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{'item': 'LVwG-2013/12/1307-2'}

Obsah (8)§ 50§ 25a§ 49§ 44§ 3§ 48§ 11Art 3

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum07.02.2014 GeschäftszahlLVwG-2013/12/1307-2 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin

§ 50Vw

GVG wird die Beschwerde wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.1.

Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision, im Fall der Nichtzulassung der Revision nur außerordentliche Revision, an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Gegen Entscheidungen

§ 25aAbs 4 Vw

GG ist lediglich die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, zulässig. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen.Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision, im Fall der Nichtzulassung der Revision nur außerordentliche Revision, an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Gegen Entscheidungen

Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist lediglich die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, zulässig. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen. Die Beschwerde bzw die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen:römisch eins. Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen: Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 03.04.2013, Zl ***-2012, wurde der vom Beschuldigten bei der Bezirkshauptmannschaft Y mit Schreiben (per Post) vom 11.03.2013 eingebrachte Einspruch gegen die Strafverfügung ***-2012

§ 49Abs 1 i

Vm Abs 3 Verwaltungsstrafgesetz als verspätet eingebracht zurückgewiesen. Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 03.04.2013, Zl ***-2012, wurde der vom Beschuldigten bei der Bezirkshauptmannschaft Y mit Schreiben (per Post) vom 11.03.2013 eingebrachte Einspruch gegen die Strafverfügung ***-2012

Paragraph 49, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Verwaltungsstrafgesetz als verspätet eingebracht zurückgewiesen. Gegen diesen Bescheid hat der Beschuldigte Berufung erhoben, die Aufhebung des Bescheides beantragt und Folgendes vorgebracht: „Die Zurückweisung meines Einspruchs wegen Verspätung ist aufzuheben, da ich vom 2.2.2013 bis zum 8.3.2013 auf einer Fernreise war und die Strafverfügung vom 11.2.2013 erst ab dem 8.3.2013 beantworten konnte. Zudem bat ich um Mitteilung darüber, was dem Fahrer meines Fahrzeuges vorgeworfen wird.“ II. Sachverhalt und Beweiswürdigungrömisch zwei. Sachverhalt und Beweiswürdigung Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den erst- und zweitinstanzlichen Verwaltungsakt. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte

§ 44Abs 2 Vw

GVG entfallen, da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den erst- und zweitinstanzlichen Verwaltungsakt. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte

Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG entfallen, da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Mit Strafverfügung vom 18.01.2013, Z ***-2012, wurde dem Beschwerdeführer eine Übertretung nach § 103 Abs 2 KFG zur Last gelegt. Aus dem im Akt aufliegenden nationalen Rückschein der Deutschen Post geht hervor, dass diese Strafverfügung am 11.02.2013 an eine an der Zustelladresse des Beschuldigten anwesende Person („Empfangsbevollmächtigter“) übergeben wurde. Mit Strafverfügung vom 18.01.2013, Z ***-2012, wurde dem Beschwerdeführer eine Übertretung nach Paragraph 103, Absatz 2, KFG zur Last gelegt. Aus dem im Akt aufliegenden nationalen Rückschein der Deutschen Post geht hervor, dass diese Strafverfügung am 11.02.2013 an eine an der Zustelladresse des Beschuldigten anwesende Person („Empfangsbevollmächtigter“) übergeben wurde. Der Einspruch des Beschuldigten vom 11.03.2013 langte am 14.03.2013 bei der Bezirkshauptmannschaft ein. Der Beschwerdeführer legte im Beschwerdeverfahren eine Kopie seines Reisepasses vor, aus dem die Einreise in Thailand am 03.02.2013 und die Ausreise am 21.02.2013, die Einreise in Laos am 21.02.2013 und die Ausreise am 03.03.2013 sowie die Einreise in Thailand am 03.03.2013 und die Ausreise am 07.03.2013 durch entsprechende Visa-, Ein- und Ausreisevermerke klar und eindeutig nachvollziehbar sind. III. Rechtslage:römisch drei. Rechtslage: Die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Bestimmungen lauten wie folgt: § 48 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl Nr 52/1991Paragraph 48, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), Bundesgesetzblatt Nr 52 aus 1991, idF BGBl I Nr 100/2011 (vor der Novelle BGBl I 2013/33)in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2011, (vor der Novelle BGBl römisch eins 2013/33)

(1)
(2)Strafverfügungen sind zu eigenen Handen zuzustellen. § 49 VStG, BGBl Nr 52/1991 idF BGBl Nr 620/1995Paragraph 49, VStG, Bundesgesetzblatt Nr 52 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr 620 aus 1995,
(1)Der Beschuldigte kann gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.
(2)Wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht wird, dann ist das ordentliche Verfahren einzuleiten. Der Einspruch gilt als Rechtfertigung im Sinne des § 40. Wenn im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, dann hat die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, darüber zu entscheiden. In allen anderen Fällen tritt durch den Einspruch die gesamte Strafverfügung außer Kraft. In dem auf Grund des Einspruches ergehenden Straferkenntnis darf keine höhere Strafe verhängt werden als in der Strafverfügung.
(2)Wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht wird, dann ist das ordentliche Verfahren einzuleiten. Der Einspruch gilt als Rechtfertigung im Sinne des Paragraph 40, Wenn im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, dann hat die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, darüber zu entscheiden. In allen anderen Fällen tritt durch den Einspruch die gesamte Strafverfügung außer Kraft. In dem auf Grund des Einspruches ergehenden Straferkenntnis darf keine höhere Strafe verhängt werden als in der Strafverfügung.
(3)Wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, dann ist die Strafverfügung zu vollstrecken. § 32 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl Nr 51/1991Paragraph 32, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr 51 aus 1991,
(1)Bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.
(2)Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. § 33 AVG, BGBl Nr 51/1991 idF BGBl I Nr 5/2008Paragraph 33, AVG, Bundesgesetzblatt Nr 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 5 aus 2008,
(1)Der Beginn und Lauf einer Frist wird durch Sonn- oder Feiertage nicht behindert.
(2)Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder den Karfreitag, so ist der nächste Werktag letzter Tag der Frist. … § 11 Zustellgesetz BGBl Nr 200/1982 idF BGBl I Nr 33/2013Paragraph 11, Zustellgesetz Bundesgesetzblatt Nr 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013,
(1)Zustellungen im Ausland sind nach den bestehenden internationalen Vereinbarungen oder allenfalls auf dem Weg, den die Gesetze oder sonstigen Rechtsvorschriften des Staates, in dem zugestellt werden soll, oder die internationale Übung zulassen, erforderlichenfalls unter Mitwirkung der österreichischen Vertretungsbehörden, vorzunehmen. … Art 10 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen, BGBl Nr 526/1990Artikel 10, des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen, Bundesgesetzblatt Nr 526 aus 1990,
(1)Schriftstücke in Verfahren nach Artikel 1 Absatz 1 werden unmittelbar durch die Post nach den für den Postverkehr zwischen den Vertragsstaaten geltenden Vorschriften übermittelt. Wird ein Zustellnachweis benötigt, ist das Schriftstück als eingeschriebener Brief mit den besonderen Versendungsformen „Eigenhändig” und „Rückschein” zu versenden. Kann eine Zustellung nicht unmittelbar durch die Post bewirkt werden oder ist dies nach Art und Inhalt des Schriftstücks nicht zweckmäßig, ist die zuständige Stelle im anderen Vertragsstaat um Vermittlung der Zustellung im Wege der Amts- und Rechtshilfe zu ersuchen. Die Vertragsstaaten teilen einander diese Stellen mit.
(2)Eine unmittelbare Zustellung durch die Post ist bei Bescheiden im Zusammenhang mit der Feststellung der Eignung Wehrpflichtiger zum Wehrdienst, bei Bescheiden, die eine Person zur militärischen Dienstleistung oder das im ersuchenden Staat gelegene Eigentum eines Angehörigen des anderen Vertragsstaats dauernd oder vorübergehend zu militärischen Zwecken heranziehen, sowie bei Bescheiden auf Grund der Konvention/des Abkommens vom 28. Juli 1951 *1) über die Rechtsstellung der Flüchtlinge nicht zulässig.
(3)Die Zustellung von Bescheiden in Verwaltungsstrafverfahren an Angehörige des Staates, in dem die Zustellung vorgenommen werden soll, gilt hinsichtlich des Ausspruchs eines Freiheitsentzugs als nicht bewirkt. IV. Rechtliche Erwägungen:römisch vier. Rechtliche Erwägungen:

§ 3Abs 2 Z 7 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz können mit Ablauf des 31.

Dezember 2013 bei den Unabhängigen Verwaltungsbehörden anhängige Verfahren von den Verwaltungsgerichten weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitgliedes der Unabhängigen Verwaltungsbehörde gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters eines Verwaltungsgerichts gehört und es sich um denselben Organwalter handelt. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt, weshalb das Verfahren vom hier entscheidenden Richter des Landesverwaltungsgerichts Tirol fortzusetzen war.

Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 7, Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz können mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei den Unabhängigen Verwaltungsbehörden anhängige Verfahren von den Verwaltungsgerichten weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitgliedes der Unabhängigen Verwaltungsbehörde gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters eines Verwaltungsgerichts gehört und es sich um denselben Organwalter handelt. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt, weshalb das Verfahren vom hier entscheidenden Richter des Landesverwaltungsgerichts Tirol fortzusetzen war.

§ 48Abs 2 VSt

G (in der hier maßgeblichen Fassung vor der Novelle BGBl I 2013/33) sind Strafverfügungen zu eigenen Handen zuzustellen. Sodann kann nach § 49 Abs 1 VStG der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen.

Paragraph 48, Absatz 2, VStG (in der hier maßgeblichen Fassung vor der Novelle BGBl römisch eins 2013/33) sind Strafverfügungen zu eigenen Handen zuzustellen. Sodann kann nach Paragraph 49, Absatz eins, VStG der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen.

§ 11Abs 1 Zustell

G sind Zustellungen im Ausland nach den bestehenden internationalen Vereinbarungen oder allenfalls auf dem Weg, den die Gesetze oder sonstigen Rechtsvorschriften des Staates, in dem zugestellt werden soll, oder die internationale Übung zulassen, erforderlichenfalls unter Mitwirkung der österreichischen Vertretungsbehörden, vorzunehmen.

Paragraph 11, Absatz eins, ZustellG sind Zustellungen im Ausland nach den bestehenden internationalen Vereinbarungen oder allenfalls auf dem Weg, den die Gesetze oder sonstigen Rechtsvorschriften des Staates, in dem zugestellt werden soll, oder die internationale Übung zulassen, erforderlichenfalls unter Mitwirkung der österreichischen Vertretungsbehörden, vorzunehmen.

Art 3

des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen, BGBl Nr 526/1990, wird Amts- und Rechtshilfe nach dem Recht des ersuchten Staates geleistet. Die Vornahme von Zustellungen ist im Art 10 des genannten Vertrages geregelt.

Artikel 3

, des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen, Bundesgesetzblatt Nr 526 aus 1990,, wird Amts- und Rechtshilfe nach dem Recht des ersuchten Staates geleistet. Die Vornahme von Zustellungen ist im Artikel 10, des genannten Vertrages geregelt.

dessen Art 10 Abs 1 werden Schriftstücke im Verfahren nach Art 1 Abs 1 (somit auch im hier vorliegenden österreichischen Verwaltungsstrafverfahren) unmittelbar durch die Post nach den für den Postverkehr zwischen den Vertragsstaaten geltenden Vorschriften übermittelt. Wird ein Zustellnachweis benötigt, ist das Schriftstück als eingeschriebener Brief mit den besonderen Versendungsformen "Eigenhändig" und "Rückschein" zu versenden. Kann die Zustellung nicht unmittelbar durch die Post bewirkt werden oder ist dies nach Art und Inhalt des Schriftstückes nicht zweckmäßig, ist die zuständige Stelle im anderen Vertragsstaat um Vermittlung der Zustellung im Wege der Amts- und Rechtshilfe zu ersuchen. Die Vertragsstaaten teilen einander diese Stellen mit.

dessen Artikel 10, Absatz eins, werden Schriftstücke im Verfahren nach Artikel eins, Absatz eins, (somit auch im hier vorliegenden österreichischen Verwaltungsstrafverfahren) unmittelbar durch die Post nach den für den Postverkehr zwischen den Vertragsstaaten geltenden Vorschriften übermittelt. Wird ein Zustellnachweis benötigt, ist das Schriftstück als eingeschriebener Brief mit den besonderen Versendungsformen "Eigenhändig" und "Rückschein" zu versenden. Kann die Zustellung nicht unmittelbar durch die Post bewirkt werden oder ist dies nach Art und Inhalt des Schriftstückes nicht zweckmäßig, ist die zuständige Stelle im anderen Vertragsstaat um Vermittlung der Zustellung im Wege der Amts- und Rechtshilfe zu ersuchen. Die Vertragsstaaten teilen einander diese Stellen mit. Art 10 des Abkommens BGBl Nr 526/1990 bestimmt, dass Schriftstücke in Verfahren nach Art 1 Abs 1 unmittelbar durch die Post nach den für den Postverkehr zwischen den Vertragsstaaten geltenden Vorschriften übermittelt werden. Wie den Gesetzesmaterialien (740 BlgNR XVII. GP, 8) zu dieser Vertragsbestimmung zu entnehmen ist, sind damit die Bestimmungen des (jeweils gültigen) Weltpostvertrages gemeint.Artikel 10, des Abkommens Bundesgesetzblatt Nr 526 aus 1990, bestimmt, dass Schriftstücke in Verfahren nach Artikel eins, Absatz eins, unmittelbar durch die Post nach den für den Postverkehr zwischen den Vertragsstaaten geltenden Vorschriften übermittelt werden. Wie den Gesetzesmaterialien (740 BlgNR römisch siebzehn. GP, 8) zu dieser Vertragsbestimmung zu entnehmen ist, sind damit die Bestimmungen des (jeweils gültigen) Weltpostvertrages gemeint. Nun wurde im vorliegenden Fall die gegenständliche Strafverfügung aber weder nach den Bestimmungen des Weltpostvertrages - und damit auf internationalem Postwege - noch im Wege der Amts- und Rechtshilfe übermittelt, vielmehr wurde die Strafverfügung in Deutschland zur Post gegeben und durch die deutsche Post zugestellt (vgl dazu den nationalen Rückschein).Nun wurde im vorliegenden Fall die gegenständliche Strafverfügung aber weder nach den Bestimmungen des Weltpostvertrages - und damit auf internationalem Postwege - noch im Wege der Amts- und Rechtshilfe übermittelt, vielmehr wurde die Strafverfügung in Deutschland zur Post gegeben und durch die deutsche Post zugestellt vergleiche dazu den nationalen Rückschein). Ungeachtet der Frage, ob diese Art der Zustellung rechtmäßig ist, ist im Beschwerdefall Folgendes zu berücksichtigen: Die Strafverfügung musste nach der damaligen Rechtslage zu eigenen Handen zugestellt werden und wurde demnach ein Zustellnachweis über die erfolgte Zustellung benötigt. Es hätte daher nach der zuvor zitierten Bestimmung des Art 10 Abs 1 des Rechtshilfevertrages vorgegangen und das Schriftstück als eingeschriebener Brief mit den besonderen Versendungsformen "Eigenhändig" und "Rückschein" versendet werden müssen, was jedoch unterlassen wurde. Eine Ersatzzustellung – wie sie tatsächlich erfolgt ist - ist in diesem Fall grundsätzlich nicht zulässig gewesen (vgl VwGH 23.

  1. 2008, 2006/03/0152, 19.11.2009, 2009/07/0137 mwN).Die Strafverfügung musste nach der damaligen Rechtslage zu eigenen Handen zugestellt werden und wurde demnach ein Zustellnachweis über die erfolgte Zustellung benötigt. Es hätte daher nach der zuvor zitierten Bestimmung des Artikel 10, Absatz eins, des Rechtshilfevertrages vorgegangen und das Schriftstück als eingeschriebener Brief mit den besonderen Versendungsformen "Eigenhändig" und "Rückschein" versendet werden müssen, was jedoch unterlassen wurde. Eine Ersatzzustellung – wie sie tatsächlich erfolgt ist - ist in diesem Fall grundsätzlich nicht zulässig gewesen vergleiche , VwGH 23.
  2. 2008, 2006/03/0152, 19.11.2009, 2009/07/0137 mwN). Dieser Zustellmangel ist jedoch heilbar. Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass für die Frage der Heilung von Mängeln einer im Ausland erfolgten Zustellung grundsätzlich § 7 ZustellG maßgeblich ist (vgl 15.1.1986, 85/01/0244, 23.06.2003, 2002/17/0182 ua), es sei denn, aus einem internationalen Abkommen ergebe sich ausdrücklich oder von seiner Zwecksetzung her Gegenteiliges (vgl VwGH 18.12.1997, 97/11/0274).Dieser Zustellmangel ist jedoch heilbar. Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass für die Frage der Heilung von Mängeln einer im Ausland erfolgten Zustellung grundsätzlich Paragraph 7, ZustellG maßgeblich ist vergleiche 15.1.1986, 85/01/0244, 23.06.2003, 2002/17/0182 ua), es sei denn, aus einem internationalen Abkommen ergebe sich ausdrücklich oder von seiner Zwecksetzung her Gegenteiliges vergleiche VwGH 18.12.1997, 97/11/0274). Durch das tatsächliche Zukommen der Strafverfügung an den Beschuldigten am 07.03.2013 nach seiner Rückkehr von seiner Auslandsreise in Thailand und Laos ist dieser Zustellmangel demnach geheilt. Dem Beschuldigten stand das Recht zu binnen der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist einen Einspruch zu erheben. Daher ist der Einspruch des Beschuldigten vom 11.03.2013 (Poststempel nicht lesbar) – eingelangt bei der Behörde am 14.03.2013 – jedenfalls rechtzeitig. Die „Sache“, in der die Berufungsbehörde zu entscheiden hat, ist jene Angelegenheit, die im Spruch des angefochtenen Bescheides erledigt wurde, und zwar in dem Umfang, in dem dieser Bescheid angefochten wurde. Hat die Erstinstanz einen Antrag zurückgewiesen, darf die Berufungsbehörde nur über die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, nicht aber in der Sache entscheiden; der Berufungsbehörde ist es daher verwehrt, den unterinstanzlichen Bescheid in eine Sachentscheidung abzuändern (vgl VwGH 03.08.2000, 97/18/0167).Die „Sache“, in der die Berufungsbehörde zu entscheiden hat, ist jene Angelegenheit, die im Spruch des angefochtenen Bescheides erledigt wurde, und zwar in dem Umfang, in dem dieser Bescheid angefochten wurde. Hat die Erstinstanz einen Antrag zurückgewiesen, darf die Berufungsbehörde nur über die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, nicht aber in der Sache entscheiden; der Berufungsbehörde ist es daher verwehrt, den unterinstanzlichen Bescheid in eine Sachentscheidung abzuändern vergleiche VwGH 03.08.2000, 97/18/0167). Ergebnis: Demnach war der vorliegenden Beschwerde Folge zu geben und der erstinstanzliche Bescheid zu beheben. Die Sachentscheidung über den rechtzeitig erhobenen Einspruch obliegt im nun fortzusetzenden Verfahren der erstinstanzlichen Strafbehörde. Aufgrund dieses formellen Abspruches über die Beschwerde war von der Vorschreibung weiterer Verfahrenskosten für das Beschwerdeverfahren abzusehen. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es wird dabei auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es wird dabei auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Ines KROKER (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2013.12.1307.2

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.