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LVwG-2013/20/2977-5

Obsah (8)§ 50§ 52§ 25aArt 151§ 3§ 51c§ 37a§ 5

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum27.01.2014 GeschäftszahlLVwG-2013/20/2977-5 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter D

§ 50Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz BGBl I 2013/33 (Vw

GVG) iVm § 3 Abs 7 Z 2 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz BGBl I 2013/33 (VwGbk-ÜG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch eins.

Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz BGBl römisch eins 2013/33 (VwGVG) in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 7, Ziffer 2, Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz BGBl römisch eins 2013/33 (VwGbk-ÜG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II.

§ 52Abs 1 und 2 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 400,-- zu leisten.römisch zwei.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 400,-- zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 BGBl 1985/10 (Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 BGBl 1985/10 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision, im Fall der Nichtzulassung der Revision nur außerordentliche Revision, an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Gegen Entscheidungen

§ 25aAbs 4 Vw

GG ist lediglich die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, zulässig. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen.Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision, im Fall der Nichtzulassung der Revision nur außerordentliche Revision, an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Gegen Entscheidungen

Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist lediglich die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, zulässig. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen. Die Beschwerde bzw die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Vorbemerkungenrömisch eins. Vorbemerkungen Vorab ist festzuhalten, dass

Art 151

Abs 51 Z 8 B-VG die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern aufgelöst wurden. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei den Unabhängigen Verwaltungssenaten anhängigen Verfahren geht

der zitierten Verfassungsbestimmung auf die Verwaltungsgerichte über.

§ 3Abs 7 Z 2 Vw

Gbk-ÜG können die mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei den unabhängigen Verwaltungsbehörden anhängigen Verfahren von den Verwaltungsgerichten weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitglieds der unabhängigen Verwaltungsbehörde gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters eines Verwaltungsgerichtes gehört und es sich um denselben Organwalter handelt. Diese Voraussetzungen liegen im vorliegenden Fall vor.Vorab ist festzuhalten, dass

Artikel 151

, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern aufgelöst wurden. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei den Unabhängigen Verwaltungssenaten anhängigen Verfahren geht

der zitierten Verfassungsbestimmung auf die Verwaltungsgerichte über.

Paragraph 3, Absatz 7, Ziffer 2, VwGbk-ÜG können die mit Ablauf des

  1. Dezember 2013 bei den unabhängigen Verwaltungsbehörden anhängigen Verfahren von den Verwaltungsgerichten weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitglieds der unabhängigen Verwaltungsbehörde gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters eines Verwaltungsgerichtes gehört und es sich um denselben Organwalter handelt. Diese Voraussetzungen liegen im vorliegenden Fall vor. II. Verfahrensgangrömisch zwei. Verfahrensgang Mit dem oben angeführten Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten unter Spruchpunkt
  2. vorgeworfen, er hätte am 29.05.2013 um 19.59 Uhr in M den Pkw mit dem Kennzeichen XY trotz entzogener Lenkberechtigung gelenkt. Aufgrund dieser Übertretung wurde über ihn eine primäre Freiheitsstrafe von 21 Tagen verhängt. Unter Spruchpunkt
  3. wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er hätte das Kraftfahrzeug mit einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,30 mg/l gelenkt. Dadurch habe er gegen § 37a iVm § 14 Abs 8 Führerscheingesetz BGBl I 1997/120 (FSG) verstoßen wurde über ihn dafür eine Geldstrafe in Höhe von Euro 2.000,-- verhängt.Unter Spruchpunkt
  4. wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er hätte das Kraftfahrzeug mit einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,30 mg/l gelenkt. Dadurch habe er gegen Paragraph 37 a, in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz 8, Führerscheingesetz BGBl römisch eins 1997/120 (FSG) verstoßen wurde über ihn dafür eine Geldstrafe in Höhe von Euro 2.000,-- verhängt. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte mit E-Mail vom 20.10.2013 innerhalb offener Frist Berufung erhoben. Die unterschiedlichen Strafausmaße führten beim Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol zunächst zwei Berufungsverfahren. Soweit es um Spruchpunkt
  5. geht, war

§ 51cVerwaltungsstrafgesetz 1991 id

F bis 31.12.2013 zunächst eine Kammerzuständigkeit gegeben, weshalb der Akt mit der Aktenzahl x/u/v der Kammer 4 zugeteilt wurde. Hinsichtlich des Spruchpunktes

  1. war die Zuständigkeit eines Einzelmitgliedes gegeben und erfolgte unter der Aktenzahl x/y/z die Zuteilung an Dr. Alfred Stöbich.Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte mit E-Mail vom 20.10.2013 innerhalb offener Frist Berufung erhoben. Die unterschiedlichen Strafausmaße führten beim Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol zunächst zwei Berufungsverfahren. Soweit es um Spruchpunkt
  2. geht, war

Paragraph 51 c, Verwaltungsstrafgesetz 1991 in der Fassung bis 31.12.2013 zunächst eine Kammerzuständigkeit gegeben, weshalb der Akt mit der Aktenzahl x/u/v der Kammer 4 zugeteilt wurde. Hinsichtlich des Spruchpunktes

  1. war die Zuständigkeit eines Einzelmitgliedes gegeben und erfolgte unter der Aktenzahl x/y/z die Zuteilung an Dr. Alfred Stöbich. In seiner Berufung führte der Beschuldigte aus, dass sein monatlicher Invaliditätsvorschuss lediglich Euro 430,-- betrage. Weiters äußerte er Bedenken in Bezug auf die Verlässlichkeit des Alkomatmessergebnisses, dies im Hinblick auf eine Lungenerkrankung. Die wirtschaftliche Situation spielt lediglich bei der Verhängung einer Geldstrafe eine Rolle (nicht jedoch bei der zu Spruchpunkt
  2. verhängten primären Freiheitsstrafe), sodass die Ausführungen lediglich auf Spruchpunkt
  3. zu beziehen waren. Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol richtete in weiterer Folge zur Aktenzahl x/y/z ein Schreiben vom 04.11.2013 an den Beschuldigten, mit welchem ihm mitgeteilt wurde, dass seine Bedenken bezüglich des Alkomatmessergebnisses nicht geteilt werden könnten. So wurde in diesem Schreiben ua Folgendes ausgeführt: „Diesbezüglich sei zunächst ausgeführt, dass es sich bei dem verwendeten Alkomaten um ein geeichtes Gerät handelt. Die beiden in Österreich zugelassenen Alkomaten sind bereits seit ca. 20 Jahren im Einsatz und haben sich als überaus zuverlässig erwiesen. In Bezug auf etwaige Einschränkungen gesundheitlicher Art sei festgehalten, dass gültige Messergebnisse nur bei Erfüllung bestimmter Parameter zustande kommen. Soweit das Blasvolumen zu klein ist oder die Blaszeit zu kurz, wird dies vom Gerät erkannt und entsprechend als Fehlversuch ausgewiesen. Im gegenständlichen Fall wurden jedoch zwei gültige Messungen erzielt, welche innerhalb der zulässigen Messwertdifferenz liegen und von denen der niedrigere Wert (0,30 mg/l Alkoholgehalt der Atemluft) zugrunde gelegt wurde. Im Übrigen wurde laut Anzeige auch ein Alkovortest absolviert, welcher ein Ergebnis von 0,35 mg/l AAK erbrachte und somit die Unbedenklichkeit des Messergebnisses des gleichen Alkomaten bestätigt.“ Weiters wurde der Beschuldigte in diesem Schreiben darauf hingewiesen, dass die Berufung auch in Bezug auf die Strafhöhe wenig Aussicht auf Erfolg habe und im Falle einer Berufungszurückziehung kein Kostenbeitrag für das Rechtsmittelverfahren anfallen würde. Dieses Schreiben wurde zunächst per E-Mail an den Beschuldigten gerichtet. Nachdem eine Antwort ausgeblieben ist, wurde das Schreiben dem Beschuldigten per Post zugestellt. Die Zustellung ist durch Hinterlegung am 06.12.2013 ausgewiesen. Ein Antwortschreiben ist nicht erfolgt. Allerdings setzte sich der Beschuldigte in der 50.Kalenderwoche mit dem im gegenständlichen Fall zuständigen Mitglied des UVS in Tirol telefonisch in Verbindung. In diesem Telefonat wurde dem Beschuldigten der Inhalt des an ihn zugegangenen Schreibens vom 04.11.2013 nochmals erläutert. Er wurde darauf hingewiesen, dass ihm die Möglichkeit offen steht, innerhalb der im Schreiben angeführten Frist (10 Tage) ein Antwortschreiben einzubringen. Im Hinblick auf die Einführung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz und den Zuständigkeitsübergang vom Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol auf das Landesverwaltungsgericht Tirol ist die Berufung nunmehr als Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X zu werten.Im Hinblick auf die Einführung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz und den Zuständigkeitsübergang vom Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol auf das Landesverwaltungsgericht Tirol ist die Berufung nunmehr als Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn zu werten. III. Sachverhalt:römisch drei. Sachverhalt: Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht fest, dass der Beschuldigte die ihm angelastete Tat begangen hat. Der Beschuldigte hat ein Kraftfahrzeug gelenkt, wobei er eine Alkoholisierung im Ausmaß 0,30 mg/l Alkoholgehalt der Atemluft aufgewiesen hat. IV. Beweiswürdigung:römisch vier. Beweiswürdigung: Das Messergebnis wurde mit einem geeichten Alkomaten erzielt. Es handelt sich hierbei um ein überaus zuverlässiges Messgerät. Es liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass der Alkomat funktionsuntauglich gewesen wäre oder etwa die Verwendungsrichtlinien nicht eingehalten worden wären. Seitens des Beschuldigten wurden im Hinblick auf eine Lungenerkrankung Bedenken in Bezug auf das Messergebnis geäußert. Diese Bedenken wurden nach Erhalt des Schreibens des Unabhängigen Verwaltungssenates nicht näher konkretisiert. Damit entstand jedoch keinerlei Ermittlungsverpflichtung. In diesem Zusammenhang sei im Übrigen ausgeführt, dass im gegenständlichen Fall 2 gültige Messversuche zustande gekommen sind und sowohl das Blasvolumen (mit 2,7 l und 2,3 l) als auch die Blaszeit (mit 4,5 sec und 6,2 sec) ausreichend waren, da ansonsten ein Fehlversuch ausgewiesen worden wäre. Eine Lungenerkrankung wie etwa COPD kann zwar die Lungenfunktion einschränken, sodass die erforderlichen Parameter bezüglich Blaszeit und insbesondere Blasvolumen nicht erreicht werden können, sodass der Alkomat einen Fehlversuch ausweist. Eine derartige Erkrankung kann jedoch nicht dazu führen, dass ein Messergebnis falsch ist und zu Unrecht eine Alkoholisierung ausweist. V. Rechtslage:römisch fünf. Rechtslage:
  4. Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl 1930/1 idF BGBl I 2013/164 (B-VG):
  5. Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl 1930/1 in der Fassung BGBl römisch eins 2013/164 (B-VG): Art 151.… Artikel 151 Punkt …

(51)
  1. Mit
  2. Jänner 2014 werden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des
  3. Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Art. 119a Abs. 5) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde.
  4. Mit
  5. Jänner 2014 werden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des
  6. Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Artikel 119 a, Absatz 5,) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde. …“
  7. Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, BGBl I 2013/33 idF BGBl I 2013/122 (VwGbk-ÜG):
  8. Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, BGBl römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl römisch eins 2013/122 (VwGbk-ÜG): Verwaltungsgerichte §
  9. …Paragraph 3, …
(7)Mit Ablauf des
  1. Dezember 2013 bei den unabhängigen Verwaltungsbehörden anhängige Verfahren können von den Verwaltungsgerichten weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt …
  2. zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitglieds der unabhängigen Verwaltungsbehörde gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters eines Verwaltungsgerichtes gehört und es sich um denselben Organwalter handelt. …“
  3. § 14 Abs 8 FSG hat folgenden Wortlaut:
  4. Paragraph 14, Absatz 8, FSG hat folgenden Wortlaut: „Ein Kraftfahrzeug darf nur in Betrieb genommen oder gelenkt werden, wenn beim Lenker der Alkoholgehalt des Blutes weniger als 0,5 g/l (0,5 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft weniger als 0,25 mg/l beträgt. Bestimmungen, die für den betreffenden Lenker geringere Alkoholgrenzwerte festsetzen, bleiben unberührt.“ VI. Rechtliche Beurteilung:römisch sechs. Rechtliche Beurteilung: Der Beschuldigte hat, indem er den Pkw zum genannten Zeitpunkt am genannten Ort gelenkt hat, obwohl er eine Alkoholisierung von 0,30 mg/l Alkoholgehalt der Atemluft aufgewiesen hat, gegen diese Bestimmung verstoßen. Er musste zuvor auch in einem nicht unerheblichen Ausmaß Alkohol konsumiert haben, sodass ihm auch ein Verschulden in Form von Fahrlässigkeit anzulasten ist. Er hat somit die Tat in objektiver und subjektiver Hinsicht begangen. VII. Strafbemessung:römisch sieben. Strafbemessung:

§ 37aFSG id

F BGBl I 2009/93 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern nicht auch ein Verstoß gegen § 99 Abs 1 bis 1b StVO 1960 vorliegt, mit einer Geldstrafe von Euro 300,-- bis Euro 3.700,--, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer entgegen der Bestimmung des § 14 Abs 8 ein Kraftfahrzeug in Betrieb nimmt oder lenkt. Bei der Strafbemessung sind auch der Grad der Alkoholisierung und die Häufigkeit der Verstöße zu berücksichtigen.

Paragraph 37 a, FSG in der Fassung BGBl römisch eins 2009/93 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern nicht auch ein Verstoß gegen Paragraph 99, Absatz eins bis eins b StVO 1960 vorliegt, mit einer Geldstrafe von Euro 300,-- bis Euro 3.700,--, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer entgegen der Bestimmung des Paragraph 14, Absatz 8, ein Kraftfahrzeug in Betrieb nimmt oder lenkt. Bei der Strafbemessung sind auch der Grad der Alkoholisierung und die Häufigkeit der Verstöße zu berücksichtigen. Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Nach Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Nach Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Bei der Strafbemessung sind stets mehrere Kriterien zu berücksichtigen. Die wirtschaftlichen Verhältnisse stellen nur eines von mehreren Kriterien dar. Besonderes Gewicht kommt bei der Strafbemessung dem Umstand zu, inwieweit bereits einschlägige Strafvormerkungen vorliegen. Der Verwaltungsstrafvormerk des Beschuldigten weist vier nicht getilgte Bestrafungen wegen Übertretungen

§ 5Abs 1 St

VO (Lenken im alkoholbeeinträchtigten Zustand) und eine nicht getilgte Bestrafung wegen § 14 Abs 8 FSG (Alkoholgehalt beim Lenken zwischen 0,25 und 0,39 mg/l) auf. Die letzten beiden Bestrafungen wegen § 5 Abs 1 StVO erfolgten im April 2013. Der Eintritt der Rechtskraft war am 17.05.2013, somit nur zwei Wochen vor Begehung des gegenständlichen Delikts. Erschwerend sind somit nicht nur fünf einschlägige Vorstrafen, sondern auch der rasche Rückfall. Dabei ist auch zu beachten, dass zuletzt (vor Begehung des verfahrensgegenständlichen Deliktes) wegen eines StVO-Alkodeliktes 14 Tage Primärarrest ausgesprochen wurden. Dies deutet darauf hin, dass selbst die Verhängung von strengen Strafen beim Beschuldigten nicht zu einer Verhaltensänderung führt. Die im gegenständlichen Fall von der Bezirkshauptmannschaft X verhängte Geldstrafe liegt im mittleren Bereich des (Geld-)Strafrahmens des § 37a FSG und erscheint trotz ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse insbesondere im Hinblick auf das Vorleben und unter Bedachtnahme auf spezialpräventive Gründe nicht unangemessen hoch.Bei der Strafbemessung sind stets mehrere Kriterien zu berücksichtigen. Die wirtschaftlichen Verhältnisse stellen nur eines von mehreren Kriterien dar. Besonderes Gewicht kommt bei der Strafbemessung dem Umstand zu, inwieweit bereits einschlägige Strafvormerkungen vorliegen. Der Verwaltungsstrafvormerk des Beschuldigten weist vier nicht getilgte Bestrafungen wegen Übertretungen

Paragraph 5, Absatz eins, StVO (Lenken im alkoholbeeinträchtigten Zustand) und eine nicht getilgte Bestrafung wegen Paragraph 14, Absatz 8, FSG (Alkoholgehalt beim Lenken zwischen 0,25 und 0,39 mg/l) auf. Die letzten beiden Bestrafungen wegen Paragraph 5, Absatz eins, StVO erfolgten im April 2013. Der Eintritt der Rechtskraft war am 17.05.2013, somit nur zwei Wochen vor Begehung des gegenständlichen Delikts. Erschwerend sind somit nicht nur fünf einschlägige Vorstrafen, sondern auch der rasche Rückfall. Dabei ist auch zu beachten, dass zuletzt (vor Begehung des verfahrensgegenständlichen Deliktes) wegen eines StVO-Alkodeliktes 14 Tage Primärarrest ausgesprochen wurden. Dies deutet darauf hin, dass selbst die Verhängung von strengen Strafen beim Beschuldigten nicht zu einer Verhaltensänderung führt. Die im gegenständlichen Fall von der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn verhängte Geldstrafe liegt im mittleren Bereich des (Geld-)Strafrahmens des Paragraph 37 a, FSG und erscheint trotz ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse insbesondere im Hinblick auf das Vorleben und unter Bedachtnahme auf spezialpräventive Gründe nicht unangemessen hoch. VIII. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch acht. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Alfred Stöbich (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2013.20.2977.5

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.