Obsah (7)
§ 50§ 64§ 25aArt 151§ 3§ 9§ 4RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum23.01.2014 GeschäftszahlLVwG-2013/19/0745-3 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin
§ 50Vw
GVG iVm § 3 Abs 7 Z 2 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz wird der Beschwerde insoferne Folge gegeben, als die Geldstrafe auf Euro 100,00, Ersatzfreiheitsstrafe 6 Stunden, herabgesetzt wird.römisch eins.
Paragraph 50, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 7, Ziffer 2, Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz wird der Beschwerde insoferne Folge gegeben, als die Geldstrafe auf Euro 100,00, Ersatzfreiheitsstrafe 6 Stunden, herabgesetzt wird. Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde
§ 64Abs 1 und 2 VSt
G mit Euro 10,00 neu bestimmt.Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde
Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG mit Euro 10,00 neu bestimmt. II. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVw
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision, im Fall der Nichtzulassung der Revision nur außerordentliche Revision, an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Gegen Entscheidungen
§ 25aAbs. 4 Vw
GG ist lediglich die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, zulässig. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen.Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision, im Fall der Nichtzulassung der Revision nur außerordentliche Revision, an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Gegen Entscheidungen
Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist lediglich die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, zulässig. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen. Die Beschwerde bzw die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Einleitend ist festzuhalten, dass
Art 151
Abs 51 Z 8 B-VG die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern aufgelöst wurden. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei den Unabhängigen Verwaltungssenaten anhängigen Verfahren geht
der zitierten Verfassungsbestimmung auf die Verwaltungsgerichte über.
§ 3Abs 7 Z 2 Vw
Gbk-ÜG können die mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei den unabhängigen Verwaltungsbehörden anhängigen Verfahren von den Verwaltungsgerichten weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitglieds der unabhängigen Verwaltungsbehörde gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters eines Verwaltungsgerichtes gehört und es sich um denselben Organwalter handelt. Diese Voraussetzungen liegen im vorliegenden Fall vor.Einleitend ist festzuhalten, dass
Artikel 151
, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern aufgelöst wurden. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei den Unabhängigen Verwaltungssenaten anhängigen Verfahren geht
der zitierten Verfassungsbestimmung auf die Verwaltungsgerichte über.
Paragraph 3, Absatz 7, Ziffer 2, VwGbk-ÜG können die mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei den unabhängigen Verwaltungsbehörden anhängigen Verfahren von den Verwaltungsgerichten weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitglieds der unabhängigen Verwaltungsbehörde gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters eines Verwaltungsgerichtes gehört und es sich um denselben Organwalter handelt. Diese Voraussetzungen liegen im vorliegenden Fall vor. I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin Folgendes zur Last gelegt: „Frau A B, geb. xx.xx.xxxx, wh. in Adresse, ist als bestellte verantwortliche Beauftragte
§ 9(2) VSt
G 1991 idgF der ABC Warenvertriebs GmbH für die Filiale 1111 in PLZ Ort, Adresse, dafür verantwortlich, dass - wie anlässlich einer am 24.01.2012 um 13.16 Uhr im Betrieb ABC Warenvertriebs GmbH in PLZ Ort, Adresse, durch ein Organ der Lebensmittelaufsicht für den Bezirk X durchgeführten Lebensmittelkontrolle und anschließender Untersuchung der Probe durch die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH, Lebensmitteluntersuchung Linz, festgestellt wurde - bei der vorliegenden Probe mit der Bezeichnung „Groiggen“, welche im Betrieb ABC Warenvertriebs GmbH in PLZ Ort, Adresse, in Verkehr gebracht wurde, ein Verstoß gegen das Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG), BGBl Nr 13/2006, IdgF vorliegt.„Frau A B, geb. xx.xx.xxxx, wh. in Adresse, ist als bestellte verantwortliche Beauftragte
Paragraph 9,
(2)VStG 1991 idgF der ABC Warenvertriebs GmbH für die Filiale 1111 in PLZ Ort, Adresse, dafür verantwortlich, dass - wie anlässlich einer am 24.01.2012 um 13.16 Uhr im Betrieb ABC Warenvertriebs GmbH in PLZ Ort, Adresse, durch ein Organ der Lebensmittelaufsicht für den Bezirk römisch zehn durchgeführten Lebensmittelkontrolle und anschließender Untersuchung der Probe durch die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH, Lebensmitteluntersuchung Linz, festgestellt wurde - bei der vorliegenden Probe mit der Bezeichnung „Groiggen“, welche im Betrieb ABC Warenvertriebs GmbH in PLZ Ort, Adresse, in Verkehr gebracht wurde, ein Verstoß gegen das Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG), Bundesgesetzblatt Nr 13 aus 2006,, IdgF vorliegt. Die Probe mit der Bezeichnung „Groiggen“ wurde zum genannten Kontrollzeitpunkt in der genannten Filiale im Geschäft zum Verkauf bereitgehalten und unterliegt als verpacktes Lebensmittel (das Lebensmittel war verpackt in einer Aluschale mit Dehnfolie) den Bestimmungen der Verordnung über die Kennzeichnung von verpackten Lebensmitteln - Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993, BGBl 72/1993 idgF (LMKV).Die Probe mit der Bezeichnung „Groiggen“ wurde zum genannten Kontrollzeitpunkt in der genannten Filiale im Geschäft zum Verkauf bereitgehalten und unterliegt als verpacktes Lebensmittel (das Lebensmittel war verpackt in einer Aluschale mit Dehnfolie) den Bestimmungen der Verordnung über die Kennzeichnung von verpackten Lebensmitteln - Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993, Bundesgesetzblatt 72 aus 1993, idgF (LMKV).
§ 4(1) Z 1 LMKV sind verpackte Waren mit einer „Sachbezeichnung“ zu kennzeichnen.
Als Sachbezeichnung ist die handelsübliche Bezeichnung oder eine Beschreibung der Ware und erforderlichenfalls ihre Verwendung, welche hinreichend genau sein muss, um es dem Käufer zu ermöglichen, die tatsächliche Art der Ware zu erkennen und sie von Erzeugnissen zu unterscheiden, mit denen sie verwechselt werden könnten, zu verstehen. Auch wäre die Verwendung einer Sachbezeichnung, unter der das Erzeugnis in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig hergestellt und in Verkehr gebracht wird, zulässig.
Paragraph 4,
(1)Ziffer eins, LMKV sind verpackte Waren mit einer „Sachbezeichnung“ zu kennzeichnen. Als Sachbezeichnung ist die handelsübliche Bezeichnung oder eine Beschreibung der Ware und erforderlichenfalls ihre Verwendung, welche hinreichend genau sein muss, um es dem Käufer zu ermöglichen, die tatsächliche Art der Ware zu erkennen und sie von Erzeugnissen zu unterscheiden, mit denen sie verwechselt werden könnten, zu verstehen. Auch wäre die Verwendung einer Sachbezeichnung, unter der das Erzeugnis in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig hergestellt und in Verkehr gebracht wird, zulässig. Bei der ggstdl. Probe wurde die Sachbezeichnung nur mit „Groiggen“ angegeben. Bei dieser Bezeichnung handelt es sich um eine Fantasiebezeichnung. Somit fehlt die beschreibende Sachbezeichnung, die hinreichend genau ist, um es dem Käufer zu ermöglichen, die tatsächliche Art der Ware zu erkennen und sie von Erzeugnissen zu unterscheiden, mit denen sie verwechselt werden könnte. Die vorliegende Probe entspricht daher nicht den Anforderungen der LMKV und wurde am 24.01.2012 um 13.16 Uhr im Betrieb ABC Warenvertriebs GmbH in PLZ Ort, Adresse, durch Bereithalten zum Verkauf mangelhaft gekennzeichnet in Verkehr gebracht.“ Dadurch habe die Beschwerdeführerin eine Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs 1 Z 1 LMKV iVm § 90 Abs 3 Z 2 LMSVG begangen. Dadurch habe die Beschwerdeführerin eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, LMKV in Verbindung mit Paragraph 90, Absatz 3, Ziffer 2, LMSVG begangen. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über die Beschwerdeführerin eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 300,00 verhängt und wurde sie zu einem Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens sowie zum Ersatz der Kosten der Untersuchung durch die AGES verpflichtet. In der dagegen fristgerecht erhobenen Berufung hat rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin Folgendes ausgeführt: „Die Beschuldigte hat Mag. X und Dr. Y, Rechtsanwälte in PLZ Ort, Vollmacht erteilt und erstatten durch diese in umseits bezeichneter Verwaltungsstrafsache gegen das Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft X, GZ XX-x-2013 vom 28.02.2013 binnen offener Frist folgende„Die Beschuldigte hat Mag. römisch zehn und Dr. Y, Rechtsanwälte in PLZ Ort, Vollmacht erteilt und erstatten durch diese in umseits bezeichneter Verwaltungsstrafsache gegen das Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn, GZ XX-x-2013 vom 28.02.2013 binnen offener Frist folgende BERUFUNG und bringt vor wie folgt: I.) Anfechtungserklärungrömisch eins.) Anfechtungserklärung Die Straferkenntnisse werden ihrem gesamten Inhalt nach angefochten. II.) Anfechtungsgründerömisch zwei.) Anfechtungsgründe Als Berufungsgründe werden unrichtige rechtliche Beurteilung, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unzweckmäßige Ermessensausübung geltend gemacht. III.) Ausführung der Berufungrömisch drei.) Ausführung der Berufung 1.) In der Sache selbst ist festzuhalten, dass die Sachbezeichnung die Ware zu bezeichnen hat, sodass der Konsument einordnen kann, worum es sich genau handelt. Die Bezeichnung „Groiggen“ ist keine Phantasiebezeichnung, wie die Behörde versucht zu unterstellen. Es handelt sich dabei um einen tirolerischen Ausdruck für Grammeln. Diese Bezeichnung ist daher insgesamt zulässig. Schutzzweck der Bestimmungen über die Sachbezeichnung ist jener, dass Produkte nicht mit Phantasiebezeichnungen in Verkehr gebracht werden, ohne dass der Konsument weiß, worum es sich genau handelt. Es ist daher die Sachbezeichnung, wie von der Behörde I. Instanz erwähnt, z.B. Lattella bei Fruchtmolke, jedenfalls anzugeben. Dies trifft aber, wie gegenständlich ausgeführt nicht zu.1.) In der Sache selbst ist festzuhalten, dass die Sachbezeichnung die Ware zu bezeichnen hat, sodass der Konsument einordnen kann, worum es sich genau handelt. Die Bezeichnung „Groiggen“ ist keine Phantasiebezeichnung, wie die Behörde versucht zu unterstellen. Es handelt sich dabei um einen tirolerischen Ausdruck für Grammeln. Diese Bezeichnung ist daher insgesamt zulässig. Schutzzweck der Bestimmungen über die Sachbezeichnung ist jener, dass Produkte nicht mit Phantasiebezeichnungen in Verkehr gebracht werden, ohne dass der Konsument weiß, worum es sich genau handelt. Es ist daher die Sachbezeichnung, wie von der Behörde römisch eins. Instanz erwähnt, z.B. Lattella bei Fruchtmolke, jedenfalls anzugeben. Dies trifft aber, wie gegenständlich ausgeführt nicht zu. Nur deshalb, weil der Gutachter der Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH diese Spezialität nicht kennt, liegt kein Verstoß gegen die Lebensmittelkennzeichnungsverordnung vor. Vorgelegt werden neuerlich zwei Internetausdrucke, aus welchen sich der Begriff „Groiggen“ ergibt. Festgehalten wird zudem, dass es sich um eine Zillertaler Spezialität handelt, die Probe im Zillertal gezogen worden ist, und in den übrigen Bezirken Tirols die Ware nicht unter dem Begriff „Groiggen“ vertrieben wird. Im Zillertal weiß jeder, was mit „Groiggen“ gemeint ist. IV) Berufungsanträgerömisch vier) Berufungsanträge Er wird daher gestellt der ANTRAG das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, in eventu eine mündliche Berufungsverhandlung anzuberaumen und das Verwaltungsstrafverfahren im Anschluss einzustellen. An Urkunden werden vorgelegt: Ausdruck Metzgerwirt - xyz vom 30.01.2013 Rezept Volksschule xy im Zillertal vom 30.01.2013 Auszug aus dem Kochbuch der Tiroler Versicherung (tirolerisch aufgekocht)“ Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Akt. II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt: Im Zuge einer am 24.01.2012 in der Filiale der ABC Warenvertriebs GmbH in PLZ Ort, Adresse, durchgeführten Lebensmittelkontrolle wurde vom Lebensmittelaufsichtsorgan die Probe mit der Nr. XXXXxxXXXX/12 und der Bezeichnung „Groiggen“ entnommen und der österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH (AGES), Institut für Lebensmitteluntersuchung Linz, zur Untersuchung übermittelt. Diese hat gutachterlich folgendes festgestellt: „Folgendes
§ 4
Abs 1 Z 1 vorgeschriebene Kennzeichnungselement ist unvollständig: Ziffer 1 (handelsübliche Sachbezeichnung) Die Sachbezeichnung ist mit „Groiggen“ angegeben. Bei dieser Bezeichnung handelt es sich um eine Fantasiebezeichnung. Es fehlt daher die beschreibende Sachbezeichnung, die hinreichend genau ist, um es dem Käufer zu ermöglichen, die tatsächliche Art der Ware zu erkennen und sie von Erzeugnissen zu unterscheiden, mit denen sie verwechselt werden könnte.“„Folgendes
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, vorgeschriebene Kennzeichnungselement ist unvollständig: Ziffer 1 (handelsübliche Sachbezeichnung) Die Sachbezeichnung ist mit „Groiggen“ angegeben. Bei dieser Bezeichnung handelt es sich um eine Fantasiebezeichnung. Es fehlt daher die beschreibende Sachbezeichnung, die hinreichend genau ist, um es dem Käufer zu ermöglichen, die tatsächliche Art der Ware zu erkennen und sie von Erzeugnissen zu unterscheiden, mit denen sie verwechselt werden könnte.“ Die gegenständliche Ware war in einer Aluschale mit Dehnfolie verpackt. Zum Tatzeitpunkt war die Beschwerdeführerin für die gegenständliche Filiale als verantwortliche Beauftragte ua auch für die Einhaltung der Bestimmungen der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 bestellt. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Der von der belangten Behörde festgestellte und dem angefochtenen Straferkenntnis zugrunde liegende Sachverhalt ergibt sich aus der Anzeige des Lebensmittelaufsichtsorgans für den Bezirk X vom 24.02.2012 sowie dem Gutachten der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH, Institut für Lebensmitteluntersuchung Linz. Der von der belangten Behörde festgestellte und dem angefochtenen Straferkenntnis zugrunde liegende Sachverhalt ergibt sich aus der Anzeige des Lebensmittelaufsichtsorgans für den Bezirk römisch zehn vom 24.02.2012 sowie dem Gutachten der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH, Institut für Lebensmitteluntersuchung Linz. IV. Rechtsgrundlagen:römisch vier. Rechtsgrundlagen:
- Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl 1930/1 idF BGBl I 2013/164 (B-VG):
- Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl 1930/1 in der Fassung BGBl römisch eins 2013/164 (B-VG): „Art 151 …… Mit
- Jänner 2014 werden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des
- Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Art. 119a Abs. 5) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde.Mit
- Jänner 2014 werden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des
- Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Artikel 119 a, Absatz 5,) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde. …“
- Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, BGBl I 2013/33 idF BGBl I 2013/122 (VwGbk-ÜG):
- Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, BGBl römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl römisch eins 2013/122 (VwGbk-ÜG): „Verwaltungsgerichte § 3.Paragraph 3, (…)
(7)Absatz 7,Mit Ablauf des
- Dezember 2013 bei den unabhängigen Verwaltungsbehörden anhängige Verfahren können von den Verwaltungsgerichten weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt … 2.Ziffer 2 zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitglieds der unabhängigen Verwaltungsbehörde gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters eines Verwaltungsgerichtes gehört und es sich um denselben Organwalter handelt. …“
- Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 - LMKV, BGBl Nr 72/1993, zuletzt geändert durch BGBl II Nr 165/2008:
- Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 - LMKV, Bundesgesetzblatt Nr 72 aus 1993,, zuletzt geändert durch BGBl römisch zwei Nr 165/2008: „§ 4
(1)Verpackte Waren sind wie folgt zu kennzeichnen, sofern die §§ 5 bis 7 nicht anderes bestimmen:
(1)Verpackte Waren sind wie folgt zu kennzeichnen, sofern die Paragraphen 5 bis 7 nicht anderes bestimmen:
- die Sachbezeichnung einer Ware. Das ist jene Bezeichnung, die in den für diese Waren geltenden Rechtsvorschriften vorgesehen ist. a) Beim Fehlen von Rechtsvorschriften ist die Sachbezeichnung die handelsübliche Bezeichnung oder eine Beschreibung der Ware und erforderlichenfalls ihrer Verwendung, die hinreichend genau ist, um es dem Käufer zu ermöglichen, die tatsächliche Art der Ware zu erkennen und sie von Erzeugnissen zu unterscheiden, mit denen sie verwechselt werden könnte. …“
- Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz - LMSVG, BGBl I Nr 13/2006, in der Fassung des Gesetzes BGBl I Nr 95/2010:
- Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz - LMSVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 13 aus 2006,, in der Fassung des Gesetzes BGBl römisch eins Nr 95/2010: „
- Abschnitt: Verwaltungsstrafbestimmungen Tatbestände § 90Paragraph 90 (…)
(3)Wer …
- den Bestimmungen einer auf Grund der §§ 6, 7 Abs. 1, 9 Abs. 2, 10 Abs. 7 oder 8, 11, 12, 13, 14, 19, 20, 34, 47 Abs. 2 oder 57 Abs. 1 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt,
- den Bestimmungen einer auf Grund der Paragraphen 6, 7, Absatz eins, 9, Absatz 2, 10, Absatz 7, oder 8, 11, 12, 13, 14, 19, 20, 34, 47 Absatz 2, oder 57 Absatz eins, erlassenen Verordnung zuwiderhandelt, … begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 40 000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. (…)“ V. Rechtliche Erwägungen:römisch fünf. Rechtliche Erwägungen: Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes steht außer Zweifel, dass die Beschwerdeführerin den objektiven Tatbestand der ihr angelasteten Verwaltungsübertretung verwirklicht hat. Die gegenständliche, als „Groiggen“ gekennzeichnete Probe war als verpackte Ware hinsichtlich der Sachbezeichnung nicht entsprechend den Vorgaben der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 gekennzeichnet. „Groiggen“ sind eine regionale Spezialität des Zillertals, welche aus ausgelassenem Schweinefleisch bzw –fett hergestellt und mit Rübenkraut gegessen werden. Die Sachbezeichnung dieses Produktes ist laut dem Österreichischen Lebensmittelbuch, Codexkapitel B 30, Punkt 1.2.1.10, „Grammeln (Grieben)“. „Groiggen“ ist eine Bezeichnung, die nur sehr regional und eingeschränkt Einheimischen im Zillertal bekannt ist. Es ist dies eine Bezeichnung, die nicht einmal generell in Tirol verständlich ist. Beim Zillertal, insbesondere dem Ort M, wo die gegenständliche Probe gezogen wurde, handelt es sich um ein touristisch höchst genutztes Gebiet. Die Bezeichnung „Groiggen“ ermöglicht es daher dem Großteil der Konsumenten nicht, die tatsächliche Art der Ware zu erkennen und sie von Erzeugnissen zu unterscheiden, mit denen sie verwechselt werden könnte. Bei der Bezeichnung „Groiggen“ handelt es sich demnach um einen Fantasienamen, dem eine beschreibende Sachbezeichnung hinzugefügt werden müsste. Was die innere Tatseite anlangt, ist festzuhalten, dass es sich bei der der Beschwerdeführerin angelasteten Verwaltungsübertretung um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt handelt. Für derartige Delikte sieht § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG vor, dass Fahrlässigkeit dann ohne weiteres anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. „Glaubhaftmachung“ bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Beschuldigte hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und entsprechende Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen (vgl VwGH 24.05.1989, Zahl 89/02/0017 ua). Was die innere Tatseite anlangt, ist festzuhalten, dass es sich bei der der Beschwerdeführerin angelasteten Verwaltungsübertretung um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt handelt. Für derartige Delikte sieht Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG vor, dass Fahrlässigkeit dann ohne weiteres anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. „Glaubhaftmachung“ bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Beschuldigte hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und entsprechende Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen vergleiche VwGH 24.05.1989, Zahl 89/02/0017 ua). Diese Glaubhaftmachung ist der Beschwerdeführerin nicht gelungen. Sie hat kein Vorbringen erstattet, das ein mangelndes Verschulden aufzeigen könnte. Die Bestrafung ist daher dem Grunde nach zu Recht erfolgt. Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes der der Beschwerdeführerin zur Last gelegten Verwaltungsübertretung sowie die Intensität der Beeinträchtigung können keineswegs als unerheblich angesehen werden. Die Anführung der Sachbezeichnung soll das Erkennen der tatsächlichen Art der Ware und die Unterscheidbarkeit von Erzeugnissen, mit denen sie verwechselt werden könnte, gewährleisten. Als Verschuldensgrad war von Fahrlässigkeit auszugehen. Mildernd waren die bisherige Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin sowie die lange Verfahrensdauer zu werten. Erschwerungsgründe lagen nicht vor. Zu den Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen hat die Beschwerdeführerin, obwohl für sie dazu mehrfach die Gelegenheit bestanden hat, keine Angaben gemacht. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte war daher von einer durchschnittlichen Vermögensausstattung und Einkommenssituation auszugehen. Im Zusammenhalt dieser Strafzumessungsgründe wird eine Geldstrafe in der nunmehrigen Höhe als schuld- und tatangemessen erachtet. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Barbara Glieber (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2013.19.0745.3