RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum23.01.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/26/0125-1 Text Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Maximilian Aicher über die Beschwerde des A., B., Adresse, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft C. vom 11.11.2013, Zl. ***, den B E S C H L U S S gefasst: I. Der Beschwerde wird stattgegeben. Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft C. vom 11.11.2013, GZ: ***, wird aufgehoben und die Angelegenheit wird zur Erlassung eines neuen Bescheides gemäß § 28 Abs 3 Satz 2 VwGVG an die Bezirkshauptmannschaft C. zurückverwiesen.römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben. Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft C. vom 11.11.2013, GZ: ***, wird aufgehoben und die Angelegenheit wird zur Erlassung eines neuen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 3, Satz 2 VwGVG an die Bezirkshauptmannschaft C. zurückverwiesen. II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision, im Fall der Nichtzulassung der Revision nur außerordentliche Revision, an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Gegen Entscheidungen gemäß § 25a Abs 4 VwGG ist lediglich die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, zulässig. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen.Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision, im Fall der Nichtzulassung der Revision nur außerordentliche Revision, an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Gegen Entscheidungen gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist lediglich die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, zulässig. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen. Die Beschwerde bzw die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen:römisch eins. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen: Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 11.11.2013, Zl. ***, beauftragte die Bezirkshauptmannschaft C. als Naturschutzbehörde in Spruchpunkt I. ihrer Entscheidung den nunmehrigen Beschwerdeführer nach den Bestimmungen des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 auf eigene Kosten bis längstens zum 06.2014 zur Wiederherstellung des früheren Zustandes bezüglich einer auf den Grundstücken X und Y, beide GB B., befindlichen Feuchtfläche nachfolgende Maßnahmen zu setzen:Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 11.11.2013, Zl. ***, beauftragte die Bezirkshauptmannschaft C. als Naturschutzbehörde in Spruchpunkt römisch eins. ihrer Entscheidung den nunmehrigen Beschwerdeführer nach den Bestimmungen des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 auf eigene Kosten bis längstens zum 06.2014 zur Wiederherstellung des früheren Zustandes bezüglich einer auf den Grundstücken römisch zehn und Y, beide GB B., befindlichen Feuchtfläche nachfolgende Maßnahmen zu setzen:
- Die Drainagekörper sowie allfällige Drainagerohre sind zu entfernen.
- Der ursprüngliche Boden ist wieder möglichst lagerichtig aufzubringen.
- Für die Durchführung der Maßnahmen ist eine ökologische Bauaufsicht zu bestellen.
- Die Maßnahmen sind so schnell als möglich umzusetzen.
- Sollte es aufgrund der hohen Feuchtigkeit nicht möglich sein, so sind vorläufig die Rohre zu verschließen und die Wiederherstellungsmaßnahmen bei gefrorenem Boden durchzuführen. Im Spruchpunkt II. ihrer Entscheidung übertrug die Bezirkshauptmannschaft C. als Naturschutzbehörde gemäß § 44 Abs 4 Tiroler Naturschutzgesetz 2005 Herrn D. die Aufgaben einer ökologischen Bauaufsicht betreffend die in Spruchpunkt I. des Bescheides verfügten Maßnahmen, wobei sie weiters nachfolgende Anordnungen traf:Im Spruchpunkt römisch zwei. ihrer Entscheidung übertrug die Bezirkshauptmannschaft C. als Naturschutzbehörde gemäß Paragraph 44, Absatz 4, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 Herrn D. die Aufgaben einer ökologischen Bauaufsicht betreffend die in Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides verfügten Maßnahmen, wobei sie weiters nachfolgende Anordnungen traf: „Die ökologische Bauaufsicht hat die bescheidgemäße Ausführung des Vorhabens laufend zu überwachen und dem Verantwortlichen allfällige Mängel unter Setzung einer angemessenen Frist zu deren Behebung bekannt zu geben. Insbesondere hat die ökologische Bauaufsicht dafür zu sorgen, dass es zu keinen weiteren Schäden im Feuchtgebiet kommt, der Drainagekörper und allfällige Drainagerohre wieder entfernt werden sowie der ursprüngliche Boden wieder möglichst lagerichtig aufgebracht wird. Werden die aufgezeigten Mängel nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig behoben, so hat das Aufsichtsorgan davon die Naturschutzbehörde unverzüglich zu verständigen. Das Aufsichtsorgan hat weiters Herrn E. bei der Ausführung des Vorhabens oder bei Erfüllung der behördlichen Vorschreibungen auf Verlangen fachlich zu beraten. Nach Fertigstellung ist der Behörde ein Endbericht inklusive Fotodokumentation vorzulegen. Die ökologische Bauaufsicht, Dipl. Ing. D. ist unverzüglich, jedoch spätestens 2 Wochen vor Beginn der ersten Wiederherstellungsmaßnahme zu kontaktieren.“ Die belangte Behörde begründete dabei ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass sie mit Anzeige des naturkundefachlichen Sachverständigen vom 25.06.2013 darüber Kenntnis erlangt habe, dass auf den Grundstücken X sowie Y, beide GB B. und beide im Eigentum der Österreichischen Bundesforste, die dortige außerhalb einer geschlossenen Ortschaft gelegene Feuchtfläche ohne entsprechende Bewilligung durch mehrere neue Entwässerungsgräben entwässert, die Bodenoberfläche verändert und das ausgehobene Material zum Teil dort abgelagert worden sei. Laut Orthofotos habe im Jahr 2009 erst ein einziger und im Jahr 1997 noch kein Entwässerungsgraben bestanden.Die belangte Behörde begründete dabei ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass sie mit Anzeige des naturkundefachlichen Sachverständigen vom 25.06.2013 darüber Kenntnis erlangt habe, dass auf den Grundstücken römisch zehn sowie Y, beide GB B. und beide im Eigentum der Österreichischen Bundesforste, die dortige außerhalb einer geschlossenen Ortschaft gelegene Feuchtfläche ohne entsprechende Bewilligung durch mehrere neue Entwässerungsgräben entwässert, die Bodenoberfläche verändert und das ausgehobene Material zum Teil dort abgelagert worden sei. Laut Orthofotos habe im Jahr 2009 erst ein einziger und im Jahr 1997 noch kein Entwässerungsgraben bestanden. Herr E. sei mit der gegenständlichen Angelegenheit konfrontiert worden und habe dazu angegeben, dass aufgrund eines Unwetters am 02.06.2013 eine Hangrutschung im Gegenstandsbereich geschehen sei, welche mit Stämmen als Sofortmaßnahme abgesichert worden sei. Ebenso habe man sich kurzfristig entschlossen, einen zusätzlichen Graben mit Rohren zur Wasserableitung einzurichten, damit die Weidetiere einen standfesten Übergang zur angrenzenden Weidefläche hätten. Die neu eingelegten Rohre seien in die seit der Errichtung der Straße vorhandenen Betonrohre eingeleitet worden. Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen seien Herrn A. als Verursacher der verfahrensgegenständlichen Entwässerungsmaßnahmen die im Spruch angeführten Wiederherstellungsmaßnahmen aufzutragen gewesen. Gegen diese Entscheidung hat Herr A. fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung ergriffen und damit beantragt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben und das Verfahren einzustellen. Geltend gemacht wurde von ihm unrichtige Tatsachenfeststellung und unrichtige rechtliche Beurteilung. Zur Begründung seines Rechtsmittels führte er im Wesentlichen aus, dass ein Verstoß gegen das Tiroler Naturschutzgesetz nicht vorliege. Die Agrarbehörde habe nämlich für das verfahrensgegenständliche Almgebiet eine Neuregulierung der Weiderechte durchgeführt, wobei den Weideberechtigten Reinweideflächen zugewiesen worden seien. Mit dem Bescheid der Agrarbehörde seien die Weideberechtigten in Ansehung der ihnen zugewiesenen Reinweideflächen zu Schwendungen und anderen Weideverbesserungen, wie die Meliorierung von Moosflächen, berechtigt worden. Bereits in der Vergangenheit sei es zu Vernässungen gekommen, denen seitens der Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers mit Entwässerungsmaßnahmen durch Errichtung von Entwässerungsgräben begegnet worden sei. Durch den Viehtrieb habe sich die Situation im Gegenstandsbereich im Laufe der Zeit wieder verschlechtert und seien die Weidetiere vor allem bei Schlechtwetter tief im Schlamm versunken. Im Jahr 2013 sei es aufgrund starker Regenfällen im Almgebiet zu Vermurungen gekommen, auch im gegenständlichen Bereich sei eine Abrutschung erfolgt, die mit Stämmen abgesichert habe werden müssen, wobei das abgerutschte Material wieder nach oben gebaggert worden sei. Um derartige Ereignisse zu vermeiden, seien zwei Entwässerungsrohre eingelegt worden, welche in die bereits bestehenden Betonrohre entwässern würden. Die Betonrohre würden bereits seit Errichtung des Weges 1970 bestehen. Diese Arbeiten seien vorwiegend vom Sohn des Beschwerdeführers, welcher auch den landwirtschaftlichen Betrieb führe, durchgeführt worden, wobei angesichts des Bescheides der Agrarbehörde vom 02.05.1988 davon auszugehen sei, dass er zur Durchführung der vorbeschriebenen Arbeiten berechtigt gewesen sei. Dies sei auch deshalb der Fall gewesen, da ein Feuchtgebiet im Sinne der Definition des Tiroler Naturschutzgesetzes im Arbeitsbereich gar nicht vorgelegen habe, sei doch der Arbeitsbereich vom umgebenden Weidegebiet vom Bewuchs her gar nicht zu unterscheiden, vielmehr liege ein zusammenhängendes Weidegebiet vor und seien Pflanzen, wie das Knabenkraut, im gesamten Weidegebiet vorzufinden. Das vorhandene Weidegebiet sei mit den vorgenommenen Arbeiten lediglich gesichert worden und sei ohne diese Arbeiten zu befürchten, dass es auch in Zukunft bei Unwetterereignissen zu Vermurungen und Geländeabrutschungen komme. Der Beschwerdeführer sei lediglich Miteigentümer des weideberechtigten Hofes, er sei jedoch nicht Bewirtschafter desselben, weshalb er für den verfahrensgegenständlichen Wiederherstellungsauftrag auch nicht legitimiert sei. An Beweisaufnahmen wurden die Einholung des bezughabenden Aktes der Agrarbehörde, die Durchführung eines Lokalaugenscheines und die Erstellung eines naturkundlichen Gutachtens beantragt. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: Gemäß § 28 Abs 3 Satz 2 VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde die notwendigen Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, Satz 2 VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde die notwendigen Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. III. Erwägungen:römisch drei. Erwägungen: Die mangelnde Sachverhaltsermittlung der belangten Behörde ergibt sich im Gegenstandsfall aus dem Umstand, dass nicht ausreichend unterscheidbar erhoben wurde, welche Entwässerungsmaßnahmen im Jahr 2013 in Ansehung der auf den Grundstücken X sowie Y, beide GB B., befindlichen Feuchtfläche im konkreten gesetzt worden sind. Somit bleibt die Frage offen, welche Entwässerungsanlagen genau im Gegenstandsbereich im Jahr 2013 bereits bestanden haben und welche nach den Unwetterereignissen des Jahres 2013 hinzugekommen sind.Die mangelnde Sachverhaltsermittlung der belangten Behörde ergibt sich im Gegenstandsfall aus dem Umstand, dass nicht ausreichend unterscheidbar erhoben wurde, welche Entwässerungsmaßnahmen im Jahr 2013 in Ansehung der auf den Grundstücken römisch zehn sowie Y, beide GB B., befindlichen Feuchtfläche im konkreten gesetzt worden sind. Somit bleibt die Frage offen, welche Entwässerungsanlagen genau im Gegenstandsbereich im Jahr 2013 bereits bestanden haben und welche nach den Unwetterereignissen des Jahres 2013 hinzugekommen sind. Im Spruch der angefochtenen Entscheidung wird - ohne Unterscheidung zwischen bereits ursprünglich bestandenen Entwässerungsanlagen und im Jahr 2013 neu errichteten Entwässerungsanlagen - die Entfernung der Drainagekörper sowie allfälliger Drainagerohre auf der auf den beiden Grundstücken X und Y, je GB B., befindlichen Feuchtfläche aufgetragen, dies obwohl Anlass zur Erlassung des angefochtenen Bescheides die im Jahr 2013 durchgeführten Entwässerungsmaßnahmen waren. Hinsichtlich der älteren Entwässerungsanlagen wurde auch nicht ermittelt, wer die Errichtung dieser Anlagen veranlasst hat, ob für die Errichtung dieser älteren Anlagen ebenso eine naturschutzrechtliche Bewilligung erforderlich gewesen wäre und eine solche Bewilligung auch fehlt.Im Spruch der angefochtenen Entscheidung wird - ohne Unterscheidung zwischen bereits ursprünglich bestandenen Entwässerungsanlagen und im Jahr 2013 neu errichteten Entwässerungsanlagen - die Entfernung der Drainagekörper sowie allfälliger Drainagerohre auf der auf den beiden Grundstücken römisch zehn und Y, je GB B., befindlichen Feuchtfläche aufgetragen, dies obwohl Anlass zur Erlassung des angefochtenen Bescheides die im Jahr 2013 durchgeführten Entwässerungsmaßnahmen waren. Hinsichtlich der älteren Entwässerungsanlagen wurde auch nicht ermittelt, wer die Errichtung dieser Anlagen veranlasst hat, ob für die Errichtung dieser älteren Anlagen ebenso eine naturschutzrechtliche Bewilligung erforderlich gewesen wäre und eine solche Bewilligung auch fehlt. Zu einer Differenzierung zwischen bereits bestandenen und nach den Unwetterereignissen des Jahre 2013 neu erstellten Entwässerungsanlagen wäre die belangte Behörde schon deshalb verhalten gewesen, da bereits im Bericht des naturkundefachlichen Sachverständigen vom 25.06.2013 ausgeführt wurde, dass laut Orthofotos im Jahr 1997 noch kein Entwässerungsgraben beim verfahrensgegenständlichen Feuchtgebiet vorhanden gewesen sei, im Jahr 2009 ein einziger Entwässerungsgraben bestanden habe und nunmehr neue Entwässerungsgräben gezogen worden seien, welche Feststellungen im Übrigen in den angefochtenen Bescheid übernommen wurden. Bei seiner Vernehmung am 17.10.2013 vor der belangten Behörde sprach der Beschwerdeführer davon, dass man sich kurzfristig entschlossen habe, einen zusätzlichen Graben mit Rohren zur Wasserableitung einzurichten, wobei diese Anlage in die bereits seit der Errichtung der Straße bestehenden Betonrohre eingebunden worden sei. Im Rechtsmittelschriftsatz wird das Jahr 1970 als jenes angegeben, in welchem der in Rede stehende Weg errichtet worden sein soll. Mit Blick auf die Angaben des naturkundefachlichen Sachverständigen in seinem Bericht vom 25.06.2013 und jene des Beschwerdeführers bei seiner Einvernahme am 17.10.2013 wäre es geboten gewesen, eine Unterscheidung zwischen der bestehenden Entwässerungsanlage und der Erweiterung derselben im Jahr 2013 vorzunehmen. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat nämlich ein naturschutzbehördlicher Wiederherstellungsauftrag den Bestimmtheitsanforderungen des § 59 Abs 1 AVG zu entsprechen, was bedeutet, dass der Spruch des Wiederherstellungsauftrages so bestimmt gefasst sein muss, dass einerseits dem Bescheidadressaten die überprüfbare Möglichkeit gegeben wird, dem Leistungsauftrag zu entsprechen, und andererseits ohne weiteres Ermittlungsverfahren und neuerliche Entscheidung eine Vollstreckungsverfügung im Rahmen einer allfälligen - ihrem Umfang nach deutlich abgegrenzten - Ersatzvornahme ergehen kann (vgl dazu etwa das Erkenntnis des VwGH vom 31.03.2009, Zl. 2007/10/0301, und die dort angegebene Vorjudikatur). Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat nämlich ein naturschutzbehördlicher Wiederherstellungsauftrag den Bestimmtheitsanforderungen des Paragraph 59, Absatz eins, AVG zu entsprechen, was bedeutet, dass der Spruch des Wiederherstellungsauftrages so bestimmt gefasst sein muss, dass einerseits dem Bescheidadressaten die überprüfbare Möglichkeit gegeben wird, dem Leistungsauftrag zu entsprechen, und andererseits ohne weiteres Ermittlungsverfahren und neuerliche Entscheidung eine Vollstreckungsverfügung im Rahmen einer allfälligen - ihrem Umfang nach deutlich abgegrenzten - Ersatzvornahme ergehen kann vergleiche dazu etwa das Erkenntnis des VwGH vom 31.03.2009, Zl. 2007/10/0301, und die dort angegebene Vorjudikatur). Ein naturschutzbehördlicher Wiederherstellungsauftrag entspricht den Bestimmtheits-anforderungen dann, wenn im konkreten Fall weder beim Bescheidadressaten noch bei der Vollstreckungsbehörde Zweifel darüber entstehen können, welche Anlagen zu entfernen sind, damit dem erteilten Auftrag entsprochen werde (siehe dazu u.a. das VwGH-Erkenntnis vom 31.03.2009, Zl. 2007/10/0301). Diesen Anforderungen entspricht der angefochtene Bescheid allerdings nicht, zumal selbst bei Heranziehung der Bescheidbegründung zur Auslegung des Spruches des in Beschwerde gezogenen Bescheides (siehe beispielsweise das Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2003, Zl. 2001/10/0115) die Frage offenbleibt, ob der Beschwerdeführer bloß zur Entfernung der nach den Unwetterereignissen des Jahres 2013 zusätzlich errichteten Entwässerungsanlagen oder auch zur Entfernung des bereits seit dem Jahr 2009 bestehenden Entwässerungsgrabens oder gar zur Entfernung sämtlicher Entwässerungsanlagen auf der verfahrens-gegenständlichen Feuchtfläche (anscheinend seit dem Wegbau im Jahr 1970 auch Betonrohre vorhanden) verpflichtet worden ist. Ein der gesetzlichen Bestimmung des § 17 Abs 1 lit b Tiroler Naturschutzgesetz 2005 gerecht werdender Auftrag erfordert im Gegenstandsfall über die Ermittlungen der belangten Behörde hinausgehende Erhebungen, wer die Errichtung der in verschiedenen Zeiträumen über mehrere Jahre ausgeführten Entwässerungsanlagen im Gegenstandsbereich veranlasst hat, welche Teile der bestehenden Gesamtentwässerungsanlage als (naturschutzrechtlich) konsenslos angesehen werden können und für welche Anlagenteile ein naturschutzbehördlicher Wiederherstellungsauftrag ergehen kann. Ein der gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 17, Absatz eins, Litera b, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 gerecht werdender Auftrag erfordert im Gegenstandsfall über die Ermittlungen der belangten Behörde hinausgehende Erhebungen, wer die Errichtung der in verschiedenen Zeiträumen über mehrere Jahre ausgeführten Entwässerungsanlagen im Gegenstandsbereich veranlasst hat, welche Teile der bestehenden Gesamtentwässerungsanlage als (naturschutzrechtlich) konsenslos angesehen werden können und für welche Anlagenteile ein naturschutzbehördlicher Wiederherstellungsauftrag ergehen kann. Gegebenenfalls werden auch entsprechende Planunterlagen zu erstellen sein, um die verschiedenen Anlagenteile (insbesondere bei einer Zwangsvollstreckung) differenzieren zu können. Diese Planunterlagen werden unter Umständen zum Bestandteil eines Wiederherstellungsbescheides zu erklären sein, damit eine ausreichende Bestimmtheit des Bescheidspruches erreicht werden kann. Im Zuge des weiteren Verfahrens wird auch zu klären sein, ob allenfalls nicht der Beschwerdeführer, sondern dessen Sohn als Bewirtschafter des weideberechtigten Hofes und als jene Person, die die verfahrensgegenständlichen Entwässerungsmaßnahmen vorwiegend durchgeführt hat, für die Wiederherstellungsmaßnahmen heranzuziehen ist, hat doch der Beschwerdeführer zumindest in seinem Rechtsmittel dargelegt, für den Wiederherstellungsauftrag nicht legitimiert zu sein. Bei diesem Verfahrensergebnis war die Aufnahme der beantragten Beweismittel nicht erforderlich, ebenso wenig musste auf das weitere Beschwerdevorbringen, insbesondere zu den Berechtigungen aus dem agrarbehördlichen Bescheid vom 02.05.1988, eingegangen werden. Bei der vorliegenden Sach- und Rechtslage konnte mit Blick auf die Bestimmung des § 24 VwGVG die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung entfallen.Bei der vorliegenden Sach- und Rechtslage konnte mit Blick auf die Bestimmung des Paragraph 24, VwGVG die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung entfallen. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Mit der Frage, ob ein naturschutzrechtlicher Wiederherstellungsauftrag den Bestimmtheitsanforderungen des § 59 Abs 1 AVG entspricht, hat sich der Verwaltungsgerichtshof in einer ganzen Reihe von Entscheidungen bereits auseinandergesetzt und besteht diesbezüglich eine ständige und einheitliche Judikatur, wonach der Spruch des Wiederherstellungsbescheides so bestimmt gefasst sein muss, dass einerseits dem Bescheidadressaten die überprüfbare Möglichkeit gegeben wird, dem Leistungsauftrag zu entsprechen, und andererseits ohne weiteres Ermittlungsverfahren und neuerliche Entscheidung eine Vollstreckungsverfügung im Rahmen einer allfälligen - ihrem Umfang nach deutlich abgegrenzten - Ersatzvornahme ergehen kann (vgl dazu etwa die VwGH-Erkenntnisse vom 31.03.2009, Zl. 2007/10/0301, vom 14.09.2004, Zl. 2001/10/0178, vom 27.01.2003, Zl. 2001/10/0115, etc).Mit der Frage, ob ein naturschutzrechtlicher Wiederherstellungsauftrag den Bestimmtheitsanforderungen des Paragraph 59, Absatz eins, AVG entspricht, hat sich der Verwaltungsgerichtshof in einer ganzen Reihe von Entscheidungen bereits auseinandergesetzt und besteht diesbezüglich eine ständige und einheitliche Judikatur, wonach der Spruch des Wiederherstellungsbescheides so bestimmt gefasst sein muss, dass einerseits dem Bescheidadressaten die überprüfbare Möglichkeit gegeben wird, dem Leistungsauftrag zu entsprechen, und andererseits ohne weiteres Ermittlungsverfahren und neuerliche Entscheidung eine Vollstreckungsverfügung im Rahmen einer allfälligen - ihrem Umfang nach deutlich abgegrenzten - Ersatzvornahme ergehen kann vergleiche dazu etwa die VwGH-Erkenntnisse vom 31.03.2009, Zl. 2007/10/0301, vom 14.09.2004, Zl. 2001/10/0178, vom 27.01.2003, Zl. 2001/10/0115, etc). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Maximilian Aicher (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.26.0125.1