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{'item': 'LVwG-2013/14/3456-1'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum10.02.2014 GeschäftszahlLVwG-2013/14/3456-1 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Klaus Dollenz über die Beschwerde des D H, Adresse, PLZ Ort, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 02.12.2013, Zahl X-**-2013,Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Klaus Dollenz über die Beschwerde des D H, Adresse, PLZ Ort, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 02.12.2013, Zahl X-**-2013, zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 50 VwGVG iVm Art 38 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.
  2. Gemäß Paragraph 50, VwGVG in Verbindung mit Artikel 38, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG eingestellt.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
  4. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision, im Fall der Nichtzulassung der Revision nur außerordentliche Revision, an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Gegen Entscheidungen gemäß § 25a Abs 4 VwGG ist lediglich die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, zulässig. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen.Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision, im Fall der Nichtzulassung der Revision nur außerordentliche Revision, an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Gegen Entscheidungen gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist lediglich die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, zulässig. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen. Die Beschwerde bzw die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer Nachstehendes vorgeworfen: „Sie haben es zu verantworten, dass der österreichische Staatsangehörige Herr E P, geboren am xx.xx.xxxx, whft in Adresse, PLZ Ort, in der Zeit vom 01.06.2013 bis 31.10.2013 (laut Hauptverbandsabfrage), täglich bei Ihnen auf der X-alm, PLZ Ort, als Koch beschäftigt war und Sie es unterlassen haben, die genannte Person unverzüglich vor Arbeitsaufnahme bei der zuständigen Sozialversicherung anzumelden. Der Zeitpunkt der Kontrolle war am 22.08.
  5. Verwaltungsübertretung nach § 33 Abs 1 iVm § 111 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)Verwaltungsübertretung nach Paragraph 33, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 111, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) Wegen der angeführten Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Geldstrafe verhängt: Geldstrafe Verfahrenskosten gem. § 64 VStGVerfahrenskosten gem. Paragraph 64, VStG Ersatzfreiheits-strafe Strafbestimmung
  6. € 365,00
  7. € 36,50 87 Stunden § 111 ASVG iVm § 20 VStGParagraph 111, ASVG in Verbindung mit Paragraph 20, VStG Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher EUR 401,50“ Das Straferkenntnis wurde sowohl dem Beschwerdeführer als auch dem Finanzamt Y am 03.12.2013 zugestellt. Innerhalb der Berufungsfrist wurde nachstehende Berufung erhoben: „Hiermit erhebe ich binnen offener Frist gegen das im Betreff genannte Straferkenntnis das Rechtsmittel der Berufung und begründe dies wie folgt: Mit dem im Betreff genannten Straferkenntnis wird mir zur Last gelegt, dass ich in der Zeit vom
  8. Juni 2013 bis
  9. Oktober 2013 meinen Sohn L H, geb am xx.xx.xxxx, auf der X-alm, PLZ Ort, täglich als Koch beschäftigt hätte, und ich es unterlassen hätte, meinen Sohn unverzüglich vor Aufnahme dieser Tätigkeit bei der zuständigen Sozialversicherung anzumelden. Diesen Vorwurf bestreite ich inhaltlich und führe aus wie folgt: Zunächst halte ich fest, dass ich in der besagten Zeit vom
  10. Juni 2013 bis zum
  11. Oktober 2013 Pächter des landwirtschaftlichen Betriebes „X-alm, PLZ Ort“, war (Beweis: schriftlicher Pachtvertrag, siehe Anlage). Bei diesem landwirtschaftlichen Betrieb handelt es sich um eine Alm im Sinne des Tiroler Almschutzgesetzes, LGBl Nr 49/1987, idgF. Folge dessen scheint die X-alm als registrierte Alm auch im Tiroler Almbuch, geführt von der Tiroler Landesregierung, auf.Zunächst halte ich fest, dass ich in der besagten Zeit vom
  12. Juni 2013 bis zum
  13. Oktober 2013 Pächter des landwirtschaftlichen Betriebes „X-alm, PLZ Ort“, war (Beweis: schriftlicher Pachtvertrag, siehe Anlage). Bei diesem landwirtschaftlichen Betrieb handelt es sich um eine Alm im Sinne des Tiroler Almschutzgesetzes, Landesgesetzblatt Nr 49 aus 1987,, idgF. Folge dessen scheint die X-alm als registrierte Alm auch im Tiroler Almbuch, geführt von der Tiroler Landesregierung, auf. Weiters halte ich fest, dass ich mich vor Abschluss des Pachtverhältnisses über die damit verbundenen Rahmenbedingungen, insbesondere über die damit verbundenen gewerbe-rechtlichen Befugnisse iSd § 2 Abs 4 Zif 10 GewO 1994, idgF, informiert habe. Vor allem habe ich mich diesbezüglich auch bei meiner gesetzlichen Interessensvertretung (Bezirkslandwirtschaftskammer Imst) erkundigt und es wurde mir mitgeteilt, dass ich als Pächter eines landwirtschaftlichen Betriebes, womit auch eine Alm gemeint ist, die gewerbliche Ausnahmesituation gemäß § 2 Abs 4 Zif 10 GewO 1994, idgF in Anspruch nehmen darf (vgl dazu die Ausführungen im Handbuch des Agrarrechtes, (Hrsg) Roland Norer, Springer Verlag, Seite 573).Weiters halte ich fest, dass ich mich vor Abschluss des Pachtverhältnisses über die damit verbundenen Rahmenbedingungen, insbesondere über die damit verbundenen gewerbe-rechtlichen Befugnisse iSd Paragraph 2, Absatz 4, Zif 10 GewO 1994, idgF, informiert habe. Vor allem habe ich mich diesbezüglich auch bei meiner gesetzlichen Interessensvertretung (Bezirkslandwirtschaftskammer Imst) erkundigt und es wurde mir mitgeteilt, dass ich als Pächter eines landwirtschaftlichen Betriebes, womit auch eine Alm gemeint ist, die gewerbliche Ausnahmesituation gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Zif 10 GewO 1994, idgF in Anspruch nehmen darf vergleiche dazu die Ausführungen im Handbuch des Agrarrechtes, (Hrsg) Roland Norer, Springer Verlag, Seite 573). Es wurde mir mitgeteilt, dass ich als Almbewirtschafter im Rahmen der Almbewirtschaftung ortsübliche, in Flaschen abgefüllte Getränke und Speisen verabreichen kann, ohne dazu im Besitz einer Gewerbeberechtigung sein zu müssen. Bei der am
  14. August 2013 durchgeführten Kontrolle auf der von mir gepachteten Alm konnte das Kontrollorgan lediglich feststellen, dass mein Sohn in diesem landwirtschaftlichen Betrieb (Alm) zur besagten Zeit unter anderem auch in der Küche beschäftigt war. Es ist richtig, dass mein Sohn während seines Aufenthaltes auf der X-alm unter anderem auch in der Küche beschäftigt war. Andererseits hatte mein Sohn selbstverständlich aber vorwiegend landwirtschaftliche Aufgaben, wie Behirtung der Almtiere, Reparaturarbeiten an Weidezäunen, einfache Weideverbesserungsmaßnahmen, usw zu erfüllen, wozu ich meinen Sohn ja schließlich auch mit auf die Alm genommen habe. Die Behörde hat daher keine Feststellungen darüber getroffen, dass ich die genannte X-alm als landwirtschaftlichen Betrieb gepachtet habe und ich damit als Landwirt im Sinne der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere iSd Bestimmungen des BSVG in der Zeit vom
  15. Juni 2013 bis
  16. Oktober 2013 zu behandeln gewesen wäre (siehe auch Anmeldebestätigungen der SVB vom 20.06.2013, Ordnungsbegriff: 3656-250866 6B1). Eine solche Feststellung (im positiven wie negativen Sinne) ist aber ausschlaggebend für die weiteren auf dieser Feststellung aufbauenden Erhebungen und Schlussfolgerungen. In weiterer Folge habe ich mich selbstverständlich noch vor meiner Pachtzeit auch bei der zuständigen Sozialversicherungsanstalt der Bauern bei einem diesbezüglichen Sprechtag an der Bezirkslandwirtschaftskammer Imst bei den Herren A B und C D um die diesbezügliche Verantwortung als Pächter eines landwirtschaftlichen Betriebes bei der (befristeten) Beschäftigung des eigenen Sohnes in diesem Betrieb erkundigt habe. Mir wurde damals die Auskunft erteilt, dass ich zum einen mein Pachtverhältnis und zum anderen selbstverständlich meinen Sohn bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern anmelden kann, was ich auch umgehend erledigt habe (Beweis: Anmeldung erfolgt anlässlich des Sprechtages der SVB am 29.05.2013, Anmeldebestätigungen der SVB vom 20.06.2013, Ordnungsbegriff: 3656-250866 6B1). Wenn die Behörde deshalb in ihrer Begründung ausführt, dass ich bei der Kontrolle am
  17. August 2013 gesagt hätte, selbst keine Landwirtschaft zu betreiben, sondern lediglich im Sommer diese Alm zu führen, ist dies insofern richtig und so zu verstehen, dass ich außer der gepachteten Almwirtschaft während der genannten Zeit vom
  18. Juni 2013 bis zum
  19. Oktober 2013 keine weitere landwirtschaftliche Betätigung ausübe. Dies ist aber tatsächlich kein Widerspruch dazu, dass ich eben während dieser besagten Zeit durch die Pachtung eines landwirtschaftlichen Betriebes, wozu wie bereits erwähnt auch ein Almbetrieb gehört, selbstverständlich als Landwirt im Sinne der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zu betrachten war. Die Bezirkshauptmannschaft X verkennt daher die Rechtslage, wonach ich während der Sommerungszeit durch die almwirtschaftliche Beschäftigung meines Sohnes auf bzw in der Almwirtschaft nicht als Dienstgeber im Sinne der Bestimmungen des ASVG, sondern als Betriebsführer bzw Pächter eines landwirtschaftlichen Betriebes iSd Bestimmungen des BSVG zu behandeln gewesen wäre. Zudem ist es entgegen der Ausführungen der Bezirkshauptmannschaft X selbstverständlich von Relevanz, welche Tätigkeit mein Sohn auf der X-alm durchführte. Denn die Beschäftigung meines Sohnes diente zur Unterstützung meiner eigenverantwortlichen Betriebsführung einer Almwirtschaft, wozu insbesondere auch das Viehhüten, die Stallarbeiten, das Ausmisten, das Füttern, die Viehpflege, usw), sowie sonstige Erhaltungsmaßnahmen gehörte. Natürlich war mir mein Sohn auch bei der Durchführung der legitimen landwirtschaftlichen Nebentätigkeit des Ausschankes iSd § 2 Abs 4 Zif 10 GewO 1994, behilflich.Wenn die Behörde deshalb in ihrer Begründung ausführt, dass ich bei der Kontrolle am
  20. August 2013 gesagt hätte, selbst keine Landwirtschaft zu betreiben, sondern lediglich im Sommer diese Alm zu führen, ist dies insofern richtig und so zu verstehen, dass ich außer der gepachteten Almwirtschaft während der genannten Zeit vom
  21. Juni 2013 bis zum
  22. Oktober 2013 keine weitere landwirtschaftliche Betätigung ausübe. Dies ist aber tatsächlich kein Widerspruch dazu, dass ich eben während dieser besagten Zeit durch die Pachtung eines landwirtschaftlichen Betriebes, wozu wie bereits erwähnt auch ein Almbetrieb gehört, selbstverständlich als Landwirt im Sinne der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zu betrachten war. Die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn verkennt daher die Rechtslage, wonach ich während der Sommerungszeit durch die almwirtschaftliche Beschäftigung meines Sohnes auf bzw in der Almwirtschaft nicht als Dienstgeber im Sinne der Bestimmungen des ASVG, sondern als Betriebsführer bzw Pächter eines landwirtschaftlichen Betriebes iSd Bestimmungen des BSVG zu behandeln gewesen wäre. Zudem ist es entgegen der Ausführungen der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn selbstverständlich von Relevanz, welche Tätigkeit mein Sohn auf der X-alm durchführte. Denn die Beschäftigung meines Sohnes diente zur Unterstützung meiner eigenverantwortlichen Betriebsführung einer Almwirtschaft, wozu insbesondere auch das Viehhüten, die Stallarbeiten, das Ausmisten, das Füttern, die Viehpflege, usw), sowie sonstige Erhaltungsmaßnahmen gehörte. Natürlich war mir mein Sohn auch bei der Durchführung der legitimen landwirtschaftlichen Nebentätigkeit des Ausschankes iSd Paragraph 2, Absatz 4, Zif 10 GewO 1994, behilflich. Ich bin daher nicht der Meinung, dass - so wie im bekämpften Bescheid ausgeführt - ich meinen Sohn hätte bei der Tiroler Gebietskrankenkasse zur Sozialversicherung anmelden müssen, sondern habe in Befolgung der Auskunft anlässlich des Sprechtage der SVB in der Bezirkslandwirtschaftskammer X meinen Sohn bei der SVB zur Sozialversicherung angemeldet.Ich bin daher nicht der Meinung, dass - so wie im bekämpften Bescheid ausgeführt - ich meinen Sohn hätte bei der Tiroler Gebietskrankenkasse zur Sozialversicherung anmelden müssen, sondern habe in Befolgung der Auskunft anlässlich des Sprechtage der SVB in der Bezirkslandwirtschaftskammer römisch zehn meinen Sohn bei der SVB zur Sozialversicherung angemeldet. Aufgrund des mangelhaften Ermittlungsverfahrens der Bezirkshauptmannschaft X und aufgrund der falschen rechtlichen Beurteilung des Sachverhaltes ist der vorliegende Bescheid (Straferkenntnis) rechtswidrig und ich beantrage daherAufgrund des mangelhaften Ermittlungsverfahrens der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn und aufgrund der falschen rechtlichen Beurteilung des Sachverhaltes ist der vorliegende Bescheid (Straferkenntnis) rechtswidrig und ich beantrage daher die Aufhebung des Straferkenntnisses zur Gänze, in eventu die Zurückverweisung an die Bezirkshauptmannschaft X zur Durchführung weiterer Ermittlungen.“in eventu die Zurückverweisung an die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn zur Durchführung weiterer Ermittlungen.“ Der Berufung war ein Alp-Pachtvertrag beigelegt, aus dem sich ergibt, dass der Beschwerdeführer einen Pachtvertrag mit der Agrargemeinschaft Alpe A betreffend die Alpe A, welche über ein Ausmaß von 499 ha verfügt und auf der eine Sennhütte steht (Einheitswert € 500,00), abgeschlossen hat. Ferner ergibt sich aus dem Alp-Pachtvertrag, dass das Pachtverhältnis am 01.06.2013 beginnt und bis zum 15.10.2013 dauert. Außerdem wurde vereinbart, dass der Pächter verpflichtet ist, den Viehstand der Mitglieder der Agrargemeinschaft zu den Zahlungsbedingungen laut Beschluss des Ausschusses von € 36,00 aufzunehmen. Das vereinbarte Weidegeld hat der Pächter von den Viehbesitzern selbst einzukassieren. Die Aufnahme von Lehnvieh steht dem Pächter nicht zu. Der Pächter ist verpflichtet, beim Weidebetrieb die Bestimmungen des Wirtschaftsplanes bzw des Regulierungsplanes genauestens zu beachten und einzuhalten. Weiters verpflichtet sich der Pächter, beim Auf- und Abtrieb des Weideviehs behilflich zu sein. Kleinere Reparaturen hat der Pächter auf eigene Kosten vorzunehmen, bei größeren ist das Einvernehmen mit der Agrargemeinschaft herzustellen. Der Pächter wurde darauf aufmerksam gemacht, dass zufolge dieses Pachtvertrages kein Dienstverhältnis entsteht und ihm keine sozialversicherungsrechtlichen Leistungen gebühren. Infolge dieses Pachtvertrages wurde dem Beschwerdeführer von Seiten der Sozialversicherungsanstalt der Bauern am 20.06.2013 mitgeteilt, dass er einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führe und er daher der Pflichtversicherung unterliege bzw Beitragspflicht nach dem Bauern-Sozialversicherungs-gesetz bestehe. Die Unfall-, Pensions- und Krankenversicherung bestehe von Juni 2013 bis Oktober
  23. Für die Berechnung der Beitragsgrundlage ist der Einheitswert heranzuziehen, der seitens der Sozialversicherungsanstalt der Bauern mit € 700,00 bemessen wurde. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass durch die Aufnahme der hauptberuflichen Beschäftigung in seinem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb sein Kind L H, Versicherungsnummer *******, der Pflichtversicherung bzw Beitragspflicht nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz unterliege, und zwar für den Zeitraum Juni 2013 bis Oktober
  24. Aus dem vorgelegten Akt lässt sich entnehmen, dass von der Finanzpolizei des Finanzamtes Y am 22.08.2013 bei der X-alm, PLZ Ort, eine Kontrolle durchgeführt wurde. Zu dieser Kontrolle kam es deshalb, weil eine Anzeige bei der Finanzpolizei Y eingegangen sei, dass ein „Herr X Y“ ohne Gewerbeberechtigung auf der Alm Tischlerarbeiten durchgeführt habe. Es wurde dabei festgestellt, dass dieser auf der X-alm die Stubeneinrichtung, die Massivabdeckplatte der Anrichte, ein Kreuz neben dem Eingang sowie Fensterläden errichtet und eingebaut hat.Aus dem vorgelegten Akt lässt sich entnehmen, dass von der Finanzpolizei des Finanzamtes Y am 22.08.2013 bei der X-alm, PLZ Ort, eine Kontrolle durchgeführt wurde. Zu dieser Kontrolle kam es deshalb, weil eine Anzeige bei der Finanzpolizei Y eingegangen sei, dass ein „Herr römisch zehn Y“ ohne Gewerbeberechtigung auf der Alm Tischlerarbeiten durchgeführt habe. Es wurde dabei festgestellt, dass dieser auf der X-alm die Stubeneinrichtung, die Massivabdeckplatte der Anrichte, ein Kreuz neben dem Eingang sowie Fensterläden errichtet und eingebaut hat. Im Zuge der Kontrolle konnte festgestellt werden, dass sich in der Hütte noch „Angestellte“ befinden. Es wurde der Beschwerdeführer befragt, der angab, dass er im Jahr 2012 die Alpe A von der Agrargemeinschaft Alpe A das erste Mal gepachtet habe. Die Pacht umfasse die Weidefläche und die Hütte. Er habe einen „Koch“ namens E P. Dieser sei sein Sohn, welcher bei ihm angestellt sei. Er habe ihn bei der Bauernversicherung mitversichert. Wie viel er an „Lohn“ bekomme, wisse er nicht. Es komme darauf an, wie viel Gewinn er erwirtschafte. Im letzten Jahr habe er € 5.000,00 für den Sommer bekommen. Er habe den Gewinn 50:50 Prozent geteilt. Sein Sohn befinde sich den ganzen Sommer auf der Hütte. Des Weiteren sei ein 13-jähriger Hirtenjunge da, der € 200,00 von ihm bekomme. Von Seiten der Kontrollorgane wurde die Speisekarte der X-alm fotokopiert, die nachstehenden Inhalt hat: „Suppen: Speckknödelsuppe (2 Knödel) € 4,80 Kaspressknödelsuppe (2 Knödel) € 4,80 Warme Speisen: Knödel mit Kraut € 5,00 Frankfurter mit Brot € 3,50 Hauswurst mit Kraut und Brot € 6,50 Kalte Speisen: Käsebrot € 6,00 Speckbrot € 7,00 Brettljause mit Schnaps € 9,50 Kaminwurze mit Brot € 3,50“ Von der Bezirkshauptmannschaft X wurde mitgeteilt, dass die Agrargemeinschaft Alpe A über die Konzession für das Gastgewerbe mit den Berechtigungen nach § 189 Abs 1 Z 1 bis 4 GewO in der Betriebsart „Schutzhütte“ verfügt, welche am 28.08.1991 ausgestellt wurde.Von der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn wurde mitgeteilt, dass die Agrargemeinschaft Alpe A über die Konzession für das Gastgewerbe mit den Berechtigungen nach Paragraph 189, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 GewO in der Betriebsart „Schutzhütte“ verfügt, welche am 28.08.1991 ausgestellt wurde. Durch das Arbeits- und Sozialrechts-Änderungsgesetz 1997, BGBl Nr 139/1997, wurde mit Wirksamkeit ab
  25. Jänner 1999 die bäuerliche Kranken- und Pensionsversicherungspflicht auch auf die land(forst)wirtschaftlichen Nebengewerbe gemäß § 2 Abs 1 Z 2 GewO 1994 und den Buschenschank als klassischen Repräsentanten der „Direktvermarktung“ gemäß § 2 Abs 1 Z 5 GewO 1994 erstreckt.Durch das Arbeits- und Sozialrechts-Änderungsgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Nr 139 aus 1997,, wurde mit Wirksamkeit ab
  26. Jänner 1999 die bäuerliche Kranken- und Pensionsversicherungspflicht auch auf die land(forst)wirtschaftlichen Nebengewerbe gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, GewO 1994 und den Buschenschank als klassischen Repräsentanten der „Direktvermarktung“ gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, GewO 1994 erstreckt. § 1 Bauern-Sozialversicherungsgesetz normiert, dass dieses Bundesgesetz die Kranken- und die Pensionsversicherung sowie die Unfallversicherung der im Inland in der Land- und Forstwirtschaft selbständig Erwerbstätigen und ihrer mittätigen Angehörigen, sowie die Krankenversicherung der Bezieher einer Pension (Übergangspension) aus der Pensions-versicherung nach diesem Bundesgesetz, regelt.Paragraph eins, Bauern-Sozialversicherungsgesetz normiert, dass dieses Bundesgesetz die Kranken- und die Pensionsversicherung sowie die Unfallversicherung der im Inland in der Land- und Forstwirtschaft selbständig Erwerbstätigen und ihrer mittätigen Angehörigen, sowie die Krankenversicherung der Bezieher einer Pension (Übergangspension) aus der Pensions-versicherung nach diesem Bundesgesetz, regelt. § 2 Abs 1 leg cit ordnet an, dass auf Grund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert sind:Paragraph 2, Absatz eins, leg cit ordnet an, dass auf Grund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert sind:
  27. Personen, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl Nr 287, führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird. Dabei wird vermutet, dass Grundstücke, die als forstwirtschaftliches Vermögen nach dem Bewertungsgesetz 1955, BGBl Nr 148, bewertet sind oder Teil einer als solches bewerteten wirtschaftlichen Einheit sind, in der einem forstwirtschaftlichen Betrieb entsprechenden Weise auf Rechnung und Gefahr der dazu im eigenen Namen Berechtigten bewirtschaftet werden. Der Gegenbeweis ist für Zeiten, die länger als einen Monat von der Meldung (§ 16) des der Vermutung widersprechenden Sachverhaltes zurückliegen, unzulässig. Die Pflichtversicherung erstreckt sich nach Maßgabe der Anlage 2 auch auf
  28. Personen, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr 287, führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird. Dabei wird vermutet, dass Grundstücke, die als forstwirtschaftliches Vermögen nach dem Bewertungsgesetz 1955, Bundesgesetzblatt Nr 148, bewertet sind oder Teil einer als solches bewerteten wirtschaftlichen Einheit sind, in der einem forstwirtschaftlichen Betrieb entsprechenden Weise auf Rechnung und Gefahr der dazu im eigenen Namen Berechtigten bewirtschaftet werden. Der Gegenbeweis ist für Zeiten, die länger als einen Monat von der Meldung (Paragraph 16,) des der Vermutung widersprechenden Sachverhaltes zurückliegen, unzulässig. Die Pflichtversicherung erstreckt sich nach Maßgabe der Anlage 2 auch auf a) land(forst)wirtschaftliche Nebengewerbe gemäß § 2 Abs 1 Z 2 der Gewerbeordnung 1994, BGBl Nr 194,a) land(forst)wirtschaftliche Nebengewerbe gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr 194, b) den Buschenschank gemäß § 2 Abs 1 Z 5 GewO 1994,b) den Buschenschank gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, GewO 1994, c) Tätigkeiten gemäß § 2 Abs 1 Z 7 bis 9 GewO 1994, die nach ihrer wirtschaftlichen Zweckbestimmung in einem sachlichen Naheverhältnis zum land(forst)wirtschaftlichen Betrieb erfolgen, undc) Tätigkeiten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7 bis 9 GewO 1994, die nach ihrer wirtschaftlichen Zweckbestimmung in einem sachlichen Naheverhältnis zum land(forst)wirtschaftlichen Betrieb erfolgen, und d) Tätigkeiten nach § 5 Abs 5 lit g des Landarbeitsgesetzes 1984,d) Tätigkeiten nach Paragraph 5, Absatz 5, Litera g, des Landarbeitsgesetzes 1984, soweit diese neben einer die Pflichtversicherung begründenden Betriebsführung ausgeübt werden; …
  29. die Kinder, Enkel, Wahl- und Stiefkinder sowie die Schwiegerkinder einer in Z 1 genannten Person, alle diese, wenn sie hauptberuflich in diesem Betrieb beschäftigt sind;
  30. die Kinder, Enkel, Wahl- und Stiefkinder sowie die Schwiegerkinder einer in Ziffer eins, genannten Person, alle diese, wenn sie hauptberuflich in diesem Betrieb beschäftigt sind; … In der Anlage 2 des vorgenannten Paragraphen ist unter Z 3 Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft gemäß § 2 Abs 4 GewO 1994 ausgeführt, dass unter 3.1 die „Be- und Verarbeitung überwiegend eigener Naturprodukte sowie Mostbuschenschank und Tätigkeiten nach § 2 Abs 4 Z 10 GewO (Almausschank) unter Anwendung eines einmaligen Freibetrages von € 3.700,00 jährlich“ fallen.In der Anlage 2 des vorgenannten Paragraphen ist unter Ziffer 3, Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft gemäß Paragraph 2, Absatz 4, GewO 1994 ausgeführt, dass unter 3.1 die „Be- und Verarbeitung überwiegend eigener Naturprodukte sowie Mostbuschenschank und Tätigkeiten nach Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, GewO (Almausschank) unter Anwendung eines einmaligen Freibetrages von € 3.700,00 jährlich“ fallen. Nach § 2 Abs 4 Z 10 GewO sind unter Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des Bundesgesetzes die Verabreichung und das Ausschenken selbsterzeugter Produkte sowie von ortsüblichen, in Flaschen abgefüllten Getränken im Rahmen der Almbewirtschaftung zu verstehen.Nach Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, GewO sind unter Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des Bundesgesetzes die Verabreichung und das Ausschenken selbsterzeugter Produkte sowie von ortsüblichen, in Flaschen abgefüllten Getränken im Rahmen der Almbewirtschaftung zu verstehen. Wenn man die Speisekarte der X-alm betrachtet, so ergibt sich, dass unter Suppen „Speckknödelsuppe“ sowie „Kaspressknödelsuppe“, unter warmen Speisen „Knödel mit Kraut“, „Frankfurter mit Brot“ und „Hauswurst mit Kraut und Brot“ sowie unter kalten Speisen „Käsebrot“, „Speckbrot“, „Brettljause mit Schnaps“ sowie „Kaminwurze mit Brot“ angeboten werden. Es handelt sich dabei um einfache Speisen, die üblicherweise auf Almen ausgegeben werden und überwiegend selber hergestellt werden. Das Landesverwaltungsgericht Tirol geht daher davon aus, dass die Versicherung bei der Bauern-Sozialversicherung betreffend des L H ausreichend ist, zumal dieser nicht nur als Koch tätig ist, sondern auch sonst seinen Vater unterstützt. Eine solche Unterstützung ist sicher notwendig, da dieser alleine auf der Alm ist und nur eine Hilfe durch einen 13-jährigen „Hirtenjungen“ hat. Auch dieser braucht entsprechende Betreuung. Diese Behauptung ist lebensnah. Aus diesem Grund wurde dem Beschwerdeführer von der Sozialversicherung der Bauern die Pflichtversicherung für seinen Sohn vorgeschrieben. Aus vorgenannten Gründen kann der Beschwerde stattgegeben werden und war spruchgemäß zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Klaus Dollenz (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2013.14.3456.1

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.