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{'item': 'LVwG-2014/26/0451-2'}

Obsah (6)§ 50§ 45§ 25a§ 16a§ 3§ 51

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum05.02.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/26/0451-2 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter

§ 50Vw

GVG wird der Beschwerde stattgegeben und das Verwaltungs-strafverfahren

§ 45

Abs 1 Z 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 eingestellt.1.

Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und das Verwaltungs-strafverfahren

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, Verwaltungsstrafgesetz 1991 eingestellt. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision, im Fall der Nichtzulassung der Revision nur außerordentliche Revision, an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Gegen Entscheidungen

§ 25aAbs 4 Vw

GG ist lediglich die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, zulässig. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen.Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision, im Fall der Nichtzulassung der Revision nur außerordentliche Revision, an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Gegen Entscheidungen

Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist lediglich die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, zulässig. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen. Die Beschwerde bzw die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen:römisch eins. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen: Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 19.12.2013, Zl X-**-2013, wurde der Beschwerdeführerin wie folgt zur Last gelegt:Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 19.12.2013, Zl X-**-2013, wurde der Beschwerdeführerin wie folgt zur Last gelegt: „Sie haben es zu verantworten, dass Sie die Schusswaffe der Kategorie B (Pistole) zumindest am 30.01.2013, um 10.30 Uhr, in Ihrem Schlafzimmer im versperrten Kleiderkasten, wobei jedoch der Schlüssel außen angesteckt war, verwahrt haben. Die Waffe lag zu diesem Zeitpunkt links unten am Boden mit angestecktem Magazin. Dies wurde von Herrn B L als Gerichtsvollzieher im Zuge einer Vollzugs-handlung festgestellt.

§ 16a

Waffengesetz sind Schusswaffen sicher zu verwahren.

§ 3Abs 1 der 2.

Waffengesetzdurchführungsverordnung ist eine Schusswaffe sicher verwahrt wenn sie vor unberechtigtem – auf Aneignung oder unbefugte Verwendung gerichteten – Zugriff geschützt ist.“

Paragraph 16 a, Waffengesetz sind Schusswaffen sicher zu verwahren.

Paragraph 3, Absatz eins, der 2. Waffengesetzdurchführungsverordnung ist eine Schusswaffe sicher verwahrt wenn sie vor unberechtigtem – auf Aneignung oder unbefugte Verwendung gerichteten – Zugriff geschützt ist.“ Dadurch habe die Beschwerdeführerin eine Verwaltungsübertretung nach § 51 Abs 1 Z 9 iVm § 16a Waffengesetz 1996 begangen. Dadurch habe die Beschwerdeführerin eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 9, in Verbindung mit Paragraph 16 a, Waffengesetz 1996 begangen. Daher wurde über die Beschwerdeführerin

§ 51

Abs 1 Waffengesetz 1996 eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 150,00 (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 12 Stunden) verhängt. Daher wurde über die Beschwerdeführerin

Paragraph 51, Absatz eins, Waffengesetz 1996 eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 150,00 (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 12 Stunden) verhängt. Weiters wurde ein Beitrag zu den behördlichen Verfahrenskosten festgesetzt. Die belangte Behörde begründete ihre Strafentscheidung im Wesentlichen damit, dass aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens feststehe, dass die Beschwerdeführerin eine nicht sichere Verwahrung ihrer Waffe zu verantworten habe. Insbesondere ergebe sich aus der glaubwürdigen Zeugenaussage des Herrn B L, dass dieser nach Einlass in die Wohnung der Beschuldigten den Schrank, in welchem die (geladenen) Waffen aufgefunden worden seien, öffnen hätte können, zumal ein Schlüssel am Schrank angesteckt gewesen sei. Dies habe auch der am Vorfallstag am Tatort anwesende Herr W eingeräumt, indem dieser bei seiner Einvernahme dargelegt habe, dass er nicht bedacht hätte, dass der Schrankschlüssel, welcher an einem Teil des Schlafzimmerschrankes gesteckt habe, ebenfalls für den zweiten Schrankteil gepasst habe. Die Waffen seien sohin in einem Schrank verwahrt worden, an welchem der Schlüssel außen gesteckt habe. Die Angaben des Herrn W, dass er dem Zeugen B L den Schlüssel zur Öffnung des Schrankes aushändigen hätte müssen, seien als reine Schutzbehauptung anzusehen, ebenso die Behauptung, dass Herr W persönlich den Schrank aufgesperrt habe. Der Gerichtsvollzieher B L habe unter anderem die Waffe der Beschuldigten nach Öffnen des Schrankes in diesem geladen vorgefunden und habe diese herausnehmen können. Die Waffe habe sich dabei nicht in einer Kassette oder etwas Ähnlichem im Schrank befunden, was mit den Angaben des Herrn W übereinstimme, dass er sämtliche Waffen zusammengepackt und diese mit der Munition in den Schlafzimmerschrank gegeben habe, bevor er die Herren (darunter den Gerichtsvollzieher und Zeugen B L) in die Wohnung gelassen habe. Die Waffenkassetten habe er unten im Wohnzimmer belassen. Vorliegend sei es daher einer anderen Person möglich gewesen, unter anderem auf die Waffe der Beschuldigten zuzugreifen, womit sie zu verantworten habe, dass sie ihre Waffe nicht vor dem unberechtigten Zugriff anderer sicher verwahrt habe. Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende Beschwerde der Frau V A mit der Begründung, dass sie sich strikt an die Rechtsvorschriften für Inhaber von waffenrechtlichen Dokumenten halte. Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende Beschwerde der Frau römisch fünf A mit der Begründung, dass sie sich strikt an die Rechtsvorschriften für Inhaber von waffenrechtlichen Dokumenten halte. Der beanstandete Sachverhalt sei dahingehend richtigzustellen, dass sie sich am 30.01.2013 nicht am Vorfallsort aufgehalten habe, vielmehr habe sie ihr damaliges Wohnobjekt frühmorgens verlassen, um zum Zahnarzt zu fahren. Zum Zeitpunkt ihrer Abfahrt seien ihre Schusswaffen in einem verschlossenen Metallkasten vorschriftsmäßig verwahrt gewesen. Nicht sie, sondern Herr W habe in ihrem Auftrag die Waffen aus dem Metallkasten genommen, um Fotos von den Waffen für die Gerichtsverhandlung zu machen. Dazu habe sie Herrn W den Schlüssel für den Metallkasten gegeben, wobei darauf hinzuweisen sei, dass Herr W ebenfalls Waffenbesitzkarteninhaber sei. Was sich sodann in ihrer Abwesenheit ereignet habe, habe sich ihrer Einflussnahme entzogen. Nachdem der Gerichtsvollzieher B L mit dem Vermieter Einlass in das Wohnobjekt begehrt habe, habe Herr W die von ihm aus der Stahlkassette entnommenen Waffen schnell zusammengepackt und in einem (mehrteiligen) Schrank verstaut, wobei er in dieser stressigen Situation übersehen habe, dass der Schrankschlüssel in einem (zum Verwahrungsort der Waffen benachbart gelegenen) Kastenteil im Schloss gesteckt habe. Dieser Schlüssel hätte aber erst abgezogen werden müssen, um damit das Nachbarschloss aufzusperren, um solcherart an die Waffen zu gelangen. Diese vorübergehende provisorische Lagerung der Waffen in einem versperrten Kasten durch Herrn W könne ihr nicht als strafbares Verhalten angelastet werden. Auch habe Herr B L nur in seiner Funktion als Gerichtsbeauftragter die Möglichkeit gehabt, die Waffen im Kasten aufzufinden. Nach der Beendigung der Amtshandlung durch den Gerichtsvollzieher B L und der Aufnahme der von ihr bei Herrn W beauftragten Fotos von den Waffen seien diese wieder in die Stahlkassetten verbracht worden, wo sie gesetzeskonform verwahrt würden. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: Nach § 16a Waffengesetz 1996, BGBl I Nr 12/1997, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 161/2013, sind Schusswaffen und Munition sicher zu verwahren. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Anforderungen an eine sichere Verwahrung zu erlassen, sodass Waffen und Munition in zumutbarer Weise vor unberechtigtem Zugriff geschützt sind. Nach Paragraph 16 a, Waffengesetz 1996, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 12 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 161 aus 2013,, sind Schusswaffen und Munition sicher zu verwahren. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Anforderungen an eine sichere Verwahrung zu erlassen, sodass Waffen und Munition in zumutbarer Weise vor unberechtigtem Zugriff geschützt sind. Nach § 3 der 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung, BGBl II Nr 313/1998 idF BGBl II Nr 301/2012, ist eine Schusswaffe sicher verwahrt, wenn ihr Besitzer sie in zumutbarer Weise vor unberechtigtem – auf Aneignung oder unbefugte Verwendung gerichteten – Zugriff schützt (Abs 1). Nach Paragraph 3, der 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 313 aus 1998, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 301 aus 2012,, ist eine Schusswaffe sicher verwahrt, wenn ihr Besitzer sie in zumutbarer Weise vor unberechtigtem – auf Aneignung oder unbefugte Verwendung gerichteten – Zugriff schützt (Absatz eins,). Entsprechend Abs 2 der zitierten Rechtsnorm sind für die Beurteilung der Sicherheit der Verwahrung von Waffen und Munition insbesondere folgende Umstände maßgeblich:Entsprechend Absatz 2, der zitierten Rechtsnorm sind für die Beurteilung der Sicherheit der Verwahrung von Waffen und Munition insbesondere folgende Umstände maßgeblich: 1. Verwahrung der Waffe an einem mit der Rechtfertigung oder dem Bedarf in Zusammen-hang stehenden Ort, in davon nicht betroffenen Wohnräumen oder in Dritträumen (zB Banksafe); 2. Schutz vor fremdem Zugriff durch Gewalt gegen Sachen, insbesondere eine der Anzahl und der Gefährlichkeit von Waffen und Munition entsprechende Ein- oder Aufbruch-sicherheit des Behältnisses oder der Räumlichkeit; 3. Schutz von Waffen und Munition vor dem Zugriff von Mitbewohnern, die zu deren Verwendung nicht befugt sind; 4. Schutz von Waffen und Munition vor Zufallszugriffen rechtmäßig Anwesender.

§ 51

Abs 1 Z 9 Waffengesetz 1996 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 3 600 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer entgegen diesem Bundesgesetz oder einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung Schusswaffen nicht

§ 16a

sicher verwahrt, sofern das Verhalten nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.

Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 9, Waffengesetz 1996 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 3 600 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer entgegen diesem Bundesgesetz oder einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung Schusswaffen nicht

Paragraph 16 a, sicher verwahrt, sofern das Verhalten nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet. Nach § 5 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.Nach Paragraph 5, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. III. Erwägungen:römisch drei. Erwägungen: Mit der in Beschwerde gezogenen Strafentscheidung wurde der Beschwerdeführerin angelastet, für die als nicht ausreichend sicher beurteilte Verwahrung ihrer Schusswaffe der Kategorie B (Pistole) am 30.01.2013 um 10.30 Uhr in ihrem Schlafzimmer im versperrten Kleiderkasten, wobei jedoch der Schlüssel außen angesteckt gewesen sei, verantwortlich zu zeichnen. Dagegen hat die Beschwerdeführerin im durchgeführten Verfahren vorgebracht, nicht sie, sondern Herr W habe am Vorfallstag die beanstandete Waffenverwahrung im Kleiderkasten vorgenommen. Sie habe ihre Waffen in einem versperrten Metallkasten verwahrt und am Vorfallstag den Schlüssel zu dieser Stahlkassette Herrn W übergeben, damit dieser Fotos von den Waffen für eine Gerichtsverhandlung anfertigen könne. Herr W sei ebenfalls Inhaber einer Waffenbesitzkarte, weshalb ihr keine Sorgfaltsverletzung angelastet werden könne. Nachdem andere Personen während ihrer Abwesenheit Einlass in ihre Wohnung begehrt hätten, habe Herr W stressbedingt die nunmehr strittige Verwahrung der Schusswaffen im Kleiderkasten durchgeführt. Die für das gegenständliche Beschwerdeverfahren entscheidende Frage ist somit, ob die Beschwerdeführerin für die angelastete Verwahrung der Schusswaffen im Kleiderkasten verantwortlich gemacht werden kann. Diese Frage ist nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol unzweifelhaft zu verneinen. Das Beschwerdevorbringen, die von der Behörde bemängelte Verwahrung ua der Schusswaffe der Beschwerdeführerin im Kleiderschrank am 30.01.2013 habe nicht sie, sondern Herr W vorgenommen, führt die Beschwerde zum Erfolg. Die Verantwortung der Beschwerdeführerin, sie sei am Vorfallstag gar nicht in ihrer Wohnung gewesen, sondern nur Herr W, der in ihrem Auftrag ihre Waffen fotografieren sollte, wozu sie ihm den Schlüssel für die Stahlkassette übergeben habe, in welcher sie ihre Waffen verwahrt habe, wird durch die Angaben des am 09.09.2013 von der belangten Behörde einvernommenen W bestätigt. Dieser gab nämlich bei seiner Einvernahme an, dass er am Vorfallstag, den 30.01.2013, von der Beschwerdeführerin gebeten worden sei, ihre Waffen für den Rechtsanwalt zu fotografieren, wozu er die Waffen in den Büroraum gebracht habe, wo er dann die Waffen aus der Kassette genommen habe. Die Beschwerdeführerin sei aufgrund eines Zahnarzttermines nicht anwesend gewesen. Während er beim Fotografieren der Waffen gewesen sei, sei vom Gerichtsvollzieher B L und dem Vermieter Einlass in die Wohnung begehrt worden. Bevor er die Herren in die Wohnung eingelassen habe, habe er sämtliche Waffen zusammengepackt und habe er die ganzen Waffen und die Munition in den Schlafzimmerschrank gegeben und diesen auch versperrt. Auf die Aussagen des Herrn W, wonach er sämtliche Waffen zusammengepackt und diese samt Munition in den Schlafzimmerschrank gegeben habe, bevor er dem Gerichtsvollzieher B L samt Begleitung Einlass in die Wohnung gegeben habe, stützt sich auch die belangte Behörde in ihrer Strafentscheidung. Damit in Übereinstimmung stehen die Angaben des Herrn B L bei der Polizeiinspektion Y am 30.01.2013, dass bei seiner Amtshandlung als Gerichtsvollzieher am 30.01.2013 Herr W am Vorfallsort anwesend gewesen sei, nicht aber die Beschwerdeführerin. Insgesamt sprechen alle vorliegenden Ermittlungsergebnisse dafür, dass die beanstandete Verwahrung der Schusswaffen im Kleiderschrank nicht die Beschwerdeführerin, sondern Herr W vorgenommen hat. Jedenfalls kann diese die Beschwerde zum Erfolg führende Verantwortung der Beschwerdeführerin, sie habe ihre Waffen sicher in einer versperrten Stahlkassette verwahrt, Herrn W den Schlüssel für diese Stahlkassette zum Zwecke der Anfertigung von Fotografien der Waffen übergeben und habe Herr W in der Folge die Waffen der Stahlkassette entnommen sowie weiters in einer Stresssituation die Waffen in einen Schrank gegeben, nicht widerlegt werden. Nachdem Herr W am Vorfallstag Inhaber einer Waffenbesitzkarte war, kann der Beschwerdeführerin auch nicht die Übergabe des Schlüssels für die Stahlkassette, in welcher ihre Waffen verwahrt waren, angelastet werden (vgl in diesem Zusammenhang § 28 Abs 1 Waffengesetz 1996). Im Übrigen wurde der Beschwerdeführerin die Überlassung dieses Schlüssels auch gar nicht vorgeworfen und ist somit nicht Gegenstand des Verfahrens. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist allein die Verwahrung einer Pistole der Beschwerdeführerin am 30.01.2013 in einem Kleiderkasten ihrer damaligen Wohnung. Nachdem Herr W am Vorfallstag Inhaber einer Waffenbesitzkarte war, kann der Beschwerdeführerin auch nicht die Übergabe des Schlüssels für die Stahlkassette, in welcher ihre Waffen verwahrt waren, angelastet werden vergleiche in diesem Zusammenhang Paragraph 28, Absatz eins, Waffengesetz 1996). Im Übrigen wurde der Beschwerdeführerin die Überlassung dieses Schlüssels auch gar nicht vorgeworfen und ist somit nicht Gegenstand des Verfahrens. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist allein die Verwahrung einer Pistole der Beschwerdeführerin am 30.01.2013 in einem Kleiderkasten ihrer damaligen Wohnung. Vorliegend ist der Beschwerdeführerin zusammenfassend gelungen, ihr fehlendes Verschulden an der angelasteten Verwahrung ihrer Pistole in einem Kleiderkasten darzutun. Nachdem die Beschwerdeführerin kein Verschulden im Sinne des § 5 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 trifft, war der vorliegenden Beschwerde stattzugeben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. Vorliegend ist der Beschwerdeführerin zusammenfassend gelungen, ihr fehlendes Verschulden an der angelasteten Verwahrung ihrer Pistole in einem Kleiderkasten darzutun. Nachdem die Beschwerdeführerin kein Verschulden im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 trifft, war der vorliegenden Beschwerde stattzugeben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Der Verwaltungsgerichtshof hat in vielen Entscheidungen bereits zum Ausdruck gebracht, dass verwaltungsstrafrechtliche Strafbarkeit stets ein schuldhaftes Verhalten voraussetzt. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Maximilian Aicher (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.26.0451.2

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.