tales, nämlich vom angesprochenen Kreuzungspunkt im X-tal einwärts, weiterhin die Apotheke in U für ihre Medikamentenversorgung anfahren werden und nicht die Fahrt talauswärts dergestalt wählen, dass sie im Ort X die Xer Landesstraße verlassen und auf die K***er Straße abzweigen, welche insgesamt gesehen steiler und länger und höher geführt und überdies durch die zahlreichen Häuser neben der Straße mit zu erwartender stärkerer Behinderung bzw Gefahren aufwartet, um die Apotheke in W zu benutzen. Insofern ist trotz Ausbau der K***er Straße in einem Teilabschnitt nach wie vor aufgrund der geografischen Gesichtspunkte nachvollziehbar, dass die Bewohner des hinteren X-tales, nämlich vom angesprochenen Kreuzungspunkt im X-tal einwärts, weiterhin die Apotheke in U für ihre Medikamentenversorgung anfahren werden und nicht die Fahrt talauswärts dergestalt wählen, dass sie im Ort römisch zehn die Xer Landesstraße verlassen und auf die K***er Straße abzweigen, welche insgesamt gesehen steiler und länger und höher geführt und überdies durch die zahlreichen Häuser neben der Straße mit zu erwartender stärkerer Behinderung bzw Gefahren aufwartet, um die Apotheke in W zu benutzen. Demgemäß ist die Bezirkshauptmannschaft Y davon ausgegangen, dass überdies auch die Einwohner der Gemeinden X, C im X-tal und A im X-tal für das Versorgungsgebiet der Apotheke U mit zu berücksichtigen sind, was auch von der Berufungswerberin nicht bestritten wurde, wobei diese lediglich noch den Ortsteil xy der Gemeinde W zu diesem Gebiet hinzuzählen will. Demgemäß ist die Bezirkshauptmannschaft Y davon ausgegangen, dass überdies auch die Einwohner der Gemeinden römisch zehn, C im X-tal und A im X-tal für das Versorgungsgebiet der Apotheke U mit zu berücksichtigen sind, was auch von der Berufungswerberin nicht bestritten wurde, wobei diese lediglich noch den Ortsteil xy der Gemeinde W zu diesem Gebiet hinzuzählen will. Unbestritten besitzt im Ort B der Gemeinde J Dr. C als Arzt für Allgemeinmedizin die Bewilligung zur Führung einer Hausapotheke und wird diese von ihm auch geführt. Da der Ort B wiederum näher zu anderen Apotheken gelegen ist, nämlich zur Apotheke in L oder auch in J, ist der Ort B jedenfalls von den gegenständlichen Überlegungen nicht mehr mitzuerfassen. Da jedoch Dr. C in B als Arzt für Allgemeinmedizin eine Hauapotheke betreibt und der Ort A im X-tal näher zur Hausapotheke in B gelegen ist, als zur öffentlichen Apotheke in U, ist diesem Umstand insofern Rechnung zu tragen, als diesbezüglich die Anwendung der anonymisierten Hausapothekenstudie der Österreichischen Apothekerkammer (Wien 2001) zur Anwendung zu gelangen hat. Dabei ist jedoch zu beachten, dass seitens der Bezirkshauptmannschaft Y in Verkennung dieser Studie Personen zu 22 % der Hausapotheke zugerechnet wurden, wohingegen diese Personen zu 22 % der Apotheke in U zugerechnet werden müssen. Damit ergibt sich unter Beachtung der Auskünfte der Gemeindeämter folgendes Bild: X 1.400 Einwohner C im X 588 Einwohner A im X 38 Einwohner (dies sind 22 % der tatsächlich in A im X-tal gemeldeten 172 Einwohner)A im römisch zehn 38 Einwohner (dies sind 22 % der tatsächlich in A im X-tal gemeldeten 172 Einwohner) daraus ergibt sich gesamt 2.068 Einwohner Eine Berücksichtigung der Bewohner des Ortsteils xy der Gemeinde W bei der Zählung der Personen außerhalb des 4 Kilometerpolygons hat deshalb nicht zu erfolgen, da nach dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Gemeinderatsprotokoll der Gemeinde W sich daraus kein allgemeines Fahrverbot für die Straße ergibt, sondern vielmehr ein Fahrverbot ausgenommen Anrainer und forstwirtschaftliche Bringung. Da es sich bei den 42 Einwohnern aber um Anrainer handelt, sind diese vom Fahrverbot ausgenommen, sodass daraus nicht erkennbar ist, weshalb sie ihren Bedarf an Medikamenten nicht in der eigenen Gemeinde, sondern in U decken würden. Weiters ist zu beachten, dass in den Gemeinden U, V sowie dem X-tal mit den Ortschaften X, C im X-tal und A im X-tal auch der Tourismus eine Rolle spielt und daher auch die Studie der Österreichischen Apothekerkammer zur Berücksichtigung des Fremdenverkehrs bei der Bedarfsprüfung in Konzessionsverfahren für neu zu errichtende öffentliche Apotheken (Wien 1995) zur Anwendung zu gelangen hat. Weiters ist zu beachten, dass in den Gemeinden U, römisch fünf sowie dem X-tal mit den Ortschaften römisch zehn, C im X-tal und A im X-tal auch der Tourismus eine Rolle spielt und daher auch die Studie der Österreichischen Apothekerkammer zur Berücksichtigung des Fremdenverkehrs bei der Bedarfsprüfung in Konzessionsverfahren für neu zu errichtende öffentliche Apotheken (Wien 1995) zur Anwendung zu gelangen hat. Aus dieser Studie ergibt sich, dass für die Umrechnung von Jahresnächtigungszahlen auf Einwohnergleichwerte bei typischen Fremdenverkehrsgemeinden einheitlich der Divisor 650 anzuwenden ist. Eine „typische Fremdenverkehrsgemeinde“ ist jene, die einen Faktor größer oder gleich 10 an Jahresnächtigungen pro Einwohner aufweist. Aufgrund der erhobenen Nächtigungszahlen ergibt sich, dass die Gemeinde U mit 14.542 Übernachtungen im Tourismusjahr 2013 nicht als typische Fremdenverkehrsgemeinde anzusehen ist. Aus der vorerwähnten Fremdenverkehrsstudie ergibt sich, dass bei Apotheken, die sich in keiner typischen Fremdenverkehrsgemeinde befinden, die Fremdennächtigungen eine vernachlässigbare Rolle darstellen. Angenommen werden kann, dass monatliche Umsatz-schwankungen in diesen Apotheken auf übliche saisonale Unterschiede (zB Grippewellen, Sommerurlaub, Weihnachten usw) zurückzuführen seien. Hingegen sind die Fremdennächtigungen in den Gemeinden V 3.340 X 14.455 C im X 43.697 A im X 34.566 Gesamt 96.058 miteinzubeziehen. Weiters sind auch 163 Schülerinnen und Schüler der HBLA U zu berücksichtigen, wie sich aus dem Jahresbericht 2012/2013 ergibt. Die Österreichische Apothekerkammer hat mit ihrer Stellungnahme vom 27.07.2011 dazu ausgeführt, dass Schüler und Studenten, die während des Schuljahres in Internaten, um ein solches handelt es sich bei der vorerwähnten Schule, untergebracht sind, analog zu Touristen mit einem Faktor, der sich aus Nächtigungen dividiert durch 650 errechnet, in sogenannte „Einwohnergleichwerte“ umzurechnen sind. Weiters sind auch 163 Schülerinnen und Schüler der HBLA U zu berücksichtigen, wie sich aus dem Jahresbericht 2012 aus 2013, ergibt. Die Österreichische Apothekerkammer hat mit ihrer Stellungnahme vom 27.07.2011 dazu ausgeführt, dass Schüler und Studenten, die während des Schuljahres in Internaten, um ein solches handelt es sich bei der vorerwähnten Schule, untergebracht sind, analog zu Touristen mit einem Faktor, der sich aus Nächtigungen dividiert durch 650 errechnet, in sogenannte „Einwohnergleichwerte“ umzurechnen sind. Sohin ergibt sich ein zu berücksichtigender Wert, der sich aus der Anzahl der Schülerinnen und Schüler sowie der Schultage ergibt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Schuljahr 2012 am 03.09.2012 begonnen hat und am 29.06.2013 endete. Das Schuljahr hatte sohin 299 Tage. Davon sind die Weihnachtsferien vom 24.12. bis 06.01., sohin im Ausmaß von 14 Tagen, die Semesterferien von 11. bis 17.02.2013 samt den am Beginn stehenden Sonntag, den 10.02., sohin im Ausmaß von 8 Tagen, und weiters die Osterferien von 23.03. bis 02.04., im Ausmaß von 10 Tagen, sowie die Pfingstferien von 18. bis 21.05. im Ausmaß von 4 Tagen sowie schulfreie Feiertage im Ausmaß von 6 Tagen (Nationalfeiertag, Allerheiligen und Allerseelen, Staatsfeiertag, Christi Himmelfahrt und Fronleichnam) zu berücksichtigen, sodass letztlich 257 Tage verbleiben. Dies ergibt sohin 41.891 Nächtigungen der 163 Schülerinnen und Schüler. Gemeinsam mit den vorerwähnten Tourismusnächtigungen ergeben sich sohin 137.949 Nächtigungen, die ihrerseits durch den Faktor 650 zu teilen sind, sodass sich hieraus 212,23, sohin aufgerundet 213 „Einwohnergleichwerte“ ergeben. Hinsichtlich der Zweitwohnsitze ist es so, dass sich aus den Mitteilungen der Gemeinden nachfolgendes Bild ergibt: U 392 V 29 C im X 29 A im X 34 E 6 F 8 Gesamt 498 Hinsichtlich der Berücksichtigung von Zweitwohnsitzen im Versorgungsgebiet ist im Sinn der Studie der Österreichischen Apothekerkammer 02/143.868 des Fessl-GfK Institutes für Marktforschung GmbH davon auszugehen, dass bei Gemeinden mit bis zu 20.000 Einwohner eine Nutzung von Apotheken im Ausmaß von 13,1 % für Zweitwohnsitzbewohner ergibt, sodass sich diesfalls ein Wert von 65,24, sohin gerundet 66 „Einwohnergleichwerte“ errechnet. Für das Versorgungsgebiet der Apotheke U ergeben sich sohin hinsichtlich des Bedarfs folgende Zahlen: Einwohner innerhalb des 4-km-Polygons 3.065 Einwohner außerhalb des 4-km-Polygons 2.026 „Einwohnergleichwerte“ Tourismus 213 „Einwohnergleichwerte“ Zweitwohnsitze 66 Gesamt sohin 5.370 Diese Feststellungen konnten aufgrund der jeweils angeführten Urkunden getroffen werden, die Schulferien in Österreich sind dem erkennenden Richter aus seiner bis Ende des Jahres 2013 bestehenden Tätigkeit als Vorsitzender der Disziplinarkommission für Landeslehrer bekannt. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: Im gegenständlichen Fall ist nachfolgende Bestimmung des Apothekengesetzes, RGBl Nr 5/1907, zuletzt idF BGBl I Nr 80/2013 relevant:Im gegenständlichen Fall ist nachfolgende Bestimmung des Apothekengesetzes, RGBl Nr 5 aus 1907,, zuletzt in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 80 aus 2013, relevant: „§ 10 Apothekengesetz
(1)Die Konzession für eine neu zu errichtende öffentliche Apotheke ist zu erteilen, wenn
- in der Gemeinde des Standortes der öffentlichen Apotheke ein Arzt seinen ständigen Berufssitz hat und
- ein Bedarf an einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke besteht.
(2)Ein Bedarf besteht nicht, wenn
- sich zum Zeitpunkt der Antragstellung in der Gemeinde der in Aussicht genommenen Betriebsstätte eine ärztliche Hausapotheke befindet und weniger als zwei Vertragsstellen nach § 342 Abs. 1 ASVG (volle Planstellen) von Ärzten für Allgemeinmedizin besetzt sind, odersich zum Zeitpunkt der Antragstellung in der Gemeinde der in Aussicht genommenen Betriebsstätte eine ärztliche Hausapotheke befindet und weniger als zwei Vertragsstellen nach Paragraph 342, Absatz eins, ASVG (volle Planstellen) von Ärzten für Allgemeinmedizin besetzt sind, oder
- die Entfernung zwischen der in Aussicht genommenen Betriebsstätte der neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke und der Betriebsstätte der nächstgelegenen bestehenden öffentlichen Apotheke weniger als 500 m beträgt oder
- die Zahl der von der Betriebsstätte einer der umliegenden bestehenden öffentlichen Apotheken aus weiterhin zu versorgenden Personen sich in Folge der Neuerrichtung verringert und weniger als 5 500 betragen wird.
(3)Ein Bedarf gemäß Abs. 2 Z 1 besteht auch dann nicht, wenn sich zum Zeitpunkt der Antragstellung in der Gemeinde der in Aussicht genommenen Betriebsstätte der öffentlichen ApothekeEin Bedarf gemäß Absatz 2, Ziffer eins, besteht auch dann nicht, wenn sich zum Zeitpunkt der Antragstellung in der Gemeinde der in Aussicht genommenen Betriebsstätte der öffentlichen Apotheke
- eine ärztliche Hausapotheke und
- eine Vertragsgruppenpraxis befindet, die versorgungswirksam höchstens eineinhalb besetzten Vertragsstellen nach Abs. 2 Z 1 entspricht und in der Gemeinde keine weitere Vertragsstelle nach § 342 Abs. 1 ASVG von einem Arzt für Allgemeinmedizin besetzt ist.eine Vertragsgruppenpraxis befindet, die versorgungswirksam höchstens eineinhalb besetzten Vertragsstellen nach Absatz 2, Ziffer eins, entspricht und in der Gemeinde keine weitere Vertragsstelle nach Paragraph 342, Absatz eins, ASVG von einem Arzt für Allgemeinmedizin besetzt ist.
(3a)In einem Zeitraum, während dessen ein Gesamtvertrag gemäß § 341 ASVG nicht besteht, besteht ein Bedarf gemäß Abs. 2 Z 1 dann nicht, wenn in der Gemeinde der in Aussicht genommenen Betriebsstätte der neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke weniger als zwei Ärzte für Allgemeinmedizin zum Zeitpunkt der Antragstellung ihren ständigen Berufssitz haben und sich dort eine ärztliche Hausapotheke befindet.In einem Zeitraum, während dessen ein Gesamtvertrag gemäß Paragraph 341, ASVG nicht besteht, besteht ein Bedarf gemäß Absatz 2, Ziffer eins, dann nicht, wenn in der Gemeinde der in Aussicht genommenen Betriebsstätte der neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke weniger als zwei Ärzte für Allgemeinmedizin zum Zeitpunkt der Antragstellung ihren ständigen Berufssitz haben und sich dort eine ärztliche Hausapotheke befindet.
(3b)Bei der Prüfung gemäß Abs. 2 Z 1 sind bloß vorübergehende Vertragsstellen, die einmalig und auf höchstens 3 Jahre befristet sind, nicht zu berücksichtigen.Bei der Prüfung gemäß Absatz 2, Ziffer eins, sind bloß vorübergehende Vertragsstellen, die einmalig und auf höchstens 3 Jahre befristet sind, nicht zu berücksichtigen.
(4)Zu versorgende Personen gemäß Abs. 2 Z 3 sind die ständigen Einwohner aus einem Umkreis von vier Straßenkilometern von der Betriebsstätte der bestehenden öffentlichen Apotheke, die auf Grund der örtlichen Verhältnisse aus dieser bestehenden öffentlichen Apotheke weiterhin zu versorgen sein werden.Zu versorgende Personen gemäß Absatz 2, Ziffer 3, sind die ständigen Einwohner aus einem Umkreis von vier Straßenkilometern von der Betriebsstätte der bestehenden öffentlichen Apotheke, die auf Grund der örtlichen Verhältnisse aus dieser bestehenden öffentlichen Apotheke weiterhin zu versorgen sein werden.
(5)Beträgt die Zahl der ständigen Einwohner im Sinne des Abs. 4 weniger als 5 500, so sind die auf Grund der Beschäftigung, der Inanspruchnahme von Einrichtungen und des Verkehrs in diesem Gebiet zu versorgenden Personen bei der Bedarfsfeststellung zu berücksichtigten.Beträgt die Zahl der ständigen Einwohner im Sinne des Absatz 4, weniger als 5 500, so sind die auf Grund der Beschäftigung, der Inanspruchnahme von Einrichtungen und des Verkehrs in diesem Gebiet zu versorgenden Personen bei der Bedarfsfeststellung zu berücksichtigten.
(6)Die Entfernung gemäß Abs 2 Z 2 darf ausnahmsweise unterschritten werden, wenn es besondere örtliche Verhältnisse im Interesse einer ordnungsgemäßen Arzneimittel-versorgung der Bevölkerung dringend gebieten.Die Entfernung gemäß Absatz 2, Ziffer 2, darf ausnahmsweise unterschritten werden, wenn es besondere örtliche Verhältnisse im Interesse einer ordnungsgemäßen Arzneimittel-versorgung der Bevölkerung dringend gebieten.
(7)Zur Frage des Bedarfes an einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke ist ein Gutachten der österreichischen Apothekerkammer einzuholen. Soweit gemäß § 29 Abs. 3 und 4 Ärzte betroffen sind, ist auch ein Gutachten der Österreichischen Ärztekammer einzuholen.Zur Frage des Bedarfes an einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke ist ein Gutachten der österreichischen Apothekerkammer einzuholen. Soweit gemäß Paragraph 29, Absatz 3 und 4 Ärzte betroffen sind, ist auch ein Gutachten der Österreichischen Ärztekammer einzuholen.
(8)Als bestehende Apotheken im Sinne des Abs 2 Z 2 und 3 gelten auch alle nach der Kundmachung BGBl I Nr 53/1998 rechtskräftig erteilten Konzessionen zur Errichtung einer öffentlichen Apotheke.“Als bestehende Apotheken im Sinne des Absatz 2, Ziffer 2 und 3 gelten auch alle nach der Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 53 aus 1998, rechtskräftig erteilten Konzessionen zur Errichtung einer öffentlichen Apotheke.“ III. Erwägungen:römisch drei. Erwägungen: Vorab ist festzuhalten, dass gemäß Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern aufgelöst wurden. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Unabhängigen Verwaltungssenaten anhängigen Verfahren geht gemäß der zitierten Verfassungsbestimmung auf die Verwaltungsgerichte über. Gemäß § 3 Abs 7 Z 2 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013, können die mit Ablauf des 31.12.2013 bei den unabhängigen Verwaltungsbehörden anhängigen Verfahren von den Verwaltungsgerichten weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitgliedes der unabhängigen Verwaltungsbehörde gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters eines Verwaltungsgerichts gehört und es sich um denselben Organwalter handelt. Diese Voraussetzungen liegen im vorliegenden Fall vor. Vorab ist festzuhalten, dass gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern aufgelöst wurden. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Unabhängigen Verwaltungssenaten anhängigen Verfahren geht gemäß der zitierten Verfassungsbestimmung auf die Verwaltungsgerichte über. Gemäß Paragraph 3, Absatz 7, Ziffer 2, Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 122 aus 2013,, können die mit Ablauf des 31.12.2013 bei den unabhängigen Verwaltungsbehörden anhängigen Verfahren von den Verwaltungsgerichten weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitgliedes der unabhängigen Verwaltungsbehörde gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters eines Verwaltungsgerichts gehört und es sich um denselben Organwalter handelt. Diese Voraussetzungen liegen im vorliegenden Fall vor. Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgeführt, dass die gemäß § 10 Abs 2 Z 3 ApG durchzuführende Bedarfsprüfung auf eine auf entsprechende Ermittlungen gestützte prognostische Zuordnung konkreter Kundenpotentiale zu den beteiligten Apotheken zu gründen ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgeführt, dass die gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3, ApG durchzuführende Bedarfsprüfung auf eine auf entsprechende Ermittlungen gestützte prognostische Zuordnung konkreter Kundenpotentiale zu den beteiligten Apotheken zu gründen ist. Dabei ist zunächst festzustellen, wie viele der ständigen Einwohner im Umkreis von 4 Straßenkilometern von der Betriebsstätte der bestehenden öffentlichen Apotheke nach Errichtung der geplanten Apotheke ihren Arzneimittelbedarf aufgrund der örtlichen Verhältnisse voraussichtlich weiterhin aus der bestehenden öffentlichen Apotheke decken werden. Ergibt sich dabei für eine bestehende öffentliche Apotheke die kritische Zahl zu versorgender Personen nicht schon aus den ständigen Einwohnern des 4-km-Umkreises, ist weiter zu prüfen, ob diese Zahl unter Berücksichtigung der aufgrund der Beschäftigung, der Inanspruchnahme von Einrichtungen und des Verkehrs in diesem Gebiet weiterhin zu versorgenden Personen erreicht wird. Im gegenständlichen Fall hat sich aus der Berücksichtigung der ständigen Einwohner des 4-km-Umkreises lediglich eine Einwohnerzahl von 3.065 ergeben, wobei diese „ständigen Einwohner“ jedenfalls als zu versorgende Personen gelten, ohne dass im Einzelfall festgestellt werden müsste, in welchem Ausmaß durch diese Einwohner ein Bedarf an der öffentlichen Apotheke (mit)begründet wird (vgl zB VwGH 09.12.2013, 2012/10/0196).Im gegenständlichen Fall hat sich aus der Berücksichtigung der ständigen Einwohner des 4-km-Umkreises lediglich eine Einwohnerzahl von 3.065 ergeben, wobei diese „ständigen Einwohner“ jedenfalls als zu versorgende Personen gelten, ohne dass im Einzelfall festgestellt werden müsste, in welchem Ausmaß durch diese Einwohner ein Bedarf an der öffentlichen Apotheke (mit)begründet wird vergleiche zB VwGH 09.12.2013, 2012/10/0196). Hingegen ist es bei der Beurteilung des durch andere Umstände als den Wohnsitz hervorgerufenen Bedarfs grundsätzlich notwendig, Ermittlungen durchzuführen, aus denen eine Inanspruchnahme der betreffenden Apotheken ersichtlich wird. Aufgrund der örtlichen Lage waren daher die im X-tal weiter taleinwärts gelegenen Gemeinden X und C im X mit der erhobenen Einwohnerzahl sowie teilweise die Einwohner der Gemeinde A im X zu berücksichtigen, da – wie bereits oben ausgeführt – diese Einwohner aufgrund der gegebenen Örtlichkeiten in einer Prognose nicht die steilere und engere und überdies auch hinsichtlich der Seehöhe höher gelegene K***er Straße verwenden werden, sondern vielmehr die besser ausgebaute Xer Landesstraße, die sämtliche Gemeinden des X-tales außerhalb des 4-km-Umkreises miteinander verbindet. Es erscheint nicht wahrscheinlich, dass eine Person diese Verbindungsstraße verlässt, um auf eine andere, nämlich steilere und höher gelegene und engere Straße abzubiegen. Die größere Wahrscheinlichkeit spricht dafür, dass die Xer Landesstraße weiter befahren wird und kein Abbiegen auf eine andere Straße erfolgt, da dies aufgrund der räumlichen Gegebenheiten ein Linksabbiegen (aus der Sicht bei einer Fahrt talauswärts) und damit ein Verlassen der gewählten und gut ausgebauten Xer Landesstraße bedeuten würde. Aus der Sicht einer Lenkerin bzw eines Lenkers würde dies überdies bedeuten, die Xer Landesstraße zu verlassen, um sodann eine Straße zu wählen, die steiler bergan steigt und überdies in stärkeren Kurven zu höher gelegenen Punkten führt, anstatt auf der ursprünglich gewählten Landesstraße zu verbleiben, die weniger stark gewunden und – von der Seehöhe her – beständig abwärts geführt wird. Um vom X-tal ins Inntal zu gelangen, stellt die Xer Landesstraße die komplikationslosere und übersichtlichere Verbindungsstrecke dar. Selbst wenn sohin die K***er Straße ausgebaut wurde, ergibt sich doch – wie bereits in der I. Instanz festgestellt – dass die K***er Straße vom Kreuzungspunkt in X bei 908 m Seehöhe zunächst steil und in engen Kurven bergan führt, um sodann bis zu einer Seehöhe von 1.109 m bergaufwärts zu führen und sodann erst in weiterer Folge bis W mit einer Seehöhe von 812 m wieder abzufallen. Demgegenüber verläuft die Xer Landesstraße von X Richtung U ohne einen Berganstieg, sondern fällt kontinuierlich Richtung U ab. Für die Bewohner des X-tales in den Gemeinden X, C im X-tal und A im X-tal stellt sohin die Fahrt über die Xer Landesstraße nach wie vor die leichtere Verbindung Richtung Inntal dar. Aufgrund der örtlichen Lage waren daher die im X-tal weiter taleinwärts gelegenen Gemeinden römisch zehn und C im römisch zehn mit der erhobenen Einwohnerzahl sowie teilweise die Einwohner der Gemeinde A im römisch zehn zu berücksichtigen, da – wie bereits oben ausgeführt – diese Einwohner aufgrund der gegebenen Örtlichkeiten in einer Prognose nicht die steilere und engere und überdies auch hinsichtlich der Seehöhe höher gelegene K***er Straße verwenden werden, sondern vielmehr die besser ausgebaute Xer Landesstraße, die sämtliche Gemeinden des X-tales außerhalb des 4-km-Umkreises miteinander verbindet. Es erscheint nicht wahrscheinlich, dass eine Person diese Verbindungsstraße verlässt, um auf eine andere, nämlich steilere und höher gelegene und engere Straße abzubiegen. Die größere Wahrscheinlichkeit spricht dafür, dass die Xer Landesstraße weiter befahren wird und kein Abbiegen auf eine andere Straße erfolgt, da dies aufgrund der räumlichen Gegebenheiten ein Linksabbiegen (aus der Sicht bei einer Fahrt talauswärts) und damit ein Verlassen der gewählten und gut ausgebauten Xer Landesstraße bedeuten würde. Aus der Sicht einer Lenkerin bzw eines Lenkers würde dies überdies bedeuten, die Xer Landesstraße zu verlassen, um sodann eine Straße zu wählen, die steiler bergan steigt und überdies in stärkeren Kurven zu höher gelegenen Punkten führt, anstatt auf der ursprünglich gewählten Landesstraße zu verbleiben, die weniger stark gewunden und – von der Seehöhe her – beständig abwärts geführt wird. Um vom X-tal ins Inntal zu gelangen, stellt die Xer Landesstraße die komplikationslosere und übersichtlichere Verbindungsstrecke dar. Selbst wenn sohin die K***er Straße ausgebaut wurde, ergibt sich doch – wie bereits in der römisch eins. Instanz festgestellt – dass die K***er Straße vom Kreuzungspunkt in römisch zehn bei 908 m Seehöhe zunächst steil und in engen Kurven bergan führt, um sodann bis zu einer Seehöhe von 1.109 m bergaufwärts zu führen und sodann erst in weiterer Folge bis W mit einer Seehöhe von 812 m wieder abzufallen. Demgegenüber verläuft die Xer Landesstraße von römisch zehn Richtung U ohne einen Berganstieg, sondern fällt kontinuierlich Richtung U ab. Für die Bewohner des X-tales in den Gemeinden römisch zehn, C im X-tal und A im X-tal stellt sohin die Fahrt über die Xer Landesstraße nach wie vor die leichtere Verbindung Richtung Inntal dar. Hinsichtlich der Einwohner der Gemeinde A im X-tal war zu berücksichtigen, dass Dr. C als Arzt für Allgemeinmedizin in B (Gemeinde J) eine Hausapotheke betreibt, sodass unter Heranziehung der „anonymisierten Hausapotheken-studie“ der Österreichischen Apothekerkammer zu berücksichtigen, wonach 22 % der Personen, die ihren Wohnsitz näher zur ärztlichen Hausapotheke als zur öffentlichen Apotheke haben, die öffentliche Apotheke in Anspruch nehmen. Die Bezirkshauptmannschaft Y hat hier zu Unrecht lediglich 22 % der Personen der Hausapotheke zugerechnet. Weiters hatte auch der Tourismus Berücksichtigung zu finden, wobei die zugrunde zu legende Studie zur Berücksichtigung des Fremdenverkehrs der Österreichischen Apothekerkammer von einer Berücksichtigung der Gesamtfremdennächtigungen im Jahr ausgeht und bei typischen Fremdenverkehrsgemeinden sodann einen Divisor von 650 auf die Jahres-nächtigungszahlen anwendet, um die diesbezüglichen „Einwohnergleichwerte“ zu errechnen. Diese Studie wurde auch vom Verwaltungsgerichtshof bislang nicht beanstandet und konnte daher zugrunde gelegt werden (vgl VwGH 14.12.2007, 2005/10/0228).Weiters hatte auch der Tourismus Berücksichtigung zu finden, wobei die zugrunde zu legende Studie zur Berücksichtigung des Fremdenverkehrs der Österreichischen Apothekerkammer von einer Berücksichtigung der Gesamtfremdennächtigungen im Jahr ausgeht und bei typischen Fremdenverkehrsgemeinden sodann einen Divisor von 650 auf die Jahres-nächtigungszahlen anwendet, um die diesbezüglichen „Einwohnergleichwerte“ zu errechnen. Diese Studie wurde auch vom Verwaltungsgerichtshof bislang nicht beanstandet und konnte daher zugrunde gelegt werden vergleiche VwGH 14.12.2007, 2005/10/0228). Die Österreichische Apothekerkammer hat unter Verweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 04.07.2005, 2003/10/0295, ausgeführt, dass in Internaten untergebrachte Schüler und Studenten analog zu Touristen mit einem Faktor, der sich aus Nächtigungen dividiert durch 650 errechnet, in sogenannte „Einwohnergleichwerte“ umzurechnen sind. Insofern würden Schülerinnen und Schüler, die während des Schuljahres in Internaten im Versorgungsgebiet der zu prüfenden Apotheke untergebracht sind, bei der Ermittlung des Versorgungspotentiales ihre Berücksichtigung finden. In U befindet sich die HBLA U, die einen Internatsbetrieb führt, in dem zuletzt 163 Schülerinnen und Schüler untergebracht waren. Diese Schülerinnen und Schüler finden in der seitens der Gemeinde U bekanntgegebenen Einwohnerzahl keine Berücksichtigung, da eine Meldepflicht gemäß § 2 Abs 3 Z 3 Meldegesetz 1991, BGBl Nr 9/1992 idF BGBl I Nr 161/2013, nicht besteht. In U befindet sich die HBLA U, die einen Internatsbetrieb führt, in dem zuletzt 163 Schülerinnen und Schüler untergebracht waren. Diese Schülerinnen und Schüler finden in der seitens der Gemeinde U bekanntgegebenen Einwohnerzahl keine Berücksichtigung, da eine Meldepflicht gemäß Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 3, Meldegesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr 9 aus 1992, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 161 aus 2013,, nicht besteht. Es waren sohin diese Personen ebenfalls zu berücksichtigen, wobei im gegenständlichen Fall lediglich die Ferientage vom Schuljahr in Abzug gebracht wurden, im Übrigen Wochenenden allerdings nicht berücksichtigt wurden, da bei Ferientagen gemeinhin davon ausgegangen werden kann, dass die Schülerinnen und Schüler während dieser Tage nicht im Internat nächtigen, hinsichtlich der Wochenenden dies jedoch nicht zwingend der Fall ist, sodass zugunsten des Beschwerdeführers Wochenenden hinsichtlich der Nächtigung berücksichtigt wurden. Die Fremdennächtigungen sowie die Internatsnächtigungen waren sodann zusammen-zuzählen und unter Verwendung des Divisors 650 in „Einwohnergleichwerte“ umzurechnen, wobei ebenfalls zugunsten des Beschwerdeführers eine Aufrechnung auf eine ganze Zahl vorgenommen wurde. Hinsichtlich der Gemeinde U war dabei jedoch zu berücksichtigen, dass es sich in Bezug auf Tourismus bei dieser Gemeinde um keine typische Fremdenverkehrsgemeinde im Sinn der Studie zum Thema „Berücksichtigung des Fremdenverkehrs“ der Österreichischen Apothekerkammer handelt und waren die diesbezüglichen Fremdennächtigungen daher in der Gemeinde U nicht zu berücksichtigen, nur die Internatsnächtigungen. Sodann war unter Zugrundelegung der bislang vom Verwaltungsgerichtshof ebenfalls nicht beanstandeten Studie über die Nutzungsdauer von Zweitwohnsitzen eine Bewertung der „Einwohnergleichwerte“ anhand der seitens der jeweiligen Gemeinden bekanntgegebenen Zahlen vorzunehmen, wobei zu beachten war, dass seitens der Gemeinde X Zweitwohnsitze nicht ausgewiesen wurden, sodass zugunsten des Beschwerdeführers die seitens der Gemeinde X angegebene Einwohnerzahl sämtlich als Hauptwohnsitze gewertet wurden. Demgegenüber weist jedoch die Publikation des Amtes der Tiroler Landesregierung vom Oktober 2013, demografische Daten Tirol 2012 für die Gemeinde X 66 mit Zweitwohnsitz gemeldete Personen aus (Seite 93). Die Wohnbevölkerung für das Jahr 2012 wird in dieser Publikation für die Gemeinde X mit 1.347 (Seite 78) wiedergegeben. Zugunsten des Beschwerdeführers wurde jedoch die seitens der Gemeinde X bekanntgegebene Zahl von 1.400 Einwohnern zur Gänze als Einwohner mit Hauptwohnsitz und ohne Berücksichtigung von Zweitwohnsitzen gewählt. Sodann war unter Zugrundelegung der bislang vom Verwaltungsgerichtshof ebenfalls nicht beanstandeten Studie über die Nutzungsdauer von Zweitwohnsitzen eine Bewertung der „Einwohnergleichwerte“ anhand der seitens der jeweiligen Gemeinden bekanntgegebenen Zahlen vorzunehmen, wobei zu beachten war, dass seitens der Gemeinde römisch zehn Zweitwohnsitze nicht ausgewiesen wurden, sodass zugunsten des Beschwerdeführers die seitens der Gemeinde römisch zehn angegebene Einwohnerzahl sämtlich als Hauptwohnsitze gewertet wurden. Demgegenüber weist jedoch die Publikation des Amtes der Tiroler Landesregierung vom Oktober 2013, demografische Daten Tirol 2012 für die Gemeinde römisch zehn 66 mit Zweitwohnsitz gemeldete Personen aus (Seite 93). Die Wohnbevölkerung für das Jahr 2012 wird in dieser Publikation für die Gemeinde römisch zehn mit 1.347 (Seite 78) wiedergegeben. Zugunsten des Beschwerdeführers wurde jedoch die seitens der Gemeinde römisch zehn bekanntgegebene Zahl von 1.400 Einwohnern zur Gänze als Einwohner mit Hauptwohnsitz und ohne Berücksichtigung von Zweitwohnsitzen gewählt. Aus der Studie über die Nutzungsdauer von Zweitwohnsitzen, deren Anwendbarkeit zugunsten des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall ebenfalls angenommen wurde, ergibt sich, dass bei Gemeinden mit bis zu 20.000 Einwohnern 13,1 % zu berücksichtigen sind, was sodann die – wiederum zugunsten des Beschwerdeführers aufgerundete – Zahl von 66 ergibt. Wurde weiters im Verfahren vor der Bezirkshauptmannschaft Y eine Berücksichtigung von Pendlern nicht vorgenommen, weil nach der dortigen Ansicht Ein- und Auspendler einander gegenüberzustellen waren, ergibt sich nunmehr jedoch aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass Pendler deshalb nicht zu berücksichtigen waren, da die seitens der Apothekerkammer für die Berücksichtigung von Pendlern herangezogenen Studien mit einem Mangel belastet waren. Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass es bei der Frage, inwieweit im Sinn des § 10 Abs 5 ApG „aufgrund der Beschäftigung, der Inanspruchnahme von Einrichtungen und des Verkehrs in diesem Gebiet“ zu versorgende Personen zu berücksichtigen sind, der Feststellung der Gegebenheiten des konkreten Falles bedürfe. Wenn die hiezu erforderlichen Einzelfall bezogenen Feststellungen nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand getroffen werden können, sei es zulässig, auf allgemeine, für den jeweiligen Fall repräsentative Untersuchungsergebnisse zurückzugreifen und auf diesem Weg Ausmaß und Verhältnis, in dem die Inanspruchnahme der Apotheke zu jener eines ständigen Einwohners steht, aufzuzeigen (vgl VwGH 18.04.2012, 2010/10/0254).Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass es bei der Frage, inwieweit im Sinn des Paragraph 10, Absatz 5, ApG „aufgrund der Beschäftigung, der Inanspruchnahme von Einrichtungen und des Verkehrs in diesem Gebiet“ zu versorgende Personen zu berücksichtigen sind, der Feststellung der Gegebenheiten des konkreten Falles bedürfe. Wenn die hiezu erforderlichen Einzelfall bezogenen Feststellungen nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand getroffen werden können, sei es zulässig, auf allgemeine, für den jeweiligen Fall repräsentative Untersuchungsergebnisse zurückzugreifen und auf diesem Weg Ausmaß und Verhältnis, in dem die Inanspruchnahme der Apotheke zu jener eines ständigen Einwohners steht, aufzuzeigen vergleiche VwGH 18.04.2012, 2010/10/0254). Im gegenständlichen Fall ist die Feststellung, inwiefern Pendler im Verhältnis zu ständigen Einwohnern die gegenständliche Apotheke in Anspruch nehmen mit einem vertretbaren Aufwand nicht zu treffen, dies jedenfalls nicht für das erkennende Gericht. Hiezu würde es nämlich einer konkreten Feststellung der jeweiligen Pendler und ihre Inanspruchnahme der Apotheke in U bedürfen, was korrekt nur in einer Einzelbefragung möglich wäre. Die Österreichische Apothekerkammer hat – wie auch im gegenständlichen Verfahren – darauf hingewiesen, dass Tagespendler bei der Bedarfsermittlung zur Erteilung einer Konzession für eine neu zu errichtende öffentliche Apotheke nicht zu berücksichtigen seien, wobei auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.04.1999, 98/10/0426, verwiesen wurde. Handle es sich bei den Einpendlern jedoch um Personen, die innerhalb des Versorgungspolygons der zu prüfenden Apotheke ihrer Beschäftigung nachgehen würden, würden diese unter dem Titel „Beschäftigte“ erfasst und bei der Ermittlung des Versorgungspotentiales berücksichtigt. Auch die Apothekerkammer hat ausgeführt, dass die Ermittlung des Bedarfs im Einzelfall mangels vorhandener Daten nur mit unvertretbarem Aufwand (Einzelbefragungen) möglich wäre und deswegen eine Studie bei der GfK Austria („Apothekennutzung in der Nähe des Arbeitsplatzes“) in Auftrag gegeben. Anhand dieser Studie könnten nach Angabe der Österreichischen Apothekerkammer Beschäftigte als „Einwohnergleichwerte“ ermittelt werden. Überdies bestehe bei Einpendlern auch die Möglichkeit, diese über Besucherfrequenzen von Einkaufszentren im Versorgungspolygon bei der Bedarfsfeststellung zu berücksichtigen und sei hiefür die bei der Firma GfK Austria in Auftrag gegebene Studie „Apothekennutzung durch Besucher von Einkaufs- oder Fachmarktzentren“ zur Ermittlung von Einwohnergleichwerten heranzuziehen. Demgegenüber hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch ausgesprochen, dass die Studie „Apothekennutzung durch Besucher von Einkaufs- oder Fachmarktzentren“ nicht in einem mängelfreien Verfahren ermittelt worden sei, da die der Studie zugrunde liegende Methode der Befragung von Personen über die ihnen erinnerliche Häufigkeit ihrer Apothekenbesuche in den letzten zwölf Monaten ungeeignet sei. Unabhängig davon, ob im gegenständlichen Versorgungspolygon Einkaufs- oder Fachmarktzentren einen Bedarf auslösen könnten, ist sohin eine Beurteilung bzw Berücksichtigung von Personen aufgrund dieser Studie jedenfalls nicht möglich (vgl VwGH 18.04.2012, 2010/10/0254).Unabhängig davon, ob im gegenständlichen Versorgungspolygon Einkaufs- oder Fachmarktzentren einen Bedarf auslösen könnten, ist sohin eine Beurteilung bzw Berücksichtigung von Personen aufgrund dieser Studie jedenfalls nicht möglich vergleiche VwGH 18.04.2012, 2010/10/0254). Zuletzt hat der Verwaltungsgerichtshof aber überdies auch ausgesprochen, dass es sich zwar bei von außerhalb des Versorgungsgebiets einpendelnden Arbeitnehmern um ein zusätzlich zu versorgendes Kundenpotential im Sinn des § 10 Abs 5 ApG handeln kann, jedoch ebenfalls die „Arbeitsplatz-Studie“ („Beschäftigten-Studie“) – sohin die Studie über die Apotheken-nutzung in der Nähe des Arbeitsplatzes – nicht geeignet ist, das zusätzliche Kundenpotential aufgrund von Einpendlern zu quantifizieren und sich das zusätzliche Potential weder mit vertretbarem Aufwand durch Einzelfall bezogene Feststellung noch durch eine repräsentative Studie ermitteln lasse, sodass dieses Potential nicht zu berücksichtigen ist (vgl VwGH 09.12.2013, 2012/10/0196).Zuletzt hat der Verwaltungsgerichtshof aber überdies auch ausgesprochen, dass es sich zwar bei von außerhalb des Versorgungsgebiets einpendelnden Arbeitnehmern um ein zusätzlich zu versorgendes Kundenpotential im Sinn des Paragraph 10, Absatz 5, ApG handeln kann, jedoch ebenfalls die „Arbeitsplatz-Studie“ („Beschäftigten-Studie“) – sohin die Studie über die Apotheken-nutzung in der Nähe des Arbeitsplatzes – nicht geeignet ist, das zusätzliche Kundenpotential aufgrund von Einpendlern zu quantifizieren und sich das zusätzliche Potential weder mit vertretbarem Aufwand durch Einzelfall bezogene Feststellung noch durch eine repräsentative Studie ermitteln lasse, sodass dieses Potential nicht zu berücksichtigen ist vergleiche VwGH 09.12.2013, 2012/10/0196). Da sich sohin ergibt, dass aufgrund der höchstgerichtlichen Rechtsprechung davon auszugehen ist, dass die zur Ermittlung des durch einpendelnde Personen entstehenden zusätzlichen Kundenpotentials geeignete Studien nicht zur Verfügung stehen und im Übrigen für den Einzelfall bezogen eine konkrete Feststellung dieses Kundenpotentials mit vertretbarem Aufwand nicht möglich ist, waren Einpendler im vorliegenden Fall nicht zu berücksichtigen. Hinsichtlich der seitens des Beschwerdeführers angesprochenen Arbeiter der Firma E (ehemals Firma D) sowie des Wohnheimes der Firma C ist darauf zu verweisen, dass auch der Beschwerdeführer ausführt, diese Arbeiter seien mit Nebenwohnsitz gemeldet. Dementsprechend ist jedoch, weil für den konkreten Fall ebenfalls nicht mit vertretbarem Aufwand der tatsächliche Bedarf festgestellt werden kann, auf die Studie zur „Nutzungsdauer von Zweitwohnsitzen“ zurückzugreifen, wenngleich diese Studie ebenfalls durch eine Befragung der Studienteilnehmerinnen und Teilnehmer (mündliche und schriftliche Interviews im Ausmaß von 3.859) darüber, wie oft sie eine Apotheke in den letzten zwölf Monaten besucht haben, erfolgte. Im gegenständlichen Fall wird jedoch davon ausgegangen, dass diese Studie grundsätzlich Aussagekraft hat, da ansonsten au