GVG wird der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass er zu lauten hat:1.
Paragraphen 28, Absatz eins und 2 VwGVG wird der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass er zu lauten hat: „Der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde S vom 27.03.2012 wird ersatzlos aufgehoben.“ 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG in Verbindung mit Art 133 Abs 4 B-VG die ordentliche Revision unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG in Verbindung mit Artikel 133, Absatz 4, B-VG die ordentliche Revision unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision, im Fall der Nichtzulassung der Revision nur außerordentliche Revision, an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Gegen Entscheidungen
GG ist lediglich die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, zulässig. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen.Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision, im Fall der Nichtzulassung der Revision nur außerordentliche Revision, an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Gegen Entscheidungen
Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist lediglich die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, zulässig. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen. Die Beschwerde bzw die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit E-Mail vom 28.09.2010 informierte Frau L E (im folgenden Beschwerdeführerin) die Baubehörde über Rissbildungen in ihrem Haus, diese verursacht durch Abrissarbeiten im Zuge der Erweiterung des südlich gelegenen Feuerwehrgebäudes und bat um Entsendung eines Sachverständigen zur Begutachtung des Schadens. Nach Urgenzen der Beschwerdeführerin am 12.12.2010, 16.04.2011 sowie 25.05.2011 erstellte der von der Baubehörde beigezogene hochbautechnische Sachverständige Bmst Dipl.-Ing. F I sein Gutachten vom 13.05.2011 und übermittelte dieses am 18.05.2011 an die Baubehörde zusammen mit der von ihm gelegten Kostennote vom 18.05.2011 in der Höhe von € 1.375,
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Vorstellung.Mit Kostenbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde S vom 29.08.2011, ohne Zahl, wurden der Beschwerdeführerin die Gutachtenskosten in der Höhe von € 1.375,54
Paragraph 57, Absatz 2, AVG vorgeschrieben. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Vorstellung. Mit Schreiben vom 15.09.2011 informierte die Baubehörde die Beschwerdeführerin über die Einleitung des Ermittlungsverfahrens und gewährte Akteneinsicht. Laut Akteninhalt erfolgten weder Stellung- noch Einsichtnahme. Mit Bescheid vom 27.03.2012, ohne Zahl, schrieb der Bürgermeister der Gemeinde S der Beschwerdeführerin die Kosten für das Gutachten des nichtamtlichen Sachverständigen in der Höhe von € 1.375,54 als Barauslagen
Diese Barauslagen wären der Behörde aufgrund des verfahrenseinleitenden Antrages der Beschwerdeführerin vom 28.09.2010 erwachsen.Mit Bescheid vom 27.03.2012, ohne Zahl, schrieb der Bürgermeister der Gemeinde S der Beschwerdeführerin die Kosten für das Gutachten des nichtamtlichen Sachverständigen in der Höhe von € 1.375,54 als Barauslagen
Paragraph 76, AVG vor. Diese Barauslagen wären der Behörde aufgrund des verfahrenseinleitenden Antrages der Beschwerdeführerin vom 28.09.2010 erwachsen. In fristgerecht erhobener Berufung monierte die zwischenzeitlich vertretene Beschwerdeführerin Unterlassen der Erstellung entsprechender Beweissicherungsgutachten durch die Behörde trotz vorhersehbarer Beeinträchtigungen der Nachbarliegenschaften durch die Abbruch- und Aushubarbeiten im Zusammenhang mit der Erweiterung des Feuerwehrgebäudes. Das Recht der Beschwerdeführerin auf ein Beweissicherungsgutachten im Zuge von Bauarbeiten im Nachbarbereich rechtfertige keine Kostenvorschreibung, wäre vielmehr andernfalls ein eigenes Gutachten in Auftrag gegeben worden. Der Vorwurf im Gutachten, für den Schadenseintritt sei eine mangelhafte Bauausführung der Wohnung der Beschwerdeführerin selbst ursächlich, wäre alleine der Baubehörde anzulasten, habe diese die Umbauarbeiten doch selbst überprüft und abgesegnet. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid der Gemeinde S vom 25.07.2013, ohne Zahl, wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Die Berufungsbehörde schloss sich den Entscheidungserwägungen der Erstbehörde vollinhaltlich an, stellte darüber hinaus eine Überprüfung des Umbauvorhabens der Beschwerdeführerin sowie die Erteilung einer Benützungsbewilligung für dieses Vorhaben in Abrede und berief sich in diesem Zusammenhang auf die Meldung der Fertigstellung entsprechend der Baubewilligung. In fristgerecht erhobener (nunmehr) Beschwerde wiederholt die Beschwerdeführerin ihr Berufungsvorbringen. Die Einholung von Beweissicherungsgutachten sowie entsprechende Sicherungspflichten wären ausschließliche Sache der Gemeinde S als Bauführerin, würde bei Aushubarbeiten in Baubescheiden stets die Durchführung von Beweissicherungsmaßnahmen aufgetragen. Zudem wäre die Beschwerdeführerin auf eine Kostentragungspflicht nicht aufmerksam gemacht worden. Beantragt wurde, der Beschwerde Folge zu geben und (im Ergebnis) den Kostenbescheid vom 29.08.2011 ersatzlos zu beheben. Im Rahmen der Ergänzung des Ermittlungsverfahrens teilte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht mit, dass die verfahrensgegenständliche Gebühr von der Behörde zwar (nachgewiesen) an den Sachverständigen bezahlt wurde. Eine bescheidmäßige Festsetzung der Gebühr sei hingegen nicht erfolgt. Rechtliche Erwägungen:
Abs 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Art 119a Abs 5) auf die Verwaltungsgerichte über.
, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Artikel 119 a, Absatz 5,) auf die Verwaltungsgerichte über.
a Abs 1 AVG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, …
Paragraph 53, a Absatz eins, AVG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, …
a Abs 2 erster Satz AVG ist die Gebühr von der Behörde, die den Sachverständigen beigezogen hat, mit Bescheid zu bestimmen.
Paragraph 53, a Absatz 2, erster Satz AVG ist die Gebühr von der Behörde, die den Sachverständigen beigezogen hat, mit Bescheid zu bestimmen.
Abs 1 AVG sind die Kosten für die Tätigkeit der Behörden in Verwaltungsverfahren von Amts wegen zu tragen, sofern sich aus den §§ 76 bis 78 nichts anderes ergibt.
Abs 2 AVG ist die Heranziehung der Beteiligten zu anderen als den in den §§ 76 bis 78 vorgesehenen Leistungen, unter welchem Titel immer, unzulässig.
Paragraph 75, Absatz eins, AVG sind die Kosten für die Tätigkeit der Behörden in Verwaltungsverfahren von Amts wegen zu tragen, sofern sich aus den Paragraphen 76 bis 78 nichts anderes ergibt.
Paragraph 75, Absatz 2, AVG ist die Heranziehung der Beteiligten zu anderen als den in den Paragraphen 76 bis 78 vorgesehenen Leistungen, unter welchem Titel immer, unzulässig.
Abs 1 AVG hat, erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, dafür die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen.
Abs 2 Satz AVG sind, wurden die Amtshandlungen jedoch durch das Verschulden eines anderen Beteiligten verursacht, die Auslagen von diesem zu tragen. Wurde die Amtshandlung von Amts wegen angeordnet, so belasten die Auslagen den Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind.
Paragraph 76, Absatz eins, AVG hat, erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, dafür die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen.
Paragraph 76, Absatz 2, Satz AVG sind, wurden die Amtshandlungen jedoch durch das Verschulden eines anderen Beteiligten verursacht, die Auslagen von diesem zu tragen. Wurde die Amtshandlung von Amts wegen angeordnet, so belasten die Auslagen den Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind. § 75 AVG verankert das Prinzip der amtswegigen Tragung der Kosten des Verwaltungsverfahrens. Gilt danach die Regel, dass die Kosten für die Tätigkeit der Behörde im Verwaltungsverfahren amtswegig zu bestreiten bzw zu tragen sind, ist die Heranziehung der Beteiligten zur Kostentragung nur ausnahmsweise zulässig, als sich nämlich aus §§ 76 bis 78 AVG nichts anderes ergibt.Paragraph 75, AVG verankert das Prinzip der amtswegigen Tragung der Kosten des Verwaltungsverfahrens. Gilt danach die Regel, dass die Kosten für die Tätigkeit der Behörde im Verwaltungsverfahren amtswegig zu bestreiten bzw zu tragen sind, ist die Heranziehung der Beteiligten zur Kostentragung nur ausnahmsweise zulässig, als sich nämlich aus Paragraphen 76 bis 78 AVG nichts anderes ergibt. Ob nun - wie zwischen den Parteien des Verfahrens im Ergebnis strittig - die für eine Kostenüberwälzung notwendigen Voraussetzungen des § 76 Abs 1 und 2 AVG vorliegen, nämlich, ob der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 28.09.2010 die Rechtsnatur eines verfahrenseinleitenden Antrages im Sinne des Abs 1 – wobei diese Prüfung unter Anlegung der dafür höchstgerichtlich aufgestellten Maßstäbe zu erfolgen hätte - zukommt, bzw ob andernfalls eine Kostenüberwälzung auf Grundlage des Abs 2 zweiter Satz – somit aufgrund einer kostenauslösenden amtswegigen, durch das Verschulden der Beschwerdeführerin herbeigeführten Amtshandlung zur Anwendung käme, kann gegenständlich dahingestellt bleiben und bedarf es vorliegend keiner diesbezüglichen vorab vorzunehmenden Beurteilungen. Um nämlich Sachverständigengebühren als Barauslagen einfordern zu können, setzen § 76 Absätze 1 und 2 AVG jedenfalls voraus, dass diese Barauslagen der Behörde „erwachsen“ sind. Diese Voraussetzung liegt nur dann vor, wenn die Behörde die Gebühr dem Sachverständigen gegenüber sowohl im Sinne des § 53a AVG bescheidmäßig festgesetzt als auch bezahlt hat (vgl etwa VwGH 24.02.2004, 2002/05/0658; VwGH 26.09.2006, 2001/06/0033 ua). Ob nun - wie zwischen den Parteien des Verfahrens im Ergebnis strittig - die für eine Kostenüberwälzung notwendigen Voraussetzungen des Paragraph 76, Absatz eins und 2 AVG vorliegen, nämlich, ob der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 28.09.2010 die Rechtsnatur eines verfahrenseinleitenden Antrages im Sinne des Absatz eins, – wobei diese Prüfung unter Anlegung der dafür höchstgerichtlich aufgestellten Maßstäbe zu erfolgen hätte - zukommt, bzw ob andernfalls eine Kostenüberwälzung auf Grundlage des Absatz 2, zweiter Satz – somit aufgrund einer kostenauslösenden amtswegigen, durch das Verschulden der Beschwerdeführerin herbeigeführten Amtshandlung zur Anwendung käme, kann gegenständlich dahingestellt bleiben und bedarf es vorliegend keiner diesbezüglichen vorab vorzunehmenden Beurteilungen. Um nämlich Sachverständigengebühren als Barauslagen einfordern zu können, setzen Paragraph 76, Absätze 1 und 2 AVG jedenfalls voraus, dass diese Barauslagen der Behörde „erwachsen“ sind. Diese Voraussetzung liegt nur dann vor, wenn die Behörde die Gebühr dem Sachverständigen gegenüber sowohl im Sinne des Paragraph 53 a, AVG bescheidmäßig festgesetzt als auch bezahlt hat vergleiche etwa VwGH 24.02.2004, 2002/05/0658; VwGH 26.09.2006, 2001/06/0033 ua). Nun ergibt sich aufgrund der durchgeführten ergänzenden Ermittlungen zweifelsfrei, dass die Sachverständigengebühr zwar behördlicherseits an den beigezogenen Sachverständigen bezahlt wurde, eine bescheidmäßige Festsetzung im Sinne des § 53a AVG dem Sachverständigen gegenüber jedoch nicht erfolgte. Damit sind die Barauslagen der Behörde aber im Sinne des Gesetzes nicht erwachsen und fehlt es damit an einer wesentlichen Voraussetzung für eine zulässige Kostenüberwälzung. Die Überwälzung der Kosten auf die Beschwerdeführerin erweist sich daher – ohne damit eben noch vorprüfend die erwähnten Abklärungen anstellen zu müssen - jedenfalls aus diesem Grunde als unzulässig. Nun ergibt sich aufgrund der durchgeführten ergänzenden Ermittlungen zweifelsfrei, dass die Sachverständigengebühr zwar behördlicherseits an den beigezogenen Sachverständigen bezahlt wurde, eine bescheidmäßige Festsetzung im Sinne des Paragraph 53 a, AVG dem Sachverständigen gegenüber jedoch nicht erfolgte. Damit sind die Barauslagen der Behörde aber im Sinne des Gesetzes nicht erwachsen und fehlt es damit an einer wesentlichen Voraussetzung für eine zulässige Kostenüberwälzung. Die Überwälzung der Kosten auf die Beschwerdeführerin erweist sich daher – ohne damit eben noch vorprüfend die erwähnten Abklärungen anstellen zu müssen - jedenfalls aus diesem Grunde als unzulässig. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen ebenfalls nicht vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, , B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen ebenfalls nicht vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Doris Mair (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.39.0156.2
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.