GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch eins.
Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision, im Fall der Nichtzulassung der Revision nur außerordentliche Revision, an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Gegen Entscheidungen
GG ist lediglich die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, zulässig. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen.Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision, im Fall der Nichtzulassung der Revision nur außerordentliche Revision, an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Gegen Entscheidungen
Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist lediglich die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, zulässig. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen. Die Beschwerde bzw die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Vorab ist festzuhalten, dass
f B-VG, Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle 2012, BGBl Nr 51/2012, mit das Bundesverfassungsgesetz geändert wurde, sowie Art 70b der Tiroler Landesordnung 1989 ab 01.01.2014 die Landesverwaltungsgerichte zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Verwaltungsbehörde berufen sind. So haben mit 01.01.2014 auch die bisherigen Vorstellungsbehörden ihre Zuständigkeit bzw Entscheidungsbefugnis verloren und gehen die entsprechenden Verfahren auf das Landesverwaltungsgericht über. Vorstellungen, die zu diesem Zeitpunkt bereits erhoben waren, gelten Kraft der Gesetze als Beschwerde.Vorab ist festzuhalten, dass
, f B-VG, Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle 2012, Bundesgesetzblatt Nr 51 aus 2012,, mit das Bundesverfassungsgesetz geändert wurde, sowie Artikel 70 b, der Tiroler Landesordnung 1989 ab 01.01.2014 die Landesverwaltungsgerichte zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Verwaltungsbehörde berufen sind. So haben mit 01.01.2014 auch die bisherigen Vorstellungsbehörden ihre Zuständigkeit bzw Entscheidungsbefugnis verloren und gehen die entsprechenden Verfahren auf das Landesverwaltungsgericht über. Vorstellungen, die zu diesem Zeitpunkt bereits erhoben waren, gelten Kraft der Gesetze als Beschwerde. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X als Baubehörde erster Instanz vom 13.03.2007, Zahl X/Y, wurde die Baubewilligung für den Aufbau einer Dachgeschoßwohnung auf dem bestehenden Wohnhaus Y-Straße 12 – Gp x/y KG X erteilt. Unter Auflagepunkt 26 des vorangeführten Bescheides verfügte die Baubehörde wie folgt:Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde römisch zehn als Baubehörde erster Instanz vom 13.03.2007, Zahl X/Y, wurde die Baubewilligung für den Aufbau einer Dachgeschoßwohnung auf dem bestehenden Wohnhaus Y-Straße 12 – Gp x/y KG römisch zehn erteilt. Unter Auflagepunkt 26 des vorangeführten Bescheides verfügte die Baubehörde wie folgt: „ Schallschutz und Raumakustik in Gebäuden müssen den Erfordernissen der ÖNORM B 8115 entsprechen.“ Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X als Baubehörde erster Instanz vom 30.04.2013, Zl X/Y III, hat dieser wie folgt verfügt:Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde römisch zehn als Baubehörde erster Instanz vom 30.04.2013, Zl X/Y römisch drei, hat dieser wie folgt verfügt: „
Abs 1 TBO 2011 werden Herrn T U, wohnhaft in PLZ X, Y-Straße 12 Top 3 und Herrn M U, wohnhaft in PLZ X, Y-Straße 12 Top 2, als Eigentümer des gegenständlichen im Befund beschriebenen Gebäudes die Herstellung des den Bewilligungsbescheiden vom 10.04.1990 und vom 13.03.2007 bis zum 15.11.2013 insoferne aufgetragen, dass Schallschutz und Raumakustik den Erfordernissen der ÖNORM B 811 entsprechen müssen. Die Behebung der Mängel ist der Gemeinde schriftlich mitzuteilen.“„
Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011 werden Herrn T U, wohnhaft in PLZ römisch zehn, Y-Straße 12 Top 3 und Herrn M U, wohnhaft in PLZ römisch zehn, Y-Straße 12 Top 2, als Eigentümer des gegenständlichen im Befund beschriebenen Gebäudes die Herstellung des den Bewilligungsbescheiden vom 10.04.1990 und vom 13.03.2007 bis zum 15.11.2013 insoferne aufgetragen, dass Schallschutz und Raumakustik den Erfordernissen der ÖNORM B 811 entsprechen müssen. Die Behebung der Mängel ist der Gemeinde schriftlich mitzuteilen.“ Begründet wurde der vorangeführte Bescheid damit, dass nach den der Baubehörde vorliegenden Unterlagen das gegenständliche Bauvorhaben nicht der ÖNORM B 8115 und der „…Verordnung für technische Bauvorschriften § 1 Abs 1 lit e (Allgemeine bautechnische Erfordernisse für Schallschutz)…“ entsprechend ausgeführt wurde und daher Auflage 26 des Baubewilligungsbescheides vom 13.03.2007, Zahl X/Y, nicht eingehalten wurde.Begründet wurde der vorangeführte Bescheid damit, dass nach den der Baubehörde vorliegenden Unterlagen das gegenständliche Bauvorhaben nicht der ÖNORM B 8115 und der „…Verordnung für technische Bauvorschriften Paragraph eins, Absatz eins, Litera e, (Allgemeine bautechnische Erfordernisse für Schallschutz)…“ entsprechend ausgeführt wurde und daher Auflage 26 des Baubewilligungsbescheides vom 13.03.2007, Zahl X/Y, nicht eingehalten wurde. Eine dagegen erhobene Berufung des Herrn M U wurde mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde X als Baubehörde zweiter Instanz vom 26.08.2013, Zahl X/Y IV, als unbegründet abgewiesen.Eine dagegen erhobene Berufung des Herrn M U wurde mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde römisch zehn als Baubehörde zweiter Instanz vom 26.08.2013, Zahl X/Y römisch vier, als unbegründet abgewiesen. Gegen vorgenannten Bescheid wurde von Herrn M U mit Schreiben vom 11.09.2013 Vorstellung an das Amt der Tiroler Landesregierung erhoben. Die Vorstellung ist mit 24.09.2013 bei der zuständigen Rechtsabteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung eingelangt und wurde von dieser mit Schreiben vom 19.12.2013, Zahl RoBau-123-2013,
Abs 1 AVG 1991 zuständigkeitshalber an das Landesverwaltungsgericht übermittelt, welches diese als Beschwerde zu behandeln hat.Gegen vorgenannten Bescheid wurde von Herrn M U mit Schreiben vom 11.09.2013 Vorstellung an das Amt der Tiroler Landesregierung erhoben. Die Vorstellung ist mit 24.09.2013 bei der zuständigen Rechtsabteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung eingelangt und wurde von dieser mit Schreiben vom 19.12.2013, Zahl RoBau-123-2013,
Paragraph 6, Absatz eins, AVG 1991 zuständigkeitshalber an das Landesverwaltungsgericht übermittelt, welches diese als Beschwerde zu behandeln hat. In der fristgerechten und zulässigen Beschwerde bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen wie folgt vor: „Der bekämpfte Bescheid wird wegen unrichtiger Sachverhaltsfeststellungen infolge mangelnder Beweiswürdigung sowie wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung im oben angeführten Umfange vollinhaltlich angefochten und dazu ausgeführt wie folgt. Richtig ist am bekämpften Bescheid nur, dass sich aus dem Zivilverfahren zu Cg 123 rechtskräftig ergibt, dass der Bodenaufbau des Top 3, Y-Straße 12, PLZ X, welches im Eigentum des Herrn T U steht, nicht den Standardanforderungen für Trittschallschutz entspricht. Trotz vorheriger Information durch den Vertreter des Herrn M U verkennt die Behörde aber bei nahe schon mutwillig, dass als Bescheidadressat für einen Herstellungsauftrag Herr M U keinesfalls in Frage kommen kann. Zum einen ist es schon einmal völlig falsch, so wie offenbar von der Behörde angenommen, dass Herr M und Herr T U Miteigentümer der gegenständlichen Liegenschaft wären. Ganz eindeutig ergibt sich aus dem offenen Grundbuch, dass gegenständlich keine Miteigentumsgemeinschaft vorliegt, sondern eine Eigentümergemeinschaft nach dem Wohnungseigentumsgesetz. Es ergibt sich somit in rechtlicher Hinsicht, dass schon aus rechtlichen Gründen Herr M U keinerlei Herstellungsauftrag erstellt werden kann, da dieser gar nicht Eigentümer des gegenständlichen Bodenaufbaus ist. Zweifelsfrei betrifft ja der gegenständliche Mangel nicht die Decke von unten, also die vom Top des M U zugängliche bzw zu bearbeitende Decke, sondern ist eben eindeutig
den Ausführungen des Gutachters im Zivilprozess der Bodenaufbau im Bereich des Top 3, welches aber alleinig im Eigentum von Herrn T U steht, zu erneuern bzw. fachgerecht auszuführen. Es ergebe sich also aufgrund der falschen Rechtsansicht der Erstbehörde, dass Herr M U einen behördlichen Auftrag erfüllen müsste, für einen Wohnungsbereich, hinsichtlich welchen dieser aufgrund der bestehenden Eigentümergemeinschaft nach dem Wohnungseigentumsgesetz, gar nicht einmal Zutritt hat. Der bescheidmäßige Herstellungsauftrag ist also für Herrn M U schon aus eigentumsrechtlichen Gründen nicht befolgbar, auch aus diesem Grund erweist sich der Bescheid als rechtswidrig und wird zweifelsfrei - insoferne er sich auf M U bezieht - aufzuheben sein.Richtig ist am bekämpften Bescheid nur, dass sich aus dem Zivilverfahren zu Cg 123 rechtskräftig ergibt, dass der Bodenaufbau des Top 3, Y-Straße 12, PLZ römisch zehn, welches im Eigentum des Herrn T U steht, nicht den Standardanforderungen für Trittschallschutz entspricht. Trotz vorheriger Information durch den Vertreter des Herrn M U verkennt die Behörde aber bei nahe schon mutwillig, dass als Bescheidadressat für einen Herstellungsauftrag Herr M U keinesfalls in Frage kommen kann. Zum einen ist es schon einmal völlig falsch, so wie offenbar von der Behörde angenommen, dass Herr M und Herr T U Miteigentümer der gegenständlichen Liegenschaft wären. Ganz eindeutig ergibt sich aus dem offenen Grundbuch, dass gegenständlich keine Miteigentumsgemeinschaft vorliegt, sondern eine Eigentümergemeinschaft nach dem Wohnungseigentumsgesetz. Es ergibt sich somit in rechtlicher Hinsicht, dass schon aus rechtlichen Gründen Herr M U keinerlei Herstellungsauftrag erstellt werden kann, da dieser gar nicht Eigentümer des gegenständlichen Bodenaufbaus ist. Zweifelsfrei betrifft ja der gegenständliche Mangel nicht die Decke von unten, also die vom Top des M U zugängliche bzw zu bearbeitende Decke, sondern ist eben eindeutig
den Ausführungen des Gutachters im Zivilprozess der Bodenaufbau im Bereich des Top 3, welches aber alleinig im Eigentum von Herrn T U steht, zu erneuern bzw. fachgerecht auszuführen. Es ergebe sich also aufgrund der falschen Rechtsansicht der Erstbehörde, dass Herr M U einen behördlichen Auftrag erfüllen müsste, für einen Wohnungsbereich, hinsichtlich welchen dieser aufgrund der bestehenden Eigentümergemeinschaft nach dem Wohnungseigentumsgesetz, gar nicht einmal Zutritt hat. Der bescheidmäßige Herstellungsauftrag ist also für Herrn M U schon aus eigentumsrechtlichen Gründen nicht befolgbar, auch aus diesem Grund erweist sich der Bescheid als rechtswidrig und wird zweifelsfrei - insoferne er sich auf M U bezieht - aufzuheben sein. Abschließend wird der Antrag gestellt, das Amt der Tiroler Landesregierung wolle den angefochtenen Bescheid der Gemeinde X vom 26.08.2013, GZ X/Y IV, nach Aufnahme angebotener Beweise ersatzlos aufheben. Beweis wurde angeboten durch Ortsaugenschein, Zeugeneinvernahme Dipl.-Ing. C L und Einsichtnahme in den gesamten Akt Cg 123 Landesgericht Innsbruck sowie Parteieneinvernahme.“Abschließend wird der Antrag gestellt, das Amt der Tiroler Landesregierung wolle den angefochtenen Bescheid der Gemeinde römisch zehn vom 26.08.2013, GZ X/Y römisch vier, nach Aufnahme angebotener Beweise ersatzlos aufheben. Beweis wurde angeboten durch Ortsaugenschein, Zeugeneinvernahme Dipl.-Ing. C L und Einsichtnahme in den gesamten Akt Cg 123 Landesgericht Innsbruck sowie Parteieneinvernahme.“ Das Landesverwaltungsgericht hat hiezu wie folgt erwogen: Zu I.Zu römisch eins.
GVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Im gegenständlichen Verfahren geht es um die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes eines Bauvorhabens in der Gemeinde X. Konkret hat der Bürgermeister der Gemeinde X als Baubehörde erster Instanz mit Bescheid vom 30.04.2013, Zl X/Y III, bestätigt mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde X als Baubehörde zweiter Instanz vom 26.08.2013, Zahl X/Y IV, verfügt, dass Herr T U, wohnhaft in PLZ X, Y-Straße 12, Top 3 und Herr M U, wohnhaft in PLZ X, Y-Straße 12, Top 2, als Eigentümer des auf dem Gst Nr x/y KG X befindlichen Zweifamilienhauses den dem Baubewilligungsbescheid vom 13.03.2007, Zahl X/Y, entsprechenden Bauzustand herzustellen haben und zwar in der Form, dass Schallschutz und Raumakustik den Erfordernissen der ÖNORM B 8115 zu entsprechen haben. Im gegenständlichen Verfahren geht es um die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes eines Bauvorhabens in der Gemeinde römisch zehn. Konkret hat der Bürgermeister der Gemeinde römisch zehn als Baubehörde erster Instanz mit Bescheid vom 30.04.2013, Zl X/Y römisch drei, bestätigt mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde römisch zehn als Baubehörde zweiter Instanz vom 26.08.2013, Zahl X/Y römisch vier, verfügt, dass Herr T U, wohnhaft in PLZ römisch zehn, Y-Straße 12, Top 3 und Herr M U, wohnhaft in PLZ römisch zehn, Y-Straße 12, Top 2, als Eigentümer des auf dem Gst Nr x/y KG römisch zehn befindlichen Zweifamilienhauses den dem Baubewilligungsbescheid vom 13.03.2007, Zahl X/Y, entsprechenden Bauzustand herzustellen haben und zwar in der Form, dass Schallschutz und Raumakustik den Erfordernissen der ÖNORM B 8115 zu entsprechen haben. Wie bereits ausgeführt, sah die Baubehörde erster Instanz bei der Realisierung dieses Bauvorhabens in der Gemeinde X eine Auflage des dazu ergangenen Baubewilligungsbescheides vom 13.03.2007, Zahl X/Y, als nicht erfüllt an. Konkret geht es um die Auflage 26, welche vorsieht, dass Schallschutz und Raumakustik in Gebäuden des gegenständlichen (zwischenzeitlich realisierten) Bauvorhabens den Erfordernissen der ÖNORM B 8115 zu entsprechen haben.Wie bereits ausgeführt, sah die Baubehörde erster Instanz bei der Realisierung dieses Bauvorhabens in der Gemeinde römisch zehn eine Auflage des dazu ergangenen Baubewilligungsbescheides vom 13.03.2007, Zahl X/Y, als nicht erfüllt an. Konkret geht es um die Auflage 26, welche vorsieht, dass Schallschutz und Raumakustik in Gebäuden des gegenständlichen (zwischenzeitlich realisierten) Bauvorhabens den Erfordernissen der ÖNORM B 8115 zu entsprechen haben. Das Beschwerdebegehren richtet sich ausschließlich gegen die Tatsache, dass mit dem streitgegenständlichen Mängelbehebungsauftrag nicht nur Herr T U, sondern auch der Beschwerdeführer zur Durchführung von Maßnahmen verpflichtet wurde. Die grundsätzliche Rechtskonformität des Mängelbehebungsauftrages wird nicht bestritten, war es doch der Beschwerdeführer, der den gegenständlichen Mängelbehebungsauftrag bei der Baubehörde nachdrücklich anregte. Der Prüfungsumfang im Sinne des § 27 VwGVG beschränkte sich für das Verwaltungsgericht daher auf die reine Rechtsfrage, ob auch der Beschwerdeführer zu Recht mit dem bekämpften Bescheid zur Durchführung von Maßnahmen verpflichtet wurde.Der Prüfungsumfang im Sinne des Paragraph 27, VwGVG beschränkte sich für das Verwaltungsgericht daher auf die reine Rechtsfrage, ob auch der Beschwerdeführer zu Recht mit dem bekämpften Bescheid zur Durchführung von Maßnahmen verpflichtet wurde.
Baupolizeiliche Aufträge nach § 39 Abs 1 TBO sind nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes an alle Miteigentümer eines Hauses zu richten. Das gilt auch bei Vorliegen von Wohnungseigentum nach dem WEG 2002 (vgl VwGH 6.7.1989, 88/06/0197, 0198; VwGH 30.1.1990, 86/05/0166; VwGH 22.6.1995, 95/06/0094).
Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011 ist diese Frage zu bejahen. Baupolizeiliche Aufträge nach Paragraph 39, Absatz eins, TBO sind nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes an alle Miteigentümer eines Hauses zu richten. Das gilt auch bei Vorliegen von Wohnungseigentum nach dem WEG 2002 vergleiche VwGH 6.7.1989, 88/06/0197, 0198; VwGH 30.1.1990, 86/05/0166; VwGH 22.6.1995, 95/06/0094). Auch bei einer Wohnungseigentumsgemeinschaft nach dem WEG hat jeder Miteigentümer dafür zu sorgen, dass die Baulichkeiten der Baubewilligung entsprechen (Solidarhaftung). Stellt die Baubehörde einen konsenswidrigen Zustand eines Gebäudes fest, ist der Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes an alle Miteigentümer des Gebäudes zu erteilen. Dass dem Wohnungseigentümer nach dem WEG nur ein ausschließliches Nutzungsrecht an Teilen der Liegenschaft eingeräumt ist, ändert nichts an der Solidarhaftung bei Baumängeln an einem im gemeinsamen Eigentum befindlichen Gebäude, weil diese auf das Eigentum und nicht auf ausschließliche Nutzungsrechte an Teilen des Gebäudes abstellt. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers liegt also auch im Falle von Miteigentum nach dem WEG eine Miteigentumsgemeinschaft mit den vorbeschriebenen baurechtlichen Solidarverpflichtungen vor. Sowohl Herr T U als auch der Beschwerdeführer sind im offenen Grundbuch als Miteigentümer der gegenständlichen Liegenschaft ausgewiesen. Der baupolizeiliche Auftrag an den Beschwerdeführer erging daher zu Recht. Zum Einwand des Beschwerdeführers, dass der erteilte Mängelbehebungsauftrag schon deshalb nicht rechtens sein könne, weil der Beschwerdeführer gar kein Zutrittsrecht in die Wohnung TOP 3 hätte und er damit dem Auftrag der Baubehörde nicht nachkommen könnte, wird festgehalten – und für die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtes ergänzend ins Treffen geführt - , dass dem Beschwerdeführer eine Beseitigungsklage gegen andere Miteigentümer bei Bedarf offen steht (siehe dazu MietSlg 33.504/14; 35.656).
GVG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, weil im Beschwerdeverfahren ausschließlich eine Rechtsfrage zu klären war. Der Sachverhalt an sich ist unstrittig. Aus diesem Grund erübrigte sich auch die Aufnahme der beantragten Beweise, weil sie zur Klärung der streitgegenständlichen Rechtsfrage (bei unstrittigem Sachverhalt) nichts beitragen konnten.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, weil im Beschwerdeverfahren ausschließlich eine Rechtsfrage zu klären war. Der Sachverhalt an sich ist unstrittig. Aus diesem Grund erübrigte sich auch die Aufnahme der beantragten Beweise, weil sie zur Klärung der streitgegenständlichen Rechtsfrage (bei unstrittigem Sachverhalt) nichts beitragen konnten. Zu II.Zu römisch zwei. Die ordentliche Revision war auszuschließen, weil keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision war auszuschließen, weil keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Gerald Schaber (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.42.0178.1
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.