GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.1.
Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2.
GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe, das sind Euro 14,00 zu leisten.2.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe, das sind Euro 14,00 zu leisten. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.3. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in subjektiven Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt, Beschwerdevorbringen:römisch eins. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt, Beschwerdevorbringen: Der Lenker/die Lenkerin des Motorrades mit dem amtlichen Kennzeichen ***** wurde von der Landespolizeidirektion für Tirol, Landesverkehrsabteilung, wegen des Verdachtes einer Übertretung am 18.05.2013 um 16.07 Uhr auf der B 178 – Loferer Straße bei km 42,830 im Gemeindegebiet der Gemeinde Waidring nach § 52 lit a Z 10a StVO angezeigt. Der Lenker/die Lenkerin des Motorrades mit dem amtlichen Kennzeichen ***** wurde von der Landespolizeidirektion für Tirol, Landesverkehrsabteilung, wegen des Verdachtes einer Übertretung am 18.05.2013 um 16.07 Uhr auf der B 178 – Loferer Straße bei , km 42,830 im Gemeindegebiet der Gemeinde Waidring nach Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO angezeigt. Dem Beschwerdeführer wurde als Zulassungsbesitzer des Motorrades mit dem amtlichen Kennzeichen ***** die Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe der Bezirkshauptmannschaft X vom 24.09.2013, Zl X-***-2013, zugestellt. Der Beschuldigte wurde
Abs 2 KFG als (verantwortlicher) Zulassungsbesitzer aufgefordert, der Bezirkshauptmannschaft X binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens die Auskunft zu erteilen, wer das Motorrad mit dem amtlichen Kennzeichen ***** am 18.05.2013 um 16.07 Uhr auf der B 178 – Loferer Straße bei km 42,830 im Gemeindegebiet der Gemeinde Waidring gelenkt hat. Zudem wurde der Beschuldigte in diesem Schreiben darauf hingewiesen, dass er sich strafbar macht, wenn er die verlangte Auskunft nicht, unrichtig, unvollständig oder nicht fristgerecht erteilt. Dem Beschwerdeführer wurde als Zulassungsbesitzer des Motorrades mit dem amtlichen Kennzeichen ***** die Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 24.09.2013, Zl X-***-2013, zugestellt. Der Beschuldigte wurde
Paragraph 103, Absatz 2, KFG als (verantwortlicher) Zulassungsbesitzer aufgefordert, der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens die Auskunft zu erteilen, wer das Motorrad mit dem amtlichen Kennzeichen ***** am 18.05.2013 um 16.07 Uhr auf der B 178 – Loferer Straße bei km 42,830 im Gemeindegebiet der Gemeinde Waidring gelenkt hat. Zudem wurde der Beschuldigte in diesem Schreiben darauf hingewiesen, dass er sich strafbar macht, wenn er die verlangte Auskunft nicht, unrichtig, unvollständig oder nicht fristgerecht erteilt. Mit Schreiben vom 10.10.2013 teilte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers RA C D Folgendes mit: „In vorbezeichneter Angelegenheit hatten wir uns bereits erstmalig mit Schreiben vom 25.07.2013 für unseren Mandanten, Herrn G J anwaltlich bestellt. Ihr Schreiben an unseren Mandanten persönlich vom 24.09.2013 wurde uns zur Kenntnis gebracht. Namens und in Vollmacht unseres Mandanten teilen wir nochmals mit, dass dieser nicht Fahrer des Fahrzeuges zum streitgegenständlichen Zeitpunkt war. Darüberhinaus macht unser Mandant von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch; das Fahrzeug wird von mehreren Familienangehörigen genutzt. “ Gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft X vom 16.10.2013, Zl X-***-2013, brachte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers fristgerecht Einspruch ein. Gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 16.10.2013, Zl X-***-2013, brachte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers fristgerecht Einspruch ein. In weiterer Folge wurde mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 12.11.2013, Zl X-***-2013, dem Beschuldigten spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:In weiterer Folge wurde mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 12.11.2013, Zl X-***-2013, dem Beschuldigten spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen: Tatzeit: 18.05.2013, um 16.07 Uhr Tatort: Waidring, Loferer Straße B 178, bei km 42.830 Fahrzeug(e): Mortorrad ***** Sie haben als Fahrzeughalter des Motorrades, Kennzeichen *****, trotz schriftlicher Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft X vom 24.09.2013, Zl X-***-2013, nicht binnen zwei Wochen der Behörde Auskunft darüber erteilt, wer dieses Fahrzeug am 18.05.2013, um 16.07 Uhr gelenkt hat oder wer diese Auskunft erteilen kann.Sie haben als Fahrzeughalter des Motorrades, Kennzeichen *****, trotz schriftlicher Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 24.09.2013, Zl X-***-2013, nicht binnen zwei Wochen der Behörde Auskunft darüber erteilt, wer dieses Fahrzeug am 18.05.2013, um 16.07 Uhr gelenkt hat oder wer diese Auskunft erteilen kann. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: 1. § 103 Abs 2 KFG1. Paragraph 103, Absatz 2, KFG Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe (€): 70,00
: § 134 Abs 1 KFGParagraph 134, Absatz eins, KFG Freiheitsstrafe 24 Stunden“ Weiters wurde ein anteiliger Beitrag zu den Verfahrenskosten nach § 64 VStG in der Höhe von Euro 10,- verhängt.Weiters wurde ein anteiliger Beitrag zu den Verfahrenskosten nach Paragraph 64, VStG in der Höhe von Euro 10,- verhängt. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte wiederum vertreten durch RA C D, fristgerecht Berufung erhoben, die Einstellung des Verfahrens angeregt und Folgendes vorgebracht: „Wie bereits mehrfach vorgetragen, wird das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ***** von mehreren Personen genutzt. Der Fahrer zum Zeitpunkt 12.11.2013 (gemeint wohl: 18.05.2013) ist aufgrund der Kleidung nicht identifizierbar. Die Fahreigenschaft unseres Mandanten wird ausdrücklich bestritten. Unser Mandant macht von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch, da das Fahrzeug von mehreren Familienangehörigen genutzt wird. Dieses Recht steht unserem Mandanten nach deutschem Recht zu. Die Berufung auf deutsches Recht ist hier auch rechtlich bedeutsam, da spätestens im Vollstreckungsverfahren deutsches Recht Anwendung findet. Das Vollstreckungsübereinkommen zwischen Deutschland und Österreich ändert auch diesbezüglich nichts, da rechtskräftige Verurteilungen wegen der Verweigerung der Lenkerauskunft nach deutschem Recht nicht vollstreckbar sind. Es wird daher nochmals angeregt, das Verfahren einzustellen.“ II. Beweiswürdigungrömisch zwei. Beweiswürdigung Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den Strafakt der Bezirkshauptmannschaft X. Der verfahrensrelevante Sachverhalt steht nach Ansicht des erkennenden Gerichtes aufgrund der Aktenlage fest.
GVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da im angefochtenen Bescheid eine Euro 500,-- nicht übersteigende Geldstrafe verhängt und keine Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt wurde. Es ist zudem auch nicht ersichtlich, inwieweit durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zu erwarten gewesen wäre. Durch den Entfall der mündlichen Verhandlung bestand auch keine Beschränkung der Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers.Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den Strafakt der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn. Der verfahrensrelevante Sachverhalt steht nach Ansicht des erkennenden Gerichtes aufgrund der Aktenlage fest.
Paragraph 44, Absatz 3, Ziffer 3, VwGVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da im angefochtenen Bescheid eine Euro 500,-- nicht übersteigende Geldstrafe verhängt und keine Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt wurde. Es ist zudem auch nicht ersichtlich, inwieweit durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zu erwarten gewesen wäre. Durch den Entfall der mündlichen Verhandlung bestand auch keine Beschränkung der Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers. Die Angaben zum ursprünglich erhobenen Tatvorwurf ergeben sich aus der Anzeige der Landespolizeidirektion für Tirol, Landesverkehrsabteilung vom 13.06.2013, GZ: ***/2013-****. Der Beschuldigte wurde mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft X vom 24.09.2013, Zl X-***-2013,
Abs 2 KFG als (verantwortlicher) Zulassungsbesitzer ordnungsgemäß aufgefordert, der Bezirkshauptmannschaft X binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens die Auskunft zu erteilen, wer das Motorrad mit dem amtlichen Kennzeichen ***** am 18.05.2013 um 16.07 Uhr im Gemeindegebiet von Waidring auf der B 178 bei km 42,830 gelenkt hat. Der Beschuldigte wurde auch darauf hingewiesen, dass er sich strafbar macht, wenn er die verlangte Auskunft nicht, unrichtig, unvollständig oder nicht fristgerecht erteilt. Dazu wurde mit Schreiben vom 10.10.2013 zusammengefasst mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer nicht Fahrer des Fahrzeuges zum streitgegenständlichen Zeitpunkt war, und vom Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht wird, da das Fahrzeug von mehreren Familienangehörigen genutzt wird. Die Angaben zum ursprünglich erhobenen Tatvorwurf ergeben sich aus der Anzeige der Landespolizeidirektion für Tirol, Landesverkehrsabteilung vom 13.06.2013, GZ: ***/2013-****. Der Beschuldigte wurde mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 24.09.2013, Zl X-***-2013,
Paragraph 103, Absatz 2, KFG als (verantwortlicher) Zulassungsbesitzer ordnungsgemäß aufgefordert, der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens die Auskunft zu erteilen, wer das Motorrad mit dem amtlichen Kennzeichen ***** am 18.05.2013 um 16.07 Uhr im Gemeindegebiet von Waidring auf der B 178 bei km 42,830 gelenkt hat. Der Beschuldigte wurde auch darauf hingewiesen, dass er sich strafbar macht, wenn er die verlangte Auskunft nicht, unrichtig, unvollständig oder nicht fristgerecht erteilt. Dazu wurde mit Schreiben vom 10.10.2013 zusammengefasst mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer nicht Fahrer des Fahrzeuges zum streitgegenständlichen Zeitpunkt war, und vom Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht wird, da das Fahrzeug von mehreren Familienangehörigen genutzt wird. III. Rechtslage:römisch drei. Rechtslage: Gegenständlich sind insbesondere folgende Rechtsvorschriften entscheidungsrelevant: Kraftfahrgesetz 1967, BGBl Nr 267/1967 in der hier maßgeblichen Fassung BGBl I Nr 90/2013 (KFG 1967):Kraftfahrgesetz 1967, Bundesgesetzblatt Nr 267 aus 1967, in der hier maßgeblichen Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 90 aus 2013, (KFG 1967): „§ 103. Pflichten des Zulassungsbesitzers eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers …
Abs 1 KFG und den aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu Euro 5.000,--, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 6 Wochen, zu bestrafen.Wer
Paragraph 134, Absatz eins, KFG und den aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu Euro 5.000,--, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 6 Wochen, zu bestrafen. Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Überdies sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46)
G die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Nach Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Überdies sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46)
Paragraph 19, Absatz 2, VStG die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Der Unrechtsgehalt der dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretung ist nicht unerheblich, weil die betreffende Bestimmung sicherstellen soll, dass der verantwortliche Lenker eines Fahrzeuges von der Behörde jederzeit, also ohne langwierige und aufwendige Erhebungen, festgestellt werden kann, um so einen effizienten Gesetzesvollzug zu ermöglichen. Durch die nicht dem Gesetz entsprechende Beantwortung der in Rede stehenden Lenkeranfrage wurde dieser Gesetzeszweck unterlaufen. Bezüglich der wirtschaftlichen Verhältnisse hat der Beschwerdeführer keine Angaben gemacht. Es war daher nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Schätzung vorzunehmen (vgl VwGH 21.10.1992, 92/02/0145 uva), wobei mangels gegenteiliger Anhaltspunkte jedenfalls von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen ausgegangen werden konnte. Bezüglich der wirtschaftlichen Verhältnisse hat der Beschwerdeführer keine Angaben gemacht. Es war daher nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Schätzung vorzunehmen vergleiche VwGH 21.10.1992, 92/02/0145 uva), wobei mangels gegenteiliger Anhaltspunkte jedenfalls von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen ausgegangen werden konnte. Hinsichtlich des Verschuldensgrades war – wie vorstehend ausgeführt – von Fahrlässigkeit auszugehen. Unter Zugrundelegung dieser Strafbemessungskriterien haben sich sohin gegen die durch die Bezirkshauptmannschaft X verhängte Geldstrafe keine Bedenken ergeben. Damit wurde der gesetzliche Strafrahmen des § 134 Abs 1 KFG von bis zu Euro 5.000,-- lediglich im Ausmaß von 1,4 % ausgeschöpft. Diese Geldstrafe ließe sich auch mit allfälligen unterdurchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen in Einklang bringen. Unter Zugrundelegung dieser Strafbemessungskriterien haben sich sohin gegen die durch die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn verhängte Geldstrafe keine Bedenken ergeben. Damit wurde der gesetzliche Strafrahmen des Paragraph 134, Absatz eins, KFG von bis zu Euro 5.000,-- lediglich im Ausmaß von 1,4 % ausgeschöpft. Diese Geldstrafe ließe sich auch mit allfälligen unterdurchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen in Einklang bringen. Eine Geldstrafe in dieser Höhe war jedenfalls geboten, um dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung hinreichend Rechnung zu tragen. Eine Bestrafung in dieser Höhe war schon als spezial- und generalpräventiven Gründen jedenfalls geboten, um den Berufungswerber künftig hin von gleichartigen Übertretungen abzuhalten und auch anderen Zulassungsbesitzern das besondere Gewicht der betreffenden Verwaltungsvorschriften aufzuzeigen. Die Bestrafung war jedenfalls tat- und schuldangemessen. Der gegenständlichen Beschwerde kommt sohin keine Berechtigung zu und war diese daher spruchgemäß abzuweisen. Der Kostenspruch stützt sich auf die dort angeführten Gesetzesbestimmungen. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Es wird in diesem Zusammenhang auf die in der Entscheidung zitierte höchstgerichtliche Rechtsprechung verwiesen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Es wird in diesem Zusammenhang auf die in der Entscheidung zitierte höchstgerichtliche Rechtsprechung verwiesen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr Barbara GSTIR (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2013.36.0517.1
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.