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{'item': 'LVwG-2013/19/2510-2'}

Obsah (6)§ 50§ 64§ 52§ 25aArt 151§ 3

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum06.02.2014 GeschäftszahlLVwG-2013/19/2510-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin

§ 50Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) iVm § 3 Abs 7 Z 2 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) wird der Beschwerde gegen die zu Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses verhängte Geldstrafe insoferne Folge gegeben, als die Geldstrafe auf Euro 50,00, Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden, herabgesetzt wird.1.

Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 7, Ziffer 2, Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) wird der Beschwerde gegen die zu Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses verhängte Geldstrafe insoferne Folge gegeben, als die Geldstrafe auf Euro 50,00, Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden, herabgesetzt wird. Demensprechend wird der Beitrag zu den Kosten der erstinstanzlichen Verfahrens

§ 64Abs. 1 und 2 VSt

G mit Euro 10,00 neu bestimmt.Demensprechend wird der Beitrag zu den Kosten der erstinstanzlichen Verfahrens

Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG mit Euro 10,00 neu bestimmt. 2. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

§ 52Abs 1 und 2 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafen, jedoch mindestens Euro 10,00 pro Übertretung, sohin insgesamt Euro 24,00, zu bezahlenGemäß Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafen, jedoch mindestens Euro 10,00 pro Übertretung, sohin insgesamt Euro 24,00, zu bezahlen 3. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.3. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision, im Fall der Nichtzulassung der Revision nur außerordentliche Revision, an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Gegen Entscheidungen

§ 25aAbs 4 Vw

GG ist lediglich die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, zulässig. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen.Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision, im Fall der Nichtzulassung der Revision nur außerordentliche Revision, an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Gegen Entscheidungen

Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist lediglich die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, zulässig. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen. Die Beschwerde bzw die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Vorbemerkung:römisch eins. Vorbemerkung: Einleitend ist festzuhalten, dass

Art 151

Abs 51 Z 8 B-VG die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern aufgelöst wurden. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei den Unabhängigen Verwaltungssenaten anhängigen Verfahren geht

der zitierten Verfassungsbestimmung auf die Verwaltungsgerichte über.

§ 3Abs 7 Z 2 Vw

Gbk-ÜG können die mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei den unabhängigen Verwaltungsbehörden anhängigen Verfahren von den Verwaltungsgerichten weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitglieds der unabhängigen Verwaltungsbehörde gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters eines Verwaltungsgerichtes gehört und es sich um denselben Organwalter handelt. Diese Voraussetzungen liegen im vorliegenden Fall vor.Einleitend ist festzuhalten, dass

Artikel 151

, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern aufgelöst wurden. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei den Unabhängigen Verwaltungssenaten anhängigen Verfahren geht

der zitierten Verfassungsbestimmung auf die Verwaltungsgerichte über.

Paragraph 3, Absatz 7, Ziffer 2, VwGbk-ÜG können die mit Ablauf des

  1. Dezember 2013 bei den unabhängigen Verwaltungsbehörden anhängigen Verfahren von den Verwaltungsgerichten weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitglieds der unabhängigen Verwaltungsbehörde gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters eines Verwaltungsgerichtes gehört und es sich um denselben Organwalter handelt. Diese Voraussetzungen liegen im vorliegenden Fall vor. II. Verfahrensablauf:römisch zwei. Verfahrensablauf: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten Folgendes zur Last gelegt: „Tatzeit: 26.06.2013, 20.09 Uhr, Tatort: St. Anton am Arlberg, auf der Tiroler Straße B 197, bei km 0,450, in Fahrtrichtung Westen Fahrzeug: LKW, XY Der Beschuldigte, E T, geb. xx.xx.xxxx, wohnhaft in PLZ Ort, Adresse, hat
  2. als Lenker die Vorschriften des Führerscheingesetzes nicht eingehalten, da festgestellt wurde, dass Sie beim Lenken Auflagen, unter denen Ihnen die Lenkerberechtigung erteilt wurde, nicht erfüllt haben, obwohl diese Auflagen beim Lenken von Kraftfahrzeugen zu befolgen sind. Sie haben folgende Auflage nicht erfüllt: 01/01
  3. keine geeignete, der ÖNORM EN471 entsprechende Warnkleidung mit weiß retroreflektierenden Streifen mitgeführt.
  4. sich als Lenker, obwohl es ihm zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von ihm verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass folgende bei der Zulassung vorgeschriebene Auflagen nicht erfüllt wurden: Fehlende Aufschrift „max. Stützlast 100 kg“ bei d Anhängevorrichtung.“ Der Beschuldigte habe dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
  5. § 8 Abs 4 FSG
  6. Paragraph 8, Absatz 4, FSG
  7. § 102 Abs 10 KFG
  8. Paragraph 102, Absatz 10, KFG
  9. § 36 lit c KFG
  10. Paragraph 36, Litera c, KFG Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurden über den Beschuldigten Geldstrafen in der Höhe von
  11. Euro 150,00,
  12. Euro 30,00 und
  13. Euro 70,00 verhängt und wurde er zu einem Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens verpflichtet. In der dagegen fristgerecht erhobenen Berufung führte der Berufungswerber Folgendes aus: „War immer schon Kontaktlinsenträger, auch bei der Führerscheinprüfung, wurde damals aufgeklärt, dass ich eine Brille im Auto mitzuführen habe, was auch der Fall war.
  14. Hatte auch eine Warnweste der Ö-Norm EN 471 im Auto, die ich aber leider in der Aufregung nicht fand. Sie befand sich unterm Autositz. Die Stützlast ist auf der Anhängerkupplung aufgenietet und wurde von den Beamten übersehen! Kann von der Werkstatt D (Y) bestätigt werden.“ Beantragt wurde die Aufhebung des Bescheides. Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Akt sowie durch Einvernahme des Berufungswerbers und der Zeugen BI P W und Insp. M B. III. Sachverhalt: römisch drei. Sachverhalt: Herr E T hat am 26.06.2013 den Lkw mit dem amtlichen Kennzeichen XY auf der B197 Tiroler Straße im Gemeindegebiet von St. Anton a.A. in Fahrtrichtung Westen gelenkt und wurde um 20.09 Uhr bei km 0,450 einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle unterzogen. Dabei wurde festgestellt, dass er bei dieser Fahrt keine Sehbrille getragen hat, obwohl dies im Führerschein als Auflage 01.01 vermerkt war. Auch hat er bei dieser Fahrt keine Warnweste mitgeführt. Schließlich wurde die bei der Zulassung vorgeschriebene Auflage, wonach im Bereich der Anhängervorrichtung die Aufschrift „max. Stützlast 100 kg“ deutlich lesbar und unverwischbar anzubringen ist, nicht erfüllt, da eine derartige Aufschrift an der Anhängervorrichtung nicht vorhanden war. Beweiswürdigung: Dass der Beschwerdeführer beim Lenken des gegenständlichen Kraftfahrzeuges keine Brille getragen hat, wurde von ihm letztendlich außer Streit gestellt. Zu den noch strittigen Punkten, nämlich das Nichtmitführen einer entsprechenden Warnkleidung mit weiß-retroreflektierenden Streifen sowie das Nichtanbringen der Aufschrift „max. Stützlast 100 kg“ im Bereich der Anhängervorrichtung stützt sich das Landesverwaltungsgericht Tirol auf die Angaben des als Zeugen einvernommenen Meldungslegers. Dieser machte einen kompetenten und sicheren Eindruck und führte widerspruchsfrei aus, dass die entsprechende Aufschrift im Bereich der Anhängervorrichtung fehlte. Hinsichtlich der Warnweste führte der Zeuge aus, dass der Beschwerdeführer ca. 5 min. bis 10 min. im Auto Nachschau gehalten habe und dabei auch unter den Sitzen gesucht und diese sogar vorgeklappt habe. Die Fahrerkabine sei in ihrer Gesamtheit nach der Warnweste abgesucht worden. Auch im Bereich der Ladefläche befand sich nach den Angaben des Meldungslegers keine Warnweste. Die Ladefläche wurde deshalb kontrolliert, weil auch eine Kontrolle hinsichtlich der Ladungssicherung durchgeführt worden ist. Seine ebenfalls als Zeugin einvernommene Kollegin Insp. M B führte aus, dass der Beschwerdeführer nach der Warnweste bestimmt 10 Minuten in der gesamten Fahrerkabine gesucht und dabei unter bzw hinter die Sitze gesehen und auch im Handschuhfach gesucht hat. Er habe die gesamte Fahrerkabine nach der Warnweste abgesucht, diese aber nicht vorgefunden. Sie hat auch die Anhängervorrichtung in Augenschein genommen und bestätigt, dass die laut Zulassung erforderliche Aufschrift bezüglich der maximalen Stützlast nicht angebracht war. Dem Meldungsleger als unter Diensteid stehendem Organ der Straßenaufsicht ist aufgrund seiner Ausbildung und Berufserfahrung zuzubilligen, dass er die verwaltungsstrafrechtlich relevanten Fakten richtig und vollständig wahrgenommen und wiedergegeben hat. Es wäre zudem unerfindlich, welche Umstände ihn veranlasst haben sollten, zum Nachteil des ihm persönlich nicht bekannten Beschwerdeführers falsche Angaben zu machen, zumal er im Falle einer bewusst unrichtigen Anzeigenerstattung bzw einer falschen Zeugenaussage mit massiven disziplinären und strafrechtlichen Konsequenzen zu rechnen hätte. Dem gegenüber steht es dem Beschwerdeführer frei, die für ihn günstigere Darstellung der Tat sanktionslos wiederzugeben. IV. Rechtsgrundlagen:römisch vier. Rechtsgrundlagen: Im gegenständlichen Fall sind folgenden gesetzlichen Bestimmungen von Relevanz:
  15. Führerscheingesetz - FSG, BGBl I Nr 120/1997, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 96/2013:
  16. Führerscheingesetz - FSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 120 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl römisch eins Nr 96/2013: „
  17. Abschnitt Strafbestimmungen Strafausmaß § 37Paragraph 37

(1)Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis zu 2 180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. ... (…)“
  1. Kraftfahrgesetz 1967 - KFG 1967, BGBl Nr 267, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 90/2013:
  2. Kraftfahrgesetz 1967 - KFG 1967, BGBl Nr 267, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl römisch eins Nr 90/2013: „§
  3. Allgemeines Kraftfahrzeuge und Anhänger außer Anhängern, die mit Motorfahrrädern gezogen werden, dürfen unbeschadet der Bestimmungen der §§ 82, 83 und 104 Abs. 7 über die Verwendung von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen und von nicht zugelassenen Anhängern auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wennKraftfahrzeuge und Anhänger außer Anhängern, die mit Motorfahrrädern gezogen werden, dürfen unbeschadet der Bestimmungen der Paragraphen 82, 83 und 104 Absatz 7, über die Verwendung von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen und von nicht zugelassenen Anhängern auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn … c)Litera c bei der Zulassung oder Bewilligung einer Probe- oder Überstellungsfahrt vorgeschriebene Auflagen erfüllt werden, … §
  4. Pflichten des KraftfahrzeuglenkersParagraph 102, Pflichten des Kraftfahrzeuglenkers …
(10)Absatz 10,Der Lenker hat auf Fahrten Verbandzeug, das zur Wundversorgung geeignet und in einem widerstandsfähigen Behälter staubdicht verpackt und gegen Verschmutzung geschützt ist, sowie bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen eine geeignete Warneinrichtung und eine geeignete, der ÖNORM EN 471 entsprechende Warnkleidung mit weiß retroreflektierenden Streifen mitzuführen. ... (…) § 134. StrafbestimmungenParagraph 134, Strafbestimmungen
(1)Absatz eins,Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl. Nr. 518/1975 in der Fassung BGBl. Nr. 203/1993, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. …Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Absatz 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006,, der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), Bundesgesetzblatt Nr. 518 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 203 aus 1993,, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. … (…)“ 3. Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl Nr 52, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 33/2013:3. Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl Nr 52, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl römisch eins Nr 33/2013: „Schuld § 5Paragraph 5
(1)Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
(2)Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. Strafbemessung § 19Paragraph 19
(1)Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2)Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.“
(2)Im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.“ V. Rechtliche Erwägungen:römisch fünf. Rechtliche Erwägungen: Zu Spruchpunkt I.:Zu Spruchpunkt römisch eins.: Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretung sowie die Intensität der Beeinträchtigung können keineswegs als unerheblich angesehen werden; die Befolgung der aus ärztlicher Sicht geforderten Auflagen ist Voraussetzung für die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen. Als Verschuldensgrad war von Vorsatz auszugehen. Der Beschwerdeführer verfügt über ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von ca. Euro 1.200,00, ist Eigentümer eines Gewerbegrundstückes im Ausmaß von 800 m², hat Schulden in der Höhe ca. Euro 150.000,00 und ist sorgepflichtig für drei Kinder. Im Zusammenhalt dieser Strafzumessungsgründe und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die gegenständliche Auflage mittlerweile gestrichen worden ist, wird die nunmehr verhängte Geldstrafe als schuld- und tatangemessen erachtet. Zu Spruchpunkt II.:Zu Spruchpunkt römisch zwei.: Zum Schuldspruch: Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes steht außer Zweifel, dass der Beschwerdeführer den objektiven Tatbestand der ihm angelasteten Verwaltungsübertretungen verwirklicht hat. Dieser hat bei der gegenständlichen Fahrt keine entsprechende Warnkleidung mitgeführt und das Kraftfahrzeug gelenkt, ohne dass die bei der Zulassung vorgeschriebene Auflage erfüllt war. Damit hat er gegen § 102 Abs 10 KFG 1967 und § 36 lit c KFG 1967 verstoßen. Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes steht außer Zweifel, dass der Beschwerdeführer den objektiven Tatbestand der ihm angelasteten Verwaltungsübertretungen verwirklicht hat. Dieser hat bei der gegenständlichen Fahrt keine entsprechende Warnkleidung mitgeführt und das Kraftfahrzeug gelenkt, ohne dass die bei der Zulassung vorgeschriebene Auflage erfüllt war. Damit hat er gegen Paragraph 102, Absatz 10, KFG 1967 und Paragraph 36, Litera c, KFG 1967 verstoßen. Was die innere Tatseite anlangt, so ist festzuhalten, dass es sich bei den dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretungen um sogenannte Ungehorsamsdelikte handelt. Für derartige Delikte sieht § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG vor, dass Fahrlässigkeit dann ohne weiteres anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. „Glaubhaftmachung“ bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Beschuldigte hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und entsprechende Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen (VwGH 24.05.1989, Zl 89/02/0017 ua).Was die innere Tatseite anlangt, so ist festzuhalten, dass es sich bei den dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretungen um sogenannte Ungehorsamsdelikte handelt. Für derartige Delikte sieht Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG vor, dass Fahrlässigkeit dann ohne weiteres anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. „Glaubhaftmachung“ bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Beschuldigte hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und entsprechende Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen (VwGH 24.05.1989, Zl 89/02/0017 ua). Diese Glaubhaftmachung ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen. Er hat kein Vorbringen erstattet, das mangelndes Verschulden aufzeigen könnte. Die Bestrafung ist daher dem Grunde nach zu Recht erfolgt. Zur Strafbemessung: Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen sowie die Intensität der Beeinträchtigungen können keineswegs als unerheblich angesehen werden. Als Verschuldensgrad war von Fahrlässigkeit auszugehen. Bezüglich der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschwerdeführers wird auf die Ausführungen zu Spruchpunkt I. verwiesen.Bezüglich der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschwerdeführers wird auf die Ausführungen zu Spruchpunkt römisch eins. verwiesen. Im Zusammenhalt dieser Strafzumessungskriterien haben sich gegen die von der belangten Behörde verhängten Geldstrafen keine Bedenken ergeben. Diese bewegen sich im untersten Bereich des Strafrahmens und sind nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol schuld- und tatangemessen. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Barbara Glieber (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2013.19.2510.2

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.