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{'item': 'LVwG-2013/23/3485-1'}

Obsah (13)§ 4§ 10§ 11§ 27a§ 31§ 44§ 47§ 52§ 52a§ 53§ 27§ 27b§ 45

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum03.02.2014 GeschäftszahlLVwG-2013/23/3485-1 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Vizepräs

§ 4Abs.

1 erster Satz die Jagd außerhalb des festgestellten Jagdgebietes ausübt,

Paragraph 4, Absatz eins, erster Satz die Jagd außerhalb des festgestellten Jagdgebietes ausübt,

  1. b)ein Gehege ohne Bewilligung nach § 7 Abs. 2 errichtet, erweitert oder wesentlich ändert oder ein ohne Bewilligung errichtetes, erweitertes oder wesentlich geändertes Gehege betreibt,ein Gehege ohne Bewilligung nach Paragraph 7, Absatz 2, errichtet, erweitert oder wesentlich ändert oder ein ohne Bewilligung errichtetes, erweitertes oder wesentlich geändertes Gehege betreibt,
  2. c)die Jagd auf Grundflächen nach § 10 Abs. 1 ausübt oder als Eigentümer einer im § 10 Abs. 1 lit. c oder d genannten Anlage oder eines dort genannten Grundstückes oder als vom Eigentümer beauftragte Person

§ 10Abs.

2 die dort angeführten Tiere fängt oder tötet,die Jagd auf Grundflächen nach Paragraph 10, Absatz eins, ausübt oder als Eigentümer einer im Paragraph 10, Absatz eins, Litera c, oder d genannten Anlage oder eines dort genannten Grundstückes oder als vom Eigentümer beauftragte Person

Paragraph 10, Absatz 2, die dort angeführten Tiere fängt oder tötet, d)

§ 11Abs.

1 die Jagd in nicht weidgerechter Weise ausübt, insbesondere der Verpflichtung zur Hege des Wildes nicht nachkommt,

Paragraph 11, Absatz eins, die Jagd in nicht weidgerechter Weise ausübt, insbesondere der Verpflichtung zur Hege des Wildes nicht nachkommt,

  1. e)einer Verpflichtung nach § 11 Abs. 2 zweiter Satz, Abs. 4 oder Abs. 7 nicht nachkommt,einer Verpflichtung nach Paragraph 11, Absatz 2, zweiter Satz, Absatz 4, oder Absatz 7, nicht nachkommt,
  2. f)als Jagdleiter tätig wird, ohne die Voraussetzungen nach § 11 Abs. 3 erster Satz zu erfüllen,als Jagdleiter tätig wird, ohne die Voraussetzungen nach Paragraph 11, Absatz 3, erster Satz zu erfüllen, g)

§ 11Abs.

6 die Ausübung des Jagdrechtes an Personen verpachtet, die nicht im Besitz einer gültigen Tiroler Jagdkarte sind,

Paragraph 11, Absatz 6, die Ausübung des Jagdrechtes an Personen verpachtet, die nicht im Besitz einer gültigen Tiroler Jagdkarte sind, h) dem § 19 Abs. 2 zuwiderhandelt,dem Paragraph 19, Absatz 2, zuwiderhandelt, i)

§ 27a

Jagdgastkarten ausgibt,

Paragraph 27 a, Jagdgastkarten ausgibt, j) es

§ 31Abs.

1 unterlässt, einen Jagdaufseher oder Berufsjäger zu bestellen,es

Paragraph 31, Absatz eins, unterlässt, einen Jagdaufseher oder Berufsjäger zu bestellen,

  1. k)dem § 36 Abs. 2 zuwiderhandelt,dem Paragraph 36, Absatz 2, zuwiderhandelt,
  2. l)den Bestimmungen über den Abschussplan nach § 37, den Sonderbestimmungen für Hühnervögel nach § 38a oder den hierzu ergangenen Verordnungen oder Bescheiden zuwiderhandelt,den Bestimmungen über den Abschussplan nach Paragraph 37,, den Sonderbestimmungen für Hühnervögel nach Paragraph 38 a, oder den hierzu ergangenen Verordnungen oder Bescheiden zuwiderhandelt,
  3. m)den Bestimmungen des § 40 Abs. 1 lit. e, f oder k zuwiderhandelt, ohne eine entsprechende Ausnahmebewilligung nach § 40 Abs. 2 zu besitzen,den Bestimmungen des Paragraph 40, Absatz eins, Litera e, f, oder k zuwiderhandelt, ohne eine entsprechende Ausnahmebewilligung nach Paragraph 40, Absatz 2, zu besitzen,
  4. n)die Bestimmungen des § 40 Abs. 1 lit. a, b, c, d, g, h, i, j, l oder m missachtet,die Bestimmungen des Paragraph 40, Absatz eins, Litera a, b, c, d, g, h, i, j, l, oder m missachtet,
  5. o)die örtlichen Verbote nach § 41 missachtet,die örtlichen Verbote nach Paragraph 41, missachtet,
  6. p)die Verbote nach § 42 Abs. 1 erster Satz, Abs. 2 erster Satz oder Abs. 3 erster Satz missachtet oder der Verpflichtung nach § 42 Abs. 3 zweiter Satz nicht nachkommt,die Verbote nach Paragraph 42, Absatz eins, erster Satz, Absatz 2, erster Satz oder Absatz 3, erster Satz missachtet oder der Verpflichtung nach Paragraph 42, Absatz 3, zweiter Satz nicht nachkommt, q)

§ 44

einen Jägernotweg benützt,

Paragraph 44, einen Jägernotweg benützt, r) es

§ 47

unterlässt, in den dort angeführten Jagdgebieten einen geprüften Schweißhund oder einen auf Schweißfährte geprüften Gebrauchshund zu halten,es

Paragraph 47, unterlässt, in den dort angeführten Jagdgebieten einen geprüften Schweißhund oder einen auf Schweißfährte geprüften Gebrauchshund zu halten, s)

§ 52Abs.

1 den ihm bescheidmäßig aufgetragenen Abschuss nicht entsprechend dem behördlichen Auftrag tätigt oder

§ 52Abs.

2 die ihm bescheidmäßig aufgetragenen Maßnahmen nicht entsprechend dem behördlichen Auftrag durchführt,

Paragraph 52, Absatz eins, den ihm bescheidmäßig aufgetragenen Abschuss nicht entsprechend dem behördlichen Auftrag tätigt oder

Paragraph 52, Absatz 2, die ihm bescheidmäßig aufgetragenen Maßnahmen nicht entsprechend dem behördlichen Auftrag durchführt, t) als Jagdausübungsberechtigter

§ 52aAbs.

6 von der Ermächtigung erfasste Tätigkeiten durch von der Landesregierung nach § 52a Abs. 1 oder 3 ermächtigte Personen nicht duldet,als Jagdausübungsberechtigter

Paragraph 52 a, Absatz 6, von der Ermächtigung erfasste Tätigkeiten durch von der Landesregierung nach Paragraph 52 a, Absatz eins, oder 3 ermächtigte Personen nicht duldet, u)

§ 53Abs.

1 erster Satz jagdbare Tiere in Jagdgebieten, in denen sie bisher nicht heimisch waren, ohne Bewilligung aussetzt,

Paragraph 53, Absatz eins, erster Satz jagdbare Tiere in Jagdgebieten, in denen sie bisher nicht heimisch waren, ohne Bewilligung aussetzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 4.500,– Euro zu bestrafen.

(2)Wer
  1. a)den Verpflichtungen nach § 7 Abs. 8 zweiter Satz nicht nachkommt,den Verpflichtungen nach Paragraph 7, Absatz 8, zweiter Satz nicht nachkommt,
  2. b)der Anzeigepflicht nach § 9 Abs. 3 zweiter Satz oder Abs. 4 dritter Satz nicht nachkommt,der Anzeigepflicht nach Paragraph 9, Absatz 3, zweiter Satz oder Absatz 4, dritter Satz nicht nachkommt,
  3. c)den Verpflichtungen nach § 10 Abs. 2 zweiter Satz oder Abs. 3 vierter Satz nicht nachkommt,den Verpflichtungen nach Paragraph 10, Absatz 2, zweiter Satz oder Absatz 3, vierter Satz nicht nachkommt,
  4. d)der Anzeigepflicht nach § 11 Abs. 3 zweiter Satz nicht nachkommt,der Anzeigepflicht nach Paragraph 11, Absatz 3, zweiter Satz nicht nachkommt,
  5. e)als Jagdgast der Verpflichtung nach § 12 Abs. 1 dritter Satz nicht nachkommt,als Jagdgast der Verpflichtung nach Paragraph 12, Absatz eins, dritter Satz nicht nachkommt,
  6. f)der Anzeigepflicht nach § 18 Abs. 3 erster Satz nicht nachkommt,der Anzeigepflicht nach Paragraph 18, Absatz 3, erster Satz nicht nachkommt,
  7. g)als Obmann einer Jagdgenossenschaft der Anzeigepflicht nach § 25 Abs. 1 nicht nachkommt,als Obmann einer Jagdgenossenschaft der Anzeigepflicht nach Paragraph 25, Absatz eins, nicht nachkommt, h)

§ 27Abs.

1 die Jagd ausübt, ohne eine auf seinen Namen lautende gültige Tiroler Jagdkarte oder eine für das betreffende Jagdgebiet gültige Jagdgastkarte mit sich zu führen, oder diese Karte dem Jagdschutzberechtigten oder den Organen der öffentlichen Sicherheit nicht vorweist,

Paragraph 27, Absatz eins, die Jagd ausübt, ohne eine auf seinen Namen lautende gültige Tiroler Jagdkarte oder eine für das betreffende Jagdgebiet gültige Jagdgastkarte mit sich zu führen, oder diese Karte dem Jagdschutzberechtigten oder den Organen der öffentlichen Sicherheit nicht vorweist, i) keine vollständigen Aufzeichnungen nach § 27b Abs. 1 führt oder

§ 27bAbs.

2 Behördenorganen die Einsichtnahme in die Aufzeichnungen verweigert oder der Behörde auf deren Verlangen oder fristgerecht nach Ablauf des Kalenderjahres keine Abschrift dieser Aufzeichnungen übermittelt,keine vollständigen Aufzeichnungen nach Paragraph 27 b, Absatz eins, führt oder

Paragraph 27 b, Absatz 2, Behördenorganen die Einsichtnahme in die Aufzeichnungen verweigert oder der Behörde auf deren Verlangen oder fristgerecht nach Ablauf des Kalenderjahres keine Abschrift dieser Aufzeichnungen übermittelt,

  1. j)der Verpflichtung nach § 30 Abs. 3 nicht nachkommt,der Verpflichtung nach Paragraph 30, Absatz 3, nicht nachkommt,
  2. k)den Verpflichtungen nach § 37 Abs. 5 oder § 38 Abs. 1 nicht nachkommt,den Verpflichtungen nach Paragraph 37, Absatz 5, oder Paragraph 38, Absatz eins, nicht nachkommt,
  3. l)den Verpflichtungen nach § 39 Abs. 1 zweiter oder dritter Satz oder Abs. 2 erster Satz nicht nachkommt,den Verpflichtungen nach Paragraph 39, Absatz eins, zweiter oder dritter Satz oder Absatz 2, erster Satz nicht nachkommt, m)

§ 45Abs.

2 Sperrflächen betritt oder befährt,

Paragraph 45, Absatz 2, Sperrflächen betritt oder befährt,

  1. n)als Jagdausübungsberechtigter den Verpflichtungen nach § 45 Abs. 3 nicht nachkommt,als Jagdausübungsberechtigter den Verpflichtungen nach Paragraph 45, Absatz 3, nicht nachkommt,
  2. o)der Verpflichtung nach § 46 erster Satz nicht nachkommt oder dem § 46 zweiter Satz zuwiderhandelt,der Verpflichtung nach Paragraph 46, erster Satz nicht nachkommt oder dem Paragraph 46, zweiter Satz zuwiderhandelt,
  3. p)den Verpflichtungen nach § 48 Abs. 1 nicht nachkommt,den Verpflichtungen nach Paragraph 48, Absatz eins, nicht nachkommt,
  4. q)der Anzeigepflicht nach § 50 Abs. 2 nicht nachkommt oder es unterlässt, in dieser Anzeige einen Vertreter der Hegegemeinschaft namhaft zu machen,der Anzeigepflicht nach Paragraph 50, Absatz 2, nicht nachkommt oder es unterlässt, in dieser Anzeige einen Vertreter der Hegegemeinschaft namhaft zu machen,
  5. r)dem § 51 Abs. 1 zweiter Satz zuwiderhandelt,dem Paragraph 51, Absatz eins, zweiter Satz zuwiderhandelt,
  6. s)der Verpflichtung nach § 53 Abs. 2 dritter Satz nicht nachkommt,der Verpflichtung nach Paragraph 53, Absatz 2, dritter Satz nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 1.500,– Euro zu bestrafen.

(3)Bei Vorliegen erschwerender Umstände kann neben der Verhängung einer Geldstrafe der Verfall von Gegenständen, die mit der Übertretung im Zusammenhang stehen, ausgesprochen werden. Ebenso kann auf den Verfall von Wild, das entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes gefangen oder erlegt wurde, erkannt werden.
(4)Der Versuch ist strafbar.
(5)Im Straferkenntnis kann auch auf den zeitlichen oder dauernden Verlust der Fähigkeit, eine Tiroler Jagdkarte oder Jagdgastkarte zu erlangen, erkannt werden.
(6)Die Verfolgung einer Person wegen einer Übertretung nach Abs. 1 lit. l oder nach Abs. 2 lit. i ist unzulässig, wenn gegen sie binnen einem Jahr von der Behörde keine Verfolgungshandlung vorgenommen worden ist.
(6)Die Verfolgung einer Person wegen einer Übertretung nach Absatz eins, Litera l, oder nach Absatz 2, Litera i, ist unzulässig, wenn gegen sie binnen einem Jahr von der Behörde keine Verfolgungshandlung vorgenommen worden ist.
(7)Dem Tiroler Jägerverband ist eine Ausfertigung jedes rechtskräftigen Straferkenntnisses zuzustellen.“ Verordnung der Landesregierung vom
  1. Juni 2004 zur Durchführung der Bestimmungen des Tiroler Jagdgesetzes 2004 über die Jagd- und Schonzeit, die Altersklassen, den Abschussplan, die Mindestenergiewerte, die Kennzeichnung von Sperrflächen und das Musterstatut der Jagdgenossenschaft (Zweite Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004) LGBl Nr 43/2004 idF LGBl Nr 12/2008:Verordnung der Landesregierung vom
  2. Juni 2004 zur Durchführung der Bestimmungen des Tiroler Jagdgesetzes 2004 über die Jagd- und Schonzeit, die Altersklassen, den Abschussplan, die Mindestenergiewerte, die Kennzeichnung von Sperrflächen und das Musterstatut der Jagdgenossenschaft (Zweite Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004) Landesgesetzblatt Nr 43 aus 2004, in der Fassung LGBl Nr 12/2008: „§ 3
(1)Der Abschussplan ist für Schalenwild und Murmeltiere(Anlage 1) zu erstellen. Die Erstellung des Abschussplanes hat nach den auf den Formblättern angegebenen Anleitungen und Anmerkungen zu erfolgen. Das Zählblatt(Anlage 4) ist nach dem Ergebnis der vom Jagdausübungsberechtigten durchzuführenden Zählung, die auch von der Bezirksverwaltungsbehörde angeordnet werden kann, auszufüllen; dieses Ergebnis ist in die dafür vorgesehene Spalte des Abschussplanes einzutragen.
(2)Wird der Abschussplan nicht oder nicht rechtzeitig vorgelegt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Abschussplan für Schalenwild nach Anhören des Bezirksjagdbeirates von Amts wegen festzusetzen.
(3)Der genehmigte sowie der von der Bezirksverwaltungsbehörde nach Abs. 2 festgesetzte Abschussplan sind nach Maßgabe der Abs. 4 bis 6 zu erfüllen. Der Jagdausübungsberechtigte (sein Beauftragter) hat jedes erlegte Wild und Fallwild unverzüglich in die Abschussliste (Anlage 3) einzutragen. Die Abschussliste ist nach der auf dem Formblatt angegebenen Anleitung zu führen und der Bezirksverwaltungsbehörde am Ende des Jagdjahres, spätestens jedoch bis zum Ablauf der Frist für die Vorlage des Abschussplanes für das Schalenwild und die Murmeltiere, vorzulegen.
(3)Der genehmigte sowie der von der Bezirksverwaltungsbehörde nach Absatz 2, festgesetzte Abschussplan sind nach Maßgabe der Absatz 4 bis 6 zu erfüllen. Der Jagdausübungsberechtigte (sein Beauftragter) hat jedes erlegte Wild und Fallwild unverzüglich in die Abschussliste (Anlage 3) einzutragen. Die Abschussliste ist nach der auf dem Formblatt angegebenen Anleitung zu führen und der Bezirksverwaltungsbehörde am Ende des Jagdjahres, spätestens jedoch bis zum Ablauf der Frist für die Vorlage des Abschussplanes für das Schalenwild und die Murmeltiere, vorzulegen.
(4)In der Altersklasse II dürfen unter Bedachtnahme auf die vom Tiroler Jägerverband kundgemachten Richtlinien für die Bewirtschaftung des Schalenwildes nur besonders schlecht entwickelte Wildstücke erlegt werden. Diese Beschränkung gilt nicht für weibliches Rot- und Rehwild.
(4)In der Altersklasse römisch zwei dürfen unter Bedachtnahme auf die vom Tiroler Jägerverband kundgemachten Richtlinien für die Bewirtschaftung des Schalenwildes nur besonders schlecht entwickelte Wildstücke erlegt werden. Diese Beschränkung gilt nicht für weibliches Rot- und Rehwild.
(5)Als besonders schlecht entwickelt im Sinne des Abs. 4 gelten jedenfalls:
(5)Als besonders schlecht entwickelt im Sinne des Absatz 4, gelten jedenfalls:
  1. a)beim Rotwild Gabler, Sechser, ungerade Gabelachter, Eissprossenachter und Eisendzehner mit einseitiger Gabel;
  2. b)beim Rehwild Rehböcke, bei denen mindestens zwei der drei für die Bewertung des Geweihs maßgeblichen Kriterien (Masse, Höhe, Vereckung) erheblich unter dem Durchschnitt des Lebensraumes liegen;
  3. c)beim Gamswild solche Stücke, deren körperliche Verfassung sichtlich unter dem Durchschnitt des betreffenden Lebensraumes liegt oder deren Krucke nicht mindestens die nach der üblichen Punktebewertung durchschnittliche Punktezahl des in dem betreffenden Lebensraum erlegten Gamswildes der Klasse I erreicht.beim Gamswild solche Stücke, deren körperliche Verfassung sichtlich unter dem Durchschnitt des betreffenden Lebensraumes liegt oder deren Krucke nicht mindestens die nach der üblichen Punktebewertung durchschnittliche Punktezahl des in dem betreffenden Lebensraum erlegten Gamswildes der Klasse römisch eins erreicht.
(6)Der geltende Abschussplan gilt auch dann als erfüllt, wenn 1. beim Rotwild anstelle
  1. a)eines Hirsches der Klasse I oder II ein Hirsch der Klasse III,eines Hirsches der Klasse römisch eins oder römisch zwei ein Hirsch der Klasse römisch drei,
  2. b)eines Hirsches ein Tier oder ein Kalb,
  3. c)eines Tieres ein Kalb, 2. beim Rehwild anstelle
  4. a)eines Bockes der Klasse I oder II ein Bock der Klasse III,eines Bockes der Klasse römisch eins oder römisch zwei ein Bock der Klasse römisch drei,
  5. b)eines Bockes eine Geiß oder ein Kitz,
  6. c)einer Geiß ein Kitz, 3. beim Gamswild anstelle
  7. a)eines Bockes der Klasse I oder II ein Bock der Klasse III,eines Bockes der Klasse römisch eins oder römisch zwei ein Bock der Klasse römisch drei,
  8. b)eines Bockes eine Geiß der Klasse III oder ein Kitz,eines Bockes eine Geiß der Klasse römisch drei oder ein Kitz,
  9. c)einer Geiß ein Kitz, erlegt wird („Herunterschießen“).
(7)Der Jagdausübungsberechtigte hat die Erlegung jedes der Abschussplanung unterliegenden Wildstückes und die Auffindung von solchem Fallwild unter Verwendung der Abschussmeldung (Anlage 5) der Bezirksverwaltungsbehörde längstens binnen zehn Tagen zu melden, die zur Überprüfung dienlichen Beweismittel (Trophäe, Nachweis über den Verkauf des Wildbrets und dergleichen) bereitzuhalten und auf Verlangen der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen.
(8)Die Bezirksverwaltungsbehörde hat für jedes Jagdgebiet sowie für jeden Teil eines Jagdgebietes, der Gegenstand eines Jagdpachtvertrages nach § 18 Abs. 1 des Tiroler Jagdgesetzes 2004 sein kann, eine Abschussliste zu führen.“
(8)Die Bezirksverwaltungsbehörde hat für jedes Jagdgebiet sowie für jeden Teil eines Jagdgebietes, der Gegenstand eines Jagdpachtvertrages nach Paragraph 18, Absatz eins, des Tiroler Jagdgesetzes 2004 sein kann, eine Abschussliste zu führen.“ IV. Erwägungen:römisch vier. Erwägungen: Den Vorgaben des § 3 Abs 4 2. DVO folgend, sind Hirsche der Klasse II grundsätzlich zu schonen. Es dürfen nur besonders schlecht entwickelte Stücke erlegt werden. Was unter besonders schlecht entwickelt zu verstehen ist, wird zumindest exemplarisch in § 3 Abs 5 2.DVO umrissen. Eine weitergehende inhaltliche Ausformung dieser Merkmale wäre insbesondere den vom Tiroler Jägerverband kundzumachenden Richtlinien für die Bewirtschaftung des Schalenwildes vorbehalten.Den Vorgaben des Paragraph 3, Absatz 4, 2. DVO folgend, sind Hirsche der Klasse römisch zwei grundsätzlich zu schonen. Es dürfen nur besonders schlecht entwickelte Stücke erlegt werden. Was unter besonders schlecht entwickelt zu verstehen ist, wird zumindest exemplarisch in Paragraph 3, Absatz 5, 2.DVO umrissen. Eine weitergehende inhaltliche Ausformung dieser Merkmale wäre insbesondere den vom Tiroler Jägerverband kundzumachenden Richtlinien für die Bewirtschaftung des Schalenwildes vorbehalten. Der Tiroler Jägerverband hat auch für jeden politischen Bezirk eine Richtlinie zur Bewirtschaftung des Rotwildes erlassen. Den Richtlinien folgend sind alle Hirsche der Klasse II (zusätzlich zu den bereits in § 3 Abs 5 2.DVO enthaltenen als besonders schlecht entwickelt angesehenen Trophäenausformungen) bis zum Vorliegen von drei jeweils bezirksweise unterschiedlich definierten Kenngrößen (Alter in Jahren, Stangenlänge in cm und Geweihgewicht in
  1. kg)jagdbar. Erst wenn ein Hirsch der Klasse II alle drei Kenngrößen erreicht bzw überschreitet ist er, den Richtlinien des Tiroler Jägerverbandes folgend, schonungswürdig.Der Tiroler Jägerverband hat auch für jeden politischen Bezirk eine Richtlinie zur Bewirtschaftung des Rotwildes erlassen. Den Richtlinien folgend sind alle Hirsche der Klasse römisch zwei (zusätzlich zu den bereits in Paragraph 3, Absatz 5, 2.DVO enthaltenen als besonders schlecht entwickelt angesehenen Trophäenausformungen) bis zum Vorliegen von drei jeweils bezirksweise unterschiedlich definierten Kenngrößen (Alter in Jahren, Stangenlänge in cm und Geweihgewicht in
  2. kg)jagdbar. Erst wenn ein Hirsch der Klasse römisch zwei alle drei Kenngrößen erreicht bzw überschreitet ist er, den Richtlinien des Tiroler Jägerverbandes folgend, schonungswürdig. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens ergibt sich für das Landesverwaltungsgericht Tirol ein Sachverhalt wie er auch im erstinstanzlichen Verfahren richtig vorgeworfen worden ist. Das Landesverwaltungsgericht Tirol geht davon aus, dass es sich bei dem vom Beschuldigten erlegten Hirsch der Klasse 2 um kein besonders schlecht entwickeltes Wildstück gehandelt hat und daher der objektive Tatbestand erfüllt wurde. Auf der subjektiven Seite festzustellen, dass der Beschuldigte fahrlässig gehandelt hat. Der Beschuldigte ist ein durchaus erfahrener Jäger, der seit 2004 im Besitz der Tiroler Jagdkarte ist und darüber hinaus ein seit 2011 geprüftes und bestelltes Jagdschutzorgan. Wenn die Ansprache eines zu erlegenden Hirsches das nachträglich festgestellte Ergebnis nicht deckt so liegt Fahrlässigkeit vor. Es liegt beim Schützen darzulegen auf Grund welcher Beobachtungen und dadurch gewonnener Kenntnisse er zur Zulässigkeit eines Abschusses kommt. Im hier vorliegenden Sachverhalt ergeben sich bereits aus den Angaben des Beschwerdeführers Feststellungen die eine (grobe) Fahrlässigkeit belegen. Vor diesem Hintergrund ist dem Beschuldigen eine auffallende Sorglosigkeit zu attestieren, zumal ein erfahrener Jäger bei einem Abschuss eines Hirsches der sich erkennbarer weise im Grenzbereich des gesetzlich erlaubten Rahmens befindet, eine besonderen Vorsicht beim Ansprechen des Tieres auf zu bringen hat. In Ansehung der nach Lebensjahren gestaffelten Bewertungskriterien ist eine zweifelsfreie Altersfeststellung unabdingbare Voraussetzung für eine abschussrelevante Bewertung. Der Beschwerdeführer gibt in seiner Aussage vor der Bezirkshauptmannschaft Lienz am 18.6.2013 selbst an, dass er den von ihm erlegten Hirsch „nur einige Sekunden angesprochen habe, zumal er sich schnell entscheiden habe müssen“. Des Weiteren habe er den Hirsch als 7 bis 8 Jährigen angesprochen. Wie die spätere gutachterliche Beurteilung des Alters des erlegten Hirsches zeigte irrte der Beschwerdeführer hier in einem wesentlichen Punkt. Gerade wenn ein Hirsch der Klasse II erlegt werden soll, ist in Hinblick auf die stark eingeschränkte Bejagbarkeit dieser Tiere eine besondere Sorgfalt an den Tag zu legen. Gerade diese besondere Sorgfalt fehlte aber beim Beschuldigten. Gerade wenn ein Hirsch der Klasse römisch zwei erlegt werden soll, ist in Hinblick auf die stark eingeschränkte Bejagbarkeit dieser Tiere eine besondere Sorgfalt an den Tag zu legen. Gerade diese besondere Sorgfalt fehlte aber beim Beschuldigten. Im Hinblick auf den Rotwildbestand in Tirol sowie auf die Abschussquoten der letzten Jahre im betreffenden Jagdrevier sind die nachteiligen Folgen der Verwaltungsübertretung des Beschuldigten zwar durchaus gering allerdings ist doch die grobe Fahrlässigkeit des Beschwerdeführers festzustellen. V. Strafbemessungrömisch fünf. Strafbemessung Die Bestrafung ist somit aufgrund oben angeführter Erwägungen dem Grunde nach zu Recht erfolgt. Der Unrechtsgehalt der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretung ist nicht unerheblich. Gemäß § 19 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Gemäß Paragraph 19, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Hinsichtlich des Verschuldens war zumindest von Fahrlässigkeit auszugehen. Als mildernd konnte im gegenständlichen Fall nichts gewertet werden. Da der Beschwerdeführer keine Angaben hinsichtlich seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse machte, hatte das Landesverwaltungsgericht eine Schätzung des Einkommens vorzunehmen (VwGH 23.11.1987, 87/10/0130). Es war daher von durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen auszugehen. In Zusammenhalt aller für die Strafbemessung relevanten Aspekte ist das Landesverwaltungsgericht Tirol zu der Ansicht gelangt, dass die von der Erstbehörde in der Höhe von Euro 400,-- bemessene Geldstrafe in Anbetracht der bisherigen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers nicht schuld- und tatangemessen ist. Dies insbesondere im Hinblick darauf, dass die gesetzliche Höchststrafe für die gegenständliche Verwaltungsübertretung Euro 4.000,-- beträgt und war daher die verhängte Strafe spruchgemäß herabzusetzen. Bei einer gesamthaften Betrachtung erscheint die verhängte Geldstrafe zudem angemessen und erforderlich, um den Beschwerdeführer künftig von der Begehung gleichartiger Übertretungen abzuhalten und um den Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung ausreichend Rechnung zu tragen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Albin Larcher (Vizepräsident) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2013.23.3485.1

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.