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{'item': 'LVwG-2014/40/0158-1'}

Obsah (5)§ 28§ 25a§ 26§ 2Art 151

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum29.01.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/40/0158-1 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter

§ 28Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.1.

Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision, im Fall der Nichtzulassung der Revision nur außerordentliche Revision, an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Gegen Entscheidungen

§ 25aAbs 4 Vw

GG ist lediglich die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, zulässig. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen.Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision, im Fall der Nichtzulassung der Revision nur außerordentliche Revision, an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Gegen Entscheidungen

Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist lediglich die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, zulässig. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen. Die Beschwerde bzw die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt:römisch eins. Sachverhalt: Mit Baugesuch vom 05.10.2012 hat Frau M F um die Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung einer Treppenüberdachung auf Gst Nr VVV, KG D, angesucht. Mit Schreiben der Gemeinde D vom selben Tag wurden die Nachbarn eingeladen, in die Planunterlagen bis längstens 12.10.2012 Einsicht zu nehmen. Der Vertreter der nunmehrigen Beschwerdeführer hat von dieser Möglichkeit am 10.10.2012 Gebrauch gemacht. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde D vom 12.10.2012, Zl BAU-X/U-2012, wurde die baubehördliche Bewilligung für die Überdachung der Freitreppe auf Gst VVV, KG D, erteilt. Mit Stellungnahme vom 15.10.2012, eingelangt im Gemeindeamt D am 17.10.2012, brachten die nunmehrigen Beschwerdeführer, vertreten durch Dr. R – soweit für das gegenständliche Bauverfahren relevant – im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass die Gestaltung der nunmehrigen Überdachung nicht eine untergeordnete Baumaßnahme sei, sondern stelle diese Art der Überdachung, insbesondere aufgrund der Höhenverhältnisse und der statischen Notwendigkeiten ein Gebäude dar, auch wenn dieses Gebäude nicht gänzlich umbaut sei. Jedenfalls sei diese Baumaßnahme bewilligungspflichtig und könne diese Baumaßnahme nicht im Freiland errichtet werden, da die Bebauungsbestimmungen für das Freiland schon mehr als ausgeschöpft seien. Die Freitreppe, die bisher errichtet worden sei, sei in die Kubatur einzuberechnen und sei auch diesbezüglich in der Vergangenheit bereits ein rechtswidriges Vorgehen festzustellen gewesen. Die seinerzeitige rechtswidrige Bauerrichtung habe bereits schwere Eingriffe in die Nachbarsrechte hervorgerufen. Es sei insbesonders auf der Nordseite des Objektes ein großer Schattenbereich eingetreten und beeinträchtige dies die Bewirtschaftung der Nachbarparzelle. Durch die nunmehrige Dachgestaltung und die bereits rechtswidrige Errichtung der Freitreppe sei ein weiterer Eingriff in die Nachbarrechte gegeben und seien damit Nachteile verbunden. Jedenfalls würde unabhängig von der Nichtgenehmigungsmöglichkeit für das nunmehrige Bauvorhaben durch die neue Dachgestaltung im Zusammenhang mit dem rechtswidrig errichteten Stiegenaufgang in die Nachbarrechte, insbesondere was auch Licht und Sonne betreffe, rechtswidrig eingegriffen werden. Aufgrund der baulichen Gestaltung der vorgesehenen Überdachung und der gegebenen Säulenhöhen und den Schneedruckverhältnissen sei von einem Gefahrenpotenzial auszugehen, das auch wegen der geringen Grenzabstände die Nachbarschaftsrechte betreffe. Es sei auf alle Fälle davon auszugehen, dass die statischen Voraussetzungen fehlten. Der Anbau im Norden des Objektes sei mit der über die Nachbarsgrenze überragende Dachflüge (?) nicht eingezeichnet. Außerdem stimme die Einzeichnung der Garage im Süden nicht mit den tatsächlichen Verhältnissen überein. Weiters dürfe noch bemerkt werden, dass das Bauansuchen nicht von allen Miteigentümern unterfertigt sei und hätte daher das Ansuchen von vorne herein zurückgewiesen werden müssen. Mit Schriftsatz vom 23.10.2012, eingelangt im Gemeindeamt D am 24.10.2012, erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Berufung gegen die Erteilung der Baubewilligung und begründeten dies mit der Verletzung des Parteiengehörs. Für die Akteneinsicht sei eine unzumutbar kurze Frist gesetzt worden. Der Gemeindeamtsleiter habe eine Frist bis Freitag, dem 19.12.2012 gesetzt, am Morgen des 17.10.2012 habe der Vertreter der Berufungswerber sowohl die Vorstellung als auch die Einwendungen persönlich zur Gemeinde gebracht. Am selben Tag zu Mittag sei der Bescheid vom 12.10.2012 zugestellt worden. In der Fristsetzung zur Einsichtnahme sei nicht darauf hingewiesen worden, ob eine Bauverhandlung durchgeführt werde oder nicht. Insbesondere fehle jede Belehrung über die Erhebung von Einwendungen und Zeitangaben für die Erhebung von Einwendungen. Es fehle auch der Hinweis über die Rechtsfolgen. Auf Seite 2 des Bescheides sei eine Stellungnahme des Sachverständigen wiedergegeben, wobei der Sachverständige jedoch nicht auf die Überdachung des Stiegenaufganges Bezug nehme, sondern auf die Parkplätze mit Überdachung. Es sei daher das falsche Bauvorhaben begutachtet worden. Beim Stiegenaufgang mit Überdachung handle es sich um ein Gebäude und sei beabsichtigt, dieses Gebäude in unzulässiger Weise im Freiland zu errichten. Der Inhalt der Stellungnahme vom 15.10.2012 werde zum Inhalt der gegenständlichen Berufung erhoben. Es sei von einem Nichtbescheid auszugehen. Darüber hinaus seien die Berufungswerber der Ansicht, dass der Herr Bürgermeister in der gegenständlichen Angelegenheit befangen sei. Mit Schreiben vom 22.11.2012, einlangt im Gemeindeamt D am 26.11.2012, wurde eine ergänzende Stellungnahme des hochbautechnischen Sachverständigen übermittelt. Daraus geht – nach Beschreibung des Bauvorhabens – im Wesentlichen zusammengefasst hervor, dass der Bauplatz laut rechtskräftigem Flächenwidmungsplan der Gemeinde D als Freiland gewidmet sei. Das beabsichtigte Bauvorhaben mit der Treppenüberdachung laufe den Zielsetzungen der örtlichen Raumordnung nicht zuwider. Es werde festgestellt, dass eine Überdachung mit freistehenden vertikalen Stützen keine Baumasse nach TROG 2011 § 61 Abs 3 bilde (es seien keine raumbildenden Wandflächen vorhanden, mit denen mehr als die Hälfte der Abwicklung als geschlossen betrachtet werden könne). Somit sei dies auch keine Vergrößerung der Baumasse entsprechend TROG 2011 § 42 Abs 3. Die laut TBO (Ausgabe 2011) § 6 Punkt d notwendigen Mindestabstände im Freiland vom 0,4-fachen der Wandhöhe, jedoch mindestens 3 m würden eingehalten. Die maßgebende Wandhöhe zur Nordgrenze betrage 6,26 m, dies würde einen Abstand von 2,50 m erfordern, jedoch aufgrund der Bestimmungen laut TBO 2011 § 6 Punkt a und d sei ein Mindestabstand von 3 m einzuhalten, geplant seien als Abstand zur Grundgrenze 4 m. Die maßgebende Wandhöhe zur Ostgrenze betrage 8,44 m, dies würde einen Mindestabstand von 3,38 m erfordern, vorhanden seien 7,57 m. Somit würden die Abstandsvorschriften

TBO 2011 eingehalten. Das Gebäude werde in der Gebäudeklasse 3 eingestuft. Es werde auf die Einhaltung OIB-Richtlinien hingewiesen, insbesondere auf die Richtlinie 2 – Brandschutz. Die Konstruktion der Außentreppe seit laut Tabelle 2 in der Baustoffklasse A2 notwendig, die Tragkonstruktion der Treppenüberdachung (Säulen und Dachbereich) habe der Anforderung R60 zu entsprechen. Mit Schreiben vom 22.11.2012, einlangt im Gemeindeamt D am 26.11.2012, wurde eine ergänzende Stellungnahme des hochbautechnischen Sachverständigen übermittelt. Daraus geht – nach Beschreibung des Bauvorhabens – im Wesentlichen zusammengefasst hervor, dass der Bauplatz laut rechtskräftigem Flächenwidmungsplan der Gemeinde D als Freiland gewidmet sei. Das beabsichtigte Bauvorhaben mit der Treppenüberdachung laufe den Zielsetzungen der örtlichen Raumordnung nicht zuwider. Es werde festgestellt, dass eine Überdachung mit freistehenden vertikalen Stützen keine Baumasse nach TROG 2011 Paragraph 61, Absatz 3, bilde (es seien keine raumbildenden Wandflächen vorhanden, mit denen mehr als die Hälfte der Abwicklung als geschlossen betrachtet werden könne). Somit sei dies auch keine Vergrößerung der Baumasse entsprechend TROG 2011 Paragraph 42, Absatz 3, Die laut TBO (Ausgabe 2011) Paragraph 6, Punkt d notwendigen Mindestabstände im Freiland vom 0,4-fachen der Wandhöhe, jedoch mindestens 3 m würden eingehalten. Die maßgebende Wandhöhe zur Nordgrenze betrage 6,26 m, dies würde einen Abstand von 2,50 m erfordern, jedoch aufgrund der Bestimmungen laut TBO 2011 Paragraph 6, Punkt a und d sei ein Mindestabstand von 3 m einzuhalten, geplant seien als Abstand zur Grundgrenze 4 m. Die maßgebende Wandhöhe zur Ostgrenze betrage 8,44 m, dies würde einen Mindestabstand von 3,38 m erfordern, vorhanden seien 7,57 m. Somit würden die Abstandsvorschriften

TBO 2011 eingehalten. Das Gebäude werde in der Gebäudeklasse 3 eingestuft. Es werde auf die Einhaltung OIB-Richtlinien hingewiesen, insbesondere auf die Richtlinie 2 – Brandschutz. Die Konstruktion der Außentreppe seit laut Tabelle 2 in der Baustoffklasse A2 notwendig, die Tragkonstruktion der Treppenüberdachung (Säulen und Dachbereich) habe der Anforderung R60 zu entsprechen. Diese Stellungnahme wurde den nunmehrigen Beschwerdeführern in Wahrung des Parteiengehörs am 29.11.2012 übermittelt. Mit Schriftsatz vom 10.12.2012 brachte der Vertreter der Beschwerdeführer – soweit für das gegenständliche Verfahren relevant – im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass das bloße Weglassen einiger Bretter wohl nicht eine Änderung der Gesamtsituation herbeiführen könne. Der Baubehörde sei mitgeteilt worden, dass mit dem Bau begonnen worden sei. Es sei nicht einmal ein Aktenvermerk über die Meldung der unberechtigten Bauführung angelegt worden. Das Stiegenhaus und damit auch die Überdachung mit dem Säulenwall stelle ein Gebäude dar. Dies sehe auch der Sachverständige so, indem er das gegenständliche Objekt in die Gebäudeklasse 3 einstufe. Aufgrund der Höhe der Gestaltung der Überdachung sei Gebäudeklasse 4 anzuwenden, da die Säulen und damit auch die Gefahrenquelle über 7 m hinausragen würden. Die Baumasse sei auch dann miteinzubeziehen, wenn keine Umschließung bestehe, wie im gegenständlichen Fall, und zwar in der Flucht der bestehenden Säulenkonstruktion. Diese gedachten Linien seien als Außenhaut im Sinne der Bestimmung des § 61 zu sehen und sei daher die dadurch ergebende Baumasse in die Objektsbeurteilung mitaufzunehmen. Es dürfe nochmals auf die fehlende statische Berechnung verwiesen werden.Mit Schriftsatz vom 10.12.2012 brachte der Vertreter der Beschwerdeführer – soweit für das gegenständliche Verfahren relevant – im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass das bloße Weglassen einiger Bretter wohl nicht eine Änderung der Gesamtsituation herbeiführen könne. Der Baubehörde sei mitgeteilt worden, dass mit dem Bau begonnen worden sei. Es sei nicht einmal ein Aktenvermerk über die Meldung der unberechtigten Bauführung angelegt worden. Das Stiegenhaus und damit auch die Überdachung mit dem Säulenwall stelle ein Gebäude dar. Dies sehe auch der Sachverständige so, indem er das gegenständliche Objekt in die Gebäudeklasse 3 einstufe. Aufgrund der Höhe der Gestaltung der Überdachung sei Gebäudeklasse 4 anzuwenden, da die Säulen und damit auch die Gefahrenquelle über 7 m hinausragen würden. Die Baumasse sei auch dann miteinzubeziehen, wenn keine Umschließung bestehe, wie im gegenständlichen Fall, und zwar in der Flucht der bestehenden Säulenkonstruktion. Diese gedachten Linien seien als Außenhaut im Sinne der Bestimmung des Paragraph 61, zu sehen und sei daher die dadurch ergebende Baumasse in die Objektsbeurteilung mitaufzunehmen. Es dürfe nochmals auf die fehlende statische Berechnung verwiesen werden. Mit Schriftsatz vom 03.05.2013, eingelangt im Gemeindeamt D am 06.05.2013, brachten die nunmehrigen Beschwerdeführer einen Devolutionsantrag an den Gemeinderat ein. Mit Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde D vom 15.10.2013, Zl BAU-X/Y-2012, wurde der Berufung von 1. Herrn S U und 2. Frau I U, beide vertreten durch Dr. R keine Folge gegeben. Begründend wurde dazu im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass entsprechend der Stellungnahme des hochbautechnischen Sachverständigen die erforderlichen Mindestabstände zu den Grundstücksgrenzen der Berufungswerber eingehalten würden. Zur Frage der Zulässigkeit des Bauvorhabens im Sinne des § 42 TROG stehe dem Nachbarn ein Mitspracherecht nicht zu, da mit den Bestimmungen des § 41 TROG 2011 über die Zulässigkeit von Bauführungen im Freiland kein Immissionsschutz verbunden sei, also

§ 26TBO 2011 kein subjektiv-öffentlich-rechtliches Nachbarrecht bestehe.

Die Behörde habe unter Beiziehung des hochbautechnischen Sachverständigen diese Frage dennoch geprüft und sei zu Recht zur Auffassung gelangt, dass durch eine bloße Überdachung kein zusätzlicher Raum geschaffen werde. Ein Gebäude wäre

§ 2Abs 2 TBO 2011 nur eine allseits oder überwiegend umschlossene bauliche Anlage.

Wenn ein Treppenturm, dessen Dachfläche wesentlich kleiner sei als die übrigen Flächen, überdacht werde, sei er weiterhin überwiegend offen. Dies ergebe sich sowohl aufgrund der Stellungnahme des hochbautechnischen Sachverständigen, als auch aus der Baubeschreibung und den Plänen. Eine Verletzung anderer Nachbarrechte im Sinne des § 26 TBO 2011 sei weder im Verfahren erster Instanz, noch in der Berufung oder im Berufungsverfahren behauptet worden. Mit Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde D vom 15.10.2013, Zl BAU-X/Y-2012, wurde der Berufung von

  1. Herrn S U und
  2. Frau römisch eins U, beide vertreten durch Dr. R keine Folge gegeben. Begründend wurde dazu im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass entsprechend der Stellungnahme des hochbautechnischen Sachverständigen die erforderlichen Mindestabstände zu den Grundstücksgrenzen der Berufungswerber eingehalten würden. Zur Frage der Zulässigkeit des Bauvorhabens im Sinne des Paragraph 42, TROG stehe dem Nachbarn ein Mitspracherecht nicht zu, da mit den Bestimmungen des Paragraph 41, TROG 2011 über die Zulässigkeit von Bauführungen im Freiland kein Immissionsschutz verbunden sei, also

Paragraph 26, TBO 2011 kein subjektiv-öffentlich-rechtliches Nachbarrecht bestehe. Die Behörde habe unter Beiziehung des hochbautechnischen Sachverständigen diese Frage dennoch geprüft und sei zu Recht zur Auffassung gelangt, dass durch eine bloße Überdachung kein zusätzlicher Raum geschaffen werde. Ein Gebäude wäre

Paragraph 2, Absatz 2, TBO 2011 nur eine allseits oder überwiegend umschlossene bauliche Anlage. Wenn ein Treppenturm, dessen Dachfläche wesentlich kleiner sei als die übrigen Flächen, überdacht werde, sei er weiterhin überwiegend offen. Dies ergebe sich sowohl aufgrund der Stellungnahme des hochbautechnischen Sachverständigen, als auch aus der Baubeschreibung und den Plänen. Eine Verletzung anderer Nachbarrechte im Sinne des Paragraph 26, TBO 2011 sei weder im Verfahren erster Instanz, noch in der Berufung oder im Berufungsverfahren behauptet worden. In der dagegen fristgerecht eingebrachten Vorstellung bringen die Vorstellungswerber, weiterhin vertreten durch Dr. R, im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass der Beschluss des Gemeinderates nicht ordnungsgemäß zustande gekommen sei. In gegenständlicher Berufungsangelegenheit seien sowohl der Bürgermeister, als auch die Mitglieder des Gemeindevorstandes, nachdem sie ja mit der Sache befasst waren, als befangen anzusehen und daher sei eine Mitwirkung im Rahmen des Gemeinderates zur Findung der Berufungsentscheidung auszuschließen. Der diesbezügliche Gemeinderatsbeschluss sei unter Führung des Gemeindevorstandes und unter Beteiligung bei der Abstimmung durch den Gemeindevorstand herbeigeführt worden. Der Gemeindevorstand selbst habe den Antrag im Gemeinderat gestellt, der Berufung keine Folge zu geben. Aufgrund dieses Sachverhalts sei von vorne herein ein rechtswidriges Zustandekommen des Gemeinderatsbeschlusses anzunehmen und sei der Beschluss mit Nichtigkeit behaftet. Die Öffentlichkeit sei bei der Gemeinderatssitzung in unberechtigter Weise ausgeschlossen worden. Anscheinend sei einziger Punkt der Gemeinderatssitzung die gegenständliche Berufungsentscheidung gewesen und hätte daher die Gemeinderatssitzung genauso wie alle anderen Sitzungen veröffentlicht und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden müssen. Andererseits liege auch kein Beschluss vor, der es ausnahmsweise rechtfertigen würde, die Öffentlichkeit auszuschließen. Nebenbei bemerkt, hätten die Vorstellungswerber der Gemeinde auch mitgeteilt, dass sie bei der Gemeinderatssitzung auch anwesend sein wollten. Der bescheidgegenständliche Treppenturm könne nicht genehmigt werden, da eben das Hauptgebäude rechtswidrig errichtet worden sei bzw mit Nichtigkeit behaftet sei. Tatsache sei, dass es sich beim Treppenbau auch ohne entsprechende Bretterverkleidung um einen Gebäudeteil handle, der einer ordnungsgemäßen Genehmigung bedürfe und sei diese Genehmigung allein schon wegen der Freilandbestimmungen nicht möglich. Es sei auch nicht eine Baumaßnahme geringen Umfangs, sondern sei diese Baumaßnahme im Verhältnis zum rechtswidrig errichteten Hauptgebäude sogar als maßgeblich zu bezeichnen. In die Nachbarschaftsrechte werde konkret eingegriffen, da durch den Treppenbau die Licht- und Sonnenverhältnisse für die Nachbargrundstücke erheblich gestört würden und zum anderen durch diese Bauweise mit den hochragenden Holzsäulen eine Gefahr für die Nachbargrundstücke gegeben sei. Es hätte daher zumindest ein Statiker beigezogen werden müssen. Es dürfe noch erwähnt werden, dass die Parteienrechte im Bauverfahren auch insoferne beschränkt worden seien, als sich nicht sämtliche Behördenschritte im Bauakt widerspiegelten. Es stehe fest, dass von der Gemeinde über den Bauakt hinaus der Gemeindeverband eingeschaltet worden sei und seien die Ergebnisse dieser Einschaltung im Akt nicht wiederzufinden. Weiters sei auch anscheinend an Ort und Stelle eine Besichtigung durch den Gemeindevorstand erfolgt und seien die Ergebnisse dieser Besichtigung ebenso aus dem Akt nicht zu entnehmen. Es werde daher beantragt, das gegenständliche Objekt einer Gesamtbeurteilung in der historischen Entwicklung zu unterziehen und die notwendigen Schritte damit zusammenhängend einzuleiten. Insbesondere werde jedoch beantragt, der Vorstellung Folge zu geben, dass der Berufung der Vorstellungswerber gegen die Baubewilligung Folge gegeben werde bzw werde in eventu beantragt, den Bescheid des Gemeinderates und des Bürgermeisters zu beheben und das Bauansuchen abzuweisen bzw nach Verfahrensergänzung darüber neu zu befinden. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Bauakt. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage:

Art 151

Abs 51 Z 8 B-VG gehen bei den Gemeindeaufsichtsbehörden am 31.12.2013 anhängige Vorstellungsverfahren mit 01.01.2014 auf das Landesverwaltungsgericht über.

Artikel 151

, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG gehen bei den Gemeindeaufsichtsbehörden am 31.12.2013 anhängige Vorstellungsverfahren mit 01.01.2014 auf das Landesverwaltungsgericht über. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung zu überprüfen (vgl § 27 VwGVG). Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung zu überprüfen vergleiche Paragraph 27, VwGVG). Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs 1 VwGVG). Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG). Grundsätzlich ist zunächst auszuführen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt ist. Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (vgl VwGH 01.04.2008, Zl 2007/06/0304, VwGH 31.01.2008, Zl 2007/06/0152 uva). Grundsätzlich ist zunächst auszuführen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt ist. Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat vergleiche VwGH 01.04.2008, Zl 2007/06/0304, VwGH 31.01.2008, Zl 2007/06/0152 uva).

§ 26

Abs 2 Tiroler Bauordnung – TBO 2011, LGBl Nr 57/2011, sind Nachbarn die Eigentümer der Grundstücke, die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die der Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen.

Paragraph 26, Absatz 2, Tiroler Bauordnung – TBO 2011, Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2011,, sind Nachbarn die Eigentümer der Grundstücke, die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die der Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen. Nach § 26 Abs 3 TBO 2011 können Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines Abstands von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:Nach Paragraph 26, Absatz 3, TBO 2011 können Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines Abstands von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:

  1. a)Der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist;
  2. b)der Bestimmungen über den Brandschutz;
  3. c)der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe;
  4. d)der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31 Abs 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen;
  5. d)der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach Paragraph 31, Absatz 6, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen;
  6. e)der Abstandsbestimmungen des § 6;
  7. e)der Abstandsbestimmungen des Paragraph 6,;
  8. f)das Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, im Falle der Festlegung einer besonderen Bauweise auch das Fehlen eines ergänzenden Bebauungsplanes. Herr S U und Frau I U sind ua Eigentümer des Gst WWW, KG D, das unmittelbar an das verfahrensgegenständliche Baugrundstück Gst VVV, KG D, angrenzt. Sie sind sohin grundsätzlich zur Erhebung von Einwendungen

§ 26Abs 3 TBO 2011 berechtigt, soweit diese auch ihrem Schutz dienen.

Herr S U und Frau römisch eins U sind ua Eigentümer des Gst WWW, KG D, das unmittelbar an das verfahrensgegenständliche Baugrundstück Gst VVV, KG D, angrenzt. Sie sind sohin grundsätzlich zur Erhebung von Einwendungen

Paragraph 26, Absatz 3, TBO 2011 berechtigt, soweit diese auch ihrem Schutz dienen. Nach der Rechtsprechung des VwGH ist Gegenstand eines Baubewilligungsverfahrens stets das vom Antragsteller im Einreichplan und in der Baubeschreibung darzustellende Vorhaben. Insoweit ist ein Bauverfahren ein reines Projektverfahren, in dem über das Bauansuchen und aufgrund der vorliegenden Baubeschreibung und der Einreichpläne zu entscheiden ist. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist daher ausschließlich die Überdachung der bestehenden Freitreppe. Das umfassende Vorbringen des Vertreters der Beschwerdeführer in Bezug auf bereits rechtskräftig abgeschlossene Verfahren ist daher im gegenständlichen Beschwerdeverfahren unerheblich. Der Bauplatz Gst VVV, KG D, ist laut rechtskräftigem Flächenwidmungsplan der Gemeinde D als Freiland nach § 41 Tiroler Raumordnungsgesetz 2011 (TROG 2011), LGBl Nr 56, gewidmet. Mit der Widmung „Freiland“ nach § 41 TROG 2011 ist jedoch entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer kein Immissionsschutz verbunden. Ein Immissionsschutz ist lediglich für die Widmungskategorien „Wohngebiet“ bzw „gemischtes Wohngebiet“ nach § 38 Abs 1 bzw 2 TROG 2011 sowie Mischgebiete nach § 40 TROG 2011 verbunden. Die Beschwerdeführer können daher nicht mit Erfolg die Nichteinhaltung der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist, wirksam einwenden. Sämtliche Einwendungen der Beschwerdeführer in Bezug auf eine allenfalls unzulässige Bauführung im Freiland gehen daher ins Leere. Insbesondere eine unzulässige Erweiterung der bestehenden Kubatur kann daher nicht wirksam eingewendet werden. Der Bauplatz Gst VVV, KG D, ist laut rechtskräftigem Flächenwidmungsplan der Gemeinde D als Freiland nach Paragraph 41, Tiroler Raumordnungsgesetz 2011 (TROG 2011), Landesgesetzblatt Nr 56, gewidmet. Mit der Widmung „Freiland“ nach Paragraph 41, TROG 2011 ist jedoch entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer kein Immissionsschutz verbunden. Ein Immissionsschutz ist lediglich für die Widmungskategorien „Wohngebiet“ bzw „gemischtes Wohngebiet“ nach Paragraph 38, Absatz eins, bzw 2 TROG 2011 sowie Mischgebiete nach Paragraph 40, TROG 2011 verbunden. Die Beschwerdeführer können daher nicht mit Erfolg die Nichteinhaltung der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist, wirksam einwenden. Sämtliche Einwendungen der Beschwerdeführer in Bezug auf eine allenfalls unzulässige Bauführung im Freiland gehen daher ins Leere. Insbesondere eine unzulässige Erweiterung der bestehenden Kubatur kann daher nicht wirksam eingewendet werden. Wenn die Beschwerdeführer weiters ausdrücklich eine Störung der Licht- und Sonnenverhältnisse für ihr Grundstück einwenden, so ist diesbezüglich auf die taxative Aufzählung des § 26 TBO 2011 zu verweisen. Bei einer Störung der Licht- und Sonnenverhältnisse handelt es sich nicht um ein subjektives Recht des Nachbarn, welches von der TBO 2011 geschützt würde. Dasselbe gilt für die wiederholt geltend gemachte Gefährdung des Nachbargrundstückes durch eine allenfalls mangelhafte Statik und die damit zusammenhängenden Schneedruckwerte. Wenn die Beschwerdeführer weiters ausdrücklich eine Störung der Licht- und Sonnenverhältnisse für ihr Grundstück einwenden, so ist diesbezüglich auf die taxative Aufzählung des Paragraph 26, TBO 2011 zu verweisen. Bei einer Störung der Licht- und Sonnenverhältnisse handelt es sich nicht um ein subjektives Recht des Nachbarn, welches von der TBO 2011 geschützt würde. Dasselbe gilt für die wiederholt geltend gemachte Gefährdung des Nachbargrundstückes durch eine allenfalls mangelhafte Statik und die damit zusammenhängenden Schneedruckwerte. Obwohl der Vertreter der Beschwerdeführer im Verfahren nicht ausdrücklich die Nichteinhaltung der Abstandsbestimmungen des § 6 TBO 2011 eingewendet hat, wurde zu dieser Frage dennoch ein hochbautechnisches Gutachten im Berufungsverfahren eingeholt. In diesem Gutachten kommt der hochbautechnische Sachverständige zum Ergebnis, dass die Mindestabstände zum Nachbargrundstück der Beschwerdeführer jedenfalls eingehalten werden. Weiters legt der hochbautechnische Sachverständige in seinem Gutachten vom 22.11.2012 schlüssig dar, dass es sich bei der projektgegenständlichen Überdachung der Freitreppe keinesfalls um ein Gebäude handelt, da die Konstruktion nicht überwiegend umschlossen ist. Diesem Gutachten sind die Beschwerdeführer weder auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten, noch ist es ihnen gelungen, die Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit des genannten Gutachtens in Zweifel zu ziehen, sodass auch das erkennende Gericht keinerlei Zweifel an der Richtigkeit der Ausführungen des hochbautechnischen Sachverständigen hegt. Im Übrigen ist entsprechend den eingereichten Planunterlagen eindeutig erkennbar, dass es sich bei der geplanten Überdachung der Freitreppe nicht um ein Gebäude im Sinne des § 2 Abs 2 TBO 2001 handelt. Die Qualifikation als Gebäude oder nicht ist auch insofern unerheblich, als die erforderlichen Mindestabstände nach § 6 TBO 2011 vom geplanten Vordach eingehalten werden (das Vordach ragt nicht in den Mindestabstandsbereich!) und daher auch bei Vorliegen eines umbauten Raumes die Abstandsbestimmungen des § 6 TBO nicht verletzt wären. Obwohl der Vertreter der Beschwerdeführer im Verfahren nicht ausdrücklich die Nichteinhaltung der Abstandsbestimmungen des Paragraph 6, TBO 2011 eingewendet hat, wurde zu dieser Frage dennoch ein hochbautechnisches Gutachten im Berufungsverfahren eingeholt. In diesem Gutachten kommt der hochbautechnische Sachverständige zum Ergebnis, dass die Mindestabstände zum Nachbargrundstück der Beschwerdeführer jedenfalls eingehalten werden. Weiters legt der hochbautechnische Sachverständige in seinem Gutachten vom 22.11.2012 schlüssig dar, dass es sich bei der projektgegenständlichen Überdachung der Freitreppe keinesfalls um ein Gebäude handelt, da die Konstruktion nicht überwiegend umschlossen ist. Diesem Gutachten sind die Beschwerdeführer weder auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten, noch ist es ihnen gelungen, die Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit des genannten Gutachtens in Zweifel zu ziehen, sodass auch das erkennende Gericht keinerlei Zweifel an der Richtigkeit der Ausführungen des hochbautechnischen Sachverständigen hegt. Im Übrigen ist entsprechend den eingereichten Planunterlagen eindeutig erkennbar, dass es sich bei der geplanten Überdachung der Freitreppe nicht um ein Gebäude im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, TBO 2001 handelt. Die Qualifikation als Gebäude oder nicht ist auch insofern unerheblich, als die erforderlichen Mindestabstände nach Paragraph 6, TBO 2011 vom geplanten Vordach eingehalten werden (das Vordach ragt nicht in den Mindestabstandsbereich!) und daher auch bei Vorliegen eines umbauten Raumes die Abstandsbestimmungen des Paragraph 6, TBO nicht verletzt wären. Die weiters geltend gemachte Befangenheit des Gemeinderates ist nach § 29 der Tiroler Gemeindeordnung 2001 – TGO, LGBl Nr 36 idF LGBl Nr 150/2012, zu prüfen. Dieser lautet wie folgt:Die weiters geltend gemachte Befangenheit des Gemeinderates ist nach Paragraph 29, der Tiroler Gemeindeordnung 2001 – TGO, LGBl Nr 36 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 150 aus 2012,, zu prüfen. Dieser lautet wie folgt: „

(1)Die Mitglieder der Kollegialorgane der Gemeinde sind, ausgenommen bei der Beratung und Beschlussfassung über Verordnungen und bei der Durchführung von Wahlen, von der Beratung und Beschlussfassung über einen Verhandlungsgegenstand ausgeschlossen:
  1. a)in den Angelegenheiten, in denen sie selbst, der andere Eheteil oder eine Person, mit der sie in Lebensgemeinschaft leben, ein Verwandter oder Verschwägerter in auf- oder absteigender Linie, ein Geschwisterkind oder eine Person, die noch näher verwandt oder im gleichen Grad verschwägert ist, beteiligt sind,
  2. b)in den Angelegenheiten ihrer Wahl- oder Pflegeeltern, Wahl- oder Pflegekinder, ihrer Mündel oder Pflegebefohlenen,
  3. c)in den Angelegenheiten, in denen sie als Bevollmächtigte einer Partei bestellt waren oder noch bestellt sind,
  4. d)wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen.
(2)Befangenheit liegt nicht vor, wenn der Verhandlungsgegenstand oder die Amtshandlung die Interessen einer Bevölkerungs- oder Berufsgruppe berührt und das Mitglied des Kollegialorganes die Interessen lediglich als deren Angehöriger zu vertreten hat.
(3)Befangene Personen haben ihre Befangenheit selbst wahrzunehmen. Im Zweifel hat das Kollegialorgan zu entscheiden, ob ein Befangenheitsgrund vorliegt.
(4)Auch eine befangene Person hat auf Verlangen des Kollegialorganes an der Beratung zur Erteilung von Auskünften teilzunehmen.
(5)Die Befangenheitsgründe nach Abs 1 gelten auch für den Bürgermeister und für die Besorgung von Angelegenheiten nach § 50 Abs 2 und § 55 Abs 2. Bei Gefahr im Verzug hat jedoch auch das befangene Organ die unaufschiebbaren Amtshandlungen selbst vorzunehmen.
(5)Die Befangenheitsgründe nach Absatz eins, gelten auch für den Bürgermeister und für die Besorgung von Angelegenheiten nach Paragraph 50, Absatz 2 und Paragraph 55, Absatz 2, Bei Gefahr im Verzug hat jedoch auch das befangene Organ die unaufschiebbaren Amtshandlungen selbst vorzunehmen.
(6)Durch die Abs 1 bis 5 werden verwaltungs- und abgabenverfahrensrechtliche Vorschriften über die Befangenheit von Organen nicht berührt.
(6)Durch die Absatz eins bis 5 werden verwaltungs- und abgabenverfahrensrechtliche Vorschriften über die Befangenheit von Organen nicht berührt.
(7)Ist der Gemeindevorstand wegen der Befangenheit der Mehrheit seiner Mitglieder in einem Verhandlungsgegenstand beschlussunfähig, so entscheidet darüber der Gemeinderat.“ Der Sinn von Befangenheitsregelungen ist die Wahrung der Unparteilichkeit der Amtsführung und der Schutz der betroffenen Person selbst vor einem Gewissenskonflikt. Befangen kann immer nur eine als Amtswalter handelnde Person sein, nicht aber das von ihr unabhängig (abstrakte) Organ. Welche konkreten Personen nun befangen sein sollten, wird von den Beschwerdeführern nicht dargetan. Wenn die Beschwerdeführer vorbringen, dass sowohl der Bürgermeister, als auch die Mitglieder des Gemeindevorstandes als befangen zu gelten hätten, da sie mit der Sache befasst waren, so ist dem entgegen zu halten, dass der Gemeindevorstand der Gemeinde D in der gegenständlichen Angelegenheit eben keine Entscheidung getroffen hat, andernfalls wäre eine Entscheidung über den Devolutionsantrag durch den Gemeinderat gar nicht möglich gewesen. Zudem ergibt sich aus der Niederschrift über die Sitzung des Gemeinderates vom 14.10.2013, dass der Bürgermeister an der Sitzung gar nicht teilgenommen hat. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bewirkt die Mitwirkung eines befangenen Gemeindeorganes nur dann einen wesentlichen Verfahrensmangel, wenn der Gemeinderat bei Abwesenheit des befangenen Organs nicht beschlussfähig oder wenn ohne dessen Stimme die für die Beschlussfassung erforderliche Stimmenmehrheit nicht zustande gekommen wäre. Die Amtshandlung ist also nicht von vorne herein rechtsungültig oder nichtig, sondern es ist im Einzelfall zu prüfen, ob sich sachliche Bedenken gegen den Bescheid ergeben (VwGH 20.10.1994, Zl 93/06/0115 ua). Welcher der beiden Gemeindevorstände, welche bei der Beschlussfassung am 14.10.2013 anwesend waren, befangen gewesen sein sollte, wird von den Beschwerdeführern nicht dargetan und ist auch aus dem vorliegenden Bauakt nicht ersichtlich. Das erkennende Gericht kann eine Befangenheit diesbezüglich nicht erkennen. Was schließlich den Ausschluss der Öffentlichkeit bei der Gemeinderatssitzung am 14.10.2013 anbelangt, so ist anzumerken, dass es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, die Relevanz eines allfälligen Verfahrensmangels darzutun. Es trifft zwar zu, dass die Sitzungen des Gemeinderates nach § 36 TGO öffentlich sind. Andererseits sind die Sitzungen des Gemeindevorstandes nicht öffentlich (§ 48 Abs 5 TGO). Infolge Säumnis des Gemeindevorstandes war der Gemeinderat daher zur Entscheidung über die eingebrachte Berufung der nunmehrigen Beschwerdeführer zuständig. Der Ausschluss der Öffentlichkeit von einer Sitzung des Gemeinderates ist verfassungsrechtlich vorgesehen, jedoch muss er sich auf Ausnahmen beschränken (Art 117 Abs 4 B-VG). Für den Ausschluss der Öffentlichkeit sind besondere Gründe und eine qualifizierte Mehrheit erforderlich. Als derartige Gründe kommen etwa Personalangelegenheiten, Stellenbesetzungen oder Angelegenheiten mit einem hohen emotionalen Wert in Betracht. Derartige Verhandlungsgegenstände sollen nach Möglichkeit ohne den psychologischen Druck der anwesenden Öffentlichkeit beraten und beschlossen werden können. Gerade in einem Bauverfahren, in welchem neben dem Bauwerber nur die Nachbarn Parteistellung genießen, wurde die Öffentlichkeit zu Recht ausgeschlossen. Da – wie bereits ausgeführt – die Sitzungen des Gemeindevorstandes, welcher regelmäßig über Berufungen gegen Bescheide des Bürgermeisters zu entscheiden hat, nicht öffentlich sind, sprechen gute Gründe dafür, dass auch in einer Gemeinderatssitzung, in welcher über eine Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters entschieden wird, die Öffentlichkeit ausgeschlossen wird. Im Übrigen wurde der Ausschluss der Öffentlichkeit nach § 36 Abs 3 TGO ordnungsgemäß beschlossen.Was schließlich den Ausschluss der Öffentlichkeit bei der Gemeinderatssitzung am 14.10.2013 anbelangt, so ist anzumerken, dass es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, die Relevanz eines allfälligen Verfahrensmangels darzutun. Es trifft zwar zu, dass die Sitzungen des Gemeinderates nach Paragraph 36, TGO öffentlich sind. Andererseits sind die Sitzungen des Gemeindevorstandes nicht öffentlich (Paragraph 48, Absatz 5, TGO). Infolge Säumnis des Gemeindevorstandes war der Gemeinderat daher zur Entscheidung über die eingebrachte Berufung der nunmehrigen Beschwerdeführer zuständig. Der Ausschluss der Öffentlichkeit von einer Sitzung des Gemeinderates ist verfassungsrechtlich vorgesehen, jedoch muss er sich auf Ausnahmen beschränken (Artikel 117, Absatz 4, B-VG). Für den Ausschluss der Öffentlichkeit sind besondere Gründe und eine qualifizierte Mehrheit erforderlich. Als derartige Gründe kommen etwa Personalangelegenheiten, Stellenbesetzungen oder Angelegenheiten mit einem hohen emotionalen Wert in Betracht. Derartige Verhandlungsgegenstände sollen nach Möglichkeit ohne den psychologischen Druck der anwesenden Öffentlichkeit beraten und beschlossen werden können. Gerade in einem Bauverfahren, in welchem neben dem Bauwerber nur die Nachbarn Parteistellung genießen, wurde die Öffentlichkeit zu Recht ausgeschlossen. Da – wie bereits ausgeführt – die Sitzungen des Gemeindevorstandes, welcher regelmäßig über Berufungen gegen Bescheide des Bürgermeisters zu entscheiden hat, nicht öffentlich sind, sprechen gute Gründe dafür, dass auch in einer Gemeinderatssitzung, in welcher über eine Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters entschieden wird, die Öffentlichkeit ausgeschlossen wird. Im Übrigen wurde der Ausschluss der Öffentlichkeit nach Paragraph 36, Absatz 3, TGO ordnungsgemäß beschlossen. Wenn die Beschwerdeführer letztlich vorbringen, dass der vorliegende Bauakt unvollständig sei, so ist dem entgegen zu halten, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Nachbar nur geltend machen kann, dass solche Mängel vorliegen, durch die er außer Stande gesetzt wird, sich über die Art und den Umfang der Bauführung sowie über die Einflussnahme auf seine Rechte zu informieren. Schon angesichts des umfangreichen Vorbringens ist für das erkennende Gericht nicht erkennbar, inwiefern die Beschwerdeführer in der Geltendmachung ihrer subjektiven öffentlichen Rechte verhindert waren (vgl zB VwGH 13.12.2011, Zl 2008/05/0062 ua). Wenn die Beschwerdeführer letztlich vorbringen, dass der vorliegende Bauakt unvollständig sei, so ist dem entgegen zu halten, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Nachbar nur geltend machen kann, dass solche Mängel vorliegen, durch die er außer Stande gesetzt wird, sich über die Art und den Umfang der Bauführung sowie über die Einflussnahme auf seine Rechte zu informieren. Schon angesichts des umfangreichen Vorbringens ist für das erkennende Gericht nicht erkennbar, inwiefern die Beschwerdeführer in der Geltendmachung ihrer subjektiven öffentlichen Rechte verhindert waren vergleiche zB VwGH 13.12.2011, Zl 2008/05/0062 ua). Insgesamt ergibt sich bei gebotener Gesamtbetrachtung, dass die von den Beschwerdeführern geltend gemachten Beschwerdegründe nicht vorliegen. Das über weite Teile lediglich allgemein gehaltene Vorbringen der Beschwerdeführer war nicht geeignet, eine Verletzung von subjektiven Rechten aufzuzeigen. III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch drei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Hannes Piccolroaz (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.40.0158.1

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