← Österreich

{'item': 'LVwG-2013/36/0517-1'}

Obsah (7)§ 50§ 52§ 25a§ 103§ 44§ 134§ 19

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum11.02.2014 GeschäftszahlLVwG-2013/36/0517-1 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin

§ 50Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.1.

Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2.

§ 52Abs 1 und 2 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe, das sind Euro 14,00 zu leisten.2.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe, das sind Euro 14,00 zu leisten. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.3. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in subjektiven Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt, Beschwerdevorbringen:römisch eins. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt, Beschwerdevorbringen: Der Lenker/die Lenkerin des Motorrades mit dem amtlichen Kennzeichen ***** wurde von der Landespolizeidirektion für Tirol, Landesverkehrsabteilung, wegen des Verdachtes einer Übertretung am 18.05.2013 um 16.07 Uhr auf der B 178 – Loferer Straße bei km 42,830 im Gemeindegebiet der Gemeinde Waidring nach § 52 lit a Z 10a StVO angezeigt. Der Lenker/die Lenkerin des Motorrades mit dem amtlichen Kennzeichen ***** wurde von der Landespolizeidirektion für Tirol, Landesverkehrsabteilung, wegen des Verdachtes einer Übertretung am 18.05.2013 um 16.07 Uhr auf der B 178 – Loferer Straße bei , km 42,830 im Gemeindegebiet der Gemeinde Waidring nach Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO angezeigt. Dem Beschwerdeführer wurde als Zulassungsbesitzer des Motorrades mit dem amtlichen Kennzeichen ***** die Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe der Bezirkshauptmannschaft X vom 24.09.2013, Zl X-***-2013, zugestellt. Der Beschuldigte wurde

§ 103

Abs 2 KFG als (verantwortlicher) Zulassungsbesitzer aufgefordert, der Bezirkshauptmannschaft X binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens die Auskunft zu erteilen, wer das Motorrad mit dem amtlichen Kennzeichen ***** am 18.05.2013 um 16.07 Uhr auf der B 178 – Loferer Straße bei km 42,830 im Gemeindegebiet der Gemeinde Waidring gelenkt hat. Zudem wurde der Beschuldigte in diesem Schreiben darauf hingewiesen, dass er sich strafbar macht, wenn er die verlangte Auskunft nicht, unrichtig, unvollständig oder nicht fristgerecht erteilt. Dem Beschwerdeführer wurde als Zulassungsbesitzer des Motorrades mit dem amtlichen Kennzeichen ***** die Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 24.09.2013, Zl X-***-2013, zugestellt. Der Beschuldigte wurde

Paragraph 103, Absatz 2, KFG als (verantwortlicher) Zulassungsbesitzer aufgefordert, der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens die Auskunft zu erteilen, wer das Motorrad mit dem amtlichen Kennzeichen ***** am 18.05.2013 um 16.07 Uhr auf der B 178 – Loferer Straße bei km 42,830 im Gemeindegebiet der Gemeinde Waidring gelenkt hat. Zudem wurde der Beschuldigte in diesem Schreiben darauf hingewiesen, dass er sich strafbar macht, wenn er die verlangte Auskunft nicht, unrichtig, unvollständig oder nicht fristgerecht erteilt. Mit Schreiben vom 10.10.2013 teilte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers RA C D Folgendes mit: „In vorbezeichneter Angelegenheit hatten wir uns bereits erstmalig mit Schreiben vom 25.07.2013 für unseren Mandanten, Herrn G J anwaltlich bestellt. Ihr Schreiben an unseren Mandanten persönlich vom 24.09.2013 wurde uns zur Kenntnis gebracht. Namens und in Vollmacht unseres Mandanten teilen wir nochmals mit, dass dieser nicht Fahrer des Fahrzeuges zum streitgegenständlichen Zeitpunkt war. Darüberhinaus macht unser Mandant von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch; das Fahrzeug wird von mehreren Familienangehörigen genutzt. “ Gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft X vom 16.10.2013, Zl X-***-2013, brachte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers fristgerecht Einspruch ein. Gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 16.10.2013, Zl X-***-2013, brachte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers fristgerecht Einspruch ein. In weiterer Folge wurde mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 12.11.2013, Zl X-***-2013, dem Beschuldigten spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:In weiterer Folge wurde mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 12.11.2013, Zl X-***-2013, dem Beschuldigten spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen: Tatzeit: 18.05.2013, um 16.07 Uhr Tatort: Waidring, Loferer Straße B 178, bei km 42.830 Fahrzeug(e): Mortorrad ***** Sie haben als Fahrzeughalter des Motorrades, Kennzeichen *****, trotz schriftlicher Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft X vom 24.09.2013, Zl X-***-2013, nicht binnen zwei Wochen der Behörde Auskunft darüber erteilt, wer dieses Fahrzeug am 18.05.2013, um 16.07 Uhr gelenkt hat oder wer diese Auskunft erteilen kann.Sie haben als Fahrzeughalter des Motorrades, Kennzeichen *****, trotz schriftlicher Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 24.09.2013, Zl X-***-2013, nicht binnen zwei Wochen der Behörde Auskunft darüber erteilt, wer dieses Fahrzeug am 18.05.2013, um 16.07 Uhr gelenkt hat oder wer diese Auskunft erteilen kann. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: 1. § 103 Abs 2 KFG1. Paragraph 103, Absatz 2, KFG Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe (€): 70,00

: § 134 Abs 1 KFGParagraph 134, Absatz eins, KFG Freiheitsstrafe 24 Stunden“ Weiters wurde ein anteiliger Beitrag zu den Verfahrenskosten nach § 64 VStG in der Höhe von Euro 10,- verhängt.Weiters wurde ein anteiliger Beitrag zu den Verfahrenskosten nach Paragraph 64, VStG in der Höhe von Euro 10,- verhängt. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte wiederum vertreten durch RA C D, fristgerecht Berufung erhoben, die Einstellung des Verfahrens angeregt und Folgendes vorgebracht: „Wie bereits mehrfach vorgetragen, wird das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ***** von mehreren Personen genutzt. Der Fahrer zum Zeitpunkt 12.11.2013 (gemeint wohl: 18.05.2013) ist aufgrund der Kleidung nicht identifizierbar. Die Fahreigenschaft unseres Mandanten wird ausdrücklich bestritten. Unser Mandant macht von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch, da das Fahrzeug von mehreren Familienangehörigen genutzt wird. Dieses Recht steht unserem Mandanten nach deutschem Recht zu. Die Berufung auf deutsches Recht ist hier auch rechtlich bedeutsam, da spätestens im Vollstreckungsverfahren deutsches Recht Anwendung findet. Das Vollstreckungsübereinkommen zwischen Deutschland und Österreich ändert auch diesbezüglich nichts, da rechtskräftige Verurteilungen wegen der Verweigerung der Lenkerauskunft nach deutschem Recht nicht vollstreckbar sind. Es wird daher nochmals angeregt, das Verfahren einzustellen.“ II. Beweiswürdigungrömisch zwei. Beweiswürdigung Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den Strafakt der Bezirkshauptmannschaft X. Der verfahrensrelevante Sachverhalt steht nach Ansicht des erkennenden Gerichtes aufgrund der Aktenlage fest.

§ 44Abs 3 Z 3 Vw

GVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da im angefochtenen Bescheid eine Euro 500,-- nicht übersteigende Geldstrafe verhängt und keine Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt wurde. Es ist zudem auch nicht ersichtlich, inwieweit durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zu erwarten gewesen wäre. Durch den Entfall der mündlichen Verhandlung bestand auch keine Beschränkung der Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers.Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den Strafakt der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn. Der verfahrensrelevante Sachverhalt steht nach Ansicht des erkennenden Gerichtes aufgrund der Aktenlage fest.

Paragraph 44, Absatz 3, Ziffer 3, VwGVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da im angefochtenen Bescheid eine Euro 500,-- nicht übersteigende Geldstrafe verhängt und keine Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt wurde. Es ist zudem auch nicht ersichtlich, inwieweit durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zu erwarten gewesen wäre. Durch den Entfall der mündlichen Verhandlung bestand auch keine Beschränkung der Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers. Die Angaben zum ursprünglich erhobenen Tatvorwurf ergeben sich aus der Anzeige der Landespolizeidirektion für Tirol, Landesverkehrsabteilung vom 13.06.2013, GZ: ***/2013-****. Der Beschuldigte wurde mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft X vom 24.09.2013, Zl X-***-2013,

§ 103

Abs 2 KFG als (verantwortlicher) Zulassungsbesitzer ordnungsgemäß aufgefordert, der Bezirkshauptmannschaft X binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens die Auskunft zu erteilen, wer das Motorrad mit dem amtlichen Kennzeichen ***** am 18.05.2013 um 16.07 Uhr im Gemeindegebiet von Waidring auf der B 178 bei km 42,830 gelenkt hat. Der Beschuldigte wurde auch darauf hingewiesen, dass er sich strafbar macht, wenn er die verlangte Auskunft nicht, unrichtig, unvollständig oder nicht fristgerecht erteilt. Dazu wurde mit Schreiben vom 10.10.2013 zusammengefasst mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer nicht Fahrer des Fahrzeuges zum streitgegenständlichen Zeitpunkt war, und vom Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht wird, da das Fahrzeug von mehreren Familienangehörigen genutzt wird. Die Angaben zum ursprünglich erhobenen Tatvorwurf ergeben sich aus der Anzeige der Landespolizeidirektion für Tirol, Landesverkehrsabteilung vom 13.06.2013, GZ: ***/2013-****. Der Beschuldigte wurde mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 24.09.2013, Zl X-***-2013,

Paragraph 103, Absatz 2, KFG als (verantwortlicher) Zulassungsbesitzer ordnungsgemäß aufgefordert, der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens die Auskunft zu erteilen, wer das Motorrad mit dem amtlichen Kennzeichen ***** am 18.05.2013 um 16.07 Uhr im Gemeindegebiet von Waidring auf der B 178 bei km 42,830 gelenkt hat. Der Beschuldigte wurde auch darauf hingewiesen, dass er sich strafbar macht, wenn er die verlangte Auskunft nicht, unrichtig, unvollständig oder nicht fristgerecht erteilt. Dazu wurde mit Schreiben vom 10.10.2013 zusammengefasst mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer nicht Fahrer des Fahrzeuges zum streitgegenständlichen Zeitpunkt war, und vom Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht wird, da das Fahrzeug von mehreren Familienangehörigen genutzt wird. III. Rechtslage:römisch drei. Rechtslage: Gegenständlich sind insbesondere folgende Rechtsvorschriften entscheidungsrelevant: Kraftfahrgesetz 1967, BGBl Nr 267/1967 in der hier maßgeblichen Fassung BGBl I Nr 90/2013 (KFG 1967):Kraftfahrgesetz 1967, Bundesgesetzblatt Nr 267 aus 1967, in der hier maßgeblichen Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 90 aus 2013, (KFG 1967): „§ 103. Pflichten des Zulassungsbesitzers eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers …

(2)Die Behörde kann Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer - im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung - zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück. … § 134. StrafbestimmungenParagraph 134, Strafbestimmungen,
(1)Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl. Nr. 518/1975 in der Fassung BGBl. Nr. 203/1993, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe Arrest bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Arreststrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Arreststrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.
(1)Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Absatz 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006,, der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), Bundesgesetzblatt Nr. 518 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 203 aus 1993,, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe Arrest bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Arreststrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Arreststrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar. …“ IV. Erwägungen:römisch vier. Erwägungen: Nach der ständigen Judikatur des VwGH sind Sinn und Zweck der Regelung des § 103 Abs 2 KFG der Behörde die jederzeitige Feststellung des verantwortlichen Lenkers eines Fahrzeuges ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen zu ermöglichen, wobei die Erteilung einer unrichtigen oder unvollständigen Auskunft der Nichterteilung einer Auskunft gleichzuhalten ist (vgl VwGH 22.04.1994, Zl 93/02/0255, 24.06.1994, 94/02/0140).Nach der ständigen Judikatur des VwGH sind Sinn und Zweck der Regelung des Paragraph 103, Absatz 2, KFG der Behörde die jederzeitige Feststellung des verantwortlichen Lenkers eines Fahrzeuges ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen zu ermöglichen, wobei die Erteilung einer unrichtigen oder unvollständigen Auskunft der Nichterteilung einer Auskunft gleichzuhalten ist vergleiche VwGH 22.04.1994, Zl 93/02/0255, 24.06.1994, 94/02/0140). Eine Verletzung der Auskunftspflicht nach § 103 Abs 2 KFG liegt – so wie gegenständlich vorgebracht - bereits dann vor, wenn die Partei erklärt, sie könne nicht mehr angeben, wer das Fahrzeug zur Tatzeit gelenkt hat, weil verschiedene Personen dieses benutzen (vgl etwa VwGH 17.3.1982, 81/03/0021 ua). Eine Verletzung der Auskunftspflicht nach Paragraph 103, Absatz 2, KFG liegt – so wie gegenständlich vorgebracht - bereits dann vor, wenn die Partei erklärt, sie könne nicht mehr angeben, wer das Fahrzeug zur Tatzeit gelenkt hat, weil verschiedene Personen dieses benutzen vergleiche etwa VwGH 17.3.1982, 81/03/0021 ua). Gerade dann, wenn ein Fahrzeug nicht ausschließlich allein nur von einer einzigen Person benützt wird, hat der Zulassungsbesitzer, wenn er die verlangte Auskunft sonst nicht erteilen kann, entsprechende Aufzeichnungen zu führen bzw wenn ihm dies nicht möglich ist, führen zu lassen, aus denen unverzüglich entnommen werden kann, wer jeweils das Fahrzeug gelenkt hat (VwSlg 10.192; VwGH 15.5.1990, 89/02/0206 ua). Der Zulassungsbesitzer kann sich von vornherein, dh bereits ab Überlassung des Lenkens des KFZ bzw - wie gegenständlich - des Motorrades, an eine andere Person, nicht auf sein Gedächtnis oder nachträgliche Mitteilungen Dritter (bzw auf die Übermittlung eines Radarfotos) verlassen, ohne Gefahr zu laufen, im Zeitpunkt der Anfrage darüber nicht mehr eine Auskunft geben zu können. Will er dieses Risiko nicht eingehen, so muss er eben durch das Führen entsprechender Aufzeichnung dafür Sorge tragen, dass er seiner Auskunftspflicht jederzeit ordnungsgemäß nachkommen kann (VwGH 28.1.1983, 83/02/0013). Der Zulassungsbesitzer (Halter) hat sohin nach § 103 Abs 2 vorletzter Satz KFG die Verpflichtung, Aufzeichnungen zu führen, wenn er eine Lenkerauskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilen kann. Die Unterlassung der Führung entsprechender Aufzeichnungen (über den jeweiligen Lenker) fällt dem Auskunftspflichtigen dann zur Last, wenn er mangels entsprechender geeigneter Aufzeichnungen nicht in der Lage ist die betreffende Person eindeutig zu nennen (vgl VwGH 15.5.1990, ZfVB 1991/3/974, VwGH 26.5.2000, 2000/02/0115).Der Zulassungsbesitzer (Halter) hat sohin nach Paragraph 103, Absatz 2, vorletzter Satz KFG die Verpflichtung, Aufzeichnungen zu führen, wenn er eine Lenkerauskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilen kann. Die Unterlassung der Führung entsprechender Aufzeichnungen (über den jeweiligen Lenker) fällt dem Auskunftspflichtigen dann zur Last, wenn er mangels entsprechender geeigneter Aufzeichnungen nicht in der Lage ist die betreffende Person eindeutig zu nennen vergleiche VwGH 15.5.1990, ZfVB 1991/3/974, VwGH 26.5.2000, 2000/02/0115). Soweit weiters vorgebracht wird, dass das gegenständliche Motorrad von mehreren Familienmitgliedern genutzt werde und vom Zeugenverweigerungsrecht Gebrauch gemacht wird, das dem Beschwerdeführer nach deutschem Recht zustehe, ist Folgendes weiters auszuführen: Im Falle der Verletzung der österreichischen Rechtsvorschrift des § 103 Abs 2 KFG ist nach der ständigen höchstgerichtlichen Judikatur als Tatort jener Ort anzusehen, an dem die Behörde, an welche die verlangte Auskunft zu erteilen gewesen wäre, ihren Sitz hat. Der Tatort ist somit gegenständlich in Österreich gelegen, weshalb die Pflicht zur Auskunftserteilung nach österreichischem Recht zu beurteilen ist. In Österreich steht die Pflicht zur Erteilung der Lenkerauskunft durch den Zulassungsbesitzer bzw die Auskunftsperson im Verfassungsrang, sodass unbeschadet des Auskunfts- und Zeugnisverweigerungsrechtes zugunsten von Angehörigen und unbeschadet des Schutzes vor einem Zwang zur Selbstbezichtigung, eine strafrechtliche sanktionierte Auskunftspflicht besteht (ua VwGH vom 27.06.1997, Zl 97/02/0220). Im Falle der Verletzung der österreichischen Rechtsvorschrift des Paragraph 103, Absatz 2, KFG ist nach der ständigen höchstgerichtlichen Judikatur als Tatort jener Ort anzusehen, an dem die Behörde, an welche die verlangte Auskunft zu erteilen gewesen wäre, ihren Sitz hat. Der Tatort ist somit gegenständlich in Österreich gelegen, weshalb die Pflicht zur Auskunftserteilung nach österreichischem Recht zu beurteilen ist. In Österreich steht die Pflicht zur Erteilung der Lenkerauskunft durch den Zulassungsbesitzer bzw die Auskunftsperson im Verfassungsrang, sodass unbeschadet des Auskunfts- und Zeugnisverweigerungsrechtes zugunsten von Angehörigen und unbeschadet des Schutzes vor einem Zwang zur Selbstbezichtigung, eine strafrechtliche sanktionierte Auskunftspflicht besteht (ua VwGH vom 27.06.1997, Zl 97/02/0220). Dass die in Österreich im Verfassungsrang stehende Verpflichtung zur Erteilung einer Lenkerauskunft im Übrigen auch nicht den einschlägigen Vorschriften der EMRK widerspricht, wurde vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ebenfalls bereits ausgesprochen (Urteil im Fall Rieg gegen Österreich vom 24.03.2005, Zl 63.207/00). Abschließend wird angemerkt, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch für den ausländischen Kraftfahrer die Verpflichtung besteht, sich über die Rechtsvorschriften, die er bei der Teilnahme am Straßenverkehr in Österreich zu beachten hat, ausreichend zu unterrichten hat (vgl etwa VwGH 26.01.2000, 99/03/0294, mwN). Abschließend wird angemerkt, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch für den ausländischen Kraftfahrer die Verpflichtung besteht, sich über die Rechtsvorschriften, die er bei der Teilnahme am Straßenverkehr in Österreich zu beachten hat, ausreichend zu unterrichten hat vergleiche etwa VwGH 26.01.2000, 99/03/0294, mwN). Aufgrund der getroffenen Sachverhaltsfeststellungen steht für das erkennende Gericht daher fest, dass der Beschwerdeführer den objektiven Tatbestand einer Übertretung nach § 103 Abs 2 KFG verwirklicht hat. Der Beschwerdeführer hat die betreffende Lenkerauskunft nicht in einer dem Gesetz entsprechenden Weise erteilt, obwohl er dazu nach der vorzitierten Gesetzesbestimmung verpflichtet gewesen wäre.Aufgrund der getroffenen Sachverhaltsfeststellungen steht für das erkennende Gericht daher fest, dass der Beschwerdeführer den objektiven Tatbestand einer Übertretung nach Paragraph 103, Absatz 2, KFG verwirklicht hat. Der Beschwerdeführer hat die betreffende Lenkerauskunft nicht in einer dem Gesetz entsprechenden Weise erteilt, obwohl er dazu nach der vorzitierten Gesetzesbestimmung verpflichtet gewesen wäre. Was die subjektive Tatseite betrifft, ist zunächst festzuhalten, dass es sich bei der Nichterteilung der Lenkerauskunft um ein so genanntes „Ungehorsamsdelikt“ im Sinne des § 5 Abs 1 2. Satz VStG handelt. Bei derartigen Delikten ist dann Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. „Glaubhaftmachung“ bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Beschuldigte hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und Beweismittel zum Beleg desselben bekannt zu geben oder vorzulegen (vgl VwGH 24.05.1989, 89/02/0017 ua). Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dies ist dem Beschwerdeführer jedoch nicht gelungen und war daher gegenständlich hinsichtlich des Verschuldens von Fahrlässigkeit auszugehen.Was die subjektive Tatseite betrifft, ist zunächst festzuhalten, dass es sich bei der Nichterteilung der Lenkerauskunft um ein so genanntes „Ungehorsamsdelikt“ im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, 2. Satz VStG handelt. Bei derartigen Delikten ist dann Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. „Glaubhaftmachung“ bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Beschuldigte hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und Beweismittel zum Beleg desselben bekannt zu geben oder vorzulegen vergleiche VwGH 24.05.1989, 89/02/0017 ua). Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dies ist dem Beschwerdeführer jedoch nicht gelungen und war daher gegenständlich hinsichtlich des Verschuldens von Fahrlässigkeit auszugehen. V. Strafbemessung:römisch fünf. Strafbemessung: Wer

§ 134

Abs 1 KFG und den aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu Euro 5.000,--, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 6 Wochen, zu bestrafen.Wer

Paragraph 134, Absatz eins, KFG und den aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu Euro 5.000,--, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 6 Wochen, zu bestrafen. Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Überdies sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46)

§ 19Abs 2 VSt

G die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Nach Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Überdies sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46)

Paragraph 19, Absatz 2, VStG die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Der Unrechtsgehalt der dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretung ist nicht unerheblich, weil die betreffende Bestimmung sicherstellen soll, dass der verantwortliche Lenker eines Fahrzeuges von der Behörde jederzeit, also ohne langwierige und aufwendige Erhebungen, festgestellt werden kann, um so einen effizienten Gesetzesvollzug zu ermöglichen. Durch die nicht dem Gesetz entsprechende Beantwortung der in Rede stehenden Lenkeranfrage wurde dieser Gesetzeszweck unterlaufen. Bezüglich der wirtschaftlichen Verhältnisse hat der Beschwerdeführer keine Angaben gemacht. Es war daher nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Schätzung vorzunehmen (vgl VwGH 21.10.1992, 92/02/0145 uva), wobei mangels gegenteiliger Anhaltspunkte jedenfalls von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen ausgegangen werden konnte. Bezüglich der wirtschaftlichen Verhältnisse hat der Beschwerdeführer keine Angaben gemacht. Es war daher nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Schätzung vorzunehmen vergleiche VwGH 21.10.1992, 92/02/0145 uva), wobei mangels gegenteiliger Anhaltspunkte jedenfalls von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen ausgegangen werden konnte. Hinsichtlich des Verschuldensgrades war – wie vorstehend ausgeführt – von Fahrlässigkeit auszugehen. Unter Zugrundelegung dieser Strafbemessungskriterien haben sich sohin gegen die durch die Bezirkshauptmannschaft X verhängte Geldstrafe keine Bedenken ergeben. Damit wurde der gesetzliche Strafrahmen des § 134 Abs 1 KFG von bis zu Euro 5.000,-- lediglich im Ausmaß von 1,4 % ausgeschöpft. Diese Geldstrafe ließe sich auch mit allfälligen unterdurchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen in Einklang bringen. Unter Zugrundelegung dieser Strafbemessungskriterien haben sich sohin gegen die durch die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn verhängte Geldstrafe keine Bedenken ergeben. Damit wurde der gesetzliche Strafrahmen des Paragraph 134, Absatz eins, KFG von bis zu Euro 5.000,-- lediglich im Ausmaß von 1,4 % ausgeschöpft. Diese Geldstrafe ließe sich auch mit allfälligen unterdurchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen in Einklang bringen. Eine Geldstrafe in dieser Höhe war jedenfalls geboten, um dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung hinreichend Rechnung zu tragen. Eine Bestrafung in dieser Höhe war schon als spezial- und generalpräventiven Gründen jedenfalls geboten, um den Berufungswerber künftig hin von gleichartigen Übertretungen abzuhalten und auch anderen Zulassungsbesitzern das besondere Gewicht der betreffenden Verwaltungsvorschriften aufzuzeigen. Die Bestrafung war jedenfalls tat- und schuldangemessen. Der gegenständlichen Beschwerde kommt sohin keine Berechtigung zu und war diese daher spruchgemäß abzuweisen. Der Kostenspruch stützt sich auf die dort angeführten Gesetzesbestimmungen. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Es wird in diesem Zusammenhang auf die in der Entscheidung zitierte höchstgerichtliche Rechtsprechung verwiesen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Es wird in diesem Zusammenhang auf die in der Entscheidung zitierte höchstgerichtliche Rechtsprechung verwiesen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr Barbara GSTIR (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2013.36.0517.1

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.