GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.1.
Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2.
GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 70,-- (zu Spruchpunkt 1. Euro 30,-- und zu Spruchpunkt 2. Euro 40,--) zu leisten.2.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 70,-- (zu Spruchpunkt
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.4. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision, im Fall der Nichtzulassung der Revision nur außerordentliche Revision, an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen. Die Beschwerde bzw die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer spruchgemäß nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt: „Tatzeit: 27.08.2012, 08.10 Uhr Tatort: W, auf der A-12 Inntalautobahn, Parkplatz W-***, Fahrtrichtung Osten Fahrzeug: LKW, mit dem Kennzeichen XY Die Beförderungseinheit war nicht mit orangefarbenen Tafeln als Gefahrguttransport gekennzeichnet und mit folgenden gefährlichen Gütern beladen: UN 1234 Umweltgefährdender Stoff, flüssig, N.A.G. (Kerosin-2-Ethylexylnitrat) 9, III, (E) 4 Fass á 200 LiterUN 1234 Umweltgefährdender Stoff, flüssig, N.A.G. (Kerosin-2-Ethylexylnitrat) 9, römisch drei, (E) 4 Fass á 200 Liter UN 5678 Kohlenwasserstoffe, flüssig, N.A.G. (Isoparaffine, niedrigviskos) 3, III, (D/E) 1 Kanister mit 21 LiterUN 5678 Kohlenwasserstoffe, flüssig, N.A.G. (Isoparaffine, niedrigviskos) 3, römisch drei, (D/E) 1 Kanister mit 21 Liter 1) Sie haben als Lenker das angeführte gefährliche Gut mit der angeführten Beförderungseinheit befördert und es unterlassen, die in den
Ziffer 1 GGBG angeführten Vorschriften des ADR einzuhalten:Sie haben als Lenker das angeführte gefährliche Gut mit der angeführten Beförderungseinheit befördert und es unterlassen, die in den
Paragraph 2, Ziffer 1 GGBG angeführten Vorschriften des ADR einzuhalten: Das erforderliche Beförderungspapier wurde nicht mitgeführt. Für den Kanister mit der Kennung UN 5678 wurde kein Beförderungspapier mitgeführt. Der festgestellte Mangel ist entsprechend den Bestimmungen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie I einzustufen.Der festgestellte Mangel ist entsprechend den Bestimmungen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie römisch eins einzustufen. 2) Sie haben es als Beförderer von Gefahrgut unterlassen, sich im Rahmen des § 7 Absatz 1 GGBG (Sicherheitsvorsorgepflicht) zu vergewissern, dass die Beförderungseinheit den Vorschriften des ADR entsprach und die vorgeschriebenen Unterlagen in der Beförderungseinheit mitgeführt wurden.Sie haben es als Beförderer von Gefahrgut unterlassen, sich im Rahmen des Paragraph 7, Absatz 1 GGBG (Sicherheitsvorsorgepflicht) zu vergewissern, dass die Beförderungseinheit den Vorschriften des ADR entsprach und die vorgeschriebenen Unterlagen in der Beförderungseinheit mitgeführt wurden. Das erforderliche Beförderungspapier wurde nicht mitgeführt. Für den Kanister mit der Kennung UN 5678 wurde kein Beförderungspapier mitgeführt. Der festgestellte Mangel ist entsprechend den Bestimmungen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie I einzustufen.“Der festgestellte Mangel ist entsprechend den Bestimmungen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie römisch eins einzustufen.“ Dadurch habe er nachfolgende Rechtsvorschriften verletzt: 1. § 13 Absatz 3 GGBG iVm § 37 Absatz 2 Ziffer 9 GGBG, Abschnitt 5.4.1 ADR, Unterabschnitt 8.1.2.1 lit a ADR1. Paragraph 13, Absatz 3 GGBG in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 2 Ziffer 9 GGBG, Abschnitt 5.4.1 ADR, Unterabschnitt 8.1.2.1 Litera a, ADR 2. § 13 Absatz 1a Ziffer 2 GGBG iVm § 37 Absatz 2 Ziffer 8 GGBG, Abschnitt 5.4.1 ADR, Absatz 1.4.2.2.1 lit b ADR2. Paragraph 13, Absatz 1a Ziffer 2 GGBG in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 2 Ziffer 8 GGBG, Abschnitt 5.4.1 ADR, Absatz 1.4.2.2.1 Litera b, ADR Weshalb über ihn nachfolgende Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen)
den angeführten Bestimmungen verhängt wurden: 1. Euro 150,-- 36 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe
Euro 150,-- 36 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe
Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 9, GGBG 2. Euro 200,-- 48 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe
Vm § 20 VStG2. Euro 200,-- 48 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe
Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 8, GGBG in Verbindung mit Paragraph 20, VStG Ferner wurde der Beschwerdeführer zur Zahlung eines Beitrages zu den Kosten des erstinstanzlichen Verwaltungsstrafverfahrens verpflichtet. In seiner fristgerecht dagegen erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer durch seinen Vertreter M N im Wesentlichen vor, dass Beförderer und Lenker als eine Person
VwGH, Zahl 2003/03/0150, auf Grund unterschiedlichem Unwertsgehalt doppelt zu bestrafen seien, nicht nachvollzogen werden könne, zumal das Urteil des VwGH, Zahl 2002/03/2014, dem diametral gegenüberstehe. Nicht widersprochen werde dem Umstand, dass für 1 Kanister UN 5678 Kohlenwasserstoffe KI3 VPIII, der Eintrag im vorhandenen Beförderungspapier unterblieben sei. Dies aus dem Grunde, da dieses Versandstück vom Auftraggeber überzählig verladen worden sei. Die an die Firma T übermittelten Dokumente hätten keinen Hinweis darauf gehabt und seien diese dann auch nicht an den Beförderer weitergegeben worden. Der Beförderer und Lenker hätte daher zum Zeitpunkt der Übergabe der Güter keine diesbezüglichen Informationen gehabt, da auch der Firma T als Absender diese Informationen nicht bekannt gewesen seien. Grundsätzlich sei daher dem Lenker und dem Beförderer hinsichtlich ihrer Schuld schon aus diesem Grund eine Geringfügigkeit zuzugestehen, welche dem § 45 Abs 1 Z 4 VStG nahe komme, früher § 21 VStG. Wenn nicht überhaupt ein fahrlässiges Verhalten
G auf Grund der mangelnden Informationen seitens des Auftraggebers überhaupt auszuschließen sei. Entsprechende Angaben seien in den Rechtfertigungsangaben gemacht worden und nicht wie im angefochtenen Straferkenntnis ausgeführt sei, dass solche Umstände nicht hervorgekommen wären bzw gerechtfertigte Gründe geltend gemacht worden wären. Auch sei die Einstufung des Mangels in die Gefahrenkategorie I auf Grund des Mängelkataloges zwar möglich, jedoch auch eigenständig zu erheben und zu beurteilen, ob dem betreffenden Mangel ein Verstoß gegen die Vorschriften zugrunde liege und wie dieser gegebenenfalls zu bewerten sei. Beim gegenständlich nicht deklarierten Gefahrgut habe es sich um einen Kanister mit 21 Kilo der UN 5678 Verpackungsgruppe III gehandelt. Grundsätzlich habe der Lenker für den gegenständlichen Transport ein Beförderungspapier mitgeführt. Es könne daher nicht gesagt werden, dass für diese Sendung im Allgemeinen kein Beförderungspapier vorhanden gewesen sei. Der Eintrag habe für das Versandstück mit der UN Nummer 5678 gefehlt. Dies sei aber nicht durch den Lenker zu verantworten, sondern eine Fehlverladung und nicht dem Lenker zuzurechnen. Es sei dem Lenker daher weder zumutbar noch von ihm zu verantworten, dass hier der Eintrag gefehlt habe. Gleiches gelte aber auch für den Beförderer, jedoch darüber hinaus noch der Vertrauensgrundsatz
Abs 1a letzter Absatz, dass der Beförderer im Fall der Ziffer 2 auf die von anderen Beteiligten zur Verfügung gestellten Informationen und Daten vertrauen dürfe. Diese bereits im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Einwände seien im angefochtenen Straferkenntnis nicht berücksichtigt worden. Es sei das Straferkenntnis lediglich auf die Angaben des Anzeigers ausgerichtet, welche ja vom Grunde her nicht angezweifelt werden würden. Es sei aber den Angaben des Lenkers/Beförderers zu seiner Rechtfertigung keine Bedeutung beigemessen worden. In seiner fristgerecht dagegen erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer durch seinen Vertreter M N im Wesentlichen vor, dass Beförderer und Lenker als eine Person
VwGH, Zahl 2003/03/0150, auf Grund unterschiedlichem Unwertsgehalt doppelt zu bestrafen seien, nicht nachvollzogen werden könne, zumal das Urteil des VwGH, Zahl 2002/03/2014, dem diametral gegenüberstehe. Nicht widersprochen werde dem Umstand, dass für 1 Kanister UN 5678 Kohlenwasserstoffe KI3 VPIII, der Eintrag im vorhandenen Beförderungspapier unterblieben sei. Dies aus dem Grunde, da dieses Versandstück vom Auftraggeber überzählig verladen worden sei. Die an die Firma T übermittelten Dokumente hätten keinen Hinweis darauf gehabt und seien diese dann auch nicht an den Beförderer weitergegeben worden. Der Beförderer und Lenker hätte daher zum Zeitpunkt der Übergabe der Güter keine diesbezüglichen Informationen gehabt, da auch der Firma T als Absender diese Informationen nicht bekannt gewesen seien. Grundsätzlich sei daher dem Lenker und dem Beförderer hinsichtlich ihrer Schuld schon aus diesem Grund eine Geringfügigkeit zuzugestehen, welche dem Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG nahe komme, früher Paragraph 21, VStG. Wenn nicht überhaupt ein fahrlässiges Verhalten
Paragraph 5, VStG auf Grund der mangelnden Informationen seitens des Auftraggebers überhaupt auszuschließen sei. Entsprechende Angaben seien in den Rechtfertigungsangaben gemacht worden und nicht wie im angefochtenen Straferkenntnis ausgeführt sei, dass solche Umstände nicht hervorgekommen wären bzw gerechtfertigte Gründe geltend gemacht worden wären. Auch sei die Einstufung des Mangels in die Gefahrenkategorie römisch eins auf Grund des Mängelkataloges zwar möglich, jedoch auch eigenständig zu erheben und zu beurteilen, ob dem betreffenden Mangel ein Verstoß gegen die Vorschriften zugrunde liege und wie dieser gegebenenfalls zu bewerten sei. Beim gegenständlich nicht deklarierten Gefahrgut habe es sich um einen Kanister mit 21 Kilo der UN 5678 Verpackungsgruppe römisch drei gehandelt. Grundsätzlich habe der Lenker für den gegenständlichen Transport ein Beförderungspapier mitgeführt. Es könne daher nicht gesagt werden, dass für diese Sendung im Allgemeinen kein Beförderungspapier vorhanden gewesen sei. Der Eintrag habe für das Versandstück mit der UN Nummer 5678 gefehlt. Dies sei aber nicht durch den Lenker zu verantworten, sondern eine Fehlverladung und nicht dem Lenker zuzurechnen. Es sei dem Lenker daher weder zumutbar noch von ihm zu verantworten, dass hier der Eintrag gefehlt habe. Gleiches gelte aber auch für den Beförderer, jedoch darüber hinaus noch der Vertrauensgrundsatz
Paragraph 13, Absatz eins a, letzter Absatz, dass der Beförderer im Fall der Ziffer 2 auf die von anderen Beteiligten zur Verfügung gestellten Informationen und Daten vertrauen dürfe. Diese bereits im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Einwände seien im angefochtenen Straferkenntnis nicht berücksichtigt worden. Es sei das Straferkenntnis lediglich auf die Angaben des Anzeigers ausgerichtet, welche ja vom Grunde her nicht angezweifelt werden würden. Es sei aber den Angaben des Lenkers/Beförderers zu seiner Rechtfertigung keine Bedeutung beigemessen worden. Auf Grund dieses Beschwerdevorbringens wurde der erstinstanzliche Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol (nunmehr Landesverwaltungsgericht Tirol) zur Entscheidung vorgelegt. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakt sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Demnach steht nachfolgender Sachverhalt als erwiesen fest: Der Beschwerdeführer B S transportierte am 27.08.2012 um 08.10 Uhr im Gemeindegebiet von W auf der Inntalautobahn A12, Parkplatz W-***, in Fahrtrichtung Osten, als Lenker des LKWs mit dem Kennzeichen XY gefährliche Güter und zwar UN 1234 Umweltgefährdender Stoff, flüssig, N.A.G. (Kerosin-2-Ethylexylnitrat) 9, III, (E) 4 Fass á 200 LiterUN 1234 Umweltgefährdender Stoff, flüssig, N.A.G. (Kerosin-2-Ethylexylnitrat) 9, römisch drei, (E) 4 Fass á 200 Liter UN 5678 Kohlenwasserstoffe, flüssig, N.A.G. (Isoparaffine, niedrigviskos) 3, III, (D/E) 1 Kanister mit 21 LiterUN 5678 Kohlenwasserstoffe, flüssig, N.A.G. (Isoparaffine, niedrigviskos) 3, römisch drei, (D/E) 1 Kanister mit 21 Liter Beförderer des in Rede stehenden Gefahrguttransportes war ebenfalls der Beschwerdeführer B S. Absender war die T & Co AG in PLZ Ort, Adresse. Diese Beförderungseinheit war nicht mit orangefarbenen Tafeln als Gefahrguttransport gekennzeichnet. Der LKW wurde von GI S N einer Verkehrskontrolle unterzogen und wurde dabei festgestellt, dass der Beschwerdeführer als Lenker und Beförderer des in Rede stehenden Gefahrguttransportes das erforderliche Beförderungspapier nicht ordnungsgemäß mitgeführt hat. Für den Kanister mit der Kennung UN 5678 wurde kein Beförderungspapier mitgeführt. Anlässlich der Anhaltung gab der Beschwerdeführer an, dass ihm die Ladung bei der Firma T & Co AG in PLZ Ort, Adresse, übergeben worden sei und die Beladung durch Arbeiter der Firma T erfolgt sei. Er habe nicht gewusst, dass sich zwischen den vier Fässern noch ein Kanister mit Gefahrgut befinden würde. Es habe ihm auch von der Firma T niemand gesagt, dass sich neben den auf dem Beförderungspapier angeführten vier Fässern weiteres Gefahrgut befinden würde. Da er keine Gefahrgutausbildung besitze, habe er mit den Aufschriften „Umverpackung“, UN 1234, UN 5678 sowie den drei angebrachten Gefahrzetteln nichts anfangen können. Im erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakt finden sich zwei Lichtbilder, auf welchen ersichtlich ist, dass die gesamte Palette mit den vier Fässern UN 1234 als „Umverpackung“ mit den UN Nummern 1234 und 5678 sowie den dazugehörigen Gefahrzetteln gekennzeichnet ist. Im Zuge der Amtshandlung telefonierte der Beschwerdeführer mehrfach im Beisein des kontrollierenden Beamten GI N mit dem Disponenten der Firma T & Co AG und teilte dieser dem Beschwerdeführer sowie GI N telefonisch mit, dass nur die angeführten vier Fässer Gefahrgut auf dem LKW seien. Da der Empfangsort der Ladung nur zwei Kilometer vom Anhalteort entfernt gewesen war, gestattete GI N dem Beschwerdeführer die Fahrt zur Firma Y. Dort wurde die ordnungsgemäß mit Umverpackung, UN-Nummern und Gefahrzetteln gekennzeichnete und einfolierte Verpackung von einem Arbeiter der Firma Y geöffnet. Erst zu diesem Zeitpunkt war es möglich, den zwischen den vier Fässern befindlichen Kanister zur Kontrolle herauszuheben. Anhand des am Kanister angeklebten Rechnungskuverts war es dann auch möglich den genauen Stoff zu bestimmen. Da der Empfänger bzw die Lieferadresse des Kanisters UN 5698 ebenfalls die Firma Y war, wurde von GI N die zunächst angeordnete Unterbrechung des Transportes um 09.00 Uhr wieder aufgehoben. Diese Feststellungen blieben im Wesentlichen unbestritten und ergeben sich zweifelsfrei aus dem erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakt bzw aus den angesprochenen Beweismitteln. Der Beschwerdeführer bestreitet im gesamten Verwaltungsstrafverfahren nicht, dass für den einen Kanister UN 5678, Kohlenwasserstoffe, flüssig, N.A.G., 3, III der Eintrag im vorhandenen Beförderungspapier unterblieben ist. Ebenso wurden von ihm – auch in der Beschwerde nicht – die Angaben des Meldungslegers in der diesem Verwaltungsstrafverfahren zu Grunde liegenden Anzeige der Landespolizeidirektion Tirol vom 01.09.2012, Zahl ABCD/2012-OZ 1 und 2, nicht angezweifelt. Der Beschwerdeführer bestreitet im gesamten Verwaltungsstrafverfahren nicht, dass für den einen Kanister UN 5678, Kohlenwasserstoffe, flüssig, N.A.G., 3, römisch drei der Eintrag im vorhandenen Beförderungspapier unterblieben ist. Ebenso wurden von ihm – auch in der Beschwerde nicht – die Angaben des Meldungslegers in der diesem Verwaltungsstrafverfahren zu Grunde liegenden Anzeige der Landespolizeidirektion Tirol vom 01.09.2012, Zahl ABCD/2012-OZ 1 und 2, nicht angezweifelt. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus: Zu Spruchpunkt 1.:
Abs 3 GGBG hat der Lenker bei der Beförderung die in den
Z 1 in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschriebenen Begleitpapiere und Ausstattungsgegenstände mitzuführen. Im Fall der Anzeige des Verlustes eines oder mehrerer Begleitpapiere hat die Behörde oder die nächste Dienststelle des öffentlichen Sicherheitsdienstes, bei welcher der Besitz des in Verlust geratenen Begleitpapieres dies beantragt, diesem eine Bestätigung über die Verlustanzeige auszustellen. Die Bestätigung über die Verlustanzeige ersetzt das jeweilige Begleitpapier bis zur Ausstellung des neuen Begleitpapieres, jedoch nicht länger als vier Wochen, gerechnet vom Tage des Verlustes.
Paragraph 13, Absatz 3, GGBG hat der Lenker bei der Beförderung die in den
Paragraph 2, Ziffer eins, in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschriebenen Begleitpapiere und Ausstattungsgegenstände mitzuführen. Im Fall der Anzeige des Verlustes eines oder mehrerer Begleitpapiere hat die Behörde oder die nächste Dienststelle des öffentlichen Sicherheitsdienstes, bei welcher der Besitz des in Verlust geratenen Begleitpapieres dies beantragt, diesem eine Bestätigung über die Verlustanzeige auszustellen. Die Bestätigung über die Verlustanzeige ersetzt das jeweilige Begleitpapier bis zur Ausstellung des neuen Begleitpapieres, jedoch nicht länger als vier Wochen, gerechnet vom Tage des Verlustes. Artikel 5.4.1 ADR (Beförderungspapier für die Beförderung gefährlicher Güter und damit zusammenhängende Informationen): Das oder die Beförderungspapier(e) für jeden zur Beförderung aufgegebenen Stoff oder Gegenstand muss (müssen) folgende Angaben enthalten: a) die UN-Nummer, der die Buchstaben „UN“ vorangestellt werden; b) die
.1.2 bestimmte offizielle Benennung für die Beförderung, sofern zutreffend (siehe Absatz 3.1.2.8.1) ergänzt durch die technische Benennung (siehe Absatz 3.1.2.8.1.1.);
Absatz 5.4.1.4.1 verwendeten Sprachen entsprechen;
Abs 1a Z 2 GGBG hat der Beförderer im Rahmen des § 7 Abs 1 sich zu vergewissern, dass alle im ADR vorgeschriebenen Informationen zu den zu befördernden Gütern vom Absender vor der Beförderung zur Verfügung gestellt wurden, dass die vorgeschriebenen Unterlagen in der Beförderungseinheit mitgeführt werden oder, wenn anstelle der Papierdokumentation Arbeitsverfahren der elektronischen Datenverarbeitung (EDV) oder des elektronischen Datenaustausches (EDI) verwendet werden, die Daten während der Beförderung in einer Art verfügbar sind, die der Papierdokumentation zumindest gleichwertig ist.
Paragraph 13, Absatz eins a, Ziffer 2, GGBG hat der Beförderer im Rahmen des Paragraph 7, Absatz eins, sich zu vergewissern, dass alle im ADR vorgeschriebenen Informationen zu den zu befördernden Gütern vom Absender vor der Beförderung zur Verfügung gestellt wurden, dass die vorgeschriebenen Unterlagen in der Beförderungseinheit mitgeführt werden oder, wenn anstelle der Papierdokumentation Arbeitsverfahren der elektronischen Datenverarbeitung (EDV) oder des elektronischen Datenaustausches (EDI) verwendet werden, die Daten während der Beförderung in einer Art verfügbar sind, die der Papierdokumentation zumindest gleichwertig ist. Dies ist gegebenenfalls anhand der Beförderungsdokumente und der Begleitpapiere durch eine Sichtprüfung des Fahrzeuges oder des Containers und gegebenenfalls der Ladung durchzuführen. Der Beförderer kann jedoch in den Fällen der Ziffer 1, 2, 5 und 6 auf die ihm von anderen Beteiligten zur Verfügung gestellten Informationen und Daten vertrauen. Im Gegenstandsfall wurde dem Beschwerdeführer der Vorwurf für den Kanister mit der Kennung UN 5678 kein Beförderungspapier mitgeführt zu haben, sowohl als Lenker als auch als Beförderer des in Rede stehenden Gefahrguttransportes zur Last gelegt. Auch als Beförderer hätte ihm im Rahmen der Sichtprüfung des Fahrzeuges und der Ladung die Diskrepanz zwischen den Eintragungen im Beförderungspapier und der Ladung (auf der Umverpackung war sowohl die UN 1234 und 5678 samt den dazugehörigen Gefahrzetteln ersichtlich) auffallen müssen.
Abs 1 Z 1 GGBG ist der Beförderer zu bestrafen, wenn er entgegen § 7 Abs 2 gefährliche Güter befördert. Unter dem Beförderer ist
Z 7 GGBG der zu verstehen, der mit oder ohne Beförderungsvertrag Beförderungen
Abs 1 durchführt.
Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, GGBG ist der Beförderer zu bestrafen, wenn er entgegen Paragraph 7, Absatz 2, gefährliche Güter befördert. Unter dem Beförderer ist
Paragraph 3, Ziffer 7, GGBG der zu verstehen, der mit oder ohne Beförderungsvertrag Beförderungen
Paragraph eins, Absatz eins, durchführt. Demgegenüber wird der Lenker
Abs 2 Z 10 und 11 GGBG dafür bestraft, dass er entgegen § 13 Abs 2 GGBG eine Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, in Betrieb nimmt oder lenkt bzw entgegen § 13 Abs 3 Begleitpapiere oder Ausstattungsgegenstände nicht mitführt. Demgegenüber wird der Lenker
Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer 10 und 11 GGBG dafür bestraft, dass er entgegen Paragraph 13, Absatz 2, GGBG eine Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, in Betrieb nimmt oder lenkt bzw entgegen Paragraph 13, Absatz 3, Begleitpapiere oder Ausstattungsgegenstände nicht mitführt. Für den Lenker ist somit das maßgebliche Verhalten, bei dem die näher angeführten Vorschriften (ADR) einzuhalten sind, das Inbetriebnehmen oder Lenken einer Beförderungseinheit mit gefährlichen Gütern bzw das Nichtmitführen von bestimmten vorgeschriebenen Papieren und Gegenständen dabei, während für den Beförderer das maßgebliche Verhalten, bei dem § 7 Abs 2 GGBG einzuhalten ist, das Befördern bzw das Durchführen einer Beförderung von gefährlichen Gütern ist. Die Verpflichtungen der Richtlinie/ADR treffen den Beförderer bzw den Lenker also in unterschiedlichen Funktionen, es kommt diesen Verwaltungsübertretungen, auch wenn ein und dieselbe Person deswegen bestraft wird, damit ein unterschiedlicher Unwertgehalt zu (VwGH 19.10.2004, 2003/03/0150).Für den Lenker ist somit das maßgebliche Verhalten, bei dem die näher angeführten Vorschriften (ADR) einzuhalten sind, das Inbetriebnehmen oder Lenken einer Beförderungseinheit mit gefährlichen Gütern bzw das Nichtmitführen von bestimmten vorgeschriebenen Papieren und Gegenständen dabei, während für den Beförderer das maßgebliche Verhalten, bei dem Paragraph 7, Absatz 2, GGBG einzuhalten ist, das Befördern bzw das Durchführen einer Beförderung von gefährlichen Gütern ist. Die Verpflichtungen der Richtlinie/ADR treffen den Beförderer bzw den Lenker also in unterschiedlichen Funktionen, es kommt diesen Verwaltungsübertretungen, auch wenn ein und dieselbe Person deswegen bestraft wird, damit ein unterschiedlicher Unwertgehalt zu (VwGH 19.10.2004, 2003/03/0150). Auf Grund dieser Ausführungen hat der Beschwerdeführer daher auch gegen obgenannte Bestimmung zu Spruchpunkt 2. in objektiver sowie subjektiver Hinsicht verstoßen. Zur Strafbemessung ist auszuführen, dass
Abs 2 Z 9 derjenige eine Verwaltungsübertretung begeht, der als Lenker entgegen § 13 Abs 2 bis 4, § 15 Abs 5 und 6 oder § 17 Abs 1 und 4 eine Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, in Betrieb nimmt oder lenkt, Begleitpapiere oder Ausstattungsgegenstände nicht mitführt oder nicht auf Verlangen aushändigt, der Behörde nicht auf Verlangen die notwendigen Mengen oder Teile der beförderten gefährlichen Güter zur Verfügung stellt oder nicht die in § 17 Abs 1 angeführten Nachweise oder sonstigen Unterlagen vorlegt und nicht den Bescheid
Zur Strafbemessung ist auszuführen, dass
Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 9, derjenige eine Verwaltungsübertretung begeht, der als Lenker entgegen Paragraph 13, Absatz 2 bis 4, Paragraph 15, Absatz 5 und 6 oder Paragraph 17, Absatz eins und 4 eine Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, in Betrieb nimmt oder lenkt, Begleitpapiere oder Ausstattungsgegenstände nicht mitführt oder nicht auf Verlangen aushändigt, der Behörde nicht auf Verlangen die notwendigen Mengen oder Teile der beförderten gefährlichen Güter zur Verfügung stellt oder nicht die in Paragraph 17, Absatz eins, angeführten Nachweise oder sonstigen Unterlagen vorlegt und nicht den Bescheid
Paragraph 17, Absatz 4, mitführt oder diesen nicht auf Verlangen aushändigt.
Abs 2 Z 9 lit a GGBG ist eine Verwaltungsübertretung, wie die gegenständliche, mit einer Geldstrafe von Euro 150,-- bis Euro 6.000,-- zu bestrafen, wenn
den Kriterien des § 15a in die Gefahrenkategorie I einzustufen ist.
Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 9, Litera a, GGBG ist eine Verwaltungsübertretung, wie die gegenständliche, mit einer Geldstrafe von Euro 150,-- bis Euro 6.000,-- zu bestrafen, wenn
den Kriterien des Paragraph 15 a, in die Gefahrenkategorie römisch eins einzustufen ist.
Abs 2 Z 8 GGBG begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung, der als Beförderer gefährlicher Güter entgegen § 13 Abs 1a oder § 23 Abs 2 oder § 25 Abs 1 oder § 32 Abs 1, 3 oder 4 befördert.
Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 8, GGBG begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung, der als Beförderer gefährlicher Güter entgegen Paragraph 13, Absatz eins a, oder Paragraph 23, Absatz 2, oder Paragraph 25, Absatz eins, oder Paragraph 32, Absatz eins, 3, oder 4 befördert.
Abs 2 Z 8 lit a GGBG ist eine Verwaltungsübertretung, wie die gegenständliche, für den Beförderer mit einer Geldstrafe von Euro 750,-- bis Euro 50.000,-- (im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen) zu bestrafen, wenn
den Kriterien des § 15a in die Gefahrenkategorie I einzustufen ist.
Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 8, Litera a, GGBG ist eine Verwaltungsübertretung, wie die gegenständliche, für den Beförderer mit einer Geldstrafe von Euro 750,-- bis Euro 50.000,-- (im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen) zu bestrafen, wenn
den Kriterien des Paragraph 15 a, in die Gefahrenkategorie römisch eins einzustufen ist. Das Nichtmitführen eines ordnungsgemäß ausgefüllten Beförderungspapiers stellt laut § 15a GGBG jedenfalls einen Mangel dar, der in die Gefahrenkategorie I einzustufen ist.Das Nichtmitführen eines ordnungsgemäß ausgefüllten Beförderungspapiers stellt laut Paragraph 15 a, GGBG jedenfalls einen Mangel dar, der in die Gefahrenkategorie römisch eins einzustufen ist. Als Verschuldensgrad wird dem Beschwerdeführer fahrlässiges Verhalten zur Last gelegt. Mildernd wurde die bisherige Unbescholtenheit gewertet, erschwerende Umstände lagen keine vor. Bei Gefahrguttransporten ist es unerlässlich, dass die diesbezüglichen Bestimmungen genauestens eingehalten werden, dienen die Vorschriften doch auch dazu, die gefährlichen Auswirkungen, welche bei allfälligen Unfällen von Gefahrgut ausgehen können zu minimieren bzw eine effiziente Beseitigung schädlicher Folgen zu ermöglichen. Dabei spielt ein ordnungsgemäß ausgefülltes Beförderungspapier eine zentrale Rolle. Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungskriterien sowie unter Berücksichtigung des im gegenständlichen Fall zur Verfügung stehenden Strafrahmens ergibt sich, dass die über den Beschwerdeführer zu Spruchpunkt 1. verhängte Geldstrafe in Höhe von Euro 150,-- die gesetzliche Mindeststrafe darstellt und somit jedenfalls schuld- und tatangemessen und auch bei allenfalls ungünstigen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen nicht überhöht ist. Zu Spruchpunkt 2. wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe von Euro 200,--, dies unter Anwendung des § 20 VStG (außerordentliches Strafmilderungsrecht) verhängt.
Euro 750,--. Bei Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung im Sinn des § 20 VStG kann, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen, die Mindeststrafe lediglich bis zur Hälfte (sohin bis zu Euro 375,--) unterschritten werden. Zu Spruchpunkt 2. wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe von Euro 200,--, dies unter Anwendung des Paragraph 20, VStG (außerordentliches Strafmilderungsrecht) verhängt.
Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 8, Litera a, GGBG beträgt die gesetzliche Mindeststrafe zu Spruchpunkt 2. Euro 750,--. Bei Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung im Sinn des Paragraph 20, VStG kann, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen, die Mindeststrafe lediglich bis zur Hälfte (sohin bis zu Euro 375,--) unterschritten werden.
GVG darf auf Grund einer vom Beschuldigten oder auf Grund einer zu seinen Gunsten erhobenen Beschwerde in einem Erkenntnis oder in einer Beschwerdevorentscheidung keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid.
Paragraph 42, VwGVG darf auf Grund einer vom Beschuldigten oder auf Grund einer zu seinen Gunsten erhobenen Beschwerde in einem Erkenntnis oder in einer Beschwerdevorentscheidung keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid. Vor diesem Hintergrund war die über den Beschwerdeführer zu Spruchpunkt 2. verhängte Geldstrafe in Höhe von Euro 200,-- ebenso schuld- und tatangemessen und keinesfalls überhöht. Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Dr. Martina Strele (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2013.13.3128.1
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.