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{'item': 'LVwG-2014/16/0377-1'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum03.02.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/16/0377-1 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Christoph Lehne über die Beschwerde des Herrn A V, Adresse, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft A vom 09.10.2013, Zahl X-******-2013,Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Christoph Lehne über die Beschwerde des Herrn A römisch fünf, Adresse, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft A vom 09.10.2013, Zahl X-******-2013, zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  2. Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
  4. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision, im Fall der Nichtzulassung der Revision nur außerordentliche Revision, an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Gegen Entscheidungen gemäß § 25a Abs 4 VwGG ist lediglich die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, zulässig. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen.Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision, im Fall der Nichtzulassung der Revision nur außerordentliche Revision, an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Gegen Entscheidungen gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist lediglich die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, zulässig. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen. Die Beschwerde bzw die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit E-Mail vom 28.04.2013 hat der spätere Beschwerdeführer bei der Landesbaudirektion, Wasserwirtschaft angefragt, ob diese für eine Nutzungsauskunft eines Kleinwasserkraftwerkes im so genannten R in X zuständig sei. Diese Anfrage wurde von der Landesbaudirektion an das Baubezirksamt B weitergeleitet, wo er die Auskunft bekam, dass er sich an eine zuständige Behörde nämlich die Bezirkshauptmannschaft A wenden müsse. In einem weiteren Mail hat er an die Bezirkshauptmannschaft Kufstein wiederum Unterlagen übermittelt, welche ebenfalls an die Bezirkshauptmannschaft A weitergeleitet wurden. Die Bezirkshauptmannschaft A teilte mit Schreiben vom 16.05.2013 mit, dass sie die zuständige Behörde für die wasserrechtliche und naturschutzrechtliche Genehmigung für die Wasserkraftanlage mit maximal 500 kW Leistung sei. Es sei nicht verständlich was unter einer „Nutzungsauskunft eines Kleinwasserkraftwerkes“ zu verstehen sei. Grundsätzlich sei die Errichtung von Kleinwasserkraftanlagen sowohl wasserrechtlich als auch naturschutzrechtlich Bewilligungspflichtig. Sollte der Beschwerdeführer die Errichtung und den Betrieb einer Wasserkraftanlage beabsichtigen, so sei vor Errichtung unter Anschluss von Projektunterlagen in dreifacher Ausfertigung bei der Bezirkshauptmannschaft A um die Bewilligung ansuchen. Die Projektunterlagen müssten von einem Fachkundigen ausgearbeitet sein und in Papierform vorgelegt werden. Auf die fachlichen Vorgaben (Kriterienkataloge bzw Checkliste) werde auf der Homepage des Landes www.tirol.gv.at hingewiesen. Der Sachverständige DI M R als Kulturbautechniker habe er bereits vorab mitgeteilt, dass die Unterlagen keinesfalls für eine technische Beurteilung ausreichen würden. Am 23.07.2013 fand eine Vorbesprechung statt, zur Erörterung ob die eingereichten Unterlagen grundsätzlich für die Durchführung des Verfahrens herangezogen würden. An dieser nahmen Ing. N S als kulturbautechnischer Amtssachverständiger und Dr. P Z als limnologischer Amtssachverständiger teil.Mit E-Mail vom 28.04.2013 hat der spätere Beschwerdeführer bei der Landesbaudirektion, Wasserwirtschaft angefragt, ob diese für eine Nutzungsauskunft eines Kleinwasserkraftwerkes im so genannten R in römisch zehn zuständig sei. Diese Anfrage wurde von der Landesbaudirektion an das Baubezirksamt B weitergeleitet, wo er die Auskunft bekam, dass er sich an eine zuständige Behörde nämlich die Bezirkshauptmannschaft A wenden müsse. In einem weiteren Mail hat er an die Bezirkshauptmannschaft Kufstein wiederum Unterlagen übermittelt, welche ebenfalls an die Bezirkshauptmannschaft A weitergeleitet wurden. Die Bezirkshauptmannschaft A teilte mit Schreiben vom 16.05.2013 mit, dass sie die zuständige Behörde für die wasserrechtliche und naturschutzrechtliche Genehmigung für die Wasserkraftanlage mit maximal 500 kW Leistung sei. Es sei nicht verständlich was unter einer „Nutzungsauskunft eines Kleinwasserkraftwerkes“ zu verstehen sei. Grundsätzlich sei die Errichtung von Kleinwasserkraftanlagen sowohl wasserrechtlich als auch naturschutzrechtlich Bewilligungspflichtig. Sollte der Beschwerdeführer die Errichtung und den Betrieb einer Wasserkraftanlage beabsichtigen, so sei vor Errichtung unter Anschluss von Projektunterlagen in dreifacher Ausfertigung bei der Bezirkshauptmannschaft A um die Bewilligung ansuchen. Die Projektunterlagen müssten von einem Fachkundigen ausgearbeitet sein und in Papierform vorgelegt werden. Auf die fachlichen Vorgaben (Kriterienkataloge bzw Checkliste) werde auf der Homepage des Landes www.tirol.gv.at hingewiesen. Der Sachverständige DI M R als Kulturbautechniker habe er bereits vorab mitgeteilt, dass die Unterlagen keinesfalls für eine technische Beurteilung ausreichen würden. Am 23.07.2013 fand eine Vorbesprechung statt, zur Erörterung ob die eingereichten Unterlagen grundsätzlich für die Durchführung des Verfahrens herangezogen würden. An dieser nahmen Ing. N S als kulturbautechnischer Amtssachverständiger und Dr. P Z als limnologischer Amtssachverständiger teil. Herr Dr. P Z äußerte sich wie folgt: „Aufgrund nicht vorhandener Unterlagen aus gewässerökologischer Sicht ist derzeit eine Beurteilung nicht möglich. Es wurde dem Antragsteller empfohlen, ein entsprechendes gewässerökologisches Büro mit der Durchführung von Wassermessungen und Erhebungen und der notwendigen Unterlagen nach der Qualitätszielverordnung Ökologie beauftragen. Zum Zeitpunkt des heutigen Lokalaugenscheines wurde an der beantragten Fassungsstelle ein Abfluss von etwa 20 bis 25 Liter pro Sekunde geschätzt. Aufgrund der Bachbettausgestaltung und des vorhandenen Abflusses scheint auch eine Wasserentnahme (vornehmlich aus naturkundefachlicher Sicht) bei diesen Abflüssen nicht möglich. Eine entsprechende Beurteilung sowie die Festlegung allfälliger Restwassermengen ist erst nach Vorlage der oben angeführten Untersuchungen möglich.“ Ing. N S äußerte sich wie folgt: „Die vorgelegten Projektunterlagen sind für eine Begutachtung nicht ausreichend. Es ist daher ein Einreichoperrat gemäß dem Anforderungsprofil für Kleinwasserkraftwerke und dem Kriterienkataloge von einem fachkundigen Planungsbüro auszuarbeiten. Im Zuge des heutigen Ortsaugenscheines und aufgrund der Angaben des Antragstellers sind die vorliegenden Projektunterlagen widersprüchlich; insbesondere die im Projekt angeführten 22 Liter pro Sekunde können über die bestehende „Gülleleitung“ die 100 **** nicht abgeleitet werden. Zudem liegt für die bestehende Leitung noch weder eine Gestattung von der Landesstraßenverwaltung noch von der ÖBB (Bauverbotsbereich) eine Zustimmung für eine Druckrohrleitung vor. Wesentlich jedoch für die Kleinwasserkraftanlage ist gemäß Anforderungsprofil A, das Wasserkraftpotenzial sowie die technisch geeignete Nutzung zu hinterfragen. Die im Projekt angegebenen ca 175.000 kWh pro Jahr sind nicht zu erwirtschaften. Des Weiteren gibt der Antragsteller an, dass ein Eigenbedarf von ca 15.000 kWh pro Jahr gegeben ist, der Rest soll in das Leitungsnetz der TIWAG eingespeist werden. Aus wasserfachlicher Sicht wird – von einer Detailprüfung vornehmen zu können, da keine entsprechenden Unterlagen vorliegen – das gegenständliche Projekt als sehr kritisch angesehen. Mit Schreiben vom 30.07.2013 forderte die Erstbehörde auf, dass der Beschwerdeführer durch einen fachkundigen Planer die Unterlagen binnen 3 Wochen ausarbeiten müsse ansonsten wird das Ansuchen gemäß § 13 Abs 3 AVG zurückgewiesen. Bis zum Oktober 2013 sind keine weiteren Unterlagen eingelangt, weshalb die Bezirkshauptmannschaft A mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid das Ansuchen als unzulässig zurückgewiesen hat. In der dagegen fristgerecht erhobene Berufung beschränkt sich der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass binnen 3 Wochen kein befugter Planverfasser das Projekt bzgl Kleinwasserkraftwerksanlage verfertigen könne und er ersuche um eine kurze Zeit Verlängerung um das Projekt in verbesserter Ausführung nachzureichen (§ 13 Abs 3 AVG 1991)Mit Schreiben vom 30.07.2013 forderte die Erstbehörde auf, dass der Beschwerdeführer durch einen fachkundigen Planer die Unterlagen binnen 3 Wochen ausarbeiten müsse ansonsten wird das Ansuchen gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen. Bis zum Oktober 2013 sind keine weiteren Unterlagen eingelangt, weshalb die Bezirkshauptmannschaft A mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid das Ansuchen als unzulässig zurückgewiesen hat. In der dagegen fristgerecht erhobene Berufung beschränkt sich der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass binnen 3 Wochen kein befugter Planverfasser das Projekt bzgl Kleinwasserkraftwerksanlage verfertigen könne und er ersuche um eine kurze Zeit Verlängerung um das Projekt in verbesserter Ausführung nachzureichen (Paragraph 13, Absatz 3, AVG 1991) Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu: Die bemängelte Frist wurde ohnehin seitens der belangten Behörde stillschweigend verlängert, sodass es dem Beschwerdeführer möglich gewesen sein müsste, ein taugliches Projekt einzureichen. Die Zurückweisung durch die Erstinstanz ist daher rechtens, zumal auch durch einen Laien festgestellt werden kann, dass die Projektbeschreibung Kleinwasserkraftanlagen R keineswegs ausreicht. Sollten inzwischen taugliche Projektsunterlagenvorliegen , steht die angefochtene und nunmehr bestätigte Zurückweisung einer Sachentscheidung sicher nichts entgegen. Damit ist die Berufung, die aufgrund der Übergangsbestimmungen zum Verwaltungsgerichtsverfahren als Beschwerde zu werten ist abzuweisen, wobei für die Beschwerde gegen die Zurückweisung im Naturschutzverfahren der gefertigte Richter war und für die Beschwerde im wasserrechtlichen Verfahren die Richterin Barbara Glieber. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Von der Rechtsprechung zu § 13 Abs 3 AVG 1991 wurde nicht abgewichen.Von der Rechtsprechung zu Paragraph 13, Absatz 3, AVG 1991 wurde nicht abgewichen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Christoph Lehne (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.16.0377.1

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.