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{'item': 'LVwG-2013/19/3200-3'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum12.02.2014 GeschäftszahlLVwG-2013/19/3200-3 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Barbara Glieber über die Beschwerde der E W, Adresse, PLZ F, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 25.06.2013, Zl SI-3227-2011, Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Barbara Glieber über die Beschwerde der E W, Adresse, PLZ F, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 25.06.2013, Zl SI-3227-2011, zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm § 3 Abs 7 Z 2 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) wird der Beschwerde Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) eingestellt.
  2. Gemäß Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 7, Ziffer 2, Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) wird der Beschwerde Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) eingestellt.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
  4. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision, im Fall der Nichtzulassung der Revision nur außerordentliche Revision, an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Gegen Entscheidungen gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist lediglich die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, zulässig. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen.Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision, im Fall der Nichtzulassung der Revision nur außerordentliche Revision, an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Gegen Entscheidungen gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist lediglich die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, zulässig. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen. Die Beschwerde bzw die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Vorbemerkungen:römisch eins. Vorbemerkungen: Einleitend ist festzuhalten, dass gemäß Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern aufgelöst wurden. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des
  5. Dezember 2013 bei den Unabhängigen Verwaltungssenaten anhängigen Verfahren geht gemäß der zitierten Verfassungsbestimmung auf die Verwaltungsgerichte über. Gemäß § 3 Abs 7 Z 2 VwGbk-ÜG können die mit Ablauf des
  6. Dezember 2013 bei den unabhängigen Verwaltungsbehörden anhängigen Verfahren von den Verwaltungsgerichten weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitglieds der unabhängigen Verwaltungsbehörde gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters eines Verwaltungsgerichtes gehört und es sich um denselben Organwalter handelt. Diese Voraussetzungen liegen im gegenständlichen Fall vor.Einleitend ist festzuhalten, dass gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern aufgelöst wurden. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des
  7. Dezember 2013 bei den Unabhängigen Verwaltungssenaten anhängigen Verfahren geht gemäß der zitierten Verfassungsbestimmung auf die Verwaltungsgerichte über. Gemäß Paragraph 3, Absatz 7, Ziffer 2, VwGbk-ÜG können die mit Ablauf des
  8. Dezember 2013 bei den unabhängigen Verwaltungsbehörden anhängigen Verfahren von den Verwaltungsgerichten weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitglieds der unabhängigen Verwaltungsbehörde gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters eines Verwaltungsgerichtes gehört und es sich um denselben Organwalter handelt. Diese Voraussetzungen liegen im gegenständlichen Fall vor. II. Verfahrensgang:römisch zwei. Verfahrensgang: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin Folgendes zur Last gelegt: „Tatzeit: 1.) 26.05.2011-31.05.2011 2.) 26.05.2011 -31.05.2011 3.) 28.04.2011 -31.05.2011 Tatort: 1.) PLZ F, Adresse 2.) PLZ F, Adresse 3.) PLZ F, Adresse, Stall 2 (alter Schweinestall) bzw. auf der Weidefläche Tiere: 1.) - 3.) Schafe 1.) Sie haben es als Tierbesitzerin der oben angeführten Schafe zumindest bis zum 31.05.2011, trotz Aufforderung durch den Amtstierarzt der ho. Behörde, Dr. J P, am 26.05.2011 in PLZ F, Adresse unterlassen, Aufzeichnungen über Behandlungen des Schafbestandes zu führen. 2.) Sie haben es als Tierbesitzerin der oben angeführten Schafe zumindest am 31.05.2011, trotz Aufforderung durch den Amtstierarzt der ho. Behörde, Dr. J P, am 26.05.2011 in PLZ F, Adresse unterlassen, bei einer amtstierärztlichen Kontrolle ein Bestandsregister vorzulegen. 3.) Sie haben es als Tierbesitzerin der oben angeführten Schafe trotz Aufforderung durch den Amtstierarzt der ho. Behörde, Dr. J P, am 28.04.2011 bis zumindest 26.05.2011 unterlassen, die spitzen und schneidenden Gegenstände nicht vollständig im Stall 2 (alter Schweinestall) bzw. auf der Weidefläche bis zum 31.05.2011 zu entfernen. Die Tiere befanden sich zum Zeitpunkt der tierärztlichen Kontrolle in einem schlechten Ernährungszustand. Die Klauen von einigen Schafen waren nicht geputzt und einige Schafe zeigten Lahmheit aufgrund der fehlenden Klauenpflege. Dadurch haben Sie die Unterbringung, Versorgung und Pflege der von Ihnen gehaltenen Schafe, insbesondere deren bedarfsgerechte Fütterung und Tränkung sowie deren fachgerechte Klauenpflege derart vernachlässigt, dass den Schafen Schmerzen, Leiden und Schäden zugefügt worden sind.“ Die Beschwerdeführerin habe dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
  9. § 21 Abs 1 TSchG iVm § 38 Abs 3 TSchG
  10. Paragraph 21, Absatz eins, TSchG in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz 3, TSchG
  11. § 19 Abs 1 Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009 iVm § 19 Abs 4 Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009 iVm § 63 Abs 1 lit c iVm § 64 Tierseuchengesetz
  12. Paragraph 19, Absatz eins, Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009 in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz 4, Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009 in Verbindung mit Paragraph 63, Absatz eins, Litera c, in Verbindung mit Paragraph 64, Tierseuchengesetz
  13. § 5 Abs 1 TSchG iVm § 5 Abs 2 Z 10 und 13 TSchG iVm § 12 Abs 1 TSchG iVm § 13 Abs 2 TSchG iVm Punkt 2.
  14. der Anlage 3 der ersten Tierhaltungsverordnung iVm Punkt 2.
  15. der Anlage 3 der ersten Tierhaltungsverordnung iVm § 38 Abs 1 TSchG iVm § 38 Abs 3 TSchG § 20 VStG
  16. Paragraph 5, Absatz eins, TSchG in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 10 und 13 TSchG in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz eins, TSchG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 2, TSchG in Verbindung mit Punkt 2.
  17. der Anlage 3 der ersten Tierhaltungsverordnung in Verbindung mit Punkt 2.
  18. der Anlage 3 der ersten Tierhaltungsverordnung in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz eins, TSchG in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz 3, TSchG Paragraph 20, VStG Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurden über die Beschwerdeführerin Geldstrafen in der Höhe von jeweils Euro 200,00 verhängt und wurde sie zu einem Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde verpflichtet. Dagegen hat die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben und diese mit Schreiben vom 12.11.2013 wie folgt ergänzt: „
  19. Vollmacht: Da ich am
  20. November 2013 aus gesundheitlichen Gründen nicht persönlich zur Verhandlung erscheinen kann, bevollmächtige ich meinen Lebensgefährten K B mich in dieser Angelegenheit zu vertreten. Ich befinde mich zurzeit in einer chemotherapeutischen Behandlung zur Bekämpfung meiner Krebserkrankung und bin deshalb nicht in der Lage selbst an der Verhandlung teilzunehmen.
  21. Schriftliche Stellungnahme zur Nachkontrolle von J P am 31.05.2011: Da bei der Nachkontrolle am 31.05.2011 mein Lebensgefährte K B nicht anwesend war, möchte ich darauf hinweisen, dass entgegen den Angaben von Dr. J P, keine Anweisungen an den Tierhalter stattgefunden haben. Auch bei mir hat J P nicht darauf hingewiesen, dass ein Teil der Schafe nicht geschert wäre und die Klauen nicht geputzt wären. Ich hätte dies sonst meinem Lebensgefährten sofort mitgeteilt, der dann selbstverständlich darauf reagiert hätte; zumal zu diesem Zeitpunkt sicherlich alle Schafe geschert und geputzt waren. Ich möchte auch darauf hinweisen, dass bei der Nachkontrolle am 26.05.2011 J P keine fehlende Schafschur bemängelt hat (siehe Nachkontrolle von J P vom 26.05.2011 - Straferkenntnis Seite 4). Beim Gespräch mit J P am 31.05.2011 ging es vielmehr um die Entmistung des Stalles und um die „herumliegenden Gegenstände auf der Weidefläche“ und die Aufstallungsstangen im ursprünglichen Schweinestall. Dazu möchte ich festhalten, dass bereits nach der ersten Kontrolle sich die Schafe auf dieser Fläche nicht mehr aufgehalten haben, da sich die Weidefläche hinter dem Wohnhaus befunden hat und der Zaun bzw. das Tor an der bemängelten Fläche vor dem Stall entfernt wurde, da an dieser Stelle ein Bagger zur Entmistung des Stalles stand. Zu den Aufstallungsstangen möchte ich darauf hinweisen, dass diese von meinem Lebensgefährten mit Schaumgummi verdeckt wurden, dass jedoch möglicherweise der Schaumgummi von einer Stange von den Schafen wieder herabgescheuert wurde, da sie gewohnt waren diese Stangen als „Kratzstangen“ zu verwenden. Diese Stangen sind 1m hoch, haben abgerundete Kanten und stellen keinerlei Verletzungsgefahr für die Schafe dar und wurden auch vom vorhergehenden Amtstierarzt gesehen und nicht bemängelt. Zum Vorwurf der fehlenden Aufzeichnung über die Impfung (Entwurmung und Klauenfäule) möchte ich darauf hinweisen, dass J P den Tierarzt Dr. V in meinem Beisein angerufen hat und so überprüft hat, ob die Impfung von ihm durchgeführt wurde. Die Angaben von mir und meinem Lebensgefährten wurden dabei bestätigt. Ich habe deshalb die Beibringung der Bestätigung über diese Impfung nicht mehr für so wichtig gehalten. Mein Lebensgefährte hat jedoch einige Tage vor der Nachkontrolle am 31.05.2011 meine Tochter M W beauftragt diese Bestätigung von Dr. V zu holen, was jedoch in Folge eines Missverständnisses nicht mehr rechtzeitig gelang. Zum Vorwurf der fehlenden Aufzeichnung über die Impfung (Entwurmung und Klauenfäule) möchte ich darauf hinweisen, dass J P den Tierarzt Dr. römisch fünf in meinem Beisein angerufen hat und so überprüft hat, ob die Impfung von ihm durchgeführt wurde. Die Angaben von mir und meinem Lebensgefährten wurden dabei bestätigt. Ich habe deshalb die Beibringung der Bestätigung über diese Impfung nicht mehr für so wichtig gehalten. Mein Lebensgefährte hat jedoch einige Tage vor der Nachkontrolle am 31.05.2011 meine Tochter M W beauftragt diese Bestätigung von Dr. römisch fünf zu holen, was jedoch in Folge eines Missverständnisses nicht mehr rechtzeitig gelang. Ich möchte noch darauf hinweisen, dass ich zu dieser Zeit in Folge einer Krankheit nicht mehr arbeitsfähig war und deshalb von meinem Lebensgefährten in Bezug auf die Schafhaltung nicht mehr voll informiert wurde, da ich schon lange für die Aufgabe der Schafhaltung und Verpachtung der Landwirtschaft war, was ich dann auch nach diesen Vorfällen veranlasst habe. Im Übrigen verweise ich auf die Ausführungen meines Lebensgefährten K B.“ III. Rechtliche Beurteilung:römisch drei. Rechtliche Beurteilung: Sowohl das Tierschutzgesetz als auch die Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009 zielen auf den Tierhalter ab. Nach § 4 Z 1 Tierschutzgesetz ist Halter jene Person, die ständig oder vorübergehend für ein Tier verantwortlich ist oder ein Tier in ihrer Obhut hat. Sowohl das Tierschutzgesetz als auch die Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009 zielen auf den Tierhalter ab. Nach Paragraph 4, Ziffer eins, Tierschutzgesetz ist Halter jene Person, die ständig oder vorübergehend für ein Tier verantwortlich ist oder ein Tier in ihrer Obhut hat. Wie sich anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung im Verfahren zu Zahl LvWG-2013/x/**** ergeben hat, treffen die Angaben der Beschwerdeführerin in ihrem ergänzenden Schreiben zu. Demnach war für den gegenständlichen Schafbestand ausschließlich ihr Lebensgefährte verantwortlich und hatte die Tiere in seiner Obhut. Ihr selbst wäre es auch aufgrund ihres gesundheitlichen Zustandes nicht möglich gewesen, die Verantwortung für diese Tiere zu übernehmen. Nachdem die Beschwerdeführerin somit als Halterin des gegenständlichen Schafbestandes nicht in Betracht kommt, hat sie die ihr zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen nicht begangen. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Barbara Glieber (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2013.19.3200.3

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.