RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum27.01.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/40/0137-1 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Hannes Piccolroaz über die Beschwerde des Herrn P G, Adresse, PLZ Ort, gegen das Straferkenntnis der Bürgermeisterin der Stadt Innsbruck vom 03.12.2013, Zl X-**-***/2012, zu Recht erkannt:
- Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG eingestellt.
- Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VStG eingestellt.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs 4 VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG absolut unzulässig.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG absolut unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision, im Fall der Nichtzulassung der Revision nur außerordentliche Revision, an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Gegen Entscheidungen gemäß § 25a Abs 4 VwGG ist lediglich die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, zulässig. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen.Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision, im Fall der Nichtzulassung der Revision nur außerordentliche Revision, an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Gegen Entscheidungen gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist lediglich die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, zulässig. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen. Die Beschwerde bzw die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt:römisch eins. Sachverhalt: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bürgermeisterin der Stadt Innsbruck vom 03.12.2013, Zl X-**-***/2012, wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt wie folgt: „Sie, Herr P G, geb am xx.xx.xxxx, haben am 12.12.2012 von 14:50 Uhr bis 15:30 Uhr, in 6020 Innsbruck, Technikerstraße 9b, mit dem Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen (A) X-****, Marke SUZUKI, Farbe silber, folgende Verwaltungsübertretung begangen: Sie haben genanntes Kraftfahrzeug in der dortigen, durch das Vorschriftszeichen gem § 52 Z 13 lit d u lit e StVO gekennzeichneten, abgabepflichtigen Kurzparkzone laut Verordnung der Stadt Innsbruck vom 26.01.2006, Zahl ll-SV-1362e/2005 geparkt und den Parkschein nicht richtig im Sinne des § 4 Abs 2 der genannten Verordnung angebracht.Sie haben genanntes Kraftfahrzeug in der dortigen, durch das Vorschriftszeichen gem Paragraph 52, Ziffer 13, Litera d, u Litera e, StVO gekennzeichneten, abgabepflichtigen Kurzparkzone laut Verordnung der Stadt Innsbruck vom 26.01.2006, Zahl ll-SV-1362e/2005 geparkt und den Parkschein nicht richtig im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, der genannten Verordnung angebracht. Aufgrund dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe Falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von gemäß € 50,00 1 Tag § 14 Abs 1 lit c Tiroler Parkabgabegesetz“Paragraph 14, Absatz eins, Litera c, Tiroler Parkabgabegesetz“ Weiters wurde ein anteiliger Beitrag zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten vorgeschrieben. Dagegen hat der Beschuldigte rechtzeitig Berufung bzw Beschwerde erhoben und darin vorgebracht wie folgt: Die Sachverhaltsdarstellung beruhe auf der rechtlich irrigen Annahme, dass das vom Beschuldigten gezeigte Verhalten ihm zuzuschreiben sei und sei er zumindest fahrlässig in seinem Verhalten gewesen. Tatsächlich zeige jedoch das gezeigte Verhalten, dass der Beschuldigte gerade in vorbildlicher Weise sich mit äußerster Sorgfalt verhalten habe. Die Beweiswürdigung stehe im Widerspruch mit der Sachverhaltsdarstellung und der rechtlichen Beurteilung. Weiters seien die Ermittlungen der Behörde unvollständig, da sie den geschilderten Vorgang nicht selbst verifiziert habe. Daher sei das Verhalten des Beschuldigten nicht fahrlässig. Der zur Verkürzung der Abgabe führende Grund liege in der Verantwortung der Stadt Innsbruck. Darauf aufbauend ergebe sich zwangsweise die falsche Sachverhaltsdarstellung und in weiterer Folge die falsche rechtliche Beurteilung. Im Übrigen wurde auf die Ausführungen im Einspruch gegen die Strafverfügung verwiesen. Es wurde beantragt, den Bescheid aufzuheben und eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den erstinstanzlichen Akt. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: Nach Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG wurden mit
- Jänner 2014 die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat sowie zahlreiche sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des
- Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Art 119a Abs 5) geht auf die Verwaltungsgerichte über.Nach Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG wurden mit
- Jänner 2014 die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat sowie zahlreiche sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des
- Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Artikel 119 a, Absatz 5,) geht auf die Verwaltungsgerichte über. Die hier relevante Bestimmung der Innsbrucker Parkabgabeverordnung 2006 lautet wie folgt: „§ 4 Art der Abgabeentrichtung
(1)Die Abgabe ist unbeschadet der Bestimmungen der §§ 5 und 6 bei Beginn des Parkens wie folgt zu entrichten:
(1)Die Abgabe ist unbeschadet der Bestimmungen der Paragraphen 5 und 6 bei Beginn des Parkens wie folgt zu entrichten:
- a)Durch Einwurf eines der beabsichtigten Parkdauer entsprechenden Geldbetrags in einen Parkscheinautomaten oder
- b)durch Einschub einer Parkwertkarte der Stadtgemeinde Innsbruck (Abs. 3) in einen Parkscheinautomaten und Entwertung um den Geldbetrag, welcher der beabsichtigten Parkdauer entspricht oderb) durch Einschub einer Parkwertkarte der Stadtgemeinde Innsbruck (Absatz 3,) in einen Parkscheinautomaten und Entwertung um den Geldbetrag, welcher der beabsichtigten Parkdauer entspricht oder
- c)durch Einschub eines Datenträgers (Chip- bzw. Magnetkarte) der Stadtgemeinde Innsbruck (Abs. 5) in ein Parkzeitgerät „(§ 8 Kurzparkzonenüberwachungs-verordnung, BGBl. Nr. 857/1994 in der Fassung BGBl. II Nr. 145/2008) und Entwertung um den Geldbetrag, welcher der jeweiligen Parkdauer entspricht oderc) durch Einschub eines Datenträgers (Chip- bzw. Magnetkarte) der Stadtgemeinde Innsbruck (Absatz 5,) in ein Parkzeitgerät „(Paragraph 8, Kurzparkzonenüberwachungs-verordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 857 aus 1994, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 145 aus 2008,) und Entwertung um den Geldbetrag, welcher der jeweiligen Parkdauer entspricht oder
- d)durch Auslösen des Abbuchungsvorganges an einem anderen Parkzeitgerät (§ 8 Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung, BGBl. Nr. 857/1994 in der Fassung BGBl. II Nr. 145/2008), welches ein ausreichendes Guthaben an Parkabgabe aufweist, die an die Stadtgemeinde Innsbruck entrichtet wurde oderd) durch Auslösen des Abbuchungsvorganges an einem anderen Parkzeitgerät (Paragraph 8, Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 857 aus 1994, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 145 aus 2008,), welches ein ausreichendes Guthaben an Parkabgabe aufweist, die an die Stadtgemeinde Innsbruck entrichtet wurde oder
- e)mittels elektronischer Kurzparknachweise (§ 9 Kurzparkzonenüberwachungs-verordnung, BGBl. Nr. 857/1994 in der Fassung BGBl. II Nr. 145/2008) für das Parken von Fahrzeugen, die mit einer gemäß § 2 Abs. 2 und § 4 Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung, BGBGI. Nr. 857/1994 in der Fassung BGBl. II Nr. 145/2008 verwendeten Parkscheibe versehen sind, sowie für das Parken außerhalb von Kurzparkzonen.
- e)mittels elektronischer Kurzparknachweise (Paragraph 9, Kurzparkzonenüberwachungs-verordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 857 aus 1994, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 145 aus 2008,) für das Parken von Fahrzeugen, die mit einer gemäß Paragraph 2, Absatz 2 und Paragraph 4, Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung, BGBGI. Nr. 857 aus 1994, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 145 aus 2008, verwendeten Parkscheibe versehen sind, sowie für das Parken außerhalb von Kurzparkzonen.
(2)Der bei der Abgabeentrichtung ausgedruckte Automatenparkschein ist im Format von ca. 11,5 mal 6 Zentimeter herzustellen und hat jedenfalls neben dem Schriftzug "Innsbruck" und dem Innsbrucker Stadtwappen das Datum (Jahr, Monat, Tag) der Abgabeent-richtung, den entrichteten Betrag sowie das Ende der Parkzeit, für welche die Abgabe entrichtet wurde, zu enthalten. Er ist bei Kraftfahrzeugen mit einer Windschutzscheibe hinter dieser und durch diese gut lesbar, bei anderen mehrspurigen Kraftfahrzeugen an sonst geeigneter Stelle gut wahrnehmbar anzubringen. Für die nicht im Stadtzentrum gelegenen gebührenpflichtigen Kurzparkzonen (Anlage I, Bereiche 2 bis 5) sind weiße Parkscheine, für die im Stadtzentrum gelegenen Kurzparkzonen (Anlage I, Bereich 1) Automatenparkscheine mit roter Markierung, für die Parkzonen (Anlage II) Parkscheine mit grüner Markierung zu verwenden.
(2)Der bei der Abgabeentrichtung ausgedruckte Automatenparkschein ist im Format von ca. 11,5 mal 6 Zentimeter herzustellen und hat jedenfalls neben dem Schriftzug "Innsbruck" und dem Innsbrucker Stadtwappen das Datum (Jahr, Monat, Tag) der Abgabeent-richtung, den entrichteten Betrag sowie das Ende der Parkzeit, für welche die Abgabe entrichtet wurde, zu enthalten. Er ist bei Kraftfahrzeugen mit einer Windschutzscheibe hinter dieser und durch diese gut lesbar, bei anderen mehrspurigen Kraftfahrzeugen an sonst geeigneter Stelle gut wahrnehmbar anzubringen. Für die nicht im Stadtzentrum gelegenen gebührenpflichtigen Kurzparkzonen (Anlage römisch eins, Bereiche 2 bis 5) sind weiße Parkscheine, für die im Stadtzentrum gelegenen Kurzparkzonen (Anlage römisch eins, Bereich 1) Automatenparkscheine mit roter Markierung, für die Parkzonen (Anlage römisch zwei) Parkscheine mit grüner Markierung zu verwenden.
(3)Die zur Abgabeentrichtung nach Abs. 1 lit. b zulässige Parkwertkarte hat jedenfalls den Aufdruck "Parkwertkarte der Stadt Innsbruck", das Stadtwappen sowie den Geldwert der Parkwertkarte zu enthalten und ist im Format von ca. 8,5 mal 5,5 Zentimeter (Scheckkartenformat) herzustellen.
(3)Die zur Abgabeentrichtung nach Absatz eins, Litera b, zulässige Parkwertkarte hat jedenfalls den Aufdruck "Parkwertkarte der Stadt Innsbruck", das Stadtwappen sowie den Geldwert der Parkwertkarte zu enthalten und ist im Format von ca. 8,5 mal 5,5 Zentimeter (Scheckkartenformat) herzustellen.
(4)Parkscheine (Abs. 2) und Parkzeitgeräte (Abs. 1 lit. c) sind Kontrolleinrichtungen im Sinne des § 9 Tiroler Parkabgabegesetz 2006.
(4)Parkscheine (Absatz 2,) und Parkzeitgeräte (Absatz eins, Litera c,) sind Kontrolleinrichtungen im Sinne des Paragraph 9, Tiroler Parkabgabegesetz 2006.
(5)Auf dem Datenträger nach Abs. 1 lit. c müssen der Aufdruck "Stadtgemeinde Innsbruck", das Stadtwappen sowie der Geldwert des Datenträgers ersichtlich sein. Parkzeitgeräte sind bei Kraftwagen mit einer Windschutzscheibe hinter dieser und durch diese von außen gut lesbar, bei anderen Fahrzeugen an einer sonst geeigneten Stelle gut wahrnehmbar und lesbar anzubringen.
(5)Auf dem Datenträger nach Absatz eins, Litera c, müssen der Aufdruck "Stadtgemeinde Innsbruck", das Stadtwappen sowie der Geldwert des Datenträgers ersichtlich sein. Parkzeitgeräte sind bei Kraftwagen mit einer Windschutzscheibe hinter dieser und durch diese von außen gut lesbar, bei anderen Fahrzeugen an einer sonst geeigneten Stelle gut wahrnehmbar und lesbar anzubringen.
(6)Automatenparkscheine, Parkwertkarten und Datenträger, einschließlich der Parkzeit-geräte gemäß Abs. 1 lit. d, dürfen ausschließlich von der Stadtgemeinde Innsbruck oder in deren Auftrag hergestellt, programmiert und vertrieben werden.“
(6)Automatenparkscheine, Parkwertkarten und Datenträger, einschließlich der Parkzeit-geräte gemäß Absatz eins, Litera d,, dürfen ausschließlich von der Stadtgemeinde Innsbruck oder in deren Auftrag hergestellt, programmiert und vertrieben werden.“ Die relevante Bestimmung des Tiroler Parkabgabegesetzes 2006, LGBl Nr 9/2006 idF LGBl Nr 130/2013 lautet wie folgt:Die relevante Bestimmung des Tiroler Parkabgabegesetzes 2006, Landesgesetzblatt Nr 9 aus 2006, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 130 aus 2013, lautet wie folgt: „§ 14 Strafbestimmungen
(1)Wer
- a)durch Handlungen oder Unterlassungen die Parkabgabe hinterzieht oder verkürzt,
- b)der Auskunftspflicht nach § 4 Abs 2 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,
- b)der Auskunftspflicht nach Paragraph 4, Absatz 2, nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,
- c)ohne den Tatbestand nach lit a zu verwirklichen, Kontrolleinrichtungen nach § 9 oder als Gast Parkkarten nach § 7 Abs 4 nicht ordnungsgemäß verwendet,
- c)ohne den Tatbestand nach Litera a, zu verwirklichen, Kontrolleinrichtungen nach Paragraph 9, oder als Gast Parkkarten nach Paragraph 7, Absatz 4, nicht ordnungsgemäß verwendet,
- d)Parkkarten anderen Personen als beherbergten Gästen überlässt oder
- e)als Inhaber eines Beherbergungsbetriebes den Verpflichtungen nach § 7 Abs 4 nicht nachkommt,
- e)als Inhaber eines Beherbergungsbetriebes den Verpflichtungen nach Paragraph 7, Absatz 4, nicht nachkommt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 370,– Euro zu bestrafen.
(2)Wird ein Kraftfahrzeug, für das die Parkabgabe hinterzogen oder verkürzt worden ist, nicht spätestens zu Beginn des nächstfolgenden Zeitraumes nach § 2 Abs 4 zweiter Satz entfernt, so bildet das weitere Stehenlassen des Kraftfahrzeuges für jeden solchen angefangenen Zeitraum eine neuerliche Verwaltungsübertretung. Ist das Abstellen eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges in einer Parkzone durchgehend abgabepflichtig, so bildet das weitere Stehenlassen des Kraftfahrzeuges nach Ablauf von jeweils 24 Stunden eine neue Verwaltungsübertretung.
(2)Wird ein Kraftfahrzeug, für das die Parkabgabe hinterzogen oder verkürzt worden ist, nicht spätestens zu Beginn des nächstfolgenden Zeitraumes nach Paragraph 2, Absatz 4, zweiter Satz entfernt, so bildet das weitere Stehenlassen des Kraftfahrzeuges für jeden solchen angefangenen Zeitraum eine neuerliche Verwaltungsübertretung. Ist das Abstellen eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges in einer Parkzone durchgehend abgabepflichtig, so bildet das weitere Stehenlassen des Kraftfahrzeuges nach Ablauf von jeweils 24 Stunden eine neue Verwaltungsübertretung.
(3)Der Versuch ist strafbar.
(4)Die Geldstrafen fließen der Gemeinde zu, in deren Gebiet die Abgabepflicht entstanden ist.“ Darüber hinaus sind folgende Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl Nr 52/1991 idF BGBl I Nr 33/2013 maßgeblich:Darüber hinaus sind folgende Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), Bundesgesetzblatt Nr 52 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, maßgeblich: „§ 44a VStG Der Spruch hat, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten: 1. die als erwiesen angenommene Tat; 2. die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist; 3. die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung; 4. den etwaigen Ausspruch über privatrechtliche Ansprüche; 5. im Fall eines Straferkenntnisses die Entscheidung über die Kosten. § 45 VStGParagraph 45, VStG
(1)Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn
- die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;
- der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;
- Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen;
- die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;
- die Strafverfolgung nicht möglich ist;
- die Strafverfolgung einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Ziffer 4, unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.
(2)Wird die Einstellung verfügt, so genügt ein Aktenvermerk mit Begründung, es sei denn, dass einer Partei gegen die Einstellung Beschwerde beim Verwaltungsgericht zusteht oder die Erlassung eines Bescheides aus anderen Gründen notwendig ist. Die Einstellung ist, soweit sie nicht bescheidmäßig erfolgt, dem Beschuldigten mitzuteilen, wenn er nach dem Inhalt der Akten von dem gegen ihn gerichteten Verdacht wusste.“ Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, ein näher bezeichnetes Kraftfahrzeug an einem näher bezeichneten Tag, zu einem näher bezeichneten Zeitpunkt an einem näher bezeichneten Ort in einer gekennzeichneten, abgabepflichtigen Kurzparkzone geparkt und den Parkschein nicht richtig im Sinne des § 4 Abs 2 der genannten Verordnung angebracht zu haben. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, ein näher bezeichnetes Kraftfahrzeug an einem näher bezeichneten Tag, zu einem näher bezeichneten Zeitpunkt an einem näher bezeichneten Ort in einer gekennzeichneten, abgabepflichtigen Kurzparkzone geparkt und den Parkschein nicht richtig im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, der genannten Verordnung angebracht zu haben. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die Umschreibung der Tat – bereits im Spruch und nicht erst in der Bescheidbegründung (VwSlg 17326A/2007; VwGH 01.07.2010, Zl 2008/09/0149) – so präzise zu sein, dass der Beschuldigte seine Verteidigungsrechte wahren kann und er nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt ist (zB VwSlg 11894A/1985; VwGH 12.03.2010, Zl 2010/17/0017 ua), sie muss mithin die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens erforderlich sind, ermöglichen und sie darf keinen Zweifel daran bestehen lassen, wofür der Täter bestraft worden ist (VwGH 23.04.2008, Zl 2005/03/0243). Die belangte Behörde legt dem Beschwerdeführer zur Last, den Parkschein nicht richtig im Sinne des § 4 Abs 2 der Innsbrucker Parkabgabeverordnung 2006 angebracht zu haben, ohne jedoch näher zu konkretisieren, inwiefern der Parkschein nicht richtig angebracht gewesen sei. Andererseits ergibt sich jedoch aus der Anzeige der *** AG Security vom 19.12.2012, dass der Smart-Park nicht runterzählen würde. Eine mangelnde Funktion des Smart-Park-Gerätes wird zudem vom Beschwerdeführer in seinem Einspruch gegen die Strafverfügung ausdrücklich geltend gemacht. Der Tatvorwurf der belangten Behörde, dass der Parkschein nicht ordnungsgemäß angebracht sei, widerspricht daher einerseits der Anzeige der *** AG Security und andererseits auch dem Konkretisierungsgebot des § 44a VStG. Aus dem Spruch des angefochtenen Erkenntnisses ist nicht abzuleiten, in welcher Form sich der Beschuldigte hätte verhalten müssen. Die belangte Behörde legt dem Beschwerdeführer zur Last, den Parkschein nicht richtig im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, der Innsbrucker Parkabgabeverordnung 2006 angebracht zu haben, ohne jedoch näher zu konkretisieren, inwiefern der Parkschein nicht richtig angebracht gewesen sei. Andererseits ergibt sich jedoch aus der Anzeige der *** AG Security vom 19.12.2012, dass der Smart-Park nicht runterzählen würde. Eine mangelnde Funktion des Smart-Park-Gerätes wird zudem vom Beschwerdeführer in seinem Einspruch gegen die Strafverfügung ausdrücklich geltend gemacht. Der Tatvorwurf der belangten Behörde, dass der Parkschein nicht ordnungsgemäß angebracht sei, widerspricht daher einerseits der Anzeige der *** AG Security und andererseits auch dem Konkretisierungsgebot des Paragraph 44 a, VStG. Aus dem Spruch des angefochtenen Erkenntnisses ist nicht abzuleiten, in welcher Form sich der Beschuldigte hätte verhalten müssen. Die Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat hat sich am jeweils in Betracht kommenden Tatbild zu orientieren (VwGH 25.02.1992, Zl 91/04/0285). Der Tatvorwurf, den Parkschein nicht richtig angebracht zu haben, deckt sich keinesfalls mit der Strafbestimmung des § 14 Abs 1 lit c Tiroler Parkabgabegesetz 2006, dieser stellt auf Kontrolleinrichtungen oder Parkkarten ab. Die Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat hat sich am jeweils in Betracht kommenden Tatbild zu orientieren (VwGH 25.02.1992, Zl 91/04/0285). Der Tatvorwurf, den Parkschein nicht richtig angebracht zu haben, deckt sich keinesfalls mit der Strafbestimmung des Paragraph 14, Absatz eins, Litera c, Tiroler Parkabgabegesetz 2006, dieser stellt auf Kontrolleinrichtungen oder Parkkarten ab. Die gegenständliche Tathandlung wurde am 12.12.2012 gesetzt. Die Verfolgung einer Person ist unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung vorgenommen worden ist (vgl § 254 Abs 1 Z 1 Finanzstrafgesetz vor der Novelle BGBl I Nr 33/2013 iVm § 31 Abs 1 VStG). Die Einstellung eines Strafverfahrens ist zu verfügen, wenn Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließt (vgl § 45 Abs 1 Z 3 VStG). Die gegenständliche Tathandlung wurde am 12.12.2012 gesetzt. Die Verfolgung einer Person ist unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung vorgenommen worden ist vergleiche Paragraph 254, Absatz eins, Ziffer eins, Finanzstrafgesetz vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VStG). Die Einstellung eines Strafverfahrens ist zu verfügen, wenn Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließt vergleiche Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VStG). Eine Konkretisierung des Spruches des angefochtenen Straferkenntnisses war zufolge Verfolgungsverjährung im Beschwerdeverfahren nicht mehr möglich. Da somit einerseits der Spruch des Straferkenntnisses in Widerspruch zu § 44a VStG steht und andererseits eine Berichtigung im Beschwerdeverfahren nicht mehr möglich war, war spruchgemäß zu entscheiden und das Strafverfahren einzustellen. Da somit einerseits der Spruch des Straferkenntnisses in Widerspruch zu Paragraph 44 a, VStG steht und andererseits eine Berichtigung im Beschwerdeverfahren nicht mehr möglich war, war spruchgemäß zu entscheiden und das Strafverfahren einzustellen. Nach § 44 Abs 2 VwGVG entfällt die Verhandlung, wenn bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Nach Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG entfällt die Verhandlung, wenn bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch drei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Gemäß § 25a Abs 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung von Rechten nicht zulässig, wenn eine Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,-- verhängt wurde. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt, weshalb die Revision absolut unzulässig ist. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist eine Revision wegen Verletzung von Rechten nicht zulässig, wenn eine Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,-- verhängt wurde. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt, weshalb die Revision absolut unzulässig ist. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Hannes Piccolroaz (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.40.0137.1