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{'item': 'LVwG-2013/32/1628-1'}

Obsah (11)§ 50§ 25a§ 32b§ 137§ 42bArt 151§ 3§ 38§ 32§ 33b§ 5

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum23.01.2014 GeschäftszahlLVwG-2013/32/1628-1 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter

§ 50Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) iVm § 3 Abs 7 Z 2 Verwaltungsgerichtbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) wird der Beschwerde nach der Maßgabe der nachfolgenden Spruchberichtigung insofern Folge gegeben, als die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen auf 2 Tage herabgesetzt wird. Im Übrigen wir die Beschwerde abgewiesen.1.

Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 7, Ziffer 2, Verwaltungsgerichtbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) wird der Beschwerde nach der Maßgabe der nachfolgenden Spruchberichtigung insofern Folge gegeben, als die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen auf 2 Tage herabgesetzt wird. Im Übrigen wir die Beschwerde abgewiesen. Im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses hat es bei der als erwiesen angenommenen Tat (§ 44a Z 1 VStG) wie folgt zu lauten:Im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses hat es bei der als erwiesen angenommenen Tat (Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG) wie folgt zu lauten: „Herr B C, geb. am xx.xx.xxxx, betreibt zumindest im Zeitraum vom 21.07.2010 bis zum 27.09.2012 in Reutte, Adresse, eine Betriebsanlage zur Ausübung des Gastgewerbes in der Betriebsart Bar mit der Etablissementbezeichnung „XY“. Als Betreiber dieses Gastgewerbebetriebes hat der Beschuldigte zumindest während des vorgenannten Zeitraumes Einleitungen ohne Zustimmung des Kanalisationsunternehmens Abwasserverband Vils-Reutte und Umgebung-Pfronten in die wasserrechtlich bewilligte Kanalisationsanlage vorgenommen.“ Im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses hat es bei den verletzten Verwaltungsvorschriften (§ 44a Z 2 VStG) wie folgt zu lauten:Im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses hat es bei den verletzten Verwaltungsvorschriften (Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG) wie folgt zu lauten: „§ 137 Abs 1 Z 24 3. Fall iVm § 32b Abs 1 Wasserrechtsgesetz 1959“„§ 137 Absatz eins, Ziffer 24, 3. Fall in Verbindung mit Paragraph 32 b, Absatz eins, Wasserrechtsgesetz 1959“ Im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses hat es bei der Strafsanktionsnorm (§ 44a Z 3 VStG) wie folgt zu lauten:Im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses hat es bei der Strafsanktionsnorm (Paragraph 44 a, Ziffer 3, VStG) wie folgt zu lauten: „§ 137 Abs 1 Einleitungssatz Wasserrechtsgesetz 1959“„§ 137 Absatz eins, Einleitungssatz Wasserrechtsgesetz 1959“ 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision, im Fall der Nichtzulassung der Revision nur außerordentliche Revision, an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Gegen Entscheidungen

§ 25aAbs 4 Vw

GG ist lediglich die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, zulässig. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen.Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision, im Fall der Nichtzulassung der Revision nur außerordentliche Revision, an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Gegen Entscheidungen

Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist lediglich die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, zulässig. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen. Die Beschwerde bzw die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten wie folgt zur Last gelegt: „Der ha. Behörde wurde mitgeteilt, dass Sie ohne Zustimmung des Abwasserverbandes Vils-Reutte und Umgebung Pfronten Einleitungen von Abwässern in die Kanalisation des Abwasserverbandes Vils-Reutte und Umgebung Pfronten vornehmen.

§ 32bAbs.

1 letzter Satz Wasserrechtsgesetz 1959 (im Folgenden kurz: WRG 1959), zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011, bedürfen Einleitungen in die Kanalisation der Zustimmung des Kanalisationsunternehmens.

Paragraph 32 b, Absatz eins, letzter Satz Wasserrechtsgesetz 1959 (im Folgenden kurz: WRG 1959), zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2011,, bedürfen Einleitungen in die Kanalisation der Zustimmung des Kanalisationsunternehmens. Sie haben als Inhaber des XY (Lokals) zumindest bis zum 27.09.2012 (Zeitpunkt der Mitteilung durch den Abwasserverband Vils-Reutte und Umgebung Pfronten) entgegen § 32b Abs. 1 WRG 1959 die Abwässer des XY (Lokals), in 6600 Reutte, in die Kanalisation des Abwasserverbandes Vils-Reutte und Umgebung Pfronten ohne Zustimmung des Abwasserverbandes Vils-Reutte und Umgebung Pfronten eingeleitetSie haben als Inhaber des XY (Lokals) zumindest bis zum 27.09.2012 (Zeitpunkt der Mitteilung durch den Abwasserverband Vils-Reutte und Umgebung Pfronten) entgegen Paragraph 32 b, Absatz eins, WRG 1959 die Abwässer des XY (Lokals), in 6600 Reutte, in die Kanalisation des Abwasserverbandes Vils-Reutte und Umgebung Pfronten ohne Zustimmung des Abwasserverbandes Vils-Reutte und Umgebung Pfronten eingeleitet Dadurch habe der Beschuldigte eine Verwaltungsübertretung nach den § 134 Abs 1 Z 24 iVm § 32b Abs 1 Wasserrechtsgesetz 1959 begangen und wurde über ihn daher

§ 137

Abs 1 Z 24 WRG eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 400,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen) verhängt.Dadurch habe der Beschuldigte eine Verwaltungsübertretung nach den Paragraph 134, Absatz eins, Ziffer 24, in Verbindung mit Paragraph 32 b, Absatz eins, Wasserrechtsgesetz 1959 begangen und wurde über ihn daher

Paragraph 137, Absatz eins, Ziffer 24, WRG eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 400,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen) verhängt. Zudem wurde ein Beitrag zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten festgesetzt. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Rechtsmittel erhoben und darin wie folgt ausgeführt: „In umseitig bezeichneter Verwaltungsstrafsache erhebt der Beschuldigte durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 13.05.2013 zu ***-2012/X, zugestellt am 16.05.2013, binnen offener Frist„In umseitig bezeichneter Verwaltungsstrafsache erhebt der Beschuldigte durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 13.05.2013 zu ***-2012/X, zugestellt am 16.05.2013, binnen offener Frist B e r u f u n g an die Berufungsbehörde. Mit dem gegenständlichen Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten eine Geldstrafe in Höhe von € 400,00

§ 137Abs 1 Z 24 in Verbindung mit § 32b Abs 1 Wasserrechtsgesetz 1959 verhängt.

Begründend führte die Behörde aus, dass der Beschuldige keinen Unterzeichneten Vertrag mit dem Abwasserverband Reutte-Vils und Umgebung Pfronten unterzeichnet und vorgelegt habe, weshalb ein Ungehorsamsdelikt vorliege und daher die Strafe verhängt werden müsse.Mit dem gegenständlichen Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten eine Geldstrafe in Höhe von € 400,00

Paragraph 137, Absatz eins, Ziffer 24, in Verbindung mit Paragraph 32 b, Absatz eins, Wasserrechtsgesetz 1959 verhängt. Begründend führte die Behörde aus, dass der Beschuldige keinen Unterzeichneten Vertrag mit dem Abwasserverband Reutte-Vils und Umgebung Pfronten unterzeichnet und vorgelegt habe, weshalb ein Ungehorsamsdelikt vorliege und daher die Strafe verhängt werden müsse. Das Straferkenntnis wird vollumfänglich angefochten und wird dazu ausgeführt wie folgt: Der Berufungswerber betreibt das Lokal „XY“ in 6600 Reutte. Die im Lokal verabreichten Speisen werden lediglich getoastet, sohin werden die Mahlzeiten ohne Fett erhitzt, sodass das Abwasser des Betriebes des Beschuldigten einen geringeren Fettanteil aufweist als jeder durchschnittliche Haushalt. Der Abwasserverband Vils-Reutte und Umgebung Pfronten teilte der Bezirkshauptmannschaft X mit, dass der Berufungswerber ohne Zustimmung des Abwasserverbandes die Einleitung von Abwässern in die Kanalisation vornehme und diese der Zustimmung des Kanalisationsunternehmens bedürften. Zudem verfüge der Betrieb des Berufungswerbers über keinen Fettabscheider.Der Abwasserverband Vils-Reutte und Umgebung Pfronten teilte der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn mit, dass der Berufungswerber ohne Zustimmung des Abwasserverbandes die Einleitung von Abwässern in die Kanalisation vornehme und diese der Zustimmung des Kanalisationsunternehmens bedürften. Zudem verfüge der Betrieb des Berufungswerbers über keinen Fettabscheider. Am 12.12.2012 fand in der Lokalität des Berufungswerbers ein Ortsaugenschein unter Beisein eines siedlungswasserwirtschaftlichen Amtssachverständigen statt, in dessen Zuge offenbar wurde, dass die Kriterien zur Verpflichtung für den Einbau eines Fettabscheiders beim Betrieb des Berufungswerbers nicht vorliegen. Derartige Fettabscheider werden nämlich bei Betrieben benötigt, welche pro Tag 70 Essen oder mehr herstellen oder verabreichen. Im Betrieb des Berufungswerbers werden durchschnittlich 0-5 Mahlzeiten täglich verabreicht, im Monat sind dies 100 bis 120 Mahlzeiten. Darüber hinaus werden diese Mahlzeiten ohne Fett erhitzt, sodass das Abwasser des Betriebs des Berufungswerbers einen geringeren Fettanteil aufweist, als jeder durchschnittliche Haushalt. Im Rahmen des Ortsaugenscheines wurde weiters besprochen, dass der Berufungwerber einen Vertrag mit dem Entsorgungsunternehmen - dem Abwasserverband Vils-Reutte und Umgebung Pfronten - unterzeichnen soll, wenn dieser Vertrag akzeptable Bedingungen erhält. Dem Berufungswerber wurde seitens des Abwasserverbandes ein vorformulierter Entsorgungsvertrag übermittelt, in welchem ein Fettabscheider vorgesehen ist. Zudem wurde dem Berufungswerber ein Starkverschmutzerzuschlag vorgeschrieben. Der Berufungswerber akzeptiert in weiterer Folge weder den Einbau eines Fettabscheiders (zumal dieser in keinem Falle notwendig ist) noch die Bezahlung eines Starkverschmutzerzuschlages, da, wie vorhin angeführt, vom Lokal des Berufungswerbers weniger Fett in den Wasserkreislauf gelangt, als von jedem durchschnittlichen Haushalt.

§ 42b

Abs 2 Wasserrechtsgesetz, ist das Einleiten von Abwässern zulässig, deren Beschaffenheit nur geringfügig von jenen des häuslichen Abwassers abweichen.Der Berufungswerber akzeptiert in weiterer Folge weder den Einbau eines Fettabscheiders (zumal dieser in keinem Falle notwendig ist) noch die Bezahlung eines Starkverschmutzerzuschlages, da, wie vorhin angeführt, vom Lokal des Berufungswerbers weniger Fett in den Wasserkreislauf gelangt, als von jedem durchschnittlichen Haushalt.

Paragraph 42 b, Absatz 2, Wasserrechtsgesetz, ist das Einleiten von Abwässern zulässig, deren Beschaffenheit nur geringfügig von jenen des häuslichen Abwassers abweichen. Der Berufungswerber ist jederzeit bereit und willig, einen Vertrag mit dem Abwasserverband einzugehen und diesen zu unterschreiben, wenn er akzeptable Bedingungen enthält! Es geht jedoch nicht an, dass der Berufungswerber, der wohlbegründet den Einbau eines Fettabscheiders ablehnt, nun gleichsam „durch die Hintertür“ genau dazu verpflichtet werden soll, indem er abgestraft wird, weil er einen Vertrag verweigert, der den Einbau eines solchen Fettabscheiders vorsieht. Der Abwasserverband darf seine Monopolstellung keinesfalls dazu missbrauchen, um dem Berufungswerber den ungerechtfertigten Einbau eines Fettabscheiders aufzuzwingen. Die Behörde ignoriert dies offenbar und will nun über eine Bestrafung gerade diese Konsequenz herbeiführen. Das ist Unrecht! Der Berufungswerber kann nicht dafür bestraft werden, dass der Abwasserverband nicht willens ist, ihm einen Vertrag ohne die Bedingung des Einbaues eines Fettabscheiders oder Bezahlung eines Starkverschmutzerzuschlages vorzulegen. Der Berufungswerber stellt zur Verifizierung seines Standpunktes nachstehende B e w e i s a n t r ä g e : Vorlage Entwurf Entsorgungsvertrag des Abwasserverbandes Vils Reutte und Umgebung –Pfronten Vorlage Mahnschreiben des Abwasserverbandes Vils Reutte und Umgebung Pfronten vom 19.03.2013 Einholung eines wasserwirtschaftlichen Gutachtens Der Berufungswerber hat daher die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung nicht begangen. Es werden sohin gestellt nachfolgende B e r u f u n g s a n t r ä g e Die Berufungsbehörde wolle der Berufung des B C gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 13.05.2013 zu ***-2012/X Folge geben und das Straferkenntnis ersatzlos beheben. Die Berufungsbehörde wolle der Berufung des B C gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 13.05.2013 zu ***-2012/X Folge geben und das Straferkenntnis ersatzlos beheben. Beilagen: Vorlage Entwurf Entsorgungsvertrag des Abwasserverbandes Vils Reutte und Umgebung -Pfronten Vorlage Mahnschreiben des Abwasserverbandes Vils Reutte und Umgebung Pfronten vom 19.03.2013“ Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt. II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt: Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht der von der Erstbehörde angenommene und zweitinstanzlich präzisierte Sachverhalt als erwiesen fest: Dem behördlichen Akt liegt ein Auszug aus dem Gewerberegister ein, dem zu entnehmen ist, dass der Beschuldigte am Standort 6600 Reutte, Adresse, die gastgewerbliche Gewerbeberechtigung in der Betriebsart Bar seit 02.02.2004 inne hat. Im Übrigen wird vom Beschuldigten auch gar nicht bestritten, im gegenständlichen Standort das Gastgewerbe auszuüben. Des Weiteren liegt im erstinstanzlichen Akt ein Schreiben des rechtsfreundlich vertretenen Beschuldigten vom 21.07.2010 an den Abwasserverband Vils-Reutte und Umgebung-Pfronten (im Folgenden kurz Abwasserverband genannt) ein, mit dem sich der Beschuldigte gegen den Abschluss eines Entsorgungsvertrages ausspricht und weiters ausführt, dass „in dem vorliegenden Fall keine Verpflichtung zum Abschluss eines derartigen Vertrages besteht, weil mein Mandant (der nunmehrige Beschwerdeführer, Anm.) keineswegs Abwässer in das Kanalisationsnetz einleitet, deren Beschaffenheit nicht nur geringfügig von der des häuslichen Abwassers abweicht (§ 32 d. Abs.2 Wasserrechtsgesetz)….“Des Weiteren liegt im erstinstanzlichen Akt ein Schreiben des rechtsfreundlich vertretenen Beschuldigten vom 21.07.2010 an den Abwasserverband Vils-Reutte und Umgebung-Pfronten (im Folgenden kurz Abwasserverband genannt) ein, mit dem sich der Beschuldigte gegen den Abschluss eines Entsorgungsvertrages ausspricht und weiters ausführt, dass „in dem vorliegenden Fall keine Verpflichtung zum Abschluss eines derartigen Vertrages besteht, weil mein Mandant (der nunmehrige Beschwerdeführer, Anmerkung keineswegs Abwässer in das Kanalisationsnetz einleitet, deren Beschaffenheit nicht nur geringfügig von der des häuslichen Abwassers abweicht (Paragraph 32, d. Absatz 2, Wasserrechtsgesetz)….“ Daraus erschließt sich, dass er Abwässer einleitet, deren Beschaffenheit von der des häuslichen Abwasser mehr als geringfügig abweicht. Auch wenn aus der sonstigen Argumentation des rechtfreundlich vertretenen Beschuldigten entnommen werden kann, dass er gerade darlegen will, keine Abwässer in die Kanalisation einzuleiten, deren Beschaffenheit mehr als geringfügig von der des häuslichen Abwassers abweicht, so steht doch fest, dass zumindest ab dem 21.07.2010 Einleitungen von Abwässern aus dem gegenständlichen Gastgewerbebetrieb in die Kanalisation stattgefunden haben. Des Weiteren ergibt sich aus dem Schriftsatz vom 27.09.2012 des Abwasserverbandes an das Amt der Tiroler Landesregierung, Abt. Wasser-, Forst- und Energierecht, dass betreffend den gegenständlichen Betrieb mit der Etablissementbezeichnung „XY“ kein „Indirekteinleiter-Entsorgungsvertrag“ abgeschlossen werden konnte. Nachdem sich aus dem gesamten Akt keine Anhaltspunkte dahingehend ergeben, wonach die vom Beschuldigten betriebene Betriebsanlage nicht betrieben wurde, ist davon auszugehen, dass Einleitungen in die Kanalisationsanlage zumindest bis zum 27.09.2012 vorgenommen wurden. Des Weiteren ist festzuhalten, dass im erstinstanzlichen Akt eine Zustimmung des Kanalisationsunternehmens zur Vornahme von Einleitungen in die Kanalisationsanlage aus der gegenständlichen gastgewerblichen Betriebsanlage nicht zu entnehmen ist und vom rechtsfreundlich vertretenen Beschuldigten auch das Vorliegen einer Zustimmung zu keiner Zeit behauptet wird. III. Rechtslage:römisch drei. Rechtslage: Vorab ist festzuhalten, dass

Art 151

Abs 51 Z 8 B-VG die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern aufgelöst wurden. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei den Unabhängigen Verwaltungssenaten anhängigen Verfahren geht

der zitierten Verfassungsbestimmung auf die Verwaltungsgerichte über.

§ 3Abs 7 Z 2 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, BGBl I 2013/33 id

F BGBl I 2013/122, können die mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei den unabhängigen Verwaltungsbehörden anhängigen Verfahren von den Verwaltungsgerichten weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitglieds der unabhängigen Verwaltungsbehörde gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters eines Verwaltungsgerichtes gehört und es sich um denselben Organwalter handelt. Diese Voraussetzungen liegen im vorliegenden Fall vor.Vorab ist festzuhalten, dass

Artikel 151

, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern aufgelöst wurden. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei den Unabhängigen Verwaltungssenaten anhängigen Verfahren geht

der zitierten Verfassungsbestimmung auf die Verwaltungsgerichte über.

Paragraph 3, Absatz 7, Ziffer 2, Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, BGBl römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl römisch eins 2013/122, können die mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei den unabhängigen Verwaltungsbehörden anhängigen Verfahren von den Verwaltungsgerichten weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitglieds der unabhängigen Verwaltungsbehörde gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters eines Verwaltungsgerichtes gehört und es sich um denselben Organwalter handelt. Diese Voraussetzungen liegen im vorliegenden Fall vor. Die gegenständliche Berufung ist daher nunmehr als Beschwerde anzusehen. Die angeführten Bestimmungen des Verwaltungsstrafverfahrens (VStG) finden

§ 38Vw

GVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Anwendung.Die angeführten Bestimmungen des Verwaltungsstrafverfahrens (VStG) finden

Paragraph 38, VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Anwendung. § 1 Abs 3 Z 10 Indirekteinleiterverordnung-IEV definiert ein Kanalisationsunternehmen als den Inhaber der wasserrechtlichen Bewilligung

§ 32

WRG 1959 für die Einleitung der in einer Kanalisation oder einer Abwasserreinigungsanlage gesammelten Abwässer in ein Gewässer.Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 10, Indirekteinleiterverordnung-IEV definiert ein Kanalisationsunternehmen als den Inhaber der wasserrechtlichen Bewilligung

Paragraph 32, WRG 1959 für die Einleitung der in einer Kanalisation oder einer Abwasserreinigungsanlage gesammelten Abwässer in ein Gewässer.

§ 32b

Abs 1 Wasserrechtsgesetz 1959 hat, wer Einleitungen in eine wasserrechtliche bewilligte Kanalisationsanlage eines anderen vornimmt, die

§ 33b

Abs 3 vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft erlassenen Emissionsbegrenzungen einzuhalten. Abweichungen von diesen Anforderungen können vom Kanalisationsunternehmen zugelassen werden, soweit dieses ein bewilligtes Maß der Wasserbenutzung einhält. Einleitungen bedürfen der Zustimmung des Kanalisationsunternehmens.

Paragraph 32 b, Absatz eins, Wasserrechtsgesetz 1959 hat, wer Einleitungen in eine wasserrechtliche bewilligte Kanalisationsanlage eines anderen vornimmt, die

Paragraph 33 b, Absatz 3, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft erlassenen Emissionsbegrenzungen einzuhalten. Abweichungen von diesen Anforderungen können vom Kanalisationsunternehmen zugelassen werden, soweit dieses ein bewilligtes Maß der Wasserbenutzung einhält. Einleitungen bedürfen der Zustimmung des Kanalisationsunternehmens.

§ 137

Abs 1 Z 24 Wasserrechtsgesetz 1959 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu Euro 3.630,-- ua der zu bestrafen, der Einleitungen in eine Kanalisationsanlage (§ 32b) ohne Zustimmung des Kanalisationsunternehmens vornimmt.

Paragraph 137, Absatz eins, Ziffer 24, Wasserrechtsgesetz 1959 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu Euro 3.630,-- ua der zu bestrafen, der Einleitungen in eine Kanalisationsanlage (Paragraph 32 b,) ohne Zustimmung des Kanalisationsunternehmens vornimmt. IV. Rechtliche Erwägungen:römisch vier. Rechtliche Erwägungen: Der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer bringt vor, dass er den ihm vom Abwasserverband vorgelegten „Entsorgungsvertrag für die Einleitung von Abwässern, deren Beschaffenheit mehr als geringfügig von der des häuslichen Abwassers abweicht, in die öffentliche Kanalisation“ nicht unterzeichnet, da die Beschaffenheit der Abwässer aus seinem Betrieb nicht mehr als geringfügig von der des häuslichen Abwassers abweicht. Damit behauptet er jedoch nicht, dass eine Zustimmung zur Einleitung von Abwässern aus dem gegenständlichen Betrieb während des vorgeworfenen Zeitraumes vorgelegen habe, sondern widerspricht nur der vom Abwasserverband bestimmten Qualität dieser Abwässer. Die Bestimmung nach § 32b Abs 1 Wasserrechtsgesetz 1959 sieht – anders als § 8 Tiroler Kanalisationsgesetz 2000, in dem ausdrücklich ein schriftlicher Anschlussvertrag zwischen dem Betreiber der öffentlichen Kanalisation (gegenständlich der Betreiber der Ortskanalisation der Marktgemeinde Reutte) und dem Eigentümer einer anschlusspflichtigen Anlage normiert ist – für die Zustimmung durch das Kanalisationsunternehmen (gegenständlich durch den Abwasserverband) keine besonderen Formerfordernisse vor.Die Bestimmung nach Paragraph 32 b, Absatz eins, Wasserrechtsgesetz 1959 sieht – anders als Paragraph 8, Tiroler Kanalisationsgesetz 2000, in dem ausdrücklich ein schriftlicher Anschlussvertrag zwischen dem Betreiber der öffentlichen Kanalisation (gegenständlich der Betreiber der Ortskanalisation der Marktgemeinde Reutte) und dem Eigentümer einer anschlusspflichtigen Anlage normiert ist – für die Zustimmung durch das Kanalisationsunternehmen (gegenständlich durch den Abwasserverband) keine besonderen Formerfordernisse vor. Doch bringt der rechtsfreundlich auch nichts vor, woraus geschlossen werden könnte, dass eine allenfalls konkludente Zustimmung des Abwasserverbandes zur Einleitung in die Kanalisation (vgl VwGH 23.01.2008, 2005/07/0031) vorgelegen habe.Doch bringt der rechtsfreundlich auch nichts vor, woraus geschlossen werden könnte, dass eine allenfalls konkludente Zustimmung des Abwasserverbandes zur Einleitung in die Kanalisation vergleiche VwGH 23.01.2008, 2005/07/0031) vorgelegen habe. Insofern hat der Beschuldigte den objektiven Tatbestand der ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretung erfüllt. Zur subjektiven Tatseite:

§ 5Abs 1 VSt

G genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Paragraph 5, Absatz eins, VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Die ist dem Beschuldigten jedoch nicht gelungen. Dem rechtsfreundlich vertretenen Beschuldigten wird mit der Übermittlung des oben angeführten Entsorgungsvertrages durch den Abwasserverband zum Ausdruck gebracht, dass der Abwasserverband die Zustimmung zur Einleitung der Abwässer ua an den Einbau eines näher bestimmten Fettabscheiders knüpft. Damit wird unmissverständlich dargelegt, dass eine Zustimmung zur Einleitung von Abwässern seitens des Abwasserverbandes nicht besteht, da in diesem Vertragsentwurf auch angeführt ist, dass kein Fettabscheider eingebaut ist. Nachdem der rechtsfreundlich vertretene Beschuldigte vom Kanalisationsunternehmen darauf hingewiesen wurde, dass eine Zustimmung nicht vorliegt, ist im gegenständlichen Fall von vorsätzlicher Tatbegehung auszugehen. Strafbemessung: Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Nach Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Nach Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Angaben zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen sowie allfälligen Sorgepflichten hat der Beschwerdeführer nicht gemacht, weshalb nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Einschätzung vorzunehmen war. Dabei war mangels gegenteiliger Anhaltspunkte von einer zumindest durchschnittlichen Vermögens- und Einkommenssituation des Beschwerdeführers auszugehen. Auch erstinstanzlich wurde von durchschnittlichen Einkommensverhältnissen des Beschuldigten ausgegangen (vgl. Seite des angefochtenen Straferkenntnisses) und ist der Beschuldigte dieser Einschätzung zu keiner Zeit entgegengetreten. Angaben zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen sowie allfälligen Sorgepflichten hat der Beschwerdeführer nicht gemacht, weshalb nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Einschätzung vorzunehmen war. Dabei war mangels gegenteiliger Anhaltspunkte von einer zumindest durchschnittlichen Vermögens- und Einkommenssituation des Beschwerdeführers auszugehen. Auch erstinstanzlich wurde von durchschnittlichen Einkommensverhältnissen des Beschuldigten ausgegangen vergleiche Seite des angefochtenen Straferkenntnisses) und ist der Beschuldigte dieser Einschätzung zu keiner Zeit entgegengetreten. Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sind nicht unerheblich, da im Falle von Einleitungen, denen das Kanalisationsunternehmen zugestellt hat, eine flächendeckende ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung nicht gewährleistet werden kann. Insbesondere – und dies zeigt auch der gegenständliche Fall – ist vor der Vornahme von Einleitungen zu klären, inwieweit Wässer vor der Einleitung gereinigt werden müssen, damit das Kanalisationsunternehmen in die Lage versetzt wird, seinen wasserrechtlichen Verpflichtungen vor der Einleitung in ein Gewässer nachzukommen zu können. Mit seinem Verhalten hat der Beschuldigten der Intention des Gesetzgebers zuwider gehandelt. Als Verschuldensgrad war – wie erwähnt – von Vorsatz auszugehen. Mildernd wurde bereits verwaltungsbehördlich die bisherige Unbescholtenheit des Beschuldigten gewertet. Unter Bezugnahme auf die oben angeführten Strafzumessungsgründe konnte die Geldstrafe in der verhängten Höhe keinesfalls als überhöht angesehen werden, zumal damit der gesetzliche Strafrahmen (bis zu Euro 3.630,--) zu lediglich 11 % ausgeschöpft wird. Dabei wird der vorsätzlichen Tatbegehung und auch der Dauer der vorgeworfenen Übertretung Rechnung getragen. Der Strafrahmen für die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt nach § 16 Abs 2 VStG zwei Wochen. Es war daher verwaltungsgerichtlich eine Reduzierung der verhängten Ersatzfreiheitsstrafe vorzunehmen, damit diese in einem angemessenen Verhältnis zur Geldstrafe und deren Strafrahmen steht. Der Strafrahmen für die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt nach Paragraph 16, Absatz 2, VStG zwei Wochen. Es war daher verwaltungsgerichtlich eine Reduzierung der verhängten Ersatzfreiheitsstrafe vorzunehmen, damit diese in einem angemessenen Verhältnis zur Geldstrafe und deren Strafrahmen steht. Eine Bestrafung in der festgesetzten Höhe war schon aus spezial- und generalpräventiven Gründen jedenfalls geboten, um den Beschwerdeführer künftig hin von gleichartigen Übertretungen abzuhalten und auch anderen Einleitern das besondere Gewicht der betreffenden Verwaltungsvorschriften aufzuzeigen. Dabei hatte eine geringfügige Modifizierung des Spruches des angefochtenen Straferkenntnisses bei der als erwiesen angenommenen Tat (§ 44a Z 1 VStG) zu erfolgen. Die Berechtigung hierzu ergibt sich aus § 50 VwGVG. Dabei hatte eine geringfügige Modifizierung des Spruches des angefochtenen Straferkenntnisses bei der als erwiesen angenommenen Tat (Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG) zu erfolgen. Die Berechtigung hierzu ergibt sich aus Paragraph 50, VwGVG. Hierzu ist anzumerken, dass der Beginn des Tatzeitraumes präzisiert wurde, wodurch der Beschuldigte nicht beschwert wird. Im Übrigen wurde lediglich präzisiert, dass der Standort des gegenständlichen Gastgewerbebetriebes mit der Etablissementbezeichnung „XY“ in 6600 Reutte, Adresse, liegt. Auch ist dem verwaltungsbehördlichen Spruch bereits aufgrund der Formulierung „entgegen § 32b Abs 1 WRG 1959“ zu entnehmen, dass es sich bei der „Kanalisation des Abwasserverbandes Vils-Reutte und Umgebung-Pfronten“ um eine wasserrechtlich bewilligte Kanalisationsanlage handelt. Auch ist dem verwaltungsbehördlichen Spruch bereits aufgrund der Formulierung „entgegen Paragraph 32 b, Absatz eins, WRG 1959“ zu entnehmen, dass es sich bei der „Kanalisation des Abwasserverbandes Vils-Reutte und Umgebung-Pfronten“ um eine wasserrechtlich bewilligte Kanalisationsanlage handelt. Eine Richtigstellung bzw Ergänzung der verletzten Verwaltungsvorschriften (§ 44a Z 2 VStG) und der Strafsanktionsnorm (§ 44a Z 3 VStG) hatte zu erfolgen (vgl VwGH 27.4.1992, 90/19/0324 uva). Die Berechtigung hierzu ergibt sich aus § 50 VwGVG.Eine Richtigstellung bzw Ergänzung der verletzten Verwaltungsvorschriften (Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG) und der Strafsanktionsnorm (Paragraph 44 a, Ziffer 3, VStG) hatte zu erfolgen vergleiche VwGH 27.4.1992, 90/19/0324 uva). Die Berechtigung hierzu ergibt sich aus Paragraph 50, VwGVG. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Ing. Mag. Herbert Peinstingl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2013.32.1628.1

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