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{'item': 'LVwG-2013/15/2901-3'}

Obsah (7)§ 45§ 25§ 25a§ 9§ 3§ 31Art 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum05.02.2014 GeschäftszahlLVwG-2013/15/2901-3 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter

den §§ 27 und 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren

§ 45Abs 1 Z 3 VSt

G eingestellt.1.

den Paragraphen 27 und 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VStG eingestellt. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25Abs 1 Vw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision, im Fall der Nichtzulassung der Revision nur außerordentliche Revision, an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Gegen Entscheidungen

§ 25aAbs 4 Vw

GG ist lediglich die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, zulässig. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen.Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision, im Fall der Nichtzulassung der Revision nur außerordentliche Revision, an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Gegen Entscheidungen

Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist lediglich die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, zulässig. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen. Die Beschwerde bzw die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin spruchgemäß Folgendes zur Last gelegt: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen: Frau A L hat es als Geschäftsführerin und daher

§ 9VSt

G als zur Vertretung nach außen berufendes Organ der XY & Co GmbH, welche Komplementär der XY & Co GmbH & Co KG ist, zu verantworten, dass zumindest bis 29.12.2012 folgende Auflage des landschaftsökologischen Einreichprojekts Dr. R T vom August 1988 (Beilage D), welches integrierender Bestandteil des Bescheids der Tiroler Landesregierung vom 21.12.1993 zu X-***** ist, nämlichFrau A L hat es als Geschäftsführerin und daher

Paragraph 9, VStG als zur Vertretung nach außen berufendes Organ der XY & Co GmbH, welche Komplementär der XY & Co GmbH & Co KG ist, zu verantworten, dass zumindest bis 29.12.2012 folgende Auflage des landschaftsökologischen Einreichprojekts Dr. R T vom August 1988 (Beilage D), welches integrierender Bestandteil des Bescheids der Tiroler Landesregierung vom 21.12.1993 zu X-***** ist, nämlich Nach Abschluss des Abbaus und vor Beginn der Rekultivierung wären die in Abb. 4 skizzierten Entwässerungen herzustellen. Dabei ist von Vorteil in die Falllinien Mulden (Rinnen) zur Erhöhung der Rauhigkeit grobstückiges Material einzubauen. Diese rinnenartigen Mulden münden jeweils in Rückhaltebecken von ca. 4 x 2 / 1,5 m, was einem Fassungsvermögen von 12 m³ entspricht. nicht erfüllt wurde und damit gegen die Nebenbestimmung 1.) des betreffenden Bescheids („Der beantrage Abbau hat entsprechend den erwähnten Beilagen zu erfolgen“), verstoßen wurde. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 21.12.1993 zu X-***** iVm Beilage D (Projekt Dr. R T, August 1988) iVm § 45 Abs 3 lit b (

  1. Satz) Tiroler Naturschutzgesetz 2005, LGBl 2005/26 idgF“.Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 21.12.1993 zu X-***** in Verbindung mit Beilage D (Projekt Dr. R T, August 1988) in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3, Litera b, (
  2. Satz) Tiroler Naturschutzgesetz 2005, LGBl 2005/26 idgF“. Aus diesem Grund wurde über sie eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 500,-, Ersatzfreiheitsstrafe 120 Stunden, verhängt. Außerdem wurde sie zur Bezahlung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens vor der Behörde verpflichtet. Dagegen richtet sich das fristgerecht erhobene Rechtsmittel, in welchem der Bestrafung aus unterschiedlichen Gründen entgegengetreten wird. Mit Schriftsatz des Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol vom 23.10.2013 wurde die Bezirkshauptmannschaft X um Stellungnahme zu unterschiedlichen Punkten ersucht, insbesondere woraus sich der angelastete Tatzeitraum ableiten lässt, ob die modifizierte Entwässerung einer behördlichen Genehmigung zugeführt wurde, wann der gegenständliche Abbau abgeschlossen wurde sowie wer zum Zeitpunkt des Abschlusses des Abbaus die gegenständliche Anlage tatsächlich betrieben hat.Mit Schriftsatz des Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol vom 23.10.2013 wurde die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn um Stellungnahme zu unterschiedlichen Punkten ersucht, insbesondere woraus sich der angelastete Tatzeitraum ableiten lässt, ob die modifizierte Entwässerung einer behördlichen Genehmigung zugeführt wurde, wann der gegenständliche Abbau abgeschlossen wurde sowie wer zum Zeitpunkt des Abschlusses des Abbaus die gegenständliche Anlage tatsächlich betrieben hat. Weites wurden die vollständigen Akten der Bezirkshauptmannschaft X sowie der Tiroler Landesregierung zum naturschutzrechtlichen Verfahren eingeholt.Weites wurden die vollständigen Akten der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn sowie der Tiroler Landesregierung zum naturschutzrechtlichen Verfahren eingeholt. Das Landesverwaltungsgericht Tirol geht von folgendem Sachverhalt aus: Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 21.12.1993, Zl X-*****, geändert durch den Bescheid der Landesregierung vom 15.04.1997, Zl Y-*****, wurde dem Bauunternehmen A & Co KG mit Sitz in W die naturschutzrechtliche Bewilligung für näher angeführte Maßnahmen, konkret für die Gewinnung mineralischer Rohstoffen, erteilt. Nach Spruchpunkt I.
  3. wurde als Nebenbestimmung im Bescheid vom 21.12.1993, Zl X-***** vorgeschrieben, dass der beantragte Abbau entsprechenden den erwähnten Beilagen zu erfolgen habe. Angesprochen war dabei offensichtlich der landschaftspflegerische Begleitplan Dr. R T
  4. In diesem Begleitplan wird ua ausgeführt, dass nach Abschluss des Abbaus und vor Beginn der Rekultivierung bestimmte Entwässerungsmaßnahmen herzustellen sind. Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 21.12.1993, Zl X-*****, geändert durch den Bescheid der Landesregierung vom 15.04.1997, Zl Y-*****, wurde dem Bauunternehmen A & Co KG mit Sitz in W die naturschutzrechtliche Bewilligung für näher angeführte Maßnahmen, konkret für die Gewinnung mineralischer Rohstoffen, erteilt. Nach Spruchpunkt römisch eins.
  5. wurde als Nebenbestimmung im Bescheid vom 21.12.1993, Zl X-***** vorgeschrieben, dass der beantragte Abbau entsprechenden den erwähnten Beilagen zu erfolgen habe. Angesprochen war dabei offensichtlich der landschaftspflegerische Begleitplan Dr. R T
  6. In diesem Begleitplan wird ua ausgeführt, dass nach Abschluss des Abbaus und vor Beginn der Rekultivierung bestimmte Entwässerungsmaßnahmen herzustellen sind. Nach dem Akt der Bezirkshauptmannschaft X gleich wie nach dem Akt der Tiroler Landesregierung wurden die Abbautätigkeiten jedenfalls bereits von mehreren Jahren abgeschlossen. Wie sich aus der E-Mail-Nachricht des damals zuständigen Sachbearbeiters der Tiroler Landesregierung an die noch immer zuständige Sachbearbeiterin Bezirkshauptmannschaft X vom 07.11.2007 ergibt, wurde der Abbau einige Zeit nach dem 31.12.2006 fortgesetzt und jedenfalls vor dem 07.11.2007 eingestellt. Nach dem Akt der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn gleich wie nach dem Akt der Tiroler Landesregierung wurden die Abbautätigkeiten jedenfalls bereits von mehreren Jahren abgeschlossen. Wie sich aus der E-Mail-Nachricht des damals zuständigen Sachbearbeiters der Tiroler Landesregierung an die noch immer zuständige Sachbearbeiterin Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 07.11.2007 ergibt, wurde der Abbau einige Zeit nach dem 31.12.2006 fortgesetzt und jedenfalls vor dem 07.11.2007 eingestellt. Im weiterem Verfahren war daher davon auszugehen, dass der Abbau jedenfalls vor dem 07.11.2007 eingestellt wurde. Rechtliche Erwägungen: Mit Ablauf des
  7. 12.2013 bei den unabhängigen Verwaltungsbehörden anhängige Verfahren können

§ 3

Abs 7 Z 2 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz von den Verwaltungsgerichten weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitglieds der unabhängigen Verwaltungsbehörde gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters eines Verwaltungsgerichtes gehört und es sich um denselben Organwalter handelt. Diese Voraussetzungen liegen im vorliegenden Fall vor, weshalb das Verfahren von hier entscheidenden Richter des Landesverwaltungsgericht Tirol fortzusetzen war.Mit Ablauf des 31. 12.2013 bei den unabhängigen Verwaltungsbehörden anhängige Verfahren können

Paragraph 3, Absatz 7, Ziffer 2, Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz von den Verwaltungsgerichten weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitglieds der unabhängigen Verwaltungsbehörde gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters eines Verwaltungsgerichtes gehört und es sich um denselben Organwalter handelt. Diese Voraussetzungen liegen im vorliegenden Fall vor, weshalb das Verfahren von hier entscheidenden Richter des Landesverwaltungsgericht Tirol fortzusetzen war. Wer in Bescheiden enthaltene Auflagen oder Vorschreibungen nach dem Tiroler Naturschutzgesetz 2005 nicht einhält, begeht

§ 45Abs 3 lit b TNSch

G 2005 eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverhaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 15.000,00 zu bestrafen. Die Übertretung dieser Bestimmung wird der Beschwerdeführerin zur Last gelegt.Wer in Bescheiden enthaltene Auflagen oder Vorschreibungen nach dem Tiroler Naturschutzgesetz 2005 nicht einhält, begeht

Paragraph 45, Absatz 3, Litera b, TNSchG 2005 eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverhaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 15.000,00 zu bestrafen. Die Übertretung dieser Bestimmung wird der Beschwerdeführerin zur Last gelegt. Festgehalten wird, dass nach der spruchgemäß angeführten Verpflichtung nach dem Abschluss des Abbaus und vor Beginn der Rekultivierung bestimmte Maßnahmen umzusetzen gewesen wären. Die Verfolgung einer Person ist

§ 31Abs 1 VSt

G unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs 2) vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.Die Verfolgung einer Person ist

Paragraph 31, Absatz eins, VStG unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (Paragraph 32, Absatz 2,) vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt. Diese Bestimmung ist am 01.07.2013 in Kraft getreten. Zuvor noch hat eine Verfolgungsverjährungsfrist von 6 Monaten gegolten. Festgehalten wird, dass das TNSchG 2005 in § 45 Abs 7 zwar eine besondere Verfolgungsverjährungsfrist kennt, diese bezieht sich allerdings ausdrücklich nur auf den Betrieb einer Anlage ohne Genehmigung, sohin eine Übertretung zB nach § 45 Abs 1 lit a, b oder c TNSchG 2005, nicht jedoch auf die Verletzung einer Nebenbestimmung und sohin eine Übertretungen nach § 45 Abs 3 lt b TNSchG 2005.Diese Bestimmung ist am 01.07.2013 in Kraft getreten. Zuvor noch hat eine Verfolgungsverjährungsfrist von 6 Monaten gegolten. Festgehalten wird, dass das TNSchG 2005 in Paragraph 45, Absatz 7, zwar eine besondere Verfolgungsverjährungsfrist kennt, diese bezieht sich allerdings ausdrücklich nur auf den Betrieb einer Anlage ohne Genehmigung, sohin eine Übertretung zB nach Paragraph 45, Absatz eins, Litera a, b, oder c TNSchG 2005, nicht jedoch auf die Verletzung einer Nebenbestimmung und sohin eine Übertretungen nach Paragraph 45, Absatz 3, lt b TNSchG 2005. Während eine Nebenbestimmung, die im Zusammenhang mit dem Betrieb einer Anlage vorgeschrieben wurde, grundsätzlich so lange gilt wie der Betrieb andauert und eine Verletzung der Nebenbestimmung als Unterlassungsdelikt grundsätzlich für diesen Zeitraum keiner Verfolgungsverjährung unterliegt, richtet sich die vorliegende Nebenbestimmung auf die Vornahme bestimmter Handlungen zu einem bestimmten Zeitpunkt, der vor der Umsetzung der Rekultivierung gelegen sein muss. Bei Unterlassungsdelikten ist danach zu unterscheiden, ob die Strafbarkeit der Unterlassung darauf abstellt, dass die unterlassene Handlung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt hätte werden müssen oder nicht. Im ersten Fall ist die Tat mit Ablauf der für die Vornahme der Handlung gesetzten Frist vollendet; die Verjährungsfrist beginnt mit Ablauf dieser Frist (zB VwSlg 12.286 A/1986; Nachweis bei Weilguni in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG

(2013)§ 31 Rz 10).Bei Unterlassungsdelikten ist danach zu unterscheiden, ob die Strafbarkeit der Unterlassung darauf abstellt, dass die unterlassene Handlung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt hätte werden müssen oder nicht. Im ersten Fall ist die Tat mit Ablauf der für die Vornahme der Handlung gesetzten Frist vollendet; die Verjährungsfrist beginnt mit Ablauf dieser Frist (zB VwSlg 12.286 A/1986; Nachweis bei Weilguni in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG
(2013)Paragraph 31, Rz 10). Zumal dieser Zeitpunkt nach der Aktenlage allerdings offenkundig bereits seit mehreren Jahren verstrichen ist und überdies der Betrieb der Anlage genauso offenkundig bereits vor mehreren Jahren eingestellt wurde, ist im vorliegenden Fall bereits Verfolgungsverjährung eingetreten. Abschließend wird festgehalten, dass die vorstehenden Überlegungen einer potenziellen Anwendung des § 17 Abs 4 TNSchG 2005 nicht entgegenstehen. Inwiefern die diesbezüglichen Voraussetzungen vorliegen und inwiefern die XY & Co GmbH dafür heranzuziehen ist, war im vorliegenden Verfahren nicht zu klären. In diesem Zusammenhang sei nur angemerkt, dass anders als von der Erstbehörde festgestellt die XY & Co GmbH jedenfalls nicht Komplementärin der XY & Co GmbH & Co KG ist. Abschließend wird festgehalten, dass die vorstehenden Überlegungen einer potenziellen Anwendung des Paragraph 17, Absatz 4, TNSchG 2005 nicht entgegenstehen. Inwiefern die diesbezüglichen Voraussetzungen vorliegen und inwiefern die XY & Co GmbH dafür heranzuziehen ist, war im vorliegenden Verfahren nicht zu klären. In diesem Zusammenhang sei nur angemerkt, dass anders als von der Erstbehörde festgestellt die XY & Co GmbH jedenfalls nicht Komplementärin der XY & Co GmbH & Co KG ist. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133

Abs 4 b-VG zulässig ist.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, b-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlich Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlich Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. Das vorliegende Erkenntnis weicht von der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab. Die ordentliche Revision ist daher unzulässig. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Gerold Dünser (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2013.15.2901.3

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.