GVG) iVm § 3 Abs 7 Z 2 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz BGBl I 2013/33 (VwGbk-ÜG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch eins.
Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz BGBl römisch eins 2013/33 (VwGVG) in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 7, Ziffer 2, Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz BGBl römisch eins 2013/33 (VwGbk-ÜG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II.
GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 400,-- zu leisten.römisch zwei.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 400,-- zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 BGBl 1985/10 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision, im Fall der Nichtzulassung der Revision nur außerordentliche Revision, an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Gegen Entscheidungen
GG ist lediglich die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, zulässig. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen.Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision, im Fall der Nichtzulassung der Revision nur außerordentliche Revision, an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Gegen Entscheidungen
Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist lediglich die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, zulässig. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen. Die Beschwerde bzw die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Vorbemerkungenrömisch eins. Vorbemerkungen Vorab ist festzuhalten, dass
Abs 51 Z 8 B-VG die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern aufgelöst wurden. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei den Unabhängigen Verwaltungssenaten anhängigen Verfahren geht
der zitierten Verfassungsbestimmung auf die Verwaltungsgerichte über.
Gbk-ÜG können die mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei den unabhängigen Verwaltungsbehörden anhängigen Verfahren von den Verwaltungsgerichten weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitglieds der unabhängigen Verwaltungsbehörde gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters eines Verwaltungsgerichtes gehört und es sich um denselben Organwalter handelt. Diese Voraussetzungen liegen im vorliegenden Fall vor.Vorab ist festzuhalten, dass
, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern aufgelöst wurden. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei den Unabhängigen Verwaltungssenaten anhängigen Verfahren geht
der zitierten Verfassungsbestimmung auf die Verwaltungsgerichte über.
Paragraph 3, Absatz 7, Ziffer 2, VwGbk-ÜG können die mit Ablauf des
F bis 31.12.2013 zunächst eine Kammerzuständigkeit gegeben, weshalb der Akt mit der Aktenzahl x/u/v der Kammer 4 zugeteilt wurde. Hinsichtlich des Spruchpunktes
Paragraph 51 c, Verwaltungsstrafgesetz 1991 in der Fassung bis 31.12.2013 zunächst eine Kammerzuständigkeit gegeben, weshalb der Akt mit der Aktenzahl x/u/v der Kammer 4 zugeteilt wurde. Hinsichtlich des Spruchpunktes
F BGBl I 2009/93 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern nicht auch ein Verstoß gegen § 99 Abs 1 bis 1b StVO 1960 vorliegt, mit einer Geldstrafe von Euro 300,-- bis Euro 3.700,--, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer entgegen der Bestimmung des § 14 Abs 8 ein Kraftfahrzeug in Betrieb nimmt oder lenkt. Bei der Strafbemessung sind auch der Grad der Alkoholisierung und die Häufigkeit der Verstöße zu berücksichtigen.
Paragraph 37 a, FSG in der Fassung BGBl römisch eins 2009/93 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern nicht auch ein Verstoß gegen Paragraph 99, Absatz eins bis eins b StVO 1960 vorliegt, mit einer Geldstrafe von Euro 300,-- bis Euro 3.700,--, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer entgegen der Bestimmung des Paragraph 14, Absatz 8, ein Kraftfahrzeug in Betrieb nimmt oder lenkt. Bei der Strafbemessung sind auch der Grad der Alkoholisierung und die Häufigkeit der Verstöße zu berücksichtigen. Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Nach Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Nach Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Bei der Strafbemessung sind stets mehrere Kriterien zu berücksichtigen. Die wirtschaftlichen Verhältnisse stellen nur eines von mehreren Kriterien dar. Besonderes Gewicht kommt bei der Strafbemessung dem Umstand zu, inwieweit bereits einschlägige Strafvormerkungen vorliegen. Der Verwaltungsstrafvormerk des Beschuldigten weist vier nicht getilgte Bestrafungen wegen Übertretungen
VO (Lenken im alkoholbeeinträchtigten Zustand) und eine nicht getilgte Bestrafung wegen § 14 Abs 8 FSG (Alkoholgehalt beim Lenken zwischen 0,25 und 0,39 mg/l) auf. Die letzten beiden Bestrafungen wegen § 5 Abs 1 StVO erfolgten im April 2013. Der Eintritt der Rechtskraft war am 17.05.2013, somit nur zwei Wochen vor Begehung des gegenständlichen Delikts. Erschwerend sind somit nicht nur fünf einschlägige Vorstrafen, sondern auch der rasche Rückfall. Dabei ist auch zu beachten, dass zuletzt (vor Begehung des verfahrensgegenständlichen Deliktes) wegen eines StVO-Alkodeliktes 14 Tage Primärarrest ausgesprochen wurden. Dies deutet darauf hin, dass selbst die Verhängung von strengen Strafen beim Beschuldigten nicht zu einer Verhaltensänderung führt. Die im gegenständlichen Fall von der Bezirkshauptmannschaft X verhängte Geldstrafe liegt im mittleren Bereich des (Geld-)Strafrahmens des § 37a FSG und erscheint trotz ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse insbesondere im Hinblick auf das Vorleben und unter Bedachtnahme auf spezialpräventive Gründe nicht unangemessen hoch.Bei der Strafbemessung sind stets mehrere Kriterien zu berücksichtigen. Die wirtschaftlichen Verhältnisse stellen nur eines von mehreren Kriterien dar. Besonderes Gewicht kommt bei der Strafbemessung dem Umstand zu, inwieweit bereits einschlägige Strafvormerkungen vorliegen. Der Verwaltungsstrafvormerk des Beschuldigten weist vier nicht getilgte Bestrafungen wegen Übertretungen
Paragraph 5, Absatz eins, StVO (Lenken im alkoholbeeinträchtigten Zustand) und eine nicht getilgte Bestrafung wegen Paragraph 14, Absatz 8, FSG (Alkoholgehalt beim Lenken zwischen 0,25 und 0,39 mg/l) auf. Die letzten beiden Bestrafungen wegen Paragraph 5, Absatz eins, StVO erfolgten im April 2013. Der Eintritt der Rechtskraft war am 17.05.2013, somit nur zwei Wochen vor Begehung des gegenständlichen Delikts. Erschwerend sind somit nicht nur fünf einschlägige Vorstrafen, sondern auch der rasche Rückfall. Dabei ist auch zu beachten, dass zuletzt (vor Begehung des verfahrensgegenständlichen Deliktes) wegen eines StVO-Alkodeliktes 14 Tage Primärarrest ausgesprochen wurden. Dies deutet darauf hin, dass selbst die Verhängung von strengen Strafen beim Beschuldigten nicht zu einer Verhaltensänderung führt. Die im gegenständlichen Fall von der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn verhängte Geldstrafe liegt im mittleren Bereich des (Geld-)Strafrahmens des Paragraph 37 a, FSG und erscheint trotz ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse insbesondere im Hinblick auf das Vorleben und unter Bedachtnahme auf spezialpräventive Gründe nicht unangemessen hoch. VIII. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch acht. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Alfred Stöbich (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2013.20.2977.5
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.