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{'item': 'LVwG-2013/32/2961-4'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum22.01.2014 GeschäftszahlLVwG-2013/32/2961-4 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Ing. Mag. Herbert Peinstingl über die Beschwerden des Herrn U W, Y, und der Bus-W GmbH, Y, beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. R S, Adresse, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 2.10.2013, Zl. X-Y-2013,Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Ing. Mag. Herbert Peinstingl über die Beschwerden des Herrn U W, Y, und der Bus-W GmbH, Y, beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. R S, Adresse, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 2.10.2013, Zl. X-Y-2013, zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm § 3 Abs 7 Z 2 Verwaltungsgerichtbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) wird den Beschwerden stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis in beiden Spruchpunkten behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gegen Herrn U W gemäß § 45 Abs 1 Z 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) iVm § 38 VwGVG eingestellt.
  2. Gemäß Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 7, Ziffer 2, Verwaltungsgerichtbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) wird den Beschwerden stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis in beiden Spruchpunkten behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gegen Herrn U W gemäß , Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG eingestellt.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
  4. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen. Die Beschwerde bzw die außerordentliche Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer U W in Spruchpunkt
  5. wie folgt zur Last gelegt: „U W, geb. xx.xx.xxxx, hat es als gewerberechtlicher Geschäftsführer der Bus-W GmbH mit Sitz in Y, X-Straße 12, und somit als das nach § 370 Abs 1 Gewerbeordnung 1994 (GewO) verantwortliche Organ der Bus-W GmbH zu verantworten, dass am 11.04.2013 um 00.15 Uhr der Lenker des Omnibusses mit dem behördlichen Kennzeichen XY in die betriebsanlagenrechtlich genehmigte Busgarage der Bus-W GmbH in Y, X-Straße 34, eingefahren ist, obwohl zwischen 22.00 und 06.00 Uhr keinerlei Betriebstätigkeit an dieser Betriebsanlage genehmigt ist.„U W, geb. xx.xx.xxxx, hat es als gewerberechtlicher Geschäftsführer der Bus-W GmbH mit Sitz in Y, X-Straße 12, und somit als das nach Paragraph 370, Absatz eins, Gewerbeordnung 1994 (GewO) verantwortliche Organ der Bus-W GmbH zu verantworten, dass am 11.04.2013 um 00.15 Uhr der Lenker des Omnibusses mit dem behördlichen Kennzeichen XY in die betriebsanlagenrechtlich genehmigte Busgarage der Bus-W GmbH in Y, X-Straße 34, eingefahren ist, obwohl zwischen 22.00 und 06.00 Uhr keinerlei Betriebstätigkeit an dieser Betriebsanlage genehmigt ist. Dadurch ist diese genehmigte Betriebsanlage ohne eine entsprechende gewerbebehördliche Änderungsgenehmigung geändert betrieben worden. Diese Änderung war geeignet, Nachbarn zumindest durch Lärm zu belästigen.“ Dadurch habe der Beschuldigte eine Verwaltungsübertretung nach § 370 Abs 1 Gewerbeordnung 1994 (GewO) in Verbindung mit § 366 Abs 1 Z 3 und § 81 Abs 1 und § 74 Abs 2 Z 2 GewO 1994 begangen und wurde über ihn daher gemäß § 366 Abs 1 Einleitungssatz GewO eine Geldstrafe in Höhe von Euro 500,- (Ersatzfreiheitsstrafe von 47 Stunden) verhängt.Dadurch habe der Beschuldigte eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 370, Absatz eins, Gewerbeordnung 1994 (GewO) in Verbindung mit Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 81, Absatz eins und Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2, GewO 1994 begangen und wurde über ihn daher gemäß Paragraph 366, Absatz eins, Einleitungssatz GewO eine Geldstrafe in Höhe von Euro 500,- (Ersatzfreiheitsstrafe von 47 Stunden) verhängt. Zudem wurde ein Beitrag zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten festgesetzt. Mit Spruchpunkt
  6. wurde ausgesprochen, dass die Bus-W GmbH mit Sitz in Y gemäß § 9 Abs 7 VStG für die gegen Herrn U W verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und für die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand aufzukommen hat.Mit Spruchpunkt
  7. wurde ausgesprochen, dass die Bus-W GmbH mit Sitz in Y gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG für die gegen Herrn U W verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und für die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand aufzukommen hat. Dagegen haben sowohl U W als auch die Bus-W GmbH, beide rechtsfreundlich vertreten, Rechtsmittel erhoben und darin wie folgt ausgeführt: „Betrifft: Ihre Geschäftszahl X-Y-2013; U W – Verdacht der Übertretung nach der Gewerbeordnung Sehr Geehrte! In obiger Angelegenheit wird bekanntgegeben, dass Herr U W als auch die Bus-W GmbH durch mich vertreten wird. Ich berufe mich auf die erteilte Vollmacht. Sodann wird namens meiner Mandanten gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 02.10.2013, X-Y-2013, zugestellt am 03.10.2013, innerhalb offener FristSodann wird namens meiner Mandanten gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 02.10.2013, X-Y-2013, zugestellt am 03.10.2013, innerhalb offener Frist BERUFUNG erhoben. Das angefochtene Straferkenntnis wird zur Gänze bekämpft und im Einzelnen ausgeführt wie folgt: 1) Das Verfahren in I. Instanz blieb mangelhaft. Der Beschuldigte hat sehr wohl der Behörde den Datenträger zur Auswertung überlassen. Über entsprechende Mitteilung hat der Beschuldigte den Datenträger einem gewissen Herrn F beim Amt der Tiroler Landesregierung zur Verfügung gestellt. Dieser ist bislang jedoch noch zu keinem gutachterlichen Ergebnis gekommen.1) Das Verfahren in römisch eins. Instanz blieb mangelhaft. Der Beschuldigte hat sehr wohl der Behörde den Datenträger zur Auswertung überlassen. Über entsprechende Mitteilung hat der Beschuldigte den Datenträger einem gewissen Herrn F beim Amt der Tiroler Landesregierung zur Verfügung gestellt. Dieser ist bislang jedoch noch zu keinem gutachterlichen Ergebnis gekommen. Die Auswertung dieses Datenträgers wird ergeben, dass der Beschuldigte keinesfalls tatbildlich gehandelt hat. 2) Auch liegt ein Begründungsmangel vor. Die Behörde hat keinesfalls ausreichend begründet, wieso nicht dem Zeugen B geglaubt wird, sondern vielmehr den Herrschaften R. 3) Dem Beschuldigten werden mit weiteren Straferkenntnissen weitere Übertretungen der Gewerbeordnung vorgeworfen. So hätte er auch am 19.6.2013, 4.7.2013, 19.7.2013 und am 30.6.2013 die genehmigte Betriebsanlage ohne Änderungsgenehmigung „geändert betrieben“.Unmittelbar aufeinanderfolgende Vorfälle bilden jedoch eine Tateinheit und kann nicht jede Übertretung mit gesondertem Straferkenntnis bestraft werden.3) Dem Beschuldigten werden mit weiteren Straferkenntnissen weitere Übertretungen der Gewerbeordnung vorgeworfen. So hätte er auch am 19.6.2013, 4.7.2013, 19.7.2013 und am 30.6.2013 die genehmigte Betriebsanlage ohne Änderungsgenehmigung „geändert betrieben“., Unmittelbar aufeinanderfolgende Vorfälle bilden jedoch eine Tateinheit und kann nicht jede Übertretung mit gesondertem Straferkenntnis bestraft werden. 4) Auch ist das Gesetz und die Bestimmung des § 44 a Z 1 VStG verletzt.4) Auch ist das Gesetz und die Bestimmung des Paragraph 44, a Ziffer eins, VStG verletzt. 5) Hinsichtlich Spruchpunkt II. fehlen die entsprechenden Feststellungen und sind auch generell die Voraussetzungen für den Haftungsausspruch nicht gegeben.5) Hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. fehlen die entsprechenden Feststellungen und sind auch generell die Voraussetzungen für den Haftungsausspruch nicht gegeben. 6) Auch die Höhe der ausgesprochenen Geldstrafe wird bemängelt. Im Berufungsverfahren wird die Auswertung des vorliegenden Datenträgers sowie die zeugenschaftliche Einvernahme der Frau M R, p.A. Adresse, Y, und des Herrn J R, ebendort sowie die zeugenschaftliche Einvernahme des Herrn A B, Adresse, beantragt. Ferner wird die Beischaffung der Akten - Akt X-A-2013 BH X;- Akt X-A-2013 BH römisch zehn; - Akt X-B-2013 BH X;- Akt X-B-2013 BH römisch zehn; - Akt X D und E-2013 BH X- Akt römisch zehn D und E-2013 BH römisch zehn - Akt X-C-2013 BH X- Akt X-C-2013 BH römisch zehn beantragt; dies alles zum Beweis dafür, dass der Beschuldigte nicht tatbildlich gehandelt hat. Sodann wird gestellt der BERUFUNGSANTRAG nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung in Stattgebung dieser Berufung das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.“ Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen als auch verwaltungsgerichtlichen Akt.Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen als auch , verwaltungsgerichtlichen Akt. II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt: Dem Beschwerdeführer U W wird der geänderte Betrieb der Betriebsanlage der Bus-W GmbH mit Sitz in Y, X-Straße 12, als gewerberechtlichen Geschäftsführer dahingehend vorgeworfen, wonach am 11.4.2013 um 00.15 Uhr der Lenker des Omnibusses mit dem behördlichen Kennzeichen XY in die betriebsanlagenrechtlich genehmigte Busgarage der vorher genannten Gesellschaft in der Betriebsstätte im Anwesen X-Straße 34 in Y eingefahren sei, obwohl zwischen 22.00 und 06.00 Uhr keinerlei Betriebstätigkeiten in dieser Betriebsanlage genehmigt sind. Der Umstand, wonach der vorgenannte Omnibus um 00.15 Uhr am 11.04.2013 in der Busgarage der vorgenannten Betriebsanlage abgestellt wurde, fußt auf der Aussage der Nachbarn J und M R, beide wohnhaft X-Straße 35 in Y. Beide Zeugen geben an, dass der Omnibus mit dem behördlichen Kennzeichen XY gegen 00.15 Uhr in der gegenständlichen Betriebsanlage garagiert wurde. Der Aushilfslenker A B bestreitet, dass er so verfahren sei. Vielmehr gibt er an, um ca. 23.00 Uhr mit dem Omnibus mit dem behördlichen Kennzeichen XY Gäste nach B transportiert zu haben und dann sofort wieder zur „K L“ nach A gefahren zu sein, um die restlichen Gäste abzuholen. Er sei deshalb um ca. 00.00 bis 00.15 Uhr wiederum in A gewesen um dort neuerlich Gäste abzuholen. Er habe dort geraume Zeit warten müssen, bis er das zweite Mal die Fahrt nach B mit den Gästen antreten hat können. Er habe die Gäste beim „M-hof“ in B aussteigen lassen und habe dann den gegenständlichen Bus zur Tankstelle W nach Y gefahren. Zweitinstanzlich wurde die Auswertung der Fahrerkarte des Lenkers B als auch der Karte der Fahrzeugeinheit XY dem kfz-technischen Amtssachverständigen in Auftrag gegeben. Im Gutachten vom 11.12.2013, Zl X-UVS/yz-2013, führt der kfz-technische Amtssachverständige wie folgt aus: „Anhand der Zeitstrahle ist ersichtlich, dass der Fahrer A B seine Lenk- bzw Fahrzeit am 10.4.2013 um 22.55 Uhr mit dem Bus XY gestartet und am 11.4.2013 um 02:00 Uhr beendet hat. Eine Auswertung des Fahrzeuges ohne Fahrerkarte ergibt, dass zwei Bewegungen des Busses ohne Fahrkarte am 11.4.2013 von 02.00 bis 02.02 Uhr und am 11.4.2013 von 06.57 bis 07.03 Uhr gemacht worden sind. Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass der Bus mit dem amtlichen Kennzeichen XY von Herrn A B gelenkt wurde. Aufgrund der Auswertung ergibt sich, dass der Bus am 11.4.2013 um 02.02 Uhr abgestellt worden ist. Ob der Bus auf einem Parkplatz oder in der Garage abgestellt worden ist, kann nicht festgestellt werden.“ Ein Blick in die in dem Gutachten enthaltene Tabelle bezüglich der Tabelle Ruhe-, Lenk- und Arbeitszeiten vom 10.4.2013 bzw 11.4.2013 ergibt, dass am 10.4.2013 ab 23.19 Uhr eine 50 minütige Lenkzeit beginnt. Eine weitere etwas längere Lenkzeit ist in der Zeit von 01.14 Uhr bis 01.50 Uhr zu verzeichnen. Auch ist ersichtlich, dass das Fahrzeug am 11.4.2013 in der Zeit von 01.52 Uhr bis 02.00 Uhr gelenkt wurde und danach ab 02.00 Uhr eine zwei minütige Bewegung ohne Karte zu verzeichnen ist. Im Ergebnis führt dies dazu, dass die beiden vom Zeugen B angegebenen Fahrten zwischen (A - B – A und A – B) gut aus der Tabelle ableitbar sind, wenn dort um 23.19 Uhr eine Lenkzeit von 50 Minuten und um 01.14 Uhr eine Lenkzeit von 36 Minuten ersichtlich sind. Aus Sicht der Berufungsbehörde ist nicht nachvollziehbar, weshalb der gegenständliche Omnibus um ca 00.15 in der Betriebsanlage im Anwesen X-Straße 34 garagiert worden sein soll, da aufgrund der Auswertung des kfz-technischen Amtssachverständigen offensichtlich ist, dass das Kraftfahrzeug später, nämlich in der Zeit von 01.14 Uhr bis 01.15 Uhr für eine 36 minütige Fahrzeit eingesetzt worden ist. Im behördlichen Akt ist eine DVD mit zwei Videofilmen enthalten, die das Arial der Tankstelle W im Anwesen X-Straße 12 (Tankstelle) in Y zeigt. Auf diesen Videofilmen ist erkennbar, dass ein Bus, dessen behördlichen Kennzeichen mit den Buchstaben, Zeichen und Ziffern „X“ beginnt, einfährt und dort offensichtlich abgestellt wird, und zwar um ca 02.25 Uhr, was dem bezüglichen Zeit-Code auf dem Videofilm entnommen werden kann. Zeuge B gibt an, dass er den tatgegenständlichen Bus dort um ca 02.00 Uhr abgestellt habe. Bereits anlässlich der polizeilichen Einvernahme hat der Beschuldigte angegeben, dass der Zeit-Code auf dem Videofilm von der tatsächlichen Zeit um ca eine halbe Stunde abweicht, da die Zeiteinstellung falsch ist. Der oben genannten Auswertung durch den kfz-technischen Amtssachverständigen ist zu entnehmen, dass der Omnibus mit dem behördlichen Kennzeichen XY tatsächlich um 02.02 Uhr abgestellt worden ist. Im Ergebnis führt dies dazu, dass es aus Sicht des Verwaltungsgerichtes durchaus möglich ist, dass der Omnibus mit dem behördlichen Kennzeichen XY um 00.15 Uhr nicht garagiert wurde, sondern im Zeitraum zwischen 23.19 Uhr und 02.02 Uhr für zwei längere Fahrten zwischen B und A verwendet worden ist, wobei dieser Omnibus im fraglichen Zeitraum von Herrn A B gelenkt wurde. III. Rechtliche Erwägungen:römisch drei. Rechtliche Erwägungen: Vorab ist festzuhalten, dass gemäß Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern aufgelöst wurden. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des
  8. Dezember 2013 bei den Unabhängigen Verwaltungssenaten anhängigen Verfahren geht gemäß der zitierten Verfassungsbestimmung auf die Verwaltungsgerichte über. Gemäß § 3 Abs 7 Z 2 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, BGBl I 2013/33 idF BGBl I 2013/122, können die mit Ablauf des
  9. Dezember 2013 bei den unabhängigen Verwaltungsbehörden anhängigen Verfahren von den Verwaltungsgerichten weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitglieds der unabhängigen Verwaltungsbehörde gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters eines Verwaltungsgerichtes gehört und es sich um denselben Organwalter handelt. Diese Voraussetzungen liegen im vorliegenden Fall vor. Die Berufungen waren in der Folge als Beschwerden anzusehen.Vorab ist festzuhalten, dass gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern aufgelöst wurden. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des
  10. Dezember 2013 bei den Unabhängigen Verwaltungssenaten anhängigen Verfahren geht gemäß der zitierten Verfassungsbestimmung auf die Verwaltungsgerichte über. Gemäß Paragraph 3, Absatz 7, Ziffer 2, Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, BGBl römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl römisch eins 2013/122, können die mit Ablauf des
  11. Dezember 2013 bei den unabhängigen Verwaltungsbehörden anhängigen Verfahren von den Verwaltungsgerichten weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitglieds der unabhängigen Verwaltungsbehörde gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters eines Verwaltungsgerichtes gehört und es sich um denselben Organwalter handelt. Diese Voraussetzungen liegen im vorliegenden Fall vor. Die Berufungen waren in der Folge als Beschwerden anzusehen. Nach dem gemäß § 38 VwGVG auf im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwendenden § 45 Abs 1 Z 1 VStG ist ua von der Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann.Nach dem gemäß Paragraph 38, VwGVG auf im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwendenden , Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG ist ua von der Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann. Nachdem nicht mit einer für eine Bestrafung notwendigen Sicherheit festgestellt werden, dass die gegenständliche Betriebsanlage tatsächlich durch das Garagieren des Omnibusses mit dem behördlichen Kennzeichen XY am 11.4.2013 um 00.15 Uhr geändert betrieben wurde, war nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ vorzugehen, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschwerdeführer U W einzustellen. Nachdem das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschwerdeführer U W einzustellen war, war auch der Haftungsausspruch gegen die Bus-W GmbH zu beheben. Die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung konnte gemäß § 44 Abs 2 VwGVG unterbleiben, da der mit Beschwerde angefochtene Bescheid zu beheben war.Die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung konnte gemäß Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG unterbleiben, da der mit Beschwerde angefochtene Bescheid zu beheben war. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht TirolIng. Mag. Herbert Peinstingl(Richter)Landesverwaltungsgericht Tirol, Ing. Mag. Herbert Peinstingl, (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2013.32.2961.4

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