VO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen, 1. erstmalig
Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen, 2.
VO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zwölf Monate zu entziehen, 2.
Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zwölf Monate zu entziehen, 3.
VO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen, 3.
Paragraph 99, Absatz eins a, oder 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen, 4. erstmalig
VO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen, 4. erstmalig
Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen, 5.
VO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zehn Monate zu entziehen, 5.
Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zehn Monate zu entziehen, 6.
VO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen, 6.
Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen, 7.
VO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens sechs Monate zu entziehen. § 25 Abs. 3 zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden. 7.
Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens sechs Monate zu entziehen. Paragraph 25, Absatz 3, zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden. …“ VI. Rechtliche Erwägungenrömisch sechs. Rechtliche Erwägungen Der Beschwerdeführer argumentiert in Bezug auf eine von ihm angestrebte Herabsetzung der Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung zusammenfassend damit, dass die (in § 99 Abs 1 lit a StVO) normierte Grenze der Alkoholisierung (Alkoholgehalt des Blutes 1,6 g/l [1,6 Promille] oder mehr oder Alkoholgehalt der Atemluft 0,8 mg/l oder mehr) beträgt, weder erreicht noch überschritten wurde. Auf dieses Vorbringen wurde bereits in der Beweiswürdigung umfassend eingegangen und dessen Irrelevanz aufgezeigt. Auszugehen ist daher gegenständlich von einem Alkoholgehalt der Atemluft des Beschwerdeführers von 0,81 mg/l.Der Beschwerdeführer argumentiert in Bezug auf eine von ihm angestrebte Herabsetzung der Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung zusammenfassend damit, dass die (in Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, StVO) normierte Grenze der Alkoholisierung (Alkoholgehalt des Blutes 1,6 g/l [1,6 Promille] oder mehr oder Alkoholgehalt der Atemluft 0,8 mg/l oder mehr) beträgt, weder erreicht noch überschritten wurde. Auf dieses Vorbringen wurde bereits in der Beweiswürdigung umfassend eingegangen und dessen Irrelevanz aufgezeigt. Auszugehen ist daher gegenständlich von einem Alkoholgehalt der Atemluft des Beschwerdeführers von 0,81 mg/l. Damit liegt aber eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs 3 Z 1 FSG vor. Allein dieser Umstand zieht nach dem oben zitierten § 26 Abs 2 Z 1 FSG zwingend eine Mindestentzugszeit von sechs Monaten nach sich. Die übrigen Vorschreibungen ergeben sich in der gegenständlichen Fallkonstellation zwingend aus § 24 Abs 3 FSG. Damit liegt aber eine bestimmte Tatsache im Sinne des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, FSG vor. Allein dieser Umstand zieht nach dem oben zitierten Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer eins, FSG zwingend eine Mindestentzugszeit von sechs Monaten nach sich. Die übrigen Vorschreibungen ergeben sich in der gegenständlichen Fallkonstellation zwingend aus Paragraph 24, Absatz 3, FSG. Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden. VII. Unzulässigkeit der ordentlichen Revisionrömisch sieben. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Der Verwaltungsgerichtshof hat zur vorliegenden, in der Beschwerde aufgeworfenen Problematik vielmehr seit dem Grundsatzerkenntnis vom 30.1.2004, 2004/02/0011 in ständiger Rechtsprechung (vgl etwa VwGH 10.9.2004, 2001/02/0235; 31.7.2007, 2006/02/0290; 20.3.2009, 2008/02/0040, 16.1.2.2011, 2011/02/0344) dargelegt, dass die - nachträgliche - Feststellung des Atemluftalkoholgehaltes (bzw Blutalkoholgehaltes) auch dann zur Anwendung des § 5 Abs 1 StVO zu führen hat, wenn sich der Lenker im Lenkzeitpunkt (noch) in der "Anflutungsphase" befunden hat. Für das Landesverwaltungsgericht Tirol ist nicht zu erkennen, dass im vorgelegten Gutachten R dazu – wie oben in der Begründung dargelegt - irgendwelche neuen Aspekte aufgeworfen worden wären, die eine andere rechtliche Beurteilung zwingend nach sich ziehen würden. Die Zulässigkeit der ordentlichen Revision war daher auszuschließen.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Der Verwaltungsgerichtshof hat zur vorliegenden, in der Beschwerde aufgeworfenen Problematik vielmehr seit dem Grundsatzerkenntnis vom 30.1.2004, 2004/02/0011 in ständiger Rechtsprechung vergleiche etwa VwGH 10.9.2004, 2001/02/0235; 31.7.2007, 2006/02/0290; 20.3.2009, 2008/02/0040, 16.1.2.2011, 2011/02/0344) dargelegt, dass die - nachträgliche - Feststellung des Atemluftalkoholgehaltes (bzw Blutalkoholgehaltes) auch dann zur Anwendung des Paragraph 5, Absatz eins, StVO zu führen hat, wenn sich der Lenker im Lenkzeitpunkt (noch) in der "Anflutungsphase" befunden hat. Für das Landesverwaltungsgericht Tirol ist nicht zu erkennen, dass im vorgelegten Gutachten R dazu – wie oben in der Begründung dargelegt - irgendwelche neuen Aspekte aufgeworfen worden wären, die eine andere rechtliche Beurteilung zwingend nach sich ziehen würden. Die Zulässigkeit der ordentlichen Revision war daher auszuschließen. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Franz Triendl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2013.22.3375.2
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