RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum10.02.2014 GeschäftszahlLVwG-2013/14/2982-3 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter
§ 111
(2)ASVG1.) € 400,--
Paragraph 111,
(2)ASVG Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: Ÿ 10 % der verhängten Strafe im Verfahren
- Instanz (§ 64 Abs 2 VStG), sohin € 40,-- 10 % der verhängten Strafe im Verfahren
- Instanz (Paragraph 64, Absatz 2, VStG), sohin € 40,-- Geldstrafe von Euro falls diese uneinbringlich ist, Freiheitsstrafe von Gemäß Ersatzfreiheitsstrafe von 2.) € 400,--
§ 111
(2)ASVG2.) € 400,--
Paragraph 111,
(2)ASVG Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: Ÿ 10 % der verhängten Strafe im Verfahren
- Instanz (§ 64 Abs 2 VStG), sohin € 40,-- 10 % der verhängten Strafe im Verfahren
- Instanz (Paragraph 64, Absatz 2, VStG), sohin € 40,-- Geldstrafe von Euro falls diese uneinbringlich ist, Freiheitsstrafe von Gemäß Ersatzfreiheitsstrafe von 3.) € 400,--
§ 111
(2)ASVG3.) € 400,--
Paragraph 111,
(2)ASVG Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: Ÿ 10 % der verhängten Strafe im Verfahren
- Instanz (§ 64 Abs 2 VStG), sohin € 40,-- 10 % der verhängten Strafe im Verfahren
- Instanz (Paragraph 64, Absatz 2, VStG), sohin € 40,-- Geldstrafe von Euro falls diese uneinbringlich ist, Freiheitsstrafe von Gemäß Ersatzfreiheitsstrafe von 4.) € 400,--
§ 111
(2)ASVG4.) € 400,--
Paragraph 111,
(2)ASVG Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: Ÿ 10 % der verhängten Strafe im Verfahren
- Instanz (§ 64 Abs 2 VStG), sohin € 40,-- 10 % der verhängten Strafe im Verfahren
- Instanz (Paragraph 64, Absatz 2, VStG), sohin € 40,-- Geldstrafe von Euro falls diese uneinbringlich ist, Freiheitsstrafe von Gemäß Ersatzfreiheitsstrafe von 5.) € 400,--
§ 111
(2)ASVG5.) € 400,--
Paragraph 111,
(2)ASVG Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: Ÿ 10 % der verhängten Strafe im Verfahren
- Instanz (§ 64 Abs 2 VStG), sohin € 40,-- 10 % der verhängten Strafe im Verfahren
- Instanz (Paragraph 64, Absatz 2, VStG), sohin € 40,-- Geldstrafe von Euro falls diese uneinbringlich ist, Freiheitsstrafe von Gemäß Ersatzfreiheitsstrafe von 6.) € 400,--
§ 111
(2)ASVG6.) € 400,--
Paragraph 111,
(2)ASVG Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: Ÿ 10 % der verhängten Strafe im Verfahren
- Instanz (§ 64 Abs 2 VStG), sohin € 40,-- 10 % der verhängten Strafe im Verfahren
- Instanz (Paragraph 64, Absatz 2, VStG), sohin € 40,-- Geldstrafe von Euro falls diese uneinbringlich ist, Freiheitsstrafe von Gemäß Ersatzfreiheitsstrafe von 7.) € 400,--
§ 111
(2)ASVG7.) € 400,--
Paragraph 111,
(2)ASVG Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: Ÿ 10 % der verhängten Strafe im Verfahren
- Instanz (§ 64 Abs 2 VStG), sohin € 40,-- 10 % der verhängten Strafe im Verfahren
- Instanz (Paragraph 64, Absatz 2, VStG), sohin € 40,-- Geldstrafe von Euro falls diese uneinbringlich ist, Freiheitsstrafe von Gemäß Ersatzfreiheitsstrafe von 8.) € 400,--
§ 111
(2)ASVG8.) € 400,--
Paragraph 111,
(2)ASVG Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: Ÿ 10 % der verhängten Strafe im Verfahren
- Instanz (§ 64 Abs 2 VStG), sohin € 40,-- 10 % der verhängten Strafe im Verfahren
- Instanz (Paragraph 64, Absatz 2, VStG), sohin € 40,-- Geldstrafe von Euro falls diese uneinbringlich ist, Freiheitsstrafe von Gemäß Ersatzfreiheitsstrafe von 9.) € 400,--
§ 111
(2)ASVG9.) € 400,--
Paragraph 111,
(2)ASVG Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: Ÿ 10 % der verhängten Strafe im Verfahren
- Instanz (§ 64 Abs 2 VStG), sohin € 40,-- 10 % der verhängten Strafe im Verfahren
- Instanz (Paragraph 64, Absatz 2, VStG), sohin € 40,-- Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 3.960,--“ Das Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 20.08.2013 zugestellt. Innerhalb offener Frist wurde durch den Wirtschaftstreuhänder am 27.08.2013 eine Berufung erhoben in der beantragt wird, das Verfahren einzustellen. Ferner wurde darauf hingewiesen, dass eine Begründung nachgereicht wird. Am 28.08.2013 ging nachstehende Berufungsbegründung ein: „Sehr geehrter Herr Mag J, Die Berufung vom 27.8.2013 (elektronisch eingebracht) begründen wir wie folgt: Sämtliche im Straferkenntnis angeführten Mitarbeiter der Biosennerei YZ Betriebs GmbH wurden ordnungsgemäß am
- Jänner 2012 bei der Tiroler Gebietskrankenkasse angemeldet. Da zu diesem Zeitpunkt weder für die Biosennerei YZ Betriebs GmbH noch für die Sennereigenossenschaft XY GnmbH eine Beitragsnummer bei der TGKK vergeben war erfolgte die Anmeldung in Abstimmung mit dem zuständigen Sachbearbeiter der TGKK per Fax, da eine elektronische Anmeldung mangels Beitragsnummer nicht möglich war. Nach Vergabe der Beitragsnummer erfolgte von unserer Kanzlei eine elektronische Anmeldung. Dies wurde mit der TGKK ebenfalls abgestimmt und erfolgte aus verwaltungsökonomischen Gründen: Da in unserer Kanzlei ja sämtliche Daten bereits am
- Jänner 2013 erfasst waren, war es für den Sachbearbeiter der TGKK einfacher, wenn von uns die Daten elektronisch in das System der TGKK eingespeist wurden. Andernfalls hätten sämtliche Daten durch den Sachbearbeiter händisch erfasst werden müssen. Vollständigkeitshalber möchten wir festhalten, dass auch alle Sozialversicherungsbeiträge fristgerecht entrichtet wurden. Begründeter Berufungsantrag: Wir bitten höflich das Verfahren gegen Herrn K L einzustellen und das Straferkenntnis vom 13.8.2013 aufzuheben.“ § 3 Abs 7 VwGbk-ÜG Z 2 sieht vor, dass dann, wenn mit Ablauf des
- Dezember 2013 bei den unabhängigen Verwaltungsbehörden anhängige Verfahren von den Verwaltungsgerichten weitergeführt werden können, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitglieds der unabhängigen Verwaltungsbehörde gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters eines Verwaltungsgerichtes gehört und es sich um denselben Organwalter handelt.Paragraph 3, Absatz 7, VwGbk-ÜG Ziffer 2, sieht vor, dass dann, wenn mit Ablauf des
- Dezember 2013 bei den unabhängigen Verwaltungsbehörden anhängige Verfahren von den Verwaltungsgerichten weitergeführt werden können, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitglieds der unabhängigen Verwaltungsbehörde gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters eines Verwaltungsgerichtes gehört und es sich um denselben Organwalter handelt. Der Akt wurde dem erkennenden Richter damals als Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol zugeteilt. Mit Schreiben vom 04.12.2013 wurde die Tiroler Gebietskrankenkasse aufgefordert, zum Vorbringen in der Berufung Stellung zu nehmen. Am 27.01.2014 ging seitens der Tiroler Gebietskrankenkasse nachstehende Stellungnahme ein: „Sehr geehrter Herr Dr. Dollenz,
- Richtig ist, dass eine Anmeldung ohne Beitragskontonummer nicht elektronisch erstattet werden kann. Ungeachtet dessen, wird auf die Richtlinien über Ausnahmen von der Meldungserstattung mittels Datenfernübertragung gemäß § 31 Abs 5 Z 29 ASVG (RMDFÜ 2002) idF www.avsv.at Nr ***/2007 verwiesen.
- Richtig ist, dass eine Anmeldung ohne Beitragskontonummer nicht elektronisch erstattet werden kann. Ungeachtet dessen, wird auf die Richtlinien über Ausnahmen von der Meldungserstattung mittels Datenfernübertragung gemäß Paragraph 31, Absatz 5, Ziffer 29, ASVG (RMDFÜ 2002) in der Fassung www.avsv.at Nr ***/2007 verwiesen. § 5 RMDFÜ 2002 lautet: „
(1)Andere Meldungsarten, die außerhalb der elektronischen Datenfernübertragung verwendet werden dürfen, sind folgende:Paragraph 5, RMDFÜ 2002 lautet: „
(1)Andere Meldungsarten, die außerhalb der elektronischen Datenfernübertragung verwendet werden dürfen, sind folgende:
- Mit Datenträger (Diskette, Magnetband, Magnetbandkassette) in einem vom Versicherungsträger zugelassenen Format,
- mit Telefax auf dem Formular, das beim Versicherungsträger für Meldungen aufliegt,
- schriftlich mit dem Formular, das beim Versicherungsträger für Meldungen aufliegt.
(2)Die Reihenfolge der Meldungsarten nach Abs. 1 bezeichnet auch deren Nachrangigkeit im Sinn des § 41 Abs. 4 Z 2 ASVG. Vorrangige Meldungsarten sind in folgenden Fällen wirtschaftlich unzumutbar:
(2)Die Reihenfolge der Meldungsarten nach Absatz eins, bezeichnet auch deren Nachrangigkeit im Sinn des Paragraph 41, Absatz 4, Ziffer 2, ASVG. Vorrangige Meldungsarten sind in folgenden Fällen wirtschaftlich unzumutbar:
- Wenn sie mangels (Telefax-)Gerät oder Bandstation nicht möglich sind,
- wenn auf Datenträger (Diskette, Magnetband, Magnetbandkassette) für bzw. von eine(r) meldepflichtige(n) Stelle weniger als 50 Einzelmeldungen übermittelt werden müssten.
(3)Meldungen auf anderen Wegen, insbesondere - über Fernschreiber, - über Teletex, - mittels e-mail ohne sichere elektronische Signatur, - auf Datenträgern, die in Abs. 1 nicht ausdrücklich erwähnt sind oder- auf Datenträgern, die in Absatz eins, nicht ausdrücklich erwähnt sind oder - telefonisch, bewirken keine ordnungsgemäße Meldung.
(4)Nicht ordnungsgemäß erstattete Meldungen gemäß § 2 sind vom Krankenver-sicherungsträger zurückzuweisen.“
(4)Nicht ordnungsgemäß erstattete Meldungen gemäß Paragraph 2, sind vom Krankenver-sicherungsträger zurückzuweisen.“ Die Bestimmung des § 33 ASVG idF BGBl I Nr 31/2007, wonach Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte pflichtversicherte Person vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenver-sicherungsträger anzumelden hat, brachte gleichzeitig eine neue Möglichkeit der Anmeldung mit sich. Der Dienstgeber kann seine Anmeldeverpflichtung seitdem in zwei Schritten erfüllen, und zwar
(1)vor Arbeitsantritt die Dienstgeberkontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw. die Geburtsdaten der beschäftigten Personen sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme (Mindestangabenanmeldung) und
(2)die noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung (vollständige Anmeldung).Die Bestimmung des Paragraph 33, ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 31 aus 2007,, wonach Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte pflichtversicherte Person vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenver-sicherungsträger anzumelden hat, brachte gleichzeitig eine neue Möglichkeit der Anmeldung mit sich. Der Dienstgeber kann seine Anmeldeverpflichtung seitdem in zwei Schritten erfüllen, und zwar
(1)vor Arbeitsantritt die Dienstgeberkontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw. die Geburtsdaten der beschäftigten Personen sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme (Mindestangabenanmeldung) und
(2)die noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung (vollständige Anmeldung). 2. Mag. E J, Steuerberater in 6020 Innsbruck, beantragte am 2.1.2012 namens und auftrags der Bio Sennerei YZ Betriebsges.m.b.H. die Zuteilung einer Dienstgeber-kontonummer (richtig: Beitragskontonummer) für Selbstabrechner. Mit dem selben Schreiben erstattete Mag. E J die Mindestangabenanmeldung für folgende Mitarbeiter ab 2.1.2012:
(1)O P, VSNR ****xxxxxxx,
(2)U V, VSNR ****xxxxxxx,
(3)E F, VSNR ****xxxxxxx,
(4)M N, VSNR ****xxxxxxx,
(5)C D, VSNR ****xxxxxxx,
(6)Q R, VSNR ****xxxxxxx,
(7)W X, VSNR ****xxxxxxx,
(8)G H, VSNR ****xxxxxxx und
(9)I J, VSNR ****xxxxxxx.2. Mag. E J, Steuerberater in 6020 Innsbruck, beantragte am 2.1.2012 namens und auftrags der Bio Sennerei YZ Betriebsges.m.b.H. die Zuteilung einer Dienstgeber-kontonummer (richtig: Beitragskontonummer) für Selbstabrechner. Mit dem selben Schreiben erstattete Mag. E J die Mindestangabenanmeldung für folgende Mitarbeiter ab 2.1.2012:
(1)O P, VSNR ****xxxxxxx,
(2)U römisch fünf, VSNR ****xxxxxxx,
(3)E F, VSNR ****xxxxxxx,
(4)M N, VSNR ****xxxxxxx,
(5)C D, VSNR ****xxxxxxx,
(6)Q R, VSNR ****xxxxxxx,
(7)W römisch zehn, VSNR ****xxxxxxx,
(8)G H, VSNR ****xxxxxxx und
(9)römisch eins J, VSNR ****xxxxxxx.
- Die Beitragskontonummer ***** wurde am 25.1.2012 vergeben.
- Mag. E J erstattete danach über ELDA folgende Meldungen: - am 31.1.2012, um 22:58 Uhr, die Anmeldungen von
(1)U V, VSNR ****xxxxxxx, und
(2)W X, VSNR ****xxxxxxx;- am 31.1.2012, um 22:58 Uhr, die Anmeldungen von
(1)U römisch fünf, VSNR ****xxxxxxx, und
(2)W römisch zehn, VSNR ****xxxxxxx; - am 1.2.2012, um 17:05 Uhr, die Anmeldungen von
(1)E F, VSNR ****xxxxxxx,
(2)G H, VSNR ****xxxxxxx,
(3)I J, VSNR ****xxxxxxx,
(4)M N, VSNR ****xxxxxxx und
(5)O P, VSNR ****xxxxxxx;- am 1.2.2012, um 17:05 Uhr, die Anmeldungen von
(1)E F, VSNR ****xxxxxxx,
(2)G H, VSNR ****xxxxxxx,
(3)römisch eins J, VSNR ****xxxxxxx,
(4)M N, VSNR ****xxxxxxx und
(5)O P, VSNR ****xxxxxxx; - am 1.2.2012, um 17:30 Uhr, die Anmeldungen von
(1)A B, VSNR ****xxxxxxx, und
(2)C D, VSNR ****xxxxxxx; - am 6.2.2012, um 6:11 Uhr, die Mindestangabenmeldung von S T, VSNR ****xxxxxxx; - am 8.2.2012, um 17:46 Uhr, die Anmeldung von S T, VSNR ****xxxxxxx; - am 9.2.2012, um 16:31 Uhr, die Anmeldung von Q R, VSNR ****xxxxxxx. 5. Bei allen Anmeldungen, mit Ausnahme jener von S T, wurde als Beginn der Beschäftigung der 2.1.2012 angegeben. S T hat die Beschäftigung laut Anmeldung vom 8.2.2012 am 1.2.2012 aufgenommen. Mit freundlichen Grüßen TIROLER GEBIETSKRANKENKASSE“ Der Stellungnahme war auch ein Schreiben des Mag. E J angeschlossen und zwar vom 02.01.2012, worin ein Antrag auf Zuteilung einer Dienstgeberkontonummer für Selbstabrechnung gestellt wurde. Ferner wurde eine Mindestanmeldung laut Aufstellung vorgenommen. Die Mindestanmeldung wurde durchgeführt für O P, U V, E F, M N, C D, Q R, W X, G H sowie I J. Die Mindestanmeldung wurde durchgeführt für O P, U römisch fünf, E F, M N, C D, Q R, W römisch zehn, G H sowie römisch eins J. Eine Mindestanmeldung fehlte für A B sowie für S T. Eine Anmeldung über ELDA erfolgte am 31.01.2012 für U V, W X, am 01.02.2012 für E F, G H, I J, M N, O P, A B, C D sowie S T.Eine Anmeldung über ELDA erfolgte am 31.01.2012 für U römisch fünf, W römisch zehn, am 01.02.2012 für E F, G H, römisch eins J, M N, O P, A B, C D sowie S T. Insgesamt stellt sich die Sache so dar, dass von Seiten des Beschwerdeführers durch seinen Wirtschaftstreuhänder an und für sich keine gesetzeskonforme Anmeldung vorgenommen worden ist, sodass der Schuldvorwurf dem Grunde nach berechtigt ist. § 45 Abs 1 Z 4 VStG ordnet an, dass die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen hat, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Diese Voraussetzungen liegen an und für sich nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes für die Anmeldung der Beschäftigung von C D, E F, G H, I J, M N, O P sowie Q R vor, da hinsichtlich diesen Personen am 02.01.2012 eine Mindestanmeldung gemacht worden ist und später eine Vollanmeldung, wenn auch verspätet, vorgenommen wurde.Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG ordnet an, dass die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen hat, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Diese Voraussetzungen liegen an und für sich nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes für die Anmeldung der Beschäftigung von C D, E F, G H, römisch eins J, M N, O P sowie Q R vor, da hinsichtlich diesen Personen am 02.01.2012 eine Mindestanmeldung gemacht worden ist und später eine Vollanmeldung, wenn auch verspätet, vorgenommen wurde. Eine Mindestanmeldung wurde jedoch nicht vorgenommen betreffend der Beschäftigten A B sowie S T, sodass der von der Bezirkshauptmannschaft X erhobene Schuldvorwurf hinsichtlich dieser Personen gerechtfertigt ist. Was die Höhe der verhängten Geldstrafen anlangt, so ergibt sich, dass von der Erstbehörde nicht die Mindeststrafe verhängt wurde, sondern wurde nach § 111 Abs 2 ASVG eine Geldstrafe von Euro 400,00 betreffend der nicht rechtzeitigen Anmeldung von S T und A B verhängt. Die Euro 400,00 liegen knapp über dem Mindestbetrag von Euro 365,00, der vorgesehen ist bei erstmaligem ordnungswidrigen Handeln, wenn das Verschulden geringfügig und die Folgen unbedeutend sind. Die Bezirkshauptmannschaft X hat den ihr zustehenden Ermessensspielraum betreffend der Geldstrafe nicht überschritten, sodass die Beschwerde betreffend des Straferkenntnisses Punkt 1.) und 9.) nicht gerechtfertigt ist. Bei diesen Punkten ist der Unrechtsgehalt und das Verschulden doch erheblich größer als bei den anderen Punkten. Als Schuldform ist von Fahrlässigkeit auszugehen.Eine Mindestanmeldung wurde jedoch nicht vorgenommen betreffend der Beschäftigten A B sowie S T, sodass der von der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn erhobene Schuldvorwurf hinsichtlich dieser Personen gerechtfertigt ist. Was die Höhe der verhängten Geldstrafen anlangt, so ergibt sich, dass von der Erstbehörde nicht die Mindeststrafe verhängt wurde, sondern wurde nach Paragraph 111, Absatz 2, ASVG eine Geldstrafe von Euro 400,00 betreffend der nicht rechtzeitigen Anmeldung von S T und A B verhängt. Die Euro 400,00 liegen knapp über dem Mindestbetrag von Euro 365,00, der vorgesehen ist bei erstmaligem ordnungswidrigen Handeln, wenn das Verschulden geringfügig und die Folgen unbedeutend sind. Die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn hat den ihr zustehenden Ermessensspielraum betreffend der Geldstrafe nicht überschritten, sodass die Beschwerde betreffend des Straferkenntnisses Punkt 1.) und 9.) nicht gerechtfertigt ist. Bei diesen Punkten ist der Unrechtsgehalt und das Verschulden doch erheblich größer als bei den anderen Punkten. Als Schuldform ist von Fahrlässigkeit auszugehen. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht uneinheitlich zu beurteilen. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht uneinheitlich zu beurteilen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Klaus Dollenz (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2013.14.2982.3