GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.1.
Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2.
GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 10,00 zu leisten.2.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 10,00 zu leisten. II.römisch zwei. (zu Zl. II-VA-D-XYZ/2012) 1.
GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.1.
Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2.
GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 10,00 zu leisten.2.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 10,00 zu leisten. III.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig. Hinsichtlich der Übertretung der StVO ist keinerlei Revision zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Hinsichtlich der Übertretung der StVO ist keinerlei Revision zulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision, im Fall der Nichtzulassung der Revision nur außerordentliche Revision, an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Gegen Entscheidungen
GG ist lediglich die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, zulässig. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungs-gericht einzubringen.Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision, im Fall der Nichtzulassung der Revision nur außerordentliche Revision, an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Gegen Entscheidungen
Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist lediglich die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, zulässig. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungs-gericht einzubringen. Die Beschwerde bzw die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem erstgenannten Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe am xx.xx.2012 von 13.54 Uhr bis 14.12 Uhr in 6020 Innsbruck, Amraserstraße 61, mit einem dem Kennzeichen nach bestimmten Personenkraftwagen der Marke X geparkt, obwohl die Gültigkeitsdauer des Parkscheines abgelaufen war. Er erhielt eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 50,00 (Ersatzarrest im Ausmaß von 1 Tag) zuzüglich der Verfahrenskosten erster Instanz.Mit dem erstgenannten Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe am xx.xx.2012 von 13.54 Uhr bis 14.12 Uhr in 6020 Innsbruck, Amraserstraße 61, mit einem dem Kennzeichen nach bestimmten Personenkraftwagen der Marke römisch zehn geparkt, obwohl die Gültigkeitsdauer des Parkscheines abgelaufen war. Er erhielt eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 50,00 (Ersatzarrest im Ausmaß von 1 Tag) zuzüglich der Verfahrenskosten erster Instanz. Mit dem zweitgenannten Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe am yy.yy.2012 von 09.37 Uhr bis 10.15 Uhr in 6020 Innsbruck, Museumstraße 30, mit dem Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen XY, Marke Y, Farbe y, geparkt und dort im Tatzeitraum keine Ladetätigkeit durchgeführt, obwohl es sich nur um eine Ladezone gehandelt habe. Wegen einer Übertretung nach § 99 Abs 3 lit a iVm § 24 Abs 1 lit a StVO erhielt er eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 45,00 (Ersatzarrest im Ausmaß von 1 Tag) zuzüglich der Verfahrenskosten erster Instanz.Mit dem zweitgenannten Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe am yy.yy.2012 von 09.37 Uhr bis 10.15 Uhr in 6020 Innsbruck, Museumstraße 30, mit dem Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen XY, Marke Y, Farbe y, geparkt und dort im Tatzeitraum keine Ladetätigkeit durchgeführt, obwohl es sich nur um eine Ladezone gehandelt habe. Wegen einer Übertretung nach Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz eins, Litera a, StVO erhielt er eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 45,00 (Ersatzarrest im Ausmaß von 1 Tag) zuzüglich der Verfahrenskosten erster Instanz. Beide Übertretungen hat der Beschwerdeführer bestritten, die Übertretung bezüglich des xx.xx.2012 mit der Verantwortung, dass er an diesem Tag kein Kraftfahrzeug gelenkt habe und die Übertretung am yy.yy.2012 damit, dass er eine Ladetätigkeit durchgeführt habe und dazwischen weggefahren wäre und der Meldungsleger ihn nicht durchgehend beobachtet haben konnte, weil er auf der anderen Straßenseite in ein Gespräch verwickelt war. Eingangs wird erwähnt, dass es sich bei beiden Fällen um Übergangsfälle der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle handelt. Da sie vor dem 31.12.2013 nicht durch den Unabhängigen Verwaltungssenat erledigt wurden, waren sie als Beschwerdesache des Landesverwaltungsgerichts Tirol zu behandeln, wobei laut der Geschäftsverteilung derselbe Richter zuständig war, der diese bereits als Mitglied hatte. Am 18.12.2013 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, zu der der Beschwerdeführer ordnungsgemäß geladen war. Trotz der Anfrage nach einer vorübergehenden Abwesenheit zum Zeitpunkt der Zustellung hat der Beschwerdeführer dazu keine Unterlagen vorgelegt. Es ist daher davon auszugehen, dass die Hinterlegung ordnungsgemäß erfolgte und der Beschwerdeführer unentschuldigt zur Verhandlung nicht erschienen ist. Anlässlich der Verhandlung am 18.12.2013 hat der Meldungsleger entgegen den Angaben des Beschwerdeführers angegeben, er habe diesen durchgehend beobachtet. Dieser habe keine Ladetätigkeit durchgeführt. Er gehe auch nie so weit in die Bruneckstraße, wie es der Beschwerdeführer behaupte. Er habe das Auto immer im Blick gehabt. In der Stellungnahme zur Verhandlung hat der Beschwerdeführer diese Angaben wiederum bestritten, und zwar auf ziemlich polemische Weise. Bei der Beweiswürdigung für den Fall am yy.yy.2012 ist primär zu beachten, dass der Meldungsleger unter Wahrheitspflicht steht und durch eine falsche Zeugenaussage ein Strafdelikt begehen würde, während der Beschwerdeführer ohne Sanktion alles zu seiner Verteidigung dienliche sagen kann. Es wird daher den Angaben des Meldungslegers mehr Glauben geschenkt. Die Übertretung am yy.yy.2012 wird daher als erwiesen angesehen. Mit dem Schreiben des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 09.01.2014 war der Beschwerdeführer auch nochmals aufgefordert worden, bezüglich des xx.xx.2012 nachzuweisen, dass er nicht in Innsbruck war. Dazu hat er lediglich geschrieben, dass er von 07.00 Uhr bis 18.00 Uhr täglich außerhalb seiner Heimatgemeinde arbeite. Er hat keinerlei Unterlagen vorgelegt und sich außerdem noch auf den xx.xx.2013 bezogen, obwohl die Fragestellung hinsichtlich des xx.xx.2012 gerichtet war. Auch hier ist der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Es kann daher ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass er das Kraftfahrzeug auch am xx.xx.2012 gelenkt hat, wobei bei der Beweiswürdigung noch zu berücksichtigen ist, dass er die Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe nicht richtig beantwortet hat. Die Übertretung wird daher als erwiesen angesehen. Als Verschuldensgrad ist in beiden Fällen Vorsatz anzunehmen. Der Unrechtsgehalt beider Übertretungen ist nicht unerheblich, da zum einen die Parkabgabe hinterzogen wurde und auf der anderen Seite die Bestimmungen hinsichtlich der Ladezone umgangen wurden. Als mildernd ist in beiden Fällen die Unbescholtenheit zum Tatzeitpunkt zu werten. Gegen die Geldstrafen bestehen in beiden Fällen auf Grund der geringen Ausschöpfung des Strafrahmens keine Bedenken. Die Kostenentscheidung beruht auf den bezogenen Gesetzesstellen. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts-hofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu betrachten. Ebenso liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts-hofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu betrachten. Ebenso liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Übrigen ist zur Übertretung der StVO eine Revision durch den Beschwerdeführer
GG schon deshalb ausgeschlossen, da in der gegenständlichen Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte.Im Übrigen ist zur Übertretung der StVO eine Revision durch den Beschwerdeführer
Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG schon deshalb ausgeschlossen, da in der gegenständlichen Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Christoph Lehne (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2013.16.3308.4
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.