den §§ 27 und 28 Abs 2 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und die beantragte Ausnahmegenehmigung betreffend das auf der A 12 Inntalautobahn geltende Nachtfahrverbot nach dem IG-L im Umfang der Antragsmodifikation vom 29.01.2014 für die Verwendung des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen 1.
den Paragraphen 27 und 28 Absatz 2, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und die beantragte Ausnahmegenehmigung betreffend das auf der A 12 Inntalautobahn geltende Nachtfahrverbot nach dem IG-L im Umfang der Antragsmodifikation vom 29.01.2014 für die Verwendung des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen Z-XXX (LKW der Euroklasse 5 EEV mit der Fahrgestellnummer ABC12345) im Sanierungsgebiet
Abs 1 lit j der Verordnung LGBl Nr 64/2010 in der Fassung LBGl Nr 119/2012 befristet bis zum 31.12.2016 zum Transport von frischem Gemüse, Salat, Gurken, Paprika, Tomaten, Kräuter, Kartoffel, Zwiebel, Karotten, Spargel und dergleichen erteilt. im Sanierungsgebiet
Paragraph 4, Absatz eins, Litera j, der Verordnung Landesgesetzblatt Nr 64 aus 2010, in der Fassung LBGl Nr 119 aus 2012, befristet bis zum 31.12.2016 zum Transport von frischem Gemüse, Salat, Gurken, Paprika, Tomaten, Kräuter, Kartoffel, Zwiebel, Karotten, Spargel und dergleichen erteilt. Hinweis:
F LGBl Nr 119/2012 sind die Fahrzeuge, für welche eine Ausnahmegenehmigung erteilt wurde, durch Kennzeichen im Sinne des § 1 IG-L Kennzeichnungsverordnung, BGBl I Nr 115/1997 idF BGBl I Nr 102/2002 zu kennzeichnen. 3.
Paragraph 4, Absatz eins, Litera j, der Verordnung Landesgesetzblatt Nr 64 aus 2010, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 119 aus 2012, sind die Fahrzeuge, für welche eine Ausnahmegenehmigung erteilt wurde, durch Kennzeichen im Sinne des Paragraph eins, IG-L Kennzeichnungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 115 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 102 aus 2002, zu kennzeichnen. Diese Kennzeichen können gegen Ersatz der Gestehungskosten bei der Bezirksverwaltungsbehörde bezogen werden. Kosten:
Vm Tarifpost 453 der Bundesverwaltungsabgabenverordnung, BGBl Nr 24/1983 idF BGBl I Nr 5/2008 ist für die Bewilligung der Ausnahme eine Verwaltungsabgabe in der Höhe von Euro 180,-- zu entrichten.
Paragraph 78, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Tarifpost 453 der Bundesverwaltungsabgabenverordnung, Bundesgesetzblatt Nr 24 aus 1983, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 5 aus 2008, ist für die Bewilligung der Ausnahme eine Verwaltungsabgabe in der Höhe von Euro 180,-- zu entrichten. Gebührenrechtlicher Hinweis: Für den Antrag samt Beilagen und die Berufung sind
Abs 1 Z 1, 13 Abs 1 und 14 TP 6 Abs 1 Gebührengesetz 1957 Gebühren in der Gesamthöhe von Euro 32,20 zu entrichten.Für den Antrag samt Beilagen und die Berufung sind
Paragraphen 11, Absatz eins, Ziffer eins, 13, Absatz eins und 14 TP 6 Absatz eins, Gebührengesetz 1957 Gebühren in der Gesamthöhe von Euro 32,20 zu entrichten. 1. Die Gebühren und Verwaltungsabgaben sind
Abs 4 AVG und § 11 Abs 1 Z 1 Gebührengesetz 1957 bei der Bezirksverwaltungsbehörde zu entrichten.1. Die Gebühren und Verwaltungsabgaben sind
Paragraph 78, Absatz 4, AVG und Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, Gebührengesetz 1957 bei der Bezirksverwaltungsbehörde zu entrichten. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG in Verbindung mit Art 133 Abs 4 B-VG die ordentliche Revision zulässig. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG in Verbindung mit Artikel 133, Absatz 4, B-VG die ordentliche Revision zulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision, im Fall der Nichtzulassung der Revision nur außerordentliche Revision, an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Gegen Entscheidungen
GG ist lediglich die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, zulässig. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen.Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision, im Fall der Nichtzulassung der Revision nur außerordentliche Revision, an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Gegen Entscheidungen
Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist lediglich die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, zulässig. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen. Die Beschwerde bzw die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der E-GmbH auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach dem IG-L zum Transport von frischem Gemüse von I nach Wien und retour als unbegründet abgewiesen. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der E-GmbH auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach dem IG-L zum Transport von frischem Gemüse von römisch eins nach Wien und retour als unbegründet abgewiesen. Dagegen richtet sich das fristgerecht erhobene Rechtsmittel in welchem zusammenfassend ausgeführt wird, dass die E-GmbH den Lebensmittelgroßhandel mit frischen Lebensmitteln versorgt. Damit dieser dann die Produkte zeitgerecht umschlagen und an die einzelnen Märkte bzw Kunden zustellen könne, müssten diese Transporte in der Nacht durchgeführt werden. Dadurch würden die Konsumenten täglich mit frischen Waren beliefert und die Versorgung der Bevölkerung mit Gütern des täglichen Bedarfs gewährleistet. Die Fahrtrouten und Zeiten seien derart gewählt, dass mit einem Minimum an Fahrten alle Kunden beliefert werden könnten und dabei auch die Nahversorgungsgeschäfte täglich mit frischen Lebensmitteln versorgt werden könnten. In einer ergänzenden Stellungnahme vom 24.01.2014 hat der nunmehr anwaltlich vertretene Beschwerdeführer weiters Folgendes vorgebracht: „Die Berufungswerberin betreibt einen Großhandel mit dem oben angeführten Gemüse bzw Salat und ähnlichen Produkten. Die Berufungswerberin bezieht ihre Produkte ausschließlich in Österreich, nämlich einerseits in Wien, andererseits in der Umgebung von Wien, nämlich Marchfeld, teils im Burgenland bzw dem Wein- und Waldviertel. Die Berufungswerberin ist daher in Tirol Spezialist für das allgemein bekannte qualitätvolle Frischgemüse aus dem Marchfeld bzw den österreichischen Spargel und den übrigen oben angeführten Produkten. Die Versorgung der Tiroler Bevölkerung mit diesen österreichischen Produkten wird vorwiegend durch die Berufungswerberin gewährleistet. Daher ist hier zunächst der Tagesablauf (von Sonntag bis Samstag) von der Bestellung bis zur Auslieferung darzustellen: Die Bestellungen auf den oben genannten Großabnehmer erfolgen am Vormittag, längstens jedoch bis ca 13:00 Uhr. Die Berufungswerberin wiederum platziert ihre Bestellungen bei den Produzenten, welche untertags die Ware ernten bzw zur Abholung bereitstellen. Dabei ist wichtig, dass die Ware möglichst frisch ist. Der bereits am Vortag von I losgefahrene LKW erreicht üblicherweise nach ca sieben Stunden Fahrtzeit Wien. Dort fährt er zumeist vier oder auch mehr Ladestellen, nämlich Produzenten, in der Nähe von Wien an. Die direkte Fahrt zu den einzelnen Produzenten ist erforderlich, um größtmögliche Frische zu gewährleisten, zumal die Ware oft erst Stunden vor der Abholung geerntet wurde. Der bereits am Vortag von römisch eins losgefahrene LKW erreicht üblicherweise nach ca sieben Stunden Fahrtzeit Wien. Dort fährt er zumeist vier oder auch mehr Ladestellen, nämlich Produzenten, in der Nähe von Wien an. Die direkte Fahrt zu den einzelnen Produzenten ist erforderlich, um größtmögliche Frische zu gewährleisten, zumal die Ware oft erst Stunden vor der Abholung geerntet wurde. Um ca 19:00 bis 20:00 Uhr muss die Ladetätigkeit abgeschlossen sein und der LKW wiederum zurück nach I fahren. Um ca 19:00 bis 20:00 Uhr muss die Ladetätigkeit abgeschlossen sein und der LKW wiederum zurück nach römisch eins fahren. Nach wiederum ca sieben Stunden Fahrzeit erreicht der LKW manchmal um 02:00 Uhr, spätestens jedoch um 03:00 Uhr das Betriebsgelände der Berufungswerberin bei der Markthalle. In der Folge wird die Ware entladen und in LKWs zur Belieferung der Großabnehmer umgeladen. Die Großabnehmer haben zeitliche Vorgaben, so muss die Ware zB bei der Firma Q spätestens bis 04:00 Uhr eingelangt sein, bei anderen Großabnehmern muss die Ware spätestens bis 05:00 Uhr in der jeweiligen Zentrale eingelangt sein. Um diese Zeitvorgaben einhalten zu können, muss der LKW zwingend spätestens um 03:00 Uhr in I eintreffen, damit die Umladung und der Weitertransport
diesen Vorgaben erfüllbar sind. Die Großabnehmer haben zeitliche Vorgaben, so muss die Ware zB bei der Firma Q spätestens bis 04:00 Uhr eingelangt sein, bei anderen Großabnehmern muss die Ware spätestens bis 05:00 Uhr in der jeweiligen Zentrale eingelangt sein. Um diese Zeitvorgaben einhalten zu können, muss der LKW zwingend spätestens um 03:00 Uhr in römisch eins eintreffen, damit die Umladung und der Weitertransport
diesen Vorgaben erfüllbar sind. Bekanntermaßen beliefern die Großabnehmer dann wiederum ihre Filialen. Sollte daher die Ware zB bei der Firma Q nicht um 04:00 Uhr in Völs eingelangt sein, so wird diese gar nicht mehr entgegengenommen, da die Kommissionierung und Weiterverladung in die eigenen LKWs, welche dann die einzelnen Filialen beliefern, aus Termingründen gar nicht mehr möglich gewesen wäre. Die Berufungswerberin verkauft dann ab ca 06:00 Uhr ihre Ware an Einzelhändler, so zB aus der Markthalle aber auch Obst- und Gemüsegeschäfte bzw wird auch von anderen Großverbrauchern, wie zB Gastronomie, teils direkt eingekauft. Diese Tätigkeit ist meist um ca 09:00 Uhr vormittags beendet, ab welchem Zeitpunkt wiederum die Bestellungen der Großabnehmer für die nächste Nacht eingehen.
Abs 1 der Verordnung, mit der auf der A 12 Inntalautobahn ein Nachtfahrverbot für Schwerfahrzeuge erlassen wurde, besteht das Fahrverbot in der Zeit vom 01.05 – 31.
Paragraph 3, Absatz eins, der Verordnung, mit der auf der A 12 Inntalautobahn ein Nachtfahrverbot für Schwerfahrzeuge erlassen wurde, besteht das Fahrverbot in der Zeit vom 01.05 – 31.
Abs 7 Z 2 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz von den Verwaltungsgerichten weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitglieds der unabhängigen Verwaltungsbehörde gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters eines Verwaltungsgerichtes gehört und es sich um denselben Organwalter handelt. Diese Voraussetzungen liegen im vorliegenden Fall vor, weshalb das Verfahren vom hier entscheidenden Richter des Landesverwaltungsgerichts Tirol fortzusetzen war.Mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei den unabhängigen Verwaltungsbehörden anhängige Verfahren können
Paragraph 3, Absatz 7, Ziffer 2, Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz von den Verwaltungsgerichten weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitglieds der unabhängigen Verwaltungsbehörde gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters eines Verwaltungsgerichtes gehört und es sich um denselben Organwalter handelt. Diese Voraussetzungen liegen im vorliegenden Fall vor, weshalb das Verfahren vom hier entscheidenden Richter des Landesverwaltungsgerichts Tirol fortzusetzen war. Aufgrund der §§ 10 und 16 Abs 1 Z. 4 des Immissionsschutzgesetzes-Luft (IG-L), BGBl I Nr 115/1997, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 77/2010, hat der Landeshauptmann von Tirol die Verordnung vom
Abs 2 IG-L
Abs 1 der Verordnung ausgenommen:Vom Verbot nach Paragraph 3, sind unbeschadet der Ausnahmen
Paragraph 16, Absatz 2, IG-L
Paragraph 4, Absatz eins, der Verordnung ausgenommen:
Abs 3 IG-L ein im Einzelfall zu prüfendes überwiegendes öffentliches Interesse besteht und die entsprechend einer Verordnung
Abs 4 IG-L gekennzeichnet sind.j) Fahrten mit Kraftfahrzeugen, für deren Benützung nach einer Überprüfung
Paragraph 14, Absatz 3, IG-L ein im Einzelfall zu prüfendes überwiegendes öffentliches Interesse besteht und die entsprechend einer Verordnung
Paragraph 14, Absatz 4, IG-L gekennzeichnet sind. Festgehalten sei an dieser Stelle, dass sich die dem Verfahren zu Grunde liegende Verordnung ausdrücklich auf § 16 IG-L stützt und nicht auf § 14 IG-L. Zu den in Frage kommenden gesetzlichen Ausnahmebestimmungen ist daher auch § 14 Abs 3 IG-L nur kraft ausdrücklicher Anordnung in § 4 Abs 1 lit j der Verordnung heranzuziehen, die Anwendung der anderen in § 14 Abs 2 IG-L vorgesehenen Ausnahmen ist hingegen ausgeschlossen. Festgehalten sei an dieser Stelle, dass sich die dem Verfahren zu Grunde liegende Verordnung ausdrücklich auf Paragraph 16, IG-L stützt und nicht auf Paragraph 14, IG-L. Zu den in Frage kommenden gesetzlichen Ausnahmebestimmungen ist daher auch Paragraph 14, Absatz 3, IG-L nur kraft ausdrücklicher Anordnung in Paragraph 4, Absatz eins, Litera j, der Verordnung heranzuziehen, die Anwendung der anderen in Paragraph 14, Absatz 2, IG-L vorgesehenen Ausnahmen ist hingegen ausgeschlossen. Als weitere gesetzliche Ausnahmebestimmung ist daher § 16 Abs 2 IG-L anzuwenden, welcher wie folgt lautet: Als weitere gesetzliche Ausnahmebestimmung ist daher Paragraph 16, Absatz 2, IG-L anzuwenden, welcher wie folgt lautet: Ausgenommen von einem Fahrverbot
Abs 1 Z 4 sind jedenfalls Fahrzeuge
Ausgenommen von einem Fahrverbot
Absatz eins, Ziffer 4, sind jedenfalls Fahrzeuge
Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins und 5 IG-L sowie Fahrzeuge, die
Abs 3 IG-L auf Antrag des Zulassungsbesitzers von der Bezirksverwaltungsbehörde zu prüfen. Zuständig ist jene Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel die erstmalige Einfahrt in das Sanierungsgebiet erfolgt. Wird die erstmalige Fahrt innerhalb des Sanierungsgebietes angetreten, so ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren Sprengel die Fahrt angetreten wird oder sich der Hauptwohnsitz oder die Niederlassung des Zulassungsbesitzers befindet. Der Antragsteller
Abs 2 Z 3 leg cit hat glaubhaft zu machen, dass die Fahrt weder durch organisatorische Maßnahmen noch durch die Wahl eines anderen Verkehrsmittels vermieden werden kann. Bei Vorliegen dieser Bedingungen ist das Kraftfahrzeug gegen Ersatz der Gestehungskosten
Abs 4 leg cit zu kennzeichnen. Die Ausnahme ist von der Behörde befristet, für Fahrzeuge
Abs 2 Z 3 leg cit höchstens für 36 Monate ab Erteilung der Ausnahme zu gewähren. Für Fahrzeuge
Abs 2 Z 4 ist die Ausnahme für Fahrzeuge der Euroklasse 0 bis 36 Monate nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes und für Fahrzeuge der Euroklasse 1 und höher für jeweils 36 Monate ab Erteilung der Ausnahme zu gewähren. Wenn das Vorliegen eines Interesses nur für einen bestimmten Teil des Sanierungsgebietes nachgewiesen wird, so ist die Ausnahmegenehmigung auf diesen Teil des Sanierungsgebietes zu beschränken. Stellt die Verwaltungsbehörde fest, dass kein solches Interesse besteht oder die Kriterien des Abs 2 Z 4 leg cit nicht erfüllt werden, so ist die Ablehnung des Antrags mit Bescheid auszusprechen.Ob ein überwiegendes öffentliches Interesse im Sinne des Paragraph 14, Absatz 2, Ziff 3 IG-L oder ob die Kriterien des Absatz 2, Ziffer 4, leg cit vorliegen, ist
Paragraph 14, Absatz 3, IG-L auf Antrag des Zulassungsbesitzers von der Bezirksverwaltungsbehörde zu prüfen. Zuständig ist jene Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel die erstmalige Einfahrt in das Sanierungsgebiet erfolgt. Wird die erstmalige Fahrt innerhalb des Sanierungsgebietes angetreten, so ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren Sprengel die Fahrt angetreten wird oder sich der Hauptwohnsitz oder die Niederlassung des Zulassungsbesitzers befindet. Der Antragsteller
Absatz 2, Ziffer 3, leg cit hat glaubhaft zu machen, dass die Fahrt weder durch organisatorische Maßnahmen noch durch die Wahl eines anderen Verkehrsmittels vermieden werden kann. Bei Vorliegen dieser Bedingungen ist das Kraftfahrzeug gegen Ersatz der Gestehungskosten
Absatz 4, leg cit zu kennzeichnen. Die Ausnahme ist von der Behörde befristet, für Fahrzeuge
Absatz 2, Ziffer 3, leg cit höchstens für 36 Monate ab Erteilung der Ausnahme zu gewähren. Für Fahrzeuge
Absatz 2, Ziffer 4, ist die Ausnahme für Fahrzeuge der Euroklasse 0 bis 36 Monate nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes und für Fahrzeuge der Euroklasse 1 und höher für jeweils 36 Monate ab Erteilung der Ausnahme zu gewähren. Wenn das Vorliegen eines Interesses nur für einen bestimmten Teil des Sanierungsgebietes nachgewiesen wird, so ist die Ausnahmegenehmigung auf diesen Teil des Sanierungsgebietes zu beschränken. Stellt die Verwaltungsbehörde fest, dass kein solches Interesse besteht oder die Kriterien des Absatz 2, Ziffer 4, leg cit nicht erfüllt werden, so ist die Ablehnung des Antrags mit Bescheid auszusprechen.
Abs 1 lit j der zitierten Verordnung des Landeshauptmannes und des dort verwiesenen § 14 Abs 3 IG-L werden somit mehrere Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung von einer entsprechenden Maßnahme normiert:
Paragraph 4, Absatz eins, Litera j, der zitierten Verordnung des Landeshauptmannes und des dort verwiesenen Paragraph 14, Absatz 3, IG-L werden somit mehrere Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung von einer entsprechenden Maßnahme normiert: So muss ein überwiegendes öffentliches Interesse vorliegen, außerdem darf die Fahrt weder durch organisatorische Maßnahmen noch durch die Wahl eines anderen Verkehrsmittels vermieden werden können. Eine Ausnahmegenehmigung ist sohin in jedem Fall und damit unabhängig von der Durchführung einer Interessenabwägung im Sinne der Vorgaben des § 14 Abs 3 IG-L erst dann zu erteilen, wenn die Fahrt nicht durch organisatorische Mittel vermieden werden kann. Eine Ausnahmegenehmigung ist sohin in jedem Fall und damit unabhängig von der Durchführung einer Interessenabwägung im Sinne der Vorgaben des Paragraph 14, Absatz 3, IG-L erst dann zu erteilen, wenn die Fahrt nicht durch organisatorische Mittel vermieden werden kann. Dazu wird festgehalten, dass die Beschwerdeführerin im vorbereitenden Schriftsatz vom 24.01.2014 und anlässlich der Verhandlung vom 29.01.2014 nachvollziehbar dargetan hat, dass die Fahrt nicht durch organisatorische Maßnahmen vermieden werden kann. So bestehen für die Zulieferung von frischem Gemüse enge zeitliche Korridore, die auch auf Grund der Frische der Produkte nicht adaptiert werden können. Der konkrete Ablauf ergibt sich aus der nachvollziehbaren Schilderung im vorbereitenden Schriftsatz vom 24.01.2014 und wurde dieser auch anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 29.01.2014 nochmals bestätigt. Wie bereits festgestellt bestehen keine Bedenken an der Richtigkeit dieser Ausführungen. Außerdem hat der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin glaubhaft dargetan, dass nicht immer der überwiegende Anteil der Ladung aus leicht verderblichen Lebensmitteln mit einer Haltbarkeit von nur wenigen Tagen im Sinne des § 4 Abs 1 lit a der zitierten Verordnung des Landeshauptmannes besteht. Zumal nur Agrarprodukte aus Österreich transportiert werden kommt es insbesondere in den Wintermonaten häufig vor, dass der überwiegende Anteil der Ladung aus zB Zwiebeln und Kartoffeln besteht. Außerdem hat der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin glaubhaft dargetan, dass nicht immer der überwiegende Anteil der Ladung aus leicht verderblichen Lebensmitteln mit einer Haltbarkeit von nur wenigen Tagen im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Litera a, der zitierten Verordnung des Landeshauptmannes besteht. Zumal nur Agrarprodukte aus Österreich transportiert werden kommt es insbesondere in den Wintermonaten häufig vor, dass der überwiegende Anteil der Ladung aus zB Zwiebeln und Kartoffeln besteht. Dass die geschilderten Anlieferungen zur Nahversorgung nicht über die Bahn erfolgen kann liegt auf der Hand, zumal nach den Schilderungen des Antragstellers die Produkte täglich auf Grund der Bestellungen der Großkunden zusammengestellt werden und die Anlieferung in einem sehr engen zeitlichen Korsett erfolgen muss. Auch dass es andere Transportmittel gibt, mit welchen solche Transporte zeitgemäß bewerkstelligt werden könnten, ist nicht ersichtlich. Dass aber auf der anderen Seite die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung ausgeschlossen ist, nur weil das Fahrzeug, für welches die Ausnahmegenehmigung beantragt wird, nicht der modernsten – und damit von Haus aus vom Fahrverbot ausgeschlossenen – Fahrzeuggruppe zuzuordnend ist, ist genauso offensichtlich. § 14 Abs 3 IG-L spricht ausdrücklich von anderen „Verkehrsmitteln“ und nicht etwa von einem anderen Fahrzeug. Unter einem anderen Verkehrsmittel ist daher zB die Eisenbahn zu verstehen. Außerdem würde durch eine Auslegung, dass unter dem anderen Verkehrsmittel auch ein anderes Fahrzeug zu verstehen ist, der Anwendungsbereich des § 4 Abs 1 lit j der besagten Verordnung de facto eliminiert: Zumal durch die Verordnung vorgesehen wird, dass Euro 6 LKW generell nicht vom Fahrverbot erfasst werden, könnte so unter Hinweis, dass der Transport auch mit einem Euro 6 LKW durchgeführt werden kann, ein Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nicht einmal mehr behauptet werden. Damit wäre § 4 Abs 1 lit j der Verordnung des Landeshauptmannes sinnlos und somit unsachlich, was dem Verordnungsgeber aber nicht unterstellt werden darf. Dass aber auf der anderen Seite die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung ausgeschlossen ist, nur weil das Fahrzeug, für welches die Ausnahmegenehmigung beantragt wird, nicht der modernsten – und damit von Haus aus vom Fahrverbot ausgeschlossenen – Fahrzeuggruppe zuzuordnend ist, ist genauso offensichtlich. Paragraph 14, Absatz 3, IG-L spricht ausdrücklich von anderen „Verkehrsmitteln“ und nicht etwa von einem anderen Fahrzeug. Unter einem anderen Verkehrsmittel ist daher zB die Eisenbahn zu verstehen. Außerdem würde durch eine Auslegung, dass unter dem anderen Verkehrsmittel auch ein anderes Fahrzeug zu verstehen ist, der Anwendungsbereich des Paragraph 4, Absatz eins, Litera j, der besagten Verordnung de facto eliminiert: Zumal durch die Verordnung vorgesehen wird, dass Euro 6 LKW generell nicht vom Fahrverbot erfasst werden, könnte so unter Hinweis, dass der Transport auch mit einem Euro 6 LKW durchgeführt werden kann, ein Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nicht einmal mehr behauptet werden. Damit wäre Paragraph 4, Absatz eins, Litera j, der Verordnung des Landeshauptmannes sinnlos und somit unsachlich, was dem Verordnungsgeber aber nicht unterstellt werden darf. Somit ist im vorliegenden Fall zu überprüfen, ob für die Benützung des beantragten Schwerfahrzeuges im Sanierungsgebiet ein im Einzelfall zu prüfendes überwiegendes öffentliches Interesse besteht. Hier sei zunächst festgehalten, dass die Versorgung der Bevölkerung mit Waren des täglichen Bedarfs jedenfalls nicht nur im wirtschaftlichen Interesse der Antragstellerin gelegen ist, sondern dass daran ein öffentliches Interesse besteht. Insbesondere im Hinblick auf die Belieferung von Handelsketten, welche die Produkte unmittelbar zu ihren Supermärkten weiter transportieren, bestehen beim Landesverwaltungsgericht Tirol abweichend von der Auffassung der Erstbehörde keine diesbezüglichen Bedenken: Soweit diese nämlich lediglich wirtschaftliche Interesse zu erkennen vermag, so begründet sie diesen Schluss nicht weiter. Soweit sie weiters ausführt dass ein öffentliches Interesse nur bestehe, soweit nicht nur eine von vorn herein bestimmte Anzahl von Personen davon betroffen sei, so wird dieser Einschätzung grundsätzlich nicht entgegen getreten. Aber genau dies ist vorliegend auch der Fall: Soweit durch die Zulieferung von frischem Gemüse die Bevölkerung versorgt wird, kann nicht mehr von einer von vorn herein bestimmten Anzahl an profitierenden Personen gesprochen werden. Wie auch die Erstbehörde richtig festhält, ist der überwiegende Transport leicht verderblicher Lebensmittel vom Fahrverbot ausgenommen. Dazu hat der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin angegeben, dass zwar in der Regel, aber nicht immer, der überwiegende Anteil der transportierten Güter aus leicht verderblichen Lebensmitteln im Sinne der zitierten Verordnung besteht. Da die Produktpalette außerhalb der Erntezeit bei einem Unternehmen, das nur österreichisches Obst und Gemüse transportiert, naturgemäß reduziert ist, werden im Winter auch überwiegend andere Produkte wie Kartoffeln und Zwiebel transportiert. Wenn nun eine Aufteilung dahingehend vorgenommen würde, dass die Produkte, welche nicht schon unter die in der Verordnung erwähnte Ausnahme zu subsumieren sind, gesondert transportiert werden, so wäre dafür eine zusätzliche Fahrt erforderlich. Mit anderen Worten: Wenn die beantragte Ausnahmegenehmigung nicht erteilt würde, so müsste derselbe Betrieb ein zweites Mal zu einer anderen Tageszeit angefahren werden, damit diesem die entsprechenden Güter nachgeliefert werden können. Dies liegt jedenfalls nicht im Interesse der Luftreinhaltung, würde dadurch doch nicht eine Fahrt vermieden, sondern eine Mehrfahrt verursacht. Es kann somit zusammenfassend festgehalten werden, dass durch die Erteilung der entsprechenden Ausnahmegenehmigungen für Fahrten im Zusammenhang mit der Nahversorgung, nämlich der Anlieferung von frischem Gemüse zu Großhändlern und Verteilzentren von Handelsketten, welche ihrerseits die Verteilung an die örtlichen Nahversorger vornehmen, zusätzliche Transportfahrten vermieden werden können. Dies liegt jedenfalls genauso im öffentlichen Interesse wie die Versorgung der Bevölkerung mit den geschilderten Produkten. Auf der anderen Seite ist das Interesse an der Luftreinhaltung zu berücksichtigen. Nach den Erläuterungen zur zitierten Verordnung des Landeshauptmannes wird durch eine Verlagerung der Transportfahrten von der Nacht in den Tag auf Grund der tageszeitlich unterschiedlichen Ausbreitungsbedingungen ein positiver Effekt für die Luftgüte erzielt. Mit anderen Worten kann daher alleine durch eine Verlagerung der Transporte in die Tagstunden das Verhältnis der Emissionen zu den Immissionen im Sinne der Luftgüte bedeutend verbessert werden. Demnach liegt die Reduktion jeder einzelnen Fahrt in der Nacht im Interesse der Luftgüte. Nach dem durchgeführten Verwaltungsverfahren ist davon auszugehen, dass durch die Erteilung der beantragten Ausnahmegenehmigung keine bedeutende Ausweitung der Transportfahrten in der Nacht, sondern eine Optimierung der Auslastung der regelmäßig durchgeführten Transportfahrt vom Osten Österreichs nach Tirol erfolgt. Die Beeinträchtigung der Interessen an der Luftreinhaltung ist daher insbesondere auch im Hinblick darauf, dass die Ausnahmegenehmigung lediglich für ein Fahrzeug begehrt wird, welches zudem die Schadstoffklasse Euro 5 EEV aufweist, nicht derart hoch, als dass im vorliegenden Fall die Interessen an der Aufrechterhaltung der Naheversorgung und der Reduktion nicht zwingend erforderlicher weiterer Transportfahrten dadurch überlagert würden. Festgehalten sei an dieser Stelle auch, dass § 14 Abs 3 IG-L der Behörde kein Ermessen einräumt, weshalb die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichts hier auch nicht eingeschränkt ist (vgl dazu auch Dünser in Larcher, Handbuch Verwaltungsgerichte, Ermessenskontrolle durch Gerichte?). Die Beeinträchtigung der Interessen an der Luftreinhaltung ist daher insbesondere auch im Hinblick darauf, dass die Ausnahmegenehmigung lediglich für ein Fahrzeug begehrt wird, welches zudem die Schadstoffklasse Euro 5 EEV aufweist, nicht derart hoch, als dass im vorliegenden Fall die Interessen an der Aufrechterhaltung der Naheversorgung und der Reduktion nicht zwingend erforderlicher weiterer Transportfahrten dadurch überlagert würden. Festgehalten sei an dieser Stelle auch, dass Paragraph 14, Absatz 3, IG-L der Behörde kein Ermessen einräumt, weshalb die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichts hier auch nicht eingeschränkt ist vergleiche dazu auch Dünser in Larcher, Handbuch Verwaltungsgerichte, Ermessenskontrolle durch Gerichte?). Abweichend von der Auffassung der Erstbehörde überwiegen damit im vorliegenden Fall die öffentlichen Interessen an der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung im antragsgemäßen Ausmaß und ist daher die beantragte Ausnahmebewilligung in diesem Umfang zu erteilen. Zur Kostenentscheidung wird auf die angeführten Gesetzesbestimmungen verwiesen. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. Zumal im vorliegenden Fall eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt, wann die begehrte Ausnahmegenehmigung zu erteilen ist, war die ordentliche Revision für zulässig zu erklären. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Gerold Dünser (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2013.15.3566.3
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.