RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum10.02.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/40/0139-1; LVwG-2014/40/0140-1 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Hannes Piccolroaz über die Beschwerden des C B, geboren am xx.xx.xxxx, Adresse, vertreten durch die XY Rechtsanwälte GmbH, Adresse bzw Rechtsanwalt Dr. C F, Adresse, gegen
- den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 27.11.2013, Zl ***2/13,
- den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 27.11.2013, Zl ***2/13,
- den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 27.11.2013, Zl ***1/13,
- den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 27.11.2013, Zl ***1/13, zu Recht erkannt:
- Gemäß § 28 VwGVG wird den Beschwerden als Folge gegeben und die angefochtenen Bescheide werden ersatzlos behoben.
- Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird den Beschwerden als Folge gegeben und die angefochtenen Bescheide werden ersatzlos behoben.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision, im Fall der Nichtzulassung der Revision nur außerordentliche Revision, an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Gegen Entscheidungen gemäß § 25a Abs 4 VwGG ist lediglich die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, zulässig. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen.Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision, im Fall der Nichtzulassung der Revision nur außerordentliche Revision, an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Gegen Entscheidungen gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist lediglich die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, zulässig. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen. Die Beschwerde bzw die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt:römisch eins. Sachverhalt: Herr C B ist aufgrund der Eintragung im Gewerberegister der Bezirkshauptmannschaft X zur Ausübung des Gewerbes „Versicherungsvermittlung gemäß § 94 Z 76 GewO 1994 in der Form Versicherungsagent“ im Standort A, Adresse, berechtigt.Herr C B ist aufgrund der Eintragung im Gewerberegister der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn zur Ausübung des Gewerbes „Versicherungsvermittlung gemäß Paragraph 94, Ziffer 76, GewO 1994 in der Form Versicherungsagent“ im Standort A, Adresse, berechtigt. Weiters ist Herr C B aufgrund der Eintragung im Gewerberegister der Bezirkshauptmannschaft X zur Ausübung des Gewerbes „Gewerbliche Vermögensberatung gemäß § 94 Z 75 GewO 1994 mit Berechtigung zur Vermittlung von Lebens- und Unfallversicherungen in der Form Versicherungsagent“ im Standort A, Adresse, berechtigt.Weiters ist Herr C B aufgrund der Eintragung im Gewerberegister der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn zur Ausübung des Gewerbes „Gewerbliche Vermögensberatung gemäß Paragraph 94, Ziffer 75, GewO 1994 mit Berechtigung zur Vermittlung von Lebens- und Unfallversicherungen in der Form Versicherungsagent“ im Standort A, Adresse, berechtigt. Mit Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom 17.10.2013, Zl S**/13, wurde über den Beschwerdeführer das Konkursverfahren eröffnet. Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft X vom 23.10.2013, Zl ***2/13 bzw ***1/13, wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass aufgrund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen ihn ein Ausschließungsgrund nach § 13 Abs 4 der Gewerbeordnung 1994 vorliege und die Behörde daher gemäß § 87 Abs 1 Z 2 GewO 1994 ein Verfahren zur Entziehung seiner Gewerbeberechtigung einzuleiten habe. Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 23.10.2013, Zl ***2/13 bzw ***1/13, wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass aufgrund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen ihn ein Ausschließungsgrund nach Paragraph 13, Absatz 4, der Gewerbeordnung 1994 vorliege und die Behörde daher gemäß Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 2, GewO 1994 ein Verfahren zur Entziehung seiner Gewerbeberechtigung einzuleiten habe. Mit Schreiben des Masseverwalters vom 18.11.2013 wurde der Bezirkshauptmannschaft X im Wesentlichen zusammengefasst mitgeteilt, dass in Anwendung des § 87 Abs 2 GewO 1994 die Behörde von der Entziehung der Gewerbeberechtigung abzusehen habe, da die Gewerbeausübung im Rahmen der Fortführung des schuldnerischen Unternehmens jedenfalls und überwiegend im Interesse der Gläubiger sei, da im Falle der Entziehung, zwingenden Schließung und Verwertung mit keiner Quote zu Gunsten der Gläubiger zu rechnen sei.Mit Schreiben des Masseverwalters vom 18.11.2013 wurde der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn im Wesentlichen zusammengefasst mitgeteilt, dass in Anwendung des Paragraph 87, Absatz 2, GewO 1994 die Behörde von der Entziehung der Gewerbeberechtigung abzusehen habe, da die Gewerbeausübung im Rahmen der Fortführung des schuldnerischen Unternehmens jedenfalls und überwiegend im Interesse der Gläubiger sei, da im Falle der Entziehung, zwingenden Schließung und Verwertung mit keiner Quote zu Gunsten der Gläubiger zu rechnen sei. Mit Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft X vom 27.11.2013, Zl ***2/13 und ***1/13, wurden dem Beschwerdeführer die Gewerbeberechtigung „Versicherungsvermittlung in der Form Versicherungsagent gemäß § 94 Z 76 GewO 1994“ im Standort A, Adresse, und die Gewerbeberechtigung „Gewerbliche Vermögensberatung gemäß § 94 Z 75 GewO 1994 mit Berechtigung zur Vermittlung von Lebens- und Unfallversicherungen in der Form Versicherungsagent“ im Standort A, Adresse, gemäß § 87 Abs 1 Z 2 iVm § 13 Abs 4 GewO 1994 entzogen. Begründend wurde dazu im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass aufgrund des in der Insolvenzdatei aufscheinenden Beschlusses des Landesgerichtes Innsbruck vom 17.10.2013, Zl S**/13, mit dem über das Vermögen des Herrn C B das Insolvenzverfahren eröffnet worden sei, ein Ausschlussgrund von der Gewerbeausübung iS des § 13 Abs 4 GewO 1994 vorliege. Aus den Bestimmungen der Gewerbeordnung lasse sich eine Verpflichtung der Behörde, mit der nach § 87 Abs 1 Z 2 leg cit gebotenen Entziehung der Gewerbeberechtigung solange zuzuwarten, bis feststehe, ob es im Zuge des Konkursverfahrens über das Vermögen des Gewerbeberechtigten zu einem Zwangsausgleich komme und dies auch tatsächlich erfüllt werde, nicht entnehmen. Rechtsträger, über deren Vermögen der Konkurs eröffnet worden sei, seien solange von der Gewerbeausübung als Gewerbetreibende ausgeschlossen, als nicht ein etwa im Zuge des Konkursverfahrens abgeschlossener Zwangsausgleich auch tatsächlich erfüllt werde. Die Frage des Vorliegens des Gewerbeausschließungsgrundes gemäß § 13 Abs 4 sei nämlich im jeweiligen Entscheidungszeitpunkt ohne Rücksicht auf eine allenfalls in Zukunft zu erwartende Erfüllung eines Zwangsausgleiches zu beurteilen. Mit Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 27.11.2013, Zl ***2/13 und ***1/13, wurden dem Beschwerdeführer die Gewerbeberechtigung „Versicherungsvermittlung in der Form Versicherungsagent gemäß Paragraph 94, Ziffer 76, GewO 1994“ im Standort A, Adresse, und die Gewerbeberechtigung „Gewerbliche Vermögensberatung gemäß Paragraph 94, Ziffer 75, GewO 1994 mit Berechtigung zur Vermittlung von Lebens- und Unfallversicherungen in der Form Versicherungsagent“ im Standort A, Adresse, gemäß Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 4, GewO 1994 entzogen. Begründend wurde dazu im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass aufgrund des in der Insolvenzdatei aufscheinenden Beschlusses des Landesgerichtes Innsbruck vom 17.10.2013, Zl S**/13, mit dem über das Vermögen des Herrn C B das Insolvenzverfahren eröffnet worden sei, ein Ausschlussgrund von der Gewerbeausübung iS des Paragraph 13, Absatz 4, GewO 1994 vorliege. Aus den Bestimmungen der Gewerbeordnung lasse sich eine Verpflichtung der Behörde, mit der nach Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 2, leg cit gebotenen Entziehung der Gewerbeberechtigung solange zuzuwarten, bis feststehe, ob es im Zuge des Konkursverfahrens über das Vermögen des Gewerbeberechtigten zu einem Zwangsausgleich komme und dies auch tatsächlich erfüllt werde, nicht entnehmen. Rechtsträger, über deren Vermögen der Konkurs eröffnet worden sei, seien solange von der Gewerbeausübung als Gewerbetreibende ausgeschlossen, als nicht ein etwa im Zuge des Konkursverfahrens abgeschlossener Zwangsausgleich auch tatsächlich erfüllt werde. Die Frage des Vorliegens des Gewerbeausschließungsgrundes gemäß Paragraph 13, Absatz 4, sei nämlich im jeweiligen Entscheidungszeitpunkt ohne Rücksicht auf eine allenfalls in Zukunft zu erwartende Erfüllung eines Zwangsausgleiches zu beurteilen. In den dagegen fristgerecht eingebrachten Berufungen bringt der Beschwerdeführer, vertreten durch die XY Rechtsanwälte GmbH im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass die Behörde den Ausnahmetatbestand des § 87 Abs 2 GewO 1994 völlig außer Acht gelassen habe. Es sei keinesfalls zu befürchten, dass durch die Fortführung des Unternehmens des Berufungswerbers eine Schädigung der Gläubiger eintrete, sondern liege viel eher die Fortführung des Unternehmens vorwiegend im Interesse derselben.In den dagegen fristgerecht eingebrachten Berufungen bringt der Beschwerdeführer, vertreten durch die XY Rechtsanwälte GmbH im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass die Behörde den Ausnahmetatbestand des Paragraph 87, Absatz 2, GewO 1994 völlig außer Acht gelassen habe. Es sei keinesfalls zu befürchten, dass durch die Fortführung des Unternehmens des Berufungswerbers eine Schädigung der Gläubiger eintrete, sondern liege viel eher die Fortführung des Unternehmens vorwiegend im Interesse derselben. Mit Schriftsatz vom 12.12.2013 brachte der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. C F, eine weitere Berufung gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 27.11.2013, Zl ***2/13, ein. Begründend wurde dazu im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass der Berufungswerber einen Sanierungsplan des Inhaltes eingebracht habe, dass sämtliche Gläubiger eine 25 %ige Quote, zahlbar in vier gleichen Halbjahresraten, erhielten. Die Behörde sei verpflichtet, von einem Gewerbeentzug abzusehen, da leicht erkennbar sei, dass ohne Sanierungsplan mit einer Minimalquote im einstelligen Prozentbereich, bei der Erfüllung des durch den Fortbetrieb finanzierbaren Sanierungsplanes immerhin mit einer 25 %-Quote binnen zwei Jahren zu rechnen sei, ohne dass sich das Risiko eines noch höheren Forderungsausfalls für die Gläubiger ergebe. Mit Schriftsatz vom 12.12.2013 brachte der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. C F, eine weitere Berufung gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 27.11.2013, Zl ***2/13, ein. Begründend wurde dazu im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass der Berufungswerber einen Sanierungsplan des Inhaltes eingebracht habe, dass sämtliche Gläubiger eine 25 %ige Quote, zahlbar in vier gleichen Halbjahresraten, erhielten. Die Behörde sei verpflichtet, von einem Gewerbeentzug abzusehen, da leicht erkennbar sei, dass ohne Sanierungsplan mit einer Minimalquote im einstelligen Prozentbereich, bei der Erfüllung des durch den Fortbetrieb finanzierbaren Sanierungsplanes immerhin mit einer 25 %-Quote binnen zwei Jahren zu rechnen sei, ohne dass sich das Risiko eines noch höheren Forderungsausfalls für die Gläubiger ergebe. Mit Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom 04.02.2014, Zl S**/13, wurde der Sanierungsplan angenommen. Danach sollen die Insolvenzgläubiger 35 % ihrer Forderungen, zahlbar wie folgt erhalten: 10 % binnen 30 Tagen bei Auszahlung durch den Masseverwalter, die restlichen 25 % in 8 gleichen Raten zu je 3,125 % binnen 3, 6, 9, 12, 15, 18, 21 und 24 Monaten ab Annahme des Sanierungsplans. Der Schuldner verpflichtet sich, das Finanzierungserfordernis für die Bezahlung der Masseforderungen und der
- Quote binnen drei Wochen bei sonstiger Versagung der Bestätigung auf das Massekonto zur Einzahlung zu bringen. Der Schuldner unterwirft sich der Treuhandschaft ohne Vermögensübergabe. Zum Treuhänder wird der Masseverwalter bestellt. Das etwaige Masseguthaben, das ua resultiert aus offenen Provisionszahlungen für Jänner 2014, wird über die vereinbarte 35 %ige Quote an die Gläubiger als Zusatzquote zur Verteilung gebracht. II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung: Einsicht genommen wurde in den erstinstanzlichen Verfahrensakt sowie in die Insolvenzdatei. III. Rechtslage:römisch drei. Rechtslage: Zur Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Tirol ist zunächst festzuhalten, dass mit 01.01.2014 gemäß Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG zahlreiche Verwaltungsbehörden aufgelöst wurden. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Art 119 a Abs 5 B-VG) geht auf die Verwaltungsgerichte über. Zur Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Tirol ist zunächst festzuhalten, dass mit 01.01.2014 gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG zahlreiche Verwaltungsbehörden aufgelöst wurden. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Artikel 119, a Absatz 5, B-VG) geht auf die Verwaltungsgerichte über. Nach § 13 Abs 3 Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, sind Rechtsträger von der Gewerbeausübung als Gewerbetreibende (§ 38 Abs 2) ausgeschlossen, wennNach Paragraph 13, Absatz 3, Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, sind Rechtsträger von der Gewerbeausübung als Gewerbetreibende (Paragraph 38, Absatz 2,) ausgeschlossen, wenn
- das Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens rechtskräftig nicht eröffnet oder aufgehoben wurde und
- der Zeitraum, in dem in der Insolvenzdatei Einsicht in den genannten Insolvenzfall gewährt wird, noch nicht abgelaufen ist. Nach Abs 4 leg cit sind Rechtsträger von der Begründung eines Gewerberechts, das Tätigkeiten der Versicherungsvermittlung beinhaltet, außer in den Fällen des Abs 3 auch ausgeschlossen, wenn über ihr Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wurde und der Zeitraum der Einsichtsgewährung in die Insolvenzdatei noch nicht abgelaufen ist. Dies gilt auch bei Verwirklichung eines vergleichbaren Tatbestandes im Ausland. Der Ausschlussgrund liegt nicht vor, wenn im Rahmen des Insolvenzverfahrens der Sanierungsplan vom Gericht bestätigt wurde und dieser erfüllt worden ist oder wenn im Rahmen des Insolvenzverfahrens das Gericht den Zahlungsplan des Schuldners bestätigt hat und der Zahlungsplan erfüllt worden ist oder nach Durchführung eines Abschöpfungsverfahrens die Restschuldbefreiung erteilt wurde und unwiderrufen geblieben ist. Nach Absatz 4, leg cit sind Rechtsträger von der Begründung eines Gewerberechts, das Tätigkeiten der Versicherungsvermittlung beinhaltet, außer in den Fällen des Absatz 3, auch ausgeschlossen, wenn über ihr Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wurde und der Zeitraum der Einsichtsgewährung in die Insolvenzdatei noch nicht abgelaufen ist. Dies gilt auch bei Verwirklichung eines vergleichbaren Tatbestandes im Ausland. Der Ausschlussgrund liegt nicht vor, wenn im Rahmen des Insolvenzverfahrens der Sanierungsplan vom Gericht bestätigt wurde und dieser erfüllt worden ist oder wenn im Rahmen des Insolvenzverfahrens das Gericht den Zahlungsplan des Schuldners bestätigt hat und der Zahlungsplan erfüllt worden ist oder nach Durchführung eines Abschöpfungsverfahrens die Restschuldbefreiung erteilt wurde und unwiderrufen geblieben ist. Nach § 87 GewO 1994 ist die Gewerbeberechtigung von der Behörde (§ 361) ua zu entziehen, wenn einer der im § 13 Abs 4 oder Abs 5 zweiter Satz angeführten Umstände, die den Gewerbeausschluss bewirken, vorliegt.Nach Paragraph 87, GewO 1994 ist die Gewerbeberechtigung von der Behörde (Paragraph 361,) ua zu entziehen, wenn einer der im Paragraph 13, Absatz 4, oder Absatz 5, zweiter Satz angeführten Umstände, die den Gewerbeausschluss bewirken, vorliegt. Die Behörde kann im Falle des Vorliegens einer Berechtigung zu Tätigkeiten der Versicherungsvermittlung von der im Abs 1 Z 2 vorgeschriebenen Entziehung der Gewerbeberechtigung wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens absehen, wenn die Gewerbeausübung vorwiegend im Interesse der Gläubiger gelegen ist (Abs 2 leg cit).Die Behörde kann im Falle des Vorliegens einer Berechtigung zu Tätigkeiten der Versicherungsvermittlung von der im Absatz eins, Ziffer 2, vorgeschriebenen Entziehung der Gewerbeberechtigung wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens absehen, wenn die Gewerbeausübung vorwiegend im Interesse der Gläubiger gelegen ist (Absatz 2, leg cit). IV. Erwägungen:römisch vier. Erwägungen: Feststeht, dass aufgrund des Beschlusses des Landesgerichtes Innsbruck vom 17.10.2013, Zl S**/13, das Konkursverfahren über den Beschwerdeführer eröffnet wurde und der Zeitraum der Einsichtsgewährung in die Insolvenzdatei noch nicht abgelaufen ist. Weiters steht fest, dass aufgrund des Beschlusses des Landesgerichtes Innsbruck vom 04.02.2014 der Sanierungsplan angenommen wurde. Dieser Sanierungsplan ist jedoch noch nicht erfüllt. Damit liegt der Ausschlussgrund des § 13 Abs 4 GewO 1994 zweifellos vor. Der belangten Behörde kann daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie die Verwirklichung des Entziehungstatbestandes des § 87 Abs 1 Z 2 GewO 1994 als erfüllt angesehen hat.Feststeht, dass aufgrund des Beschlusses des Landesgerichtes Innsbruck vom 17.10.2013, Zl S**/13, das Konkursverfahren über den Beschwerdeführer eröffnet wurde und der Zeitraum der Einsichtsgewährung in die Insolvenzdatei noch nicht abgelaufen ist. Weiters steht fest, dass aufgrund des Beschlusses des Landesgerichtes Innsbruck vom 04.02.2014 der Sanierungsplan angenommen wurde. Dieser Sanierungsplan ist jedoch noch nicht erfüllt. Damit liegt der Ausschlussgrund des Paragraph 13, Absatz 4, GewO 1994 zweifellos vor. Der belangten Behörde kann daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie die Verwirklichung des Entziehungstatbestandes des Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 2, GewO 1994 als erfüllt angesehen hat. Strittig ist im gegenständlichen Fall jedoch, ob die belangte Behörde trotz Verwirklichung des Entziehungstatbestandes von der Entziehung der gegenständlichen Gewerbeberechtigung gemäß § 87 Abs 2 hätte absehen müssen. Strittig ist im gegenständlichen Fall jedoch, ob die belangte Behörde trotz Verwirklichung des Entziehungstatbestandes von der Entziehung der gegenständlichen Gewerbeberechtigung gemäß Paragraph 87, Absatz 2, hätte absehen müssen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 87 Abs 2 GewO 1994 liegt die Gewerbeausübung nur dann „vorwiegend im Interesse der Gläubiger“, wenn aufgrund der nunmehrigen wirtschaftlichen Lage erwartet werden kann, dass der Gewerbetreibende auch den mit der Ausübung des den Gegenstand der ausgesprochenen Entziehung bildenden Gewerbes verbundenen Zahlungspflichten nachkommen wird, was jedenfalls voraussetzt, dass die erforderlichen liquiden Mittel zur Abdeckung der diesbezüglichen Verbindlichkeiten vorhanden sind. Bei der Beurteilung, ob das Absehen von der Entziehung der Gewerbeberechtigung gemäß § 87 Abs 2 GewO 1994 vorwiegend im Interesse der Gläubiger gelegen ist, geht es ausschließlich darum, dass die Zahlungspflichten gegenüber allen Gläubigern gleichermaßen bei Fälligkeit erfüllt werden. Die Erfüllung des Tatbestandselementes des vorwiegenden Interesses der Gläubiger iS des § 87 Abs 2 GewO 1994 erfordert daher, dass der Gewerbetreibende hinsichtlich aller gegen ihn bereits bestehenden Forderungen Zahlungsvereinbarungen abgeschlossen hat und diese auch pünktlich erfüllt (vgl zB VwGH 30.06.2006, Zl 2005/04/0295 mit weiteren Nachweisen). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 87, Absatz 2, GewO 1994 liegt die Gewerbeausübung nur dann „vorwiegend im Interesse der Gläubiger“, wenn aufgrund der nunmehrigen wirtschaftlichen Lage erwartet werden kann, dass der Gewerbetreibende auch den mit der Ausübung des den Gegenstand der ausgesprochenen Entziehung bildenden Gewerbes verbundenen Zahlungspflichten nachkommen wird, was jedenfalls voraussetzt, dass die erforderlichen liquiden Mittel zur Abdeckung der diesbezüglichen Verbindlichkeiten vorhanden sind. Bei der Beurteilung, ob das Absehen von der Entziehung der Gewerbeberechtigung gemäß Paragraph 87, Absatz 2, GewO 1994 vorwiegend im Interesse der Gläubiger gelegen ist, geht es ausschließlich darum, dass die Zahlungspflichten gegenüber allen Gläubigern gleichermaßen bei Fälligkeit erfüllt werden. Die Erfüllung des Tatbestandselementes des vorwiegenden Interesses der Gläubiger iS des Paragraph 87, Absatz 2, GewO 1994 erfordert daher, dass der Gewerbetreibende hinsichtlich aller gegen ihn bereits bestehenden Forderungen Zahlungsvereinbarungen abgeschlossen hat und diese auch pünktlich erfüllt vergleiche zB VwGH 30.06.2006, Zl 2005/04/0295 mit weiteren Nachweisen). V. Ergebnis:römisch fünf. Ergebnis: Aufgrund der mittlerweile erfolgten Annahme des Sanierungsplanes kann davon ausgegangen werden, dass das Konkursgericht die wirtschaftliche Lage des Beschwerdeführers eingehend geprüft hat und zum Ergebnis gekommen ist, dass der Schuldner seinen zukünftigen Zahlungsverpflichtungen auch nachkommen wird können. Da die Annahme des Sanierungsplans nur mit Zustimmung der Gläubiger zustande kommt, kann auch davon ausgegangen werden, dass die Fortführung der Gewerbeausübung im Interesse der Gläubiger gelegen ist. Jedenfalls ist anzunehmen, dass mit sämtlichen Gläubigern entsprechende Zahlungsvereinbarungen getroffen wurden und deren pünktliche Erfüllung gesichert ist. Im Ergebnis konnte daher aufgrund der während des laufenden Beschwerdeverfahrens erfolgten Annahme des Sanierungsplanes von einer Entziehung der gegenständlichen Gewerbe nach § 87 Abs 2 GewO 1994 abgesehen werden.Im Ergebnis konnte daher aufgrund der während des laufenden Beschwerdeverfahrens erfolgten Annahme des Sanierungsplanes von einer Entziehung der gegenständlichen Gewerbe nach Paragraph 87, Absatz 2, GewO 1994 abgesehen werden. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Hannes Piccolroaz (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.40.0139.1