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{'item': 'LVwG-2013/32/3450-2'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum29.01.2014 GeschäftszahlLVwG-2013/32/3450-2 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Herbert Peinstingl über die Beschwerde des Herrn E M, wohnhaft in PLZ Ort, Adresse, vertreten durch die Rechtsanwaltskanzlei Dr. M und Partner GmbH, PLZ Ort, Adresse, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 19.11.2013, Zl x/v, zu Recht erkannt:

  1. Gemäß den §§ 27 und 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm § 3 Abs 7 Z 2 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbK-ÜG) wird der Beschwerde insofern stattgegeben, als der angefochtene Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y behoben wird.
  2. Gemäß den Paragraphen 27 und 28 Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 7, Ziffer 2, Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbK-ÜG) wird der Beschwerde insofern stattgegeben, als der angefochtene Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y behoben wird.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
  4. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision, im Fall der Nichtzulassung der Revision nur außerordentliche Revision, an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Gegen Entscheidungen gemäß § 25a Abs 4 VwGG ist lediglich die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, zulässig. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen.Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision, im Fall der Nichtzulassung der Revision nur außerordentliche Revision, an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Gegen Entscheidungen gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist lediglich die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, zulässig. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen. Die Beschwerde bzw die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 19.01.2013 wurde die gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung der zuletzt mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 19.04.1999, Zl x/u, genehmigten gewerblichen Betriebsanlage Lager für Hausbesorgergewerbe mit dem Standort in PLZ Ort, Adresse, GB 123/45, KG AB, nach Maßgabe der vorgelegten Projektsunterlagen erteilt. Gegen diese Änderungsgenehmigung hat der rechtsfreundlich vertretene Nachbar das Rechtsmittel der Berufung eingebracht und darin wie folgt ausgeführt: „In umseits bezeichneter Rechtssache erhebt der Berufungswerber, Herr E M, durch seine ausgewiesene Vertreterin gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom
  5. November 2013, GZ x/v, zugestellt am
  6. November 2013, betreffend die Erteilung einer gewerbebehördlichen Genehmigung für die Betriebsanlage des Herrn G B am Standort Adresse, PLZ Ort, binnen offener Frist Berufung. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Verletzung von Verfahrensvorschriften und verletzt daher die Rechte des Berufungswerbers. Begründung: Der Berufungswerber hat in der mündlichen Verhandlung vom
  7. Juni 2013 zulässige Einwendungen erhoben, es kommt ihm daher Parteistellung im Sinne der §§ 42 AVG, 75 GewO zu. Diese Einwendungen sind in dem angefochtenen Bescheid folgendermaßen zitiert:Der Berufungswerber hat in der mündlichen Verhandlung vom
  8. Juni 2013 zulässige Einwendungen erhoben, es kommt ihm daher Parteistellung im Sinne der Paragraphen 42, AVG, 75 GewO zu. Diese Einwendungen sind in dem angefochtenen Bescheid folgendermaßen zitiert: „Sämtliche lauten Reparaturarbeiten an Maschinen und Autos (Mäher, Schneefräsen, Schleifen von Messern, Autoreparaturen, Reifenwechsel mit Kompressor) sind nur in der Werkstatt, und zwar mit geschlossenen Türen zu genehmigen. Es ist darauf zu achten, daß das Warmlaufen von Autos und Maschinen im Freien möglichst unterbleibt. Falls Arbeiten schon in den frühen Morgenstunden beginnen, sollten die Maschinen, welche benötigt werden, bereits schon am Vortag auf den Anhänger aufgeladen werden. Hinsichtlich der Betriebszeiten wird eine Anpassung an die übrigen Betriebe in diesem Gebiet angeregt, dies wäre Montag-Freitag von 0700 Uhr -1900 Uhr sowie Samstag von 0700 Uhr – 13.00 Uhr.“ Dieses Vorbringen inkludiert den Einwand, daß die Verfahrens gegenständliche Betriebsanlage geeignet ist, unzumutbare Belästigungen durch Lärm und Abgase hervorzurufen, sollten diese nicht durch geeignete Auflagen auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Die Behörde erster Instanz hat dem Einwand des Berufungswerbers in dem angefochtenen Bescheid nicht Rechnung getragen. Begründend wird ausgeführt, es ergäben sich aus den Projektunterlagen keine Hinweise über lärmintensive Tätigkeiten bzw. Manipulationen im Außenbereich. Die Rechtsansicht der Behörde erster Instanz ist unzutreffend. Sie selbst geht davon aus, daß die antragsgegenständliche Betriebsanlage bzw. Betriebsweise geeignet ist, unzumutbare Belästigungen, insbesondere durch Lärm, für die Nachbarschaft hervorzurufen. Aus diesem Grund wurde im Spruchpunkt B)
  9. des angefochtenen Bescheides die Auflage erteilt, bei Arbeiten in der Werkstatt mit Maschinen sowie bei sonstigen lärmintensiven Arbeiten sämtliche Türen und Fenster geschlossen zu halten. Es ist zutreffend, daß in den Projektunterlagen Tätigkeiten im Freien nicht angegeben sind, es werden solche aber auch nicht ausgeschlossen. Die Betriebsbeschreibung ist hier insofern nicht hinreichend deutlich bestimmt. Der angefochtene Bescheid hat Änderungen bei der zuletzt mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom
  10. April 1999, Zahl x/u genehmigten gewerblichen Betriebsanlage „Lager für Hausbesorger-Gewerbe“ zum Gegenstand. In diesem Bescheid vom
  11. April 1999 wird die Betriebsanlage im Erdgeschoß eines bereits 1983 errichteten Lagergebäudes bewilligt, und zwar „in Verbindung mit großräumigen Freiflächen der restlichen Betriebsanlage“. In den bezughabenden Projektunterlagen wird erklärt, daß auf diesen Freiflächen keine Arbeiten stattfinden sollen. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die Behörde erster Instanz auch für die verfahrensgegenständliche Änderung bzw. Erweiterung der Betriebsanlage klarstellen bzw. vorschreiben müssen, daß im Freien, das heißt außerhalb der Werkstatt (Garage) und der 3 Lagerboxen, keine lärmintensiven Tätigkeiten bzw. Manipulationen stattfinden dürfen. Selbiges gilt für das Warmlaufenlassen von Autos und Maschinen, insbesondere in den Morgenstunden. Die vom Berufungswerber begehrten Auflagen sind bei der antragsgegenständlichen Betriebsanlage im Hinblick auf die nach § 77 Absatz 1 i.V.m. 74 Absatz 2 GewO zu schützenden Interessen erforderlich. Ihr Unterbleiben belastet den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit und verletzt die Rechte des Berufungswerbers.Die vom Berufungswerber begehrten Auflagen sind bei der antragsgegenständlichen Betriebsanlage im Hinblick auf die nach Paragraph 77, Absatz 1 in Verbindung mit 74 Absatz 2 GewO zu schützenden Interessen erforderlich. Ihr Unterbleiben belastet den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit und verletzt die Rechte des Berufungswerbers. Es werden daher gestellt die Anträge:
  12. Die Berufungsbehörde möge den angefochtenen Bescheid im Sinne der Einwendungen des Berufungswerbers abändern und die begehrten Auflagen zur Untersagung von lärmintensiven Manipulationen und Tätigkeiten im Außenbereich der Betriebsanlage erteilen;
  13. den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit an die Behörde erster Instanz zurückverweisen.“ II. Rechtsgrundlagen:römisch zwei. Rechtsgrundlagen:
  14. Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG): „Art 151 …

(51)… Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 51/2012 geänderten oder eingefügten Bestimmungen und für das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz aufgehobenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, geänderten oder eingefügten Bestimmungen und für das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz aufgehobenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes: …
  1. Mit
  2. Jänner 2014 werden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des
  3. Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Art. 119a Abs. 5) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde.
  4. Mit
  5. Jänner 2014 werden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des
  6. Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Artikel 119 a, Absatz 5,) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde. …“
  7. Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbK-ÜG): „§ 3 …
(7)Mit Ablauf des
  1. Dezember 2013 bei den unabhängigen Verwaltungsbehörden anhängige Verfahren können von den Verwaltungsgerichten weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt …
  2. zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitglieds der unabhängigen Verwaltungsbehörde gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters eines Verwaltungsgerichtes gehört und es sich um denselben Organwalter handelt. …“
  3. Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994): „§ 74 …
(2)Gewerbliche Betriebsanlagen dürfen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,
  1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen oder des nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen eingetragenen Partners, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im § 2 Abs. 1 Z 4 lit. g angeführten Nutzungsrechte,
  2. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen oder des nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen eingetragenen Partners, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, Litera g, angeführten Nutzungsrechte,
  3. die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,
  4. die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,
  5. die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder
  6. eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist. …“ § 75Paragraph 75
(1)Unter einer Gefährdung des Eigentums im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 1 ist die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes des Eigentums nicht zu verstehen.
(1)Unter einer Gefährdung des Eigentums im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, ist die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes des Eigentums nicht zu verstehen.
(2)Nachbarn im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der Betriebsanlage aufhalten und nicht im Sinne des vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind. Als Nachbarn gelten jedoch die Inhaber von Einrichtungen, in denen sich, wie etwa in Beherbergungsbetrieben, Krankenanstalten und Heimen, regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen, und die Erhalter von Schulen hinsichtlich des Schutzes der Schüler, der Lehrer und der sonst in Schulen ständig beschäftigten Personen.
(3)Als Nachbarn sind auch die im Abs. 2 erster Satz genannten Personen zu behandeln, die auf grenznahen Grundstücken im Ausland wohnen, wenn in dem betreffenden Staat österreichische Nachbarn in den entsprechenden Verfahren rechtlich oder doch tatsächlich den gleichen Nachbarschaftsschutz genießen.
(3)Als Nachbarn sind auch die im Absatz 2, erster Satz genannten Personen zu behandeln, die auf grenznahen Grundstücken im Ausland wohnen, wenn in dem betreffenden Staat österreichische Nachbarn in den entsprechenden Verfahren rechtlich oder doch tatsächlich den gleichen Nachbarschaftsschutz genießen. § 77Paragraph 77
(1)Die Betriebsanlage ist zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik (§ 71a) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, daß überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Die nach dem ersten Satz vorzuschreibenden Auflagen haben erforderlichenfalls auch Maßnahmen für den Fall der Unterbrechung des Betriebes und der Auflassung der Anlage zu umfassen; die Behörde kann weiters zulassen, daß bestimmte Auflagen erst ab einem dem Zeitaufwand der hiefür erforderlichen Maßnahmen entsprechend festzulegenden Zeitpunkt nach Inbetriebnahme der Anlage oder von Teilen der Anlage eingehalten werden müssen, wenn dagegen keine Bedenken vom Standpunkt des Schutzes der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen bestehen.
(1)Die Betriebsanlage ist zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik (Paragraph 71 a,) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, daß überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Die nach dem ersten Satz vorzuschreibenden Auflagen haben erforderlichenfalls auch Maßnahmen für den Fall der Unterbrechung des Betriebes und der Auflassung der Anlage zu umfassen; die Behörde kann weiters zulassen, daß bestimmte Auflagen erst ab einem dem Zeitaufwand der hiefür erforderlichen Maßnahmen entsprechend festzulegenden Zeitpunkt nach Inbetriebnahme der Anlage oder von Teilen der Anlage eingehalten werden müssen, wenn dagegen keine Bedenken vom Standpunkt des Schutzes der im Paragraph 74, Absatz 2, umschriebenen Interessen bestehen.
(2)Ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 zumutbar sind, ist danach zu beurteilen, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.
(2)Ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2, zumutbar sind, ist danach zu beurteilen, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken. … § 81Paragraph 81
(1)Wenn es zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist, bedarf auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen. Diese Genehmigung hat auch die bereits genehmigte Anlage so weit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist.
(1)Wenn es zur Wahrung der im Paragraph 74, Absatz 2, umschriebenen Interessen erforderlich ist, bedarf auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen. Diese Genehmigung hat auch die bereits genehmigte Anlage so weit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im Paragraph 74, Absatz 2, umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist. …“ 4. Verwaltungsgerichtsverfahrengesetz (VwGVG): „§ 27 Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. § 28Paragraph 28
(1)Absatz eins,Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. …“ III. Sachverhalt und rechtliche Erwägungenrömisch drei. Sachverhalt und rechtliche Erwägungen Vorab ist festzuhalten, dass gemäß Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern aufgelöst wurden. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des
  1. Dezember 2013 bei den Unabhängigen Verwaltungssenaten anhängigen Verfahren geht gemäß der zitierten Verfassungsbestimmung auf die Verwaltungsgerichte über. Gemäß § 3 Abs 7 Z 2 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, BGBl I 2013/33 idF BGBl I 2013/122, können die mit Ablauf des
  2. Dezember 2013 bei den unabhängigen Verwaltungsbehörden anhängigen Verfahren von den Verwaltungsgerichten weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitglieds der unabhängigen Verwaltungsbehörde gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters eines Verwaltungsgerichtes gehört und es sich um denselben Organwalter handelt. Diese Voraussetzungen liegen im vorliegenden Fall vor.Vorab ist festzuhalten, dass gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern aufgelöst wurden. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des
  3. Dezember 2013 bei den Unabhängigen Verwaltungssenaten anhängigen Verfahren geht gemäß der zitierten Verfassungsbestimmung auf die Verwaltungsgerichte über. Gemäß Paragraph 3, Absatz 7, Ziffer 2, Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, BGBl römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl römisch eins 2013/122, können die mit Ablauf des
  4. Dezember 2013 bei den unabhängigen Verwaltungsbehörden anhängigen Verfahren von den Verwaltungsgerichten weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitglieds der unabhängigen Verwaltungsbehörde gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters eines Verwaltungsgerichtes gehört und es sich um denselben Organwalter handelt. Diese Voraussetzungen liegen im vorliegenden Fall vor. Mit 14.02.2013 bringt Herr G B den Antrag auf Erteilung einer Betriebsanlagengenehmigung ein und führt wie folgt aus: „Ich, G B, wohnhaft Adresse, PLZ Ort, ersuche hiermit um die gewerbebehördliche Genehmigung auf den Grundstück Adresse, PLZ Ort als Betriebsstandort für ein Handelsgewerbe. …“ Diesem Ansuchen sind eine kurze Betriebsbeschreibung sowie Planunterlagen beigelegt. In der Kundmachung zur mündlichen Verhandlung vom 22.05.2013 ist angeführt, dass Herr G B „um die gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung und Betrieb einer gewerbebehördlichen Betriebsanlage Lager für Hausbesorgergewerbe mit dem Standort PLZ Ort, Adresse, Gst Nr 123/45, KG AB, nach Maßgabe der vorgelegten Projektsunterlagen angesucht hat.“ Dieser Gegenstand der Verhandlung ist auch der Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 12.06.2013 zu Grunde gelegt. Mit dem angefochtenen Bescheid wird eine Betriebsanlagenänderungsgenehmigung im Sinn des § 81 ff GewO 1994 erteilt. Es ist sohin offensichtlich, dass die Bezirkshauptmannschaft Y das Ansuchen des Herrn G B zunächst als solches im Sinn des § 77 GewO 1994 verstanden hat, zumal in der Kundmachung über die Anberaumung der mündlichen Verhandlung und auch in der Niederschrift über diese Verhandlung der Verfahrensgegenstand entsprechend bezeichnet ist. Erst im gegenständlich angefochtenen Bescheid wird dem Antragsteller abweichend von seinem Ansuchen die Genehmigung der Änderung einer bestehenden Betriebsanlage (Spenglerei) erteilt. Mit dem angefochtenen Bescheid wird eine Betriebsanlagenänderungsgenehmigung im Sinn des Paragraph 81, ff GewO 1994 erteilt. Es ist sohin offensichtlich, dass die Bezirkshauptmannschaft Y das Ansuchen des Herrn G B zunächst als solches im Sinn des Paragraph 77, GewO 1994 verstanden hat, zumal in der Kundmachung über die Anberaumung der mündlichen Verhandlung und auch in der Niederschrift über diese Verhandlung der Verfahrensgegenstand entsprechend bezeichnet ist. Erst im gegenständlich angefochtenen Bescheid wird dem Antragsteller abweichend von seinem Ansuchen die Genehmigung der Änderung einer bestehenden Betriebsanlage (Spenglerei) erteilt. Mit dieser Vorgangsweise belastet die Bezirkshauptmannschaft Y den angefochtenen Bescheid schon deshalb mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, weil sie einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt ohne ein entsprechendes Ansuchen setzte (vgl VwGH 14.04.1999, 98/04/0323).Mit dieser Vorgangsweise belastet die Bezirkshauptmannschaft Y den angefochtenen Bescheid schon deshalb mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, weil sie einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt ohne ein entsprechendes Ansuchen setzte vergleiche VwGH 14.04.1999, 98/04/0323). Sie hat sohin als unzuständige Behörde entschieden, was vom Verwaltungsgericht – unbeschadet des Vorbringens in der Berufung, welche nunmehr als Beschwerde zu qualifizieren ist - aufzugreifen ist (vgl § 27 VwGVG).Sie hat sohin als unzuständige Behörde entschieden, was vom Verwaltungsgericht – unbeschadet des Vorbringens in der Berufung, welche nunmehr als Beschwerde zu qualifizieren ist - aufzugreifen ist vergleiche Paragraph 27, VwGVG). Im fortzusetzenden Verfahren wird die Bezirkshauptmannschaft Y über das Ansuchen die Erteilung einer gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigung im Sinn des § 77 GewO 1994 zu entscheiden haben, wobei insbesondere darauf Bedacht zu nehmen sein wird, welche Betriebsflächen im Freien der gegenständlichen Betriebsanlage zuzurechnen sind, damit diese eine Verbindung zu einer öffentlichen Verkehrsfläche aufweist.Im fortzusetzenden Verfahren wird die Bezirkshauptmannschaft Y über das Ansuchen die Erteilung einer gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigung im Sinn des Paragraph 77, GewO 1994 zu entscheiden haben, wobei insbesondere darauf Bedacht zu nehmen sein wird, welche Betriebsflächen im Freien der gegenständlichen Betriebsanlage zuzurechnen sind, damit diese eine Verbindung zu einer öffentlichen Verkehrsfläche aufweist. Zudem wird zu überprüfen sein, inwieweit die Voraussetzungen für die Durchführung des vereinfachten Verfahrens nach § 359b GewO 1994 vorliegen.Zudem wird zu überprüfen sein, inwieweit die Voraussetzungen für die Durchführung des vereinfachten Verfahrens nach Paragraph 359 b, GewO 1994 vorliegen. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinn des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen weil, der grundsätzliche rechtliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen weil, der grundsätzliche rechtliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Herbert Peinstingl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2013.32.3450.2

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.