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{'item': 'LVwG-2013/19/3199-3'}

Obsah (7)§ 50§ 45§ 64§ 25aArt 151§ 3§ 5

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum12.02.2014 GeschäftszahlLVwG-2013/19/3199-3 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin

§ 50Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) iVm § 3 Abs 7 Z 2 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) wird der Beschwerde insoferne Folge gegeben, als 1.

Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 7, Ziffer 2, Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) wird der Beschwerde insoferne Folge gegeben, als a) hinsichtlich der Spruchpunkte 1. und 2. des angefochtenen Straferkenntnisses

§ 45Abs 1 Z 4 i

Vm Abs 1 zweiter Satz Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) von der Fortführung des Strafverfahrens abgesehen und Herrn B D unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens eine Ermahnung erteilt wird, und a) hinsichtlich der Spruchpunkte 1. und 2. des angefochtenen Straferkenntnisses

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz eins, zweiter Satz Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) von der Fortführung des Strafverfahrens abgesehen und Herrn B D unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens eine Ermahnung erteilt wird, und b) die Geldstrafe zu Spruchpunkt 3. des angefochtenen Straferkenntnisses auf Euro 200,00, Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden, herabgesetzt wird. Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde

§ 64Abs 1 und 2 VSt

G mit Euro 20,00 neu bestimmt.Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde

Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG mit Euro 20,00 neu bestimmt. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision, im Fall der Nichtzulassung der Revision nur außerordentliche Revision, an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Gegen Entscheidungen

§ 25aAbs 4 Vw

GG ist lediglich die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, zulässig. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen.Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision, im Fall der Nichtzulassung der Revision nur außerordentliche Revision, an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Gegen Entscheidungen

Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist lediglich die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, zulässig. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen. Die Beschwerde bzw die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Vorbemerkungen:römisch eins. Vorbemerkungen: Einleitend ist festzuhalten, dass

Art 151

Abs 51 Z 8 B-VG die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern aufgelöst wurden. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei den Unabhängigen Verwaltungssenaten anhängigen Verfahren geht

der zitierten Verfassungsbestimmung auf die Verwaltungsgerichte über.

§ 3Abs 7 Z 2 Vw

Gbk-ÜG können die mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei den unabhängigen Verwaltungsbehörden anhängigen Verfahren von den Verwaltungsgerichten weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitglieds der unabhängigen Verwaltungsbehörde gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters eines Verwaltungsgerichtes gehört und es sich um denselben Organwalter handelt. Diese Voraussetzungen liegen im gegenständlichen Fall vor.Einleitend ist festzuhalten, dass

Artikel 151

, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern aufgelöst wurden. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei den Unabhängigen Verwaltungssenaten anhängigen Verfahren geht

der zitierten Verfassungsbestimmung auf die Verwaltungsgerichte über.

Paragraph 3, Absatz 7, Ziffer 2, VwGbk-ÜG können die mit Ablauf des

  1. Dezember 2013 bei den unabhängigen Verwaltungsbehörden anhängigen Verfahren von den Verwaltungsgerichten weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitglieds der unabhängigen Verwaltungsbehörde gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters eines Verwaltungsgerichtes gehört und es sich um denselben Organwalter handelt. Diese Voraussetzungen liegen im gegenständlichen Fall vor. II. Verfahrensgang:römisch zwei. Verfahrensgang: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer Folgendes zur Last gelegt: „Tatzeit: 1.) 26.05.2011 -31.05.2011 2.) 26.05.2011 -31.05.2011 3.) 28.04.2011 -31.05.2011 Tatort: 1.) A 2.) A 3.) A, Stall 2 (alter Schweinestall) bzw auf der Weidefläche Tiere: 1.) - 3.) Schafe 1.) Sie haben es als für die Betreuung und Versorgung zuständige Person der oben angeführten Schafe zumindest bis zum 31.05.2011, trotz Aufforderung durch den Amtstierarzt der ho. Behörde, Dr. X Y, am 26.05.2011 in A unterlassen, Aufzeichnungen über Behandlungen des Schafbestandes zu führen.1.) Sie haben es als für die Betreuung und Versorgung zuständige Person der oben angeführten Schafe zumindest bis zum 31.05.2011, trotz Aufforderung durch den Amtstierarzt der ho. Behörde, Dr. römisch zehn Y, am 26.05.2011 in A unterlassen, Aufzeichnungen über Behandlungen des Schafbestandes zu führen. 2.) Sie haben es als für die Betreuung und Versorgung zuständige Person der oben angeführten Schafe zumindest am 31.05.2011, trotz Aufforderung durch den Amtstierarzt der ho. Behörde, Dr. X Y, am 26.05.2011 in A unterlassen, bei einer amtstierärztlichen Kontrolle ein Bestandsregister vorzulegen.2.) Sie haben es als für die Betreuung und Versorgung zuständige Person der oben angeführten Schafe zumindest am 31.05.2011, trotz Aufforderung durch den Amtstierarzt der ho. Behörde, Dr. römisch zehn Y, am 26.05.2011 in A unterlassen, bei einer amtstierärztlichen Kontrolle ein Bestandsregister vorzulegen. 3.) Sie haben es als für die Betreuung und Versorgung zuständige Person der oben angeführten Schafe trotz Aufforderung durch den Amtstierarzt der ho. Behörde, Dr. X Y, am 28.04.2011 bis zumindest 26.05.2011 unterlassen, die spitzen und schneidenden Gegenstände nicht vollständig im Stall 2 (alter Schweinestall) bzw. auf der Weidefläche bis zum 31.05.2011 zu entfernen. Die Tiere befanden sich zum Zeitpunkt der tierärztlichen Kontrolle in einem schlechten Ernährungszustand. Die Klauen von einigen Schafen waren nicht geputzt und einige Schafe zeigten Lahmheit aufgrund der fehlenden Klauenpflege. Dadurch haben Sie die Unterbringung, Versorgung und Pflege der von Ihnen gehaltenen Schafe, insbesondere deren bedarfsgerechte Fütterung und Tränkung sowie deren fachgerechte Klauenpflege derart vernachlässigt, dass den Schafen Schmerzen, Leiden und Schäden zugefügt worden sind.“3.) Sie haben es als für die Betreuung und Versorgung zuständige Person der oben angeführten Schafe trotz Aufforderung durch den Amtstierarzt der ho. Behörde, Dr. römisch zehn Y, am 28.04.2011 bis zumindest 26.05.2011 unterlassen, die spitzen und schneidenden Gegenstände nicht vollständig im Stall 2 (alter Schweinestall) bzw. auf der Weidefläche bis zum 31.05.2011 zu entfernen. Die Tiere befanden sich zum Zeitpunkt der tierärztlichen Kontrolle in einem schlechten Ernährungszustand. Die Klauen von einigen Schafen waren nicht geputzt und einige Schafe zeigten Lahmheit aufgrund der fehlenden Klauenpflege. Dadurch haben Sie die Unterbringung, Versorgung und Pflege der von Ihnen gehaltenen Schafe, insbesondere deren bedarfsgerechte Fütterung und Tränkung sowie deren fachgerechte Klauenpflege derart vernachlässigt, dass den Schafen Schmerzen, Leiden und Schäden zugefügt worden sind.“ Der Beschwerdeführer habe dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
  2. § 21 Abs 1 TSchG iVm § 38 Abs 3 TSchG
  3. Paragraph 21, Absatz eins, TSchG in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz 3, TSchG
  4. § 19 Abs 1 Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009 iVm § 19 Abs 4 Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009 iVm § 63 Abs 1 lit c iVm § 64 Tierseuchengesetz
  5. Paragraph 19, Absatz eins, Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009 in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz 4, Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009 in Verbindung mit Paragraph 63, Absatz eins, Litera c, in Verbindung mit Paragraph 64, Tierseuchengesetz
  6. § 5 Abs 1 TSchG iVm § 5 Abs 2 Z 10 und 13 TSchG iVm § 12 Abs 1 TSchG iVm § 13 Abs 2 TSchG iVm Punkt 2.6 der Anlage 3 der ersten Tierhaltungsverordnung iVm Punkt 2.
  7. der Anlage 3 der ersten Tierhaltungsverordnung iVm § 38 Abs 1 TSchG iVm § 38 Abs 3 TSchG
  8. Paragraph 5, Absatz eins, TSchG in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 10 und 13 TSchG in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz eins, TSchG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 2, TSchG in Verbindung mit Punkt 2.6 der Anlage 3 der ersten Tierhaltungsverordnung in Verbindung mit Punkt 2.
  9. der Anlage 3 der ersten Tierhaltungsverordnung in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz eins, TSchG in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz 3, TSchG Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurden über den Beschuldigten Geldstrafen in der Höhe von jeweils Euro 500,00 verhängt und wurde er zu einem Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens verpflichtet. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und ergänzte diese mit Schreiben vom 13.11.2013 wie folgt: „Vorbereitender Schriftsatz zur mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren am 18.11.2013 Da ich in der Verhandlung am 18.11.2013 in Folge der Einnahme von Medikamenten vermutlich mit Sprach-und Konzentrationsschwierigkeiten zu kämpfen haben werde, versuche ich in diesem Schriftsatz die Gründe für meine Berufung darzulegen. 1.) Aufzeichnungen über tierärztliche Schafbehandlung Im Straferkenntnis vom 25.6.2013 werde ich wegen einer Verwaltungsübertretung nach §38 Abs.3 TSchG zu einer Strafe von 500 Euro bzw. 5 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt. Da ich über ein Monatseinkommen von 300 Euro verfüge, halte ich diese Strafe für nicht angemessen und unverhältnismäßig und ersuche daher um Herabsetzung der Strafe. Dazu möchte ich ausführen, dass es jedes Jahr nur eine tierärztliche Behandlung in meinem Schafbestand (nämlich die Impfung gegen Räude, Entwurmung, Klauenfäule) gegeben hat, die immer durch Dr. V durchgeführt wurde. Ich habe dies dem Amtstierarzt Dr. Y im Beisein meiner Lebensgefährtin F U auch mitgeteilt, was dieser auch sofort mittels eines Telefongespräches mit Dr. V überprüfte, in dem Dr. V telefonisch bestätigte, dass die tierärztliche Behandlung stattgefunden hat. Richtig ist, dass mich Dr. Y am 26.5.2011 aufforderte diese Bestätigung bei der Nachkontrolle am 31.05.2011 vorzulegen. Im Straferkenntnis vom 25.6.2013 werde ich wegen einer Verwaltungsübertretung nach §38 Absatz 3, TSchG zu einer Strafe von 500 Euro bzw. 5 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt. Da ich über ein Monatseinkommen von 300 Euro verfüge, halte ich diese Strafe für nicht angemessen und unverhältnismäßig und ersuche daher um Herabsetzung der Strafe. Dazu möchte ich ausführen, dass es jedes Jahr nur eine tierärztliche Behandlung in meinem Schafbestand (nämlich die Impfung gegen Räude, Entwurmung, Klauenfäule) gegeben hat, die immer durch Dr. römisch fünf durchgeführt wurde. Ich habe dies dem Amtstierarzt Dr. Y im Beisein meiner Lebensgefährtin F U auch mitgeteilt, was dieser auch sofort mittels eines Telefongespräches mit Dr. römisch fünf überprüfte, in dem Dr. römisch fünf telefonisch bestätigte, dass die tierärztliche Behandlung stattgefunden hat. Richtig ist, dass mich Dr. Y am 26.5.2011 aufforderte diese Bestätigung bei der Nachkontrolle am 31.05.2011 vorzulegen. Aus diesem Grund habe ich auch meine Tochter M U zu Dr. V geschickt diese Bestätigung zu holen, was jedoch in Folge eines Missverständnisses in Bezug auf den Hinterlegungsort am Wochenende nicht mehr gelang. Da ich bei der Nachkontrolle am 31.05.2011 um 8 Uhr morgens selbst nicht anwesend war ( ich war zu dieser Zeit in I ein Ersatzteil für den Bagger zu besorgen), da ich den Amtstierarzt erst um 13 Uhr erwartete, konnte ich deshalb diese Bestätigung auch nicht eventuell noch selbst besorgen.Aus diesem Grund habe ich auch meine Tochter M U zu Dr. römisch fünf geschickt diese Bestätigung zu holen, was jedoch in Folge eines Missverständnisses in Bezug auf den Hinterlegungsort am Wochenende nicht mehr gelang. Da ich bei der Nachkontrolle am 31.05.2011 um 8 Uhr morgens selbst nicht anwesend war ( ich war zu dieser Zeit in römisch eins ein Ersatzteil für den Bagger zu besorgen), da ich den Amtstierarzt erst um 13 Uhr erwartete, konnte ich deshalb diese Bestätigung auch nicht eventuell noch selbst besorgen. 2.) Bestandsverzeichnis Auch die Strafe von 500 Euro bzw. 5 Tage Ersatzfreiheitsstrafe wegen der Übertretung nach § 64 TSG finde ich - in Hinblick auf mein niedriges Einkommen - nicht angemessen.Auch die Strafe von 500 Euro bzw. 5 Tage Ersatzfreiheitsstrafe wegen der Übertretung nach Paragraph 64, TSG finde ich - in Hinblick auf mein niedriges Einkommen - nicht angemessen. Dazu möchte ich ausführen, dass in Folge einer Generalsanierung des Wohnhauses, die ich wegen Einsturzgefahr sofort zu tätigen hatte, am Hof chaotische Zustände herrschten und ich deshalb das Bestandsverzeichnis nicht mehr auffinden konnte. Da ich jedoch über ein Verzeichnis der Ohrmarkennummern verfügte, welches ich jedes Jahr vor dem Almauftrieb erstellte, hätte ich natürlich ein neues Bestandverzeichnis anfertigen können, was mir aber in der Hektik der damaligen Situation nicht einfiel. 3.) Tierhaltung Auch die Strafe von 500 Euro bzw. 5 Tage Ersatzfreiheitsstrafe wegen der Übertretung nach §38 Abs. 1 und 3 TschG halte ich für unverhältnismäßig hoch und ersuche um Herabsetzung, da die vorgehaltenen Tatbestände zum Einen gar nicht und zum Anderen nicht in dieser von Dr. Y krassen beschriebenen Form vorgelegen sind und auch zumindest zum Teil die Verfolgungsverjährung eingetreten ist. Im Punkt 3 haltet mir Dr. Y vor, dass ich die „spitzen, schneidenden Gegenstände“ nicht vollständig im Stall bzw. auf der Weidefläche bis zum 31.05.2011 entfernt hätte. Dazu möchte ich bemerken, dass es sich bei den Aufstallungsstangen im alten Schweinestall um keine „spitzen und schneidenden Gegenstände“ handelt, da deren Kanten abgerundet sind und diese Stangen 1 m hoch sind.Auch die Strafe von 500 Euro bzw. 5 Tage Ersatzfreiheitsstrafe wegen der Übertretung nach §38 Absatz eins und 3 TschG halte ich für unverhältnismäßig hoch und ersuche um Herabsetzung, da die vorgehaltenen Tatbestände zum Einen gar nicht und zum Anderen nicht in dieser von Dr. Y krassen beschriebenen Form vorgelegen sind und auch zumindest zum Teil die Verfolgungsverjährung eingetreten ist. Im Punkt 3 haltet mir Dr. Y vor, dass ich die „spitzen, schneidenden Gegenstände“ nicht vollständig im Stall bzw. auf der Weidefläche bis zum 31.05.2011 entfernt hätte. Dazu möchte ich bemerken, dass es sich bei den Aufstallungsstangen im alten Schweinestall um keine „spitzen und schneidenden Gegenstände“ handelt, da deren Kanten abgerundet sind und diese Stangen 1 m hoch sind. Trotzdem habe ich diese Aufstallungsstangen mit Schaumgummi umwickelt, um so den Vorstellungen des Amtstierarztes zu entsprechen. Möglicherweise ist der Schaumgummi bei einer- maximal 2 Stangen- von den Schafen heruntergescheuert worden, da sie es gewohnt waren selbige als „Kratzstangen“ zu benutzen. Ich möchte darauf hinweisen, dass sich in den letzten 20 Jahren niemals ein Schaf an einer solchen Aufstallungsstange verletzt hat und auch andere Tierärzte - auch der vorhergehende Amtstierarzt - diese Aufstallungsstangen nicht beanstandet haben. Zu dem Vorhalt des Amtstierarztes, dass ich die schneidenden Gegenstände (Dr. Y meint vermutlich die landwirtschaftlichen Maschinen) auf der „Weidefläche“ nicht entfernt hätte, möchte ich bemerken, dass es sich bei dieser Fläche niemals um eine Weidefläche gehandelt hat und sich die Schafe auf dieser Fläche bereits nach der ersten Kontrolle nicht mehr aufgehalten habe. Bereits nach der ersten Kontrolle am 28.04.2013 habe ich mit der Entmistung des alten Rinderstalles begonnen und einen Bagger zu Hilfe genommen, der genau am Eingangstor dieser Fläche platziert wurde und dieses Tor deshalb zu Gänze entfernt werden musste und so die Schafe auf dieser Fläche auch nicht mehr gehalten werden konnten. Trotzdem habe ich so gut als möglich die „spitzen“ Gegenstände auf dieser Fläche entfernt bzw. bedeckt, obwohl ich selbst dies nicht für notwendig gehalten hätte. Bei einer der Kontrollen habe ich Dr. Y die wirkliche Weidefläche gezeigt, die sich hinter dem Wohnhaus befindet und ca. 2 ha. groß ist. Ich wollte damit auch dem Amtstierarzt beweisen, dass die Tiere durchaus artgerecht gefüttert wurden, was die abgegraste Wiese wohl auch zeigte. Ich kann mich erinnern, dass Dr. Y dies auch zur Kenntnis nahm und notierte. Der Amtstierarzt hätte wohl kaum Tiere weiterhin auf dem Hof gelassen, wenn er diese Weidefläche nicht gesehen hätte. Zum vorgeworfenen schlechten Ernährungszustand der Schafe möchte ich ausführen, dass dies zum Teil wohl auf einige Schafe bei der ersten Kontrolle zugetroffen hat, sich dieser Zustand in den darauffolgenden Wochen jedoch zweifelsohne deutlich verbesserte und normalisierte. Einzig bei zwei bzw. drei Schafen hat sich die Verbesserung des Ernährungszustandes deshalb verzögert, weil ich ihnen möglicherweise zu viel Korn zum Fressen gegeben habe, was zu einer Fehlgehrung bei ihnen führte und deren Erholung deutlich verzögerte. Zum Vorwurf der mangelnden Schafschur bzw. mangelnden Klauenpflege möchte ich darauf hinweisen, dass ich jedes Jahr die Schafe vor dem Almauftrieb geschert und die Klauen geputzt habe; so auch in diesem Jahr. Bereits bei der ersten Kontrolle war ich dabei die Schafe zu scheren und die Klauen zu putzen. Dass sich dies über mehrere Wochen hingezogen hat, ist auf meine Überforderung durch die Gesamtsituation (die ich noch näher schildern werde) und auf meinen damaligen Gesundheitszustand, der mir zu dem Zeitpunkt allerdings nicht so bewusst war, zurückzuführen. Allerdings waren bei der letzten Kontrolle am 31.05.2011 alle Schafe geschert und alle Klauen geputzt. Eine fehlende Schafschur wurde bei der Kontrolle am 26.05.2011 auch nicht beanstandet. Bei der Kontrolle am 31.05.2011 sind möglicherweise 2 Schafe gehinkt, da ich beim Klauenschnitt vielleicht etwas zu viel weggeschnitten hatte. Zum Vorwurf, dass ich bei der Nachkontrolle am 31.05.2011 zum Zeitpunkt der Erhebung um 8 Uhr morgens den Schafen weder Futter noch Wasser angeboten hätte, möchte ich darauf hinweisen, dass ich die Schafe kurz vor 8 Uhr von der Weide zurückgeholt hatte und sie deshalb wohl kaum weder durstig noch hungrig waren. Ich bin dann übereilt nach I gefahren um Ersatzteile für den kaputten Bagger zu besorgen, da ich unbedingt vor Eintreffen des Amtstierarztes den Stall vollständig entmistet haben wollte und ich aufgrund des Treffens vom 26.05.2001 den Amtstierarzt erst um 13 Uhr erwartete. Ich hatte dann auch meine Lebensgefährtin angerufen, dass sie die Fütterung und Tränkung der Tiere besorgen möge, wo sie mir dann allerdings mitteilte, dass die amtstierärztliche Kontrolle bereits stattgefunden hatte. Aus diesem Vorfall herzuleiten, dass eine bedarfsgerechte Tränkung und Fütterung der Schafe nicht stattgefunden hat, halte ich für nicht gerechtfertigt. Ich habe in dieser Zeit beinahe täglich die Schafe bereits um 5 Uhr morgens auf die Weide geführt, weil sie sich zu dieser Tageszeit am ehesten nicht von meiner eigenen Weide entfernten (Beweis: Tochter M U und L U, die mir dabei oft halfen). Eine fehlende Schafschur wurde bei der Kontrolle am 26.05.2011 auch nicht beanstandet. Bei der Kontrolle am 31.05.2011 sind möglicherweise 2 Schafe gehinkt, da ich beim Klauenschnitt vielleicht etwas zu viel weggeschnitten hatte. Zum Vorwurf, dass ich bei der Nachkontrolle am 31.05.2011 zum Zeitpunkt der Erhebung um 8 Uhr morgens den Schafen weder Futter noch Wasser angeboten hätte, möchte ich darauf hinweisen, dass ich die Schafe kurz vor 8 Uhr von der Weide zurückgeholt hatte und sie deshalb wohl kaum weder durstig noch hungrig waren. Ich bin dann übereilt nach römisch eins gefahren um Ersatzteile für den kaputten Bagger zu besorgen, da ich unbedingt vor Eintreffen des Amtstierarztes den Stall vollständig entmistet haben wollte und ich aufgrund des Treffens vom 26.05.2001 den Amtstierarzt erst um 13 Uhr erwartete. Ich hatte dann auch meine Lebensgefährtin angerufen, dass sie die Fütterung und Tränkung der Tiere besorgen möge, wo sie mir dann allerdings mitteilte, dass die amtstierärztliche Kontrolle bereits stattgefunden hatte. Aus diesem Vorfall herzuleiten, dass eine bedarfsgerechte Tränkung und Fütterung der Schafe nicht stattgefunden hat, halte ich für nicht gerechtfertigt. Ich habe in dieser Zeit beinahe täglich die Schafe bereits um 5 Uhr morgens auf die Weide geführt, weil sie sich zu dieser Tageszeit am ehesten nicht von meiner eigenen Weide entfernten (Beweis: Tochter M U und L U, die mir dabei oft halfen). Zum Befund vom 20.04.2011 möchte ich darauf hinweisen, dass sich die Schafe einzig und allein zur Fütterung im Rinderstall befanden („***") und der alte Schweinestall selbstverständlich schon lange als Schafstall adaptiert und als solcher benutzt war. Dass bei der Kontrolle am 20.04.2011 der Ernährungszustand bei einigen Schafen schlecht war, wird nicht bestritten; es ist dies zurückzuführen auf die katastrophale finanzielle Situation in der ich mich damals befand, die mich immer an einem schnellen Handeln hinderte. So war beispielsweise mein Motormäher nach einer Reparatur von über 700 Euro immer noch nicht betriebsbereit (für eine erneute Reparatur fehlte das Geld); dies stellte die Hauptursache für meinen Engpass an qualitativ gutem Futtermittel dar. Auch war ich gezwungen den Heustadel zum Teil zur Unterbringung von Möbeln und Baumaterialien zu verwenden, was zu chaotischen Zuständen führte. Da meine Lebensgefährtin und ich zur gleichen Zeit unser Enkelkind in Obsorge übernehmen wollten, hatten wir die Überprüfung der Wohnverhältnisse durch die Jugendwohlfahrt zu erwarten und mussten deshalb das alte Bauernhaus in einen entsprechenden Zustand bringen, was nur mit einem großen, finanziellen Aufwand und einem großen Arbeitsaufwand möglich war. Dazu kamen noch meine gesundheitlichen Probleme, die allerdings erst im Nachhinein festgestellt wurden und die Erkrankung meiner Lebensgefährtin. Mir vorzuwerfen ist möglicherweise, dass ich in dieser Situation die Schafhaltung nicht früher aufgegeben habe, wie es meine Lebensgefährtin auch immer wollte. Dieser Schritt war für mich nach 20-jähriger Schafhaltung nicht so leicht durchzuführen. Da Dr. Y mich eigentlich nie darauf aufmerksam machte, dass er mich anzeigen würde, habe ich auch keine Beweissicherung vorgenommen, was mich nunmehr in eine sehr schwierige Beweissituation bringt und ich nur mit den Zeugenaussagen meiner Kinder dienen kann.“ I. Sachverhalt:römisch eins. Sachverhalt: Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde sowie durch Einvernahme des Beschwerdeführers und des veterinärmedizinischen Amtssachverständigen. Dieser hat im erstinstanzlichen Verfahren folgendes Gutachten abgegeben: „I. S A C H V E R H A L T„I. S A C H römisch fünf E R H A L T Aufgrund von diversen Hinweisen, dass die Schafhaltung des oa. Tierhalters laufend hochgradig vernachlässigt würde, wurde vom Amtstierarzt der Bezirkshauptmannschaft Y am 20.04.2011, 11.00 Uhr, eine unangekündigte Kontrolle der ggst. Schafhaltung durchgeführt. Dabei wurde festgestellt, dass die Mindestanforderungen an eine tiergerechte Schafhaltung in mehreren Punkten nicht eingehalten werden. In der Folge wurde mit dem Tierhalter vereinbart, dass bis zum 27.04.2011 alle Schafe zu scheren und sofort umzustallen sind. Am 28.04.2011 wurde eine Nachkontrolle vorgenommen und mit dem Tierhalter eine weitere Frist bis zum 15.05.2011 zur Abstellung der festgestellten Mängel vereinbart. Am 13.05.2011 wurde der Amtstierarzt um eine Verlängerung der Frist ersucht. Am 26.05.2011 wurde ein weiterer Betriebsbesuch durchgeführt. Am 31.05.2011 um 07:30 wurde dann gemeinsam mit dem Bürgermeister Dr. A eine weitere Nachkontrolle vorgenommen. Bei der Erhebung am 31.05.2011 wurden in bestimmten Punkten unveränderte Zustände vorgefunden (Ernährungszustand der Herde mit wenigen Ausnahmen schlecht). Ein Bestandsverzeichnis konnte der Tierhalter nicht vorweisen. II . B E F U N Drömisch zwei . B E F U N D A) Befund der ersten Erhebung am 20.04.2011: 1) Tierbestand Der Tierbesitzer hält zum Zeitpunkt der Erhebung insgesamt 24 Schafe. 2) Unterbringung der Tiere Die Schafe waren zum Zeitpunkt der Erhebung im Stall 1 (alter Rinderstall) untergebracht. Der Boden war mit einer ca. 50 bis 150 cm hohen Mistdecke bedeckt, trockene Einstreu fehlte vollkommen. 3) Versorgung der Tiere Die Schafe wurden schon längere Zeit nicht mehr geschoren. 4) Untersuchung der Tiere Ernährungszustand: durchwegs schlecht bei allen Schafen; Pflegezustand: Stallklauen beim Großteil der Schafe Pathologische Befunde: schlechter bis kachektischer Ernährungszustand bei den Schafen, 5) Anweisungen an den Tierhalter Der Tierhalter wurde über die festgestellten Mängel aufgeklärt und es wurde ihm aufgetragen, die Schafe in den Stall 2 (alter Schweinestall) umzutreiben und den Stall 1 auszumisten. Weiters müssen die Schafe geschoren, die Klauen geputzt und eine artgerechte Fütterung gewährleistet werden. Die Nachkontrolle am 28.04 2011 hat folgendes ergeben: Schafe wurden vom Stall 1 (alter Rinderstall) in den angrenzenden Stall 2 (alter Schweinestall) umgetrieben. Nur die Hälfte der Schafe wurden geschoren und die Klauen geputzt. Es wurde angemerkt, dass die scharfkantigen Gegenstände, die für die Schafe eine Verletzungsgefahr darstellen, im Stall 2 und in der eingezäunten Weidefläche entfernt werden müssen. Der Tierhalter wurde auf die noch immer bestehenden Mängel hingewiesen und eine neuerliche Frist bis spätestens 15.05.2011 gesetzt. B) Befund der Erhebung am 26.05.2011 Aufzeichnungen über Behandlungen des Bestandes, sowie ein Bestandsregister konnten nicht vorgelegt werden. Spitze bzw. schneidende Gegenstände wurden immer noch nicht vollständig im Stall 2 bzw. auf der Weidefläche entfernt. Die Tiere waren in einem schlechten Ernährungszustand. Die Klauen von einigen Schafen waren nicht geputzt und einige Schafe zeigten Lahmheiten aufgrund der fehlenden Klauenpflege. C) Befund der Erhebung am 31.05.2011 1) Versorgung der Tiere Zum Zeitpunkt der Erhebung war den Schafen weder Futter (Heu) noch Wasser angeboten. Nur ein Teil der Schafe wurde geschoren. 2) Untersuchung der Tiere Ernährungszustand: schlecht Pathologische Befunde: schlechter Ernährungszustand bei den Schafen, 3) Anweisungen an den Tierhalter Der Tierbesitzer wurde über die festgestellten Mängel aufgeklärt und es wurde ihm aufgetragen, eine artgemäße Fütterung und Pflege der Schafe zu gewährleisten und den Stall 1 über den Sommer auszuweißeln und vollständig zu entmisten. Die herumliegenden Gegenstände auf der Weidefläche, die immer noch eine Gefahr für die Tiere darstellen, müssen entfernt werden. Ebenso sind die verpflichtenden Aufzeichnungen (Bestandsregister, Dokumentation der Behandlung) zu führen.“ Diesen gutachterlichen Ausführungen ist der Beschwerdeführer nicht entgegen getreten. Diesem wurde vom veterinärmedizinischen Amtssachverständigen jedoch anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung auch ausdrücklich konzediert, dass er sich im Rahmen des ihm Möglichen um das Wohlbefinden der von ihm gehaltenen Schafe seit der am 28.04.2011 durchgeführten Kontrolle bemüht habe und der damals festgestellte schlechte Ernährungszustand der Schafe nicht innerhalb kurzer Zeit behebbar sei. II. Rechtsgrundlagen:römisch zwei. Rechtsgrundlagen:
  10. Tierschutzgesetz - TSchG, BGBl I Nr 118/2004 idF des Gesetzes BGBl I Nr 80/2010:
  11. Tierschutzgesetz - TSchG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 118 aus 2004, in der Fassung des Gesetzes BGBl römisch eins Nr 80/2010: „§ 38.

(1)Absatz eins,Wer 1.Ziffer eins einem Tier entgegen § 5 Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zufügteinem Tier entgegen Paragraph 5, Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zufügt … begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 7 500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 15 000 Euro zu bestrafen. (…)
(3)Absatz 3,Wer außer in den Fällen der Abs 1 und 2 gegen §§ 5, 8a, 9, 11 bis 32, 36 Abs 2 oder 39 oder gegen auf diese Bestimmungen gegründete Verwaltungsakte verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 3 750 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 7 500 Euro zu bestrafen.Wer außer in den Fällen der Absatz eins und 2 gegen Paragraphen 5, 8 a, 9, 11 bis 32, 36 Absatz 2, oder 39 oder gegen auf diese Bestimmungen gegründete Verwaltungsakte verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 3 750 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 7 500 Euro zu bestrafen. (…)“ 2. Tierseuchengesetz - TSG, RGBl Nr 177/1909 idF des Gesetzes BGBl I Nr 36/2008:2. Tierseuchengesetz - TSG, RGBl Nr 177 aus 1909, in der Fassung des Gesetzes BGBl römisch eins Nr 36/2008: „Strafvorschriften. § 63.Paragraph 63,
(1)Absatz eins,Wer a)Litera a es unterlässt, eine Anzeige zu erstatten, die ihm nach diesem Bundesgesetz oder nach den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Anordnungen obliegt; oder b)Litera b bei Ausstellung von Ursprungsbescheinigungen die Unwahrheit bezeugt; oder c)Litera c den Vorschriften der §§ 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 15a, 19, 20, 22, 24, 31a, 32 und 42 lit. a bis f oder den auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Anordnungen zuwiderhandelt; oderden Vorschriften der Paragraphen 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 15 a, 19, 20, 22, 24, 31 a, 32 und 42 Litera a bis f oder den auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Anordnungen zuwiderhandelt; oder d)Litera d den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Anordnungen über Schutzimpfungen zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 4 360 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu drei Wochen zu bestrafen.
(2)Absatz 2,Wer die in Abs. 1 angeführten Verwaltungsübertretungen aus Fahrlässigkeit begeht, ist mit Geldstrafe bis zu 1 450 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zehn Tagen zu bestrafen.Wer die in Absatz eins, angeführten Verwaltungsübertretungen aus Fahrlässigkeit begeht, ist mit Geldstrafe bis zu 1 450 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zehn Tagen zu bestrafen. § 64.Paragraph 64, Wer den sonstigen in diesem Bundesgesetz enthaltenen oder auf Grund desselben erlassenen Anordnungen oder dem unmittelbar anwendbaren Recht der EU auf dem Gebiet des Veterinärwesens zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, mit Geldstrafe bis zu 4 360 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen bestraft.“ III. Rechtliche Beurteilung:römisch drei. Rechtliche Beurteilung: Nachdem der Beschwerdeführer seine Beschwerde anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung auf die Höhe der mit dem angefochtenen Straferkenntnis verhängten Geldstrafen eingeschränkt hat, sind die zugrunde liegenden Schuldsprüche in Rechtskraft erwachsen. Zu Spruchpunkt I.:Zu Spruchpunkt römisch eins.: Hinsichtlich der Spruchpunkte
  1. und
  2. des angefochtenen Straferkenntnisses liegen die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach § 45 Abs 1 Z 4 iVm § 45 Abs 1 zweiter Satz VStG vor. Im gegenständlichen Schafbestand hat es jährlich nur eine tierärztliche Behandlung gegeben, und zwar die Impfung gegen Räude, Entwurmung und Klauenfäule, welche immer durch den gleichen Tierarzt durchgeführt wurde. Damit war es im gegenständlichen Fall problemlos möglich, die durchgeführten tierärztlichen Behandlungen nachzuvollziehen. Hinsichtlich des nach § 19 der Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009 vom Tierhalter geforderten Führens eines Bestandsregisters konnte der Beschwerdeführer durchaus glaubhaft dartun, dass er das Bestandsverzeichnis nicht mehr auffinden konnte, er jedoch jederzeit ein neues Bestandsverzeichnis hätte anfertigen können, da er über ein Verzeichnis der Ohrmarkennummern verfügt hat. Hinsichtlich der Spruchpunkte
  3. und
  4. des angefochtenen Straferkenntnisses liegen die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz eins, zweiter Satz VStG vor. Im gegenständlichen Schafbestand hat es jährlich nur eine tierärztliche Behandlung gegeben, und zwar die Impfung gegen Räude, Entwurmung und Klauenfäule, welche immer durch den gleichen Tierarzt durchgeführt wurde. Damit war es im gegenständlichen Fall problemlos möglich, die durchgeführten tierärztlichen Behandlungen nachzuvollziehen. Hinsichtlich des nach Paragraph 19, der Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009 vom Tierhalter geforderten Führens eines Bestandsregisters konnte der Beschwerdeführer durchaus glaubhaft dartun, dass er das Bestandsverzeichnis nicht mehr auffinden konnte, er jedoch jederzeit ein neues Bestandsverzeichnis hätte anfertigen können, da er über ein Verzeichnis der Ohrmarkennummern verfügt hat. Zu Spruchpunkt II.:Zu Spruchpunkt römisch zwei.: § 5 Abs 1 TSchG normiert ein allgemeines verwaltungsstrafbewehrtes (§ 38 Abs 1) Verbot der Tierquälerei. Tierquälerei begeht, wer einem Tier, gleichgültig welcher Entwicklungsstufe, ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügt oder es in schwere Angst versetzt. Als Tathandlung kommt grundsätzlich jede sorgfaltswidrige Handlung in Betracht. Objektiv sorgfaltswidrig ist eine Handlung, wenn sie gegen eine Rechtsnorm (§ 5 Abs 2) oder gegen eine Verkehrsnorm (zB Anforderungen an die Haltung) verstößt oder vom Verhalten einer differenzierten Maßfigur (hier: Tierzüchter, Tierhalter) abweicht; auf den Grad der Sorgfaltswidrigkeit kommt es grundsätzlich nicht an. Die Handlung kann in einem Tun oder Unterlassen bestehen. Die Tathandlung muss einen der in § 5 Abs 1 TSchG genannten Erfolge in zurechenbarer Weise nach sich ziehen. Die Tat muss schließlich ungerechtfertigt sein. Dies setzt zum einen das Fehlen von Rechtfertigungsgründen im engeren Sinn (Notstand), zum andern aber auch das Fehlen einer sonstigen sachlichen Rechtfertigung voraus. Letzteres ist anzunehmen, wenn die jeweilige (Tat-)Handlung zur Erreichung legitimierter Interessen geeignet und erforderlich ist (insbesondere kein gelinderes Mittel zur Verfügung steht) und diese Interessen jene am Tierschutz im Einzelfall überwiegen (vgl Herbrüggen/Randl/Raschauer/Wessely, Österreichisches Tierschutzrecht, Band I, Seite 38 ff). Ausgehend davon steht aufgrund des festgestellten Sachverhaltes außer Zweifel, dass der Beschwerdeführer den objektiven Tatbestand der ihm unter Spruchpunkt
  5. des angefochtenen Straferkenntnisses angelasteten Verwaltungsübertretung verwirklicht hat. Paragraph 5, Absatz eins, TSchG normiert ein allgemeines verwaltungsstrafbewehrtes (Paragraph 38, Absatz eins,) Verbot der Tierquälerei. Tierquälerei begeht, wer einem Tier, gleichgültig welcher Entwicklungsstufe, ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügt oder es in schwere Angst versetzt. Als Tathandlung kommt grundsätzlich jede sorgfaltswidrige Handlung in Betracht. Objektiv sorgfaltswidrig ist eine Handlung, wenn sie gegen eine Rechtsnorm (Paragraph 5, Absatz 2,) oder gegen eine Verkehrsnorm (zB Anforderungen an die Haltung) verstößt oder vom Verhalten einer differenzierten Maßfigur (hier: Tierzüchter, Tierhalter) abweicht; auf den Grad der Sorgfaltswidrigkeit kommt es grundsätzlich nicht an. Die Handlung kann in einem Tun oder Unterlassen bestehen. Die Tathandlung muss einen der in Paragraph 5, Absatz eins, TSchG genannten Erfolge in zurechenbarer Weise nach sich ziehen. Die Tat muss schließlich ungerechtfertigt sein. Dies setzt zum einen das Fehlen von Rechtfertigungsgründen im engeren Sinn (Notstand), zum andern aber auch das Fehlen einer sonstigen sachlichen Rechtfertigung voraus. Letzteres ist anzunehmen, wenn die jeweilige (Tat-)Handlung zur Erreichung legitimierter Interessen geeignet und erforderlich ist (insbesondere kein gelinderes Mittel zur Verfügung steht) und diese Interessen jene am Tierschutz im Einzelfall überwiegen vergleiche Herbrüggen/Randl/Raschauer/Wessely, Österreichisches Tierschutzrecht, Band römisch eins, Seite 38 ff). Ausgehend davon steht aufgrund des festgestellten Sachverhaltes außer Zweifel, dass der Beschwerdeführer den objektiven Tatbestand der ihm unter Spruchpunkt
  6. des angefochtenen Straferkenntnisses angelasteten Verwaltungsübertretung verwirklicht hat. Zur subjektiven Tatseite ist festzuhalten, dass zumindest von Fahrlässigkeit auszugehen ist.

§ 5Abs 1 VSt

G genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, da die verletzte Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässiges Verhalten setzt das Außerachtlassen zumutbarer Sorgfalt voraus. Für das Ausmaß der objektiven Sorgfaltspflicht ist auf einen einsichtigen und besonnenen Menschen aus dem Verkehrskreis des Täters, der sich in der konkreten Situation des Täters befindet, abzustellen. Zur subjektiven Tatseite ist festzuhalten, dass zumindest von Fahrlässigkeit auszugehen ist.

Paragraph 5, Absatz eins, VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, da die verletzte Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässiges Verhalten setzt das Außerachtlassen zumutbarer Sorgfalt voraus. Für das Ausmaß der objektiven Sorgfaltspflicht ist auf einen einsichtigen und besonnenen Menschen aus dem Verkehrskreis des Täters, der sich in der konkreten Situation des Täters befindet, abzustellen. Die Bestrafung ist daher dem Grunde nach zu Recht erfolgt. Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretung sowie die Intensität der Beeinträchtigungen können keineswegs als unerheblich angesehen werden; immerhin wurde ein zentraler Grundsatz für eine ordnungsgemäße Tierhaltung verletzt. Hinsichtlich des Verschuldens war von Fahrlässigkeit auszugehen. Der Beschwerdeführer ist nicht unbescholten. Der Beschwerdeführer verfügt über ein monatliches Einkommen von Euro 300,00, hat keinen Haus- bzw Grundbesitz, Schulden in derzeit nicht bezifferbarer Höhe und ist sorgepflichtig für ein Kind. Im Hinblick auf diese Strafzumessungsgründe sowie insbesondere aufgrund des Umstandes, dass die belangte Behörde seit der Einvernahme des Beschuldigten am 15.12.2011 bis zur Erlassung des angefochtenen Straferkenntnisses keinerlei weitere Handlungen gesetzt hat, wird die nunmehr verhängte Geldstrafe unter Hinweis auf die diesbezügliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes als schuld- und tatangemessen erachtet. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Barbara Glieber (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2013.19.3199.3

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