den §§ 27 und 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren
G eingestellt.1.
den Paragraphen 27 und 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VStG eingestellt. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision, im Fall der Nichtzulassung der Revision nur außerordentliche Revision, an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Gegen Entscheidungen
GG ist lediglich die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, zulässig. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen.Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision, im Fall der Nichtzulassung der Revision nur außerordentliche Revision, an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Gegen Entscheidungen
Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist lediglich die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, zulässig. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen. Die Beschwerde bzw die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin spruchgemäß Folgendes zur Last gelegt: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen: Frau A L hat es als Geschäftsführerin und daher
G als zur Vertretung nach außen berufendes Organ der XY & Co GmbH, welche Komplementär der XY & Co GmbH & Co KG ist, zu verantworten, dass zumindest bis 29.12.2012 folgende Auflage des landschaftsökologischen Einreichprojekts Dr. R T vom August 1988 (Beilage D), welches integrierender Bestandteil des Bescheids der Tiroler Landesregierung vom 21.12.1993 zu X-***** ist, nämlichFrau A L hat es als Geschäftsführerin und daher
Paragraph 9, VStG als zur Vertretung nach außen berufendes Organ der XY & Co GmbH, welche Komplementär der XY & Co GmbH & Co KG ist, zu verantworten, dass zumindest bis 29.12.2012 folgende Auflage des landschaftsökologischen Einreichprojekts Dr. R T vom August 1988 (Beilage D), welches integrierender Bestandteil des Bescheids der Tiroler Landesregierung vom 21.12.1993 zu X-***** ist, nämlich Nach Abschluss des Abbaus und vor Beginn der Rekultivierung wären die in Abb. 4 skizzierten Entwässerungen herzustellen. Dabei ist von Vorteil in die Falllinien Mulden (Rinnen) zur Erhöhung der Rauhigkeit grobstückiges Material einzubauen. Diese rinnenartigen Mulden münden jeweils in Rückhaltebecken von ca. 4 x 2 / 1,5 m, was einem Fassungsvermögen von 12 m³ entspricht. nicht erfüllt wurde und damit gegen die Nebenbestimmung 1.) des betreffenden Bescheids („Der beantrage Abbau hat entsprechend den erwähnten Beilagen zu erfolgen“), verstoßen wurde. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 21.12.1993 zu X-***** iVm Beilage D (Projekt Dr. R T, August 1988) iVm § 45 Abs 3 lit b (
Abs 7 Z 2 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz von den Verwaltungsgerichten weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitglieds der unabhängigen Verwaltungsbehörde gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters eines Verwaltungsgerichtes gehört und es sich um denselben Organwalter handelt. Diese Voraussetzungen liegen im vorliegenden Fall vor, weshalb das Verfahren von hier entscheidenden Richter des Landesverwaltungsgericht Tirol fortzusetzen war.Mit Ablauf des 31. 12.2013 bei den unabhängigen Verwaltungsbehörden anhängige Verfahren können
Paragraph 3, Absatz 7, Ziffer 2, Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz von den Verwaltungsgerichten weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitglieds der unabhängigen Verwaltungsbehörde gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters eines Verwaltungsgerichtes gehört und es sich um denselben Organwalter handelt. Diese Voraussetzungen liegen im vorliegenden Fall vor, weshalb das Verfahren von hier entscheidenden Richter des Landesverwaltungsgericht Tirol fortzusetzen war. Wer in Bescheiden enthaltene Auflagen oder Vorschreibungen nach dem Tiroler Naturschutzgesetz 2005 nicht einhält, begeht
G 2005 eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverhaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 15.000,00 zu bestrafen. Die Übertretung dieser Bestimmung wird der Beschwerdeführerin zur Last gelegt.Wer in Bescheiden enthaltene Auflagen oder Vorschreibungen nach dem Tiroler Naturschutzgesetz 2005 nicht einhält, begeht
Paragraph 45, Absatz 3, Litera b, TNSchG 2005 eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverhaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 15.000,00 zu bestrafen. Die Übertretung dieser Bestimmung wird der Beschwerdeführerin zur Last gelegt. Festgehalten wird, dass nach der spruchgemäß angeführten Verpflichtung nach dem Abschluss des Abbaus und vor Beginn der Rekultivierung bestimmte Maßnahmen umzusetzen gewesen wären. Die Verfolgung einer Person ist
G unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs 2) vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.Die Verfolgung einer Person ist
Paragraph 31, Absatz eins, VStG unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (Paragraph 32, Absatz 2,) vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt. Diese Bestimmung ist am 01.07.2013 in Kraft getreten. Zuvor noch hat eine Verfolgungsverjährungsfrist von 6 Monaten gegolten. Festgehalten wird, dass das TNSchG 2005 in § 45 Abs 7 zwar eine besondere Verfolgungsverjährungsfrist kennt, diese bezieht sich allerdings ausdrücklich nur auf den Betrieb einer Anlage ohne Genehmigung, sohin eine Übertretung zB nach § 45 Abs 1 lit a, b oder c TNSchG 2005, nicht jedoch auf die Verletzung einer Nebenbestimmung und sohin eine Übertretungen nach § 45 Abs 3 lt b TNSchG 2005.Diese Bestimmung ist am 01.07.2013 in Kraft getreten. Zuvor noch hat eine Verfolgungsverjährungsfrist von 6 Monaten gegolten. Festgehalten wird, dass das TNSchG 2005 in Paragraph 45, Absatz 7, zwar eine besondere Verfolgungsverjährungsfrist kennt, diese bezieht sich allerdings ausdrücklich nur auf den Betrieb einer Anlage ohne Genehmigung, sohin eine Übertretung zB nach Paragraph 45, Absatz eins, Litera a, b, oder c TNSchG 2005, nicht jedoch auf die Verletzung einer Nebenbestimmung und sohin eine Übertretungen nach Paragraph 45, Absatz 3, lt b TNSchG 2005. Während eine Nebenbestimmung, die im Zusammenhang mit dem Betrieb einer Anlage vorgeschrieben wurde, grundsätzlich so lange gilt wie der Betrieb andauert und eine Verletzung der Nebenbestimmung als Unterlassungsdelikt grundsätzlich für diesen Zeitraum keiner Verfolgungsverjährung unterliegt, richtet sich die vorliegende Nebenbestimmung auf die Vornahme bestimmter Handlungen zu einem bestimmten Zeitpunkt, der vor der Umsetzung der Rekultivierung gelegen sein muss. Bei Unterlassungsdelikten ist danach zu unterscheiden, ob die Strafbarkeit der Unterlassung darauf abstellt, dass die unterlassene Handlung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt hätte werden müssen oder nicht. Im ersten Fall ist die Tat mit Ablauf der für die Vornahme der Handlung gesetzten Frist vollendet; die Verjährungsfrist beginnt mit Ablauf dieser Frist (zB VwSlg 12.286 A/1986; Nachweis bei Weilguni in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Abs 4 b-VG zulässig ist.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlich Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlich Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. Das vorliegende Erkenntnis weicht von der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab. Die ordentliche Revision ist daher unzulässig. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Gerold Dünser (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2013.15.2901.3
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.