RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum29.01.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/26/0184-2 Text Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Maximilian Aicher über die Beschwerde des BF, geboren am ****, Adresse, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y. vom 06.11.2013, Zl. ****, den B E S C H L U S S gefasst:
- Die Beschwerde wird gemäß § 31 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.
- Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 31, VwGVG als verspätet zurückgewiesen.
- Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
- Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision, im Fall der Nichtzulassung der Revision nur außerordentliche Revision, an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Gegen Entscheidungen gemäß § 25a Abs 4 VwGG ist lediglich die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, zulässig. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen.Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision, im Fall der Nichtzulassung der Revision nur außerordentliche Revision, an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Gegen Entscheidungen gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist lediglich die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, zulässig. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen. Die Beschwerde bzw die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen:römisch eins. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen: Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y. vom 06.11.2013, Zl. ****, wurde dem Beschwerdeführer das ihm am 27.04.2010 unter der Nr. **** von der Bezirkshauptmannschaft Y. für 2 Stück genehmigungspflichtige Faustfeuerwaffen (Kategorie B) ausgestellte Waffenbesitzkarten-Duplikat gemäß § 25 Abs 3 iVm § 8 Abs 6 Waffengesetz 1996 iVm § 5 der
- Waffengesetz-Durchführungsverordnung wegen mangelnder Verlässlichkeit aufgrund der in seiner Person liegenden Unmöglichkeit der Feststellung des für die Verlässlichkeit maßgeblichen Sachverhaltes entzogen. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y. vom 06.11.2013, Zl. ****, wurde dem Beschwerdeführer das ihm am 27.04.2010 unter der Nr. **** von der Bezirkshauptmannschaft Y. für 2 Stück genehmigungspflichtige Faustfeuerwaffen (Kategorie B) ausgestellte Waffenbesitzkarten-Duplikat gemäß Paragraph 25, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 6, Waffengesetz 1996 in Verbindung mit Paragraph 5, der
- Waffengesetz-Durchführungsverordnung wegen mangelnder Verlässlichkeit aufgrund der in seiner Person liegenden Unmöglichkeit der Feststellung des für die Verlässlichkeit maßgeblichen Sachverhaltes entzogen. Die Waffenrechtsbehörde begründete dabei ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer als Inhaber eines waffenrechtliches Dokumentes im Jahr 2013 einer Überprüfung seiner Verlässlichkeit entsprechend der Bestimmung des § 25 Abs 1 Waffengesetz 1996 unterzogen worden sei. Bei dieser alle fünf Jahre vorzunehmenden Überprüfung hätten Beamte der Polizeiinspektion B. am 09.07.2013 dem Beschwerdeführer das Schreiben der Bezirkshauptmannschaft betreffend den Nachweis über den sachgemäßen Umgang mit Waffen persönlich ausgehändigt, wobei er angegeben habe, aktives Mitglied einer Schützengilde zu sein und darüber eine entsprechende Bestätigung beibringen zu werden. Die Waffenrechtsbehörde begründete dabei ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer als Inhaber eines waffenrechtliches Dokumentes im Jahr 2013 einer Überprüfung seiner Verlässlichkeit entsprechend der Bestimmung des Paragraph 25, Absatz eins, Waffengesetz 1996 unterzogen worden sei. Bei dieser alle fünf Jahre vorzunehmenden Überprüfung hätten Beamte der Polizeiinspektion B. am 09.07.2013 dem Beschwerdeführer das Schreiben der Bezirkshauptmannschaft betreffend den Nachweis über den sachgemäßen Umgang mit Waffen persönlich ausgehändigt, wobei er angegeben habe, aktives Mitglied einer Schützengilde zu sein und darüber eine entsprechende Bestätigung beibringen zu werden. Mit dem Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Y. vom 12.09.2013 sei der Beschwerdeführer neuerlich zur Beibringung eines gültigen Nachweises über seinen sachgemäßen Umgang mit Schusswaffen aufgefordert worden, mit welchem Schreiben der Beschwerdeführer auch darauf hingewiesen worden sei, dass im Falle der Nichtbefolgung dieser Aufforderung eine Entziehung der ausgestellten waffenrechtlichen Dokumente zu erfolgen habe. Nachdem ein entsprechender Nachweis darüber, dass der Beschwerdeführer nach wie vor sachgemäß mit Waffen umgehen könne, nicht vorgelegt worden sei, sei der Beschwerdeführer als nicht mehr verlässlich im Sinne der waffenrechtlichen Bestimmungen anzusehen. Für die Behörde sei nicht feststellbar, ob der Beschwerdeführer über die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten im Umgang mit Schusswaffen verfüge. Aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers sei vielmehr die Vermutung anzustellen, dass ihm ein sachgemäßer Umgang mit Waffen entsprechend seinem waffenrechtlichen Dokument nicht mehr möglich sei. Der angefochtene Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y. wurde dem Beschwerde-führer mit einer RSa-Briefsendung zugestellt, wobei diese nach einem (erfolglosen) Zustellversuch am 07.11.2013 hinterlegt wurde und am 08.11.2013 die Abholfrist begann. Gegen diese Entscheidung wurde von Herrn BF mit Eingabe vom 12.12.2013, eingelangt bei der Bezirkshauptmannschaft Y. mit E-Mail am 12.12.2013, das Rechtsmittel der Berufung (nunmehr Beschwerde) eingebracht. Der Beschwerdeführer begründete sein Rechtsmittel zusammengefasst damit, dass er aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit im Gebiet Tirol/Vorarlberg als technisch Verantwortlicher für Medizintechnik in den Wintermonaten sehr eingeteilt sei und zum Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Bescheides nicht an seinem Wohnort aufhältig gewesen sei, was er über einen längeren Zeitraum auch nachweisen könne. Seine Arbeitszeiten würden sich in den „harten“ Monaten von frühmorgens bis spätabends erstrecken. Die ordnungsgemäße Verwahrung seiner Waffen habe er den Polizeibeamten nachgewiesen, auch nehme er regelmäßig an Hobbyschießen in Innsbruck teil. Bereits zuvor hatte der Beschwerdeführer der Bezirkshauptmannschaft Y. seine Arbeitsaufzeichnungen mit der Bezeichnung „Monatsjournal“ für den Arbeitsmonat November 2013 in Vorlage gebracht. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: Im Gegenstandsfall wurde die angefochtene Entscheidung durch Hinterlegung zugestellt, sodass für die vorliegende Rechtssache die Bestimmung des § 17 Zustellgesetz, BGBl Nr 200/1982, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 33/2013, maßgeblich ist. Diese lautet wie folgt:Im Gegenstandsfall wurde die angefochtene Entscheidung durch Hinterlegung zugestellt, sodass für die vorliegende Rechtssache die Bestimmung des Paragraph 17, Zustellgesetz, Bundesgesetzblatt Nr 200 aus 1982,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013,, maßgeblich ist. Diese lautet wie folgt: „Hinterlegung § 17 Paragraph 17,
(1)Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
(1)Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
(2)Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
(3)Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
(3)Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
(4)Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.“
(4)Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Absatz 2, genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.“ III. Erwägungen:römisch drei. Erwägungen: Vorliegend wurde die angefochtene Entscheidung von der belangten Behörde mittels einer RSa-Briefsendung dem Beschwerdeführer zugestellt. Nachdem der erste Zustellversuch am 07.11.2013 fehlschlug, wurde die Briefsendung hinterlegt, wobei der erste Tag der Abholfrist der 08.11.2013 war. Nach den nicht in Frage zu stellenden Arbeitsaufzeichnungen des Beschwerdeführers über den Arbeitsmonat November 2013 befand sich dieser im Zeitraum vom 04.11.2013 bis 12.11.2013 beruflich in Vorarlberg/Wien, in diesem Zeitraum hielt er sich nicht in seiner Wohnung in Adresse, auf. Es ist daher davon auszugehen, dass die Zustellung der angefochtenen Entscheidung durch Hinterlegung am 08.11.2013 wegen Ortsabwesenheit des Beschwerdeführers von der Abgabestelle, nämlich seiner Wohnung in B., nicht bewirkt werden konnte. Allerdings war der Beschwerdeführer am 13.11.2013 sowie am 14.11.2013 beruflich im Raum Innsbruck, Schwaz und Wörgl tätig, wobei er entsprechend seiner Mitteilung vom 16.01.2014 an das Landesverwaltungsgericht Tirol an diesen beiden Tagen in seine Wohnung in Adresse, zurückkehrte und sich somit an der von der belangten Behörde festgelegten Abgabestelle aufgehalten hat. Mit dieser Rückkehr an die Abgabestelle innerhalb der Hinterlegungsfrist am 13.11.2013 wurden die Rechtsfolgen der gesetzlichen Bestimmung des § 17 Abs 3 vierter Satz Zustellgesetz ausgelöst, wonach die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam wird, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte. Im Gegenstandsfall ist folglich von der wirksamen Zustellung der angefochtenen Entscheidung am 14.11.2013 auszugehen. Allerdings war der Beschwerdeführer am 13.11.2013 sowie am 14.11.2013 beruflich im Raum Innsbruck, Schwaz und Wörgl tätig, wobei er entsprechend seiner Mitteilung vom 16.01.2014 an das Landesverwaltungsgericht Tirol an diesen beiden Tagen in seine Wohnung in Adresse, zurückkehrte und sich somit an der von der belangten Behörde festgelegten Abgabestelle aufgehalten hat. Mit dieser Rückkehr an die Abgabestelle innerhalb der Hinterlegungsfrist am 13.11.2013 wurden die Rechtsfolgen der gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 17, Absatz 3, vierter Satz Zustellgesetz ausgelöst, wonach die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam wird, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte. Im Gegenstandsfall ist folglich von der wirksamen Zustellung der angefochtenen Entscheidung am 14.11.2013 auszugehen. Entsprechend der gesetzlichen Bestimmung des § 63 Abs 5 AVG hätte der Beschwerdeführer demnach binnen zwei Wochen ab dieser Zustellung am 14.11.2013, sohin bis zum 28.11.2013, sein Rechtsmittel einbringen müssen. Aus den Übergangsbestimmungen des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetzes, BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013, lässt sich ableiten, dass nur in jenen Verfahren, bei denen nach (einer im Sinne der Bestimmungen des Zustellgesetzes wirksamen) Zustellung eines Bescheides im Jahr 2013 die Berufungsfrist mit Ende des 31.12.2013 noch lief, eine Verlängerung der gesetzlichen Rechtsmittelfrist durch Einräumung der Möglichkeit einer Beschwerdeerhebung bis zum Ablauf des 29.01.2014 vorgesehen wurde, und zwar im Falle der Nichterhebung einer Berufung bis zum Ablauf des 31.12.
- Diese Voraussetzungen sind im Gegenstandsfall nicht verwirklicht, womit für den Beschwerdeführer die zweiwöchige Rechtsmittelfrist gegolten hat.Entsprechend der gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 63, Absatz 5, AVG hätte der Beschwerdeführer demnach binnen zwei Wochen ab dieser Zustellung am 14.11.2013, sohin bis zum 28.11.2013, sein Rechtsmittel einbringen müssen. Aus den Übergangsbestimmungen des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 122 aus 2013,, lässt sich ableiten, dass nur in jenen Verfahren, bei denen nach (einer im Sinne der Bestimmungen des Zustellgesetzes wirksamen) Zustellung eines Bescheides im Jahr 2013 die Berufungsfrist mit Ende des 31.12.2013 noch lief, eine Verlängerung der gesetzlichen Rechtsmittelfrist durch Einräumung der Möglichkeit einer Beschwerdeerhebung bis zum Ablauf des 29.01.2014 vorgesehen wurde, und zwar im Falle der Nichterhebung einer Berufung bis zum Ablauf des 31.12.
- Diese Voraussetzungen sind im Gegenstandsfall nicht verwirklicht, womit für den Beschwerdeführer die zweiwöchige Rechtsmittelfrist gegolten hat. Bei dieser rechtlichen Beurteilung wird der für den Beschwerdeführer günstigere Fall angenommen, dass der Beschwerdeführer nicht mehr „rechtzeitig“ im Sinne des § 17 Abs 3 vierter Satz Zustellgesetz vom Zustellvorgang aufgrund seiner beruflichen Abwesenheit von der Abgabestelle Kenntnis erlangen konnte. Bei dieser rechtlichen Beurteilung wird der für den Beschwerdeführer günstigere Fall angenommen, dass der Beschwerdeführer nicht mehr „rechtzeitig“ im Sinne des Paragraph 17, Absatz 3, vierter Satz Zustellgesetz vom Zustellvorgang aufgrund seiner beruflichen Abwesenheit von der Abgabestelle Kenntnis erlangen konnte. Der Verwaltungsgerichtshof hat nämlich eine solche „Rechtzeitigkeit“, die eine Zustellung am ersten Tag der Hinterlegung bewirkte, noch dann angenommen, wenn die Kenntniserlangung von einer erfolgten Hinterlegung erst vier Tage später gegeben ist (siehe dazu den Beschluss des VwGH vom 28.02.2007, Zl. 2006/13/0178); allerdings stellt diese Entscheidung auf eine sechswöchige Beschwerdefrist ab. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist „rechtzeitig“ im Sinne des § 17 Abs 3 vierter Satz Zustellgesetz nämlich dahin zu verstehen, dass dem Empfänger noch jener Zeitraum für ein Rechtsmittel zur Verfügung stand, der ihm auch im Falle einer vom Gesetz tolerierten Ersatzzustellung üblicherweise zur Verfügung gestanden wäre. Wenn daher der Empfänger durch den Zustellvorgang nicht erst später die Möglichkeit erlangt hat, in den Besitz der Sendung zu kommen, als dies bei einem großen Teil der Bevölkerung infolge ihrer Berufstätigkeit der Fall gewesen wäre, so muss die Zustellung durch Hinterlegung als ordnungsgemäß angesehen werden. In anderen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts-hofes wurde darauf abgestellt, ob der Partei nach den Verhältnissen des Einzelfalles noch ein angemessener Zeitraum für die Einbringung des Rechtsmittels verblieb (vgl das VwGH-Erkenntnis vom 25.06.2013, Zl. 2012/08/0031).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist „rechtzeitig“ im Sinne des Paragraph 17, Absatz 3, vierter Satz Zustellgesetz nämlich dahin zu verstehen, dass dem Empfänger noch jener Zeitraum für ein Rechtsmittel zur Verfügung stand, der ihm auch im Falle einer vom Gesetz tolerierten Ersatzzustellung üblicherweise zur Verfügung gestanden wäre. Wenn daher der Empfänger durch den Zustellvorgang nicht erst später die Möglichkeit erlangt hat, in den Besitz der Sendung zu kommen, als dies bei einem großen Teil der Bevölkerung infolge ihrer Berufstätigkeit der Fall gewesen wäre, so muss die Zustellung durch Hinterlegung als ordnungsgemäß angesehen werden. In anderen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts-hofes wurde darauf abgestellt, ob der Partei nach den Verhältnissen des Einzelfalles noch ein angemessener Zeitraum für die Einbringung des Rechtsmittels verblieb vergleiche das VwGH-Erkenntnis vom 25.06.2013, Zl. 2012/08/0031). Dabei wurde beispielsweise noch keine unzulässige Verkürzung der Rechtsmittelfrist bei einer Rückkehr einen Tag nach dem Beginn der Abholfrist und bei einer Behebung drei Tage nach der Hinterlegung sowie bei einer verbleibenden Dauer zur Ausführung des Rechtsmittels von zehn Tagen angenommen (siehe dazu das VwGH-Erkenntnis vom 08.11.2012, Zl. 2010/04/0112). Erfolgt die Rückkehr an die Abgabestelle jedoch erst sieben Tage nach dem Beginn der Abholfrist, kann jedenfalls nicht mehr gesagt werden, die Partei habe noch „rechtzeitig“ im Sinn des § 17 Abs 3 vierter Satz Zustellgesetz vom Zustellvorgang Kenntnis erlangt (vgl hierzu das Erkenntnis des VwGH vom 20.10.2010, Zl. 2007/08/0210). Dabei wurde beispielsweise noch keine unzulässige Verkürzung der Rechtsmittelfrist bei einer Rückkehr einen Tag nach dem Beginn der Abholfrist und bei einer Behebung drei Tage nach der Hinterlegung sowie bei einer verbleibenden Dauer zur Ausführung des Rechtsmittels von zehn Tagen angenommen (siehe dazu das VwGH-Erkenntnis vom 08.11.2012, Zl. 2010/04/0112). Erfolgt die Rückkehr an die Abgabestelle jedoch erst sieben Tage nach dem Beginn der Abholfrist, kann jedenfalls nicht mehr gesagt werden, die Partei habe noch „rechtzeitig“ im Sinn des Paragraph 17, Absatz 3, vierter Satz Zustellgesetz vom Zustellvorgang Kenntnis erlangt vergleiche hierzu das Erkenntnis des VwGH vom 20.10.2010, Zl. 2007/08/0210). Im vorliegenden Beschwerdefall ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer erst am fünften Tag spätabends nach der erfolgten Hinterlegung des angefochtenen Bescheides der belangten Behörde von der erfolgten Hinterlegung dieses Schriftstückes Kenntnis erlangt hat. Wenn man nun zugunsten des Beschwerdeführers annimmt, dass diese Kenntniserlangung vom Zustellvorgang erst am fünften Tag nach der Hinterlegung nicht mehr „rechtzeitig“ im Sinn des § 17 Abs 3 vierter Satz Zustellgesetz war, so wurde nach der vorzitierten Gesetzesstelle die verfahrensgegenständliche Zustellung an dem der Rückkehr des Beschwerdeführers in seine Wohnung in Adresse. (13.11.2013) folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, sohin am 14.11.
- Im vorliegenden Beschwerdefall ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer erst am fünften Tag spätabends nach der erfolgten Hinterlegung des angefochtenen Bescheides der belangten Behörde von der erfolgten Hinterlegung dieses Schriftstückes Kenntnis erlangt hat. Wenn man nun zugunsten des Beschwerdeführers annimmt, dass diese Kenntniserlangung vom Zustellvorgang erst am fünften Tag nach der Hinterlegung nicht mehr „rechtzeitig“ im Sinn des Paragraph 17, Absatz 3, vierter Satz Zustellgesetz war, so wurde nach der vorzitierten Gesetzesstelle die verfahrensgegenständliche Zustellung an dem der Rückkehr des Beschwerdeführers in seine Wohnung in Adresse. (13.11.2013) folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, sohin am 14.11.
- Die erst am 12.12.2013 erhobene und eingebrachte Berufung (nunmehr Beschwerde) erweist sich folgerichtig als verspätet. Soweit der Beschwerdeführer erkennbar dahingehend argumentiert, ihm sei eine Behebung des behördlichen Schriftstückes aufgrund seiner beruflichen Auslastung nach dem 13.11.2013 nicht möglich gewesen, so ist er auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Sanierung einer gesetzwidrigen Hinterlegung gemäß § 17 Abs 3 vierter Satz Zustellgesetz auch dann eintritt, wenn der Empfänger nach seiner Rückkehr an die Abgabestelle an dem Tag, an dem die Abholung im Sinn des § 17 Abs 3 letzter Halbsatz Zustellgesetz möglich wäre, oder vorher die Abgabestelle wieder verlässt.Soweit der Beschwerdeführer erkennbar dahingehend argumentiert, ihm sei eine Behebung des behördlichen Schriftstückes aufgrund seiner beruflichen Auslastung nach dem 13.11.2013 nicht möglich gewesen, so ist er auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Sanierung einer gesetzwidrigen Hinterlegung gemäß Paragraph 17, Absatz 3, vierter Satz Zustellgesetz auch dann eintritt, wenn der Empfänger nach seiner Rückkehr an die Abgabestelle an dem Tag, an dem die Abholung im Sinn des Paragraph 17, Absatz 3, letzter Halbsatz Zustellgesetz möglich wäre, oder vorher die Abgabestelle wieder verlässt. Bei der Anwendung der Gesetzesbestimmung des § 17 Abs 3 letzter Halbsatz Zustellgesetz kommt es nämlich nicht darauf an, ob der Empfänger aufgrund privater oder beruflicher Aktivitäten keine Zeit für die Abholung einer Sendung findet. Entscheidend ist vielmehr, ob er innerhalb der Abholfrist – wenn auch nur zu einem kurzen Aufenthalt – an die Abgabestelle zurückkehrte und die Abholung der Sendung beim Postamt möglich gewesen wäre (vgl dazu das Erkenntnis des VwGH vom 10.04.2003, Zl. 99/18/0395).Bei der Anwendung der Gesetzesbestimmung des Paragraph 17, Absatz 3, letzter Halbsatz Zustellgesetz kommt es nämlich nicht darauf an, ob der Empfänger aufgrund privater oder beruflicher Aktivitäten keine Zeit für die Abholung einer Sendung findet. Entscheidend ist vielmehr, ob er innerhalb der Abholfrist – wenn auch nur zu einem kurzen Aufenthalt – an die Abgabestelle zurückkehrte und die Abholung der Sendung beim Postamt möglich gewesen wäre vergleiche dazu das Erkenntnis des VwGH vom 10.04.2003, Zl. 99/18/0395). Die vom Beschwerdeführer geschilderte berufliche Belastung im Zeitraum der Zustellung des angefochtenen Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y. hinderte demnach nicht, dass die Zustellung an dem der Rückkehr des Beschwerdeführers in seine Wohnung in Adresse. (13.11.2013) folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam geworden ist, sohin am Donnerstag, den 14.11.
- IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Mit der Frage der Wirksamkeit der Zustellung von Schriftstücken durch Hinterlegung hat sich der Verwaltungsgerichtshof bereits sehr oft auseinandergesetzt und insbesondere zur Frage der Sanierung nicht rechtskonformer Hinterlegungen bei Rückkehr an die Abgabestelle innerhalb der Abholfrist eine einheitliche Rechtsprechung entwickelt, die in der vorliegenden Entscheidung dargelegt wurde. Von dieser Judikatur des VwGH wurde in der vorliegenden Rechtssache auch nicht abgewichen. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Maximilian Aicher (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.26.0184.2