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{'item': 'LVwG-2014/34/0393-1'}

Obsah (8)§ 28§ 25a§ 138Art 151Art 130§ 22§ 121Art 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum10.02.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/34/0393-1 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin

§ 28Abs 1 Vw

GVG wird der Bescheid behoben.1.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird der Bescheid behoben. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aAbs 1 Vw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision, an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen. Die Beschwerde bzw die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Feststellungen:römisch eins. Feststellungen: In Spruchpunkt I. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 01.03.2010, Zl ***/1-2010, wurde G P die wasserrechtliche Bewilligung für den Neubau einer Hofstelle auf den Gst Nrn xyz/1 und xyz/2, beide GB ***** X, im Grundwasserschongebiet ***, zur Versickerung von 50 l/s Niederschlagswässern aus Dachflächen über Sickerschächte sowie zur Einleitung von Niederschlagswässern aus Vorplatz- und Verkehrsflächen im Ausmaß von 49,4 l/s in den Regenwasserkanal ABC der Gemeinde X nach Maßgabe der vorgelegten und signierten Projektsunterlagen des DI W S, Projektnummer: ***/09, sowie unter Vorschreibung der in Spruchpunkt VII. angeführten Nebenbestimmungen erteilt. In Spruchpunkt III. dieses Bescheides wurde das gegenständliche Wasserbenutzungsrecht mit der Hofstelle auf dem im Eigentum von A P stehenden Gst Nr xyz/2, GB ***** X, verbunden. In Spruchpunkt V. dieses Bescheides wurde die Frist für die Bauvollendung mit 31.12.2011 bestimmt sowie vorgeschrieben, dass die Bauvollendung der Bezirkshauptmannschaft Y unaufgefordert schriftlich anzuzeigen ist und Abweichungen der Bauausführung gegenüber der erteilten Bewilligung bzw dem Einreichprojekt in den vorzulegenden Ausführungsunterlagen (3-fach) darzustellen sind. In Spruchpunkt VII./

  1. dieses Bescheides wurde vorgeschrieben, dass für die Anlage eine Betriebsordnung auszuarbeiten und der Behörde mit der Fertigstellungsmeldung vorzulegen ist. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft. In Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 01.03.2010, Zl ***/1-2010, wurde G P die wasserrechtliche Bewilligung für den Neubau einer Hofstelle auf den Gst Nrn xyz/1 und xyz/2, beide GB ***** römisch zehn, im Grundwasserschongebiet ***, zur Versickerung von 50 l/s Niederschlagswässern aus Dachflächen über Sickerschächte sowie zur Einleitung von Niederschlagswässern aus Vorplatz- und Verkehrsflächen im Ausmaß von 49,4 l/s in den Regenwasserkanal ABC der Gemeinde römisch zehn nach Maßgabe der vorgelegten und signierten Projektsunterlagen des DI W S, Projektnummer: ***/09, sowie unter Vorschreibung der in Spruchpunkt römisch sieben. angeführten Nebenbestimmungen erteilt. In Spruchpunkt römisch drei. dieses Bescheides wurde das gegenständliche Wasserbenutzungsrecht mit der Hofstelle auf dem im Eigentum von A P stehenden Gst Nr xyz/2, GB ***** römisch zehn, verbunden. In Spruchpunkt römisch fünf. dieses Bescheides wurde die Frist für die Bauvollendung mit 31.12.2011 bestimmt sowie vorgeschrieben, dass die Bauvollendung der Bezirkshauptmannschaft Y unaufgefordert schriftlich anzuzeigen ist und Abweichungen der Bauausführung gegenüber der erteilten Bewilligung bzw dem Einreichprojekt in den vorzulegenden Ausführungsunterlagen (3-fach) darzustellen sind. In Spruchpunkt römisch sieben./
  2. dieses Bescheides wurde vorgeschrieben, dass für die Anlage eine Betriebsordnung auszuarbeiten und der Behörde mit der Fertigstellungsmeldung vorzulegen ist. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft. Mit Eingabe vom 19.12.2011 teilte A P mit, dass die Bauarbeiten – abgesehen von der Asphaltierung – abgeschlossen und die Anlagen bescheidmäßig errichtet worden seien. Anlässlich des Ortsaugenscheins am 26.07.2012 stellte die Bezirkshauptmannschaft Y fest, dass die mit vorzitiertem Bescheid wasserrechtlich bewilligte Anlage nicht bescheid- und projektsgemäß ausgeführt und Nebenbestimmungen bzw Vorschreibungen nicht eingehalten worden waren. Im Hinblick darauf erteilte die Bezirkshauptmannschaft Y G P mit Bescheid vom 27.07.2012, Zl ***/2-2010, welcher ihm am 02.08.2012 zugestellt wurde, aufgrund unterlassener Arbeiten folgende Aufträge

§ 138

Abs 1 lit a WRG 1959:Im Hinblick darauf erteilte die Bezirkshauptmannschaft Y G P mit Bescheid vom 27.07.2012, Zl ***/2-2010, welcher ihm am 02.08.2012 zugestellt wurde, aufgrund unterlassener Arbeiten folgende Aufträge

Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG 1959:

  1. Durchführung der im Zuge der Errichtung der Hofstelle auf den Gst Nrn xyz/1 und xyz/2, beide GB ***** X, als Teil der wasserrechtlichen Bewilligung laut Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 01.03.2010, Zl ***/1-2010, anzusehende und bisher unterlassene Asphaltierung der Vorplatz- und Verkehrsflächen bis längstens 30.09.2012;
  2. Durchführung der im Zuge der Errichtung der Hofstelle auf den Gst Nrn xyz/1 und xyz/2, beide GB ***** römisch zehn, als Teil der wasserrechtlichen Bewilligung laut Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 01.03.2010, Zl ***/1-2010, anzusehende und bisher unterlassene Asphaltierung der Vorplatz- und Verkehrsflächen bis längstens 30.09.2012;
  3. Ausarbeitung der Betriebsordnung zur Erfüllung der Nebenbestimmung
  4. laut Spruchpunkt VII. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 01.03.2010, Zl ***/1-2010, und Vorlage derselben bis längstens 30.08.2012;
  5. Ausarbeitung der Betriebsordnung zur Erfüllung der Nebenbestimmung
  6. laut Spruchpunkt römisch sieben. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 01.03.2010, Zl ***/1-2010, und Vorlage derselben bis längstens 30.08.2012;
  7. Vorlage eines Bestandsplans der Entwässerungsanlage für die Dachflächen samt den geänderten Örtlichkeiten der Sickerschächte sowie Darlegung der einzelnen Größen der geändert ausgeführten Sickerschächte (in 3-facher Ausfertigung) bis längstens 30.08.2012 zur Erfüllung des Spruchpunktes V. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 01.03.2010, Zl ***/1-2010.
  8. Vorlage eines Bestandsplans der Entwässerungsanlage für die Dachflächen samt den geänderten Örtlichkeiten der Sickerschächte sowie Darlegung der einzelnen Größen der geändert ausgeführten Sickerschächte (in 3-facher Ausfertigung) bis längstens 30.08.2012 zur Erfüllung des Spruchpunktes römisch fünf. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 01.03.2010, Zl ***/1-
  9. Dagegen erhob G P, vertreten durch RA Dr. K N, Adresse, mit Schriftsatz vom 10.08.2012, eingelangt bei der Bezirkshauptmannschaft Y am 14.08.2012, das Rechtsmittel der Berufung. Zusammenfassend wurde insbesondere vorgebracht, dass G P nicht als Bescheidadressat in Betracht komme. II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Akt der belangten Behörde, insbesondere den angeführten Bescheiden, und durch Einsichtnahme ins Grundbuch. III. Rechtsgrundlagen:römisch drei. Rechtsgrundlagen: A. Zur Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol: Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl Nr 1/1930, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 164/2013, lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr 1 aus 1930,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 164 aus 2013,, lauten wie folgt: Artikel 151 …

(51)Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl I Nr 51/2012 geänderten oder eingefügten Bestimmungen und für das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz aufgehobenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:
(51)Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 51 aus 2012, geänderten oder eingefügten Bestimmungen und für das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz aufgehobenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes: …
  1. Mit
  2. Jänner 2014 werden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des
  3. Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Art 119a Abs 5) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde.
  4. Mit
  5. Jänner 2014 werden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des
  6. Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Artikel 119 a, Absatz 5,) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde. … B. Zur Sache: Die im Verfahren maßgeblichen Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), BGBl Nr 215/1959, in den Fassungen BGBl I Nr 14/2011 und 98/2013, lauten wie folgt:Die im Verfahren maßgeblichen Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), Bundesgesetzblatt Nr 215 aus 1959,, in den Fassungen Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 14 aus 2011, und 98 aus 2013,, lauten wie folgt: § 22Paragraph 22 Persönliche oder dingliche Gebundenheit derWasserbenutzungsrechtePersönliche oder dingliche Gebundenheit der, Wasserbenutzungsrechte
(1)Bei nicht ortsfesten Wasserbenutzungsanlagen ist die Bewilligung auf die Person des Wasserberechtigten beschränkt; bei allen anderen Wasserbenutzungsrechten ist Wasserberechtigter der jeweilige Eigentümer der Betriebsanlage oder Liegenschaft, mit der diese Rechte verbunden sind. Wasserbenutzungsrechte sind kein Gegenstand grundbücherlicher Eintragung. … § 121Paragraph 121 Überprüfung der Ausführung von Wasseranlagen
(1)Die Ausführung einer nach den Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes oder unter Mitanwendung dieses Bundesgesetzes bewilligungspflichten Wasseranlage ist unverzüglich der für die Erteilung der Bewilligung zuständigen Behörde bekannt zu geben. Diese hat sich in einem auf Kosten des Unternehmers durchzuführenden Verfahren von der Übereinstimmung der Anlage mit der erteilten Bewilligung, bei Trieb- und Stauwerken insbesondere auch von der richtigen und zweckmäßigen Setzung der Staumaße, zu überzeugen, die Messergebnisse schriftlich festzuhalten, das Ergebnis dieser Überprüfung durch Bescheid auszusprechen und die Beseitigung etwa wahrgenommener Mängel und Abweichungen zu veranlassen. Geringfügige Abweichungen, die öffentlichen Interessen oder fremden Rechten nicht nachteilig sind oder denen der Betroffene zustimmt, können im Überprüfungsbescheid nachträglich genehmigt werden. Wird bei einer Fristüberschreitung die Bewilligung nicht ausdrücklich für erloschen erklärt, so gilt die Anlage als fristgemäß ausgeführt (§ 112 Abs 1).
(1)Die Ausführung einer nach den Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes oder unter Mitanwendung dieses Bundesgesetzes bewilligungspflichten Wasseranlage ist unverzüglich der für die Erteilung der Bewilligung zuständigen Behörde bekannt zu geben. Diese hat sich in einem auf Kosten des Unternehmers durchzuführenden Verfahren von der Übereinstimmung der Anlage mit der erteilten Bewilligung, bei Trieb- und Stauwerken insbesondere auch von der richtigen und zweckmäßigen Setzung der Staumaße, zu überzeugen, die Messergebnisse schriftlich festzuhalten, das Ergebnis dieser Überprüfung durch Bescheid auszusprechen und die Beseitigung etwa wahrgenommener Mängel und Abweichungen zu veranlassen. Geringfügige Abweichungen, die öffentlichen Interessen oder fremden Rechten nicht nachteilig sind oder denen der Betroffene zustimmt, können im Überprüfungsbescheid nachträglich genehmigt werden. Wird bei einer Fristüberschreitung die Bewilligung nicht ausdrücklich für erloschen erklärt, so gilt die Anlage als fristgemäß ausgeführt (Paragraph 112, Absatz eins,). … § 138Paragraph 138 Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes
(1)Unabhängig von Bestrafung und Schadersatzpflicht ist derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten a) eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten nachzuholen, … IV. Rechtliche Erwägungen:römisch vier. Rechtliche Erwägungen: A. Zur Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol:

Art 151

Abs 51 Z 8 B-VG ist nunmehr das Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung über die vorliegende Berufung, welche als Bescheidbeschwerde

Art 130

Abs 1 Z 1 B-VG zu qualifizieren ist, zuständig.

Artikel 151

, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG ist nunmehr das Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung über die vorliegende Berufung, welche als Bescheidbeschwerde

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG zu qualifizieren ist, zuständig.

B. Zur Sache: In Spruchpunkt III. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 01.03.2010, Zl ***/1-2010, erfolgte eine Verbindung

§ 22Abs 1 WRG 1959 mit der Hofstelle auf Gst Nr xyz/2, GB ***** X.

Zumal die Hofstelle grundfest errichtet wurde, steht die Hofstelle – ebenso wie das genannte Grundstück – im Eigentum von A P. A P verfügt damit über die wasserrechtliche Bewilligung für die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 01.03.2010, Zl ***/1-2010, wasserrechtlich bewilligte Anlage. Insofern trifft auch sie und nicht G P die Verpflichtung zur bescheid- und projektsgemäßen Errichtung der mit vorzitiertem Bescheid bewilligten Anlage und zur Einhaltung der darin vorgeschriebenen Nebenbestimmungen. Insofern wären die gegenständlichen Aufträge nach § 138 Abs 1 lit a WRG 1959 wegen unterlassener Arbeiten nicht gegenüber G P, sondern gegenüber A P zu erteilen gewesen (vgl VwGH 26.01.2012, Zl 2011/07/0112) und ist der angefochtene Bescheid bereits aus diesem Grund zu beheben. In Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 01.03.2010, Zl ***/1-2010, erfolgte eine Verbindung

Paragraph 22, Absatz eins, WRG 1959 mit der Hofstelle auf Gst Nr xyz/2, GB ***** römisch zehn. Zumal die Hofstelle grundfest errichtet wurde, steht die Hofstelle – ebenso wie das genannte Grundstück – im Eigentum von A P. A P verfügt damit über die wasserrechtliche Bewilligung für die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 01.03.2010, Zl ***/1-2010, wasserrechtlich bewilligte Anlage. Insofern trifft auch sie und nicht G P die Verpflichtung zur bescheid- und projektsgemäßen Errichtung der mit vorzitiertem Bescheid bewilligten Anlage und zur Einhaltung der darin vorgeschriebenen Nebenbestimmungen. Insofern wären die gegenständlichen Aufträge nach Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG 1959 wegen unterlassener Arbeiten nicht gegenüber G P, sondern gegenüber A P zu erteilen gewesen vergleiche VwGH 26.01.2012, Zl 2011/07/0112) und ist der angefochtene Bescheid bereits aus diesem Grund zu beheben. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass die Wasserrechtsbehörde infolge der Bauvollendungsanzeige von A P von Amts wegen ein Überprüfungsverfahren nach § 121 WRG 1959 durchzuführen hat. Gegenstand eines Überprüfungsverfahrens

§ 121

WRG 1959 ist die Feststellung der Übereinstimmung der hergestellten Anlage mit der seinerzeit erteilten Bewilligung. Eine im Gesetz vorgesehene Funktion des Überprüfungsbescheides ist demnach nicht nur die Beseitigung wahrgenommener Mängel, sondern auch die Beseitigung wahrgenommener Abweichungen vom Konsens zu veranlassen. Insoweit verdrängt die speziellere Norm des letzten Halbsatzes des ersten Satzes des § 121 Abs 1 WRG 1959 die Anwendbarkeit des § 138 Abs 1 lit a WRG 1959 (vgl VwGH 12.10.1993, Zl 91/07/0087). Nur solche vom Bewilligungsträger gesetzte Sachverhalte, die zwar aus Anlass der Überprüfung des bewilligten Projektes wahrgenommen wurden, aber nicht selbst Projektbestandteil sind, stellen sich als eigenmächtige Neuerungen im Sinne des § 138 Abs 1 lit a WRG 1959 dar (vgl VwGH 20.02.1997, Zl 96/07/0105). Wie festgestellt, wurden die Vorplatz- bzw Verkehrsflächen entgegen dem bewilligten Projekt (vgl Projektsunterlagen des DI W S, Projektnummer ***/09, Plan/Beilage Nr 3, Lageplan vom Januar 2010) nicht asphaltiert ausgeführt, sondern nur mit Fräsasphalt bedeckt (vgl den Auftrag in Punkt 1. des angefochtenen Bescheides). Es liegt folglich eine Abweichung vom bewilligten Projekt vor und wäre von der belangten Behörde nicht nach § 138 Abs 1 lit a WRG 1959, sondern nach § 121 WRG 1959 vorzugehen gewesen. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass die Wasserrechtsbehörde infolge der Bauvollendungsanzeige von A P von Amts wegen ein Überprüfungsverfahren nach Paragraph 121, WRG 1959 durchzuführen hat. Gegenstand eines Überprüfungsverfahrens

Paragraph 121, WRG 1959 ist die Feststellung der Übereinstimmung der hergestellten Anlage mit der seinerzeit erteilten Bewilligung. Eine im Gesetz vorgesehene Funktion des Überprüfungsbescheides ist demnach nicht nur die Beseitigung wahrgenommener Mängel, sondern auch die Beseitigung wahrgenommener Abweichungen vom Konsens zu veranlassen. Insoweit verdrängt die speziellere Norm des letzten Halbsatzes des ersten Satzes des Paragraph 121, Absatz eins, WRG 1959 die Anwendbarkeit des Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG 1959 vergleiche VwGH 12.10.1993, Zl 91/07/0087). Nur solche vom Bewilligungsträger gesetzte Sachverhalte, die zwar aus Anlass der Überprüfung des bewilligten Projektes wahrgenommen wurden, aber nicht selbst Projektbestandteil sind, stellen sich als eigenmächtige Neuerungen im Sinne des Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG 1959 dar vergleiche VwGH 20.02.1997, Zl 96/07/0105). Wie festgestellt, wurden die Vorplatz- bzw Verkehrsflächen entgegen dem bewilligten Projekt vergleiche Projektsunterlagen des DI W S, Projektnummer ***/09, Plan/Beilage Nr 3, Lageplan vom Januar 2010) nicht asphaltiert ausgeführt, sondern nur mit Fräsasphalt bedeckt vergleiche den Auftrag in Punkt

  1. des angefochtenen Bescheides). Es liegt folglich eine Abweichung vom bewilligten Projekt vor und wäre von der belangten Behörde nicht nach Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG 1959, sondern nach Paragraph 121, WRG 1959 vorzugehen gewesen. Wenn die belangte Behörde die in den Spruchpunkten V. und VII./
  2. des Bewilligungsbescheides enthaltenen Vorschreibungen in den Punkten
  3. und
  4. des angefochtenen Bescheides wiederholt, wird zudem lediglich ein weiterer Vollstreckungstitel, welcher nicht erforderlich und als dem Grundsatz – ne bis in idem – zuwiderlaufend, rechtlich nicht gedeckt ist, geschaffen.Wenn die belangte Behörde die in den Spruchpunkten römisch fünf. und römisch sieben./
  5. des Bewilligungsbescheides enthaltenen Vorschreibungen in den Punkten
  6. und
  7. des angefochtenen Bescheides wiederholt, wird zudem lediglich ein weiterer Vollstreckungstitel, welcher nicht erforderlich und als dem Grundsatz – ne bis in idem – zuwiderlaufend, rechtlich nicht gedeckt ist, geschaffen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der angefochtene Bescheid aus obigen Gründen zwar zu beheben ist, A P jedoch selbstverständlich zur bescheid- und projektsgemäßen Umsetzung der gegenständlichen Anlage sowie zur Einhaltung der im Bewilligungsbescheid vorgeschriebenen Nebenbestimmungen verpflichtet ist. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol MMag. Dr. Barbara Besler (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.34.0393.1

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.