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{'item': 'LVwG-2014/20/0355-1'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum12.02.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/20/0355-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Alfred Stöbich über die Beschwerde der Frau Z E, PLZ A, gegen den führerscheinrechtlichen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 02.01.2014, Zl **-***/2014-***, Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Alfred Stöbich über die Beschwerde der Frau Z E, PLZ A, gegen den führerscheinrechtlichen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 02.01.2014, Zl **-***/2014-***, zu Recht erkannt: I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz BGBl I 2013/33 (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Gemäß Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz BGBl römisch eins 2013/33 (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 BGBl 1985/10 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 BGBl 1985/10 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision, im Fall der Nichtzulassung der Revision nur außerordentliche Revision, an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Gegen Entscheidungen gemäß § 25a Abs 4 VwGG ist lediglich die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, zulässig. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen.Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision, im Fall der Nichtzulassung der Revision nur außerordentliche Revision, an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Gegen Entscheidungen gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist lediglich die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, zulässig. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen. Die Beschwerde bzw die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: Mit dem angefochtenen Bescheid ordnete die Bezirkshauptmannschaft X gegenüber Frau Z E als Besitzerin einer Lenkberechtigung der Klasse B die Absolvierung der zweiten Perfektionsfahrt im Sinne des § 4b Abs 1 Z 3 FSG im Rahmen der zweiten Ausbildungsphase an. Weiters wurde ausgesprochen, dass sich mit dieser Anordnung die Probezeit um ein weiteres Jahr verlängert. Darüber hinaus wurde darauf hingewiesen, dass dann, wenn dieser Anordnung nicht bis längstens 30.04.2014 nachgekommen werde, gemäß § 24 Abs 3 und § 4c Abs 2 FSG mit einer Entziehung der Lenkberechtigung vorzugehen sei. Die Zustellung dieses Bescheides erfolgte am 07.01.2014.Mit dem angefochtenen Bescheid ordnete die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn gegenüber Frau Z E als Besitzerin einer Lenkberechtigung der Klasse B die Absolvierung der zweiten Perfektionsfahrt im Sinne des Paragraph 4 b, Absatz eins, Ziffer 3, FSG im Rahmen der zweiten Ausbildungsphase an. Weiters wurde ausgesprochen, dass sich mit dieser Anordnung die Probezeit um ein weiteres Jahr verlängert. Darüber hinaus wurde darauf hingewiesen, dass dann, wenn dieser Anordnung nicht bis längstens 30.04.2014 nachgekommen werde, gemäß Paragraph 24, Absatz 3 und Paragraph 4 c, Absatz 2, FSG mit einer Entziehung der Lenkberechtigung vorzugehen sei. Die Zustellung dieses Bescheides erfolgte am 07.01.2014. In der Begründung wurde darauf verwiesen, dass eine weitere Perfektionsfahrt im Sinne des § 4b Abs 1 Z 3 FSG, welche innerhalb von 12 Monaten nach Erteilung der Lenkberechtigung bzw nach fruchtlosem Ablauf einer 4-monatigen Nachfrist durchzuführen gewesen wäre, noch nicht durchgeführt worden sei.In der Begründung wurde darauf verwiesen, dass eine weitere Perfektionsfahrt im Sinne des Paragraph 4 b, Absatz eins, Ziffer 3, FSG, welche innerhalb von 12 Monaten nach Erteilung der Lenkberechtigung bzw nach fruchtlosem Ablauf einer 4-monatigen Nachfrist durchzuführen gewesen wäre, noch nicht durchgeführt worden sei. Gegen diesen Bescheid wurde von Frau Z E innerhalb offener Frist eine als Widerspruch bezeichnete Beschwerde erhoben. In der Begründung führte die Beschwerdeführerin aus, dass nach ihren Informationen die zweite und letzte Perfektionsfahrt erst nach Absolvierung des Fahrsicherheitstrainings und des verkehrspsychologischen Gruppengesprächs möglich sei. Auf Grund von Feiertagen (zwischen dem 24.12.2013 und dem 06.01.2014) hätte ihr die Fahrschule erst am 29.01.2014 einen Termin für die letzte Perfektionsfahrt anbieten können. Zu diesem Zeitpunkt komme sie ihrer Verpflichtung nach und sie ersuche daher, von einer Verlängerung der Probezeit abzusehen bzw um Verlängerung der Frist für die Erledigung der 2. Ausbildungsphase für Besitzer der Lenkberechtigung für die Klasse B. Beweis aufgenommen wurde durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Akt, insbesondere in den Auszug aus dem Führerscheinregister. Auf dem Auszug vom 25.04.2013 ist ausgewiesen, dass der Beschwerdeführerin die Lenkberechtigung für die Klasse B am 30.08.2012 erteilt und die Perfektionsfahrt 1 am 09.01.2013 absolviert wurde. Die Absolvierung des Fahrsicherheitstrainings ist mit 11.12.2013 ausgewiesen. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: Im § 4b FSG sind die konkreten Inhalte der 2. Ausbildungsphase für Besitzer der Lenkberechtigung der Klasse B angeführt. Demnach ist unter anderem im Zeitraum von sechs Monaten bis 12 Monaten nach dem Erwerb einer Lenkberechtigung eine weitere Perfektionsfahrt durchzuführen.Im Paragraph 4 b, FSG sind die konkreten Inhalte der 2. Ausbildungsphase für Besitzer der Lenkberechtigung der Klasse B angeführt. Demnach ist unter anderem im Zeitraum von sechs Monaten bis 12 Monaten nach dem Erwerb einer Lenkberechtigung eine weitere Perfektionsfahrt durchzuführen. § 4b Abs 1 FSG lautet wie folgt:Paragraph 4 b, Absatz eins, FSG lautet wie folgt: „Die zweite Ausbildungsphase für einen Besitzer der Lenkberechtigung für die Klasse B hat - unbeschadet des Abs 2 - folgende Inhalte in der genannten Reihenfolge zu umfassen:„Die zweite Ausbildungsphase für einen Besitzer der Lenkberechtigung für die Klasse B hat - unbeschadet des Absatz 2, - folgende Inhalte in der genannten Reihenfolge zu umfassen: 1. eine Perfektionsfahrt im Zeitraum von zwei bis vier Monaten nach dem Erwerb der Lenkberechtigung; 2. ein Fahrsicherheitstraining und ein verkehrspsychologisches Gruppengespräch, das beides an einem Tag abzuhalten ist, im Zeitraum von drei bis neun Monaten nach dem Erwerb der Lenkberechtigung sowie 3. eine weitere Perfektionsfahrt im Zeitraum von sechs bis zwölf Monaten nach dem Erwerb der Lenkberechtigung. Diese Bestimmungen gelten auch für den Fall, dass der Betreffende bei Erwerb der Lenkberechtigung für die Klasse B bereits im Besitz der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2 oder A ist. Zwischen der Perfektionsfahrt gemäß Z 1 und der Perfektionsfahrt gemäß Z 3 hat ein Zeitraum von mindestens drei Monaten zu liegen.“Diese Bestimmungen gelten auch für den Fall, dass der Betreffende bei Erwerb der Lenkberechtigung für die Klasse B bereits im Besitz der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2 oder A ist. Zwischen der Perfektionsfahrt gemäß Ziffer eins und der Perfektionsfahrt gemäß Ziffer 3, hat ein Zeitraum von mindestens drei Monaten zu liegen.“ Im § 4c Abs 2 FSG sind die Folgen der Nichtabsolvierung wie folgt umschrieben:Im Paragraph 4 c, Absatz 2, FSG sind die Folgen der Nichtabsolvierung wie folgt umschrieben: „Werden eine oder mehrere der in § 4b genannten Stufen unbeschadet der Bestimmungen des Abs 3 nicht innerhalb von zwölf Monaten (neun Monaten im Fall der Klasse A) nach Erteilung der Lenkberechtigung absolviert, ist der Führerscheinbesitzer zwölf Monate (neun Monate im Fall der Klasse A) nach Erteilung der Lenkberechtigung darüber zu verständigen. In diesem Schreiben ist auf die Verlängerung der Probezeit hinzuweisen, wenn die Absolvierung der fehlenden Stufe(

  1. n)nicht innerhalb von vier Monaten nachgewiesen wird, sowie auf die Entziehung der Lenkberechtigung, wenn die Absolvierung der fehlenden Stufe(
  2. n)nicht innerhalb einer weiteren Frist von vier Monaten nachgewiesen wird. Werden die fehlenden Stufe(
  3. n)nicht innerhalb von vier Monaten nach Ablauf der im ersten Satz genannten Fristen absolviert, hat die Behörde dem Betreffenden ausschließlich die Absolvierung dieser Stufe(
  4. n)anzuordnen. Mit der Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(
  5. n)verlängert sich die Probezeit unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 4 Abs 3 zweiter bis vierter Satz. Kommt der Besitzer der Lenkberechtigung der Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(
  6. n)nicht innerhalb von weiteren vier Monaten nach, ist gemäß § 24 Abs 3 sechster Satz vorzugehen. Die Behörde kann auf Antrag für eine angemessene Zeit von der Entziehung der Lenkberechtigung absehen, wenn die betreffende Person besonders berücksichtigungswürdige Gründe nachweist aus denen hervorgeht, dass sie innerhalb der festgesetzten Frist den oder die fehlenden Teil(
  7. e)nicht absolvieren konnte. Hat der Betreffende in der Zwischenzeit seinen Hauptwohnsitz verlegt, hat die Behörde gegebenenfalls das Verfahren an die nunmehr zuständige Behörde abzutreten."„Werden eine oder mehrere der in Paragraph 4 b, genannten Stufen unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3, nicht innerhalb von zwölf Monaten (neun Monaten im Fall der Klasse A) nach Erteilung der Lenkberechtigung absolviert, ist der Führerscheinbesitzer zwölf Monate (neun Monate im Fall der Klasse A) nach Erteilung der Lenkberechtigung darüber zu verständigen. In diesem Schreiben ist auf die Verlängerung der Probezeit hinzuweisen, wenn die Absolvierung der fehlenden Stufe(
  8. n)nicht innerhalb von vier Monaten nachgewiesen wird, sowie auf die Entziehung der Lenkberechtigung, wenn die Absolvierung der fehlenden Stufe(
  9. n)nicht innerhalb einer weiteren Frist von vier Monaten nachgewiesen wird. Werden die fehlenden Stufe(
  10. n)nicht innerhalb von vier Monaten nach Ablauf der im ersten Satz genannten Fristen absolviert, hat die Behörde dem Betreffenden ausschließlich die Absolvierung dieser Stufe(
  11. n)anzuordnen. Mit der Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(
  12. n)verlängert sich die Probezeit unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 4, Absatz 3, zweiter bis vierter Satz. Kommt der Besitzer der Lenkberechtigung der Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(
  13. n)nicht innerhalb von weiteren vier Monaten nach, ist gemäß Paragraph 24, Absatz 3, sechster Satz vorzugehen. Die Behörde kann auf Antrag für eine angemessene Zeit von der Entziehung der Lenkberechtigung absehen, wenn die betreffende Person besonders berücksichtigungswürdige Gründe nachweist aus denen hervorgeht, dass sie innerhalb der festgesetzten Frist den oder die fehlenden Teil(
  14. e)nicht absolvieren konnte. Hat der Betreffende in der Zwischenzeit seinen Hauptwohnsitz verlegt, hat die Behörde gegebenenfalls das Verfahren an die nunmehr zuständige Behörde abzutreten." Im gegenständlichen Fall steht fest, dass zum Zeitpunkt der Erlassung es angefochtenen Bescheides nicht alle im Rahmen der 2. Ausbildungsphase vorgeschriebenen Ausbildungsstufen innerhalb eines Jahres (ab Erteilung der Lenkberechtigung) samt viermonatiger Nachfrist von der Beschwerdeführerin absolviert wurden. Die Ablegung der Perfektionsfahrt 2 fehlte. Damit hatte jedoch die Verwaltungsbehörde die fehlende 2. Perfektionsfahrt bescheidmäßig anzuordnen und war damit auch die Verlängerung der Probezeit verbunden. Eine „sanktionslose“ Verlängerung der Frist zur Absolvierung der Ausbildungsstufen ist vom Führerscheingesetz nicht vorgesehen. Das Gesetz bietet diesbezüglich keinerlei Spielraum. Dem Umstand, dass seitens der Beschwerdeführerin zwischenzeitlich der von der Erstbehörde angeordnete Ausbildungsschritt absolviert worden sein mag, kommt für die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes keine maßgebliche Bedeutung zu, zumal das Landesgericht in seiner Eigenschaft als rechtliche Kontrollinstanz die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides zu überprüfen hat. Zum Zeitpunkt der Entscheidung durch die Verwaltungsbehörde war die 2. Perfektionsfahrt noch nicht absolviert. Den Einwendungen der Beschwerdeführerin ist auch entgegenzuhalten, dass § 4b Abs 1 FSG vorgibt, innerhalb welchen Zeitraums die jeweiligen Ausbildungsstufen zu absolvieren sind. Demnach war die Beschwerdeführerin bereits hinsichtlich der 1. Perfektionsfahrt und des Fahrsicherheitstrainings samt verkehrspsychologischem Gruppengespräch säumig. Die gesamte 2. Ausbildungsphase hätte bereits bis zum 30.08.2013 absolviert sein müssen. Den Einwendungen der Beschwerdeführerin ist auch entgegenzuhalten, dass Paragraph 4 b, Absatz eins, FSG vorgibt, innerhalb welchen Zeitraums die jeweiligen Ausbildungsstufen zu absolvieren sind. Demnach war die Beschwerdeführerin bereits hinsichtlich der 1. Perfektionsfahrt und des Fahrsicherheitstrainings samt verkehrspsychologischem Gruppengespräch säumig. Die gesamte 2. Ausbildungsphase hätte bereits bis zum 30.08.2013 absolviert sein müssen. Auch wenn die mit dem angefochtenen Bescheid getroffenen Anordnung der Absolvierung der zweiten Perfektionsfahrt zwischenzeitlich erfüllt worden sein soll, ist dieser Bescheid nicht rechtswidrig. Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden. III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch drei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. HINWEIS: Für die Vergebührung der Beschwerde sind Euro 14,30 bei der Bezirkshauptmannschaft X zu entrichten. Dieser Betrag ist binnen zwei Wochen nach Erhalt des Zahlscheines einzuzahlen.Für die Vergebührung der Beschwerde sind Euro 14,30 bei der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn zu entrichten. Dieser Betrag ist binnen zwei Wochen nach Erhalt des Zahlscheines einzuzahlen. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Alfred Stöbich (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.20.0355.1

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.