RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum10.02.2014 GeschäftszahlLVwG-2013/32/2921-1 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Ing. Mag. Herbert Peinstingl über die Beschwerde des Herrn H T, wohnhaft in Adresse, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 09.10.2013, Zl X-**-2013, Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Ing. Mag. Herbert Peinstingl über die Beschwerde des Herrn H T, wohnhaft in Adresse, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 09.10.2013, Zl X-**-2013, zu Recht erkannt:
- Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG iVm § 38 VwGVG eingestellt.
- Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG eingestellt.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, es als Wehrpflichtiger verantworten zu müssen, trotz ordnungsgemäßer Ladung der Stellungskommission Tirol, Adresse, 6020 Innsbruck, für den 12.08.2013 der Stellungspflicht gemäß § 18 Abs 1 Wehrgesetz 2001 nicht nachgekommen zu sein, da er unentschuldigt bei dem genannten Stellungstermin nicht erschien und sich somit der Verpflichtung, sich der Stellung bei der Stellungskommission zu unterziehen, entzog. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, es als Wehrpflichtiger verantworten zu müssen, trotz ordnungsgemäßer Ladung der Stellungskommission Tirol, Adresse, 6020 Innsbruck, für den 12.08.2013 der Stellungspflicht gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Wehrgesetz 2001 nicht nachgekommen zu sein, da er unentschuldigt bei dem genannten Stellungstermin nicht erschien und sich somit der Verpflichtung, sich der Stellung bei der Stellungskommission zu unterziehen, entzog. Dadurch habe der Beschuldigte eine Verwaltungsübertretung nach § 18 Abs 1 Wehrgesetz 2001 begangen und wurde über ihn daher gemäß § 49 Abs 1 Wehrgesetz 2001 eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 200,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Stunden) verhängt. Dadurch habe der Beschuldigte eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 18, Absatz eins, Wehrgesetz 2001 begangen und wurde über ihn daher gemäß Paragraph 49, Absatz eins, Wehrgesetz 2001 eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 200,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Stunden) verhängt. Zudem wurde ein Beitrag zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten festgesetzt. Dagegen hat der Beschuldigte rechtzeitig Rechtsmittel erhoben und darin wie folgt ausgeführt: „S, am 14.10.2014 Berufung gegen die Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 09.10.2013, GZ: X-**-
- Mit diesem Bescheid wurde über mich eine Verwaltungsstrafe in der Höhe von € 200 nach dem §18 Abs. 1 Wehrgesetz 2001 verhängt.Berufung gegen die Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 09.10.2013, GZ: X-**-
- Mit diesem Bescheid wurde über mich eine Verwaltungsstrafe in der Höhe von € 200 nach dem §18 Absatz eins, Wehrgesetz 2001 verhängt. Gegen diese Straferkenntnis erhebe ich innerhalb offener Frist nachstehende Berufung Diese Berufung begründe ich wie folgt: Der Stellungstermin am 12.09.2013 um 07.00 Uhr beim Militärkommando Tirol, Ergänzungsabteilung, Adresse, war für mich ein wichtiger Termin. Daher übernachtete ich am 11.09.2013 extra in Innsbruck um einem möglichen Verkehrsstau durch den Berufsverkehr zu entgehen und um rechtzeitig in der Kaserne zu sein. Am Abend bekam ich jedoch eine Magen-Darm-Grippe, die auch am Morgen anhielt. In diesem schlechten Gesundheitszustand konnte ich den Stellungstermin nicht wahrnehmen. Ich las das Ladungsschreiben durch um die richtige Vorgehensweise im Krankheitsfalle zu wählen. Dabei fand ich folgende Bestimmungen: Wenn Sie dieser Ladung aus wichtigen Gründen - zB Krankheit, Gebrechlichkeit, zwingende berufliche Behinderung, nicht verschiebbare Urlaubsreise - nicht Folge leisten können, teilen Sie uns dies bitte mit, damit wir den angegebenen Termin allenfalls verschieben können. Entschuldigungen bzw. Terminverschiebungen müssen schriftlich unter gleichzeitiger Vorlage der Beweismittel eingebracht werden. - es wird ausdrücklich und fett darauf verwiesen, eine schriftliche Entschuldigung mit Beweismittel einzubringen! - es wird kein zeitlicher Rahmen für dieses Schreiben angegeben! Ich ging zum Arzt, der mich krankschrieb und schickte die Tage darauf die Entschuldigung mit der Bestätigung an die Ergänzungsabteilung des Militärkommando Tirols. Ich wehre mich gegen den Vorwurf mich nicht „telefonisch“ beim zuständigen Militärkommando gemeldet zu haben, denn ich habe- laut Vorschrift - die „schriftliche Entschuldigung mit Beweismittel“- als Brief übermittelt und so nach bestem Wissen und Gewissen gehandelt. Es war nie meine Absicht fahrlässig zu handeln. Ich habe schon meinen neuen Ladungstermin für den 18.10.2013 erhalten und würde diesen gerne unbelastet antreten. Daher beantrage ich die Aufhebung der Strafe und die Einstellung des Verfahrens. Mit freundlichen Grüßen Beilagen: Ladung zur Stellungskommision Krankmeldung (Entschuldigung) Arbeitsunfähigkeitsmeldung (Beweismittel)“ Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den erst- und zweitinstanzlichen Akt. Zudem wurde vom Meldungsleger beim Militärkommando Tirol bestätigt, dass der Beschuldigte eine Bestätigung über den Arztbesuch am 12.08.2013 mit Eingang vom 20.08.2013 dem Militärkommando Tirol übermittelt hat. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung:römisch zwei. Sachverhalt und Beweiswürdigung: Unzweifelhaft ist dem Beschuldigten die Ladung zur Stellung im Sinn des § 18 Abs 1 Wehrgesetz 2001 rechtzeitig zugegangen. Unzweifelhaft ist dem Beschuldigten die Ladung zur Stellung im Sinn des Paragraph 18, Absatz eins, Wehrgesetz 2001 rechtzeitig zugegangen. Diese Ladung datiert vom 21.05.2013 und wurde laut Meldung am 23.05.2013 beim Postamt *** zur Abholung hinterlegt. Auch liegt dem erstinstanzlichen Akt die Stellungskundmachung 2013 des Militärkommandos Tirol ein, wobei sich aus dieser für die Gemeinde S im Bezirk X der Stellungstag mit 07.08.2013 ergibt.Auch liegt dem erstinstanzlichen Akt die Stellungskundmachung 2013 des Militärkommandos Tirol ein, wobei sich aus dieser für die Gemeinde S im Bezirk römisch zehn der Stellungstag mit 07.08.2013 ergibt. Der Beschuldigte bestreitet nicht, den eineinhalbtägigen Stellungstermin ab dem 12.08.2013 nicht wahrgenommen zu haben. Er führt jedoch aus, dass er aus Krankheitsgründen verhindert war und legt seiner als Beschwerde zu qualifizierenden Berufung ein ärztliches Attest bei. Diesem kann entnommen werden, dass er vom 12.08.2013 bis 13.08.2013 arbeitsunfähig war. Als Ausstellungsdatum ist der 12.8.2013 angeführt. Seitens des Meldungslegers wurde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eine Kopie des Briefkuverts übermittelt, mit dem das Entschuldigungsschreiben des Beschuldigten vom 12.08.2013 samt der vorgenannten ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbestätigung über dem Militärkommando Tirol übermittelt wurde. Diesem Kuvert ist zu entnehmen (Poststempel), dass die Entschuldigung am 19.08.2013 zur Post gegeben wurde. Eingegangen ist diese Sendung - so der Meldungsleger gegenüber der Behörde (vgl Seite 3 des angefochtenen Straferkenntnisses) - am 20.08.
- Seitens des Meldungslegers wurde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eine Kopie des Briefkuverts übermittelt, mit dem das Entschuldigungsschreiben des Beschuldigten vom 12.08.2013 samt der vorgenannten ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbestätigung über dem Militärkommando Tirol übermittelt wurde. Diesem Kuvert ist zu entnehmen (Poststempel), dass die Entschuldigung am 19.08.2013 zur Post gegeben wurde. Eingegangen ist diese Sendung - so der Meldungsleger gegenüber der Behörde vergleiche Seite 3 des angefochtenen Straferkenntnisses) - am 20.08.
- Im Ergebnis ist festzuhalten, dass der Beschuldigte den Stellungstermin tatsächlich nicht wahrgenommen hat, jedoch krankheitsbedingt gehindert war, sich der Stellung zu unterziehen. Wenn seitens der Behörde dargelegt wird, dass eine Bestätigung über den Arztbesuch beim Militärkommando Tirol erst acht Tage nach dem Stellungstermin, sohin am 20.08.2013 eingelangt ist, der Beschuldigte sohin nicht umgehend die Ergänzungsabteilung des Militärkommandos dahingehend unterrichtet hat, wonach er an der Stellung gehindert gewesen war, so ist festzuhalten, dass eine Frist für die Entschuldigung dem Gesetz nicht entnommen werden kann. Vielmehr ist der Ladung zur Stellung zu entnehmen, dass Entschuldigen bzw Terminverschiebungen schriftlich bei gleichzeitiger Vorlage der Beweismittel eingebracht werden müssen. Dem Beschuldigten ist beizupflichten, dass er gerade diese Vorgehensweise gewählt hat, wenn er – einige Tage nach dem Stellungstermin – ein Entschuldigungsschreiben datiert vom 12.08.2013 samt der vorgenannten ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 12.8.2013 dem Militärkommando Tirol, Ergänzungsabteilung, übermittelt hat. Insofern kann dem Beschuldigten kein Verschulden vorgeworfen werden, wenn er sich nicht ab dem 12.08.2013 einer eineinhalbtägigen Stellung unterzogen hat. III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch drei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Landesverwaltungsgericht Tirol Ing. Mag. Herbert Peinstingl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2013.32.2921.1