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{'item': 'LVwG-2014/32/0166-2'}

Obsah (4)§ 28§ 25a§ 9§ 151

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum11.02.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/32/0166-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter I

§ 28Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) wird mit der Maßgabe, wonach es im Spruch des angefochtenen Bescheides anstelle „§ 64 a“ nunmehr „§ 66 Abs 4“ zu lauten hat, der Beschwerde nicht stattgegeben. 1.

Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird mit der Maßgabe, wonach es im Spruch des angefochtenen Bescheides anstelle „§ 64 a“ nunmehr „§ 66 Absatz 4, zu lauten hat, der Beschwerde nicht stattgegeben. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen. Die Beschwerde bzw die außerordentliche Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: Mit dem Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde X vom 27.11.2013, Aktenzahl ***-*, wurde die Berufung der rechtsfreundlich vertreten nunmehrigen Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 29.11.2013 (wohl richtig 29.10.2013) als verspätet zurückgewiesen. Mit dem Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde römisch zehn vom 27.11.2013, Aktenzahl ***-*, wurde die Berufung der rechtsfreundlich vertreten nunmehrigen Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde römisch zehn vom 29.11.2013 (wohl richtig 29.10.2013) als verspätet zurückgewiesen. Dagegen hat die rechtsfreundlich vertretene nunmehrige Beschwerdeführerin rechtzeitig Vorstellung bei der Tiroler Landesregierung erhoben und darin wie folgt ausgeführt: „In umseits bezeichneter Verwaltungssache erstattet G O gegen die Berufungsentscheidung der Gemeinde X vom 27.11.2013, AZ: ***-* durch ihren ausgewiesenen Vertreter innerhalb offener Frist nachstehende„In umseits bezeichneter Verwaltungssache erstattet G O gegen die Berufungsentscheidung der Gemeinde römisch zehn vom 27.11.2013, AZ: ***-* durch ihren ausgewiesenen Vertreter innerhalb offener Frist nachstehende VORSTELLUNG Wie aus dem Abbruchbescheid vom 29.10.2013 (im Bescheid irrtümlich mit 29.11.2013 datiert) hervorgeht, ist eine Verbindung zwischen den im Grundbuch eingetragenen Eigentümer der Liegenschaft Gp *** KG x und der im Bescheid bezeichneten Adressatin G O nicht gegeben. Die Behörde hätte deshalb von Amtswegen den Bescheid wegen Nichtigkeit aufheben müssen. Das Verlassenschaftsverfahren ist noch nicht abgeschlossen und hätte daher richtigerweise der Bescheid an die Verlassenschaft nach dem am 15.04.2013 verstorbenen G W gerichtet werden müssen. Es ist völlig rechtswidrig, dass eine dritte Person, die lediglich das auf der gegenständlichen Liegenschaft errichtete Gebäude bewohnt, Adressat eines Abbruchbescheides ist, ohne dass ein sachenrechtlicher Konnex zur betroffenen Liegenschaft hergestellt werden kann. Der bescheidmäßig erteilte Abbruch der monierten Wand an der Grundstücksgrenze kann der Vorstellungswerberin schon deshalb nicht aufgetragen werden, da es dem Abbruchbescheid an der Exekutionsfähigkeit mangelt. Es wird gestellt der ANTRAG Die Behörde möge die Berufungsentscheidung des Gemeindevorstandes der Gemeinde X vom 27,11.2013 und den Abbruchbescheid vom 29.10.2013 (im Bescheid irrtümlich mit 29.11.2013 datiert) wegen absoluter Nichtigkeit ersatzlos aufheben.“Die Behörde möge die Berufungsentscheidung des Gemeindevorstandes der Gemeinde römisch zehn vom 27,11.2013 und den Abbruchbescheid vom 29.10.2013 (im Bescheid irrtümlich mit 29.11.2013 datiert) wegen absoluter Nichtigkeit ersatzlos aufheben.“ Der Akt wurde von der Tiroler Landesregierung dem Landesverwaltungsgericht Tirol zuständigkeitshalber übermittelt. In der Folge erging seitens des Landesverwaltungsgerichtes Tirol das Schreiben vom 13.01.2014 an die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin, welches folgenden Inhalt aufweist: „Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt! Sie haben in Rechtsvertretung von Frau G O Vorstellung gegen die Berufungsentscheidung des Gemeindevorstandes der Gemeinde Iselsberg–Stronach vom 27.1.2013, Zahl ***-*, erhoben. Gem Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG ist die Zuständigkeit zur Weiterführung des Verfahrens auf das Landesverwaltungsgericht Tirol übergegangen, wobei die eingebrachte Vorstellung nunmehr als Beschwerde anzusehen ist.Gem Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG ist die Zuständigkeit zur Weiterführung des Verfahrens auf das Landesverwaltungsgericht Tirol übergegangen, wobei die eingebrachte Vorstellung nunmehr als Beschwerde anzusehen ist. Mit der vorgenannten Berufungsentscheidung wird die Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 29.1.2013 (richtig 29.10.2013), Zahl ***-*, als verspätet zurückgewiesen.Mit der vorgenannten Berufungsentscheidung wird die Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde römisch zehn vom 29.1.2013 (richtig 29.10.2013), Zahl ***-*, als verspätet zurückgewiesen. Daher ist die mit der vorher genannten Berufungsentscheidung festgestellte Verspätung der Berufung Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Die nunmehr als Beschwerde zu qualifizierende Vorstellung enthält keine Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit der vorgenannten Berufungsentscheidung stützt, mit der die Verspätung der Berufung festgestellt wurde.

§ 9Abs 1 Z 3 Vw

GVG iVm § 17 VwGVG und § 13 Abs 3 AVG werden Sie daher aufgefordert, binnen 2 Wochen ab Zustellung dieses Schreibens schriftlich diesen Mangel der Beschwerde zu beheben.

Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG und Paragraph 13, Absatz 3, AVG werden Sie daher aufgefordert, binnen 2 Wochen ab Zustellung dieses Schreibens schriftlich diesen Mangel der Beschwerde zu beheben. Sollte diesem Auftrag nicht fristgerecht entsprochen werden, wird Ihre Beschwerde zurückgewiesen werden. Abschließend wird noch darauf hingewiesen, dass zur Abänderung und Behebung von Bescheiden von Amtswegen (§ 68 AVG) keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes besteht.Abschließend wird noch darauf hingewiesen, dass zur Abänderung und Behebung von Bescheiden von Amtswegen (Paragraph 68, AVG) keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes besteht. Mit freundlichen Grüßen Landesverwaltungsgericht Tirol Ing. Mag. Herbert Peinstingl (Richter)“ Dieses Schreiben blieb unbeantwortet. Beweis wurde weiters aufgenommen durch Einsichtnahme in den erst- und zweitinstanzlichen Akt. II. Rechtliche Erwägungen:römisch zwei. Rechtliche Erwägungen:

§ 151

Abs 51 Abs 8 B-VG geht unter anderem die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit dem Ablauf des 31.12.2013 bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Art 119a Abs 5) auf die Verwaltungsgerichte über.

Paragraph 151, Absatz 51, Absatz 8, B-VG geht unter anderem die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit dem Ablauf des 31.12.2013 bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Artikel 119 a, Absatz 5,) auf die Verwaltungsgerichte über. Deshalb hat das Landesverwaltungsgericht Tirol über die Vorstellung zu entscheiden, wobei diese Vorstellung nunmehr als Beschwerde zu betrachten ist. Mit dem angefochtenen Bescheid des Gemeindevorstandes wurde die Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters als verspätet zurückgewiesen. Aus der nunmehr als Beschwerde zu qualifizierenden Vorstellung kann nicht entnommen werden, weshalb die Beschwerdeführerin davon ausgeht, dass der Gemeindevorstand zu Unrecht von einer Verspätung der Berufung ausgegangen ist. Vielmehr wird argumentiert, dass der Abbruchbescheid des Bürgermeisters vom 29.10.2013 (im Bescheid irrtümlich mit 29.11.2013 datiert) als auch der Bescheid des Gemeindevorstandes vom 27.11.2013 wegen absoluter Nichtigkeit ersatzlos aufzuheben sind. Mit dem oben genannten Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes in Tirol vom 13.01.2014 wurde der rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass sich aus der Vorstellung nicht ergibt, weshalb die Berufung nicht verspätet gewesen sein soll. Insofern ist das von der Beschuldigten ergriffene Rechtsmittel – soweit es sich gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde X vom 27.11.2013 richtet - nicht begründet, da die Rechtzeitigkeit der Berufung nicht im Ansatz behauptet wird.Insofern ist das von der Beschuldigten ergriffene Rechtsmittel – soweit es sich gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde römisch zehn vom 27.11.2013 richtet - nicht begründet, da die Rechtzeitigkeit der Berufung nicht im Ansatz behauptet wird. Im Übrigen sind die in der Beschwerde gestellten Anträge an das Landesverwaltungsgericht Tirol schon deshalb unzulässig, zumal zur Abänderung und Behebung von Bescheiden von Amts wegen (§ 68 AVG) eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes nicht besteht (vgl § 17 VwGVG).Im Übrigen sind die in der Beschwerde gestellten Anträge an das Landesverwaltungsgericht Tirol schon deshalb unzulässig, zumal zur Abänderung und Behebung von Bescheiden von Amts wegen (Paragraph 68, AVG) eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes nicht besteht vergleiche Paragraph 17, VwGVG). Die Spruchkorrektur war erforderlich, da der Gemeindevorstand, sohin die zuständige Berufungsbehörde und nicht die Erstbehörde (Bürgermeister) im Rahmen einer Berufungsvorentscheidung entschieden hat, weshalb als Rechtsgrundlage § 64a Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG ausscheidet.Die Spruchkorrektur war erforderlich, da der Gemeindevorstand, sohin die zuständige Berufungsbehörde und nicht die Erstbehörde (Bürgermeister) im Rahmen einer Berufungsvorentscheidung entschieden hat, weshalb als Rechtsgrundlage Paragraph 64 a, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG ausscheidet. III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch drei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. IV. Gebührenrechtlicher Hinweis:römisch vier. Gebührenrechtlicher Hinweis: Für die Vergebührung der Beschwerde sind Euro 14,30 bei der Gemeinde X zu entrichten. Dieser Betrag ist binnen zwei Wochen nach Erhalt des Zahlscheines einzuzahlen.Für die Vergebührung der Beschwerde sind Euro 14,30 bei der Gemeinde römisch zehn zu entrichten. Dieser Betrag ist binnen zwei Wochen nach Erhalt des Zahlscheines einzuzahlen. Landesverwaltungsgericht Tirol Ing. Mag. Herbert Peinstingl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.32.0166.2

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.